Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 5. September 2009 auf dem Landweg und gelangte über _______ und ihm unbekannte Länder am 8. September 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. und 24. September 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 8. Oktober 2009 statt. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Im Jahre 2000 oder 2001 sei er bei einer Personenkontrolle von der Polizei geschlagen und eingeschüchtert worden. In _______ sei er Gründungsmitglied des sozialistischen Jugendvereins (SGD) geworden. Er habe die Funktion des Vizepräsidenten übernommen. Ihr Verein sei legal gewesen und habe etwa 16 oder 18 eingeschriebene Mitglieder gezählt. Sie hätten Newroz- oder 1. Mai-Kundgebungen organisiert, Schüler unterrichtet, Pressemitteilungen veröffentlicht und Aktivitäten im Kunst- und Kulturbereich durchgeführt. Im Jahre 2006 seien in _______ und anderen Städten Razzien gegen die Marksist Leninist Komünist Party (MLKP) durchgeführt worden. Dabei sollen gemäss Behördenangaben der Generalsekretär dieser Partei und der Verantwortliche für den militärischen Flügel festgenommen worden sein. Bei den Verhafteten habe man unter anderem Publikationen der SGD sowie der Sozialistischen Plattform der Unterdrückten (ESP) beschlagnahmt. Im Jahre 2006 sei ausserdem ein MLKP-Mitglied, welches gleichzeitig der SGD angehört habe, festgenommen worden. Am 21. September 2006 sei in _______ eine Razzia gegen Mitglieder des SGD und der ESP durchgeführt worden. Er und dreizehn weitere Personen seien verhaftet worden. Im Rahmen der Razzia bei ihm zuhause seien linkslastige Publikationen beschlagnahmt worden. Ein Polizist habe ausserdem versucht, eine Waffe in der Wohnung zu deponieren, sei dabei aber vom Vater ertappt worden. Er sei unter Einleitung eines Verfahrens in Untersuchungshaft genommen worden. Beim Verhör habe man ihm gesagt, wenn er einräume, dass die MLKP und der SGD "gleich" seien, werde er freigelassen. Zu einer solchen Aussage habe er sich trotz psychischen Drucks nicht nötigen lassen. Er sei zwar Sympathisant der MLKP, die Aktivitäten der SGD hätten aber nichts mit der MLKP zu tun. Eine Person aus ihrem Verein SGD habe jedoch ausgesagt, sämtliche SGD-Mitglieder seien auch MLKP-Mitglieder. Allerdings habe er diese Aussage bei der Verhandlung in _______ widerrufen, mit der Begründung, er sei von den Sicherheitsbehörden dazu genötigt worden. Nach drei Tagen und einer Vorführung beim Staatsanwalt sei er aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Er habe sich fortan nicht mehr für den SGD eingesetzt. Anlässlich der besagten Gerichtsverhandlung in _______ vom Januar 2008 sei er wegen angeblicher MLKP-Mitgliedschaft zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Er habe dieses Urteil beim Kassationshof angefochten. Das Urteil sei indes vom zuständigen Kassationsgericht am _______ bestätigt worden. In Anbetracht der drohenden langjährigen Inhaftierung habe er sich zur Flucht entschlossen. A.c. Für die beim BFM eingereichten Beweismittel kann auf die detaillierte Auflistung des vorinstanzlichen Beweismittelumschlags A 3/1 verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 - eröffnet am 26. Februar 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützung einer Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit Gewalt bekämpft, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, grundsätzlich nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Eine andere Einschätzung sei dann angebracht, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben wegen Mitgliedschaft in der MLKP rechtskräftig zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Es sei allgemein bekannt, dass im Namen der MLKP mit ihrem Ziel, die verfassungsrechtliche Ordnung der Türkei gewaltsam zu beseitigen, bereits schwere Straftaten begangen worden seien. So seien beispielsweise bei einer Razzia im September 2006 in den Wohnungen der Festgenommenen Waffen, Munition und einschlägige Dokumente der Organisation gefunden worden. Gestützt auf die bei dieser Aktion beschlagnahmten Dokumente seien die türkischen Behörden zum Schluss gekommen, dass der SGD und die ESP als legale Unterorganisationen der MLKP zu betrachten seien. Sie führten in deren Namen Aktionen zugunsten der MLKP durch. Vor diesem Hintergrund sei eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der MLKP und der SGD als "im Kern" rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Vorliegend gingen die türkischen Behörden davon aus, dass der Beschwerdeführer Vizepräsident des SGD in _______ sei. Sie hätten auch ermittelt, dass er an einer Kundgebung der ESP teilgenommen und einschlägige Parolen gerufen habe Anlässlich der Razzia bei ihm zuhause seien verbotene Zeitschriften und Unterlagen aus dem Umfeld der MLKP und ESP sowie eine Waffe und Munition gefunden worden. Er habe im Verlaufe des Asylverfahrens ausgesagt, Vizepräsident der SGD in _______ gewesen zu sein und sich an Propagandaaktionen zur Verbreitung der Idee des Sozialismus beteiligt zu haben. Zudem habe er eingeräumt, grundsätzlich mit der MLKP und deren Gedankengut zu sympathisieren. In Berücksichtigung der Aktenlage sei mithin davon auszugehen, dass er sich als Vizepräsident der SGD in _______ mit den Ideen der MLKP identifiziert und im Rahmen seiner Führungsfunktion einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele, nämlich der Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung unter Einsatz von Waffengewalt, geleistet habe. Entsprechend sei die Anklage und Verurteilung des Beschwerdeführers wegen MLKP-Mitgliedschaft durch die türkischen Behörden "im Kern" rechtsstaatlich legitim erfolgt. Die ergangene Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten erscheine in Anbetracht des ihm angelasteten Sachverhalts zwar als relativ hoch. Allein aufgrund des Strafmasses könne aber noch nicht auf einen Politmalus geschlossen werden. Gegen einen solchen spreche die Tatsache, dass er nicht in Untersuchungshaft genommen worden sei und sowohl die erstinstanzliche Verurteilung wie auch das Berufungsverfahren auf freiem Fuss habe abwarten können. Zudem mache er keine Misshandlungen geltend. Die Rechtsstaatlichkeit der Ermittlungen respektive der Verurteilung sei mithin gegeben. Im Weiteren sei im Lichte der aktuellen Situation vor Ort nicht davon auszugehen, im drohe im Strafvollzug Folter oder eine andere menschenrechtswidrige Behandlung durch die Behörden. Seine Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant. Die von ihm überdiese geltend gemachten Schläge durch Polizisten des Jahres 2000 oder 2001 seien nicht als kausal für die Flucht anzusehen. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Entbindung von der Vorschusspflicht. Die Nachreichung eines Beweismittels (Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins aus dem Jahre 2009) wurde in Aussicht gestellt. Zur Begründung der Eingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass die MLKP zur Zielerreichung auch Gewalt einsetze. Neben militanten Mitgliedern gebe es aber auch blosse Sympathisanten. Diese massgebliche Unterscheidung sei in der angefochtenen Verfügung nicht gemacht worden. Das BFM habe sich einseitig auf die Behauptungen der türkischen Polizei und der Justizbehörden gestützt. So sei es zum falschen Schluss gelangt, er sei MLKP-Mitglied, obwohl der Zeuge, von welchem die falsche Anschuldigung stamme, diese später widerrufen habe mit der Begründung, er sei zur Anschuldigung genötigt worden. Das BFM gehe mithin zu Unrecht von einem fairen Prozess aus. Er habe bei der Anhörung klarerweise ausgesagt, nie Mitglied der MLKP gewesen zu sein. Im Weiteren könne den Gerichtsakten entnommen werden, dass er sich nie an einer Gewalttat beteiligt habe, und die bei ihm beschlagnahmte Waffe sei ihm untergeschoben worden. Er sei lediglich Funktionsträger des legalen Vereins SGD gewesen. Mit Gewalt respektive der MLKP habe der Verein nichts zu tun gehabt. Die Beschuldigungen der Behörden, er sei ein Terrorist beziehungsweise verherrliche den Terrorismus, seien realitätsfremd. Er sei aufgrund nicht zutreffender Anschuldigungen zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise hätte er bei der Haftverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte zu gewärtigen. Er habe im Fall der Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend das in Aussicht gestellte Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwiesen. E. Am 7. April 2010 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins sowie den die Türkei betreffenden Bericht von amnesty international (Report 2009) zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. April 2010 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist entsprechend zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Das BFM verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine explizite Prüfung der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts und verneinte die Asylrelevanz der behördlichen Ermittlungen beziehungsweise der Verurteilung. Auch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden nicht. Die entsprechenden Verfahrensumstände sind von ihm substanziiert geschildert worden und belegt (vgl. A 3/1, A 8/24 und die nachfolgenden Erwägungen). Entsprechend ist die vom BFM bejahte und vom Beschwerdeführer bestrittene Rechtsstaatlichkeit des türkischen Verfahrens respektive die Asylrelevanz der Verurteilung zu prüfen.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage wegen Unterstützung der MLKP beziehungsweise Mitgliedschaft zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Es trifft zu, dass die MLKP in der Türkei für Anschläge verantwortlich gemacht wurde und sich zu solchen Gewaltakten bekannt hat (vgl. dazu bereits Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-5568/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 5.3.2 S. 10). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eingeräumt, Sympathisant dieser Organisation zu sein. Zudem soll beim SGD in _______ auch ein Mitglied der MLKP verkehrt haben (A 8/24 Antworten 89 und 95) und die SGD-Mitglieder in _______ seien durch eine Person bei den Behörden als MLKP-Mitglieder denunziert worden (a.a.O. Antwort 116). Insgesamt kann es daher als rechtsstaatlich legitim qualifiziert werden, wenn die türkischen Behörden ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Vizepräsidenten der SGD eingeleitet haben.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer vermochte jedoch in Anbetracht seiner differenzierten Angaben glaubhaft zu machen, nicht Mitglied, sondern blosser Sympathisant der MLKP gewesen zu sein. Als SGD-Mitglied war er Funktionsträger eines legalen Vereins. Nachvollziehbar und glaubhaft vermochte der Beschwerdeführer denn auch zu schildern, dass sich seine politischen Aktivitäten und die der SGD allein auf legale Tätigkeiten beschränkten. Die Verurteilung wegen angeblicher MLKP-Mitgliedschaft respektive "Mitgliedschaft bei der Terrororganisation" durch den türkischen Staat allein aufgrund der ideologischen Nähe des Vereins zu der illegalen Partei erscheint mithin schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Die ausgesprochene langjährige Gefängnisstrafe erscheint unter den gegebenen Umständen nicht als angemessen, sondern es entsteht der Eindruck, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer primär politisch motiviert war, um den Beschwerdeführer für seine staatskritische und oppositionelle Haltung zu bestrafen. Dies umso mehr, als auch aus den Gerichtsdokumenten in keiner Weise hervorgeht, der Beschwerdeführer könnte mit Aktivitäten der MLKP oder gar mit konkreten Gewalttaten in Verbindung gebracht werden. In der Beschwerde wird im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Belastungszeuge seinen Mitgliedschaftsvorwurf gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wieder habe fallen lassen (vgl. A 8/24 Antwort 157). Insbesondere habe er dies damit begründet, dass er zu einer solchen Falschaussage genötigt worden sei, was die Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens bestätigt. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Aktenlage nebst dem Besitz allfällig illegaler Publikationen nichts zuschulden kommen lassen. Seine Schilderungen betreffend den ihm zu Unrecht angelasteten Waffenbesitz sind glaubhaft und aus den Akten wird denn auch nicht restlos klar, ob dem Beschwerdeführer ein solcher überhaupt angelastet werden konnte.
E. 5.3 Insgesamt ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die dreitägige Untersuchungshaft des Beschwerdeführers aus rechtsstaatlicher Sicht kaum zu beanstanden sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer keine illegitimen Übergriffe während der Haft geltend macht. Die Verurteilung zur über sechsjährigen Haftstrafe erscheint in Anbetracht der Fallumstände, welche sich aus den Gerichtsakten und namentlich den substanziierten und glaubhaften Asylaussagen ergeben, aber als offensichtlich unverhältnismässig. So räumt auch das BFM ein, sie sei "relativ hoch". Der Hinweis der Vorinstanz in ihrer Verfügung, gemäss deutschem Strafgesetzbuch sei für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und für die Rädelsführerschaft in einer solchen Organisation eine solche von mindestens drei Jahren Haft ohne Begrenzung der Höchststrafe angedroht, wird der Situation des Beschwerdeführers als Mitglied eines legalen Vereins offensichtlich nicht gerecht. Die ergangene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen Haftstrafe ist somit entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise mit einem Politmalus behaftet, da der Beschwerdeführer weder für eine Mitgliedschaft bei einer illegalen oder terroristischen Organisation, geschweige denn für eine direkte Beteiligung an Gewaltakten verantwortlich gemacht wurde.
E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Verfolgung kann vom Staat oder einem Dritten ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12).
E. 6.2 Die Verurteilung zu einer über sechsjährigen Haftstrafe ist zweifellos als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AslyG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat dabei glaubhaft gemacht, einer legalen Gruppierung angehört und sich politisch engagiert zu haben und in der Folge allein deshalb wegen angeblicher MLKP-Mitgliedschaft beziehungsweise seiner ihm vorgehaltenen Nähe zu dieser Partei verurteilt worden zu sein. Die Nachteile zielen also darauf ab, den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Anschauungen zu treffen. Da die Verfolgung vom Staat ausgeht und nach wie vor aktuell ist, besteht offensichtlich keine innerstaatliche Fluchtalternative. Aufgrund der glaubhaften Haftstrafe gilt der Beschwerdeführer vielmehr als "politisch unbequeme Person", und es muss angenommen werden, dass ein politisches Datenblatt über ihn erstellt wurde, auf welches die Behörden landesweit Zugriff haben (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3).
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich gemäss obenstehenden Erwägungen keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) der Schweizerischen Eidgenossenschaft erkannte keine staatsschutzrelevanten Hinweise im Dossier (A 12/1). Demnach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.
E. 7 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'400.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2053/2010 Urteil vom 9. September 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 5. September 2009 auf dem Landweg und gelangte über _______ und ihm unbekannte Länder am 8. September 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. und 24. September 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 8. Oktober 2009 statt. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Im Jahre 2000 oder 2001 sei er bei einer Personenkontrolle von der Polizei geschlagen und eingeschüchtert worden. In _______ sei er Gründungsmitglied des sozialistischen Jugendvereins (SGD) geworden. Er habe die Funktion des Vizepräsidenten übernommen. Ihr Verein sei legal gewesen und habe etwa 16 oder 18 eingeschriebene Mitglieder gezählt. Sie hätten Newroz- oder 1. Mai-Kundgebungen organisiert, Schüler unterrichtet, Pressemitteilungen veröffentlicht und Aktivitäten im Kunst- und Kulturbereich durchgeführt. Im Jahre 2006 seien in _______ und anderen Städten Razzien gegen die Marksist Leninist Komünist Party (MLKP) durchgeführt worden. Dabei sollen gemäss Behördenangaben der Generalsekretär dieser Partei und der Verantwortliche für den militärischen Flügel festgenommen worden sein. Bei den Verhafteten habe man unter anderem Publikationen der SGD sowie der Sozialistischen Plattform der Unterdrückten (ESP) beschlagnahmt. Im Jahre 2006 sei ausserdem ein MLKP-Mitglied, welches gleichzeitig der SGD angehört habe, festgenommen worden. Am 21. September 2006 sei in _______ eine Razzia gegen Mitglieder des SGD und der ESP durchgeführt worden. Er und dreizehn weitere Personen seien verhaftet worden. Im Rahmen der Razzia bei ihm zuhause seien linkslastige Publikationen beschlagnahmt worden. Ein Polizist habe ausserdem versucht, eine Waffe in der Wohnung zu deponieren, sei dabei aber vom Vater ertappt worden. Er sei unter Einleitung eines Verfahrens in Untersuchungshaft genommen worden. Beim Verhör habe man ihm gesagt, wenn er einräume, dass die MLKP und der SGD "gleich" seien, werde er freigelassen. Zu einer solchen Aussage habe er sich trotz psychischen Drucks nicht nötigen lassen. Er sei zwar Sympathisant der MLKP, die Aktivitäten der SGD hätten aber nichts mit der MLKP zu tun. Eine Person aus ihrem Verein SGD habe jedoch ausgesagt, sämtliche SGD-Mitglieder seien auch MLKP-Mitglieder. Allerdings habe er diese Aussage bei der Verhandlung in _______ widerrufen, mit der Begründung, er sei von den Sicherheitsbehörden dazu genötigt worden. Nach drei Tagen und einer Vorführung beim Staatsanwalt sei er aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Er habe sich fortan nicht mehr für den SGD eingesetzt. Anlässlich der besagten Gerichtsverhandlung in _______ vom Januar 2008 sei er wegen angeblicher MLKP-Mitgliedschaft zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Er habe dieses Urteil beim Kassationshof angefochten. Das Urteil sei indes vom zuständigen Kassationsgericht am _______ bestätigt worden. In Anbetracht der drohenden langjährigen Inhaftierung habe er sich zur Flucht entschlossen. A.c. Für die beim BFM eingereichten Beweismittel kann auf die detaillierte Auflistung des vorinstanzlichen Beweismittelumschlags A 3/1 verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 - eröffnet am 26. Februar 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützung einer Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit Gewalt bekämpft, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, grundsätzlich nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Eine andere Einschätzung sei dann angebracht, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben wegen Mitgliedschaft in der MLKP rechtskräftig zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Es sei allgemein bekannt, dass im Namen der MLKP mit ihrem Ziel, die verfassungsrechtliche Ordnung der Türkei gewaltsam zu beseitigen, bereits schwere Straftaten begangen worden seien. So seien beispielsweise bei einer Razzia im September 2006 in den Wohnungen der Festgenommenen Waffen, Munition und einschlägige Dokumente der Organisation gefunden worden. Gestützt auf die bei dieser Aktion beschlagnahmten Dokumente seien die türkischen Behörden zum Schluss gekommen, dass der SGD und die ESP als legale Unterorganisationen der MLKP zu betrachten seien. Sie führten in deren Namen Aktionen zugunsten der MLKP durch. Vor diesem Hintergrund sei eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der MLKP und der SGD als "im Kern" rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Vorliegend gingen die türkischen Behörden davon aus, dass der Beschwerdeführer Vizepräsident des SGD in _______ sei. Sie hätten auch ermittelt, dass er an einer Kundgebung der ESP teilgenommen und einschlägige Parolen gerufen habe Anlässlich der Razzia bei ihm zuhause seien verbotene Zeitschriften und Unterlagen aus dem Umfeld der MLKP und ESP sowie eine Waffe und Munition gefunden worden. Er habe im Verlaufe des Asylverfahrens ausgesagt, Vizepräsident der SGD in _______ gewesen zu sein und sich an Propagandaaktionen zur Verbreitung der Idee des Sozialismus beteiligt zu haben. Zudem habe er eingeräumt, grundsätzlich mit der MLKP und deren Gedankengut zu sympathisieren. In Berücksichtigung der Aktenlage sei mithin davon auszugehen, dass er sich als Vizepräsident der SGD in _______ mit den Ideen der MLKP identifiziert und im Rahmen seiner Führungsfunktion einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele, nämlich der Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung unter Einsatz von Waffengewalt, geleistet habe. Entsprechend sei die Anklage und Verurteilung des Beschwerdeführers wegen MLKP-Mitgliedschaft durch die türkischen Behörden "im Kern" rechtsstaatlich legitim erfolgt. Die ergangene Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten erscheine in Anbetracht des ihm angelasteten Sachverhalts zwar als relativ hoch. Allein aufgrund des Strafmasses könne aber noch nicht auf einen Politmalus geschlossen werden. Gegen einen solchen spreche die Tatsache, dass er nicht in Untersuchungshaft genommen worden sei und sowohl die erstinstanzliche Verurteilung wie auch das Berufungsverfahren auf freiem Fuss habe abwarten können. Zudem mache er keine Misshandlungen geltend. Die Rechtsstaatlichkeit der Ermittlungen respektive der Verurteilung sei mithin gegeben. Im Weiteren sei im Lichte der aktuellen Situation vor Ort nicht davon auszugehen, im drohe im Strafvollzug Folter oder eine andere menschenrechtswidrige Behandlung durch die Behörden. Seine Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant. Die von ihm überdiese geltend gemachten Schläge durch Polizisten des Jahres 2000 oder 2001 seien nicht als kausal für die Flucht anzusehen. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Entbindung von der Vorschusspflicht. Die Nachreichung eines Beweismittels (Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins aus dem Jahre 2009) wurde in Aussicht gestellt. Zur Begründung der Eingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass die MLKP zur Zielerreichung auch Gewalt einsetze. Neben militanten Mitgliedern gebe es aber auch blosse Sympathisanten. Diese massgebliche Unterscheidung sei in der angefochtenen Verfügung nicht gemacht worden. Das BFM habe sich einseitig auf die Behauptungen der türkischen Polizei und der Justizbehörden gestützt. So sei es zum falschen Schluss gelangt, er sei MLKP-Mitglied, obwohl der Zeuge, von welchem die falsche Anschuldigung stamme, diese später widerrufen habe mit der Begründung, er sei zur Anschuldigung genötigt worden. Das BFM gehe mithin zu Unrecht von einem fairen Prozess aus. Er habe bei der Anhörung klarerweise ausgesagt, nie Mitglied der MLKP gewesen zu sein. Im Weiteren könne den Gerichtsakten entnommen werden, dass er sich nie an einer Gewalttat beteiligt habe, und die bei ihm beschlagnahmte Waffe sei ihm untergeschoben worden. Er sei lediglich Funktionsträger des legalen Vereins SGD gewesen. Mit Gewalt respektive der MLKP habe der Verein nichts zu tun gehabt. Die Beschuldigungen der Behörden, er sei ein Terrorist beziehungsweise verherrliche den Terrorismus, seien realitätsfremd. Er sei aufgrund nicht zutreffender Anschuldigungen zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise hätte er bei der Haftverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte zu gewärtigen. Er habe im Fall der Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend das in Aussicht gestellte Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwiesen. E. Am 7. April 2010 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins sowie den die Türkei betreffenden Bericht von amnesty international (Report 2009) zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. April 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist entsprechend zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2. Das BFM verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine explizite Prüfung der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts und verneinte die Asylrelevanz der behördlichen Ermittlungen beziehungsweise der Verurteilung. Auch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden nicht. Die entsprechenden Verfahrensumstände sind von ihm substanziiert geschildert worden und belegt (vgl. A 3/1, A 8/24 und die nachfolgenden Erwägungen). Entsprechend ist die vom BFM bejahte und vom Beschwerdeführer bestrittene Rechtsstaatlichkeit des türkischen Verfahrens respektive die Asylrelevanz der Verurteilung zu prüfen.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage wegen Unterstützung der MLKP beziehungsweise Mitgliedschaft zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Es trifft zu, dass die MLKP in der Türkei für Anschläge verantwortlich gemacht wurde und sich zu solchen Gewaltakten bekannt hat (vgl. dazu bereits Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-5568/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 5.3.2 S. 10). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eingeräumt, Sympathisant dieser Organisation zu sein. Zudem soll beim SGD in _______ auch ein Mitglied der MLKP verkehrt haben (A 8/24 Antworten 89 und 95) und die SGD-Mitglieder in _______ seien durch eine Person bei den Behörden als MLKP-Mitglieder denunziert worden (a.a.O. Antwort 116). Insgesamt kann es daher als rechtsstaatlich legitim qualifiziert werden, wenn die türkischen Behörden ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Vizepräsidenten der SGD eingeleitet haben. 5.2. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch in Anbetracht seiner differenzierten Angaben glaubhaft zu machen, nicht Mitglied, sondern blosser Sympathisant der MLKP gewesen zu sein. Als SGD-Mitglied war er Funktionsträger eines legalen Vereins. Nachvollziehbar und glaubhaft vermochte der Beschwerdeführer denn auch zu schildern, dass sich seine politischen Aktivitäten und die der SGD allein auf legale Tätigkeiten beschränkten. Die Verurteilung wegen angeblicher MLKP-Mitgliedschaft respektive "Mitgliedschaft bei der Terrororganisation" durch den türkischen Staat allein aufgrund der ideologischen Nähe des Vereins zu der illegalen Partei erscheint mithin schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Die ausgesprochene langjährige Gefängnisstrafe erscheint unter den gegebenen Umständen nicht als angemessen, sondern es entsteht der Eindruck, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer primär politisch motiviert war, um den Beschwerdeführer für seine staatskritische und oppositionelle Haltung zu bestrafen. Dies umso mehr, als auch aus den Gerichtsdokumenten in keiner Weise hervorgeht, der Beschwerdeführer könnte mit Aktivitäten der MLKP oder gar mit konkreten Gewalttaten in Verbindung gebracht werden. In der Beschwerde wird im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Belastungszeuge seinen Mitgliedschaftsvorwurf gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wieder habe fallen lassen (vgl. A 8/24 Antwort 157). Insbesondere habe er dies damit begründet, dass er zu einer solchen Falschaussage genötigt worden sei, was die Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens bestätigt. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Aktenlage nebst dem Besitz allfällig illegaler Publikationen nichts zuschulden kommen lassen. Seine Schilderungen betreffend den ihm zu Unrecht angelasteten Waffenbesitz sind glaubhaft und aus den Akten wird denn auch nicht restlos klar, ob dem Beschwerdeführer ein solcher überhaupt angelastet werden konnte. 5.3. Insgesamt ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die dreitägige Untersuchungshaft des Beschwerdeführers aus rechtsstaatlicher Sicht kaum zu beanstanden sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer keine illegitimen Übergriffe während der Haft geltend macht. Die Verurteilung zur über sechsjährigen Haftstrafe erscheint in Anbetracht der Fallumstände, welche sich aus den Gerichtsakten und namentlich den substanziierten und glaubhaften Asylaussagen ergeben, aber als offensichtlich unverhältnismässig. So räumt auch das BFM ein, sie sei "relativ hoch". Der Hinweis der Vorinstanz in ihrer Verfügung, gemäss deutschem Strafgesetzbuch sei für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und für die Rädelsführerschaft in einer solchen Organisation eine solche von mindestens drei Jahren Haft ohne Begrenzung der Höchststrafe angedroht, wird der Situation des Beschwerdeführers als Mitglied eines legalen Vereins offensichtlich nicht gerecht. Die ergangene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen Haftstrafe ist somit entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise mit einem Politmalus behaftet, da der Beschwerdeführer weder für eine Mitgliedschaft bei einer illegalen oder terroristischen Organisation, geschweige denn für eine direkte Beteiligung an Gewaltakten verantwortlich gemacht wurde. 6. 6.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Verfolgung kann vom Staat oder einem Dritten ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12). 6.2. Die Verurteilung zu einer über sechsjährigen Haftstrafe ist zweifellos als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AslyG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat dabei glaubhaft gemacht, einer legalen Gruppierung angehört und sich politisch engagiert zu haben und in der Folge allein deshalb wegen angeblicher MLKP-Mitgliedschaft beziehungsweise seiner ihm vorgehaltenen Nähe zu dieser Partei verurteilt worden zu sein. Die Nachteile zielen also darauf ab, den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Anschauungen zu treffen. Da die Verfolgung vom Staat ausgeht und nach wie vor aktuell ist, besteht offensichtlich keine innerstaatliche Fluchtalternative. Aufgrund der glaubhaften Haftstrafe gilt der Beschwerdeführer vielmehr als "politisch unbequeme Person", und es muss angenommen werden, dass ein politisches Datenblatt über ihn erstellt wurde, auf welches die Behörden landesweit Zugriff haben (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3). 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich gemäss obenstehenden Erwägungen keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) der Schweizerischen Eidgenossenschaft erkannte keine staatsschutzrelevanten Hinweise im Dossier (A 12/1). Demnach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.
7. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. 8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'400.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: