Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 5. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt und sei in die Schule gegangen. Er sei mit dem Bus am 28. April 2024 ausgereist, wisse aber nicht, durch welche Länder er gereist sei. Er habe in keinem anderen Staat einen Aufenthaltstitel oder ein Schutzgesuch gestellt. Er sei mit seiner Cousine, B._______, geboren (...) (N [...]) in die Schweiz gekommen. Seit April 2024 halte er sich bei seinem Vater (N [...]) in der Schweiz auf (vgl. SEM-act. [...]-1/2). A.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 5. Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer an, er habe über keine Aufenthaltsberechtigung respektive keinen Schutzstatus in einem anderen Staat verfügt. Er sei durch Polen in die Schweiz gereist (vgl. SEM-act. [...]-4/24). A.c Er reichte seinen ukrainischen bis 12. Oktober 2033 gültigen Reisepass (Nr. [...]) und seine Identitätskarte ein. B. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2024 erkundigte sich das SEM bei den deutschen Behörden, ob der Beschwerdeführer allenfalls in Deutschland eine Aufenthaltsbewilligung oder über einen Schutzstatus verfüge und ob der Beschwerdeführer selbstständig nach Deutschland zurückkehren könne. C. Am 12. Dezember 2024 antworteten die deutschen Behörden, dass eine Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Rückübernahmeabkommen abgelehnt werde. Dieser sei am 28. November 2022 nach Deutschland eingereist. Am 1. Dezember 2022 habe er ein Asylgesuch gestellt. Am 21. Dezember 2022 sei ihm die Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) befristet bis 20. Juni 2023 ausgestellt worden. Am 21. Mai 2023 sei er nach Unbekannt fortgezogen. D. Am 18. Dezember 2024 ergänzten die deutschen Behörden ihre Antwort dahingehend, dem Beschwerdeführer sei am 27. Februar 2023 ein Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG, Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz; Anmerkung des Gerichts) ausgestellt worden sei (Aufenthaltstitel [...], Karte gültig bis 23.02.2024). E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu, dass er bereits in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfüge und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gedenke, sein Gesuch abzuweisen und seine Wegweisung nach Deutschland anzuordnen, wo er sich dauerhaft aufhalten könne. F. Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 6. Februar 2025 mit, es sei ihr nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme eingereicht werden könne. G. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 - eröffnet 28. Februar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Herkunftsstaat Deutschland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. März 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht vom 5. Dezember 2024, eine Fürsorgebestätigung vom 14. März 2025 und eine Honorarnote eingereicht. I. Mit Schreiben vom 28. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 1. April 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. K. Das SEM wies in der Vernehmlassung vom 15. April 2025 erneut auf das Subsidiaritätsprinzip hin und hielt fest, der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über eine valable Schutzalternative. L. In der Replik vom 7. Mai 2025 nahm die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte ein E-Mail-Austausch zwischen dem SEM und dem Migrationsamt (...) betreffend eine andere Familie, deren Rückübernahme wegen Fristablaufs abgelehnt worden sei, ein.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Thuvaraha Vivekanantharajah, wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2114/2025
law/fes
Urteil vom 24. April 2026
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Ukraine,
vertreten durch MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah,Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025.
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz.
A.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 5. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt und sei in die Schule gegangen. Er sei mit dem Bus am 28. April 2024 ausgereist, wisse aber nicht, durch welche Länder er gereist sei. Er habe in keinem anderen Staat einen Aufenthaltstitel oder ein Schutzgesuch gestellt. Er sei mit seiner Cousine, B._______, geboren (...) (N [...]) in die Schweiz gekommen. Seit April 2024 halte er sich bei seinem Vater (N [...]) in der Schweiz auf (vgl. SEM-act. [...]-1/2).
A.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 5. Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer an, er habe über keine Aufenthaltsberechtigung respektive keinen Schutzstatus in einem anderen Staat verfügt. Er sei durch Polen in die Schweiz gereist (vgl. SEM-act. [...]-4/24).
A.c Er reichte seinen ukrainischen bis 12. Oktober 2033 gültigen Reisepass (Nr. [...]) und seine Identitätskarte ein.
B. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2024 erkundigte sich das SEM bei den deutschen Behörden, ob der Beschwerdeführer allenfalls in Deutschland eine Aufenthaltsbewilligung oder über einen Schutzstatus verfüge und ob der Beschwerdeführer selbstständig nach Deutschland zurückkehren könne.
C. Am 12. Dezember 2024 antworteten die deutschen Behörden, dass eine Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Rückübernahmeabkommen abgelehnt werde. Dieser sei am 28. November 2022 nach Deutschland eingereist. Am 1. Dezember 2022 habe er ein Asylgesuch gestellt. Am 21. Dezember 2022 sei ihm die Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) befristet bis 20. Juni 2023 ausgestellt worden. Am 21. Mai 2023 sei er nach Unbekannt fortgezogen.
D. Am 18. Dezember 2024 ergänzten die deutschen Behörden ihre Antwort dahingehend, dem Beschwerdeführer sei am 27. Februar 2023 ein Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG, Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz; Anmerkung des Gerichts) ausgestellt worden sei (Aufenthaltstitel [...], Karte gültig bis 23.02.2024).
E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu, dass er bereits in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfüge und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gedenke, sein Gesuch abzuweisen und seine Wegweisung nach Deutschland anzuordnen, wo er sich dauerhaft aufhalten könne.
F. Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 6. Februar 2025 mit, es sei ihr nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme eingereicht werden könne.
G. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 - eröffnet 28. Februar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Herkunftsstaat Deutschland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. März 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht vom 5. Dezember 2024, eine Fürsorgebestätigung vom 14. März 2025 und eine Honorarnote eingereicht.
I. Mit Schreiben vom 28. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde.
J. Mit Verfügung vom 1. April 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
K. Das SEM wies in der Vernehmlassung vom 15. April 2025 erneut auf das Subsidiaritätsprinzip hin und hielt fest, der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über eine valable Schutzalternative.
L. In der Replik vom 7. Mai 2025 nahm die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte ein E-Mail-Austausch zwischen dem SEM und dem Migrationsamt (...) betreffend eine andere Familie, deren Rückübernahme wegen Fristablaufs abgelehnt worden sei, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG),
In der Beschwerde vom 27. März 2025 wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz zu gewähren. Die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurden nicht angefochten. Da sich aus der Begründung der Beschwerde nichts anderes ergibt, bildet aufgrund der Begehren Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich - aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3) - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Aufgrund der Informationen der deutschen Behörden werde deutlich, dass ihm in Deutschland ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erteilt worden sei, welcher bis zum 23. Februar 2024 gültig sei. Dieser Aufenthaltstitel sei das Äquivalent zum Schutzstatus «S» in der Schweiz. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Deutschland ihm in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte sein Schutzstatus nicht verlängert worden sein. Dies gelte umso mehr, als dass die deutschen Behörden Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen seien, erneut und wohlwollend prüfen würden (vgl. dazu die online-Angaben des BAMF, https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/rueckkehr-ukraine, konsultiert am 25. Februar 2025). Das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Deutschland abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei zulässig, zumutbar und möglich.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer falle als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich in die Personenkategorie der Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Die Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVGE 2022 VI/1) beziehe sich auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen würden beziehungsweise auf Verfahren, in denen derjenige EU-Staat, welcher einen Schutztitel erteilt habe, der Überstellung der Person zugestimmt habe (vgl. Urteil des BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.1.2). Auf die vorliegende Fallkonstellation sei das Subsidiaritätsprinzip nicht anwendbar. Die Vorinstanz habe am 11. Dezember 2024 Deutschland um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit Antwort vom 12. Dezember 2024 hätten die deutschen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers abgelehnt. Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG sei bis zum 23. Februar 2024 gültig gewesen. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über keinen gültigen Schutzstatus verfüge. Als problematisch erweise sich daher die Begründung bezüglich der durch die Vorinstanz vorgenommenen Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf vorliegende Fallkonstellation, wo der Drittstaat ausdrücklich die Rückübernahme der schutzsuchenden Person ablehne. Obwohl die Rückübernahme explizit abgelehnt worden sei, ignoriere die Vorinstanz, dass Deutschland nicht verpflichtet sei, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Stattdessen gehe die Vorinstanz tatsachenwidrig davon aus, dass Deutschland dem Beschwerdeführer einen Schutzstatus gewähren würde. Als lückenhaft und unrichtig erweise sich der Hinweis auf die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige. Das SEM missachte, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2024, somit länger als 90 Tage in der Schweiz beziehungsweise im Schengenraum aufhalte und er daher gemäss Art. 6 Schengener Grenzkodex und gemäss den eigenen Weisungen des SEM verpflichtet sei, bei der Grenzüberschreitung ein gültiges Visum beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel, der die visafreie Einreise beziehungsweise die Weiterreise im Schengen-Raum ermögliche, vorzuweisen habe.
Für die ergänzenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung und die Einwände in der Replik wird auf die Akten verwiesen.
Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein-verfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1 sowie 6.3).
Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich gemäss Antwort der deutschen Behörden vom 28. November 2022 bis am 21. Mai 2023 in Deutschland auf und es wurde ihm ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt. Dieser EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend Richtlinie 2001/55EG]; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382]) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.2).
In Anbetracht der Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in Deutschland aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung. Die Gültigkeit der Karte des Aufenthaltstitels ist am 23. Februar 2024 abgelaufen und gemäss dem Antwortschreiben der deutschen Behörden vom 12. Dezember 2024 wurde eine Rückübernahme gemäss Rückübernahmeabkommen abgelehnt (vgl. SEM-act. [...]-8/3, 10/4). Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Deutschland den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn der Beschwerdeführer nicht bereits am 21. Mai 2023 freiwillig (das heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) ausgereist wäre, nachdem Deutschland aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland seinen allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM missachte, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2024, somit länger als 90 Tage in der Schweiz beziehungsweise im Schengenraum aufhalte und er daher gemäss Art. 6 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und gemäss den eigenen Weisungen des SEM verpflichtet sei, bei der Grenzüberschreitung ein gültiges Visum beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel, der die visafreie Einreise beziehungsweise die Weiterreise im Schengen-Raum ermögliche, vorzuweisen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit dem heutigen Urteil, welches das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz beendet, die erwähnte Frist für den visumsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum neu zu laufen beginnt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Schengener Grenzkodex). Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer somit weiterhin visumsfrei in den Schengenraum einreisen beziehungsweise sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Eine selbständige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland beziehungsweise eine legale Einreise in Deutschland ist demnach möglich (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.4).
Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Cousine, B._______, geboren (...) (N [...]) im April 2024 als Minderjähriger in die Schweiz eingereist ist und bei seinem Vater, C._______, geboren (...) (N [...]), lebt. Aus dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) geht sodann hervor, dass sich auch sein Bruder, seine Stiefmutter und die Halbschwester in der Schweiz aufhalten. Deren Verfahren um vorübergehenden Schutz ist beim SEM hängig. Der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer macht jedoch weder in der Beschwerde noch in der Replik geltend und solches geht aus den Akten auch sonst nicht hervor, er sei auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen. Er vermag deshalb aus dem Umstand, dass sich seine Familienangehörigen momentan in der Schweiz aufhalten, in Bezug auf sein Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hat.
In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - im Unterschied zur vorliegenden Konstellation - unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.1).
Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4 AsylG). Zudem kann der Beschwerdeführer - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.3) - mit seinem gültigen ukrainischen Reisepass selbständig nach Deutschland reisen. Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - ist daher von Seiten SEM nicht notwendig, zumal sich in dieser Konstellation aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 20. Dezember 1993 (SR 0.142.111.368; in Kraft getreten am 1. Februar 1994) keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuches ergibt. Das Rückübernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft.
In der Beschwerdebegründung wird sodann geltend gemacht, das SEM habe es versäumt, dem Beschwerdeführer im Dispositiv der Verfügung Zwangsmittel anzudrohen, für den Fall, dass er seiner Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachkomme, was den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 45 AsylG nicht entspreche.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zutrifft, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen, da die deutschen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM am 12. Dezember 2024 abgelehnt haben. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Beschwerdeführers und folglich auch kein Anlass, ihm solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt, ist daher nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. April 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Ebenfalls mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Mit der Beschwerde vom 27. März 2025 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 5,25 Stunden scheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Replik, der aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Der Stundenansatz wird mit Fr. 150.- angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 1. April 2025 vorgegebenen Rahmen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Thuvaraha Vivekanantharajah, wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang
Sarah Ferreyra
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