Asyl und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 25. März 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird vom Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Zahladresseformular) die Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. N _______ und dem Beschwerdedossier D-2122/2010 (per Kurier; in Kopie) _______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Patrick Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 25. März 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird vom Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Zahladresseformular) die Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. N _______ und dem Beschwerdedossier D-2122/2010 (per Kurier; in Kopie) _______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2122/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 29. April 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Somalia, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 19. Juli 2008 ein Asylgesuch stellte, dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, ohne Vater in einem Heim für Revolutionskinder aufgewachsen zu sein, dass er nach dem Sturz der damaligen Regierung ohne Schutz auf der Strasse gelebt habe, dass er in der Folge als Lehrer gearbeitet und sich politisch betätigt habe, dass er dadurch mit den Islamisten in Konflikt geraten sei, dass ein islamisches Gericht ein Todesurteil gegen ihn gefällt habe, weshalb er von zuhause geflohen sei, dass er danach bei einer Armeeeinheit der Übergangsregierung gegen die Islamisten aktiv geworden sei, dass ihn das brutale Vorgehen sowohl der Regierungsarmee wie auch der islamistischen Kräfte abgeschreckt habe, weshalb er desertiert und schliesslich ausser Landes geflohen sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. März 2010 - eröffnet am 29. März 2010 - ablehnte, die Wegweisung des Beschwer-deführers anordnete und ihn gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass die Vorinstanz die Abweisung des Asylgesuchs und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit Widersprüchen in den protokollierten Aussagen begründete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit englischsprachiger Eingabe vom 1. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und Beweismittel einreichte, dass ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. April 2010 aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten, dass er diesen Aufforderungen fristgemäss nachkam und ein weiteres Beweismittel einreichte, dass auf die vorinstanzlichen Darlegungen, die Beschwerdebegründung und die Beweismittel - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Entscheid vom 25. März 2010 eine Verfügung des BFM im Beeich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat und durch die Verfügung vom 25. März 2010 besonders berührt ist, dass er entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs ferner gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3), dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2), dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b), dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person - worunter auch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls fallen - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.), dass sich die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids betreffend Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls fast ausschliesslich darauf beschränkt, aus ihrer Sicht widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt von Ereignissen und deren Abfolge aufzulisten, dass die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21 S. 137 f.) der Verfügung jedoch auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass dies umso bedenklicher erscheint, als den Akten durchaus Indizien zu entnehmen sind, die für tatsächlich Erlebtes sprechen, dass Art. 7 Abs. 1 AsylG für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft zudem eine Beweismasserleichterung vorsieht, indem die asylsuchende Person das Vorhandensein der Tatsache, welche die Flüchtlingseigenschaft begründet, lediglich glaubhaft zu machen hat (vgl. aus der Literatur Astrid Epiney / Bernhard Waldmann / Andrea Egbund Joss / Magnus Oeschger, Die Anerkennung als Flüchtling im europäischen und schweizerischen Recht, ein Vergleich unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Rahmens, publiziert in Freiburger Schriften zum Europarecht, herausgegeben vom Institut für Europarecht der Universität Freiburg i.Ü., Freiburg 2008, S. 37), dass die vom BFM erwähnten Unstimmigkeiten bei zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zwar zumindest zum Teil bestehen dürften respektive so interpretiert werden können, dass er aber andererseits wiederholt eher substanziierte und mit Realkennzeichen versehene Angaben zu seinem politischen Engagement, zu militärischen Belangen und der daraus resultierenden Verfolgung machte (vgl. A 12/15 Antworten 6 ff.), dass er im Weiteren zu Beginn der Anhörung vom 6. August 2008 zwar darlegte, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen, "wenn er die verschiedenen Dialekte meiner Heimat spricht" (A 12/15 Antwort 3), dass der Dolmetscher aber offensichtlich Mühe damit bekundete, die Angaben des Beschwerdeführers adäquat in die deutsche Sprache zu übersetzen (vgl. die Anmerkung der Hilfswerksvertretung am Schluss des Protokolls), dass die Schlussfolgerung in der Aktennotiz A 13/1 des BFM, "Trotz sprachlicher Schwierigkeiten des Dolmetschers konnte dank gemeinsamer Anstrengungen von PP, SB und HWV die Anhörung korrekt protokolliert werden", mithin nur sehr bedingt überzeugt, weshalb die Relevanz der datenmässigen Ungereimtheiten auch in diesem Lichte besehen zu hinterfragen ist, dass das Anhörungsprotokoll nach dem Gesagten mit einem Mangel behaftet ist, da letztlich nicht mit genügender Sicherheit feststeht, ob es die tatsächlichen Angaben des Beschwerdeführers auch zu zeitlichen Belangen korrekt wiedergibt, dass deshalb im Falle der Asylverweigerung und der Nichtanerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling für das BFM zumindest eine vorgängige ergänzende Befragung (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG) nahe gelegen hätte, dass der angefochtene Entscheid demnach auf einem nicht genügend erstellten Sachverhalt beruht und zudem die erforderliche Abwägung im oben genannten Sinne vermissen lässt, was auch als Verletzung der Begründungspflicht zu werten ist, dass die genannten Rechtsverletzungen nach den vorstehenden Ausführungen als schwerwiegender Mangel zu betrachten sind und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als angezeigt erscheint, dass das Verfahren an das BFM zurückzuweisen ist, damit es im Falle der beabsichtigten erneuten Ablehnung des Gesuchs in den noch hängigen Punkten die nötigen Abklärungen vornimmt und diese in einem neuen beschwerdefähigen und insbesondere rechtsgenüglich begründeten Entscheid berücksichtigt, dass die Vorinstanz sodann auf die wiederholten Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend Vergewaltigung seiner Ehefrau vor Ort nach seiner Ausreise hinzuweisen ist (vgl. u.a. A 12/15 Antwort 7 und S. 3 der Eingabe vom 23. April 2010, wo eine eigentliche Reflexverfolgung geltend gemacht wird), dass das BFM mithin auch zu prüfen haben wird, ob aufgrund der bestehenden Aktenlage ein Asylgesuch aus dem Ausland zugunsten von Ehefrau und Kindern des Beschwerdeführers vorliegt, dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss rückzuerstatten ist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mandatierte, weshalb nicht von notwendigen Kosten im oben erwähnten Sinne auszugehen und keine Parteientschädigung zu sprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 25. März 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird vom Bundesverwaltungsgericht rückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Zahladresseformular) die Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. N _______ und dem Beschwerdedossier D-2122/2010 (per Kurier; in Kopie) _______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Patrick Weber Versand: