Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 wird aufgehoben und die vorliegende Sache - im Sinne der Erwägungen - zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1941/2014 Urteil vom 27. Mai 2014 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... , Sri Lanka, ... , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Colombo vom 21. Februar 2011 (dort eingegangen am 1. März 2011) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl ersuchte, dass gemäss Aktenlage kurz vor dem Beschwerdeführer auch schon sein Vater - B._______ (N ... ) - ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer, nach entsprechender Aufforderung, sein Gesuch mit Eingaben an die Botschaft vom 30. März 2011 und 7. April 2011 (dort eingegangen am 5. April 2011 und 19. April 2011) ergänzte, wobei er eine Reihe von Beweismitteln nachreichte, dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches im Wesentlichen das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung geltend machte, wobei er auf ... [verschiedene persönliche Umstände] verwies, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die vorgebrachten Gesuchsgründe im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Colombo vom 20. Dezember 2011 (dort eingegangen am 4. Januar 2012) um einen möglichst baldigen Entscheid ersuchte, wobei er eine Verschlechterung der Lage geltend machte und ein Foto nachreichte, dass sich gemäss Aktenlage auch sein Vater nach der Gesucheinreichung mehrmals an die schweizerische Botschaft gewandt hatte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Bangkok vom 16. September 2013 (dort eingegangen am 25. September 2013) im Wesentlichen mitteilte, nach einem Vorfall mit den Sicherheitskräften respektive einer massgeblichen Verschärfung ihrer Gefährdungslage seien er und sein Vater ... [im Frühsommer] 2013 von Sri Lanka nach Thailand geflohen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass sein Vater am gleichen Tag ebenfalls mit einer Eingabe an die schweizerische Botschaft in Bangkok gelangt war, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2014 von der schweizerischen Botschaft in Bangkok zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, wobei er seine Gesuchgründe bestätigte und nochmals verschiedene Beweismitteln nachreichte (vgl. dazu im Einzelnen wiederum die Akten), dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2014 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte, wobei das Bundesamt in diesem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, da es für ihn möglich und zumutbar sei, in Thailand zu bleiben, wo er faktisch Schutz geniesse, da Thailand den Grundsatz des Non-Refoulement respektiere, auch wenn es das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet habe, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 11. März 2014 durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Bangkok eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Bangkok vom 1. April 2014 (Eingangsdatum Botschaft) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, wobei er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, in Thailand verfüge er keineswegs über einen gesicherten Aufenthalt, zumal Thailand keine Flüchtlinge anerkenne, und er dort in ständiger Furcht vor der Polizei und den Immigrationsbehörden lebe, sei er doch beispielsweise - wie der Botschaft bekannt - anlässlich seines Botschaftstermins vom 10. März 2014 von der Polizei verhaftet, während vier Stunden befragt und anschliessend nur gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrages wieder freigelassen worden, dass die Eingabe des Beschwerdeführers von der Botschaft ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo sie am 11. April 2014 eintraf, dass gemäss Aktenlage in der Zwischenzeit respektive am 8. Mai 2014 auch der Vater des Beschwerdeführers von der schweizerischen Botschaft in Bangkok zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe als frist- und im Wesentlichen formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen ist, vorliegend jedoch gemäss den entsprechenden Übergangsbestimmungen die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten, da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor der Gesetzesänderung gestellt hatte, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch namentlich dann ablehnen kann, wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt andererseits die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen hat, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss ständiger Praxis restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG auch die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind, dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung in Sri Lanka auseinandergesetzt hat, sondern in entscheidrelevanter Hinsicht auf den Schluss abstellt, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge an seinem derzeitigen Aufenthaltsort über eine Schutzalternative im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG, womit er nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei, dass dieser Ansatz als solcher nicht zu beanstanden ist, besteht doch nach Lehre und Praxis bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat die (widerlegbare) Regelvermutung, die betreffende Person habe dort bereits anderweitigen Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.), dass im Falle von Thailand jedoch von vornherein massgebliche Fragen offen sind, zumal vom Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt worden ist, dass dieser Staat - welcher die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat - den Grundsatz des Non-Refoulement in der Vergangenheit bereits missachtet hat, und zwar auch im Falle von tamilischen Asylsuchenden, welche beim UNHCR registriert waren (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-682/2013 vom 12. März 2013), dass die beim UNHCR registrierten Personen der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen werden und sich diese Personen, wie alle anderen ausländischen Personen, ein thailändisches Visum beschaffen müssen, indessen gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen aufgrund von Sicherheitsbedenken die Verlängerung des Visa in keiner Weise garantiert ist, und Flüchtlinge in Thailand nicht das Recht haben zu arbeiten und der Zugang zu Bildung sowie zur Gesundheitsversorgung nicht ermöglicht wird (vgl. a.a.O., ab S. 9 unten), dass sich diesen Erwägungen gemäss im Hinblick auf die Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG Sachverhaltsabklärungen bezüglich der Aufenthaltssituation in Thailand aufdrängen, dass es gemäss ständiger Praxis insbesondere nicht genügt, auf die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz hinzuweisen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr 19), dass dem Befragungsprotokoll vom 30. Januar 2014 hingegen keinerlei Anhaltpunkte zur tatsächlichen Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers in Thailand zu entnehmen sind, da diesbezüglich keine Fragen gestellt worden waren, dass der Beschwerdeführer weder zu seinem Aufenthaltsstatus im Drittstaat Thailand respektive allfälligen Problemen in dieser Hinsicht noch zu seiner dortigen Lebenssituation (Wohnung, Erwerb bzw. finanzielle Situation, persönliche Verbindungen) befragt worden ist, dass sich bei dieser Ausgangslage keine hinreichend gesicherten Aussagen im Sinne der Ausschlussbestimmung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG machen lassen, womit die angefochtene Verfügung im Resultat auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts basiert, dass sich auf der anderen Seite der Beschwerdeschrift sowie den Akten des Vaters des Beschwerdeführers zur Frage des Aufenthalts in Thailand entnehmen lässt, dass sich Vater und Sohn dort illegal aufhalten, sie sich in Bangkok nicht frei bewegen und auch keiner Arbeit nachgehen können, und sie sich vor der Polizei fürchten, da sie auch schon inhaftiert worden seien und Bestechungsgeld zahlen mussten (vgl. dazu das Anhörungsprotokoll des Vaters, S. 10), dass nach dem Gesagten - in Gutheissung der Beschwerde - die Verfügungen des BFM vom 18. Februar 2014 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 wird aufgehoben und die vorliegende Sache - im Sinne der Erwägungen - zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: