Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 27. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1937/2012 Urteil vom 10. Oktober 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und deren Kinder, C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 29. Dezember 2011 unter anderem ausführten, aus Afghanistan zu stammen und im Jahr 2010 ihren Heimatstaat verlassen zu haben, sodann auf dem Landweg via Iran, Türkei, Griechenland und Serbien nach Ungarn gelangt zu sein, wo sie zunächst in ein Camp und danach nach F._______ gebracht worden seien, dass sie etwa 15 Tage später nach Österreich und danach nach Deutschland gegangen, jedoch nach einigen Monaten Aufenthalt zurück nach Ungarn geschickt worden seien, wo sie wiederum keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten hätten, wobei insbesondere eine überlebensnotwendige Operation ([...]) erst möglich geworden sei, nachdem eine Privatperson für die Kosten aufgekommen sei (vgl. act. A 12/14 und A 14/15), dass die Beschwerdeführenden gemäss "Eurodac"-Meldungen am 20. Dezember 2010 und am 12. August 2011 in Ungarn daktyloskopiert wurden und an ebendiesen Daten Asylgesuche eingereicht haben, dass das BFM gestützt auf ihre Aussagen und den "Eurodac"-Treffer den Beschwerdeführenden am 29. Dezember 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn und anderen möglicherweise zuständigen Staaten gewährte, dass die Beschwerdeführenden angaben, sie seien nicht gewillt, nach Ungarn zurückzugehen, da sie keine medizinische Hilfe erhalten hätten - die Beschwerdeführerin ([...]) sei (...)krank - und auf der Strasse ohne Unterstützung hätten leben müssen, dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 6. März 2012 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden unbeantwortet liessen, das Wiederaufnahmeersuchen aber am 24. März 2012 nachträglich guthiessen und weiter ausführten, die Beschwerdeführenden hätten am 11. August 2011 Asylgesuche eingereicht, welche am 23. November 2011 abgelehnt worden seien, wobei die Beschwerde gegen diesen Entscheid nach wie vor hängig sei, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2012 - eröffnet am 3. April 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Situation in Ungarn sei unerträglich gewesen, da sie mitunter auf der Strasse ohne Unterstützung hätten leben müssen und ihnen insbesondere die erforderliche medizinische Unterstützung hinsichtlich der Operation des Beschwerdeführers (Vater) und der Krankheit der Beschwerdeführerin ([...]) verwehrt geblieben sei, dass ihnen - im Falle einer Rückkehr - die Inhaftierung und die Aushändigung eines Abschiebungsbescheides drohe, wobei im vorliegenden Fall auch eine Abschiebung nach Serbien denkbar wäre, dass bei einer Abschiebung nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und ausserdem eine mangelhafte oder gar keine Prüfung ihrer Asylgesuche drohe, dass sie zur Stützung der Vorbringen zwei Berichte zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn zu den Akten reichten (Klaudia Dolk, Bedeutung der Grundsatzentscheidung M.S.S. des EGMR für Deutschland, Asylmagazin 5/2011 S. 148 - 151; bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012), dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 12. April 2012 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. April 2012 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG guthiess, jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, feststellte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG später befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde sowie die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 26. April 2012 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2012 eine Fürsorgebestätigung einreichten, dass der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2012 Gelegenheit eingeräumt wurde, bis am 29. Juni 2012 eine Vernehmlassung einzureichen, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Ungarn sei sowohl Vertragspartei der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und habe zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") umgesetzt, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, dass das ungarische Asylwesen den internationalen Verträgen und EU-Richtlinien entspreche und insbesondere auch der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet sei, dass die Behandlung von Dublin-Rückkehrenden in Ungarn von ihrem Status abhänge, wobei Personen mit Schutzstatus in eine Asylunterkunft gebracht würden und jene mit pendenten Asylgesuchen das Asylverfahren fortsetzen könnten, dass Dublin-Rückkehrende, deren Asylgesuche abgeschrieben oder bereits negativ entschieden worden seien, direkt in das Rückführungsverfahren überführt und die Personen in Haft genommen würden und ein Ausweisungsentscheid erlassen werde, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Ungarn am 23. November 2011 erstinstanzlich abgelehnt worden seien, wobei das Beschwerdeverfahren gegen diesen Entscheid im Zeitpunkt der Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme noch hängig gewesen sei, es den Beschwerdeführenden jedoch frei stehe, nach ihrer Rückkehr nach Ungarn ein zweites Asylgesuch einzureichen, dass Dublin-Rückkehrende nach ihrer Ankunft in Ungarn durch die Behörden befragt würden, und geklärt werde, ob die rückkehrende Person erneut ein Asylgesuch stellen oder ein laufendes Verfahren fortsetzen möchte, wobei auch geprüft werde, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat zulässig sei, dass Dublin-Rückkehrende mit noch laufendem Asylverfahren entweder im Empfangszentrum in Debrecen oder im Gemeinschaftszentrum Balassagyarmat untergebracht würden und es sich bei beiden um offene Zentren handle, die auf die Bedürfnisse von Familien ausgerichtet seien, insbesondere auch anzumerken sei, dass Familien mit minderjährigen Kindern in Ungarn nicht inhaftiert würden, dass, sollte das Asylverfahren beendet worden und eine Rückführung in den Heimatstaat grundsätzlich zulässig sein, Dublin-Rückkehrende inhaftiert würden, wobei Familien als besonders verletzliche Personen dem Zentrum in Békéscsava zugewiesen würden, wo sie maximal 30 Tage bleiben dürften, bevor sie in die erwähnten Empfangszentren verlegt würden, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des non-refoulement Gebots durch die ungarischen Behörden erkennbar und insgesamt nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn keine Unterstützung und keine Unterkunft erhalten würden, mithin auch die medizinische Versorgung gewährleistet sei, wobei diesbezüglich auch anzumerken sei, dass die Nachbehandlung der Operationswunden mittlerweile abgeschlossen und die angeblichen (...) der Beschwerdeführerin ([...]) nicht belegt seien, dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. Juli 2012 Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 27. Juli 2012 eine Replik einzureichen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juli 2012 eine Replik einreichten und zur Begründung im Wesentlichen ausführten, das BFM habe ausgeblendet, dass das Recht auf Unterbringung für Antragsteller, die einen Folgeantrag stellten, eingeschränkt werden könne, und Rechtsmittel gegen eine Ablehnung keine aufschiebende Wirkung mehr hätten, dass entgegen den Ausführungen des BFM Familien mit minderjährigen Kindern bis zu 30 Tagen inhaftiert werden könnten, wobei Antragsteller mit Folgeanträge in den meisten Fällen in Administrativhaft genommen würden und nur selten in offenen Zentren untergebracht seien, dass die offene Anstalt Békéscsava seit April 2011 in eine provisorische Haftanstalt umgewandelt worden sei und auch aus den UNHCR Berichten hervorgehe, dass die Verteilung der Asylsuchenden auf die verschiedenen Zentren sehr intransparent verlaufe, dass in Ungarn seit dem 1. Januar 2012 nunmehr auch ein Gesetz in Kraft sei, welches Obdachlosigkeit unter Geldstrafe stelle, dass vor diesem Hintergrund insgesamt davon auszugehen sei, eine Rückschiebung nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, da sie wohl zunächst inhaftiert, danach auf die Strasse gesetzt würden, ohne Zugang zu der erforderlichen medizinischen Versorgung für die Beschwerdeführerin ([...]) zu erhalten, wobei diesbezüglich ein ärztlicher Bericht nachgereicht werde, dass zur Stützung der Vorbringen auf mehrere Internetseiten des UNHCR und einer Zeitung verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juli 2012 ein unterschriebenes Exemplar der Replik zu den Akten reichten, dass der für die Beschwerdeführenden zuständige Kanton mit Eingabe vom 25. Juli 2012 um Mitteilung ersuchte, wann mit einem Urteil in der vorliegenden Sache gerechnet werden könne, dass dem Kanton mit Schreiben vom 7. August 2012 mitgeteilt wurde, dass kein genauer Zeitpunkt für den Verfahrensabschluss genannt werden könne, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. August 2012 aufgefordert wurden, das in der Eingabe vom 26. Juli 2012 in Aussicht gestellte Beweismittel zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ([...]) bis zum 27. August 2012 nachzureichen, wobei diese Frist ungenutzt verstrichen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. August 2012 einen Brief eines Freundes beibrachten, mit dessen Hilfe sich der Beschwerdeführer (Vater) im Spital in Ungarn behandeln habe lassen können und der die äusserst schwierigen Umstände in Ungarn bestätige, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1) und die Beschwerdeinstanz sich, sofern der Nichteintretensentscheid als unrechtmässig qualifiziert wird, einer materiellen Prüfung der Asylgründe enthält und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), was vorliegend nicht der Fall ist, dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 20. Dezember 2010 und 12. August 2011 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hatten, dass das BFM die ungarischen Behörden am 6. März 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), diese mit Schreiben vom 24. März 2012 sodann nachträglich gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung explizit anerkannten, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung somit Ungarn zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig ist, dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe bestehen, dass die Schweiz - entgegen vorhergehender Feststellung - den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklären sollte, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung gilt, d.h. Asylsuchende aus ihr keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), dass sich Asylgesuchstellende aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde unter anderem geltend machen, die Aufnahmebedingungen in Ungarn seien äusserst prekär gewesen, sie hätten auf der Strasse leben müssen, dort keinerlei Unterstützung und insbesondere auch keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung erhalten, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Ungarn die Inhaftierung und Abschiebung ohne Überprüfung ihres Asylgesuches drohe, es insbesondere auch zu beachten gebe, dass möglicherweise eine Abschiebung nach Serbien vorgenommen werde, da sie über Serbien nach Ungarn eingereist seien, weshalb insgesamt eine konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege, dass es diesbezüglich zunächst auszuführen gilt, dass in etlichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen Stellen auf Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerksam gemacht wurde - namentlich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des non-refoulement Gebotes, Administrativhaft, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in "sichere" Drittstaaten (Serbien), dass die ungarischen Behörden in den vergangenen Monaten auf die von verschiedener Seite geäusserte Kritik reagiert haben und Änderungen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden in Aussicht stellten, dass diese positiven Entwicklungen sodann Eingang in jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen gefunden haben, dass am 1. Juli 2013 jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind, die einen extensiven Katalog von Haftgründen für Asylsuchende vorsehen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary as of 1 July 2013, zuletzt besucht am 30. September 2013), dass in ebendiesem Bericht zudem auf den markanten Anstieg der Anzahl Asylgesuche - zwischen Januar und Juni 2013 seien 10'000 Asylsuchende registriert worden - aufmerksam gemacht wird, dass sich daraus eine massive Verschlechterung der hygienischen Bedingungen in den überfüllten Zentren ergeben habe (a.a.O., S. 3), dass sich demnach in Verfahren wie dem vorliegenden, in welchen Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, eine sorgfältige Überprüfung der Risiken einer Überstellung für die Asylsuchenden aufdrängt, dass eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des non-refoulement Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt und dieses Risiko anhand der individuellen Gegebenheiten im Einzelfall abzuklären ist, wobei auch der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen ist, dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren geltend machen, unter anderem über Serbien nach Ungarn gelangt zu sein (vgl. act. A 12/14 S. 10; A 14/15 S. 9), wo sie gemäss "Eurodac"-Datenbank erstmals am 10. August 2010 und letztmals am 12. August 2011 um Asyl ersuchten (vgl. act. A 6/1), dass das BFM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 6. März 2012 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchten und diese das Wiederaufnahmeersuchen am 24. März 2012 nachträglich - gestützt auf dieselbe Bestimmung - guthiessen, dass das letzte Asylgesuch, gemäss Auskunft der ungarischen Behörden, abgelehnt ("refused") wurde, wobei das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt der Gutheissung des Übernahmeersuchens am 24. März 2012 noch hängig war (vgl. act. A 27/1), dass demnach unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn bereits einen Asylantrag eingereicht haben, dass sich die Problematik der "Folgeanträge" im Lichte der jüngsten Praxis der ungarischen Asylbehörden zwar entschärft hat (vgl. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II regulation, Dublin II Regulation National Report : Hungary, octobre 2012, <Dublin project<part II, zuletzt besucht am 30. September 2013, S. 59), dass im vorliegenden Verfahren jedoch unklar ist, ob der Asylantrag vom 12. August 2011 bereits als "Folgeantrag" behandelt wurde, da gemäss der "Eurdoac"-Datenbank erstmals am 10. August 2010 um Asyl ersucht wurde, mithin nicht feststeht, ob das Asylgesuch der Beschwerdeführenden bis anhin jemals materiell geprüft wurde, dass zudem fragwürdig ist, - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Ungarn wurden bereits am 10. August 2010 und am 12. August 2011 gestellt - ob die entsprechenden Neuerungen hinsichtlich der Überprüfung von "Folgeanträgen" auch rückwirkend Anwendung finden, dass weiter ebenso unklar ist, ob die Beschwerdeführenden einen materiellen negativen Entscheid oder einen Asylentscheid erhalten haben, welcher keine "in merit" Prüfung zum Gegenstand hatte, da sie über Serbien nach Ungarn eingereist waren und die ungarischen Behörden zumindest im vorliegend relevanten Zeitrahmen bekanntermassen bei Gesuchen von Personen, welche über Serbien eingereist waren, keine materielle Prüfung des Gesuchs durchführten, dass jedenfalls, sollte das Gesuch materiell behandelt worden sein, die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Ungarn inhaftiert würden (vgl. Jesuit Refugee Service Europe, DIASP project, June 2013, National Report Hungary, S. 137; Hungarian Helsinki Committee, a.a.O.), dass sich diesbezüglich jedoch weitere Abklärungen - mithin auch eine Rückweisung an die Vorinstanz - letztlich erübrigen, da es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit zwei Kleinkindern im Alter von (...) und (...) Jahren handelt, welche besonders verwundbar sind, dass in Ungarn im ersten Halbjahr 2013 ein massiver Anstieg von Asylgesuchen zu verzeichnen war und dies entsprechend negative Auswirkungen auf die Unterbringung von Asylsuchenden hat, dass demnach die Gefahr besteht, die Beschwerdeführenden könnten unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn keine ihrer Verletzlichkeit - insbesondere jener der Kinder - entsprechende Behandlung und Unterbringung erhalten, dass dabei auch ins Gewicht fällt, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine überlebensnotwendige medizinische Dienstleistung verwehrt geblieben ist, bis diese durch private finanzielle Unterstützung ermöglicht wurde, wobei die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz - die Nachbehandlung der Operation sei mittlerweile abgeschlossen - zwar zutreffend sind, die Vorinstanz jedoch ausser Acht lässt, dass dies ein klares Indiz für die äusserst schlechten Unterstützungsleistungen des ungarischen Staates darstellt, dass desweiteren anzumerken ist, dass das Dublin-Verfahren unter anderem auch dem Grundsatz verschrieben ist, Asylsuchenden innert einer vernünftigen Frist den Zugang zu einem Asylverfahren zu gewährleisten (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE E-6525/2009, E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3), dass dem Problem der langen Verfahrensdauer bei Wiederaufnahmeverfahren in der neuen "Dublin-III Verordnung" (vgl. Rat der Europäischen Union 15605/12 vom 14. Dezember 2012, Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) dahingehend Rechnung getragen wird, als dass neu von einer maximal zehnmonatigen Verfahrensfrist auszugehen sein wird (drei Monate für den Wiederaufnahmeantrag [Art. 23 Dublin-III-Verordnung]; ein Monat für ein Wiederaufnahmegesuch [Art. 25 Dublin-III-Verordnung]; sechs Monate für die Überstellung [Art. 29 Dublin-III-Verordnung], dass die Beschwerdeführenden ihren Asylantrag in der Schweiz am 11. Dezember 2011 gestellt haben, nunmehr also seit mehr als 21 Monaten im Dublin-Verfahren sind, dass die vorgesehenen Maximaldauer von zehn Monaten demnach bereits um das Doppelte überschritten worden ist und den Beschwerdeführenden dieser Umstand klarerweise nicht anzulasten ist, dass bei gesamthafter Betrachtung aller relevanten Faktoren - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles - deshalb vorliegend von einem Ausnahmefall auszugehen ist, welcher es - auch bei einer restriktiven Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - aus humanitären Überlegungen als angemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dass die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung Prozessgegenstand des nunmehr durchzuführenden nationalen Asylverfahrens sein wird, weshalb es sich erübrigt auf die diesbezüglich in der Beschwerde gemachten Anträge weiter einzugehen, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nach dem Gesagten zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, vom Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Gebrauch zu machen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht vertreten waren, weshalb ihnen keine Kosten entstanden sind und deshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 27. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: