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D-199/2014

D-199/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 30. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-199/2014 law/joc Urteil vom 21. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin A._______ und deren Kind vom 19. August 2013 nicht eintrat, deren Wegweisung nach Frankreich verfügte, die Beschwerdeführerinnen - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen lassen, die Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2013 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sich für die Prüfung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen lassen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das BFM respektive die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie darum ersucht wird, den Beschwerdeführerinnen sei die unterzeichnende Anwältin als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi­schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein­geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus­zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be­stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass das BFM seinen in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid hauptsächlich damit begründete (vgl. Ziffer II und III der Erwägungen), gemäss einem Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Zentraleinheit Eurodac habe sie am 3. November 2006 in Frankreich um Asyl nachgesucht, dass die französischen Behörden - nachdem diese ein erstes Übernahmeersuchen des BFM vom 31. Oktober 2013 abgelehnt hätten - am 26. Dezember 2013 dem Gesuch des BFM vom 8. November 2013 um Überstellung der Beschwerdeführerin und deren Kind nach Frankreich gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hätten, dass die Überstellung nach Frankreich, vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung, bis spätestens am 26. Juni 2014 zu erfolgen habe, dass demnach auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 29. August 2013, wonach sie in Frankreich fast sieben Jahre auf der Strasse gelebt, die Behörden immer wieder erfolglos um Hilfe gebeten habe und gezwungen gewesen sei, sich zu prostituieren, um ihr Kind zu ernähren, einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegenstünden, dass sich Art und Umfang der Unterstützung nach der Gesetzgebung Frankreichs richten würde und die französischen Behörden, sollte die Beschwerdeführerin in Frankreich bedroht oder zur Prostitution gezwungen werden, schutzfähig und schutzwillig seien, weshalb sie nötigenfalls Anzeige erstatten könne, dass diesen Erwägungen in der Beschwerde insbesondere entgegenhalten wird, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, dass sich der Vater ihres Kindes in der Schweiz aufhalte und sie habe zudem eine Geburtsurkunde, aus der die Vaterschaft hervorgehe, beim BFM abgegeben, dass das BFM die Tatsache, dass sich der Vater des Kindes - der in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge - in der Schweiz befinde, mit keinem Wort erwähne, obwohl dieser Umstand von massgebender Bedeutung sei, was eine Gehörsverletzung darstelle, dass die Begründung des BFM mangelhaft sei, da die Interessen des Kindes nicht berücksichtigt würden, dass sich die Beschwerdeführerin und der Kindsvater im Jahr 2010 in Frankreich kennengelernt und 2011 nach religiösem Brauch geheiratet hätten und sich der Kindsvater oft bei ihr aufgehalten habe, dass sie sich ein paar Monate nach der Geburt des Kindes im (...) wegen der räumlichen Distanz getrennt hätten, der Kindsvater aber weiterhin die Beziehung zu seinem Kind gepflegt und das Kind und die Beschwerdeführerin besucht habe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nach dem Kindsvater gesucht habe und er die Beschwerdeführerinnen jedes Wochenende besuche, dass die Wahrung der Familieneinheit ein erklärtes Ziel der Dublin-Verordnungen II und III sei, das BFM dem jedoch keine Rechnung trage und auch Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welcher das Recht auf Familienleben schütze, nicht berücksichtige, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass ferner die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tabeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, dass sich die Begründungsdichte dabei nach dem Verfügungsgegen-stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.), dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen, dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.2.2 S. 365 f.), dass das BFM sowohl in seinen Sachverhaltsfestellungen als auch in seinen Erwägungen (vgl. Ziffer I und II der Verfügung) auf ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Geburtszertifikat ihres Kindes, welches es den französischen Behörden im Rahmen seines Übernahmeersuchens übermittelte, verweist, ohne dabei jedoch dem in der Geburtsurkunde schriftlich festgehaltenen sowie auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemachten Umstandes, dass der Kindsvater in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. act. A23 S. 3 f., act. A4/11 S. 5 f.), Rechnung zu tragen, dass die Dublin-II-VO im Bestreben erlassen wurde, die Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO), dass die Dublin-II-VO denn auch verschiedene Normen - wie Art. 7, 8 oder 14 Dublin-II-VO - enthält, welche etwa im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens respektive zwingenden Zuständigkeitsprüfungsverfahrens der Familieneinheit explizit Beachtung schenken, wobei sich der darin jeweils enthaltene Begriff der Familienangehörigen an der Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO orientiert (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 2 lit. i K 22 S. 68), dass sich unter Art. 2 Bst. i (i) und (ii) Dublin-II-VO - ebenso wie beim Familienbegriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - unter bestimmten Voraussetzungen auch unverheiratete Paare und deren minderjährige, ledige und unterhaltsberechtigte Kinder subsumieren lassen, dass es im Weiteren zu beachten gilt, dass auch bei grundsätzlicher Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates im Rahmen eines - wie vorliegend sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens - dem Umstand, dass ein Antragssteller oder eine Antragsstellerin in der Schweiz über einen Familienangehörigen verfügt, unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung getragen werden kann (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90), dass der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK auch Beziehungen zwischen unverheirateten Personen umfasst, die eine "de facto-Familie" bilden, die zusammenleben und bei denen eine enge per­sönliche Beziehung besteht; auch stellt der gegenseitige Umgang zwi­schen den Elternteilen und dem Kind ein grundlegendes Element des Familienlebens dar (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes­ver­waltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Caroni Martina, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 21 ff. mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strass­burg), dass aufgrund des Umstandes, dass sich der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin - und wie nunmehr auf Beschwerdeebene angedeutet - ihr Partner in der Schweiz befindet, wo er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt und eine Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen pflegen soll, das BFM zu prüfen gehabt hätte, ob sich die Beschwerdeführerinnen auf eine der erwähnten Normen der Dublin-II-VO respektive auf Art. 8 EMRK berufen können; eine solche Prüfung indessen durch das BFM nicht erfolgt ist, dass das BFM demnach nicht nur ein wesentliches Sachverhaltselement in der angefochtenen Verfügung nicht beachtet und zugleich nicht gewürdigt hat, womit es seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen ist (Art. 12 VwVG), sondern mithin auch die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) verletzt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsver­letzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), indessen die vorliegend festgestellten Mängel als schwerwiegend zu erachten sind, für deren Heilung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, dass die Beschwerde daher - ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen - gutzuheissen, die Verfügung vom 30. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich - vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - anzuweisen, den Vollzug vorerst auszusetzten, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gegenstandslos wird, dass obsiegenden Parteien zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten, dass sich infolge Obsiegens der Beschwerdeführerinnen eine Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG erübrigt, dieses mithin gegenstandslos wird, da selbst bei dessen Gutheissung ein Anspruch auf ein allfälliges amtliches Honorar der Rechtsvertreterin gegenstandslos würde, da eine öffentlichrechtliche Entschädigung eines Rechtsbeistandes lediglich im Falle eines Unterliegens und damit nur subsidiär zum Tragen kommen würde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 30. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: