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D-2082/2018

D-2082/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-23 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den Flughafen am Tag zuvor erreicht. Das SEM verweigerte ihm noch am gleichen Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 17. März 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person, BzP) befragt. Er gab an, er habe in den Jahren 2013 und 2015 je einmal an einer Demonstration teilgenommen. 2016 und 2017 habe er an vielen Demonstrationen teilgenommen; sie hätten von der Regierung verlangt, dass Kriegsverbrechen untersucht würden. Deshalb sei er 2016 vom CID (Criminal Investigation Department) befragt worden. Am 25. Juni 2017 sei er von Armeeangehörigen mitgenommen, verhört und gefoltert und am folgenden Tag freigelassen worden. Seit sein Bruder B_______ 2011 ausgereist sei - er lebe in C_______ -, hätten Angehörige des CID diesen zu Hause gesucht. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er gehöre keiner Partei an und habe "nur" an den Demonstrationen teilgenommen. Dabei habe er manchmal Plakate mitgetragen. Im Februar 2017 sei eine Fotografie von ihm, auf der er bei der Teilnahme an Demonstrationen gezeigt werde, in Zeitungen abgebildet worden. Nachdem sein Schwager, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei und heute in der Schweiz lebe, Sri Lanka verlassen habe, hätten die Behörden zu Hause nach diesem gefragt. Von Anfang 2009 bis Ende 2010 habe er (der Beschwerdeführer) sich in zwei Flüchtlingslagern aufgehalten. Er sei politisch nicht aktiv gewesen, habe aber Kontakt zu einem Parlamentsmitglied gehabt, das der TNA (Tamil National Alliance) angehöre. Weil er Probleme gehabt habe, sei er zu seiner Schwester gezogen und habe dort gearbeitet. Nachdem die Behörden auch zu seiner Schwester gegangen seien, sei er ausgereist. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab er an, es gehe ihm psychisch nicht so gut und er könne nicht richtig schlafen. B.b Am 22. März 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Schwester und sein Vater lebten nun in Angst, da er ausgereist sei. Sie befürchteten, dass die Armee und der CID vorbeikämen. Als er nicht mehr in seinem Dorf habe leben können, sei er zu seiner rehabilitierten Schwester D_______ gegangen. Der CID sei zu ihr gekommen und habe sie über ihn befragt. Deshalb habe sie ihn gebeten, nicht mehr bei ihr zu bleiben. Sein in C_______ lebender Bruder habe sich der Rehabilitationshaft entzogen. Der Ehemann seiner ältesten Schwester sei ebenfalls bei den LTTE gewesen. Man habe ihn freikaufen können und er sei ausgereist. Er selbst habe keine Kontakte zu den LTTE gehabt. Im Jahr 2013 habe er an einer Protestaktion teilgenommen, bei der gefordert worden sei, dass Kriegsverbrechen aufgeklärt würden. 2015 habe er in E_______ erneut an einer solchen Protestaktion teilgenommen. 2016 habe er an Protesten teilgenommen, bei denen es um verschwundene Personen gegangen sei. Bei einer Aktion von 2017 habe man gefordert, dass man etwas gegen Menschenrechtsverletzungen unternehmen solle, und es habe weitere Aktionen wegen verschwundener Personen gegeben. Bei F_______ habe es Proteste gegeben, bei denen gefordert worden sei, dass man konfiszierte Grundstücke freigebe. Anfang 2016 habe einer seiner Freunde eine Fotografie von ihm auf Facebook geladen, auf der er bei der Teilnahme an einer Demonstration abgebildet sei. Deshalb sei der CID gekommen, um ihn zu befragen. Man habe von ihm wissen wollen, wer hinter ihm stehe, namentlich, ob die "Leute" seiner Schwester oder seines Bruders ihm helfen würden. Zudem habe man ihn vor der Teilnahme an weiteren Aktionen gewarnt. Nachdem Fotografien von ihm in den Nachrichten gekommen seien, sei er entführt und geschlagen worden. Danach habe er sich zwei bis vier Monate lang zu Hause aufgehalten, weil er geschwächt gewesen sei. Anschliessend sei er zu seiner zweitältesten Schwester D_______ ins Nachbardorf gegangen. Dort habe er eine Arbeit gefunden, der er drei Monate lang nachgegangen sei. Während dieser Zeit sei der CID zu seiner Schwester gekommen, um ihn aufzusuchen. Man habe ihm auch Fragen zu seinem Schwager gestellt; er habe geantwortet, man solle seine Schwester G_______, dessen Ehefrau, fragen. Bei den Protestaktionen von 2013 bis 2017 habe er lediglich teilgenommen, mit deren Organisation habe er nichts zu tun gehabt. Es habe dabei verbale Auseinandersetzungen gegeben und es seien Fotografien und Video-Aufnahmen gemacht worden. Bei seiner ersten Befragung durch den CID habe man wissen wollen, weshalb er an Protestaktionen teilnehme. Man habe nach Hintermännern gefragt und ihm gedroht, man werde ihn unter Terrorverdacht festnehmen oder beseitigen. Er habe diese Drohungen nicht ernst genommen, habe aber von anderen Personen erfahren, die auch befragt worden seien. Im März 2018 sei der Parlamentarier H_______, der die Proteste organisiert habe, festgenommen worden; gegen eine Bürgschaft habe man ihn wieder freigelassen. Nachdem sein Bild in der Zeitung erschienen sei, habe man ihn (den Beschwerdeführer) am 25. Mai 2017 entführt. Er sei an einen Stuhl gefesselt, beschimpft und misshandelt worden. Man habe ihn auf verschiedene Weise geschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er bemerkt, dass er am Rücken blute. Er sei mit einer Eisenstange geschlagen worden. Am folgenden Tag seien sie wieder gekommen und hätten ihn beschimpft; zudem habe man ihm dieselben Fragen wie beim ersten "Besuch" des CID gestellt. Bevor man ihn habe gehen lassen, habe man ihn verwarnt. Man habe ihm gesagt, er dürfe nicht mehr an Protesten teilnehmen, und habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Er gehe davon aus, dass man ihn beschattet habe. Nachdem der CID im Januar 2018 zu seiner Schwester gekommen sei, habe er erstmals daran gedacht, seine Heimat zu verlassen. Man habe seine Schwester über ihn befragt und ihr gesagt, er müsse sich im I_______-Camp melden. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A17/24 S. 2). B.c Am 23. März 2018 ging beim SEM per Telefax eine am 21. März 2018 ausgestellte Vollmacht des Rechtsvertreters ein. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Rechtsvertreter mit, er ersuche um Mitteilung des Anhörungstermins, damit er allenfalls daran teilnehmen könne. Des Weiteren teilte er mit, er verfüge über diverse Beweismittel, die er einreichen wolle. B.d Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 26. März 2018 mit, die Anhörung habe am 22. März 2018 stattgefunden. Er wurde aufgefordert, die nicht näher spezifizierten Dokumente umgehend einzureichen. B.e Mit Schreiben vom 29. März 2018 übermittelte der Rechtsvertreter mehrere Beweismittel. Er teilte mit, sein Mandant habe an der Anhörung aus Schamgefühlen nicht frei sprechen können, da auch Frauen anwesend gewesen seien. Zudem leide er unter dem Aufenthalt am Flughafen, da der Fluglärm ihn an den Kriegslärm erinnere. Durch den Lärm sei seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Anhörung sei in einer gleichgeschlechtlichen Runde zu wiederholen und die Akten seines Schwagers seien beizuziehen. C. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. April 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wies es ihn aus dem Transitbereich des Flughafens weg und ordnete an, dass er diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse. Der Kanton J_______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und das SEM ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. Dem Rechtsvertreter stellte das SEM den Asylentscheid am 3. April 2018 zu. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 10. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, das BVGer habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien [1]. Die Verfügung des SEM sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren nach der Einreise des Beschwerdeführers noch einmal von vorne zu beginnen [2]. Es sei ihm die Einreisebewilligung zu erteilen [3]. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten zu gewähren. Danach sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [4]. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [5]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [6]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [7]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [8]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [9]. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [10]. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei in einer gleichgeschlechtlichen Runde anzuhören [11], es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend seiner politischen Aktivitäten und seiner familiären LTTE-Verbindungen anzusetzen [12] und es sei Frist zur Einreichung eines Akteneinsichtsgesuchs betreffend seines Schwagers zu gewähren [13]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 49 ff. derselben).

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf die Anordnung eines Schriftenwechsels zu verzichten.

E. 1.4 Da im zu beurteilenden Fall ein Direktentscheid ergeht, ist das Spruchgremium praxisgemäss mit vorliegendem Urteil mitzuteilen. Dem Antrag, es sei dem unterzeichnenden Anwalt zu bestätigen, dass das Spruchgremium nach dem Zufallsprinzip bestimmt worden sei [1], ist unter Hinweis auf die Praxis abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 5; E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3).).

E. 2 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge. Er habe zwar immer wieder an Demonstrationen teilgenommen, dabei aber keine tragende Rolle eingenommen. Hinsichtlich der beiden Geschwister, die bei den LTTE gewesen seien, habe er gesagt, die Behörden hätten nach der Ausreise seines Bruders im Jahr 2010 immer wieder nach diesem gefragt, weshalb er befürchtet habe, eines Tages mitgenommen zu werden. Es sei aber nie dazu gekommen und er habe wegen der LTTE-Vergangenheit seiner Geschwister keine konkreten Probleme gehabt. Der Wiedergabe des ersten Gesprächs des CID mit ihm könne entnommen werden, dass es sich dabei nicht um eine Verfolgung gehandelt habe. Die Ereignisse beim zweiten Vorfall vom Mai 2017 seien, sofern sie sich auf die genannte Weise ereignet hätten, zwar bedauerlich, entfalteten aber aufgrund fehlender Intensität keine Asylrelevanz. Er habe danach keine weiteren Schwierigkeiten erlitten, obwohl er noch acht Monate lang in Sri Lanka geblieben sei. Die Schwester, bei der er sich seit November 2017 aufgehalten habe, habe im Nachbardorf gelebt und er habe auch gearbeitet, so dass nicht die Rede davon sein könne, dass er sich versteckt gehalten habe. Ausserdem habe er die Heimat auf dem Luftweg legal verlassen, wobei er keine Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er fürchte sich vor Verfolgung, weil er bereits einmal entführt, geschlagen und ermahnt worden sei. Nun sei dazu gekommen, dass er das Land illegal verlassen habe. Man werde ihm unterstellen, Kontakt zu den LTTE gehabt zu haben und ihn ermorden. Diese Aussagen seien zu vage und unspezifisch, um eine Furcht vor Verfolgung zu stützen. Aus seinen Äusserungen gehe nicht hervor, mit welcher Motivation die Behörden ihn derart intensiv verfolgen sollten. Die von ihm eingereichten Beweismittel könnten die Verfolgung nicht belegen. Diejenigen, die die Kriegszeit oder seine Geschwister beträfen, stünden nicht im Zusammenhang mit der Ausreise, die Fotografien könnten höchstens belegen, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, nicht aber, dass er deshalb verfolgt worden sei. Bezüglich der Mitnahme im Mai 2017 sei hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen, da die Aussagen zu den Entführern widersprüchlich gewesen seien. Bei der BzP habe er angegeben, von Armeeangehörigen entführt worden zu sein, während er in der Anhörung gesagt habe, er sei sich aufgrund des Aussehens der Männer sicher, dass sie vom CID gewesen seien. Er habe die widersprüchlichen Aussagen nicht erklären können. Zudem habe er nicht sagen können, wie die sri-lankischen Behörden ihn anhand einer Fotografie in einer Zeitung identifiziert haben könnten. Er habe lediglich erklärt, es gebe auch Tamilen, die als Spitzel arbeiteten. Zudem habe er auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht im Detail und erlebnisbasiert darlegen können, wie er aus der angeblichen Gefangenschaft im Mai 2017 freigekommen sei. Er habe auch nicht angeben können, ob und welche der Mitdemonstranten Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Den Antrag, es sei eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch ein gleichgeschlechtliches Team durchzuführen, wies das SEM ab, da es diesen als nachgeschoben einstufte, weil keine Hinweise auf geschlechtsspezifische Vorbringen vorlägen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer weise über seinen Bruder B_______ und seine Schwester D_______ Verbindungen zu den LTTE auf, die relevant seien. Er selbst sei nicht LTTE-Mitglied gewesen, er sei jedoch von klein auf vom Narrativ des unabhängigen tamilischen Staats beeinflusst worden. Seine politischen Überzeugungen habe er durch Kampagnenarbeit für oppositionelle Parteien im Jahr 2013 umgesetzt, wobei er zwei Kandidaten der TNA unterstützt habe. Kurz vor seiner Ausreise habe er versucht, einen unabhängigen Kandidaten zu unterstützen. Seit 2013 habe er an vielen Demonstrationen teilgenommen und sein Facebook-Konto habe er dazu genutzt, um politische Inhalte im Sinne des tamilischen Unabhängigkeitskampfs zu diffundieren. Sein Engagement sei öffentlich gewesen und er sei in einem Zeitungsartikel abgebildet worden. Damit weise er ein politisches Profil auf, das für die heimatlichen Behörden verdächtig wirke. Der CID habe ihn nach seiner Ausreise zweimal bei seiner Schwester gesucht, wobei diese beschimpft und eingeschüchtert worden sei. Auf den 1. März 2019 solle für das Flughafenverfahren für die Asylgesuchsteller Anspruch auf Beiordnung eines bezahlten Rechtsvertreters gelten. Mit den kurzen Fristen von fünf Arbeitstagen zur Einreichung einer Beschwerde und den nur wenigen Tagen der Vorankündigung einer Anhörung könne kein faires Verfahren garantiert werden. Der Rechtsvertreter habe dem Beschwerdeführer am 19. März 2018 per Telefax ein Vollmachtsformular übermittelt, das ihm von einer Hilfswerkvertreterin am 21. März 2018 ausgehändigt worden sei. Die Vollmacht habe dem SEM am 23. März 2018 angezeigt werden können. Das SEM behaupte, der Rechtsvertreter sei bereits am 19. März 2018 mandatiert worden. Trotzdem sei dieser nicht über den Anhörungstermin informiert worden. Stossend und widersprüchlich sei, dass die Befragerin während der Anhörung in Abrede gestellt habe, dass er bereits über eine bevollmächtigte Rechtsvertretung verfüge. Im Flughafen Zürich gebe es keine Einrichtung, von wo aus der Beschwerdeführer geschützt mit seinem Rechtsvertreter kommunizieren könne. Die Kommunikation sei aus verschiedenen Gründen erschwert. Bis zum Verfassen der Beschwerde sei unklar gewesen, wann die Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, was problematisch sei. Versuche des Anwalts, das SEM per Telefax zu erreichen, seien misslungen, so dass es schriftlich habe kontaktiert werden müssen. Es wäre für das SEM ein Leichtes, eine Verordnung über die Aufstellung von Verfahrensfristen und die Bestellung von obligatorischen Rechtsvertretern im Flughafenverfahren zu erlassen, zumal diese Regeln im Testverfahren gälten. Das SEM setze bewusst alles daran, den Asylgesuchstellern in Flughafenverfahren kein faires Verfahren zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei deshalb die Einreise zu bewilligen. Der Beschwerdeführer habe bei der ersten sich bietenden Möglichkeit auf das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung hingewiesen. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass er in den Genitalbereich getreten worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Als er zu sich gekommen sei, habe er nur noch die Unterhosen an gehabt. Zusätzlich habe er die Belastungssituation durch den Fluglärm bei der Anhörung thematisiert. Somit habe er sich korrekt verhalten, weshalb der Vorwurf, er habe etwas nachgeschoben, willkürlich sei. Bei der geschilderten Ausgangslage sei es Pflicht des SEM, eine Anhörung in einer gleichgeschlechtlichen Runde durchzuführen. Das SEM habe willkürlich gehandelt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Er hätte gerne weitere Ausführungen zu seinem politischen Profil gemacht, sei aber bei der Anhörung unterbrochen worden. Das Länderwissen der Sachbearbeiterin sei mangelhaft, da sie sein politisches Engagement als nicht asylrelevant eingestuft habe. Er habe ein öffentliches Engagement geltend gemacht und dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 sei zu entnehmen, dass nicht nur besonders engagierte oder exponierte Personen unter den Verdacht des tamilischen Separatismus gerieten. Auch die Schlussfolgerung des SEM bezüglich des familiären Hintergrunds sei unhaltbar. Dieser Sachverhalt werde in der angefochtenen Verfügung verkannt. Stossend sei, dass die Verfolgungsmassnahmen als nicht intensiv genug gewertet würden, sei der Beschwerdeführer unter anderem doch mit einer Eisenstange geschlagen worden. Das SEM habe die ihm obliegende Begründungspflicht in zwei Punkten verletzt. In der angefochtenen Verfügung fehlten Ausführungen zum Schwager des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer habe über dessen LTTE-Verbindungen berichtet und gesagt, er sei über den Schwager befragt worden. Die sich daraus ergebende Gefährdungslage sei abzuklären. Gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 sei die Intensität der Verbindung zu LTTE-Mitgliedern nicht ausschlaggebend, was bedeute, dass bereits eine entfernte Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Sympathisanten für eine Verhaftung ausreiche. Das SEM habe auch nicht begründet, weshalb das Engagement des Beschwerdeführers für Landrechte nicht zu einer Verfolgungsgefahr führe, obwohl er beschrieben habe, dass die Sicherheitskräfte ihn deshalb verfolgt hätten. Gerade im Vanni-Gebiet hätten Sicherheitskräfte ihre Präsenz benutzt, um sich das Land von Vertriebenen anzueignen. Besonders akzentuiert sei diese Praxis im Mullaitivu-Distrikt, von wo praktisch die ganze Bevölkerung vertrieben worden sei. In einem Bericht der GfbV (Gesellschaft für bedrohte Völker) vom Februar 2018 werde unterstrichen, dass Aktivisten, die sich für die Landrechte einsetzten, von den Sicherheitskräften belästigt und fotografiert würden. Fraglich sei, worauf das SEM sich stütze, wenn es anzweifle, dass die Behörden in der Lage seien, Personen anhand von Fotografien zu erkennen. Gemäss dem Bericht der GfbV würden Teilnehmer an Landrechts-Demonstrationen fotografiert und überwacht und es sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden über hochentwickelte Gesichtserkennungssoftware verfügten. Das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich des Engagements des Beschwerdeführers für die TNA sorgfältig abzuklären. Es sei bekannt, dass ein Engagement für die Tamilen im Sinne des Separatismus über andere Parteien zu Verfolgung führe. Die SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) habe in einem Bericht vom Dezember 2016 festgehalten, dass legales Engagement für politische Rechte der Tamilen zu Festnahme und Folter führen könne. Auch die ITJP (International Truth and Justice Project) sei zum selben Schluss gekommen. Einige der von ihr porträtierten Folteropfer hätten sich für die TNA eingesetzt. Besonders betroffen seien einfache Sympathisanten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unter Hinweis auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters als asylrelevant einzustufen, da er Kampagnenarbeit für die TNA geleistet habe und verdächtigt worden sei, dem tamilischen Separatismus verschrieben zu sein. Der Standpunkt des SEM, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit der Wahl von Präsident Sirisena verbessert, sei aufgrund der in der Beschwerde dargelegten Länderinformationen nicht korrekt. Die Einschätzung stelle eine unrichtige Sachverhaltsabklärung dar. Das SEM räume ein, dass jeder nach Sri Lanka zurückkehrende Tamile am Flughafen von Colombo einer mehrstufigen Überprüfung unterzogen werde. Ebenso werde eingeräumt, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung nach Sri Lanka übermittelten Daten dazu verwendet würden, die politisch motivierte Verfolgung durch CID und TID (Terrorist Investigation Division) vorzubereiten, womit das Migrationsabkommen verletzt werde. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfüge, ändere dies nichts am beschriebenen Prozedere. Am 25. Juli 2017 sei ein bei der Propagandaabteilung der LTTE tätiger Tamile, der eine Rehabilitation durchlaufen habe, wegen Unterstützung von Terrorismus im Jahr 2008 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Bedeutung dieses Gerichtsurteils für die schweizerische Asylpraxis sei weitreichend. Bei diesem Gerichtsfall handle es sich nicht um einen Einzelfall, sei doch jüngst ein 2008/2010 eingeleitetes Verfahren gegen Mitglieder der TRO (Tamils Rehabilitation Organisation) wieder aufgenommen worden. Diese Fälle zeigten die grosse Problematik der Unverjährbarkeit und die damit drohende Gefahr der Willkür. Durch das Urteil vom Juli 2017 werde auch klar, dass die Rehabilitationshaft von den sri-lankischen Behörden nicht als Strafverbüssung angesehen werde. Aus dem Urteil des High Court von Vavuniya gehe hervor, dass der Richter die Auffassung vertreten habe, der Beschuldigte habe durch die Rehabilitationshaft seine Strafe verbüsst, er jedoch auf Anweisung des sri-lankischen Generalstaatsanwalts zu einer Verurteilung verpflichtet gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass jede Unterstützung der LTTE jederzeit zur Einreichung einer politisch motivierten Strafanzeige und Bestrafung führen könne. Der Beschwerdeführer sei mehrmals vom CID ins Visier genommen worden, was durch seine familiären Bindungen zu ehemaligen LTTE-Angehörigen und seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet zu erklären sei. Damit bestünde ein Verdachtsmoment, er könnte selbst Verbindungen zu den LTTE gehabt haben. Hinzu komme sein politisches Engagement für zwei Politiker, die dafür bekannt seien, mit dem tamilischen Separatismus zu sympathisieren. Denkbar sei auch ein behördliches Interesse, weil er sich für die Landrechte eingesetzt habe. Es sei bekannt, dass sein Bruder und sein Schwager ins Ausland geflohen seien - der Beschwerdeführer sei zu ihnen befragt worden. Somit könne es in Zukunft zu einem willkürlichen Prozess gegen ihn kommen. Dem Beschwerdeführer sei bereits 2016 mit der Anwendung des PTA gedroht worden. Der Sachverhalt zur geschlechtsspezifischen Verfolgung des Beschwerdeführers sei näher abzuklären und es sei klar, dass er am Flughafen nicht frei und vollständig und konzentriert habe über seine Verfolgungssituation sprechen können. Sein politisches Engagement falle vertiefter aus, als vom SEM angenommen. Er habe für die TNA-Politiker H_______ und K_______ Kampagnenarbeit geleistet. Dies vor allem während den Provinzwahlen von 2013; er habe diese Arbeit in den folgenden Jahren fortgesetzt. Er sei in seinem privaten Umfeld als politisch aktiv bekannt gewesen, habe er doch Kollegen aus seinem (...)club und seinem (...)club zur Teilnahme an Kundgebungen mobilisiert. Sein in C_______ lebender Bruder sei exilpolitisch aktiv. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel reichten unter Berücksichtigung des Länderwissens aus, eine Verfolgung zu belegen. Anstatt einer Würdigung der Beweismittel, habe das SEM eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, er habe die Identifikation durch die Behörden und die damit zusammenhängende Entführung nicht glaubhaft gemacht. Durch die Beweismittel und den belegten Sachverhalt werde eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet. Das SEM habe den Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftigkeit verletzt. Die Beweismittel bezüglich der Schwester und des Bruders des Beschwerdeführers habe das SEM angemessen gewürdigt. Nicht gewürdigt habe es die Beweismittel zum Schwager, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Das SEM habe von Amtes wegen abzuklären, inwiefern die in jenem Verfahren eingereichten Beweismittel und die Fluchtgeschichte eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers bestätigten. Mit dem Urteil vom Juli 2017 des Gerichts in Vavuniya werde bewiesen, dass das Lagebild des SEM unrichtig sei. Das BVGer und das SEM müssten ihre Entscheidpraxis allein deshalb überarbeiten. Es gehöre zu den Merkmalen eines willkürlichen Sicherheitsapparats, dass Beamte manchmal in Zivil oder in Uniform aufträten. Die Entführung vom Mai 2017 sei widerrechtlich, weshalb nicht zu erwarten sei, dass sich der Beschwerdeführer bemüht haben müsste, sich nach der Identität der Entführer zu erkundigen. Es verstehe sich von selbst, dass er Mutmassungen anstelle. Bei Asylsuchenden handle es sich um traumatisierte Personen, die unter verhörähnlichen Umständen Mühe hätten, sich durchwegs detailgetreu an diese Momente zu erinnern. Er sei geschlagen worden, habe das Bewusstsein verloren und sei halbnackt wieder aufgewacht. Es sei somit denkbar, dass er die Umstände seiner Freilassung nicht mehr genau präsent habe. Hätte er die anderen Demonstranten gekannt, hätte dies seine Gefährdungslage sicherlich erhöht, dass er sie nicht kenne, minimiere seine Gefährdung nicht. Mit dem Urteil vom Juli 2017 habe sich gezeigt, dass nicht nur Personen von Verfolgung bedroht seien, die sich für das Wiederaufleben des tamilischen Separatismus einsetzten. Es dürfe nicht vergessen werden, dass die sri-lankische Regierung klar deklariert habe, dass sie alle Unterstützer der LTTE suchen, identifizieren und bestrafen werde. Die Behörden sammelten seit Jahren entsprechendes Material und könnten jederzeit eine Verfolgung starten, da die Straftatbestände im Zusammenhang mit Terrorismus unverjährbar seien. Eine Amnestie sei nie ausgesprochen worden und die singhalesische Bevölkerungsmehrheit begrüsse die Bestrafung von bisher nicht gefassten LTTE-Aktivisten und -Unterstützern. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche der vom BVGer im Urteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren. Er habe aufgrund seiner Angehörigen eine vermeintliche Verbindung zu den LTTE, was bereits ein extremer Risikofaktor sei. Ebenso gefährdet sei er aufgrund seines oppositionspolitischen Engagements. In den Augen der Behörden ereigne sich dieses im Sinne des Separatismus und er sei in Verbindung zu den LTTE gebracht worden. Das Verdachtsmoment werde durch sein junges Alter und seine Herkunft verstärkt. Die spezifischen Risikofaktoren seien kumulativ zu würdigen. Weiter sei zu ermitteln, inwiefern aufgrund erlittener Folter zukünftig auch bei nur niederschwelliger Verfolgung aufgrund seiner allenfalls erheblichen Traumatisierung vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei.

E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in die Akten A11 und A12 zu Unrecht verweigert worden sei. Bei der Akte A11, die als Post-it bezeichnet wurde, handelt es sich um eine interne Aktennotiz, die praxisgemäss nicht zu edieren ist. Bei der Akte A12 handelt es sich um das Aufgebot für die Anhörung des Beschwerdeführers vom 22. März 2018. Von dieser Akte ist dem Beschwerdeführer mit dem Urteil eine Kopie zuzustellen. Der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [4], ist abzuweisen, da in der Beschwerde ausführlich zur Frage der Einladung zur Anhörung Stellung bezogen wurde und unbestritten ist, dass der Rechtsvertreter nicht eingeladen wurde. Der Akte A12 ist nichts Neues zu entnehmen, das eine Fristansetzung rechtfertigen würde.

E. 5.2.1 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, der Beschwerdeführer habe kein faires Verfahren gehabt, ist unbegründet. Die aktuelle gesetzliche Regelung - in Kraft seit dem 1. Januar 2008 - sieht verschiedene, spezielle Regelungen für das Flughafenverfahren vor (Art. 22 f. AsylG). Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 23 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage. Diese Frist ist zwar sehr kurz bemessen, bewirkt aber als solche nicht a priori, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch an einem Flughafen stellen, wirksamer Rechtsschutz versagt bliebe (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c). Dies auch nicht im vorliegenden Verfahren, in dem es Beschwerdeführer offenbar möglich war, einen Rechtsvertreter zu kontaktieren, der in der Folge beim BVGer innerhalb der kurzen Beschwerdefrist eine umfangreiche Beschwerde eingereicht hat.

E. 5.2.2 Die Annahme in der Beschwerde, ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 19. März 2018 sei zuerst beim SEM "gelandet" und dem Beschwerdeführer erst am 21. März 2018 von einer Hilfswerkvertreterin übergeben worden, nachdem das SEM die Weiterleitung angeordnet habe, ist nicht zutreffend. Gemäss einer E-Mail-Auskunft des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) an das SEM vom 28. März 2018 (vgl. act. A30) habe der Rechtsvertreter die Vollmacht am 19. März 2018 um 17.13 Uhr per Telefax an das SRK geschickt. Diese Vollmacht habe das SRK vom Beschwerdeführer unterzeichnen lassen und in dessen Auftrag kommentarlos an den Rechtsvertreter zurückgeschickt. Der Vollmacht ist zu entnehmen, dass diese am 21. März 2018 erteilt wurde. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass das SEM am 23. März 2018 von der Erteilung der Vollmacht in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. act. A13). Somit konnte der Rechtsvertreter nicht über die am 22. März 2018 stattfindende Anhörung informiert werden und bei der Angabe des SEM, die Vollmacht sei am 19. März 2018 erteilt worden, handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum.

E. 5.2.3 Hinsichtlich des Hinweises, dem Rechtsvertreter sei nicht mitgeteilt worden, wann die Verfügung vom 3. April 2018 dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, weil ihm die entsprechende Empfangsbestätigung nicht zugestellt worden sei, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil erwuchs, weil die Beschwerde gleichwohl fristgerecht eingereicht werden konnte.

E. 5.3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung beziehungsweise die Willkür rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte weder bei der BzP noch in der Anhörung vor, dass er während der im Jahr 2017 erlittenen kurzzeitigen Festnahme Übergriffe erlitten habe, über die er in der Gegenwart von Frauen nicht sprechen könne. Bei der Anhörung gab er an, er sei (auch) in den Genitalbereich getreten worden und bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er nur noch mit der Unterhose bekleidet und am Rücken verletzt gewesen. Andeutungen, er hätte noch mehr zu sagen, könne dies aber in Gegenwart von Frauen nicht tun, machte er keine (vgl. act. A17/24 S. 11). Auch die ihm gebotene Gelegenheit, Ergänzungen anzubringen oder etwas hinzuzufügen, das er als wesentlich erachte (vgl. act. A17/24 S. 21), benutzte er nicht für einen Hinweis, er habe etwas Wesentliches hinzuzufügen, könne dies aber in der Gegenwart von Frauen nicht tun. Auch nach der Rechtsbelehrung wurde ihm nochmals die Gelegenheit gegeben, gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechende Gründe zu erwähnen, die er noch nicht erwähnt habe. Auch diesbezüglich erwähnte er nicht andeutungsweise, dass es etwas gebe, über das er aber in der vorliegenden Befragungskonstellation nicht sprechen könne (vgl. act. A17/24 S. 21). Die vom SEM vertretene Auffassung, die nachträglich angedeuteten geschlechtsspezifischen Übergriffe seien als nachgeschoben zu werten, ist vor diesem Hintergrund nicht willkürlich.

E. 5.3.3 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant und begründete dies mit seiner untergeordneten Rolle bei der Teilnahme an Demonstrationen. Des Weiteren erachtete es auch seine Verwandtschaft beziehungsweise Verschwägerung mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern als nicht geeignet, um vom Vorliegen einer begründeten Furcht auszugehen. Das BVGer hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zwar verschiedene Risikofaktoren definiert, die zur Verfolgungsfurcht führen können, indessen nicht verbindlich festgestellt, dass beim Vorliegen einzelner oder mehrerer dieser Risikofaktoren zwangsläufig von einer solchen auszugehen sei. Gelangt das SEM im konkret zu beurteilenden Asylgesuch mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, die asylsuchende Person sei nicht Opfer von Verfolgung geworden und es drohe ihr bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit keine solche, so ist diese Schlussfolgerung möglicherweise unzutreffend, jedenfalls aber nicht willkürlich.

E. 5.4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, dass das SEM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz lebenden Schwager über eine weitere Verbindung zu den LTTE verfüge. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer seinen Schwager und dessen LTTE-Vergangenheit erwähnte und angab, er sei zu ihm befragt worden. Er habe geantwortet, er wisse nichts über diese Sache, man solle seine Schwester G_______ (die Ehefrau des Schwagers; Anmerkung des Gerichts) fragen. Da er nicht vorbrachte, er habe wegen seines Schwagers weitere Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, ist davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden hätten sich mit seiner Antwort zufrieden gegeben, und das SEM hatte keinen Anlass, sich mit der Rolle des Schwagers eingehend auseinanderzusetzen.

E. 5.4.2 Das SEM erwähnte in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer an Protestaktionen teilgenommen habe, bei denen es um die Rückgabe von konfiszierten Grundstücken gegangen sei. Es erachtete es indessen nicht als glaubhaft, dass ihm daraus asylrechtlich relevante Nachteile erwuchsen beziehungsweise er solche in naher Zukunft in begründeter Weise zu befürchten habe. Das SEM hatte vor diesem Hintergrund keinen Anlass, auf die allgemeine Problematik der Landrechtsstreitigkeiten im Vanni-Gebiet näher einzugehen.

E. 5.4.3 Aus dem Umstand, dass das SEM aus Sicht des Beschwerdeführers seine Verfügung in Teilen falsch begründet habe, lässt sich nicht ableiten, es habe damit auch seine Begründungspflicht verletzt.

E. 5.5.1 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt in Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers für die TNA sorgfältig abzuklären, ist festzustellen, dass er kein über die Teilnahme an Demonstrationen hinaus gehendes Engagement für die TNA geltend machte. Entsprechende Fragen verneinte er gar ausdrücklich (vgl. act. A10/27 S. 12). Ihm wurde bei der Anhörung mehrmals Gelegenheit gegeben, seine Aktivitäten zu schildern und die Probleme mit den heimatlichen Behörden zu benennen. Die geltend gemachten Schwierigkeiten führte er auf seine Teilnahme an Demonstrationen zurück, weitere Aktivitäten für die TNA oder für einen deren Politiker machte er nicht geltend.

E. 5.5.2 Die Rügen, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die allgemeine "Verbesserung" der Menschenrechtssituation in Sri Lanka, die Verfolgungshandlungen durch den Background Check und der Unverjährbarkeit von Aktivitäten zugunsten der LTTE nicht beziehungsweise unvollständig abgeklärt, sind im Rahmen der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers abzuhandeln, weil sie die rechtliche Würdigung beschlagen. Aufgrund des Umstands, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als der vom Beschwerdeführer vertretenen, und es zum anderen aufgrund seiner Erwägungen zu einer anderen Würdigung als der vom Beschwerdeführer erwünschten gelangt, kann weder auf eine fehlende noch auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen als unbegründet erweisen. Einzig dem Antrag, es sei ihm eine Kopie der unwesentlichen Akte A12 zuzustellen, ist zu entsprechen. Die Anträge 2, 5, 6, 7 und 8 sind abzuweisen.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, das politische Engagement des Beschwerdeführers sei vertiefter ausgefallen, als vom SEM angenommen, weil er Kampagnenarbeit für zwei TNA-Politiker geleistet habe, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine nachgeschobene Behauptung handelt, die mit den Aussagen, die er bei den beiden Befragungen machte, nicht in Einklang steht. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere bei der Anhörung ausreichend Gelegenheit, alle Aktivitäten - insbesondere solche, die für ihn Konsequenzen gehabt haben sollen - zu benennen.

E. 6.3 Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigten, reichten unter Berücksichtigung des Länderwissens aus, um eine Verfolgung zu belegen, überzeugt nicht. Zutreffend ist, dass Personen, die sich in Sri Lanka in den Augen der Sicherheitsbehörden missliebig verhalten, verfolgt werden können. Die blosse Teilnahme an einer den Behörden unerwünschten Kundgebung genügt in der Regel für sich aber nicht, um vom tatsächlichen Bestehen einer Verfolgungssituation auszugehen. Der Umstand, dass sich eine Verfolgung in Zukunft nicht gänzlich ausschliessen lässt, begründet noch keine begründete Furcht. Vielmehr muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dass dies der Fall ist, hat die asylsuchende Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer gab an, er sei vom CID im Jahr 2016 zu Hause aufgesucht, befragt und nachdrücklich vor weiteren Demonstrationsteilnahmen gewarnt worden. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers und dem Gehalt seiner Aussagen ist zu schliessen, dass er die Vorgänge in seinem Heimatland und die möglichen Konsequenzen, die sich aus der Ausübung von den Sicherheitsbehörden missliebigen Aktivitäten ergeben, durchaus einzuschätzen in der Lage ist. Seine Aussage, er habe die unmissverständlichen Warnungen der CID-Leute vor drakonischen Konsequenzen (vgl. act. A17/24 S. 6 und 8) nicht ernst genommen, ist nicht glaubhaft. Somit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er im Jahr 2016 von Leuten des CID aufgesucht und vor weiteren Aktivitäten im Sinne der Teilnahme an Demonstrationen gewarnt wurde.

E. 6.5 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer von sich aus an, er sei am 25. Juni beziehungsweise am 25. Mai 2017 von Armeeangehörigen mitgenommen, verhört und gefoltert worden (vgl. act. A10/27 S. 11 f.). Bei der Anhörung sagte er indessen, er denke, es seien Leute des CID gewesen, die ihn am 25. Mai 2017 befragt hätten (vgl. act. A17/24 S. 14). Auf Nachfrage erklärte er, dass Leute der Armee und Leute des CID anders aussehen würden und er diese unterscheiden könne. Die Erklärung in der Beschwerde, es gehöre zu den Merkmalen eines willkürlichen Sicherheitsapparats, dass Beamte manchmal in Zivil oder in Uniform aufträten, vermag die widersprüchlichen Aussagen demnach nicht auszuräumen. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wie sich seine Freilassung nach der Entführung zugetragen habe, unsubstanziiert war. Des Weiteren spricht das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach der Freilassung gegen das Vorliegen einer Verfolgungsfurcht. Er machte geltend, er habe sich zu seiner in einem Nachbardorf lebenden Schwester D_______ begeben. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - sollte er sich bedroht gefühlt haben - zu seiner Schwester, einem rehabiliterten LTTE-Mitglied, begeben hätte, soll er doch bei den beiden Befragungen durch den CID respektive die Armee auf seine Schwester angesprochen worden sein. So habe man ihn gefragt, ob sie ihn aufgefordert habe, an Demonstrationen teilzunehmen (vgl. act. A17/24 S. 11). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende 2017 zu seiner Schwester zog und dort eine Arbeitsstelle antrat, lässt darauf schliessen, dass er keinen Anlass hatte, sich vor den heimatlichen Behörden zu fürchten. Insbesondere legt sein Verhalten nahe, dass er aufgrund der familiären Beziehung zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied nicht ernsthaft behördliche Nachstellungen befürchtet haben kann.

E. 6.6 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die (drohende) Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht als glaubhaft zu beurteilen.

E. 7.1 Die vom SEM vertretene Auffassung, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird, erweist sich sodann als zutreffend.

E. 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das BVGer eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 7.3 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine als kurz zu bezeichnende Landesabwesenheit und die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie die allenfalls zwangsweise Rückschaffung aus diesem reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Die allfällige Befragung am Flughafen in Colombo - aufgrund der Aktenlage scheint der Beschwerdeführer legal ausgereist zu sein und er verfügt über ein gültiges Identitätspapier - würde als solche keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu ehemaligen LTTE Mitgliedern (Schwester, Bruder und Schwager) lassen im Falle des Beschwerdeführers nicht auf ihm drohende Verfolgung schliessen. Er gab selbst an, er sei von den Sicherheitsbehörden auf seine Geschwister und seinen Schwager angesprochen worden und man habe ihm diesbezüglich Fragen gestellt, es seien ihm aber deshalb keine Nachteile angedroht oder zugefügt worden. Er hat persönlich keine Verbindungen zu den LTTE gehabt und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ernsthaft den Verdacht gehegt hätten, es liege in seinem Bestreben, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden hätten ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt und er wäre in deren Fokus gestanden.

E. 7.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sind nicht geeignet, die vorstehend gezogenen Schlüsse zu entkräften. Aus den in der Beschwerde erwähnten Backgroundchecks, deren Vorbereitung schon in bei der Papierbeschaffung in der Schweiz beginne, und den in Sri Lanka durchgeführten beziehungsweise hängigen Gerichtsverfahren gegen ehemalige LTTE-Mitglieder kann nichts Erhebliches für die konkrete Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

E. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Beweisanträge 11, 12 und 13 (vgl. S. 36 f. der Beschwerde) abzuweisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten, ist nachgeschoben, weshalb keine erneute Anhörung in einem Männerteam durchzuführen ist. Ausserdem ist der Sachverhalt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten und seiner familiären Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen ist. Ebenso abzuweisen ist der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung eines Akteneinsichtsgesuchs betreffend den Schwager des Beschwerdeführers zu gewähren. Einerseits bedarf es dazu keiner Fristansetzung durch das BVGer, anderseits hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund seines Schwagers in der Heimat ernsthafte Schwierigkeiten entstanden sind oder er solche in naher Zukunft zu befürchten habe.

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, tamilischen Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Das BVGer geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt E_______ / Nordprovinz, wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater sowie seine Schwestern, eine Tante und ein Onkel leben seinen Angaben zufolge nach wie vor in seinem Herkunftsgebiet. Die Familie soll wirtschaftlich nicht schlecht gestellt sein, weshalb davon auszugehen ist, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen Beschwerdeführers, der über eine gute Schulbildung und gewisse Berufserfahrungen verfügt, an seinem Herkunftsort sichergestellt ist. Deshalb wird es ihm möglich sein, eine neue Existenz aufzubauen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass und es würde ihm obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9.7 Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen [3], wird damit gegenstandslos.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeschrift sowie der zahlreichen eingereichten Beilagen auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2082/2018 law/bah Urteil vom 23. April 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A_______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den Flughafen am Tag zuvor erreicht. Das SEM verweigerte ihm noch am gleichen Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 17. März 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person, BzP) befragt. Er gab an, er habe in den Jahren 2013 und 2015 je einmal an einer Demonstration teilgenommen. 2016 und 2017 habe er an vielen Demonstrationen teilgenommen; sie hätten von der Regierung verlangt, dass Kriegsverbrechen untersucht würden. Deshalb sei er 2016 vom CID (Criminal Investigation Department) befragt worden. Am 25. Juni 2017 sei er von Armeeangehörigen mitgenommen, verhört und gefoltert und am folgenden Tag freigelassen worden. Seit sein Bruder B_______ 2011 ausgereist sei - er lebe in C_______ -, hätten Angehörige des CID diesen zu Hause gesucht. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er gehöre keiner Partei an und habe "nur" an den Demonstrationen teilgenommen. Dabei habe er manchmal Plakate mitgetragen. Im Februar 2017 sei eine Fotografie von ihm, auf der er bei der Teilnahme an Demonstrationen gezeigt werde, in Zeitungen abgebildet worden. Nachdem sein Schwager, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei und heute in der Schweiz lebe, Sri Lanka verlassen habe, hätten die Behörden zu Hause nach diesem gefragt. Von Anfang 2009 bis Ende 2010 habe er (der Beschwerdeführer) sich in zwei Flüchtlingslagern aufgehalten. Er sei politisch nicht aktiv gewesen, habe aber Kontakt zu einem Parlamentsmitglied gehabt, das der TNA (Tamil National Alliance) angehöre. Weil er Probleme gehabt habe, sei er zu seiner Schwester gezogen und habe dort gearbeitet. Nachdem die Behörden auch zu seiner Schwester gegangen seien, sei er ausgereist. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab er an, es gehe ihm psychisch nicht so gut und er könne nicht richtig schlafen. B.b Am 22. März 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Schwester und sein Vater lebten nun in Angst, da er ausgereist sei. Sie befürchteten, dass die Armee und der CID vorbeikämen. Als er nicht mehr in seinem Dorf habe leben können, sei er zu seiner rehabilitierten Schwester D_______ gegangen. Der CID sei zu ihr gekommen und habe sie über ihn befragt. Deshalb habe sie ihn gebeten, nicht mehr bei ihr zu bleiben. Sein in C_______ lebender Bruder habe sich der Rehabilitationshaft entzogen. Der Ehemann seiner ältesten Schwester sei ebenfalls bei den LTTE gewesen. Man habe ihn freikaufen können und er sei ausgereist. Er selbst habe keine Kontakte zu den LTTE gehabt. Im Jahr 2013 habe er an einer Protestaktion teilgenommen, bei der gefordert worden sei, dass Kriegsverbrechen aufgeklärt würden. 2015 habe er in E_______ erneut an einer solchen Protestaktion teilgenommen. 2016 habe er an Protesten teilgenommen, bei denen es um verschwundene Personen gegangen sei. Bei einer Aktion von 2017 habe man gefordert, dass man etwas gegen Menschenrechtsverletzungen unternehmen solle, und es habe weitere Aktionen wegen verschwundener Personen gegeben. Bei F_______ habe es Proteste gegeben, bei denen gefordert worden sei, dass man konfiszierte Grundstücke freigebe. Anfang 2016 habe einer seiner Freunde eine Fotografie von ihm auf Facebook geladen, auf der er bei der Teilnahme an einer Demonstration abgebildet sei. Deshalb sei der CID gekommen, um ihn zu befragen. Man habe von ihm wissen wollen, wer hinter ihm stehe, namentlich, ob die "Leute" seiner Schwester oder seines Bruders ihm helfen würden. Zudem habe man ihn vor der Teilnahme an weiteren Aktionen gewarnt. Nachdem Fotografien von ihm in den Nachrichten gekommen seien, sei er entführt und geschlagen worden. Danach habe er sich zwei bis vier Monate lang zu Hause aufgehalten, weil er geschwächt gewesen sei. Anschliessend sei er zu seiner zweitältesten Schwester D_______ ins Nachbardorf gegangen. Dort habe er eine Arbeit gefunden, der er drei Monate lang nachgegangen sei. Während dieser Zeit sei der CID zu seiner Schwester gekommen, um ihn aufzusuchen. Man habe ihm auch Fragen zu seinem Schwager gestellt; er habe geantwortet, man solle seine Schwester G_______, dessen Ehefrau, fragen. Bei den Protestaktionen von 2013 bis 2017 habe er lediglich teilgenommen, mit deren Organisation habe er nichts zu tun gehabt. Es habe dabei verbale Auseinandersetzungen gegeben und es seien Fotografien und Video-Aufnahmen gemacht worden. Bei seiner ersten Befragung durch den CID habe man wissen wollen, weshalb er an Protestaktionen teilnehme. Man habe nach Hintermännern gefragt und ihm gedroht, man werde ihn unter Terrorverdacht festnehmen oder beseitigen. Er habe diese Drohungen nicht ernst genommen, habe aber von anderen Personen erfahren, die auch befragt worden seien. Im März 2018 sei der Parlamentarier H_______, der die Proteste organisiert habe, festgenommen worden; gegen eine Bürgschaft habe man ihn wieder freigelassen. Nachdem sein Bild in der Zeitung erschienen sei, habe man ihn (den Beschwerdeführer) am 25. Mai 2017 entführt. Er sei an einen Stuhl gefesselt, beschimpft und misshandelt worden. Man habe ihn auf verschiedene Weise geschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er bemerkt, dass er am Rücken blute. Er sei mit einer Eisenstange geschlagen worden. Am folgenden Tag seien sie wieder gekommen und hätten ihn beschimpft; zudem habe man ihm dieselben Fragen wie beim ersten "Besuch" des CID gestellt. Bevor man ihn habe gehen lassen, habe man ihn verwarnt. Man habe ihm gesagt, er dürfe nicht mehr an Protesten teilnehmen, und habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Er gehe davon aus, dass man ihn beschattet habe. Nachdem der CID im Januar 2018 zu seiner Schwester gekommen sei, habe er erstmals daran gedacht, seine Heimat zu verlassen. Man habe seine Schwester über ihn befragt und ihr gesagt, er müsse sich im I_______-Camp melden. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A17/24 S. 2). B.c Am 23. März 2018 ging beim SEM per Telefax eine am 21. März 2018 ausgestellte Vollmacht des Rechtsvertreters ein. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Rechtsvertreter mit, er ersuche um Mitteilung des Anhörungstermins, damit er allenfalls daran teilnehmen könne. Des Weiteren teilte er mit, er verfüge über diverse Beweismittel, die er einreichen wolle. B.d Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 26. März 2018 mit, die Anhörung habe am 22. März 2018 stattgefunden. Er wurde aufgefordert, die nicht näher spezifizierten Dokumente umgehend einzureichen. B.e Mit Schreiben vom 29. März 2018 übermittelte der Rechtsvertreter mehrere Beweismittel. Er teilte mit, sein Mandant habe an der Anhörung aus Schamgefühlen nicht frei sprechen können, da auch Frauen anwesend gewesen seien. Zudem leide er unter dem Aufenthalt am Flughafen, da der Fluglärm ihn an den Kriegslärm erinnere. Durch den Lärm sei seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Anhörung sei in einer gleichgeschlechtlichen Runde zu wiederholen und die Akten seines Schwagers seien beizuziehen. C. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. April 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wies es ihn aus dem Transitbereich des Flughafens weg und ordnete an, dass er diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse. Der Kanton J_______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und das SEM ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. Dem Rechtsvertreter stellte das SEM den Asylentscheid am 3. April 2018 zu. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 10. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, das BVGer habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien [1]. Die Verfügung des SEM sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren nach der Einreise des Beschwerdeführers noch einmal von vorne zu beginnen [2]. Es sei ihm die Einreisebewilligung zu erteilen [3]. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten zu gewähren. Danach sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [4]. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [5]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [6]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [7]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [8]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [9]. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [10]. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei in einer gleichgeschlechtlichen Runde anzuhören [11], es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend seiner politischen Aktivitäten und seiner familiären LTTE-Verbindungen anzusetzen [12] und es sei Frist zur Einreichung eines Akteneinsichtsgesuchs betreffend seines Schwagers zu gewähren [13]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 49 ff. derselben). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf die Anordnung eines Schriftenwechsels zu verzichten. 1.4 Da im zu beurteilenden Fall ein Direktentscheid ergeht, ist das Spruchgremium praxisgemäss mit vorliegendem Urteil mitzuteilen. Dem Antrag, es sei dem unterzeichnenden Anwalt zu bestätigen, dass das Spruchgremium nach dem Zufallsprinzip bestimmt worden sei [1], ist unter Hinweis auf die Praxis abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 5; E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3).).

2. Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge. Er habe zwar immer wieder an Demonstrationen teilgenommen, dabei aber keine tragende Rolle eingenommen. Hinsichtlich der beiden Geschwister, die bei den LTTE gewesen seien, habe er gesagt, die Behörden hätten nach der Ausreise seines Bruders im Jahr 2010 immer wieder nach diesem gefragt, weshalb er befürchtet habe, eines Tages mitgenommen zu werden. Es sei aber nie dazu gekommen und er habe wegen der LTTE-Vergangenheit seiner Geschwister keine konkreten Probleme gehabt. Der Wiedergabe des ersten Gesprächs des CID mit ihm könne entnommen werden, dass es sich dabei nicht um eine Verfolgung gehandelt habe. Die Ereignisse beim zweiten Vorfall vom Mai 2017 seien, sofern sie sich auf die genannte Weise ereignet hätten, zwar bedauerlich, entfalteten aber aufgrund fehlender Intensität keine Asylrelevanz. Er habe danach keine weiteren Schwierigkeiten erlitten, obwohl er noch acht Monate lang in Sri Lanka geblieben sei. Die Schwester, bei der er sich seit November 2017 aufgehalten habe, habe im Nachbardorf gelebt und er habe auch gearbeitet, so dass nicht die Rede davon sein könne, dass er sich versteckt gehalten habe. Ausserdem habe er die Heimat auf dem Luftweg legal verlassen, wobei er keine Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er fürchte sich vor Verfolgung, weil er bereits einmal entführt, geschlagen und ermahnt worden sei. Nun sei dazu gekommen, dass er das Land illegal verlassen habe. Man werde ihm unterstellen, Kontakt zu den LTTE gehabt zu haben und ihn ermorden. Diese Aussagen seien zu vage und unspezifisch, um eine Furcht vor Verfolgung zu stützen. Aus seinen Äusserungen gehe nicht hervor, mit welcher Motivation die Behörden ihn derart intensiv verfolgen sollten. Die von ihm eingereichten Beweismittel könnten die Verfolgung nicht belegen. Diejenigen, die die Kriegszeit oder seine Geschwister beträfen, stünden nicht im Zusammenhang mit der Ausreise, die Fotografien könnten höchstens belegen, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, nicht aber, dass er deshalb verfolgt worden sei. Bezüglich der Mitnahme im Mai 2017 sei hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen, da die Aussagen zu den Entführern widersprüchlich gewesen seien. Bei der BzP habe er angegeben, von Armeeangehörigen entführt worden zu sein, während er in der Anhörung gesagt habe, er sei sich aufgrund des Aussehens der Männer sicher, dass sie vom CID gewesen seien. Er habe die widersprüchlichen Aussagen nicht erklären können. Zudem habe er nicht sagen können, wie die sri-lankischen Behörden ihn anhand einer Fotografie in einer Zeitung identifiziert haben könnten. Er habe lediglich erklärt, es gebe auch Tamilen, die als Spitzel arbeiteten. Zudem habe er auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht im Detail und erlebnisbasiert darlegen können, wie er aus der angeblichen Gefangenschaft im Mai 2017 freigekommen sei. Er habe auch nicht angeben können, ob und welche der Mitdemonstranten Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Den Antrag, es sei eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch ein gleichgeschlechtliches Team durchzuführen, wies das SEM ab, da es diesen als nachgeschoben einstufte, weil keine Hinweise auf geschlechtsspezifische Vorbringen vorlägen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer weise über seinen Bruder B_______ und seine Schwester D_______ Verbindungen zu den LTTE auf, die relevant seien. Er selbst sei nicht LTTE-Mitglied gewesen, er sei jedoch von klein auf vom Narrativ des unabhängigen tamilischen Staats beeinflusst worden. Seine politischen Überzeugungen habe er durch Kampagnenarbeit für oppositionelle Parteien im Jahr 2013 umgesetzt, wobei er zwei Kandidaten der TNA unterstützt habe. Kurz vor seiner Ausreise habe er versucht, einen unabhängigen Kandidaten zu unterstützen. Seit 2013 habe er an vielen Demonstrationen teilgenommen und sein Facebook-Konto habe er dazu genutzt, um politische Inhalte im Sinne des tamilischen Unabhängigkeitskampfs zu diffundieren. Sein Engagement sei öffentlich gewesen und er sei in einem Zeitungsartikel abgebildet worden. Damit weise er ein politisches Profil auf, das für die heimatlichen Behörden verdächtig wirke. Der CID habe ihn nach seiner Ausreise zweimal bei seiner Schwester gesucht, wobei diese beschimpft und eingeschüchtert worden sei. Auf den 1. März 2019 solle für das Flughafenverfahren für die Asylgesuchsteller Anspruch auf Beiordnung eines bezahlten Rechtsvertreters gelten. Mit den kurzen Fristen von fünf Arbeitstagen zur Einreichung einer Beschwerde und den nur wenigen Tagen der Vorankündigung einer Anhörung könne kein faires Verfahren garantiert werden. Der Rechtsvertreter habe dem Beschwerdeführer am 19. März 2018 per Telefax ein Vollmachtsformular übermittelt, das ihm von einer Hilfswerkvertreterin am 21. März 2018 ausgehändigt worden sei. Die Vollmacht habe dem SEM am 23. März 2018 angezeigt werden können. Das SEM behaupte, der Rechtsvertreter sei bereits am 19. März 2018 mandatiert worden. Trotzdem sei dieser nicht über den Anhörungstermin informiert worden. Stossend und widersprüchlich sei, dass die Befragerin während der Anhörung in Abrede gestellt habe, dass er bereits über eine bevollmächtigte Rechtsvertretung verfüge. Im Flughafen Zürich gebe es keine Einrichtung, von wo aus der Beschwerdeführer geschützt mit seinem Rechtsvertreter kommunizieren könne. Die Kommunikation sei aus verschiedenen Gründen erschwert. Bis zum Verfassen der Beschwerde sei unklar gewesen, wann die Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, was problematisch sei. Versuche des Anwalts, das SEM per Telefax zu erreichen, seien misslungen, so dass es schriftlich habe kontaktiert werden müssen. Es wäre für das SEM ein Leichtes, eine Verordnung über die Aufstellung von Verfahrensfristen und die Bestellung von obligatorischen Rechtsvertretern im Flughafenverfahren zu erlassen, zumal diese Regeln im Testverfahren gälten. Das SEM setze bewusst alles daran, den Asylgesuchstellern in Flughafenverfahren kein faires Verfahren zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei deshalb die Einreise zu bewilligen. Der Beschwerdeführer habe bei der ersten sich bietenden Möglichkeit auf das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung hingewiesen. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass er in den Genitalbereich getreten worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Als er zu sich gekommen sei, habe er nur noch die Unterhosen an gehabt. Zusätzlich habe er die Belastungssituation durch den Fluglärm bei der Anhörung thematisiert. Somit habe er sich korrekt verhalten, weshalb der Vorwurf, er habe etwas nachgeschoben, willkürlich sei. Bei der geschilderten Ausgangslage sei es Pflicht des SEM, eine Anhörung in einer gleichgeschlechtlichen Runde durchzuführen. Das SEM habe willkürlich gehandelt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Er hätte gerne weitere Ausführungen zu seinem politischen Profil gemacht, sei aber bei der Anhörung unterbrochen worden. Das Länderwissen der Sachbearbeiterin sei mangelhaft, da sie sein politisches Engagement als nicht asylrelevant eingestuft habe. Er habe ein öffentliches Engagement geltend gemacht und dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 sei zu entnehmen, dass nicht nur besonders engagierte oder exponierte Personen unter den Verdacht des tamilischen Separatismus gerieten. Auch die Schlussfolgerung des SEM bezüglich des familiären Hintergrunds sei unhaltbar. Dieser Sachverhalt werde in der angefochtenen Verfügung verkannt. Stossend sei, dass die Verfolgungsmassnahmen als nicht intensiv genug gewertet würden, sei der Beschwerdeführer unter anderem doch mit einer Eisenstange geschlagen worden. Das SEM habe die ihm obliegende Begründungspflicht in zwei Punkten verletzt. In der angefochtenen Verfügung fehlten Ausführungen zum Schwager des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer habe über dessen LTTE-Verbindungen berichtet und gesagt, er sei über den Schwager befragt worden. Die sich daraus ergebende Gefährdungslage sei abzuklären. Gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 sei die Intensität der Verbindung zu LTTE-Mitgliedern nicht ausschlaggebend, was bedeute, dass bereits eine entfernte Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Sympathisanten für eine Verhaftung ausreiche. Das SEM habe auch nicht begründet, weshalb das Engagement des Beschwerdeführers für Landrechte nicht zu einer Verfolgungsgefahr führe, obwohl er beschrieben habe, dass die Sicherheitskräfte ihn deshalb verfolgt hätten. Gerade im Vanni-Gebiet hätten Sicherheitskräfte ihre Präsenz benutzt, um sich das Land von Vertriebenen anzueignen. Besonders akzentuiert sei diese Praxis im Mullaitivu-Distrikt, von wo praktisch die ganze Bevölkerung vertrieben worden sei. In einem Bericht der GfbV (Gesellschaft für bedrohte Völker) vom Februar 2018 werde unterstrichen, dass Aktivisten, die sich für die Landrechte einsetzten, von den Sicherheitskräften belästigt und fotografiert würden. Fraglich sei, worauf das SEM sich stütze, wenn es anzweifle, dass die Behörden in der Lage seien, Personen anhand von Fotografien zu erkennen. Gemäss dem Bericht der GfbV würden Teilnehmer an Landrechts-Demonstrationen fotografiert und überwacht und es sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden über hochentwickelte Gesichtserkennungssoftware verfügten. Das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich des Engagements des Beschwerdeführers für die TNA sorgfältig abzuklären. Es sei bekannt, dass ein Engagement für die Tamilen im Sinne des Separatismus über andere Parteien zu Verfolgung führe. Die SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) habe in einem Bericht vom Dezember 2016 festgehalten, dass legales Engagement für politische Rechte der Tamilen zu Festnahme und Folter führen könne. Auch die ITJP (International Truth and Justice Project) sei zum selben Schluss gekommen. Einige der von ihr porträtierten Folteropfer hätten sich für die TNA eingesetzt. Besonders betroffen seien einfache Sympathisanten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unter Hinweis auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters als asylrelevant einzustufen, da er Kampagnenarbeit für die TNA geleistet habe und verdächtigt worden sei, dem tamilischen Separatismus verschrieben zu sein. Der Standpunkt des SEM, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit der Wahl von Präsident Sirisena verbessert, sei aufgrund der in der Beschwerde dargelegten Länderinformationen nicht korrekt. Die Einschätzung stelle eine unrichtige Sachverhaltsabklärung dar. Das SEM räume ein, dass jeder nach Sri Lanka zurückkehrende Tamile am Flughafen von Colombo einer mehrstufigen Überprüfung unterzogen werde. Ebenso werde eingeräumt, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung nach Sri Lanka übermittelten Daten dazu verwendet würden, die politisch motivierte Verfolgung durch CID und TID (Terrorist Investigation Division) vorzubereiten, womit das Migrationsabkommen verletzt werde. Auch wenn der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfüge, ändere dies nichts am beschriebenen Prozedere. Am 25. Juli 2017 sei ein bei der Propagandaabteilung der LTTE tätiger Tamile, der eine Rehabilitation durchlaufen habe, wegen Unterstützung von Terrorismus im Jahr 2008 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Bedeutung dieses Gerichtsurteils für die schweizerische Asylpraxis sei weitreichend. Bei diesem Gerichtsfall handle es sich nicht um einen Einzelfall, sei doch jüngst ein 2008/2010 eingeleitetes Verfahren gegen Mitglieder der TRO (Tamils Rehabilitation Organisation) wieder aufgenommen worden. Diese Fälle zeigten die grosse Problematik der Unverjährbarkeit und die damit drohende Gefahr der Willkür. Durch das Urteil vom Juli 2017 werde auch klar, dass die Rehabilitationshaft von den sri-lankischen Behörden nicht als Strafverbüssung angesehen werde. Aus dem Urteil des High Court von Vavuniya gehe hervor, dass der Richter die Auffassung vertreten habe, der Beschuldigte habe durch die Rehabilitationshaft seine Strafe verbüsst, er jedoch auf Anweisung des sri-lankischen Generalstaatsanwalts zu einer Verurteilung verpflichtet gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass jede Unterstützung der LTTE jederzeit zur Einreichung einer politisch motivierten Strafanzeige und Bestrafung führen könne. Der Beschwerdeführer sei mehrmals vom CID ins Visier genommen worden, was durch seine familiären Bindungen zu ehemaligen LTTE-Angehörigen und seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet zu erklären sei. Damit bestünde ein Verdachtsmoment, er könnte selbst Verbindungen zu den LTTE gehabt haben. Hinzu komme sein politisches Engagement für zwei Politiker, die dafür bekannt seien, mit dem tamilischen Separatismus zu sympathisieren. Denkbar sei auch ein behördliches Interesse, weil er sich für die Landrechte eingesetzt habe. Es sei bekannt, dass sein Bruder und sein Schwager ins Ausland geflohen seien - der Beschwerdeführer sei zu ihnen befragt worden. Somit könne es in Zukunft zu einem willkürlichen Prozess gegen ihn kommen. Dem Beschwerdeführer sei bereits 2016 mit der Anwendung des PTA gedroht worden. Der Sachverhalt zur geschlechtsspezifischen Verfolgung des Beschwerdeführers sei näher abzuklären und es sei klar, dass er am Flughafen nicht frei und vollständig und konzentriert habe über seine Verfolgungssituation sprechen können. Sein politisches Engagement falle vertiefter aus, als vom SEM angenommen. Er habe für die TNA-Politiker H_______ und K_______ Kampagnenarbeit geleistet. Dies vor allem während den Provinzwahlen von 2013; er habe diese Arbeit in den folgenden Jahren fortgesetzt. Er sei in seinem privaten Umfeld als politisch aktiv bekannt gewesen, habe er doch Kollegen aus seinem (...)club und seinem (...)club zur Teilnahme an Kundgebungen mobilisiert. Sein in C_______ lebender Bruder sei exilpolitisch aktiv. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel reichten unter Berücksichtigung des Länderwissens aus, eine Verfolgung zu belegen. Anstatt einer Würdigung der Beweismittel, habe das SEM eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, er habe die Identifikation durch die Behörden und die damit zusammenhängende Entführung nicht glaubhaft gemacht. Durch die Beweismittel und den belegten Sachverhalt werde eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet. Das SEM habe den Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftigkeit verletzt. Die Beweismittel bezüglich der Schwester und des Bruders des Beschwerdeführers habe das SEM angemessen gewürdigt. Nicht gewürdigt habe es die Beweismittel zum Schwager, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Das SEM habe von Amtes wegen abzuklären, inwiefern die in jenem Verfahren eingereichten Beweismittel und die Fluchtgeschichte eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers bestätigten. Mit dem Urteil vom Juli 2017 des Gerichts in Vavuniya werde bewiesen, dass das Lagebild des SEM unrichtig sei. Das BVGer und das SEM müssten ihre Entscheidpraxis allein deshalb überarbeiten. Es gehöre zu den Merkmalen eines willkürlichen Sicherheitsapparats, dass Beamte manchmal in Zivil oder in Uniform aufträten. Die Entführung vom Mai 2017 sei widerrechtlich, weshalb nicht zu erwarten sei, dass sich der Beschwerdeführer bemüht haben müsste, sich nach der Identität der Entführer zu erkundigen. Es verstehe sich von selbst, dass er Mutmassungen anstelle. Bei Asylsuchenden handle es sich um traumatisierte Personen, die unter verhörähnlichen Umständen Mühe hätten, sich durchwegs detailgetreu an diese Momente zu erinnern. Er sei geschlagen worden, habe das Bewusstsein verloren und sei halbnackt wieder aufgewacht. Es sei somit denkbar, dass er die Umstände seiner Freilassung nicht mehr genau präsent habe. Hätte er die anderen Demonstranten gekannt, hätte dies seine Gefährdungslage sicherlich erhöht, dass er sie nicht kenne, minimiere seine Gefährdung nicht. Mit dem Urteil vom Juli 2017 habe sich gezeigt, dass nicht nur Personen von Verfolgung bedroht seien, die sich für das Wiederaufleben des tamilischen Separatismus einsetzten. Es dürfe nicht vergessen werden, dass die sri-lankische Regierung klar deklariert habe, dass sie alle Unterstützer der LTTE suchen, identifizieren und bestrafen werde. Die Behörden sammelten seit Jahren entsprechendes Material und könnten jederzeit eine Verfolgung starten, da die Straftatbestände im Zusammenhang mit Terrorismus unverjährbar seien. Eine Amnestie sei nie ausgesprochen worden und die singhalesische Bevölkerungsmehrheit begrüsse die Bestrafung von bisher nicht gefassten LTTE-Aktivisten und -Unterstützern. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche der vom BVGer im Urteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren. Er habe aufgrund seiner Angehörigen eine vermeintliche Verbindung zu den LTTE, was bereits ein extremer Risikofaktor sei. Ebenso gefährdet sei er aufgrund seines oppositionspolitischen Engagements. In den Augen der Behörden ereigne sich dieses im Sinne des Separatismus und er sei in Verbindung zu den LTTE gebracht worden. Das Verdachtsmoment werde durch sein junges Alter und seine Herkunft verstärkt. Die spezifischen Risikofaktoren seien kumulativ zu würdigen. Weiter sei zu ermitteln, inwiefern aufgrund erlittener Folter zukünftig auch bei nur niederschwelliger Verfolgung aufgrund seiner allenfalls erheblichen Traumatisierung vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei. 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in die Akten A11 und A12 zu Unrecht verweigert worden sei. Bei der Akte A11, die als Post-it bezeichnet wurde, handelt es sich um eine interne Aktennotiz, die praxisgemäss nicht zu edieren ist. Bei der Akte A12 handelt es sich um das Aufgebot für die Anhörung des Beschwerdeführers vom 22. März 2018. Von dieser Akte ist dem Beschwerdeführer mit dem Urteil eine Kopie zuzustellen. Der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [4], ist abzuweisen, da in der Beschwerde ausführlich zur Frage der Einladung zur Anhörung Stellung bezogen wurde und unbestritten ist, dass der Rechtsvertreter nicht eingeladen wurde. Der Akte A12 ist nichts Neues zu entnehmen, das eine Fristansetzung rechtfertigen würde. 5.2 5.2.1 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, der Beschwerdeführer habe kein faires Verfahren gehabt, ist unbegründet. Die aktuelle gesetzliche Regelung - in Kraft seit dem 1. Januar 2008 - sieht verschiedene, spezielle Regelungen für das Flughafenverfahren vor (Art. 22 f. AsylG). Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 23 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage. Diese Frist ist zwar sehr kurz bemessen, bewirkt aber als solche nicht a priori, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch an einem Flughafen stellen, wirksamer Rechtsschutz versagt bliebe (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c). Dies auch nicht im vorliegenden Verfahren, in dem es Beschwerdeführer offenbar möglich war, einen Rechtsvertreter zu kontaktieren, der in der Folge beim BVGer innerhalb der kurzen Beschwerdefrist eine umfangreiche Beschwerde eingereicht hat. 5.2.2 Die Annahme in der Beschwerde, ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 19. März 2018 sei zuerst beim SEM "gelandet" und dem Beschwerdeführer erst am 21. März 2018 von einer Hilfswerkvertreterin übergeben worden, nachdem das SEM die Weiterleitung angeordnet habe, ist nicht zutreffend. Gemäss einer E-Mail-Auskunft des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) an das SEM vom 28. März 2018 (vgl. act. A30) habe der Rechtsvertreter die Vollmacht am 19. März 2018 um 17.13 Uhr per Telefax an das SRK geschickt. Diese Vollmacht habe das SRK vom Beschwerdeführer unterzeichnen lassen und in dessen Auftrag kommentarlos an den Rechtsvertreter zurückgeschickt. Der Vollmacht ist zu entnehmen, dass diese am 21. März 2018 erteilt wurde. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass das SEM am 23. März 2018 von der Erteilung der Vollmacht in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. act. A13). Somit konnte der Rechtsvertreter nicht über die am 22. März 2018 stattfindende Anhörung informiert werden und bei der Angabe des SEM, die Vollmacht sei am 19. März 2018 erteilt worden, handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum. 5.2.3 Hinsichtlich des Hinweises, dem Rechtsvertreter sei nicht mitgeteilt worden, wann die Verfügung vom 3. April 2018 dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, weil ihm die entsprechende Empfangsbestätigung nicht zugestellt worden sei, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil erwuchs, weil die Beschwerde gleichwohl fristgerecht eingereicht werden konnte. 5.3 5.3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung beziehungsweise die Willkür rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). 5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte weder bei der BzP noch in der Anhörung vor, dass er während der im Jahr 2017 erlittenen kurzzeitigen Festnahme Übergriffe erlitten habe, über die er in der Gegenwart von Frauen nicht sprechen könne. Bei der Anhörung gab er an, er sei (auch) in den Genitalbereich getreten worden und bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er nur noch mit der Unterhose bekleidet und am Rücken verletzt gewesen. Andeutungen, er hätte noch mehr zu sagen, könne dies aber in Gegenwart von Frauen nicht tun, machte er keine (vgl. act. A17/24 S. 11). Auch die ihm gebotene Gelegenheit, Ergänzungen anzubringen oder etwas hinzuzufügen, das er als wesentlich erachte (vgl. act. A17/24 S. 21), benutzte er nicht für einen Hinweis, er habe etwas Wesentliches hinzuzufügen, könne dies aber in der Gegenwart von Frauen nicht tun. Auch nach der Rechtsbelehrung wurde ihm nochmals die Gelegenheit gegeben, gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechende Gründe zu erwähnen, die er noch nicht erwähnt habe. Auch diesbezüglich erwähnte er nicht andeutungsweise, dass es etwas gebe, über das er aber in der vorliegenden Befragungskonstellation nicht sprechen könne (vgl. act. A17/24 S. 21). Die vom SEM vertretene Auffassung, die nachträglich angedeuteten geschlechtsspezifischen Übergriffe seien als nachgeschoben zu werten, ist vor diesem Hintergrund nicht willkürlich. 5.3.3 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant und begründete dies mit seiner untergeordneten Rolle bei der Teilnahme an Demonstrationen. Des Weiteren erachtete es auch seine Verwandtschaft beziehungsweise Verschwägerung mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern als nicht geeignet, um vom Vorliegen einer begründeten Furcht auszugehen. Das BVGer hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zwar verschiedene Risikofaktoren definiert, die zur Verfolgungsfurcht führen können, indessen nicht verbindlich festgestellt, dass beim Vorliegen einzelner oder mehrerer dieser Risikofaktoren zwangsläufig von einer solchen auszugehen sei. Gelangt das SEM im konkret zu beurteilenden Asylgesuch mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, die asylsuchende Person sei nicht Opfer von Verfolgung geworden und es drohe ihr bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit keine solche, so ist diese Schlussfolgerung möglicherweise unzutreffend, jedenfalls aber nicht willkürlich. 5.4 5.4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, dass das SEM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz lebenden Schwager über eine weitere Verbindung zu den LTTE verfüge. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer seinen Schwager und dessen LTTE-Vergangenheit erwähnte und angab, er sei zu ihm befragt worden. Er habe geantwortet, er wisse nichts über diese Sache, man solle seine Schwester G_______ (die Ehefrau des Schwagers; Anmerkung des Gerichts) fragen. Da er nicht vorbrachte, er habe wegen seines Schwagers weitere Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, ist davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden hätten sich mit seiner Antwort zufrieden gegeben, und das SEM hatte keinen Anlass, sich mit der Rolle des Schwagers eingehend auseinanderzusetzen. 5.4.2 Das SEM erwähnte in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer an Protestaktionen teilgenommen habe, bei denen es um die Rückgabe von konfiszierten Grundstücken gegangen sei. Es erachtete es indessen nicht als glaubhaft, dass ihm daraus asylrechtlich relevante Nachteile erwuchsen beziehungsweise er solche in naher Zukunft in begründeter Weise zu befürchten habe. Das SEM hatte vor diesem Hintergrund keinen Anlass, auf die allgemeine Problematik der Landrechtsstreitigkeiten im Vanni-Gebiet näher einzugehen. 5.4.3 Aus dem Umstand, dass das SEM aus Sicht des Beschwerdeführers seine Verfügung in Teilen falsch begründet habe, lässt sich nicht ableiten, es habe damit auch seine Begründungspflicht verletzt. 5.5 5.5.1 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt in Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers für die TNA sorgfältig abzuklären, ist festzustellen, dass er kein über die Teilnahme an Demonstrationen hinaus gehendes Engagement für die TNA geltend machte. Entsprechende Fragen verneinte er gar ausdrücklich (vgl. act. A10/27 S. 12). Ihm wurde bei der Anhörung mehrmals Gelegenheit gegeben, seine Aktivitäten zu schildern und die Probleme mit den heimatlichen Behörden zu benennen. Die geltend gemachten Schwierigkeiten führte er auf seine Teilnahme an Demonstrationen zurück, weitere Aktivitäten für die TNA oder für einen deren Politiker machte er nicht geltend. 5.5.2 Die Rügen, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die allgemeine "Verbesserung" der Menschenrechtssituation in Sri Lanka, die Verfolgungshandlungen durch den Background Check und der Unverjährbarkeit von Aktivitäten zugunsten der LTTE nicht beziehungsweise unvollständig abgeklärt, sind im Rahmen der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers abzuhandeln, weil sie die rechtliche Würdigung beschlagen. Aufgrund des Umstands, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als der vom Beschwerdeführer vertretenen, und es zum anderen aufgrund seiner Erwägungen zu einer anderen Würdigung als der vom Beschwerdeführer erwünschten gelangt, kann weder auf eine fehlende noch auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen als unbegründet erweisen. Einzig dem Antrag, es sei ihm eine Kopie der unwesentlichen Akte A12 zuzustellen, ist zu entsprechen. Die Anträge 2, 5, 6, 7 und 8 sind abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, das politische Engagement des Beschwerdeführers sei vertiefter ausgefallen, als vom SEM angenommen, weil er Kampagnenarbeit für zwei TNA-Politiker geleistet habe, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine nachgeschobene Behauptung handelt, die mit den Aussagen, die er bei den beiden Befragungen machte, nicht in Einklang steht. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere bei der Anhörung ausreichend Gelegenheit, alle Aktivitäten - insbesondere solche, die für ihn Konsequenzen gehabt haben sollen - zu benennen. 6.3 Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigten, reichten unter Berücksichtigung des Länderwissens aus, um eine Verfolgung zu belegen, überzeugt nicht. Zutreffend ist, dass Personen, die sich in Sri Lanka in den Augen der Sicherheitsbehörden missliebig verhalten, verfolgt werden können. Die blosse Teilnahme an einer den Behörden unerwünschten Kundgebung genügt in der Regel für sich aber nicht, um vom tatsächlichen Bestehen einer Verfolgungssituation auszugehen. Der Umstand, dass sich eine Verfolgung in Zukunft nicht gänzlich ausschliessen lässt, begründet noch keine begründete Furcht. Vielmehr muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dass dies der Fall ist, hat die asylsuchende Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. 6.4 Der Beschwerdeführer gab an, er sei vom CID im Jahr 2016 zu Hause aufgesucht, befragt und nachdrücklich vor weiteren Demonstrationsteilnahmen gewarnt worden. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers und dem Gehalt seiner Aussagen ist zu schliessen, dass er die Vorgänge in seinem Heimatland und die möglichen Konsequenzen, die sich aus der Ausübung von den Sicherheitsbehörden missliebigen Aktivitäten ergeben, durchaus einzuschätzen in der Lage ist. Seine Aussage, er habe die unmissverständlichen Warnungen der CID-Leute vor drakonischen Konsequenzen (vgl. act. A17/24 S. 6 und 8) nicht ernst genommen, ist nicht glaubhaft. Somit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er im Jahr 2016 von Leuten des CID aufgesucht und vor weiteren Aktivitäten im Sinne der Teilnahme an Demonstrationen gewarnt wurde. 6.5 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer von sich aus an, er sei am 25. Juni beziehungsweise am 25. Mai 2017 von Armeeangehörigen mitgenommen, verhört und gefoltert worden (vgl. act. A10/27 S. 11 f.). Bei der Anhörung sagte er indessen, er denke, es seien Leute des CID gewesen, die ihn am 25. Mai 2017 befragt hätten (vgl. act. A17/24 S. 14). Auf Nachfrage erklärte er, dass Leute der Armee und Leute des CID anders aussehen würden und er diese unterscheiden könne. Die Erklärung in der Beschwerde, es gehöre zu den Merkmalen eines willkürlichen Sicherheitsapparats, dass Beamte manchmal in Zivil oder in Uniform aufträten, vermag die widersprüchlichen Aussagen demnach nicht auszuräumen. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wie sich seine Freilassung nach der Entführung zugetragen habe, unsubstanziiert war. Des Weiteren spricht das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach der Freilassung gegen das Vorliegen einer Verfolgungsfurcht. Er machte geltend, er habe sich zu seiner in einem Nachbardorf lebenden Schwester D_______ begeben. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - sollte er sich bedroht gefühlt haben - zu seiner Schwester, einem rehabiliterten LTTE-Mitglied, begeben hätte, soll er doch bei den beiden Befragungen durch den CID respektive die Armee auf seine Schwester angesprochen worden sein. So habe man ihn gefragt, ob sie ihn aufgefordert habe, an Demonstrationen teilzunehmen (vgl. act. A17/24 S. 11). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende 2017 zu seiner Schwester zog und dort eine Arbeitsstelle antrat, lässt darauf schliessen, dass er keinen Anlass hatte, sich vor den heimatlichen Behörden zu fürchten. Insbesondere legt sein Verhalten nahe, dass er aufgrund der familiären Beziehung zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied nicht ernsthaft behördliche Nachstellungen befürchtet haben kann. 6.6 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die (drohende) Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht als glaubhaft zu beurteilen. 7. 7.1 Die vom SEM vertretene Auffassung, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird, erweist sich sodann als zutreffend. 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das BVGer eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 7.3 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine als kurz zu bezeichnende Landesabwesenheit und die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie die allenfalls zwangsweise Rückschaffung aus diesem reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Die allfällige Befragung am Flughafen in Colombo - aufgrund der Aktenlage scheint der Beschwerdeführer legal ausgereist zu sein und er verfügt über ein gültiges Identitätspapier - würde als solche keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu ehemaligen LTTE Mitgliedern (Schwester, Bruder und Schwager) lassen im Falle des Beschwerdeführers nicht auf ihm drohende Verfolgung schliessen. Er gab selbst an, er sei von den Sicherheitsbehörden auf seine Geschwister und seinen Schwager angesprochen worden und man habe ihm diesbezüglich Fragen gestellt, es seien ihm aber deshalb keine Nachteile angedroht oder zugefügt worden. Er hat persönlich keine Verbindungen zu den LTTE gehabt und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ernsthaft den Verdacht gehegt hätten, es liege in seinem Bestreben, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden hätten ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt und er wäre in deren Fokus gestanden. 7.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sind nicht geeignet, die vorstehend gezogenen Schlüsse zu entkräften. Aus den in der Beschwerde erwähnten Backgroundchecks, deren Vorbereitung schon in bei der Papierbeschaffung in der Schweiz beginne, und den in Sri Lanka durchgeführten beziehungsweise hängigen Gerichtsverfahren gegen ehemalige LTTE-Mitglieder kann nichts Erhebliches für die konkrete Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Beweisanträge 11, 12 und 13 (vgl. S. 36 f. der Beschwerde) abzuweisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten, ist nachgeschoben, weshalb keine erneute Anhörung in einem Männerteam durchzuführen ist. Ausserdem ist der Sachverhalt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten und seiner familiären Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen ist. Ebenso abzuweisen ist der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung eines Akteneinsichtsgesuchs betreffend den Schwager des Beschwerdeführers zu gewähren. Einerseits bedarf es dazu keiner Fristansetzung durch das BVGer, anderseits hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund seines Schwagers in der Heimat ernsthafte Schwierigkeiten entstanden sind oder er solche in naher Zukunft zu befürchten habe. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, tamilischen Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Das BVGer geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt E_______ / Nordprovinz, wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater sowie seine Schwestern, eine Tante und ein Onkel leben seinen Angaben zufolge nach wie vor in seinem Herkunftsgebiet. Die Familie soll wirtschaftlich nicht schlecht gestellt sein, weshalb davon auszugehen ist, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen Beschwerdeführers, der über eine gute Schulbildung und gewisse Berufserfahrungen verfügt, an seinem Herkunftsort sichergestellt ist. Deshalb wird es ihm möglich sein, eine neue Existenz aufzubauen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass und es würde ihm obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9.7 Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen [3], wird damit gegenstandslos.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeschrift sowie der zahlreichen eingereichten Beilagen auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: