Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 16. März 2016 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2095/2016 Urteil vom 11. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, geboren am (...), B.______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 16. März 2016 - eröffnet am 30. März 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung vom 16. März 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (sic!) auszuüben und auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG beantragt wurden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. April 2016 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 8. April 2016 den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien einstweilen superprovisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass bei der Asylantragstellung jeder asylsuchenden Person demnach vorab festzustellen ist, ob ein Drittstaat staatsvertraglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass um dies zu erfahren - neben einem allfälligen Eintrag in der europäische Datenbank Eurodac zur Speicherung von Fingerabdrücken - insbesondere Angaben über die Reiseroute entscheidwesentlich sind, dass gemäss Art. 5 Dublin-III-VO, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit der asylsuchenden Person durchführt (Abs. 1), welches zeitnah, in jedem Fall bevor über die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat entschieden wird, geführt wird (Abs. 3), dass das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt wird, die die asylsuchende Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie diese versteht und in der sie sich verständigen kann, wobei die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzuziehen, der eine angemessene Verständigung zwischen der asylsuchenden Person und der das persönliche Gespräch durchführenden Person gewährleisten kann (Abs. 4) (vgl. zum Ganzen auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 und K 4 zu Art. 5, S. 108), dass die Erstellung der Entscheidgrundlage in der Schweiz in der Regel anlässlich der summarischen Befragung stattfindet, wobei gleichzeitig beziehungsweise in gewissen Fällen auch nachträglich der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu etwaigen Überstellungshindernissen in die für das Asylverfahren im Sinne der Dublin-III-VO allfällig zuständigen Mitgliedstaaten gewährt wird (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.2 f.), dass für die summarische Befragung sofern notwendig eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen wird, wobei das Befragungsprotokoll der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet wird (vgl. Art. 19 Asyl Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt wird, dass wie schon der Sachüberschrift von Art. 36 AsylG - Verfahren vor Entscheiden - entnommen werden kann, das rechtliche Gehör vor dem Entscheid zu gewähren ist, wobei dies regelmässig in der Vorbereitungsphase geschieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1636/2016 vom 24. März 2016, S. 4), dass vorliegend, nachdem die Beschwerdeführenden am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, am 24. November 2015 ein zweiseitiges auf Deutsch verfasstes "Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum / Registrierung ohne BzP" mit 23 Fragen ausgefüllt wurde (vgl. act. A5/2 und A6/2), dass dem Formular zwar die Frage, falls Sie sich in einem EU-Staat aufgehalten haben (Antwort auf Frage 22), was würde gegen ihre Rückkehr in dieses Land/diese Länder sprechen?, zu entnehmen ist, dass damit den Anforderungen an das im Rahmen der Dublin-III-VO zu gewährende rechtliche Gehör zu einer Überstellung in einen anderen, konkreten, Mitgliedstaat nicht Genüge getan ist, dass den Akten zudem auch nicht zu entnehmen ist, wer das Formular ausgefüllt und wer als Dolmetscher oder Dolmetscherin fungiert hat, dass gemäss den vorinstanzlichen Akten "[d]ie Befragung zur Person (...) nicht durchgeführt" wurde und derzeit sistiert ist (vgl. act. A7/1), dass mit dem Verzicht auf die Durchführung einer Befragung zu Person und dem nicht gewährten rechtlichen Gehör den im nationalen und internationalen Recht normierten Vorgaben nicht Rechnung getragen worden ist und die vorliegende Verfügung in Verletzung elementarer Verfahrensgarantien ergangen ist (vgl. insbesondere Art. 5 Dublin-III-VO, Art. 36 AsylG, Art. 19 AsylV1, Art. 29 VwVG) (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1636/2016 vom 24. März 2016), dass schliesslich auch darauf hinzuweisen ist, dass die Mitteilung des SEM an die kroatischen Behörden hinsichtlich des Zuständigkeitsübergangs infolge Verfristung lediglich für den Beschwerdeführer vorgenommen wurde, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG), die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Direktentscheid die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind, dass den Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass die Beschwerdeführenden vorliegend nicht vertreten waren, weshalb davon auszugehen ist, es seien ihnen keine Parteikosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 16. März 2016 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: