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D-1922/2011

D-1922/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-11 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a. Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 an die schweizeri­sche Botschaft in _______ (Eingang Botschaft: 17. Mai 2010) ersuchte der Be­schwerdefüh­rer um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. A.b. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 forderte die Botschaft den Be­schwer­deführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein­zureichen. In der Folge gab er am 4. Juni 2010 eine präzisierende Ein­gabe und Beweismittel zu den Akten. A.c. Am 6. August 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft zwecks Befragung vorgeladen. A.d. In den beiden vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung vom 18. August 2010 in _______ machte der Beschwerdeführer im Wesent­lichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Am 25. Januar 2007 sei er durch die LTTE zwangsrekru­tiert worden. Er habe eine Kampfausbildung absolvieren müs­sen. Am 24. Februar 2008 sei er an die Front gebracht worden. Tags darauf sei er durch eine Splittergranate schwer verletzt worden. Im Spital habe ihm am _______ 2008 das rechte Bein amputiert werden müssen. Am 16. beziehungsweise 18. Mai 2009 sei er bei einer Kontrolle der Sicher­heitskräfte, wo er sich als ehemaliges LTTE-Mitglied zu erkennen ge­geben habe, festgenommen worden. Während fast elf Monaten sei er un­ter prekären Bedingungen in Lagern inhaftiert gewesen. Bei Befragun­gen sei er geschlagen worden. Am 5. April 2010 sei er mit Unterstützung der International Organization for Migration (IOM) entlassen und seinen El­tern übergeben worden. Der Entlassungsschein sei lediglich für die Dauer eines halben Jahres ausgestellt worden. Vertreter der IOM hätten da­vor gewarnt, dass er danach eine erneute Inhaftierung riskiere, und ihm zur Flucht geraten. Namentlich nach Ablauf der Halbjahresperiode sei seine Zukunft sehr ungewiss. Vom 5. Oktober 2010 an müsse er wie­derum mit Haft oder einer Entführung rechnen. Überdies stehe er die ers­ten drei Monate unter Beobachtung des Criminal Investigation Departe­ment (CID). Im Juni 2010 sei er durch Unbekannte einmal befragt und einge­schüchtert worden. Aktuell lebe er mit seinen Angehörigen in _______ und verfüge namentlich wegen seiner Verlet­zung über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Wegen der ergangenen Drohung wage er sich nicht mehr ausser Haus. Da er in Sri Lanka keine Le­benssicherheit habe und an den Folgen der Amputation leide, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. A.e. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung in der Eingabe vom 4. Juni 2010). B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 (dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2011 eröffnet) verweigerte das BFM die Be­wil­ligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­gründung führte es aus, die subjektiven Ängste des Be­schwerdeführers vor Verfolgung seien nachvollziehbar. In objektiver Hin­sicht könne indes davon ausgegangen werden, dass er im Heimatland nicht gefährdet sei. So sei er ohne Auflagen aus der Haft entlassen und später nicht wieder festgenommen worden. Der Entlassungsschein sei zwar nur für sechs Monate gültig. Es sei ihm indes ohne grössere Prob­leme gelungen, sich einen Pass ausstellen zu lassen und sich in Sri Lanka frei zu bewegen. Dies spreche gegen eine beabsichtigte erneute Festnahme durch die Behörden. Ausserdem verfüge er über kein hochrangi­ges LTTE-Profil, welches auf eine erneute behördliche Verfol­gung hindeuten könnte. Auch der Einschüchterungsversuch durch Unbe­kannte vom Juni 2010 sei nicht asylrelevant, zumal es offenbar keine Wie­derholung gegeben habe. Entsprechend sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen Die eingereichten Dokumente stützten lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. C. Mit Beschwerde vom 15. März 2011 (Eingang Botschaft: 17. März 2011) be­antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, namentlich die Tamilen in _______ leb­ten in einer prekären Lage. Er sei Mitglied der LTTE gewesen, was ihn aus der Sicht der Behörden zeitlebens prägen werde. Die Auffassung der Vorinstanz, er habe dort keine Position innegehabt, welche auch aktuell noch zu einer Verfolgung führe, sei nicht zu teilen. Das BFM habe ausser Acht gelassen, dass es ihm nur dank glücklicher Umstände möglich gewe­sen sei, die Botschaft _______ zu kontaktieren. Er sei durch eine internationale Hilfsorganisation aus der Haft im Sicherheitsgefängnis be­freit worden. Er müsse eventuell mit einer erneuten Inhaftierung rechnen, da man ihn noch immer der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtige. Sein Leben sei wegen des Beinverlusts sehr eingeschränkt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande­res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genös­sische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertre­tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­messensspiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen.

E. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu­- chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus orga­nisatorischen oder kapazitäts­mässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such ­stel­lende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachver­halt schon aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs entscheidreif er­stellt, kann sich eine persönli­che Befragung ebenfalls erübrigen; zeich­net sich ein negativer Ent­scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Ver­zicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes (BVGE) 2007/30 E. 5 S. 362).

E. 6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer am 18. August 2011 durch die Bot­schaft befragen lassen. Den oben genannten Anforderungen an das rechtliche Gehör ist somit Rechnung getragen worden.

E. 7.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, eine begrün­dete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Heimat­land sei aktuell zu verneinen. Diese Einschätzung ist berechtigt. Ent­gegen den Beschwerdevorbringen kann den Akten nichts entnommen werden, was auf eine herausragende Position des Beschwerdeführers bei der LTTE, welche ihn zwangsrekrutierten, hindeuten würde. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zielgerichtete Vorgehensweise der Behörden ge­gen den Beschwerdeführer wegen seiner LTTE-Vergangenheit im heuti­gen Zeitpunkt nicht als beachtlich wahrscheinlich. Es trifft zwar zu, dass das Entlassungszertifikat der Behörden vom 5. April 2010 nur für ein halbes Jahr ausgestellt wurde. Zugleich steht aber fest, dass diese Entlas­sung ohne Auflagen erfolgte und kein Gerichtsverfahren anhängig ge­macht wurde (Befragungsprotokoll S. 8). Ferner ist nicht ausgeschlos­sen, dass er im Juni 2010 durch Unbekannte nochmals eingeschüchtert wurde. Die an sich nachvollziehbare Befürchtung des Beschwerdefüh­rers, nach Ablauf der Halbjahresfrist ab dem 5. Oktober 2010 wieder in Ge­wahrsam der Sicherheitskräfte genommen zu werden, hat sich aber ge­mäss Beschwerdevorbringen vom 15. März 2011 nicht bewahrheitet. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht als beachtlich wahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit aus politischen Gründen wegen seiner Vergan­genheit erneut festgenommen wird. Diese Sichtweise wird durch die Tatsa­che, dass er sich am _______ in _______ einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausstellen lassen konnte, bestä­tigt.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und ge­langte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher­heitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kon­tinu­ierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Feb­ruar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Re­gie­rung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letz­ten von der LTTE kon­trollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wur­de am 18. Mai 2009 sei­tens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet er­klärt. Nach der Niederlage der LTTE ha­ben die srilankischen Be­hörden die Sicherheitsmass­nahmen nicht gelo­ckert. Daher laufen gerade junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Si­cher­heits­personal einer minuziösen Personenkon­trolle unterzogen und öf­ters auch für einge­hendere Ab­klä­rungen auf den Posten mit­genommen oder in ein Ar­meecamp be­ordert zu werden.

E. 7.2.2 Dass der Beschwerdeführer wegen der Beinamputation vor Ort ein eingeschränktes Leben führen muss, liegt auf der Hand; allein dadurch ist aber noch kein Schutzbedürfnis im hier relevanten Sinne dargetan. Auch sein allenfalls erhöhtes Risiko, im Rahmen einer nach Kriegsende nach wie vor häufigen allgemeinen Kontrolle der Sicherheitskräfte eingehender befragt zu werden, deutet nicht hinlänglich auf ein Schutzbedürfnis in der Schweiz hin. Denn diese Mass­nahmen, denen ein Grossteil der tamili­schen Bevölkerung im gan­zen Land ausgesetzt sind, kommt aufgrund man­gelnder Intensität im Allgemeinen kein Verfolgungscharakter im Sin­ne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend führen auch diese Beschwerdevorbrin­gen zu keiner anderen Sichtweise. Unbesehen dieser Sachlage ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben durch die Angehörigen betreut wird und letztere offenbar ein relativ normales Le­ben vor Ort zu führen in der Lage sind (Befragungsprotokoll S. 2 f.).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht substanziiert dar­zutun, in­wiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürf­tig im Sinne des AsylG.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ge­fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auf­grund der vor­stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde und die im vorinstanzlichen Verfahren ein­gereichten Beweismittel detaillierter ein­zugehen, da sie am festgestell­ten Ergebnis nichts zu ändern vermö­gen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abge­lehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1922/2011 Urteil vom 11. April 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 an die schweizeri­sche Botschaft in _______ (Eingang Botschaft: 17. Mai 2010) ersuchte der Be­schwerdefüh­rer um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. A.b. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 forderte die Botschaft den Be­schwer­deführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein­zureichen. In der Folge gab er am 4. Juni 2010 eine präzisierende Ein­gabe und Beweismittel zu den Akten. A.c. Am 6. August 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft zwecks Befragung vorgeladen. A.d. In den beiden vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung vom 18. August 2010 in _______ machte der Beschwerdeführer im Wesent­lichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Am 25. Januar 2007 sei er durch die LTTE zwangsrekru­tiert worden. Er habe eine Kampfausbildung absolvieren müs­sen. Am 24. Februar 2008 sei er an die Front gebracht worden. Tags darauf sei er durch eine Splittergranate schwer verletzt worden. Im Spital habe ihm am _______ 2008 das rechte Bein amputiert werden müssen. Am 16. beziehungsweise 18. Mai 2009 sei er bei einer Kontrolle der Sicher­heitskräfte, wo er sich als ehemaliges LTTE-Mitglied zu erkennen ge­geben habe, festgenommen worden. Während fast elf Monaten sei er un­ter prekären Bedingungen in Lagern inhaftiert gewesen. Bei Befragun­gen sei er geschlagen worden. Am 5. April 2010 sei er mit Unterstützung der International Organization for Migration (IOM) entlassen und seinen El­tern übergeben worden. Der Entlassungsschein sei lediglich für die Dauer eines halben Jahres ausgestellt worden. Vertreter der IOM hätten da­vor gewarnt, dass er danach eine erneute Inhaftierung riskiere, und ihm zur Flucht geraten. Namentlich nach Ablauf der Halbjahresperiode sei seine Zukunft sehr ungewiss. Vom 5. Oktober 2010 an müsse er wie­derum mit Haft oder einer Entführung rechnen. Überdies stehe er die ers­ten drei Monate unter Beobachtung des Criminal Investigation Departe­ment (CID). Im Juni 2010 sei er durch Unbekannte einmal befragt und einge­schüchtert worden. Aktuell lebe er mit seinen Angehörigen in _______ und verfüge namentlich wegen seiner Verlet­zung über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Wegen der ergangenen Drohung wage er sich nicht mehr ausser Haus. Da er in Sri Lanka keine Le­benssicherheit habe und an den Folgen der Amputation leide, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. A.e. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung in der Eingabe vom 4. Juni 2010). B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 (dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2011 eröffnet) verweigerte das BFM die Be­wil­ligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­gründung führte es aus, die subjektiven Ängste des Be­schwerdeführers vor Verfolgung seien nachvollziehbar. In objektiver Hin­sicht könne indes davon ausgegangen werden, dass er im Heimatland nicht gefährdet sei. So sei er ohne Auflagen aus der Haft entlassen und später nicht wieder festgenommen worden. Der Entlassungsschein sei zwar nur für sechs Monate gültig. Es sei ihm indes ohne grössere Prob­leme gelungen, sich einen Pass ausstellen zu lassen und sich in Sri Lanka frei zu bewegen. Dies spreche gegen eine beabsichtigte erneute Festnahme durch die Behörden. Ausserdem verfüge er über kein hochrangi­ges LTTE-Profil, welches auf eine erneute behördliche Verfol­gung hindeuten könnte. Auch der Einschüchterungsversuch durch Unbe­kannte vom Juni 2010 sei nicht asylrelevant, zumal es offenbar keine Wie­derholung gegeben habe. Entsprechend sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen Die eingereichten Dokumente stützten lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. C. Mit Beschwerde vom 15. März 2011 (Eingang Botschaft: 17. März 2011) be­antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, namentlich die Tamilen in _______ leb­ten in einer prekären Lage. Er sei Mitglied der LTTE gewesen, was ihn aus der Sicht der Behörden zeitlebens prägen werde. Die Auffassung der Vorinstanz, er habe dort keine Position innegehabt, welche auch aktuell noch zu einer Verfolgung führe, sei nicht zu teilen. Das BFM habe ausser Acht gelassen, dass es ihm nur dank glücklicher Umstände möglich gewe­sen sei, die Botschaft _______ zu kontaktieren. Er sei durch eine internationale Hilfsorganisation aus der Haft im Sicherheitsgefängnis be­freit worden. Er müsse eventuell mit einer erneuten Inhaftierung rechnen, da man ihn noch immer der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtige. Sein Leben sei wegen des Beinverlusts sehr eingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande­res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genös­sische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertre­tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­messensspiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen. 6. 6.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu­- chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus orga­nisatorischen oder kapazitäts­mässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such ­stel­lende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachver­halt schon aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs entscheidreif er­stellt, kann sich eine persönli­che Befragung ebenfalls erübrigen; zeich­net sich ein negativer Ent­scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Ver­zicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes (BVGE) 2007/30 E. 5 S. 362). 6.2. Das BFM hat den Beschwerdeführer am 18. August 2011 durch die Bot­schaft befragen lassen. Den oben genannten Anforderungen an das rechtliche Gehör ist somit Rechnung getragen worden. 7. 7.1. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, eine begrün­dete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Heimat­land sei aktuell zu verneinen. Diese Einschätzung ist berechtigt. Ent­gegen den Beschwerdevorbringen kann den Akten nichts entnommen werden, was auf eine herausragende Position des Beschwerdeführers bei der LTTE, welche ihn zwangsrekrutierten, hindeuten würde. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zielgerichtete Vorgehensweise der Behörden ge­gen den Beschwerdeführer wegen seiner LTTE-Vergangenheit im heuti­gen Zeitpunkt nicht als beachtlich wahrscheinlich. Es trifft zwar zu, dass das Entlassungszertifikat der Behörden vom 5. April 2010 nur für ein halbes Jahr ausgestellt wurde. Zugleich steht aber fest, dass diese Entlas­sung ohne Auflagen erfolgte und kein Gerichtsverfahren anhängig ge­macht wurde (Befragungsprotokoll S. 8). Ferner ist nicht ausgeschlos­sen, dass er im Juni 2010 durch Unbekannte nochmals eingeschüchtert wurde. Die an sich nachvollziehbare Befürchtung des Beschwerdefüh­rers, nach Ablauf der Halbjahresfrist ab dem 5. Oktober 2010 wieder in Ge­wahrsam der Sicherheitskräfte genommen zu werden, hat sich aber ge­mäss Beschwerdevorbringen vom 15. März 2011 nicht bewahrheitet. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht als beachtlich wahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit aus politischen Gründen wegen seiner Vergan­genheit erneut festgenommen wird. Diese Sichtweise wird durch die Tatsa­che, dass er sich am _______ in _______ einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausstellen lassen konnte, bestä­tigt. 7.2. 7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und ge­langte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher­heitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kon­tinu­ierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Feb­ruar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Re­gie­rung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letz­ten von der LTTE kon­trollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wur­de am 18. Mai 2009 sei­tens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet er­klärt. Nach der Niederlage der LTTE ha­ben die srilankischen Be­hörden die Sicherheitsmass­nahmen nicht gelo­ckert. Daher laufen gerade junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Si­cher­heits­personal einer minuziösen Personenkon­trolle unterzogen und öf­ters auch für einge­hendere Ab­klä­rungen auf den Posten mit­genommen oder in ein Ar­meecamp be­ordert zu werden. 7.2.2. Dass der Beschwerdeführer wegen der Beinamputation vor Ort ein eingeschränktes Leben führen muss, liegt auf der Hand; allein dadurch ist aber noch kein Schutzbedürfnis im hier relevanten Sinne dargetan. Auch sein allenfalls erhöhtes Risiko, im Rahmen einer nach Kriegsende nach wie vor häufigen allgemeinen Kontrolle der Sicherheitskräfte eingehender befragt zu werden, deutet nicht hinlänglich auf ein Schutzbedürfnis in der Schweiz hin. Denn diese Mass­nahmen, denen ein Grossteil der tamili­schen Bevölkerung im gan­zen Land ausgesetzt sind, kommt aufgrund man­gelnder Intensität im Allgemeinen kein Verfolgungscharakter im Sin­ne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend führen auch diese Beschwerdevorbrin­gen zu keiner anderen Sichtweise. Unbesehen dieser Sachlage ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben durch die Angehörigen betreut wird und letztere offenbar ein relativ normales Le­ben vor Ort zu führen in der Lage sind (Befragungsprotokoll S. 2 f.). 7.3. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht substanziiert dar­zutun, in­wiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürf­tig im Sinne des AsylG.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ge­fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auf­grund der vor­stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde und die im vorinstanzlichen Verfahren ein­gereichten Beweismittel detaillierter ein­zugehen, da sie am festgestell­ten Ergebnis nichts zu ändern vermö­gen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abge­lehnt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: