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D-1910/2008

D-1910/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-07-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 17. August 2007 und gelangte am 24. August 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 7. September 2007 im Empfangszentrum A._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er sei im Jahr 1992 zusammen mit anderen Leuten nach Angola gegangen, um einen Transport von Maschinen für den Diamantenabbau zu begleiten. Als sie angekommen seien, hätten Leute der "União Nacional para a Independencia Total de Angola" (UNITA) ihnen gesagt, sie seien als Leute des Informationsdienstes gekommen und müssten Ausländer bespitzeln. Sie hätten in der Folge Informationen für Savimbi, einen Mann Mobutus, gesammelt und die gewaschenen Diamanten kontrolliert. Im Jahr 2000 "habe er eine Frau genommen" und sei nach Luanda gegangen, wo er für die "UNITA Renovada" als Informant tätig gewesen sei. Er sei in die Jugendorganisation der "Movimento Popular de Libertação de Angola" (MPLA) eingetreten, um Informationen zu sammeln. Er sei in Angola unter einem falschen Namen aufgetreten, damit er nicht als Ausländer erkannt worden sei. Am 7. Januar 2002 seien sie von einer Versammlung gekommen und hätten über politische Werte debattiert. Die Leute der Jugendorganisation hätten erkannt, dass sie Informanten der UNITA gewesen seien. Danach seien sie bedroht worden, Soldaten der MPLA hätten auf sie geschossen. Er sei von einer Kugel gestreift worden und habe später erfahren, dass sein Haus "massakriert" worden sei. Er sei in den Kongo (Kinshasa) zurückgekehrt. An der Grenze sei er festgenommen, als Soldat Mobutus bezeichnet und ins Gefängnis von B._______ gebracht worden, wo er vier Jahre festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung sei er nach Kinshasa gegangen und habe Kontakt zu Bemba gesucht, um sich wieder sicher fühlen zu können. Anlässlich der Unruhen vom 22. März 2007 sei er vom Sicherheitsdienst bedroht worden. Er habe Kinshasa verlassen und sich drei Monate in einem Vorort aufgehalten. Anschliessend sei er nach Kinshasa zurückgekehrt, wo er erneut bedroht worden sei. Von einem Polizeikommandanten habe er erfahren, dass die ehemaligen Soldaten gesucht würden; man werde sie töten. Er sei zu Hause auch gesucht worden, weshalb er zu einem Senator des "Mouvement de Libération du Congo" (MLC) gegangen sei. Dieser habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Von einem Diamantenhändler, den er in Italien angetroffen habe, habe er erfahren, dass seine Frau in der Schweiz lebe. A.b Am 26. September 2007 und 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Angola als Informant der UNITA Informationen gesammelt und sei als Soldat Mobutus betrachtet worden. Nachdem seine Tätigkeit "aufgeflogen" sei, habe er Angola verlassen müssen. Nach seiner Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) sei er am 17. Januar 2002 eingangs der Stadt C._______ festgenommen worden, weil er keine Papiere dabei gehabt habe. Die Leute des Sicherheitsdienstes, die mit Mobutu gearbeitet hätten, wüssten, dass er als Informant für die UNITA tätig gewesen sei. Er sei festgenommen, während 48 Stunden festgehalten und nach B._______ gebracht worden, wo er befragt und misshandelt worden sei. Er sei zweimal vor einen Offizier gebracht worden, der ihn befragt habe. Man habe ihm gesagt, er müsse ins Gefängnis gehen, bis etwas anderes entschieden werde. Man habe ihm vorgeworfen, dass er im Auftrag Mobutus Leute misshandelt habe. Er sei während der Haft sehr krank geworden und sei mit der Hilfe eines Kommandanten, mit dem er in Angola gearbeitet habe, freigekommen. Als er aus dem Gefängnis gekommen sei, habe er einen Weg gesucht, um für Bemba, den er im Jahr 1990 kennengelernt habe, arbeiten zu können, und sei Ende Juni 2006 der MLC beigetreten. Er habe für die MLC gearbeitet und sei als Informant Bembas angesehen worden. Er sei wieder bedroht und ständig gesucht worden. Er habe Probleme mit dem Sicherheitsdienst gehabt, der gewusst habe, dass er in Angola gearbeitet habe. Zudem habe man ihm vorgeworfen, er sei weiterhin bei der Partei tätig, die von Mobutu unterstützt worden sei. Nach den Zusammenstössen vom 22. März 2007 sei die Unsicherheit für ihn noch grösser geworden. Die Mitglieder der MLC seien gefährdet gewesen. Soldaten seien zu ihm nach Hause gekommen. Der Bruder eines Kommandanten habe ihm gesagt, er werde umgebracht, weil er bei der MLC tätig sei. B. Mit Verfügung vom 11. März 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2008 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2008 auf, bis zum 10. April 2008 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Im Falle der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung werde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entsprochen. E. Am 3. April 2008 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine vom gleichen Tag datierende Sozialhilfebestätigung zukommen. F. Mit Verfügung vom 7. April 2008 wurde dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2008 zur Kenntnis gebracht. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Entscheidfindung die Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, Frau B._______ (N _______), beigezogen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).

E. 2.2 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 2.3 Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

E. 3.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides aus, die Reiseschilderungen des Beschwerdeführers seien erfahrungswidrig. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass er den Namen, der im für die Ausreise verwendeten Pass aufgeführt worden sei, nicht kenne. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass er vor und während der Reise nicht gewusst habe, wohin diese gehe. Zudem erstaune, dass er seinen Identitätsausweis zuhause gelassen habe, obwohl er sich vor seiner Ausreise von seinem Versteck aus mehrmals nach Hause begeben habe. Der Beschwerdeführer behaupte, der Ehemann einer angolanischen Staatsangehörigen zu sein, die er im Jahre 1998 oder 1999 geheiratet habe. Das Asylgesuch dieser Frau sei am 30. April 2004 abgelehnt worden, weil insbesondere auch die Vorbringen, die sich auf den Beschwerdeführer bezogen haben sollen, unglaubhaft gewesen seien. Zudem sei sie nicht angolanische Staatsangehörige. Bezeichnenderweise habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Heirat zu dokumentieren und die Vorbringen beider Personen divergierten nicht nur bezüglich der Erlebnisse in Angola, sondern auch bezüglich der Heirat und der Personalien. Es ergebe keinen Sinn, dass er erst in Angola seinen Aufrag, für den Geheimdienst arbeiten zu müssen, erfahren habe. Er habe sich zum Ort der Festnahme im Jahr 2002 widersprüchlich geäussert und habe den Gefängnisalltag nicht detailliert beschreiben können. Er habe auch nicht gewusst, wann die Präsidentschaftswahlen, in deren Vorfeld er sich nach seiner Freilassung als Wahlhelfer von Bemba engagiert habe, stattgefunden hätten. Schleierhaft sei auch, warum er im Jahr 2007 das Risiko auf sich genommen habe, trotz wiederholter Todesdrohungen weiterhin monatelang in Kinshasa zu bleiben und mehrere Male nach Hause zu gehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe die 20-tägige Entscheidungsfrist weit überschritten. Aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne deshalb nicht behauptet werden, die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse fehlten offenkundig. Der Nichteintretensentscheid verstosse bereits aus diesem Grund in krasser Weise gegen Bundesrecht. Des weiteren sei die Bundesanhörung äusserst detailliert ausgefallen. Sie habe insgesamt über neun Stunden gedauert und das Protokoll umfasse 40 Seiten. Eine solch detaillierte Befragung lasse jedoch keine summarische Prüfung zu, denn die gewonnene Informationsdichte widerspreche den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an ein summarisches Verfahren gestellt habe. Der zweite Teil der Bundesanhörung sei als "zusätzliche Abklärung" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu werten, weshalb auch in dieser Hinsicht auf das Asylgesuch einzutreten sei. Zusätzliche Abklärungen habe das BFM auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylbegründung sowie betreffend die politische Lage im Kongo vorgenommen. Die Begründung des Entscheids stütze sich auf Recherchearbeit in den Asylakten der in der Schweiz wohnhaften Lebenspartnerin. Zur Lage im Kongo sei eine bemerkenswert ausführliche Analyse zur politischen Situation erstellt worden, die - selbst wenn es sich um einen Textbaustein handle - viel Recherchearbeit habe beinhalten müssen. Beide Vorgehensweisen seien als zusätzliche Abklärungen zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage hätte das BFM zusätzliche Abklärungen betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse vornehmen müssen. Das BFM hätte individuelle Gründe, welche gegen den Vollzug sprächen, prüfen müssen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, keine Berufsausbildung zu haben. Er habe sich über zehn Jahre im Ausland befunden und im Heimatland keine Verwandten mehr. Bei einer Rückkehr in die Heimat dürfte er erhebliche Schwierigkeiten bei der Reintegration haben. Hinzu komme, dass seine langjährige Partnerin und das gemeinsame Kind in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien. Seine Partnerin sei im fünften Monat schwanger und er sei der Vater des werdenden Kindes. Selbst wenn der Zivilstatus der Familie in der Bundesanhörung nicht habe geklärt werden können - die erneute Schwangerschaft bestätige jedenfalls ein faktisches Familienverhältnis -, hätte das BFM sich zumindest ansatzweise mit einem Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes auseinandersetzen und entsprechende rechtliche Abklärungen treffen müssen. Aus dem Grundsatz der Einheit der Familie ergebe sich die Unzulässigkeit der Trennung der engsten Familienangehörigen durch einen Asylentscheid. Ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers sei zumindest nicht von vornherein auszuschliessen, woraus sich die zusätzliche rechtliche Abklärung begründe. Er wohne faktisch mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen.

E. 5.1.1 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der vorliegend zu beurteilende Nichteintretensentscheid verstosse bereits deshalb in krasser Weise gegen geltendes Bundesrecht, weil die in Art. 37 AsylG (seit 1. Januar 2008: Art. 37 Abs. 1 AsylG) vorgegebene Entscheidungsfrist von 10 Tagen vom BFM weit überschritten worden sei, ist unzutreffend. Gemäss Rechtsprechung hat das BFM bei Vorliegen der Merkmale eines Nichteintretenstatbestandes gemäss Art. 32 ff. AsylG auch dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die Entscheidungsfrist von Art. 37 AsylG - wie auch im vorliegenden Fall - unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen worden ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.).

E. 5.1.2 In der Beschwerde wird indessen zu Recht vorgebracht, das BFM habe zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, die Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens seiner (angeblichen) Lebenspartnerin beigezogen. Das BFM stützt sich denn in der angefochtenen Verfügung zum Teil auch auf abweichende Aussagen des Beschwerdeführers und seiner (angeblichen) Lebenspartnerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f. festgehalten, dass die Fällung eines Nichteintretensentscheides ausgeschlossen ist, wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen bzw. vorgenommen wurden. Solche Abklärungen müssen in den Akten nicht zwingend Niederschlag finden. Der Beizug der Akten eines (abgeschlossenen) Asylverfahrens einer Drittperson und ein Vergleich deren Aussagen mit denjenigen eines Gesuchstellers, ist angesichts der Erwägungen im Urteil BVGE 2007/8 zweifellos als "weitere Abklärung" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu werten. Das BFM hätte aufgrund der vorgenommenen Abklärungen demnach keinen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mehr fällen dürfen.

E. 5.1.3 Angesichts dieses Ergebnisses können die Fragen, ob die einlässliche Befragung des Beschwerdeführers bzw. die ausführliche Analyse der politischen Lage im Kongo (Kinshasa) als "zusätzliche Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu werten sind, die einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG als nicht zulässig erscheinen lassen, offen gelassen werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte bereits bei der Erstbefragung geltend, er sei nach Brauch mit einer angolanischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese lebe zusammen mit der gemeinsamen Tochter in der Schweiz. Gemäss Aktenlage wurde die vom Beschwerdeführer bezeichnete Person, Frau B._______, vom BFM zusammen mit ihrer Tochter mit Verfügung vom 22. Juli 2004 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Frau B._______ ersuchte das BFM mit einem bei diesem am 21. Februar 2008 eingegangenen Schreiben darum, den Beschwerdeführer ihrem Aufenthaltskanton zuzuteilen. Der (Behörde) teilte dem BFM am 7. März 2008 mit, Frau B._______ habe gesagt, dass ihr Partner und Vater ihres Kindes in die Schweiz eingereist sei. Sie sei im vierten Monat schwanger und der Beschwerdeführer sei der Vater dieses Kindes. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers und von Frau B._______ in verschiedenen Punkten voneinander abweichen und das BFM berechtigte Zweifel am Vorbringen, diese hätten sich in Angola kennengelernt und dort eine Lebensgemeinschaft gebildet, hegt, so hätten sich vorliegend dennoch weitere Abklärungen zur geltend gemachten Vaterschaft des Beschwerdeführers aufgedrängt. Zudem wäre auch zu klären gewesen, ob er der Vater des werdenden Kindes von Frau B._______ ist. Die Klärung beider Fragen ist für die Beurteilung eines Wegweisungsvollzugshindernisses, den in Art. 44 Abs. 1 AsylG aufgestellten Grundsatz der Einheit der Familie, unabdingbar. Trotz der Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich der Vater der Tochter von Frau B._______ und des werdenden Kindes ist. Bei dieser Sachlage wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, in sachlicher und rechtlicher Hinsicht weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. März 2008 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde vom 20. März 2008 wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien bisher Fr. 460.-- in Rechnung gestellt worden; eine detaillierte Kostennote würde bei Abschluss des Instruktionsverfahrens eingereicht. Da der seit dem Einreichen der Beschwerde angefallene, geringe Arbeitsaufwand zuverlässig abschätzbar ist, kann auf die Einholung einer detaillierten Kostennote verzichtet werden. Aufgrund der Aktenlage ist dem Beschwerdeführer eine auf pauschal Fr. 550.-- festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 11. März 2008 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 550.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ und N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-1910/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 28. Juli 2008 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 17. August 2007 und gelangte am 24. August 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 7. September 2007 im Empfangszentrum A._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er sei im Jahr 1992 zusammen mit anderen Leuten nach Angola gegangen, um einen Transport von Maschinen für den Diamantenabbau zu begleiten. Als sie angekommen seien, hätten Leute der "União Nacional para a Independencia Total de Angola" (UNITA) ihnen gesagt, sie seien als Leute des Informationsdienstes gekommen und müssten Ausländer bespitzeln. Sie hätten in der Folge Informationen für Savimbi, einen Mann Mobutus, gesammelt und die gewaschenen Diamanten kontrolliert. Im Jahr 2000 "habe er eine Frau genommen" und sei nach Luanda gegangen, wo er für die "UNITA Renovada" als Informant tätig gewesen sei. Er sei in die Jugendorganisation der "Movimento Popular de Libertação de Angola" (MPLA) eingetreten, um Informationen zu sammeln. Er sei in Angola unter einem falschen Namen aufgetreten, damit er nicht als Ausländer erkannt worden sei. Am 7. Januar 2002 seien sie von einer Versammlung gekommen und hätten über politische Werte debattiert. Die Leute der Jugendorganisation hätten erkannt, dass sie Informanten der UNITA gewesen seien. Danach seien sie bedroht worden, Soldaten der MPLA hätten auf sie geschossen. Er sei von einer Kugel gestreift worden und habe später erfahren, dass sein Haus "massakriert" worden sei. Er sei in den Kongo (Kinshasa) zurückgekehrt. An der Grenze sei er festgenommen, als Soldat Mobutus bezeichnet und ins Gefängnis von B._______ gebracht worden, wo er vier Jahre festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung sei er nach Kinshasa gegangen und habe Kontakt zu Bemba gesucht, um sich wieder sicher fühlen zu können. Anlässlich der Unruhen vom 22. März 2007 sei er vom Sicherheitsdienst bedroht worden. Er habe Kinshasa verlassen und sich drei Monate in einem Vorort aufgehalten. Anschliessend sei er nach Kinshasa zurückgekehrt, wo er erneut bedroht worden sei. Von einem Polizeikommandanten habe er erfahren, dass die ehemaligen Soldaten gesucht würden; man werde sie töten. Er sei zu Hause auch gesucht worden, weshalb er zu einem Senator des "Mouvement de Libération du Congo" (MLC) gegangen sei. Dieser habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Von einem Diamantenhändler, den er in Italien angetroffen habe, habe er erfahren, dass seine Frau in der Schweiz lebe. A.b Am 26. September 2007 und 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Angola als Informant der UNITA Informationen gesammelt und sei als Soldat Mobutus betrachtet worden. Nachdem seine Tätigkeit "aufgeflogen" sei, habe er Angola verlassen müssen. Nach seiner Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) sei er am 17. Januar 2002 eingangs der Stadt C._______ festgenommen worden, weil er keine Papiere dabei gehabt habe. Die Leute des Sicherheitsdienstes, die mit Mobutu gearbeitet hätten, wüssten, dass er als Informant für die UNITA tätig gewesen sei. Er sei festgenommen, während 48 Stunden festgehalten und nach B._______ gebracht worden, wo er befragt und misshandelt worden sei. Er sei zweimal vor einen Offizier gebracht worden, der ihn befragt habe. Man habe ihm gesagt, er müsse ins Gefängnis gehen, bis etwas anderes entschieden werde. Man habe ihm vorgeworfen, dass er im Auftrag Mobutus Leute misshandelt habe. Er sei während der Haft sehr krank geworden und sei mit der Hilfe eines Kommandanten, mit dem er in Angola gearbeitet habe, freigekommen. Als er aus dem Gefängnis gekommen sei, habe er einen Weg gesucht, um für Bemba, den er im Jahr 1990 kennengelernt habe, arbeiten zu können, und sei Ende Juni 2006 der MLC beigetreten. Er habe für die MLC gearbeitet und sei als Informant Bembas angesehen worden. Er sei wieder bedroht und ständig gesucht worden. Er habe Probleme mit dem Sicherheitsdienst gehabt, der gewusst habe, dass er in Angola gearbeitet habe. Zudem habe man ihm vorgeworfen, er sei weiterhin bei der Partei tätig, die von Mobutu unterstützt worden sei. Nach den Zusammenstössen vom 22. März 2007 sei die Unsicherheit für ihn noch grösser geworden. Die Mitglieder der MLC seien gefährdet gewesen. Soldaten seien zu ihm nach Hause gekommen. Der Bruder eines Kommandanten habe ihm gesagt, er werde umgebracht, weil er bei der MLC tätig sei. B. Mit Verfügung vom 11. März 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2008 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2008 auf, bis zum 10. April 2008 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Im Falle der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung werde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entsprochen. E. Am 3. April 2008 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine vom gleichen Tag datierende Sozialhilfebestätigung zukommen. F. Mit Verfügung vom 7. April 2008 wurde dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2008 zur Kenntnis gebracht. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Entscheidfindung die Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, Frau B._______ (N _______), beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 2.2 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.3 Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 3. 3.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides aus, die Reiseschilderungen des Beschwerdeführers seien erfahrungswidrig. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass er den Namen, der im für die Ausreise verwendeten Pass aufgeführt worden sei, nicht kenne. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass er vor und während der Reise nicht gewusst habe, wohin diese gehe. Zudem erstaune, dass er seinen Identitätsausweis zuhause gelassen habe, obwohl er sich vor seiner Ausreise von seinem Versteck aus mehrmals nach Hause begeben habe. Der Beschwerdeführer behaupte, der Ehemann einer angolanischen Staatsangehörigen zu sein, die er im Jahre 1998 oder 1999 geheiratet habe. Das Asylgesuch dieser Frau sei am 30. April 2004 abgelehnt worden, weil insbesondere auch die Vorbringen, die sich auf den Beschwerdeführer bezogen haben sollen, unglaubhaft gewesen seien. Zudem sei sie nicht angolanische Staatsangehörige. Bezeichnenderweise habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Heirat zu dokumentieren und die Vorbringen beider Personen divergierten nicht nur bezüglich der Erlebnisse in Angola, sondern auch bezüglich der Heirat und der Personalien. Es ergebe keinen Sinn, dass er erst in Angola seinen Aufrag, für den Geheimdienst arbeiten zu müssen, erfahren habe. Er habe sich zum Ort der Festnahme im Jahr 2002 widersprüchlich geäussert und habe den Gefängnisalltag nicht detailliert beschreiben können. Er habe auch nicht gewusst, wann die Präsidentschaftswahlen, in deren Vorfeld er sich nach seiner Freilassung als Wahlhelfer von Bemba engagiert habe, stattgefunden hätten. Schleierhaft sei auch, warum er im Jahr 2007 das Risiko auf sich genommen habe, trotz wiederholter Todesdrohungen weiterhin monatelang in Kinshasa zu bleiben und mehrere Male nach Hause zu gehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe die 20-tägige Entscheidungsfrist weit überschritten. Aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne deshalb nicht behauptet werden, die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse fehlten offenkundig. Der Nichteintretensentscheid verstosse bereits aus diesem Grund in krasser Weise gegen Bundesrecht. Des weiteren sei die Bundesanhörung äusserst detailliert ausgefallen. Sie habe insgesamt über neun Stunden gedauert und das Protokoll umfasse 40 Seiten. Eine solch detaillierte Befragung lasse jedoch keine summarische Prüfung zu, denn die gewonnene Informationsdichte widerspreche den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an ein summarisches Verfahren gestellt habe. Der zweite Teil der Bundesanhörung sei als "zusätzliche Abklärung" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu werten, weshalb auch in dieser Hinsicht auf das Asylgesuch einzutreten sei. Zusätzliche Abklärungen habe das BFM auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylbegründung sowie betreffend die politische Lage im Kongo vorgenommen. Die Begründung des Entscheids stütze sich auf Recherchearbeit in den Asylakten der in der Schweiz wohnhaften Lebenspartnerin. Zur Lage im Kongo sei eine bemerkenswert ausführliche Analyse zur politischen Situation erstellt worden, die - selbst wenn es sich um einen Textbaustein handle - viel Recherchearbeit habe beinhalten müssen. Beide Vorgehensweisen seien als zusätzliche Abklärungen zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage hätte das BFM zusätzliche Abklärungen betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse vornehmen müssen. Das BFM hätte individuelle Gründe, welche gegen den Vollzug sprächen, prüfen müssen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, keine Berufsausbildung zu haben. Er habe sich über zehn Jahre im Ausland befunden und im Heimatland keine Verwandten mehr. Bei einer Rückkehr in die Heimat dürfte er erhebliche Schwierigkeiten bei der Reintegration haben. Hinzu komme, dass seine langjährige Partnerin und das gemeinsame Kind in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien. Seine Partnerin sei im fünften Monat schwanger und er sei der Vater des werdenden Kindes. Selbst wenn der Zivilstatus der Familie in der Bundesanhörung nicht habe geklärt werden können - die erneute Schwangerschaft bestätige jedenfalls ein faktisches Familienverhältnis -, hätte das BFM sich zumindest ansatzweise mit einem Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes auseinandersetzen und entsprechende rechtliche Abklärungen treffen müssen. Aus dem Grundsatz der Einheit der Familie ergebe sich die Unzulässigkeit der Trennung der engsten Familienangehörigen durch einen Asylentscheid. Ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers sei zumindest nicht von vornherein auszuschliessen, woraus sich die zusätzliche rechtliche Abklärung begründe. Er wohne faktisch mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen. 5. 5.1 5.1.1 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der vorliegend zu beurteilende Nichteintretensentscheid verstosse bereits deshalb in krasser Weise gegen geltendes Bundesrecht, weil die in Art. 37 AsylG (seit 1. Januar 2008: Art. 37 Abs. 1 AsylG) vorgegebene Entscheidungsfrist von 10 Tagen vom BFM weit überschritten worden sei, ist unzutreffend. Gemäss Rechtsprechung hat das BFM bei Vorliegen der Merkmale eines Nichteintretenstatbestandes gemäss Art. 32 ff. AsylG auch dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die Entscheidungsfrist von Art. 37 AsylG - wie auch im vorliegenden Fall - unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen worden ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.). 5.1.2 In der Beschwerde wird indessen zu Recht vorgebracht, das BFM habe zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, die Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens seiner (angeblichen) Lebenspartnerin beigezogen. Das BFM stützt sich denn in der angefochtenen Verfügung zum Teil auch auf abweichende Aussagen des Beschwerdeführers und seiner (angeblichen) Lebenspartnerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f. festgehalten, dass die Fällung eines Nichteintretensentscheides ausgeschlossen ist, wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen bzw. vorgenommen wurden. Solche Abklärungen müssen in den Akten nicht zwingend Niederschlag finden. Der Beizug der Akten eines (abgeschlossenen) Asylverfahrens einer Drittperson und ein Vergleich deren Aussagen mit denjenigen eines Gesuchstellers, ist angesichts der Erwägungen im Urteil BVGE 2007/8 zweifellos als "weitere Abklärung" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu werten. Das BFM hätte aufgrund der vorgenommenen Abklärungen demnach keinen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mehr fällen dürfen. 5.1.3 Angesichts dieses Ergebnisses können die Fragen, ob die einlässliche Befragung des Beschwerdeführers bzw. die ausführliche Analyse der politischen Lage im Kongo (Kinshasa) als "zusätzliche Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu werten sind, die einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG als nicht zulässig erscheinen lassen, offen gelassen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer machte bereits bei der Erstbefragung geltend, er sei nach Brauch mit einer angolanischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese lebe zusammen mit der gemeinsamen Tochter in der Schweiz. Gemäss Aktenlage wurde die vom Beschwerdeführer bezeichnete Person, Frau B._______, vom BFM zusammen mit ihrer Tochter mit Verfügung vom 22. Juli 2004 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Frau B._______ ersuchte das BFM mit einem bei diesem am 21. Februar 2008 eingegangenen Schreiben darum, den Beschwerdeführer ihrem Aufenthaltskanton zuzuteilen. Der (Behörde) teilte dem BFM am 7. März 2008 mit, Frau B._______ habe gesagt, dass ihr Partner und Vater ihres Kindes in die Schweiz eingereist sei. Sie sei im vierten Monat schwanger und der Beschwerdeführer sei der Vater dieses Kindes. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers und von Frau B._______ in verschiedenen Punkten voneinander abweichen und das BFM berechtigte Zweifel am Vorbringen, diese hätten sich in Angola kennengelernt und dort eine Lebensgemeinschaft gebildet, hegt, so hätten sich vorliegend dennoch weitere Abklärungen zur geltend gemachten Vaterschaft des Beschwerdeführers aufgedrängt. Zudem wäre auch zu klären gewesen, ob er der Vater des werdenden Kindes von Frau B._______ ist. Die Klärung beider Fragen ist für die Beurteilung eines Wegweisungsvollzugshindernisses, den in Art. 44 Abs. 1 AsylG aufgestellten Grundsatz der Einheit der Familie, unabdingbar. Trotz der Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich der Vater der Tochter von Frau B._______ und des werdenden Kindes ist. Bei dieser Sachlage wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, in sachlicher und rechtlicher Hinsicht weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. März 2008 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde vom 20. März 2008 wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien bisher Fr. 460.-- in Rechnung gestellt worden; eine detaillierte Kostennote würde bei Abschluss des Instruktionsverfahrens eingereicht. Da der seit dem Einreichen der Beschwerde angefallene, geringe Arbeitsaufwand zuverlässig abschätzbar ist, kann auf die Einholung einer detaillierten Kostennote verzichtet werden. Aufgrund der Aktenlage ist dem Beschwerdeführer eine auf pauschal Fr. 550.-- festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. März 2008 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 550.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ und N _______ (per Kurier; in Kopie)

- (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: