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D-1955/2013

D-1955/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-08 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach B._______ und anschliessend weiter nach C._______. Am (...) reiste er von dort herkommend illegal mit dem Zug in die Schweiz ein, stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch und wurde dort am (...) summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am (...) gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. A.b Das BFM trat mit Verfügung vom 11. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1910/2008 vom 28. Juli 2008 gut; es hob die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2008 auf und wies die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Klärung der geltend gemachten familiären Verhältnisse, sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. A.c In der Folge forderte das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2008 auf, einen Vaterschaftsnachweis zu erbringen und Auskunft über seine familiäre Situation zu geben. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilen, der Vaterschaftsnachweis habe aufgrund finanzieller Umstände (noch) nicht erbracht werden können. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin (F._______; vgl. N (...)) und seinen Kindern (G._______ und H._______) könne indessen als gelebt bezeichnet werden, weshalb vom faktischen Bestehen einer Familie auszugehen sei. A.d Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es übernehme die Kosten des Vaterschaftstests, und forderte ihn auf, den Vaterschaftsnachweis innert Frist zu erbringen. Der Beschwerdeführer liess daraufhin mit Eingabe vom 21. März 2010 erklären, die Mutter der Kinder, F._______, verweigere die Zustimmung zur Durchführung des Vaterschaftstests. A.e Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. April 2011 fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.f Mit Beschwerde vom 30. Mai 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. A.g Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 auf, das Gericht innert Frist unter Beilage von geeigneten Beweismitteln über seine aktuelle rechtliche und tatsächliche Beziehung zu den beiden Kindern G._______ und H._______ sowie allenfalls seiner Beziehung zur Kindsmutter zu orientieren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantwortete die in der Verfügung gestellten Fragen teilweise mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 dahingehend, dass der Beschwerdeführer biologischer Vater von H._______, nicht jedoch von G._______ sei. Der Eingabe des Rechtsvertreters lag eine zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter H._______ geschlossene Vereinbarung vom (...) betreffend Vaterschaft und Unterhalt bei. Innert erstreckter Frist wurde mit Eingabe vom 18. Januar 2012 ein Bericht des Jugendsekretariats I._______ vom (...) zu den Akten gereicht. A.h Mit Urteil D-3111/2011 vom 20. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. Mai 2011 gegen die Verfügung des BFM vom 21. April 2011 ab. Mit Schreiben vom 5. März 2012 setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 22. März 2012 zum Verlassen der Schweiz an. B. Am 22. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein in französischer Sprache gehaltenes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte den Stopp von Vollzugshandlungen, die sofortige Freilassung aus der Ausschaffungshaft sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit am 11. März 2013 eröffneter Verfügung vom 8. März 2013 ab und stellte fest, die Verfügung vom 21. April 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 10. April 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer in französischer Sprache gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 8. März 2013 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe mehrere Dokumente bei, auf welche - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. E. Mit per Fax übermittelter Eingabe vom 26. April 2013 verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf eine Korrespondenz des BFM be­treffend Asylverfahren von angeblich in Kongo lebenden Personen aus dem Umfeld von General J._______ und reichte ein Schreiben des BFM bezüglich der am (...) eingereichten Asylgesuche von (...) Personen ein. F. Mit per Fax übermittelter Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter Schriftstücke des Kantonsgerichts E._______ betreffend Prüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft ein und beantragte unter Verweis auf den Internetausdruck eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. April 2013 die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. In einer an verschiedene Behördenstellen adressierten E-Mail machte er geltend, das Ansehen der Schweiz stehe auf dem Spiel, falls der Beschwerdeführer nach Kongo (Kinshasa) zurückgeführt werde, da eine Verletzung von Art. 3 und 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten.

E. 1.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist in deutscher Sprache gehalten, weshalb gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.

E. 3.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be­reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hinge­gen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).

E. 4.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, General J._______ habe mehrmals telefonischen Kontakt mit ihm gehabt und ihm eindringlich mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in grosser Gefahr befinde, sollte er in die Demokratische Republik Kongo rückgeschafft werden. K._______ verdächtige General J._______ seit dem Jahr (...) der Vorbereitung einer Rebellion, da dieser sich für Angehörige der Provinz L._______, welche willkürlich festgenommen worden bzw. bedroht seien, einsetze, was auch beim Beschwerdeführer im Jahr (...) der Fall gewesen sei. General J._______ sei nun in Kongo, wo er im Gefängnis sei, ohne eine Straftat begangen zu haben. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit, als sich General J._______ in M._______ als Oberst und Mitglied der N._______ aufgehalten habe, ebenfalls in M._______ anwesend gewesen und sei als Informant für die O._______ und die N._______ tätig gewesen. Dieser Kontakt habe bis ins Jahr (...) angehalten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer aktives Mitglied der im Jahr (...) gegründeten schweizerischen Sektion der P._______, wobei er auch an mehreren Kundgebungen gegen das Regime von K._______ teilgenommen habe. Nach den Wahlen in Kongo am (...) bestehe eine allgemeine Situation der Gewalt, welche bis heute andauere. Menschen aus Europa würden nach deren Ankunft in Kongo automatisch als Kämpfer angesehen und systematisch verhaftet. Dem Wiederwägungsgesuch wurde unter anderem ein Dokument der P._______ vom (...) beigelegt, welches die Ernennung des Rechtsvertreters als "Conseiller spéciale en Chef de l'P._______ chargé de l'Administration" beinhaltet. Gleichzeitig dazu machte der Rechtsvertreter seine Nähe zu General J._______ geltend. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Vater des Kindes H._______ (geb. (...), N (...)) sei, welches legal mit einer F-Bewilligung in der Schweiz lebe. In Berufung auf Art. 8 EMRK sei daher der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig. In Bezug auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.

E. 4.2 Das BFM hielt in seinem abweisenden Wiedererwägungsentscheid fest, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet worden seien und diese Meinung auch das Bundesverwaltungsgericht geteilt habe. Der im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte damalige Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer sowie General J._______ werde im Zusammenhang mit den als unglaubhaft erachteten Asylgründen geltend gemacht, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft gewertet werden müsse. Diese hätten sich im Zusammenhang mit den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen nicht ereignen können. Im Weiteren würden die angeblichen Telefonate des Rechtsvertreters mit General J._______ auf blossen Behauptungen basieren, für welche keinerlei Beweise erbracht worden seien. Was die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelange, seien diese bereits im Entscheid des BFM vom 21. April 2011 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2012 untersucht worden. Es werde diesbezüglich auf genanntes Urteil verwiesen, in welchem ausführlich erklärt worden sei, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht gegen das Prinzip der Einheit der Familie verstosse. Der Vollzug der Wegweisung sei unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 1 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmässig erachtet worden, weshalb es sich erübrige, nochmals darauf einzugehen. Sodann sei es in der alleinigen Kompetenz der Kantone, die Ausschaffungshaft für Personen anzuordnen bzw. diese aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde - abgesehen von weiteren Ausführungen zu Art. 8 EMRK - im Wesentlichen die schon im Wiedererwägungsgesuch angeführten Vorbringen, weshalb in Bezug auf die weiteren Einzelheiten auf die Akten zu verweisen ist. Zusätzlich wurde handschriftlich in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass beide Verfahren beim BFM durch dieselbe Person (Q._______) behandelt worden seien. Es werde beantragt, dass sich diese Person für unzuständig erklären müsse, zumal man sich gefragt habe, ob sie denn auch neutral sei. Es werde vom Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme verlangt.

E. 5.2 Vorab ist in Bezug auf die geltend gemachte mögliche Befangenheit von Q._______ vom BFM festzuhalten, dass dieses nunmehr auf Beschwerdeebene anhängig gemachte Vorbringen nicht annähernd substantiiert ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer unterliess es mit seiner pauschalen Behauptung, Gründe zu nennen, weshalb Q._______ in dieser Sache befangen sein sollte. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass in den beiden Verfahren jeweils unterschiedliche Fragen geprüft wurden und der Beschwerdeführer dieses erst auf Beschwerdeebene anhängig gemachte Vorbringen im Rahmen eines begründeten Ausstandgesuchs hätte geltend machen müssen, weshalb vorliegend nicht darauf einzutreten ist.

E. 5.3.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Gefahr, da er bis ins Jahr (...) Kontakt zu General J._______ gehabt habe und er als sein Berater im R._______ tätig gewesen sei, was der Rechtsvertreter persönlich bestätigen könne, da er den Beschwerdeführer zwischen (...) und anfangs (...) getroffen habe. Dieser habe damals als Lieferant gearbeitet und der Rechtsvertreter habe die Firma S._______ im R._______ mit General J._______ vertreten. General J._______ habe nun den Rechtsvertreter informiert, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte, und sein Kabinett dahingehend instruiert, dass im Falle einer Rückschaffung des Beschwerdeführers in sein Heimatland bei den schweizerischen Behörden interveniert werden müsse. In Bezug auf die weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerde verwiesen.

E. 5.3.2 Vorliegend ereignete sich der angebliche Kontakt des Beschwerdeführers mit General J._______ vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3111/2011 vom 20. Februar 2012, weshalb dieser Sachverhalt ihm bereits bekannt gewesen sein dürfte. Es handelt sich daher um Gründe, welche schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer erwähnte in seinem früheren Verfahren aber mit keinem Wort seinen Kontakt zu General J._______, obwohl er mehrfach dazu die Möglichkeit gehabt hätte und in der Anhörung explizit dazu aufgefordert wurde, alle seine Asylgründe zu nennen. Vielmehr führte er anlässlich der Anhörung vom (...) aus, dass er durch den Kommandanten "T._______" nach (...) Jahren Haft (...) befreit worden sei (vgl. act. A8/42, S. 29 ff.). Der Beschwerdeführer nannte im Asylverfahren lediglich T._______ als seinen Befreier, was merkwürdig anmutet, wird doch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass sich auch General J._______ im Jahr (...) für den willkürlich festgenommenen bzw. bedrohten Beschwerdeführer eingesetzt haben soll. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diesen angeblichen Kontakt mit General J._______ und damit wesentlichen Umstand im Asylverfahren bis jetzt hätte verschweigen sollen und andere Personen, wie Kommandant T._______, welche ihm angeblich ebenfalls halfen, nannte. Im Wiedererwägungsgesuch wird sodann auch nicht begründet, weshalb dieser Umstand nicht schon damals dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde. Zudem ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass diese neuerlichen Vorbringen auf den im bereits vorangegangenem Verfahren als überwiegend unglaubhaft erachteten Asylgründen basieren. Ergänzend ist anzuführen, dass nicht klar ist, unter welchem Namen der Beschwerdeführer General J._______ bekannt war, da sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in M._______ einer anderen Identität bedient haben will und die tatsächliche Identität nicht einmal seiner damaligen Partnerin bekannt gewesen sein soll (vgl. act. A8/42, S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen von vorbestandenen Sachverhaltselementen sinngemäss auf das Vorliegen von Revisionsgründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft. Das BFM wäre deshalb gehalten gewesen, die Eingabe vom 22. Februar 2013 dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu überweisen. Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl Beschwerde- als auch Revisionsinstanz ist, ist dem Beschwerdeführer durch die Beurteilung der Vorinstanz kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal seine Vorbringen nunmehr von zwei Instanzen geprüft werden.

E. 5.3.3 Nachdem das BFM in seinem Entscheid zutreffend erkannte, dass die angeblichen Telefongespräche mit General J._______ auf blossen Behauptungen basierten, für welche keinerlei Beweise bestehen würden, wurden sodann auf Beschwerdeebene unter anderem zwei Schreiben der P._______ eingereicht, welche jeweils eine Unterschrift von U._______ tragen. Dabei handelt es sich um eine in V._______ am Ostersamstag, (...), ausgestellte Bescheinigung, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer eine besondere Beziehung mit General J._______ als sein Berater geführt habe und sich nun in Gefahr befinde, verhaftet, gefoltert und getötet zu werden. Bei den beiden weiteren eingereichten Dokumenten handelt es sich um eine Einladung des politisch-militärischen Kaders der P._______ von W._______, ausgestellt in X._______ am Sonntag, (...), sowie um die bereits beim BFM eingereichte Ernennung des Rechtsvertreters als "Conseiller spéciale en Chef de l'P._______ chargé de l'Administration" vom (...). Zu diesen eingereichten Dokumenten (Bescheinigung, Einladung, Ernennung) ist Folgendes festzuhalten: Einerseits liegen diese lediglich in Kopie vor, weshalb ihnen ohnehin nur geringer Beweiswert zukommen kann, und andererseits lassen diese bei genauer Betrachtung den Schluss zu, dass sie gefälscht wurden (vgl. die jeweils identischen Stempel, obwohl die drei Dokumente an drei verschiedenen Orten von zwei verschiedenen Personen ausgestellt worden sein sollen, den Stempelhintergrund bei der Bescheinigung und der Einladung sowie auch die Unterschrift insbesondere bei der Bescheinigung).

E. 5.3.4 Die neuerlichen anhängig gemachten Vorbringen in Bezug auf General J._______ erweisen sich insgesamt als unbegründet und in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht als irrelevant. Abgesehen davon basieren diese auf gefälschten Beweisdokumenten, weshalb die ohnehin zweifelhaften und nicht begründeten Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei Mitglied der schweizerischen Sektion der P._______ und habe an regimekritischen Veranstaltungen gegen K._______ teilgenommen, wurde weder substantiiert ausgeführt, noch kann diesem, nach den gemachten Ausführungen, noch Glauben geschenkt werden, zumal der Beschwerdeführer diesen Umstand zuvor nie erwähnte. Gleiches gilt in Bezug auf das pauschale Vorbringen, Menschen aus Europa würden systematisch verhaftet, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete Gefährdung nachzuweisen, und der Vollzug der Wegweisung bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3111/2011 eingehend behandelt wurde.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer liess im Wiedererwägungsverfahren erneut vorbringen, Vater des Kindes H._______ zu sein, welches legal in der Schweiz mit einer F-Bewilligung lebe, wobei er sich insbesondere auf Art. 8 EMRK berief.

E. 5.4.2 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannte, befasste sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-3111/2011 vom 20. Februar 2012 eingehend mit der familiären Situation des Beschwerdeführers und entschied, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG darstelle. Es wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig auf genanntes Urteil verwiesen.

E. 5.4.3 In Bezug auf die nunmehr geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK ist Folgendes festzuhalten: Mit der Prüfung der familiären Situation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3111/2011 vom 20. Februar 2012 wurde bereits der Aspekt von Art. 8 EMRK berücksichtigt, indem eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie verneint wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe stellen mithin lediglich eine Urteilskritik dar. Zur Verdeutlichung wird auf Folgendes verwiesen: Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Andere nahe Angehörige können einbezogen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (BVGE 2007 Nr. 47, mit weiteren Hinweisen). Unter gewissen Umständen lässt sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es genannten Artikel verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht) verfügen (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4.4 Unbesehen dieser Ausführungen ist vorliegend wesentlich, dass die Tochter des Beschwerdeführers H._______ nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, weshalb der Beschwerdeführer daher auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Bezugnehmend auf das Kindeswohl ist festzustellen, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts aus Art. 9 und 10 KRK in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f. mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 3b S. 367). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, den Kontakt auch im Rahmen eines Besuchsrechts zu seinem Kind aufrecht zu erhalten. Ebenso steht es ihm frei, bei der zuständigen Ausländerbehörde um Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesentlich veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würde. In Anbetracht der Erwägungen erübrigt es sich, vertieft auf die eingereichten Beweismittel einzugehen. Der Eingabe vom 26. April 2013 ist nicht zu entnehmen, inwiefern die (...) namentlich erwähnten Personen mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehen könnten.

E. 6 In Bezug auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf eingetreten

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG sind die als gefälscht erkannten Dokumente (Bescheinigung, Einladung und Ernennung der P._______) zur Verhinderung weiterer missbräuchlicher Verwendung einzuziehen.

E. 9 Aufgrund des Entscheids in der Sache erweist sich das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die als gefälscht erkannten Dokumente (Bescheinigung, Einladung und Ernennung der P._______) werden eingezogen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1955/2013 Urteil vom 8. Mai 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Dr. théol., lic. droit Ange Sankieme Lusanga, Caritas Jura Département Consultation et Soutien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach B._______ und anschliessend weiter nach C._______. Am (...) reiste er von dort herkommend illegal mit dem Zug in die Schweiz ein, stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch und wurde dort am (...) summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am (...) gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. A.b Das BFM trat mit Verfügung vom 11. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1910/2008 vom 28. Juli 2008 gut; es hob die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2008 auf und wies die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Klärung der geltend gemachten familiären Verhältnisse, sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. A.c In der Folge forderte das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2008 auf, einen Vaterschaftsnachweis zu erbringen und Auskunft über seine familiäre Situation zu geben. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilen, der Vaterschaftsnachweis habe aufgrund finanzieller Umstände (noch) nicht erbracht werden können. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin (F._______; vgl. N (...)) und seinen Kindern (G._______ und H._______) könne indessen als gelebt bezeichnet werden, weshalb vom faktischen Bestehen einer Familie auszugehen sei. A.d Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es übernehme die Kosten des Vaterschaftstests, und forderte ihn auf, den Vaterschaftsnachweis innert Frist zu erbringen. Der Beschwerdeführer liess daraufhin mit Eingabe vom 21. März 2010 erklären, die Mutter der Kinder, F._______, verweigere die Zustimmung zur Durchführung des Vaterschaftstests. A.e Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. April 2011 fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.f Mit Beschwerde vom 30. Mai 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. A.g Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 auf, das Gericht innert Frist unter Beilage von geeigneten Beweismitteln über seine aktuelle rechtliche und tatsächliche Beziehung zu den beiden Kindern G._______ und H._______ sowie allenfalls seiner Beziehung zur Kindsmutter zu orientieren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantwortete die in der Verfügung gestellten Fragen teilweise mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 dahingehend, dass der Beschwerdeführer biologischer Vater von H._______, nicht jedoch von G._______ sei. Der Eingabe des Rechtsvertreters lag eine zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter H._______ geschlossene Vereinbarung vom (...) betreffend Vaterschaft und Unterhalt bei. Innert erstreckter Frist wurde mit Eingabe vom 18. Januar 2012 ein Bericht des Jugendsekretariats I._______ vom (...) zu den Akten gereicht. A.h Mit Urteil D-3111/2011 vom 20. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. Mai 2011 gegen die Verfügung des BFM vom 21. April 2011 ab. Mit Schreiben vom 5. März 2012 setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 22. März 2012 zum Verlassen der Schweiz an. B. Am 22. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein in französischer Sprache gehaltenes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte den Stopp von Vollzugshandlungen, die sofortige Freilassung aus der Ausschaffungshaft sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit am 11. März 2013 eröffneter Verfügung vom 8. März 2013 ab und stellte fest, die Verfügung vom 21. April 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 10. April 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer in französischer Sprache gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 8. März 2013 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe mehrere Dokumente bei, auf welche - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. E. Mit per Fax übermittelter Eingabe vom 26. April 2013 verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf eine Korrespondenz des BFM be­treffend Asylverfahren von angeblich in Kongo lebenden Personen aus dem Umfeld von General J._______ und reichte ein Schreiben des BFM bezüglich der am (...) eingereichten Asylgesuche von (...) Personen ein. F. Mit per Fax übermittelter Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter Schriftstücke des Kantonsgerichts E._______ betreffend Prüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft ein und beantragte unter Verweis auf den Internetausdruck eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. April 2013 die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. In einer an verschiedene Behördenstellen adressierten E-Mail machte er geltend, das Ansehen der Schweiz stehe auf dem Spiel, falls der Beschwerdeführer nach Kongo (Kinshasa) zurückgeführt werde, da eine Verletzung von Art. 3 und 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten. 1.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist in deutscher Sprache gehalten, weshalb gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. 3.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be­reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hinge­gen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). 4. 4.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, General J._______ habe mehrmals telefonischen Kontakt mit ihm gehabt und ihm eindringlich mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in grosser Gefahr befinde, sollte er in die Demokratische Republik Kongo rückgeschafft werden. K._______ verdächtige General J._______ seit dem Jahr (...) der Vorbereitung einer Rebellion, da dieser sich für Angehörige der Provinz L._______, welche willkürlich festgenommen worden bzw. bedroht seien, einsetze, was auch beim Beschwerdeführer im Jahr (...) der Fall gewesen sei. General J._______ sei nun in Kongo, wo er im Gefängnis sei, ohne eine Straftat begangen zu haben. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit, als sich General J._______ in M._______ als Oberst und Mitglied der N._______ aufgehalten habe, ebenfalls in M._______ anwesend gewesen und sei als Informant für die O._______ und die N._______ tätig gewesen. Dieser Kontakt habe bis ins Jahr (...) angehalten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer aktives Mitglied der im Jahr (...) gegründeten schweizerischen Sektion der P._______, wobei er auch an mehreren Kundgebungen gegen das Regime von K._______ teilgenommen habe. Nach den Wahlen in Kongo am (...) bestehe eine allgemeine Situation der Gewalt, welche bis heute andauere. Menschen aus Europa würden nach deren Ankunft in Kongo automatisch als Kämpfer angesehen und systematisch verhaftet. Dem Wiederwägungsgesuch wurde unter anderem ein Dokument der P._______ vom (...) beigelegt, welches die Ernennung des Rechtsvertreters als "Conseiller spéciale en Chef de l'P._______ chargé de l'Administration" beinhaltet. Gleichzeitig dazu machte der Rechtsvertreter seine Nähe zu General J._______ geltend. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Vater des Kindes H._______ (geb. (...), N (...)) sei, welches legal mit einer F-Bewilligung in der Schweiz lebe. In Berufung auf Art. 8 EMRK sei daher der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig. In Bezug auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. 4.2 Das BFM hielt in seinem abweisenden Wiedererwägungsentscheid fest, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet worden seien und diese Meinung auch das Bundesverwaltungsgericht geteilt habe. Der im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte damalige Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer sowie General J._______ werde im Zusammenhang mit den als unglaubhaft erachteten Asylgründen geltend gemacht, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft gewertet werden müsse. Diese hätten sich im Zusammenhang mit den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen nicht ereignen können. Im Weiteren würden die angeblichen Telefonate des Rechtsvertreters mit General J._______ auf blossen Behauptungen basieren, für welche keinerlei Beweise erbracht worden seien. Was die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelange, seien diese bereits im Entscheid des BFM vom 21. April 2011 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2012 untersucht worden. Es werde diesbezüglich auf genanntes Urteil verwiesen, in welchem ausführlich erklärt worden sei, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht gegen das Prinzip der Einheit der Familie verstosse. Der Vollzug der Wegweisung sei unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 1 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmässig erachtet worden, weshalb es sich erübrige, nochmals darauf einzugehen. Sodann sei es in der alleinigen Kompetenz der Kantone, die Ausschaffungshaft für Personen anzuordnen bzw. diese aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde - abgesehen von weiteren Ausführungen zu Art. 8 EMRK - im Wesentlichen die schon im Wiedererwägungsgesuch angeführten Vorbringen, weshalb in Bezug auf die weiteren Einzelheiten auf die Akten zu verweisen ist. Zusätzlich wurde handschriftlich in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass beide Verfahren beim BFM durch dieselbe Person (Q._______) behandelt worden seien. Es werde beantragt, dass sich diese Person für unzuständig erklären müsse, zumal man sich gefragt habe, ob sie denn auch neutral sei. Es werde vom Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme verlangt. 5.2 Vorab ist in Bezug auf die geltend gemachte mögliche Befangenheit von Q._______ vom BFM festzuhalten, dass dieses nunmehr auf Beschwerdeebene anhängig gemachte Vorbringen nicht annähernd substantiiert ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer unterliess es mit seiner pauschalen Behauptung, Gründe zu nennen, weshalb Q._______ in dieser Sache befangen sein sollte. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass in den beiden Verfahren jeweils unterschiedliche Fragen geprüft wurden und der Beschwerdeführer dieses erst auf Beschwerdeebene anhängig gemachte Vorbringen im Rahmen eines begründeten Ausstandgesuchs hätte geltend machen müssen, weshalb vorliegend nicht darauf einzutreten ist. 5.3 5.3.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Gefahr, da er bis ins Jahr (...) Kontakt zu General J._______ gehabt habe und er als sein Berater im R._______ tätig gewesen sei, was der Rechtsvertreter persönlich bestätigen könne, da er den Beschwerdeführer zwischen (...) und anfangs (...) getroffen habe. Dieser habe damals als Lieferant gearbeitet und der Rechtsvertreter habe die Firma S._______ im R._______ mit General J._______ vertreten. General J._______ habe nun den Rechtsvertreter informiert, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte, und sein Kabinett dahingehend instruiert, dass im Falle einer Rückschaffung des Beschwerdeführers in sein Heimatland bei den schweizerischen Behörden interveniert werden müsse. In Bezug auf die weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerde verwiesen. 5.3.2 Vorliegend ereignete sich der angebliche Kontakt des Beschwerdeführers mit General J._______ vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3111/2011 vom 20. Februar 2012, weshalb dieser Sachverhalt ihm bereits bekannt gewesen sein dürfte. Es handelt sich daher um Gründe, welche schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer erwähnte in seinem früheren Verfahren aber mit keinem Wort seinen Kontakt zu General J._______, obwohl er mehrfach dazu die Möglichkeit gehabt hätte und in der Anhörung explizit dazu aufgefordert wurde, alle seine Asylgründe zu nennen. Vielmehr führte er anlässlich der Anhörung vom (...) aus, dass er durch den Kommandanten "T._______" nach (...) Jahren Haft (...) befreit worden sei (vgl. act. A8/42, S. 29 ff.). Der Beschwerdeführer nannte im Asylverfahren lediglich T._______ als seinen Befreier, was merkwürdig anmutet, wird doch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass sich auch General J._______ im Jahr (...) für den willkürlich festgenommenen bzw. bedrohten Beschwerdeführer eingesetzt haben soll. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diesen angeblichen Kontakt mit General J._______ und damit wesentlichen Umstand im Asylverfahren bis jetzt hätte verschweigen sollen und andere Personen, wie Kommandant T._______, welche ihm angeblich ebenfalls halfen, nannte. Im Wiedererwägungsgesuch wird sodann auch nicht begründet, weshalb dieser Umstand nicht schon damals dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde. Zudem ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass diese neuerlichen Vorbringen auf den im bereits vorangegangenem Verfahren als überwiegend unglaubhaft erachteten Asylgründen basieren. Ergänzend ist anzuführen, dass nicht klar ist, unter welchem Namen der Beschwerdeführer General J._______ bekannt war, da sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in M._______ einer anderen Identität bedient haben will und die tatsächliche Identität nicht einmal seiner damaligen Partnerin bekannt gewesen sein soll (vgl. act. A8/42, S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen von vorbestandenen Sachverhaltselementen sinngemäss auf das Vorliegen von Revisionsgründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft. Das BFM wäre deshalb gehalten gewesen, die Eingabe vom 22. Februar 2013 dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu überweisen. Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl Beschwerde- als auch Revisionsinstanz ist, ist dem Beschwerdeführer durch die Beurteilung der Vorinstanz kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal seine Vorbringen nunmehr von zwei Instanzen geprüft werden. 5.3.3 Nachdem das BFM in seinem Entscheid zutreffend erkannte, dass die angeblichen Telefongespräche mit General J._______ auf blossen Behauptungen basierten, für welche keinerlei Beweise bestehen würden, wurden sodann auf Beschwerdeebene unter anderem zwei Schreiben der P._______ eingereicht, welche jeweils eine Unterschrift von U._______ tragen. Dabei handelt es sich um eine in V._______ am Ostersamstag, (...), ausgestellte Bescheinigung, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer eine besondere Beziehung mit General J._______ als sein Berater geführt habe und sich nun in Gefahr befinde, verhaftet, gefoltert und getötet zu werden. Bei den beiden weiteren eingereichten Dokumenten handelt es sich um eine Einladung des politisch-militärischen Kaders der P._______ von W._______, ausgestellt in X._______ am Sonntag, (...), sowie um die bereits beim BFM eingereichte Ernennung des Rechtsvertreters als "Conseiller spéciale en Chef de l'P._______ chargé de l'Administration" vom (...). Zu diesen eingereichten Dokumenten (Bescheinigung, Einladung, Ernennung) ist Folgendes festzuhalten: Einerseits liegen diese lediglich in Kopie vor, weshalb ihnen ohnehin nur geringer Beweiswert zukommen kann, und andererseits lassen diese bei genauer Betrachtung den Schluss zu, dass sie gefälscht wurden (vgl. die jeweils identischen Stempel, obwohl die drei Dokumente an drei verschiedenen Orten von zwei verschiedenen Personen ausgestellt worden sein sollen, den Stempelhintergrund bei der Bescheinigung und der Einladung sowie auch die Unterschrift insbesondere bei der Bescheinigung). 5.3.4 Die neuerlichen anhängig gemachten Vorbringen in Bezug auf General J._______ erweisen sich insgesamt als unbegründet und in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht als irrelevant. Abgesehen davon basieren diese auf gefälschten Beweisdokumenten, weshalb die ohnehin zweifelhaften und nicht begründeten Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei Mitglied der schweizerischen Sektion der P._______ und habe an regimekritischen Veranstaltungen gegen K._______ teilgenommen, wurde weder substantiiert ausgeführt, noch kann diesem, nach den gemachten Ausführungen, noch Glauben geschenkt werden, zumal der Beschwerdeführer diesen Umstand zuvor nie erwähnte. Gleiches gilt in Bezug auf das pauschale Vorbringen, Menschen aus Europa würden systematisch verhaftet, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete Gefährdung nachzuweisen, und der Vollzug der Wegweisung bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3111/2011 eingehend behandelt wurde. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer liess im Wiedererwägungsverfahren erneut vorbringen, Vater des Kindes H._______ zu sein, welches legal in der Schweiz mit einer F-Bewilligung lebe, wobei er sich insbesondere auf Art. 8 EMRK berief. 5.4.2 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannte, befasste sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-3111/2011 vom 20. Februar 2012 eingehend mit der familiären Situation des Beschwerdeführers und entschied, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG darstelle. Es wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig auf genanntes Urteil verwiesen. 5.4.3 In Bezug auf die nunmehr geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK ist Folgendes festzuhalten: Mit der Prüfung der familiären Situation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3111/2011 vom 20. Februar 2012 wurde bereits der Aspekt von Art. 8 EMRK berücksichtigt, indem eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie verneint wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe stellen mithin lediglich eine Urteilskritik dar. Zur Verdeutlichung wird auf Folgendes verwiesen: Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Andere nahe Angehörige können einbezogen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (BVGE 2007 Nr. 47, mit weiteren Hinweisen). Unter gewissen Umständen lässt sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es genannten Artikel verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht) verfügen (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit weiteren Hinweisen). 5.4.4 Unbesehen dieser Ausführungen ist vorliegend wesentlich, dass die Tochter des Beschwerdeführers H._______ nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, weshalb der Beschwerdeführer daher auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Bezugnehmend auf das Kindeswohl ist festzustellen, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts aus Art. 9 und 10 KRK in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f. mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 3b S. 367). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, den Kontakt auch im Rahmen eines Besuchsrechts zu seinem Kind aufrecht zu erhalten. Ebenso steht es ihm frei, bei der zuständigen Ausländerbehörde um Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesentlich veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würde. In Anbetracht der Erwägungen erübrigt es sich, vertieft auf die eingereichten Beweismittel einzugehen. Der Eingabe vom 26. April 2013 ist nicht zu entnehmen, inwiefern die (...) namentlich erwähnten Personen mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehen könnten.

6. In Bezug auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf eingetreten

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG sind die als gefälscht erkannten Dokumente (Bescheinigung, Einladung und Ernennung der P._______) zur Verhinderung weiterer missbräuchlicher Verwendung einzuziehen.

9. Aufgrund des Entscheids in der Sache erweist sich das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die als gefälscht erkannten Dokumente (Bescheinigung, Einladung und Ernennung der P._______) werden eingezogen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: