Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-1909/2025
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Effingerstrasse 8, 3011 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025.
D-1909/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die kurdisch-stämmige Beschwerdeführerin stellte am 1. Mai 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 4. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme statt. C. Am 28. Juni 2023 und am 26. Juli 2023 hörte das SEM die Beschwerde- führerin eingehend an. Dabei brachte sie im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände vor, sie habe die türkische Staatsangehörigkeit und habe gemeinsam mit ihren Eltern – einem Staatenlosen (Volksgruppe der Maktum) und einer türkischen Staatsangehörigen –, ihrem Bruder und einer Schwester seit ihrer Geburt in al-Malikiya (arabisch; Provinz al-Hasaka) beziehungsweise Dêrik (kur- disch) gelebt. Ihre Mutter sei in der Türkei aufgewachsen, lebe aber seit 23 Jahren in Syrien. Sie, die Beschwerdeführerin, besitze als Angehörige der Maktumin keine syrischen Identitätspapiere. Sie habe sich aber bereits als kleines Kind in der Türkei einbürgern lassen. Als Kind sei sie mit ihrer Mut- ter einmal in die Türkei gereist und habe dabei Verwandte besucht. Nach diesem Besuch habe ihre Mutter, aufgrund von der Beschwerdeführerin unbekannten Streitigkeiten, alle Kontakte zu ihren türkischen Verwandten abgebrochen. Mittlerweile lebten keine Verwandten mehr in der Heimatre- gion ihrer Mutter. Als Begründung für ihr Asylgesuch machte die Beschwerdeführerin gel- tend, dass die allgemeine Sicherheitslage in Nordsyrien fragil gewesen sei. Es habe an Infrastruktur gefehlt, und viele Einwohner hätten al-Malikiya beziehungsweise Dêrik verlassen, weshalb die Stadt heute praktisch men- schenleer sei. Nachdem im Ort eine kurdische Schule gegründet worden sei, habe sie diese besucht. Darauf seien Mitglieder der HPG (Hêzên Pa- rastina Gel, Volksverteidigungskräfte) beziehungsweise YPG (Yekîneyên Parastina Gel, syrisch-kurdische militärische Organisation) in diese Schule und zu ihr nach Hause gekommen und hätten versucht, sie zur Teilnahme an Demonstrationen zu bewegen und für den Kampf zu rekrutieren. Sie sei aber jeweils davongelaufen beziehungsweise sei sie von ihrem Vater, der von diesen Personen aufgesucht worden und nach ihr gefragt worden sei, versteckt worden. Sie habe die Schule abbrechen müssen und sich nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. Ein Jahr später im Oktober 2022, sei
D-1909/2025 Seite 3 sie über die Türkei, wo sie ihre türkischen Ausweise habe verlängern müs- sen, aus Syrien ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, als Fremde diskriminiert zu werden. Zudem spreche sie die türkische Spra- che nicht, verfüge in der Türkei über keine Bezugspersonen und die allge- meine Sicherheitslage in der Türkei habe sich ebenfalls verschlechtert. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ver- schiedene Dokumente (türkische Identitätskarte, Bestätigung betreffend ih- ren Vater für dessen Staatenlosigkeit, Aufenthaltspapiere für die Beschwer- deführerin und ihre Mutter in Syrien, Schulzeugnisse und ein Familienbüch- lein) sowie mehrere Fotografien und eine Videoaufnahme von zerstörten Gebäuden und Strassen zu den Akten. D. Am 28. August 2023 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführen- den dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (eröffnet am 18. Februar 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte ihr Asylgesuch vom 1. Mai 2023 ab (Dispositiv-Ziff. 2), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Disposi- tiv-Ziff. 3) und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf (Dispositiv-Ziffn. 4–6). F. Mit Eingabe vom 20. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Ziffn. 1, 2 und 3 der Verfügung seien aufzuheben und es sei ihr als Flücht- ling in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli- chen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss ging fristgereicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
D-1909/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Ver- fügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-1909/2025 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als asyl- rechtlich nicht relevant. Es führte in der angefochtenen Verfügung dazu aus, dass allfällige Asylvorbringen, die sich in Syrien ereignet hätten, die Flüchtlingseigenschaft nur dann begründen könnten, wenn sie auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin, der Türkei, zu einer Verfolgung füh- ren würden. Aufgrund der in Syrien erlebten geltend gemachten Nachteile
– Rekrutierungsversuche durch die HPG und YPG, allgemeine unsichere Lage, fehlende Infrastruktur – drohten ihr aber keine Verfolgung in der Tür- kei im Sinne des Asylgesetzes. Damit erübrige sich sowohl eine vertiefte Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Nachteilen als auch eine Glaubhaftigkeitsprüfung. Im Hinblick auf allfällige Schwierigkeiten in der Türkei habe die Beschwer- deführerin angegeben, nie Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder Or- ganisationen gehabt zu haben. Bei den von ihr geäusserten Befürchtun- gen, sie würde in der Türkei diskriminiert, sie fände sich aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und sozialer Kontakte nicht zurecht und die allgemeine Sicherheitslage habe sich verschlechtert, handle es sich um Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei, nicht aber um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Dies treffe auch für die Schikanen und Benach- teiligungen zu, denen Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei aus- gesetzt seien. 5.2 In ihrer Beschwerde berief sich die Beschwerdeführerin auf die unsi- chere Lage in der Türkei sowie auf die Situation von Angehörigen der kur- dischen Ethnie und verwies dabei auf verschiedene Quellen. Zudem be- schrieb sie die allgemeine Lage in Nordsyrien und betonte, dass ihre Aus- sagen glaubhaft seien. 6. Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Be- gründung zum Ergebnis gekommen, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben
D-1909/2025 Seite 6 E. 6.1, SEM-Akte A41 Ziff. II), denen sich das Gericht vollumfänglich an- schliesst. 6.1 Gemäss gefestigter Praxis wird eine Person, die über eine bestimmte Staatsangehörigkeit verfügt – das heisst, die nicht staatenlos ist – als Flüchtling anerkannt, sofern ihr in ihrem Heimatstaat, also im Staat, dessen Nationalität sie besitzt, Verfolgung droht (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5583/2024 vom 13. September 2024 S. 5 m.w.H.). Entsprechend ist vorliegend ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als tür- kische Staatsangehörige in der Türkei – nicht aber in Syrien, ihrem lang- jährigen Aufenthaltsstaat – im Sinne des Asylgesetzes verfolgt wurde oder ob sie dort künftig eine solche Verfolgung zu befürchten hat. Auf die in Be- zug auf Syrien geltend gemachten Nachteile (Rekrutierungsversuche durch Mitglieder der HPG und YPG, fehlende staatliche Infrastruktur und allgemeine unsichere Lage) ist demnach im Hinblick auf eine allfällige Ver- folgung gemäss Art. 3 AsylG nicht weiter einzugehen. 6.2 Betreffend die Türkei ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge in Syrien gelebt hat und sich lediglich wenige Male und jeweils nur für kurze Besuche in der Türkei auf- gehalten hat. Dabei macht sie nicht geltend, während diesen Aufenthalten jemals Schwierigkeiten mit den dortigen staatlichen Behörden, türkischen Organisationen oder weiteren Personen gehabt zu haben. Auch unabhän- gig von diesen Aufenthalten in ihrem Heimatstaat sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei Nachteile drohen würden, die gemäss den Anforderungen des Asylgeset- zes beachtlich wären und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermöchten. 6.3 Insbesondere ist im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte drohende Diskriminierung als Kurdin in der Türkei festzustellen, dass nicht angenom- men werden muss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehö- rigkeit zur kurdischen Ethnie eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte. Die Anforderungen für die Annahme einer Kollektiv- verfolgung sind praxisgemäss sehr hoch und im Falle von kurdisch-stäm- migen Personen in der Türkei auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen nicht erfüllt (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H., BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.). 6.4 Schliesslich wurde der schwierigen persönlichen Situation der Be- schwerdeführerin (Eltern und Bruder leben in Syrien und nicht in der Türkei;
D-1909/2025 Seite 7 das Fehlen von tragenden sozialen Beziehungen in der Türkei, mangelnde Ausbildung und Berufserfahrung) mit der durch das SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6.5 Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Ein- schätzung zu führen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei einerseits, dass der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gar keine Erwägungen zu entnehmen sind und das SEM die Glaubhaftigkeit somit in der Verfügung offenbar nicht anzweifelte. Ihre dies- bezüglichen Argumente gehen demnach ins Leere. Andererseits betreffen auch ihre Ausführungen zur allgemeinen, die ganze oder grosse Teile der Bevölkerung betreffende Sicherheitslage in der Türkei den vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht, da solche Aspekte lediglich im Rahmen einer Prüfung des Wegweisungsvollzugs relevant wären. Eine solche Prüfung ist aber angesichts der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Auf- nahme nicht mehr vorzunehmen. Ausführungen bezüglich der Gefahr einer persönlich gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung hingegen sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. 6.6 Den obigen Erwägungen zufolge kann die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaub- haft machen. Die Vorinstanz hat demnach ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
D-1909/2025 Seite 8 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1909/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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