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D-2118/2019

D-2118/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - kolumbianischer Staatsangehöriger aus B._______ - gelangte am (...) Februar 2019 auf dem Luftweg in die Schweiz und suchte am (...) 2019 im bisherigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Anhörung vom 15. April 2019 - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - im Wesentlichen vor, er sei zuletzt als selbständiger Anwalt tätig gewesen und habe unter anderem Fälle übernommen, bei denen er die Interessen von enteigneten Landbesitzern in den Departementen D._______ und E._______ vertreten habe. In diesem Zusammenhang sei er am 22. Januar 2019 in der Nähe seines Wohnortes von zwei unbekannten Männern bedroht worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sie den Auftrag hätten, ihn umzubringen. Er sei aufgefordert worden, seine Tätigkeiten niederzulegen und das Land zu verlassen, ansonsten seine Kinder umgebracht würden. Daraufhin habe er sich an die Unidad Nacional de Protección (UNP) gewandt, um für sich und seine Kinder Personenschützer zu erhalten. Man habe ihm gesagt, er müsse warten, bis ein Verfahren eingeleitet werde und dass nicht genügend personelle Ressourcen zur Verfügung stehen würden, um ihm sofortigen Personenschutz zu gewährleisten. Eine Anzeige bei der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er nicht gemacht, da diese alle korrupt seien und mit dem Drogenhandel zusammenhängen würden. Schliesslich habe er Kolumbien am (...) 2019 auf dem Luftweg verlassen. Weitergehend wird auf das Anhörungsprotokoll in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren - neben seinem Reisepass und seiner Identitätskarte sowie diversen weiteren Dokumenten (unter anderem zu seiner juristischen Tätigkeit) - eine Kopie des bei der UNP eingereichten Gesuchs zu den Akten. C. Das SEM stellte am 23. April 2019 den Entscheidentwurf der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu. Diese teilte dem SEM mit Eingabe vom 24. April 2019 mit, aus Sicht des Beschwerdeführers könne keine Stellungnahme zu den Akten gereicht werden, da dieser den Besprechungstermin nicht wahrgenommen habe. D. Mit Verfügung vom 25. April 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers sei von einem funktionierenden Justiz- und Polizeiapparat in Kolumbien auszugehen, da er die Möglichkeit gehabt habe, die geltend gemachte Bedrohung bei einer staatlichen Behörde zu melden und ein Verfahren eingeleitet worden sei. Dass er mit der blossen Einleitung eines Verfahrens nicht einverstanden gewesen sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken sei, welches eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keinerlei Hinweise ergeben, dass die staatlichen Behörden eine Strafverfolgung verweigert hätten. Weiter wäre es ihm als Anwalt zuzumuten gewesen, sich zu beschweren, wenn er die eingeleiteten Massnahmen als inadäquat erachtet hätte. Es sei zudem hinzuzufügen, dass in Kolumbien neben der UNP weitere staatliche Organe existieren würden, an die er sich hätte wenden können. So hätte er bei den lokalen Polizeibehörden in B._______ eine Strafanzeige erstatten können. Dies habe er aus mangelndem Vertrauen in die Polizei jedoch nicht getan. Es würden sich aus seinen Aussagen jedoch keinerlei Hinweise ergeben, dass ihm die Polizei nicht geholfen hätte, wenn er um deren Schutz gebeten hätte. Er habe weder geltend gemacht, die Polizei habe ihm jemals Schutz verweigert noch, dass er schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht habe. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Schreiben vom 25. April 2019 zeigte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2019 und die Rückweisung an das SEM zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wies das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung - unter Hinweis auf Art. 53 und Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht - unter Nachreichung einer Fürsorgebestätigung (in Kopie) - zusätzlich um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin, wobei diese Entscheidung zu sistieren sei bis über die Frage der amtlichen Verbeiständung der Unterzeichnenden im Verfahren D-1135/2019 entschieden worden sei. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe und das damit eingereichte Beweismittel (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse mit dem Titel "Kolumbien: Staatsschutz für Personen, die Grund und Boden zurückfordern" vom 5. November 2018) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Auf die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht durch das SEM ist vorab einzugehen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.

E. 4.2 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht ist indes - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (und damit unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018, in welchem das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass die Feststellung der relevanten Sachlage unvollständig sei, weshalb es die Sache zur erneuten Abklärung an das SEM zurückgewiesen habe) ergibt, besteht für weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden (in B._______) ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern das SEM Abklärungen zu innerstaatlichen Fluchtalternativen sowie zu den in den Regionen D._______ und E._______ operierenden paramilitärischen Gruppierungen und deren allfällige Verbindungen nach B._______ hätte vornehmen müssen.

E. 4.3 Durch die Begründungspflicht ist das SEM angehalten, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dem ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie in ihrer Verfügung unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich aufgezeigt hat, dass die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG angesichts der im Einzelfall gegebenen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden nicht erfüllt seien. Dass das SEM dabei in seinen Erwägungen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht explizit erwähnte, stellt noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auf Beschwerdeebene auch nicht aufgezeigt, zu welchem sich aus den eingereichten Beweismitteln ergebenden Sachverhaltselement sich das SEM noch hätte äussern müssen. Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch ausführlich genug dargetan hat, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erachte. Insbesondere musste sich das SEM - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mit der Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden auseinandersetzen, zumal sie auf diese Frage bereits im Asylpunkt einging (und mithin die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht etwa wegen fehlendem asylrelevantem Motiv verneinte).

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.

E. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht erfüllt, weil die von ihm behauptete Gefährdung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Anwalt in Landrückgabeverfahren steht und ihr damit kein asylrelevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.1). Abgesehen davon ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - im Falle des Beschwerdeführers von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann diesbezüglich zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Bst. D vorstehend), die nicht zu beanstanden sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Einschätzung des SEM betreffend Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche, ist zurückzuweisen. Dem in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018 liegt ein nicht mit der vorliegenden Sache vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, zumal es einen Beschwerdeführer betrifft, der aus dem Departement F._______ stammt und der von einer paramilitärischen Gruppierung bedroht wurde, die dort das Gewaltmonopol innehat. Aus dem genannten Urteil ergibt sich jedenfalls nicht, dass in (...) B._______ keine effektive Schutzinfrastruktur im Falle von Bedrohungen seitens paramilitärischer Gruppierungen besteht. Auch aus den weiteren Beschwerdevorbringen, insbesondere denjenigen zu einer Studie des Movimiento Nacional de Víctimas de Crimenes de Estado (Movice), sowie aus der eingereichten SFH-Länderanalyse ergeben sich keine konkreten und ernsthaften Hinweise darauf, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden in B._______ nicht gegeben wäre. Im vorliegenden Fall ist sodann insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - nicht alle (vor allem für ihn als Anwalt) zumutbaren Anstrengungen auf sich genommen hat, um den gewünschten staatlichen Schutz zu erhalten. So unterliess er es etwa, bei der lokalen Polizei in B._______ eine Anzeige zu erstatten. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die kolumbianischen Behörden in seinem Falle nicht schutzwillig sind. Jedenfalls vermag allein der Umstand, dass die unbekannten Personen, die den Beschwerdeführer bedroht haben sollen, angeblich gewusst haben, wo er und seine Familienangehörigen wohnen würden, keinen solchen Anhaltspunkt darzustellen.

E. 5.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Mandate (in Landrückgabeverfahren) nach der behaupteten einmaligen Aufforderung von zwei unbekannten Personen, seine Tätigkeiten niederzulegen und das Land zu verlassen, beendete (vgl. Akten SEM A 20/15 F57), ohnehin kein Interesse seitens dieser Personen (und ihrer Auftraggeber) ersichtlich ist, ihre Drohungen - im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers - wahrzumachen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten - und unbesehen der allfälligen Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers - hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen (etwa zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter dem Asylpunkt nicht gelungen.

E. 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf das soziale Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und dessen langjährige Berufserfahrung hingewiesen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind sodann die Ausreisegründe des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr zu prüfen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat möglich, da der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Mangels Erfüllen dieser Voraussetzungen ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen, womit der Antrag auf diesbezügliche Sistierung bereits aus diesem Grund hinfällig ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2118/2019 Urteil vom 22. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch MLaw Nadia Zink, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - kolumbianischer Staatsangehöriger aus B._______ - gelangte am (...) Februar 2019 auf dem Luftweg in die Schweiz und suchte am (...) 2019 im bisherigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Anhörung vom 15. April 2019 - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - im Wesentlichen vor, er sei zuletzt als selbständiger Anwalt tätig gewesen und habe unter anderem Fälle übernommen, bei denen er die Interessen von enteigneten Landbesitzern in den Departementen D._______ und E._______ vertreten habe. In diesem Zusammenhang sei er am 22. Januar 2019 in der Nähe seines Wohnortes von zwei unbekannten Männern bedroht worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sie den Auftrag hätten, ihn umzubringen. Er sei aufgefordert worden, seine Tätigkeiten niederzulegen und das Land zu verlassen, ansonsten seine Kinder umgebracht würden. Daraufhin habe er sich an die Unidad Nacional de Protección (UNP) gewandt, um für sich und seine Kinder Personenschützer zu erhalten. Man habe ihm gesagt, er müsse warten, bis ein Verfahren eingeleitet werde und dass nicht genügend personelle Ressourcen zur Verfügung stehen würden, um ihm sofortigen Personenschutz zu gewährleisten. Eine Anzeige bei der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er nicht gemacht, da diese alle korrupt seien und mit dem Drogenhandel zusammenhängen würden. Schliesslich habe er Kolumbien am (...) 2019 auf dem Luftweg verlassen. Weitergehend wird auf das Anhörungsprotokoll in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren - neben seinem Reisepass und seiner Identitätskarte sowie diversen weiteren Dokumenten (unter anderem zu seiner juristischen Tätigkeit) - eine Kopie des bei der UNP eingereichten Gesuchs zu den Akten. C. Das SEM stellte am 23. April 2019 den Entscheidentwurf der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu. Diese teilte dem SEM mit Eingabe vom 24. April 2019 mit, aus Sicht des Beschwerdeführers könne keine Stellungnahme zu den Akten gereicht werden, da dieser den Besprechungstermin nicht wahrgenommen habe. D. Mit Verfügung vom 25. April 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers sei von einem funktionierenden Justiz- und Polizeiapparat in Kolumbien auszugehen, da er die Möglichkeit gehabt habe, die geltend gemachte Bedrohung bei einer staatlichen Behörde zu melden und ein Verfahren eingeleitet worden sei. Dass er mit der blossen Einleitung eines Verfahrens nicht einverstanden gewesen sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken sei, welches eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keinerlei Hinweise ergeben, dass die staatlichen Behörden eine Strafverfolgung verweigert hätten. Weiter wäre es ihm als Anwalt zuzumuten gewesen, sich zu beschweren, wenn er die eingeleiteten Massnahmen als inadäquat erachtet hätte. Es sei zudem hinzuzufügen, dass in Kolumbien neben der UNP weitere staatliche Organe existieren würden, an die er sich hätte wenden können. So hätte er bei den lokalen Polizeibehörden in B._______ eine Strafanzeige erstatten können. Dies habe er aus mangelndem Vertrauen in die Polizei jedoch nicht getan. Es würden sich aus seinen Aussagen jedoch keinerlei Hinweise ergeben, dass ihm die Polizei nicht geholfen hätte, wenn er um deren Schutz gebeten hätte. Er habe weder geltend gemacht, die Polizei habe ihm jemals Schutz verweigert noch, dass er schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht habe. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Schreiben vom 25. April 2019 zeigte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2019 und die Rückweisung an das SEM zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wies das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung - unter Hinweis auf Art. 53 und Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht - unter Nachreichung einer Fürsorgebestätigung (in Kopie) - zusätzlich um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin, wobei diese Entscheidung zu sistieren sei bis über die Frage der amtlichen Verbeiständung der Unterzeichnenden im Verfahren D-1135/2019 entschieden worden sei. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe und das damit eingereichte Beweismittel (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse mit dem Titel "Kolumbien: Staatsschutz für Personen, die Grund und Boden zurückfordern" vom 5. November 2018) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht durch das SEM ist vorab einzugehen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 4.2 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht ist indes - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (und damit unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018, in welchem das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass die Feststellung der relevanten Sachlage unvollständig sei, weshalb es die Sache zur erneuten Abklärung an das SEM zurückgewiesen habe) ergibt, besteht für weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden (in B._______) ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern das SEM Abklärungen zu innerstaatlichen Fluchtalternativen sowie zu den in den Regionen D._______ und E._______ operierenden paramilitärischen Gruppierungen und deren allfällige Verbindungen nach B._______ hätte vornehmen müssen. 4.3 Durch die Begründungspflicht ist das SEM angehalten, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dem ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie in ihrer Verfügung unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich aufgezeigt hat, dass die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG angesichts der im Einzelfall gegebenen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden nicht erfüllt seien. Dass das SEM dabei in seinen Erwägungen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht explizit erwähnte, stellt noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auf Beschwerdeebene auch nicht aufgezeigt, zu welchem sich aus den eingereichten Beweismitteln ergebenden Sachverhaltselement sich das SEM noch hätte äussern müssen. Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch ausführlich genug dargetan hat, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erachte. Insbesondere musste sich das SEM - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mit der Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden auseinandersetzen, zumal sie auf diese Frage bereits im Asylpunkt einging (und mithin die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht etwa wegen fehlendem asylrelevantem Motiv verneinte). 4.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht erfüllt, weil die von ihm behauptete Gefährdung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Anwalt in Landrückgabeverfahren steht und ihr damit kein asylrelevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.1). Abgesehen davon ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - im Falle des Beschwerdeführers von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann diesbezüglich zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Bst. D vorstehend), die nicht zu beanstanden sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Einschätzung des SEM betreffend Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche, ist zurückzuweisen. Dem in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018 liegt ein nicht mit der vorliegenden Sache vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, zumal es einen Beschwerdeführer betrifft, der aus dem Departement F._______ stammt und der von einer paramilitärischen Gruppierung bedroht wurde, die dort das Gewaltmonopol innehat. Aus dem genannten Urteil ergibt sich jedenfalls nicht, dass in (...) B._______ keine effektive Schutzinfrastruktur im Falle von Bedrohungen seitens paramilitärischer Gruppierungen besteht. Auch aus den weiteren Beschwerdevorbringen, insbesondere denjenigen zu einer Studie des Movimiento Nacional de Víctimas de Crimenes de Estado (Movice), sowie aus der eingereichten SFH-Länderanalyse ergeben sich keine konkreten und ernsthaften Hinweise darauf, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden in B._______ nicht gegeben wäre. Im vorliegenden Fall ist sodann insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - nicht alle (vor allem für ihn als Anwalt) zumutbaren Anstrengungen auf sich genommen hat, um den gewünschten staatlichen Schutz zu erhalten. So unterliess er es etwa, bei der lokalen Polizei in B._______ eine Anzeige zu erstatten. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die kolumbianischen Behörden in seinem Falle nicht schutzwillig sind. Jedenfalls vermag allein der Umstand, dass die unbekannten Personen, die den Beschwerdeführer bedroht haben sollen, angeblich gewusst haben, wo er und seine Familienangehörigen wohnen würden, keinen solchen Anhaltspunkt darzustellen. 5.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Mandate (in Landrückgabeverfahren) nach der behaupteten einmaligen Aufforderung von zwei unbekannten Personen, seine Tätigkeiten niederzulegen und das Land zu verlassen, beendete (vgl. Akten SEM A 20/15 F57), ohnehin kein Interesse seitens dieser Personen (und ihrer Auftraggeber) ersichtlich ist, ihre Drohungen - im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers - wahrzumachen. 5.5 Nach dem Gesagten - und unbesehen der allfälligen Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers - hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen (etwa zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative). 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter dem Asylpunkt nicht gelungen. 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf das soziale Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und dessen langjährige Berufserfahrung hingewiesen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind sodann die Ausreisegründe des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr zu prüfen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat möglich, da der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Mangels Erfüllen dieser Voraussetzungen ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen, womit der Antrag auf diesbezügliche Sistierung bereits aus diesem Grund hinfällig ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: