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D-2101/2016

D-2101/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-27 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Juni 1993 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Heimatland Probleme gehabt, weil sie sich gegen das sowjetische Regime gestellt habe. Sie und ihr Lebenspartner (B._______, geb. (...), N (...) / D-2098/2016) seien schikaniert und von Unbekannten verfolgt worden. Ausserdem habe sie sich als ethnische Armenierin in Georgien bedroht gefühlt. A.b Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 1993 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylgründe der Beschwerdeführerin seien durch die Unabhängigkeitserklärung Georgiens und die Auflösung der ehemaligen Sowjetunion teilweise gegenstandslos geworden. Ihre übrigen Vorbringen seien nicht asylrelevant, und es bestünden auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. November 1993 wies die damalige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Januar 1997 (Ref.-Nr.: III/N (...) ab. B. B.a Mit Eingabe vom 15. August 2000 liess die Beschwerdeführerin ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Probleme ihres Lebenspartners verwiesen. B.b Das BFF lehnte dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. November 2000 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2000 wies die ARK mit Urteil vom 4. April 2001 (Ref.-Nr.: III/N (...)) ab. C. Mit Eingabe an das SEM vom 26. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin ein "Gesuch um vorläufige Aufnahme" einreichen. Das SEM nahm diese Eingabe als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 24. März 2016 nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Wiedererwägungsgesuch sei verspätet im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VwVG. Eine vorfrageweise vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe zudem, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Georgien eine Verletzung von Art. 3 ERMK darstellen würde. Das SEM erklärte daher seine Verfügung vom 10. (recte: 14.) Oktober 1993 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. D. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kostenfolge für die Vorinstanz aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfahrenssprache das Französische sei, das SEM sei anzuweisen, seine Verfügung vom 24. März 2016 in französischer Sprache zu erlassen, und anschliessend sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Sodann wurde darum ersucht, das SEM sei anzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht die vollständigen vorinstanzlichen Akten zukommen zu lassen, welche anschliessend der Beschwerdeführerin zu edieren seien, worauf ihr ebenfalls eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen sei. Schliesslich wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen in Kopie bei: die angefochtene Verfügung vom 24. März 2016, eine Vollmacht vom 1. April 2016, die Lebensläufe der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners, ein Eheauflösungsurteil vom 27. Juni 1978, mehrere Unterlagen betreffend die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, mehrere Unterlagen zur medizinischen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners, Unterlagen betreffend die Frage der georgischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie Wohnsitzbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner (vgl. dazu das Dossier der Beschwerdebeilagen 0-42). E. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Die Anträge, wonach festzustellen sei, dass die Verfahrenssprache das Französische sei, das SEM anzuweisen sei, seine Verfügung in französischer Sprache zu erlassen, und anschliessend eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen sei, wurden abgewiesen. Das Gesuch, wonach der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Akten durch das Bundesverwaltungsgericht zu edieren und ihr anschliessend eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen sei, wurde ebenfalls abgewiesen. Ferner wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 29. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 25. April 2016 einbezahlt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Wiedererwägungsverfahren überdies im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe das am 26. Februar 2016 gestellte "Gesuch um vorläufige Aufnahme" zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Es sei nicht ein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden, sondern ein Gesuch um vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AuG (SR 142.20). Diese Rüge ist vorab zu prüfen, wobei Folgendes festzustellen ist: Bei der von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AuG handelt es sich in rechtlicher Hinsicht nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern um eine zeitlich befristete Ersatzmassnahme für den nicht möglichen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzug einer rechtskräftig verfügten Aus- oder Wegweisung (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Daraus erhellt, dass einer Anordnung der vorläufigen Aufnahme immer eine Wegweisungsverfügung vorausgeht. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurden mit dem negativen Asylentscheid vom 14. Oktober 1993 die Wegweisung und deren Vollzug verfügt. Daher kann das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AuG im vorliegenden Fall nur als Gesuch um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Oktober 1993 im Wegweisungsvollzugspunkt verstanden werden. Das SEM hat demnach die Eingabe vom 26. Februar 2016 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt.

E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 7.1 Im vorliegenden Fall wird das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der langen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz, ihrer familiären Situation und dem fehlenden Beziehungsnetz im Heimatland, ihrem schlechten Gesundheitszustand und der nicht vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Georgien, den fehlenden Georgisch-Kenntnissen, der fehlenden Existenzgrundlage in Georgien sowie der weggefallenen georgischen Staatsangehörigkeit begründet.

E. 7.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ist das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Auf das Wiedererwägungsverfahren ist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ausserdem (u.a.) der Art. 67 Abs. 1 VwVG anwendbar. Demnach ist ein Wiedererwägungsgesuch spätestens innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids einzureichen. Im vorliegenden Fall datieren der Beschwerdeentscheid im ordentlichen Asylverfahren vom 22. Januar 1997 und der Beschwerdeentscheid im ersten Wiedererwägungsverfahren vom 4. April 2001. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren wurde damit vorliegend klarerweise nicht eingehalten. Da die geltend gemachten, sinngemässen Wiedererwägungsgründe zudem allesamt schon lange vor dem 26. Januar 2016 bekannt waren, wurde vorliegend auch die relative Frist von dreissig Tagen Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht eingehalten. Demnach wurde das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch vom 26. Februar 2016 offensichtlich verspätet eingereicht und ist damit grundsätzlich als unzulässig zu qualifizieren.

E. 7.3 Es entspricht der Rechtspraxis, dass revisions- oder wiedererwägungsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision respektive Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheids führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person im Herkunftsland Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Landesrechtliche Prozessbestimmungen sind somit völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden, damit sie die Durchsetzung der staatsvertraglichen Garantien von zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts wie der Refoulement-Verbote gemäss Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht vereiteln (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 284, mit weiteren Hinweisen; s. auch August Mächler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rn. 5 zu Art. 67, S. 872).

E. 7.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind den Akten im vorliegenden Fall indes keine genügenden und konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie im Fall ihrer Rückschiebung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Schlussfolgerungen des SEM können in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde auch nicht als unverhältnismässig erachtet werden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Diabetes, Bluthochdruck, Sehschwäche, Polyarthralgie, ängstlich-depressiver Zustand, Gedächtnis- und Gleichgewichtsprobleme) sind zu einem Grossteil altersbedingt und zudem, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, in Georgien grundsätzlich (und zudem teilweise kostenlos) behandelbar, wenn auch nicht auf Schweizer Niveau. Die Beschwerdeführerin könnte sodann bei den zuständigen Behörden in Georgien eine Altersrente und/oder Sozialhilfe beantragen, falls sie nicht in der Lage sein sollte, ihre Existenz aus eigener Kraft zu sichern. Es ist ihr zudem durchaus zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Georgien den Kontakt zu ihrer Tochter, welche inzwischen 36 Jahre alt ist, zu suchen. Bezüglich des geltend gemachten Verlustes der georgischen Staatsangehörigkeit sind die Ausführungen des SEM ebenfalls zu bestätigen: Es ist primär Sache der Beschwerdeführerin, die notwendigen Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren (Einleitung eines Wiedereinbürgerungsverfahrens) zu unternehmen, wobei ihr beispielsweise die Georgian Young Lawyers Association behilflich sein könnte. Die fehlenden Georgisch-Kenntnisse stellen sodann offensichtlich ebenfalls kein relevantes Wegweisungsvollzugshindernis dar. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung nach Georgien unweigerlich Gefahr laufen würde, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

E. 7.5 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden, menschenrechtswidrigen Behandlung droht. Demnach besteht keine Veranlassung für eine völkerrechtskonforme Auslegung gegen den Wortlaut von Art. 111b Abs. 1 AsylG respektive Art. 67 Abs. 1 VwVG. Vielmehr ist abschliessend festzustellen, dass das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch vom 26. Februar 2016 sowohl im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG als auch gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG verspätet und damit unzulässig ist, und das SEM insgesamt zu Recht darauf nicht eingetreten ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 25. April 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Begleichung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2101/2016/pjn Urteil vom 27. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Maître Valérie Pache Havel, Pirker & Partners, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Juni 1993 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Heimatland Probleme gehabt, weil sie sich gegen das sowjetische Regime gestellt habe. Sie und ihr Lebenspartner (B._______, geb. (...), N (...) / D-2098/2016) seien schikaniert und von Unbekannten verfolgt worden. Ausserdem habe sie sich als ethnische Armenierin in Georgien bedroht gefühlt. A.b Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 1993 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylgründe der Beschwerdeführerin seien durch die Unabhängigkeitserklärung Georgiens und die Auflösung der ehemaligen Sowjetunion teilweise gegenstandslos geworden. Ihre übrigen Vorbringen seien nicht asylrelevant, und es bestünden auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. November 1993 wies die damalige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Januar 1997 (Ref.-Nr.: III/N (...) ab. B. B.a Mit Eingabe vom 15. August 2000 liess die Beschwerdeführerin ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Probleme ihres Lebenspartners verwiesen. B.b Das BFF lehnte dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. November 2000 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2000 wies die ARK mit Urteil vom 4. April 2001 (Ref.-Nr.: III/N (...)) ab. C. Mit Eingabe an das SEM vom 26. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin ein "Gesuch um vorläufige Aufnahme" einreichen. Das SEM nahm diese Eingabe als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 24. März 2016 nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Wiedererwägungsgesuch sei verspätet im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VwVG. Eine vorfrageweise vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe zudem, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Georgien eine Verletzung von Art. 3 ERMK darstellen würde. Das SEM erklärte daher seine Verfügung vom 10. (recte: 14.) Oktober 1993 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. D. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kostenfolge für die Vorinstanz aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfahrenssprache das Französische sei, das SEM sei anzuweisen, seine Verfügung vom 24. März 2016 in französischer Sprache zu erlassen, und anschliessend sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Sodann wurde darum ersucht, das SEM sei anzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht die vollständigen vorinstanzlichen Akten zukommen zu lassen, welche anschliessend der Beschwerdeführerin zu edieren seien, worauf ihr ebenfalls eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen sei. Schliesslich wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen in Kopie bei: die angefochtene Verfügung vom 24. März 2016, eine Vollmacht vom 1. April 2016, die Lebensläufe der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners, ein Eheauflösungsurteil vom 27. Juni 1978, mehrere Unterlagen betreffend die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, mehrere Unterlagen zur medizinischen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners, Unterlagen betreffend die Frage der georgischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie Wohnsitzbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner (vgl. dazu das Dossier der Beschwerdebeilagen 0-42). E. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Die Anträge, wonach festzustellen sei, dass die Verfahrenssprache das Französische sei, das SEM anzuweisen sei, seine Verfügung in französischer Sprache zu erlassen, und anschliessend eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen sei, wurden abgewiesen. Das Gesuch, wonach der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Akten durch das Bundesverwaltungsgericht zu edieren und ihr anschliessend eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen sei, wurde ebenfalls abgewiesen. Ferner wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 29. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 25. April 2016 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Wiedererwägungsverfahren überdies im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe das am 26. Februar 2016 gestellte "Gesuch um vorläufige Aufnahme" zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Es sei nicht ein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden, sondern ein Gesuch um vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AuG (SR 142.20). Diese Rüge ist vorab zu prüfen, wobei Folgendes festzustellen ist: Bei der von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AuG handelt es sich in rechtlicher Hinsicht nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern um eine zeitlich befristete Ersatzmassnahme für den nicht möglichen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzug einer rechtskräftig verfügten Aus- oder Wegweisung (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Daraus erhellt, dass einer Anordnung der vorläufigen Aufnahme immer eine Wegweisungsverfügung vorausgeht. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurden mit dem negativen Asylentscheid vom 14. Oktober 1993 die Wegweisung und deren Vollzug verfügt. Daher kann das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AuG im vorliegenden Fall nur als Gesuch um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Oktober 1993 im Wegweisungsvollzugspunkt verstanden werden. Das SEM hat demnach die Eingabe vom 26. Februar 2016 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 7. 7.1 Im vorliegenden Fall wird das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der langen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz, ihrer familiären Situation und dem fehlenden Beziehungsnetz im Heimatland, ihrem schlechten Gesundheitszustand und der nicht vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Georgien, den fehlenden Georgisch-Kenntnissen, der fehlenden Existenzgrundlage in Georgien sowie der weggefallenen georgischen Staatsangehörigkeit begründet. 7.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ist das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Auf das Wiedererwägungsverfahren ist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ausserdem (u.a.) der Art. 67 Abs. 1 VwVG anwendbar. Demnach ist ein Wiedererwägungsgesuch spätestens innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids einzureichen. Im vorliegenden Fall datieren der Beschwerdeentscheid im ordentlichen Asylverfahren vom 22. Januar 1997 und der Beschwerdeentscheid im ersten Wiedererwägungsverfahren vom 4. April 2001. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren wurde damit vorliegend klarerweise nicht eingehalten. Da die geltend gemachten, sinngemässen Wiedererwägungsgründe zudem allesamt schon lange vor dem 26. Januar 2016 bekannt waren, wurde vorliegend auch die relative Frist von dreissig Tagen Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht eingehalten. Demnach wurde das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch vom 26. Februar 2016 offensichtlich verspätet eingereicht und ist damit grundsätzlich als unzulässig zu qualifizieren. 7.3 Es entspricht der Rechtspraxis, dass revisions- oder wiedererwägungsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision respektive Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheids führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person im Herkunftsland Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Landesrechtliche Prozessbestimmungen sind somit völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden, damit sie die Durchsetzung der staatsvertraglichen Garantien von zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts wie der Refoulement-Verbote gemäss Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht vereiteln (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 284, mit weiteren Hinweisen; s. auch August Mächler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rn. 5 zu Art. 67, S. 872). 7.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind den Akten im vorliegenden Fall indes keine genügenden und konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie im Fall ihrer Rückschiebung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Schlussfolgerungen des SEM können in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde auch nicht als unverhältnismässig erachtet werden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Diabetes, Bluthochdruck, Sehschwäche, Polyarthralgie, ängstlich-depressiver Zustand, Gedächtnis- und Gleichgewichtsprobleme) sind zu einem Grossteil altersbedingt und zudem, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, in Georgien grundsätzlich (und zudem teilweise kostenlos) behandelbar, wenn auch nicht auf Schweizer Niveau. Die Beschwerdeführerin könnte sodann bei den zuständigen Behörden in Georgien eine Altersrente und/oder Sozialhilfe beantragen, falls sie nicht in der Lage sein sollte, ihre Existenz aus eigener Kraft zu sichern. Es ist ihr zudem durchaus zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Georgien den Kontakt zu ihrer Tochter, welche inzwischen 36 Jahre alt ist, zu suchen. Bezüglich des geltend gemachten Verlustes der georgischen Staatsangehörigkeit sind die Ausführungen des SEM ebenfalls zu bestätigen: Es ist primär Sache der Beschwerdeführerin, die notwendigen Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren (Einleitung eines Wiedereinbürgerungsverfahrens) zu unternehmen, wobei ihr beispielsweise die Georgian Young Lawyers Association behilflich sein könnte. Die fehlenden Georgisch-Kenntnisse stellen sodann offensichtlich ebenfalls kein relevantes Wegweisungsvollzugshindernis dar. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung nach Georgien unweigerlich Gefahr laufen würde, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 7.5 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden, menschenrechtswidrigen Behandlung droht. Demnach besteht keine Veranlassung für eine völkerrechtskonforme Auslegung gegen den Wortlaut von Art. 111b Abs. 1 AsylG respektive Art. 67 Abs. 1 VwVG. Vielmehr ist abschliessend festzustellen, dass das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch vom 26. Februar 2016 sowohl im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG als auch gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG verspätet und damit unzulässig ist, und das SEM insgesamt zu Recht darauf nicht eingetreten ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 25. April 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Begleichung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: