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D-2024/2019

D-2024/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind reisten am 7. März 2018 mit einem Visum für die Schweiz nach Deutschland ein. Aufgrund der Dublin-III-Verordnung wurden sie in die Schweiz überstellt, wo die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte. Am 15. Oktober 2018 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (BzP) und am 14. November 2018 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ex-Ehemann sei ein schlechter Mensch. Er habe sie geschlagen, das ganze Geld verspielt, Drogen genommen und sei auch anderweitig kriminell gewesen. Er habe Leute entführt, um von ihnen Geld zu erpressen, und habe sich ausserdem an Drogengeschäften beteiligt, weswegen er auch mehrfach verurteilt worden sei. Sie vermute, dass er mit der Polizei zusammengearbeitet habe, anders wäre es ihm kaum möglich gewesen, solche Geschäfte abzuwickeln. Wegen der Drogendelikte sei er im (...) 2013 ins Gefängnis gekommen. Im (...) 2014 sei er wieder entlassen worden. Danach habe er eine Art Mafia gegründet, mit welcher er im (...) 2014 zwei Personen entführt und um Geld erpresst habe. Sie hätten diesen Leuten Schlimmes angetan, indem sie sie ausgezogen, geschlagen und alles auf Video aufgenommen hätten. Am (...) 2015 sei ihr Ex-Mann schliesslich verhaftet und 2016 wegen Erpressung und Entführung zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dennoch hätten sich die Leute, die ihr Mann entführt habe, an ihr gerächt. Ein paar Monate nach seiner Verhaftung hätten Unbekannte begonnen, sie telefonisch zu bedrohen. Deshalb habe sie 2015 bei der Polizei eine Anzeige eingereicht, da die Anrufe aber danach nicht aufgehört hätten, sei sie nicht mehr zur Polizei gegangen, auch nicht, als sie insgesamt drei Mal entführt und dabei vergewaltigt worden sei (im (...) 2016, im (...) 2017 und das dritte Mal im (...) 2017). Die Entführer hätten ihr dabei Schlimmes angetan und Fotos davon gemacht und ihr gedroht, diese zu veröffentlichen, wenn sie sich an die Behörden wende. Ausserdem sei ihr Bruder, als er nach einem Aufenthalt im Iran zurück nach Aserbaidschan gekommen sei, wegen Drogenbesitz verhaftet und verurteilt worden. Da er beteuert habe, nichts mit Drogen zu tun gehabt zu haben, vermute sie, dass ihm dies von den gleichen Leuten untergeschoben worden sei, die auch sie entführt hätten. Nach der zweiten Entführung habe sie versucht, ihren Verfolgern durch einen alternativen Wohnort in C._______, einer Grossstadt, zu entgehen. Allerdings sei sie auch dort bereits nach zwei bis drei Monaten gefunden, entführt und wiederum bedroht worden. Die Entführer hätten sie gewarnt, dass sie über gute Beziehungen zur Polizei verfügen würden, weshalb sie es unterlassen solle, zur Polizei zu gehen. Sie habe sich danach an eine Rechtsanwältin gewendet, welche sie an ein Frauenhaus vermittelt habe. Dort habe sie sich unter falschem Namen angemeldet, da die Polizei ein- und ausgegangen sei. Sie habe das Haus deshalb bald wieder verlassen. Ihre Anwältin habe sie dann an eine Psychologin verwiesen, von welcher sie unterstützt worden sei. Dort habe sie ausserdem einen Mann kennengelernt, welcher ihr schliesslich zur Ausreise verholfen und diese auch finanziert habe. Mit seiner Hilfe habe sie C._______ Anfang März 2018 verlassen, und sei über Ungarn nach Deutschland geflogen, wo sie zusammen mit ihrem Kind am 7. März 2018 angekommen sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie verschiedene Beweismittel zu den Akten: Die Identitätskarte ihres Kindes, ihren Geburtsschein sowie den Geburtsschein ihres Kindes, Kopien ihrer Schuldiplome, ihren Sozialversicherungsausweis, ihr Gesundheitsbüchlein, ihre Scheidungsurkunde, Gerichtsunterlagen ihren Ex-Mann betreffend (Entführung, Betäubungsmitteldelikte) sowie Gerichtsunterlagen ihren Bruder betreffend (Betäubungsmitteldelikte). B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 27. März 2019 fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 4. Oktober 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 bestätigte die vormalige Instruktionsrichterin, die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten den Verfah-rensausgang in der Schweiz abwarten, und bewilligte das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung. E. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 belegte die Beschwerdeführerin fristgemäss ihre Fürsorgeabhängigkeit. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre Verfügung. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten, in der sie im Wesentlichen ausführte, anlässlich des Interviews alles wahrheitsgetreu gesagt zu haben. Sie habe keinen Kontakt zu Personen in der Heimat und könne keine Dokumente beibringen. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin Mia Fuchs übertragen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin (in ihrem Verfahren eingeschlossen ist ihr minderjähriger Sohn) ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der kriminellen Vergangenheit ihres Ex-Mannes verfolgt werde, nicht glaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre zentralen Asylvorbringen äusserst pauschal geschildert und jegliche persönliche Betroffenheit vermissen lassen. Beispielsweise sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Entführer, die Orte, wo sie festgehalten worden sei sowie die genauen Umstände konkret zu beschreiben. Auf die Frage, was sie über die beiden Männer anlässlich der ersten Entführung sagen könne, habe sie lediglich geantwortet, einer sei schlank und gross mit grossen Ohren, der andere ein mittelgrosser schwarzer Mann mit einem dunklen Bart gewesen. An keinem der Männer sei ihr etwas Spezielles aufgefallen (A12 S. 16). Solch pauschale Angaben würden indes nicht überzeugen. Zudem seien die Vorbringen auch wenig nachvollziehbar ausgefallen. Beispielsweise sei nicht plausibel, wie die Beschwerdeführerin in einer (...-)Stadt innert zwei bis drei Monaten hätte gefunden werden sollen, obwohl sie sich dort weder angemeldet habe noch gross nach draussen gegangen sei. Ebenfalls unlogisch sei, wieso die Drohungen und Entführungen erst 2015 hätten beginnen sollen, obwohl sich die Tat ihres damaligen Ehemannes bereits 2014 ereignet habe, sowie, dass sie danach noch über drei Jahre in der Heimat gelebt habe, bis sie Anfang 2018 ausgereist sei. Schliesslich seien auch die Umstände zu ihrer Ausreise wenig überzeugend. Das Vorbringen, dass ein Mann, welchen sie erst seit kurzer Zeit und auch nicht sehr gut gekannt habe, ihr und ihrem Kind die gesamte Reise organisiert und finanziert habe, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben, sei befremdlich. Zusammengefasst sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der kriminellen Vergangenheit ihres Ex-Mannes verfolgt werde. In diesem Zusammenhang gelte es anzumerken, dass nicht bezweifelt werde, dass ihr Ex-Mann und ihr Bruder aufgrund schwerwiegender Delikte zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Dies dürfe aber als Indiz für ein Funktionieren der Strafverfolgungsbehörden genommen werden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die aserbaidschanischen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - alles unternommen hätten, um das kriminelle Unrecht zu ahnden und die Täter entsprechend zu bestrafen. Die angeblichen Probleme könnten der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden; falls sie aber tatsächlich Probleme aufgrund der kriminellen Vergangenheit ihres Ex-Mannes gehabt habe, hätte sie sich diesbezüglich an die aserbaidschanischen Behörden wenden müssen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete dem, sie habe ihre Vorbringen sehr wohl glaubhaft gemacht. Zunächst gelte es zu beklagen, dass sie bei der BzP nicht in einem reinen Frauenteam angehört worden sei und dass die Anhörung, welche über sechseinhalb Stunden gedauert habe, erst auf den Nachmittag hin habe organisiert werden können. Dies sei nicht ideal gewesen, um ihre Gefühle frei ausdrücken zu können. Ohnehin werfe ihr das SEM zu Unrecht vor, dass die Beschreibung ihrer zentralen Asylvorbringen keine Realkennzeichen enthalten habe. Sie habe deutlich beschrieben, wie sie nach der Entführung in der Anwesenheit von zwei Männern nackt in einem Zimmer zu sich gekommen sei. Zu dem Zeitpunkt sei sie mit Sicherheit unter Drogen gesetzt beziehungsweise betäubt gewesen. Sie sei vergewaltigt worden, während sie bewusstlos gewesen sei. Diese schlimmen Erlebnisse habe sie zwischenzeitlich wiederholt erzählen müssen (der Mutter, den Schwiegereltern, der Polizei, der Rechtsanwältin, einer Therapeutin, einem Mitpatienten sowie deutschen und Schweizer Behörden). Es müsse berücksichtigt werden, dass es für sie jedes Mal sehr schmerzhaft sei, diese schlimmen Erlebnisse wieder durchleben zu müssen. Zudem habe sie die Männer sehr wohl mit Details beschrieben, wenn auch lediglich mit körperlichen Merkmalen. Ausserdem habe sie sagen können, dass die Männer von Mitgliedern der Polizei und anderen Mächtigen gedeckt und unterstützt worden seien. Organisationen wie Amnesty International würden in ihren Berichten über Aserbaidschan bestätigen, dass dort die Menschenrechte allgemein und die Frauenrechte im Speziellen regelmässig verletzt würden. Frauen in ihrer Kultur hätten nur wenig Rechte und würden diskriminiert, was bei der Beurteilung ihrer Vorbringen und deren Glaubhaftigkeit mitberücksichtigt werden müsse. Insbesondere die Tatsache, dass nicht nur sie vergewaltigt worden sei, sondern ihr Bruder ausserdem aufgrund untergeschobener Drogen unschuldig verhaftet und verurteilt worden sei, müsse bei der Asylrelevanz und der Tatsache, dass die aserbaidschanischen Behörden sie nicht schützen könnten, berücksichtigt werden.

E. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).

E. 5.2 So ist festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin - entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz - durchaus von einer gewissen persönlichen Betroffenheit zeugen. Inwieweit die Vorbringen letztlich als glaubhaft zu erachten sind, kann angesichts des Nachfolgenden an dieser Stelle aber offen bleiben.

E. 5.3 Aufgrund der Aktenlage ist vom Vorliegen von überaus schwierigen persönlichen Umständen auszugehen. Freilich ist damit aber noch keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation geltend gemacht, zumal nichts dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung - Verfolgung erlitten oder eine solche für die Zukunft zu befürchten hätte. Sie hat von einer überaus konfliktbeladenen Beziehung zu ihrem Ex-Mann und angeblichen Problemen aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit berichtet, wobei es sich letztlich um rein familiäre und strafrechtliche Probleme handelt. Der Beschwerdeführerin muss von daher entgegengehalten werden, dass sich ihre Vorbringen - selbst wenn von deren Glaubhaftigkeit auszugehen wäre - nicht in einen Kontext stellen lassen, welchem flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen wäre. Ein solcher wäre lediglich dann gegeben, wenn die geltend gemachte Gewaltanwendung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates erfolgt wäre (bspw. aufgrund einer gesellschaftlich akzeptierten Rollenzuteilung als Frau) und der Beschwerdeführerin daher in ihrem Heimatland aufgrund ihres Geschlechts kein Schutz vor Übergriffen gewährt würde (vgl. Urteil des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1.1). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei 2015 ein einziges Mal zur Polizei gegangen und habe dort von den Drohanrufen erzählt. Da die Anrufe danach nicht aufgehört hätten, habe sie von da an keine staatliche Hilfe mehr gesucht, auch nicht nachdem sie entführt und vergewaltigt worden sei. Vor diesem Hintergrund kann den heimatlichen Behörden nicht unterstellt werden, sie würden Übergriffe, wie sie der Beschwerdeführerin angetan worden seien, dulden oder stützen, da sie eine Frau sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin, falls sie wirklich Probleme hatte, diesbezüglich an die aserbaidschanischen Behörden hätte wenden müssen und ihr Recht allenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin durchsetzen sollen. Ihre eingereichten Akten zeigen, dass die aserbaidschanischen Behörden grundsätzlich sowohl fähig als auch willens sind, kriminelles Verhalten zu ahnden und zu sanktionieren. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass ihr Ex-Mann illegale Geschäfte trieb, für seine Beziehungen zur Polizei sprechen sollte, so wurde er offenbar jedes Mal umgehend verhaftet und in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von den Entführern gewarnt worden sei, sie dürfe keinen Schutz bei den Behörden suchen, deutet - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - darauf hin, dass die Behörden schutzfähig und schutzwillig gewesen wären. Die Beschwerdeführerin selber wandte sich jedoch nach ihren angeblichen Entführungen und Vergewaltigungen eben gerade nicht an die Behörden, um Schutz zu suchen. Selbst im Frauenhaus, in dem die Polizei offenbar regelmässig erschien, meldete sie sich unter falschem Namen an und ersuchte nicht um weiteren (behördlichen) Schutz. Der geltend gemachten Situation liegt somit kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu Grunde. Jedenfalls weist aufgrund der Aktenlage nichts darauf hin, der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Geschlechts staatlicher Schutz verweigert worden. Dass sie aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen verfolgt worden sei, macht sie nicht geltend.

E. 5.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass zwar die BzP nicht in einem reinen Frauenteam durchgeführt wurde, bei der Anhörung aber auf Wunsch der Beschwerdeführerin nur Frauen zugegen waren und sie somit ihre Asylgründe in einem den Anforderungen von Art. 6 AsylV 1 (SR 142.311) genügenden Rahmen darlegen konnte. Wenn weiter in der Beschwerde gerügt wird, die Anhörung sei erst für den Nachmittag angesetzt worden, was nicht ideal gewesen sei, ist festzuhalten, dass sich dem Protokoll keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass es deswegen zu Schwierigkeiten gekommen wäre.

E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM somit im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Aserbaidschan herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt weshalb gemäss konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen wird.

E. 7.3.2 Im vorliegenden Fall sind auch keine individuellen Gründe auszumachen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie den Aussagen zu entnehmen ist, verfügt die Beschwerdeführerin in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Anlässlich der beiden Befragungen erklärte sie, längere Zeit bei ihrer Mutter sowie auch alleine - mit ihrem Sohn - gelebt zu haben. Ihre Mutter habe sie jedoch immer unterstützt, auch finanziell. Zudem würde sie über verschiedene Onkel und Tanten verfügen, zu denen sie ein gutes Verhältnis habe. Weiter sei sie erwerbstätig gewesen (als [...]) und habe bereits vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt selber - und mit Hilfe der Mutter - bestreiten können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr nach Aserbaidschan auf eine wirtschaftliche Grundlage und ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. In gesundheitlicher Hinsicht führte die Beschwerdeführerin in der Anhörung aus, es gehe ihr normal, sie habe etwas Stress. Ihrem Sohn gehe es gut. Medikamente nehme sie nur wegen ihrer (...) (A12 F22 ff.). In Beilage ihres Schreibens vom 3. Juli 2019 reichte sie sodann ein Arztzeugnis vom 1. Juli 2019 ein. Darin werden ihr ein (...) und eine (...) diagnostiziert. Dem Arzt (Facharzt für Innere Medizin) zufolge habe die Patientin auf Grund der psychosozialen Problematik nach dem negativen Asylentscheid eine (...) Symptomatik entwickelt, und neben der (...) bestehe (...). Die Symptomatik sei behandlungsbedürftig und eine Therapie werde in die Wege geleitet. Es ist nachvollziehbar, dass die aktuelle Situation und das hängige Asylverfahren für die Beschwerdeführerin belastend sind. Dennoch ist vorliegend nicht von einem gesundheitlichen Zustand auszugehen, der einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Es wurden in der Folge im Übrigen auch keine weiteren ärztlichen Berichte über die Entwicklung ihrer Beschwerden respektive eine Therapie zu den Akten gereicht.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2024/2019 Urteil vom 14. September 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Aserbaidschan, beide vertreten durch Josiane Rouiller, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind reisten am 7. März 2018 mit einem Visum für die Schweiz nach Deutschland ein. Aufgrund der Dublin-III-Verordnung wurden sie in die Schweiz überstellt, wo die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte. Am 15. Oktober 2018 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (BzP) und am 14. November 2018 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ex-Ehemann sei ein schlechter Mensch. Er habe sie geschlagen, das ganze Geld verspielt, Drogen genommen und sei auch anderweitig kriminell gewesen. Er habe Leute entführt, um von ihnen Geld zu erpressen, und habe sich ausserdem an Drogengeschäften beteiligt, weswegen er auch mehrfach verurteilt worden sei. Sie vermute, dass er mit der Polizei zusammengearbeitet habe, anders wäre es ihm kaum möglich gewesen, solche Geschäfte abzuwickeln. Wegen der Drogendelikte sei er im (...) 2013 ins Gefängnis gekommen. Im (...) 2014 sei er wieder entlassen worden. Danach habe er eine Art Mafia gegründet, mit welcher er im (...) 2014 zwei Personen entführt und um Geld erpresst habe. Sie hätten diesen Leuten Schlimmes angetan, indem sie sie ausgezogen, geschlagen und alles auf Video aufgenommen hätten. Am (...) 2015 sei ihr Ex-Mann schliesslich verhaftet und 2016 wegen Erpressung und Entführung zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dennoch hätten sich die Leute, die ihr Mann entführt habe, an ihr gerächt. Ein paar Monate nach seiner Verhaftung hätten Unbekannte begonnen, sie telefonisch zu bedrohen. Deshalb habe sie 2015 bei der Polizei eine Anzeige eingereicht, da die Anrufe aber danach nicht aufgehört hätten, sei sie nicht mehr zur Polizei gegangen, auch nicht, als sie insgesamt drei Mal entführt und dabei vergewaltigt worden sei (im (...) 2016, im (...) 2017 und das dritte Mal im (...) 2017). Die Entführer hätten ihr dabei Schlimmes angetan und Fotos davon gemacht und ihr gedroht, diese zu veröffentlichen, wenn sie sich an die Behörden wende. Ausserdem sei ihr Bruder, als er nach einem Aufenthalt im Iran zurück nach Aserbaidschan gekommen sei, wegen Drogenbesitz verhaftet und verurteilt worden. Da er beteuert habe, nichts mit Drogen zu tun gehabt zu haben, vermute sie, dass ihm dies von den gleichen Leuten untergeschoben worden sei, die auch sie entführt hätten. Nach der zweiten Entführung habe sie versucht, ihren Verfolgern durch einen alternativen Wohnort in C._______, einer Grossstadt, zu entgehen. Allerdings sei sie auch dort bereits nach zwei bis drei Monaten gefunden, entführt und wiederum bedroht worden. Die Entführer hätten sie gewarnt, dass sie über gute Beziehungen zur Polizei verfügen würden, weshalb sie es unterlassen solle, zur Polizei zu gehen. Sie habe sich danach an eine Rechtsanwältin gewendet, welche sie an ein Frauenhaus vermittelt habe. Dort habe sie sich unter falschem Namen angemeldet, da die Polizei ein- und ausgegangen sei. Sie habe das Haus deshalb bald wieder verlassen. Ihre Anwältin habe sie dann an eine Psychologin verwiesen, von welcher sie unterstützt worden sei. Dort habe sie ausserdem einen Mann kennengelernt, welcher ihr schliesslich zur Ausreise verholfen und diese auch finanziert habe. Mit seiner Hilfe habe sie C._______ Anfang März 2018 verlassen, und sei über Ungarn nach Deutschland geflogen, wo sie zusammen mit ihrem Kind am 7. März 2018 angekommen sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie verschiedene Beweismittel zu den Akten: Die Identitätskarte ihres Kindes, ihren Geburtsschein sowie den Geburtsschein ihres Kindes, Kopien ihrer Schuldiplome, ihren Sozialversicherungsausweis, ihr Gesundheitsbüchlein, ihre Scheidungsurkunde, Gerichtsunterlagen ihren Ex-Mann betreffend (Entführung, Betäubungsmitteldelikte) sowie Gerichtsunterlagen ihren Bruder betreffend (Betäubungsmitteldelikte). B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 27. März 2019 fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 4. Oktober 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 bestätigte die vormalige Instruktionsrichterin, die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten den Verfah-rensausgang in der Schweiz abwarten, und bewilligte das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung. E. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 belegte die Beschwerdeführerin fristgemäss ihre Fürsorgeabhängigkeit. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre Verfügung. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten, in der sie im Wesentlichen ausführte, anlässlich des Interviews alles wahrheitsgetreu gesagt zu haben. Sie habe keinen Kontakt zu Personen in der Heimat und könne keine Dokumente beibringen. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin Mia Fuchs übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerdeführerin (in ihrem Verfahren eingeschlossen ist ihr minderjähriger Sohn) ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der kriminellen Vergangenheit ihres Ex-Mannes verfolgt werde, nicht glaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre zentralen Asylvorbringen äusserst pauschal geschildert und jegliche persönliche Betroffenheit vermissen lassen. Beispielsweise sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Entführer, die Orte, wo sie festgehalten worden sei sowie die genauen Umstände konkret zu beschreiben. Auf die Frage, was sie über die beiden Männer anlässlich der ersten Entführung sagen könne, habe sie lediglich geantwortet, einer sei schlank und gross mit grossen Ohren, der andere ein mittelgrosser schwarzer Mann mit einem dunklen Bart gewesen. An keinem der Männer sei ihr etwas Spezielles aufgefallen (A12 S. 16). Solch pauschale Angaben würden indes nicht überzeugen. Zudem seien die Vorbringen auch wenig nachvollziehbar ausgefallen. Beispielsweise sei nicht plausibel, wie die Beschwerdeführerin in einer (...-)Stadt innert zwei bis drei Monaten hätte gefunden werden sollen, obwohl sie sich dort weder angemeldet habe noch gross nach draussen gegangen sei. Ebenfalls unlogisch sei, wieso die Drohungen und Entführungen erst 2015 hätten beginnen sollen, obwohl sich die Tat ihres damaligen Ehemannes bereits 2014 ereignet habe, sowie, dass sie danach noch über drei Jahre in der Heimat gelebt habe, bis sie Anfang 2018 ausgereist sei. Schliesslich seien auch die Umstände zu ihrer Ausreise wenig überzeugend. Das Vorbringen, dass ein Mann, welchen sie erst seit kurzer Zeit und auch nicht sehr gut gekannt habe, ihr und ihrem Kind die gesamte Reise organisiert und finanziert habe, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben, sei befremdlich. Zusammengefasst sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der kriminellen Vergangenheit ihres Ex-Mannes verfolgt werde. In diesem Zusammenhang gelte es anzumerken, dass nicht bezweifelt werde, dass ihr Ex-Mann und ihr Bruder aufgrund schwerwiegender Delikte zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Dies dürfe aber als Indiz für ein Funktionieren der Strafverfolgungsbehörden genommen werden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die aserbaidschanischen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - alles unternommen hätten, um das kriminelle Unrecht zu ahnden und die Täter entsprechend zu bestrafen. Die angeblichen Probleme könnten der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden; falls sie aber tatsächlich Probleme aufgrund der kriminellen Vergangenheit ihres Ex-Mannes gehabt habe, hätte sie sich diesbezüglich an die aserbaidschanischen Behörden wenden müssen. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete dem, sie habe ihre Vorbringen sehr wohl glaubhaft gemacht. Zunächst gelte es zu beklagen, dass sie bei der BzP nicht in einem reinen Frauenteam angehört worden sei und dass die Anhörung, welche über sechseinhalb Stunden gedauert habe, erst auf den Nachmittag hin habe organisiert werden können. Dies sei nicht ideal gewesen, um ihre Gefühle frei ausdrücken zu können. Ohnehin werfe ihr das SEM zu Unrecht vor, dass die Beschreibung ihrer zentralen Asylvorbringen keine Realkennzeichen enthalten habe. Sie habe deutlich beschrieben, wie sie nach der Entführung in der Anwesenheit von zwei Männern nackt in einem Zimmer zu sich gekommen sei. Zu dem Zeitpunkt sei sie mit Sicherheit unter Drogen gesetzt beziehungsweise betäubt gewesen. Sie sei vergewaltigt worden, während sie bewusstlos gewesen sei. Diese schlimmen Erlebnisse habe sie zwischenzeitlich wiederholt erzählen müssen (der Mutter, den Schwiegereltern, der Polizei, der Rechtsanwältin, einer Therapeutin, einem Mitpatienten sowie deutschen und Schweizer Behörden). Es müsse berücksichtigt werden, dass es für sie jedes Mal sehr schmerzhaft sei, diese schlimmen Erlebnisse wieder durchleben zu müssen. Zudem habe sie die Männer sehr wohl mit Details beschrieben, wenn auch lediglich mit körperlichen Merkmalen. Ausserdem habe sie sagen können, dass die Männer von Mitgliedern der Polizei und anderen Mächtigen gedeckt und unterstützt worden seien. Organisationen wie Amnesty International würden in ihren Berichten über Aserbaidschan bestätigen, dass dort die Menschenrechte allgemein und die Frauenrechte im Speziellen regelmässig verletzt würden. Frauen in ihrer Kultur hätten nur wenig Rechte und würden diskriminiert, was bei der Beurteilung ihrer Vorbringen und deren Glaubhaftigkeit mitberücksichtigt werden müsse. Insbesondere die Tatsache, dass nicht nur sie vergewaltigt worden sei, sondern ihr Bruder ausserdem aufgrund untergeschobener Drogen unschuldig verhaftet und verurteilt worden sei, müsse bei der Asylrelevanz und der Tatsache, dass die aserbaidschanischen Behörden sie nicht schützen könnten, berücksichtigt werden. 5. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 5.2 So ist festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin - entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz - durchaus von einer gewissen persönlichen Betroffenheit zeugen. Inwieweit die Vorbringen letztlich als glaubhaft zu erachten sind, kann angesichts des Nachfolgenden an dieser Stelle aber offen bleiben. 5.3 Aufgrund der Aktenlage ist vom Vorliegen von überaus schwierigen persönlichen Umständen auszugehen. Freilich ist damit aber noch keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation geltend gemacht, zumal nichts dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung - Verfolgung erlitten oder eine solche für die Zukunft zu befürchten hätte. Sie hat von einer überaus konfliktbeladenen Beziehung zu ihrem Ex-Mann und angeblichen Problemen aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit berichtet, wobei es sich letztlich um rein familiäre und strafrechtliche Probleme handelt. Der Beschwerdeführerin muss von daher entgegengehalten werden, dass sich ihre Vorbringen - selbst wenn von deren Glaubhaftigkeit auszugehen wäre - nicht in einen Kontext stellen lassen, welchem flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen wäre. Ein solcher wäre lediglich dann gegeben, wenn die geltend gemachte Gewaltanwendung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates erfolgt wäre (bspw. aufgrund einer gesellschaftlich akzeptierten Rollenzuteilung als Frau) und der Beschwerdeführerin daher in ihrem Heimatland aufgrund ihres Geschlechts kein Schutz vor Übergriffen gewährt würde (vgl. Urteil des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1.1). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei 2015 ein einziges Mal zur Polizei gegangen und habe dort von den Drohanrufen erzählt. Da die Anrufe danach nicht aufgehört hätten, habe sie von da an keine staatliche Hilfe mehr gesucht, auch nicht nachdem sie entführt und vergewaltigt worden sei. Vor diesem Hintergrund kann den heimatlichen Behörden nicht unterstellt werden, sie würden Übergriffe, wie sie der Beschwerdeführerin angetan worden seien, dulden oder stützen, da sie eine Frau sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin, falls sie wirklich Probleme hatte, diesbezüglich an die aserbaidschanischen Behörden hätte wenden müssen und ihr Recht allenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin durchsetzen sollen. Ihre eingereichten Akten zeigen, dass die aserbaidschanischen Behörden grundsätzlich sowohl fähig als auch willens sind, kriminelles Verhalten zu ahnden und zu sanktionieren. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass ihr Ex-Mann illegale Geschäfte trieb, für seine Beziehungen zur Polizei sprechen sollte, so wurde er offenbar jedes Mal umgehend verhaftet und in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von den Entführern gewarnt worden sei, sie dürfe keinen Schutz bei den Behörden suchen, deutet - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - darauf hin, dass die Behörden schutzfähig und schutzwillig gewesen wären. Die Beschwerdeführerin selber wandte sich jedoch nach ihren angeblichen Entführungen und Vergewaltigungen eben gerade nicht an die Behörden, um Schutz zu suchen. Selbst im Frauenhaus, in dem die Polizei offenbar regelmässig erschien, meldete sie sich unter falschem Namen an und ersuchte nicht um weiteren (behördlichen) Schutz. Der geltend gemachten Situation liegt somit kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu Grunde. Jedenfalls weist aufgrund der Aktenlage nichts darauf hin, der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Geschlechts staatlicher Schutz verweigert worden. Dass sie aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen verfolgt worden sei, macht sie nicht geltend. 5.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass zwar die BzP nicht in einem reinen Frauenteam durchgeführt wurde, bei der Anhörung aber auf Wunsch der Beschwerdeführerin nur Frauen zugegen waren und sie somit ihre Asylgründe in einem den Anforderungen von Art. 6 AsylV 1 (SR 142.311) genügenden Rahmen darlegen konnte. Wenn weiter in der Beschwerde gerügt wird, die Anhörung sei erst für den Nachmittag angesetzt worden, was nicht ideal gewesen sei, ist festzuhalten, dass sich dem Protokoll keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass es deswegen zu Schwierigkeiten gekommen wäre. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM somit im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Aserbaidschan herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt weshalb gemäss konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen wird. 7.3.2 Im vorliegenden Fall sind auch keine individuellen Gründe auszumachen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie den Aussagen zu entnehmen ist, verfügt die Beschwerdeführerin in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Anlässlich der beiden Befragungen erklärte sie, längere Zeit bei ihrer Mutter sowie auch alleine - mit ihrem Sohn - gelebt zu haben. Ihre Mutter habe sie jedoch immer unterstützt, auch finanziell. Zudem würde sie über verschiedene Onkel und Tanten verfügen, zu denen sie ein gutes Verhältnis habe. Weiter sei sie erwerbstätig gewesen (als [...]) und habe bereits vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt selber - und mit Hilfe der Mutter - bestreiten können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr nach Aserbaidschan auf eine wirtschaftliche Grundlage und ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. In gesundheitlicher Hinsicht führte die Beschwerdeführerin in der Anhörung aus, es gehe ihr normal, sie habe etwas Stress. Ihrem Sohn gehe es gut. Medikamente nehme sie nur wegen ihrer (...) (A12 F22 ff.). In Beilage ihres Schreibens vom 3. Juli 2019 reichte sie sodann ein Arztzeugnis vom 1. Juli 2019 ein. Darin werden ihr ein (...) und eine (...) diagnostiziert. Dem Arzt (Facharzt für Innere Medizin) zufolge habe die Patientin auf Grund der psychosozialen Problematik nach dem negativen Asylentscheid eine (...) Symptomatik entwickelt, und neben der (...) bestehe (...). Die Symptomatik sei behandlungsbedürftig und eine Therapie werde in die Wege geleitet. Es ist nachvollziehbar, dass die aktuelle Situation und das hängige Asylverfahren für die Beschwerdeführerin belastend sind. Dennoch ist vorliegend nicht von einem gesundheitlichen Zustand auszugehen, der einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Es wurden in der Folge im Übrigen auch keine weiteren ärztlichen Berichte über die Entwicklung ihrer Beschwerden respektive eine Therapie zu den Akten gereicht. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: