Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 9. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er am
15. Oktober 2020 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes (…) mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand gleichentags die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Am 21. Oktober 2020 wurde im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO), der medizinische Sachverhalt gemäss Art. 26a AsylG (SR 142.31) erhoben. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Proto- koll, dass er im Irak geschlagen worden sei und deshalb unter (…) leide. Gleichzeitig wurde er seitens des SEM aufgefordert, Identitätsdokumente einzureichen. C. C.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 4. November 2020 und am 7. Mai 2021 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im We- sentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er bis Ende 2018 zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. In seiner Heimat habe er in der Landwirtschaft, als (…) und in einem (…) gearbeitet. Weil er die Behörden kritisiert habe, sei ihm vorgeworfen worden, mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) zusammenzuarbeiten. Am (…) 2018 sei er in B._______ verhaftet und während dreier Monate inhaftiert worden. In der Haft sei er geschlagen und gefoltert worden. Nach der Entlassung sei er ins Dorf zurückgekehrt. Dort habe es in dieser Zeit heftige Zusammen- stösse gegeben zwischen der PKK und den türkischen Truppen. Seine Fa- milie habe deshalb das Dorf verlassen müssen. Ihr Haus in B._______ sei im Rahmen der Auseinandersetzungen zerstört worden. Sie hätten bei der kurdischen Regierung vergeblich um Unterstützung ersucht und deshalb in D._______ ein Haus gemietet. Die kurdische Regierung habe die Löhne der Staatsangestellten nicht mehr bezahlt. Auch sein Vater, welcher als (…)
D-1947/2023 Seite 3 arbeite, sei davon betroffen gewesen. Viele Leute hätten wegen der herr- schenden Missstände protestiert und die Regierung kritisiert. Etwa 72 Per- sonen seien in C._______ wegen der Proteste verhaftet worden. Im Jahr 2020 sei er mehrmals für wenige Tage festgehalten worden. Am (…) 2020 habe er eine Vorladung erhalten, habe dieser aber keine Folge geleistet, sondern sich versteckt. Die Behörden hätten ihn zu Hause gesucht. Weil sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seinen Vater mitgenommen und zu seinem (des Beschwerdeführers) Aufenthaltsort befragt. Am (…) 2020 habe er den Irak verlassen. In seiner Heimat werde gewaltsam gegen pro- testierende Menschen vorgegangen. Er habe Angst, verfolgt und getötet zu werden, da er die Behörden kritisiert und Rechte eingefordert habe. Aus diesem Grund werde der Telefonanschluss seiner Familie kontrolliert. Nach seiner Ausreise habe ihn der kurdische Geheimdienst Asayesh zu Hause gesucht. C.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens folgende Beweismittel (alle in Kopie) ein: - Irakische Identitätskarte; - Haftbefehl vom (…) 2020; - Gerichtsurteil vom (…) 2018; - Untersuchungsbericht vom (…) 2020; - Diverse Fotos und Videos. D. Mit Verfügung des SEM vom 15. Februar 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren und Letzterer am 16. Februar 2021 dem Kanton E._______ zugewiesen. Der Rechtsschutz (…) erklärte am 15. Februar 2021 die Beendigung seines Mandates. Der Beschwerde- führer wurde fortan von der (…), rechtlich vertreten. E. Eine am 14. Juli 2022 erhobene Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3087/2022 vom 21. November 2022 gut.
D-1947/2023 Seite 4 F. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfah- rens D-3087/2022 wurden folgende medizinischen Unterlagen zu den Ak- ten gereicht: - Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 20. Oktober 2020; - Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 21. Oktober 2020; - Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 6. November 2020; - Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 16. November 2020; - Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 21. November 2020; - Bericht des (…) vom 20. November 2020; - Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 27. November 2020; - Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 3. Dezember 2020; - Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 20. Januar 2021; - Bericht (…), vom 10. Mai 2021; - Verlaufsbericht (…), vom 26. Juli 2022. Diesen Aktenstücken ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer (…) und der dringende Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert beziehungsweise behandelt wurden. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. März 2023 – eröffnet am 8. März 2023 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Die (…) erklärte am 14. März 2023 die Niederlegung des Mandates. I. Der Beschwerdeführer liess durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 11. April 2023 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra- gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustel- len, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu ge- währen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung.
D-1947/2023 Seite 5 Der Beschwerde lag – nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Ver- fügung – eine Fürsorgebestätigung bei. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 12. April 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 26. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 25. Mai 2023 einbezahlt. M. Der Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 26. Mai 2023 namens des Beschwerdeführers um die Bewilligung der Ratenzahlung des Kostenvor- schusses in fünf Raten zu je Fr. 150.–.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten,
D-1947/2023 Seite 6 nachdem der Kostenvorschuss am 25. Mai 2023 und mithin innert ange- setzter Frist geleistet wurde.
E. 1.3 Das Gesuch vom 26. Mai 2023 um Bewilligung der Ratenzahlung (vgl. Sachverhalt Bst. M) erweist sich vor dem Hintergrund des vollständig ge- leisteten Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht moniert. Das SEM gehe zu Unrecht und aktenwidrig davon aus, dass die Diagnose einer PTBS für sich keine Traumatisierung beweisen könne und auch nicht genüge, um die feh- lende Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Aussagen des Be- schwerdeführers zu erklären. So sei notorisch, dass eine PTBS zu einer Herabsetzung der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Asylvorbringen führen könne. Auch könnten Vorbringen glaubhaft sein, wenn sie erst verspätet vorgetragen würden. Die psychiatrische Diagnose, die kausal auf die Er- lebnisse im Heimatland zurückzuführen sei, müsse bereits bei der Einreise und bei den Anhörungen bestanden haben. Neben der schweren Trauma- tisierung leide der Beschwerdeführer zudem an (…), was das SEM kom- plett ausser Acht gelassen habe. Es leuchte nicht ein, weshalb diese ak- tenkundigen Diagnosen nicht geeignet sein sollen, um die Traumatisierung zu beweisen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen darzutun. Das SEM habe die psychische Belastung des Beschwerdeführers komplett ausge- blendet und es versäumt, sich wenigstens kurz mit den psychiatrischen
D-1947/2023 Seite 7 Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen auseinanderzusetzen. Diese Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig. Das SEM begründete in seiner Verfügung in konkreter Würdigung der Umstände des Einzelfalls ausführlich, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Flucht- gründe auch vor dem Hintergrund des diagnostizierten dringenden Ver- dachts auf eine PTBS als unglaubhaft zu erachten seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Überdies legte die Vorinstanz – unter anderem mit Verweis auf das medizinische Consulting «Irak: Behandlungsmöglichkeiten Psychiatrie und Lebererkrankungen» vom 28. Januar 2021 (vgl. SEM- act. 61/10) – hinreichend nachvollziehbar dar, weshalb der Wegweisungs- vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Im Übrigen lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfol- gerung des SEM nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs be- ziehungsweise der Begründungspflicht ableiten. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. Schliesslich ist der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter darauf hinzuweisen, dass sich das vom SEM in seiner Verfügung erwähnte medizinische Consulting offensichtlich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich, sondern auf eine 37-jährige männliche Per- son bezieht, welche sich bereits im September 2020 in der Schweiz aufge- halten haben muss, und dieses Dokument aufgrund der darin enthaltenen Informationen zu Behandlungsmöglichkeiten im Irak zu den Akten genom- men wurde.
E. 4.2 Sodann wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe den medizini- schen Sachverhalt nicht im Ansatz abgeklärt. Der Beschwerdeführer leide neben der PTBS auch an (…) und sei ausserdem auf (…) angewiesen. Es sei völlig unklar, auf welche Behandlung der Beschwerdeführer angewie- sen sei und an welchen Diagnosen er konkret leide. In der Provinz C._______ bestehe keine genügende medizinische Versorgung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den medizinischen Akten den Be- schwerdeführer betreffend in der Hauptsache zu entnehmen ist, dass der dringende Verdacht auf eine PTBS besteht (vgl. Sachverhalt Bst. F; SEM- act. 45/6 und 55/4). An den darüber hinaus im medizinischen Consulting erwähnten gesundheitlichen Problemen ([…] [vgl. SEM-act. 61/10; vgl. auch Beschwerde S. 4]), leidet der Beschwerdeführer hingegen nicht. Das entsprechende Beschwerdevorbringen ist mit Verweis auf die Erwä- gung 4.1 aktenwidrig. Soweit den vorinstanzlichen Akten weiter (…) zu ent- nehmen ist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich das SEM
D-1947/2023 Seite 8 angesichts dieser geringfügigen und soweit nötig behandelten gesundheit- lichen Beschwerden (vgl. Sachverhalt Bst. F) nicht veranlasst sehen musste, diese in seiner Verfügung zu erwähnen. Nach dem Gesagten er- weist sich auch diese Rüge als unbegründet.
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Hauptantrag ist abzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Hei- matstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausführun- gen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien trotz wiederhol- ten Aufforderung, im Detail zu berichten, substanzarm, stereotyp und ver- allgemeinernd ausgefallen. Es sei nicht klar geworden, weshalb er verfolgt worden sei und was er während der dreimonatigen Haft erlebt habe. Trotz zahlreicher Nachfragen habe er das angeblich Vorgefallene nicht hinrei- chend klar darlegen können. So sei er etwa nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb er in den Fokus der Behörden geraten sei, und habe die genauen Ereignisse während der Verhaftungen und Inhaftierungen nicht beschreiben können. Auch auf wiederholte Aufforderung, genauere Anga- ben zu machen, habe er sich auf kurze Antworten beschränkt, aus welchen nicht ansatzweise hervorgehe, was er in welcher zeitlichen Abfolge erlebt habe. Auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem Facebook-Konto seien inkohärent, vage, stereotyp und widersprüchlich ausgefallen. Insge- samt vermöchten seine Ausführungen in den wesentlichen Punkten nicht den Eindruck zu erwecken, er habe die behaupteten Ereignisse persönlich erlebt. Seine Aussagen würden darüber hinaus diverse Widersprüche ent- halten. So habe er etwa im Zusammenhang mit der Anzahl der Inhaftierun- gen, der Frage nach Verurteilungen, den Facebook-Profilen, der Häufigkeit der Misshandlungen in der Haft, den Umständen der Aushändigung der
D-1947/2023 Seite 9 Vorladung an seine Mutter, den Erklärungen des Onkels und dem Ort der Inhaftierung widersprüchliche Aussagen gemacht. Der diagnostizierte Ver- dacht einer PTBS vermöge ein behauptetes traumatisierendes Ereignis nicht zu beweisen. Die medizinischen Berichte müssten jedoch bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der beiden Anhörungen ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seine Asylgründe frei darzulegen. Bei neu- rologischen Krankheitsbildern könnten Gedächtnislücken oder Amnesien (Gedächtnisdefizite) auftreten. Im Falle traumatischer Erlebnisse seien sich die Experten jedoch nicht einig: Während die einen der Meinung seien, dass in Stresssituationen Informationen nicht mehr normal im Gehirn ge- speichert werden könnten, würden andere belastende Ereignisse für be- sonders gut speicher- und erinnerbar halten. Das SEM gehe davon aus, dass die Aussagen von traumatisierten Personen einige Ungereimtheiten aufweisen könnten, jedoch im Falle von stark widersprüchlichen oder qua- litativ schlechten Aussagen das Hauptereignis betreffend kein Erfahrungs- bezug angenommen werden könne. Die eingereichten Beweismittel seien leicht beschaffbar und würden überdies nur in Kopie vorliegen. Zudem wür- den sie in inhaltlicher und sprachlicher Hinsicht Ungereimtheiten aufwei- sen. Es stelle sich auch die Frage, wie der Beschwerdeführer überhaupt in den Besitz des Haftbefehls gekommen sei. Zudem habe er den Inhalt der eingereichten Dokumente nur unzureichend gekannt. Insgesamt seien die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM habe vor- schnell und ohne weitere Abklärungen darauf geschlossen, dass dem Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung drohe. Seine Ausführungen würden unter Berücksichtigung der aktenkun- digen psychischen Leiden, insbesondere der Diagnose der (…), als durch- aus glaubhaft erscheinen. Jedenfalls wäre das SEM gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die entscheidenden Widersprüche konkret aufzu- zeigen und vorzuhalten, was es jedoch unterlassen habe.
E. 7.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die sehr ausführ- liche und überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
E. 7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – mit Verweis auf die Erwägung 4 – nicht an (…) erkrankt ist. Die Einschätzung eines
D-1947/2023 Seite 10 Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursa- che für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als überaus substanz- arm und sie enthalten diverse erhebliche Widersprüche die Kernvorbringen des Asylgesuchs betreffend, was sich nicht durch die Diagnose eines drin- genden Verdachts auf eine PTBS erklären lässt.
E. 7.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das SEM den Beschwerde- führer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens um Erklärungen zu zahlreichen Widersprüchen anhielt (vgl. etwa SEM-act. 44/26 S. 21 ff.). Im Übrigen ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, einem Asylgesuchsteller jeden einzelnen Widerspruch vorzuhalten.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung der Vorbringen und Beweismittel durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-1947/2023 Seite 11
E. 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli- chen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den kann, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 6 und 7) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-1947/2023 Seite 12
E. 9.2.5 Soweit in der Beschwerde unter dem Titel der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs pauschal moniert wird, der Beschwerdeführer könne in seiner Heimat überhaupt nicht in den Genuss von medizinischer Behandlung kommen und wäre daher einem erheblichen Gesundheitsri- siko ausgesetzt, ist diesbezüglich auf das bei den Akten liegende medizi- nische Consulting «Irak: Behandlungsmöglichkeiten Psychiatrie und Le- bererkrankungen» vom 28. Januar 2021 (vgl. SEM-act. 61/10) und die vor- stehende Erwägung 4 zu verweisen. Die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Papo- shvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6) ist vor- liegend offensichtlich nicht gerechtfertigt.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hin- weis auf die einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ausführ- lich und zutreffend begründet. Es ist nach einer eingehenden Analyse der allgemeinen Lage in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu Recht zum Schluss gelangt, es sei dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Es hat auch dargelegt, weshalb auch unter Berücksichtigung des diagnostizierten Verdachts auf eine PTBS keine individuellen Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprä- chen (vgl. angefochtene Verfügung S. 16 f.). Auf die entsprechenden Er- wägungen des SEM, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges ent- gegengehalten wird, kann – unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägun- gen 4 und 9.2.5 – vollumfänglich verwiesen werden.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-1947/2023 Seite 13 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Mai 2023 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1947/2023 law/gnb Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 9. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er am 15. Oktober 2020 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes (...) mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand gleichentags die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Am 21. Oktober 2020 wurde im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), der medizinische Sachverhalt gemäss Art. 26a AsylG (SR 142.31) erhoben. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Irak geschlagen worden sei und deshalb unter (...) leide. Gleichzeitig wurde er seitens des SEM aufgefordert, Identitätsdokumente einzureichen. C. C.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 4. November 2020 und am 7. Mai 2021 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er bis Ende 2018 zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. In seiner Heimat habe er in der Landwirtschaft, als (...) und in einem (...) gearbeitet. Weil er die Behörden kritisiert habe, sei ihm vorgeworfen worden, mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) zusammenzuarbeiten. Am (...) 2018 sei er in B._______ verhaftet und während dreier Monate inhaftiert worden. In der Haft sei er geschlagen und gefoltert worden. Nach der Entlassung sei er ins Dorf zurückgekehrt. Dort habe es in dieser Zeit heftige Zusammenstösse gegeben zwischen der PKK und den türkischen Truppen. Seine Familie habe deshalb das Dorf verlassen müssen. Ihr Haus in B._______ sei im Rahmen der Auseinandersetzungen zerstört worden. Sie hätten bei der kurdischen Regierung vergeblich um Unterstützung ersucht und deshalb in D._______ ein Haus gemietet. Die kurdische Regierung habe die Löhne der Staatsangestellten nicht mehr bezahlt. Auch sein Vater, welcher als (...) arbeite, sei davon betroffen gewesen. Viele Leute hätten wegen der herrschenden Missstände protestiert und die Regierung kritisiert. Etwa 72 Personen seien in C._______ wegen der Proteste verhaftet worden. Im Jahr 2020 sei er mehrmals für wenige Tage festgehalten worden. Am (...) 2020 habe er eine Vorladung erhalten, habe dieser aber keine Folge geleistet, sondern sich versteckt. Die Behörden hätten ihn zu Hause gesucht. Weil sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seinen Vater mitgenommen und zu seinem (des Beschwerdeführers) Aufenthaltsort befragt. Am (...) 2020 habe er den Irak verlassen. In seiner Heimat werde gewaltsam gegen protestierende Menschen vorgegangen. Er habe Angst, verfolgt und getötet zu werden, da er die Behörden kritisiert und Rechte eingefordert habe. Aus diesem Grund werde der Telefonanschluss seiner Familie kontrolliert. Nach seiner Ausreise habe ihn der kurdische Geheimdienst Asayesh zu Hause gesucht. C.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel (alle in Kopie) ein:
- Irakische Identitätskarte;
- Haftbefehl vom (...) 2020;
- Gerichtsurteil vom (...) 2018;
- Untersuchungsbericht vom (...) 2020;
- Diverse Fotos und Videos. D. Mit Verfügung des SEM vom 15. Februar 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren und Letzterer am 16. Februar 2021 dem Kanton E._______ zugewiesen. Der Rechtsschutz (...) erklärte am 15. Februar 2021 die Beendigung seines Mandates. Der Beschwerdeführer wurde fortan von der (...), rechtlich vertreten. E. Eine am 14. Juli 2022 erhobene Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3087/2022 vom 21. November 2022 gut. F. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens D-3087/2022 wurden folgende medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht:
- Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 20. Oktober 2020;
- Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 21. Oktober 2020;
- Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 6. November 2020;
- Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 16. November 2020;
- Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 21. November 2020;
- Bericht des (...) vom 20. November 2020;
- Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 27. November 2020;
- Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 3. Dezember 2020;
- Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 20. Januar 2021;
- Bericht (...), vom 10. Mai 2021;
- Verlaufsbericht (...), vom 26. Juli 2022. Diesen Aktenstücken ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer (...) und der dringende Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert beziehungsweise behandelt wurden. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. März 2023 - eröffnet am 8. März 2023 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Die (...) erklärte am 14. März 2023 die Niederlegung des Mandates. I. Der Beschwerdeführer liess durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. April 2023 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lag - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - eine Fürsorgebestätigung bei. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 12. April 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 25. Mai 2023 einbezahlt. M. Der Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 26. Mai 2023 namens des Beschwerdeführers um die Bewilligung der Ratenzahlung des Kostenvorschusses in fünf Raten zu je Fr. 150.-. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss am 25. Mai 2023 und mithin innert angesetzter Frist geleistet wurde. 1.3 Das Gesuch vom 26. Mai 2023 um Bewilligung der Ratenzahlung (vgl. Sachverhalt Bst. M) erweist sich vor dem Hintergrund des vollständig geleisteten Kostenvorschusses als gegenstandslos.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht moniert. Das SEM gehe zu Unrecht und aktenwidrig davon aus, dass die Diagnose einer PTBS für sich keine Traumatisierung beweisen könne und auch nicht genüge, um die fehlende Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären. So sei notorisch, dass eine PTBS zu einer Herabsetzung der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Asylvorbringen führen könne. Auch könnten Vorbringen glaubhaft sein, wenn sie erst verspätet vorgetragen würden. Die psychiatrische Diagnose, die kausal auf die Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen sei, müsse bereits bei der Einreise und bei den Anhörungen bestanden haben. Neben der schweren Traumatisierung leide der Beschwerdeführer zudem an (...), was das SEM komplett ausser Acht gelassen habe. Es leuchte nicht ein, weshalb diese aktenkundigen Diagnosen nicht geeignet sein sollen, um die Traumatisierung zu beweisen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen darzutun. Das SEM habe die psychische Belastung des Beschwerdeführers komplett ausgeblendet und es versäumt, sich wenigstens kurz mit den psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen auseinanderzusetzen. Diese Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig. Das SEM begründete in seiner Verfügung in konkreter Würdigung der Umstände des Einzelfalls ausführlich, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe auch vor dem Hintergrund des diagnostizierten dringenden Verdachts auf eine PTBS als unglaubhaft zu erachten seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Überdies legte die Vorinstanz - unter anderem mit Verweis auf das medizinische Consulting «Irak: Behandlungsmöglichkeiten Psychiatrie und Lebererkrankungen» vom 28. Januar 2021 (vgl. SEM-act. 61/10) - hinreichend nachvollziehbar dar, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Im Übrigen lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht ableiten. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. Schliesslich ist der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter darauf hinzuweisen, dass sich das vom SEM in seiner Verfügung erwähnte medizinische Consulting offensichtlich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich, sondern auf eine 37-jährige männliche Person bezieht, welche sich bereits im September 2020 in der Schweiz aufgehalten haben muss, und dieses Dokument aufgrund der darin enthaltenen Informationen zu Behandlungsmöglichkeiten im Irak zu den Akten genommen wurde. 4.2 Sodann wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht im Ansatz abgeklärt. Der Beschwerdeführer leide neben der PTBS auch an (...) und sei ausserdem auf (...) angewiesen. Es sei völlig unklar, auf welche Behandlung der Beschwerdeführer angewiesen sei und an welchen Diagnosen er konkret leide. In der Provinz C._______ bestehe keine genügende medizinische Versorgung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den medizinischen Akten den Beschwerdeführer betreffend in der Hauptsache zu entnehmen ist, dass der dringende Verdacht auf eine PTBS besteht (vgl. Sachverhalt Bst. F; SEM-act. 45/6 und 55/4). An den darüber hinaus im medizinischen Consulting erwähnten gesundheitlichen Problemen ([...] [vgl. SEM-act. 61/10; vgl. auch Beschwerde S. 4]), leidet der Beschwerdeführer hingegen nicht. Das entsprechende Beschwerdevorbringen ist mit Verweis auf die Erwägung 4.1 aktenwidrig. Soweit den vorinstanzlichen Akten weiter (...) zu entnehmen ist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich das SEM angesichts dieser geringfügigen und soweit nötig behandelten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Sachverhalt Bst. F) nicht veranlasst sehen musste, diese in seiner Verfügung zu erwähnen. Nach dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag ist abzuweisen.
5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien trotz wiederholten Aufforderung, im Detail zu berichten, substanzarm, stereotyp und verallgemeinernd ausgefallen. Es sei nicht klar geworden, weshalb er verfolgt worden sei und was er während der dreimonatigen Haft erlebt habe. Trotz zahlreicher Nachfragen habe er das angeblich Vorgefallene nicht hinreichend klar darlegen können. So sei er etwa nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb er in den Fokus der Behörden geraten sei, und habe die genauen Ereignisse während der Verhaftungen und Inhaftierungen nicht beschreiben können. Auch auf wiederholte Aufforderung, genauere Angaben zu machen, habe er sich auf kurze Antworten beschränkt, aus welchen nicht ansatzweise hervorgehe, was er in welcher zeitlichen Abfolge erlebt habe. Auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem Facebook-Konto seien inkohärent, vage, stereotyp und widersprüchlich ausgefallen. Insgesamt vermöchten seine Ausführungen in den wesentlichen Punkten nicht den Eindruck zu erwecken, er habe die behaupteten Ereignisse persönlich erlebt. Seine Aussagen würden darüber hinaus diverse Widersprüche enthalten. So habe er etwa im Zusammenhang mit der Anzahl der Inhaftierungen, der Frage nach Verurteilungen, den Facebook-Profilen, der Häufigkeit der Misshandlungen in der Haft, den Umständen der Aushändigung der Vorladung an seine Mutter, den Erklärungen des Onkels und dem Ort der Inhaftierung widersprüchliche Aussagen gemacht. Der diagnostizierte Verdacht einer PTBS vermöge ein behauptetes traumatisierendes Ereignis nicht zu beweisen. Die medizinischen Berichte müssten jedoch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der beiden Anhörungen ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seine Asylgründe frei darzulegen. Bei neurologischen Krankheitsbildern könnten Gedächtnislücken oder Amnesien (Gedächtnisdefizite) auftreten. Im Falle traumatischer Erlebnisse seien sich die Experten jedoch nicht einig: Während die einen der Meinung seien, dass in Stresssituationen Informationen nicht mehr normal im Gehirn gespeichert werden könnten, würden andere belastende Ereignisse für besonders gut speicher- und erinnerbar halten. Das SEM gehe davon aus, dass die Aussagen von traumatisierten Personen einige Ungereimtheiten aufweisen könnten, jedoch im Falle von stark widersprüchlichen oder qualitativ schlechten Aussagen das Hauptereignis betreffend kein Erfahrungsbezug angenommen werden könne. Die eingereichten Beweismittel seien leicht beschaffbar und würden überdies nur in Kopie vorliegen. Zudem würden sie in inhaltlicher und sprachlicher Hinsicht Ungereimtheiten aufweisen. Es stelle sich auch die Frage, wie der Beschwerdeführer überhaupt in den Besitz des Haftbefehls gekommen sei. Zudem habe er den Inhalt der eingereichten Dokumente nur unzureichend gekannt. Insgesamt seien die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM habe vorschnell und ohne weitere Abklärungen darauf geschlossen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung drohe. Seine Ausführungen würden unter Berücksichtigung der aktenkundigen psychischen Leiden, insbesondere der Diagnose der (...), als durchaus glaubhaft erscheinen. Jedenfalls wäre das SEM gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die entscheidenden Widersprüche konkret aufzuzeigen und vorzuhalten, was es jedoch unterlassen habe. 7. 7.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die sehr ausführliche und überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - mit Verweis auf die Erwägung 4 - nicht an (...) erkrankt ist. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als überaus substanzarm und sie enthalten diverse erhebliche Widersprüche die Kernvorbringen des Asylgesuchs betreffend, was sich nicht durch die Diagnose eines dringenden Verdachts auf eine PTBS erklären lässt. 7.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens um Erklärungen zu zahlreichen Widersprüchen anhielt (vgl. etwa SEM-act. 44/26 S. 21 ff.). Im Übrigen ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, einem Asylgesuchsteller jeden einzelnen Widerspruch vorzuhalten. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung der Vorbringen und Beweismittel durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 6 und 7) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Soweit in der Beschwerde unter dem Titel der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs pauschal moniert wird, der Beschwerdeführer könne in seiner Heimat überhaupt nicht in den Genuss von medizinischer Behandlung kommen und wäre daher einem erheblichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt, ist diesbezüglich auf das bei den Akten liegende medizinische Consulting «Irak: Behandlungsmöglichkeiten Psychiatrie und Lebererkrankungen» vom 28. Januar 2021 (vgl. SEM-act. 61/10) und die vorstehende Erwägung 4 zu verweisen. Die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6) ist vorliegend offensichtlich nicht gerechtfertigt. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich und zutreffend begründet. Es ist nach einer eingehenden Analyse der allgemeinen Lage in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zu Recht zum Schluss gelangt, es sei dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Es hat auch dargelegt, weshalb auch unter Berücksichtigung des diagnostizierten Verdachts auf eine PTBS keine individuellen Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen (vgl. angefochtene Verfügung S. 16 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen des SEM, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges ent-gegengehalten wird, kann - unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen 4 und 9.2.5 - vollumfänglich verwiesen werden. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Mai 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: