Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie – stellte am 2. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 3. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und zu ihrem Rei- seweg befragt. Am 1. Juli 2015 wurde sie einlässlich angehört. A.b Zu Ihrem Hintergrund brachte die Beschwerdeführerin vor, in (…), Ti- bet geboren, aber als (…) Kind von ihrer Mutter nach (…), Indien geschickt worden zu sein. Im Anschluss habe sie (…) Jahre lang in (…) eine Tibeti- sche Schule mit der Bezeichnung (…) besucht und dort – unter der Auf- sicht einer Gastmutter – in der (…) gewohnt. Sie habe keine Aufenthalts- bewilligung in Indien gehabt, weil sie als (…)-Jährige nach (…) zurückge- kehrt sei (eine Aufenthaltsbewilligung erhalte man erst ab 15 Jahren). Im Jahr (…) habe Ihre Mutter sie auf Geheiss der chinesischen Behörden nach (…) zurückholen lassen. Sie habe dort nie Dokumente erhalten und sei auch nicht wieder ins Familienbüchlein eingetragen worden, weshalb sie keine Schule mehr habe besuchen können. Sie habe als ehemalige (…)-Schülerin Ziegelsteine hin- und hertragen müssen. Später habe ihre Mutter ihr gesagt, sie müsse dies nicht tun, da sie keine ärmliche Familie seien. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe tibetischen Kindern Englisch-Unterricht erteilt und ihnen gezeigt, wie sie die tibetische Flagge zeichnen könnten und ihnen die National- hymne beigebracht. In einem Teehaus habe sie mit drei Kolleginnen und einem Kollegen (alle Ehemalige des (…)) Vorbereitungen getroffen, um sechs tibetische Flaggen aufzuhängen. Am (…) – nachdem sie bereits drei tibetische Fahnen an Tempelmauern angebracht hätten – seien sie beim Aufhängen der letzten Fahne von einem einfachen Soldaten gesehen wor- den. Ihre Freundin, die gerne Partys gemacht habe, sei den Soldaten be- kannt gewesen; die Beschwerdeführerin sei oft mit ihr unterwegs gewesen, weshalb die Behörden sie wohl ebenfalls mit dem Vorfall in Verbindung ge- bracht hätten. Ihr Onkel habe davon erfahren und die Beschwerdeführerin am (…) zu einer Freundin ihrer Mutter gebracht. Die chinesischen Behör- den hätten danach bei ihr zuhause alles durchsucht, wobei sie die tibeti- schen Fahnen und ihre Unterrichtspläne gefunden hätten. Am (…) habe sie (…) verlassen und sei mithilfe eines chinesischen Schleppers auf dem Luftweg nach Europa gelangt.
D-1898/2019 Seite 3 Sie stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ihre Grosseltern, ihr Vater und auch ihre Schwester seien von den chinesischen Behörden inhaftiert worden. A.c Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin dem er- weiterten Verfahren zugewiesen. A.d Am 23. April 2016 richtete das SEM eine Botschaftsabklärung bezüg- lich Informationen der Beschwerdeführerin bei den tibetischen Behörden respektive dem (…) an die Schweizerische Botschaft in Neu-Delhi. Weiter erkundigte sich das SEM, ob (…). A.e Die Schweizerische Botschaft in Indien übermittelte der Vorinstanz die Botschaftsabklärung am 13. Oktober 2016. In der Botschaftsabklärung ge- langte ein von der Botschaft beauftragter Vertrauensanwalt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht bei den tibetischen Behörden in Neu- Delhi registriert sei, und (…). Ferner hätten auch lokale Nachforschungen (…) keine weiteren Hinweise auf ihren Aufenthalt dort oder an der (…) in (…) gegeben. Der Vertrauensanwalt zog den Schluss, dass sie wohl ver- sucht habe, die Behörden durch falsche Angaben zu täuschen. A.f Am 8. Dezember 2016 gab die Vorinstanz eine Herkunftsabklärung, eine sogenannte Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle LIN- GUA (bezüglich Sozialisierung in (…), Wohnort, Ortsangaben, Chinesisch- Kenntnisse) in Auftrag. Dabei informierte sie kurz über die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Am (…) wurde ein telefonisches Interview durchge- führt. Gestützt auf eine Aufzeichnung dieses Gesprächs ((…) Minuten) er- folgte eine Evaluation des Alltagswissens. In der diesbezüglichen Evalua- tion des Alltagswissens durch die Fachstelle LINGUA vom (…) wurde fest- gestellt, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungs- weise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass sie im geltend gemachten geografischen Raum gelebt habe. A.g Am 10. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin vom SEM das recht- liche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und der Evalua- tion des Alltagswissens gewährt, indem deren Inhalt ihr zusammengefasst zur Kenntnis gebracht wurde; aufgrund wesentlicher öffentlicher Interessen wurde ihr die vollständige Einsicht in diese Dokumente verwehrt.
D-1898/2019 Seite 4 A.h Am 21. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme bezüglich Herkunft aus Tibet zu den Akten. Sie reichte die Kontaktinforma- tionen ihrer Mutter sowie einer Freundin und ehemaligen Nachbarin ein, welche die von ihr gemachten Angaben bestätigen könnten. A.i Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.j Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-3529/2017 vom 24. Juli 2018 im Wesentli- chen aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Bot- schaftsabklärung und der Evaluation des Alltagswissens gut, hob die an- gefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück. A.k Im Rahmen des Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin insbeson- dere folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: - Bestätigungsschreiben des (…) (im Original) - Nachrichtenverlauf «WeChat» vom 13. Juni 2017 - Ausdruck der Homepage des (…) - Meldebestätigung für ständige Wohnbevölkerung (Hukou) - ein Schreiben sowie die Hukou und ID-Karte ihrer Mutter - Ausweiskopie der Nachbarin der Mutter der Beschwerdeführerin A.l Am 26. September 2018 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Indien um Überprüfung des Bestätigungsschreibens (…) vom 12. Juni 2017. A.m Am 27. September 2018 ersuchte das SEM die Fachstelle LINGUA um weitere Ausführungen im Sinne des Urteils D-3529/2017. A.n Am 1. Oktober 2018 erteilte die Schweizer Botschaft in Indien Aus- kunft, die sie (…) eingeholt hatte (Botschaftsabklärung 2). Die (…) Bestä-
D-1898/2019 Seite 5 tigung vom 12. Juni 2017 sei nicht echt. Unter der angegebenen Register- nummer sei eine Person mit anderslautendem Namen (…), geboren in (…), aber mit anderem als dem von ihr angegebenen Geburtsdatum aufgeführt. A.o Am 20. November 2018 liess die Fachstelle LINGUA dem SEM eine vom LINGUA-Experten AS19 erstellte Aktennotiz zukommen. A.p Am 19. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin vom SEM das rechtliche Gehör bezüglich der Aktennotiz der Fachstelle LINGUA vom
20. November 2018 (Zusammenfassung der Ergebnisse) gewährt. Im Wei- teren wurde die Anfrage an die Botschaft und deren Bericht (Botschaftsab- klärung 2) zur Kenntnis gebracht. A.q In ihrer Eingabe vom 8. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das eingereichte (…) Dokument echt sei. Sie habe am (…) per E-Mail beim (…) nachgefragt, aber noch keine Antwort erhalten. Sie würde die Schulbestätigung dem SEM bei Erhalt umgehend zustellen. Sie habe einige spezifische Details des (…) beschrieben, die kaum einen anderen Schluss zulassen würden, als dass sie den (…) tatsächlich einige Male besucht habe. Alleine der Umstand, dass es für die (…) des (…) noch eine andere spezifischere Bezeichnung gebe, die sie nicht kenne, spreche nicht dagegen, dass sie den (…) besucht habe. Bezüglich des Ausziehens der Schuhe sei dies zwar nicht überall Pflicht, doch in gewissen (…) werde dies durchaus erwartet. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2019 – eröffnet am 22. März 2019 – stellte das SEM ein zweites Mal fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug (neu unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China) an. C. C.a Mit Eingabe vom 23. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin ohne Rechtsvertretung und auf Englisch Beschwerde gegen diese Verfügung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 forderte die zuständige In- struktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdeverbesse- rung nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss eingefordert.
D-1898/2019 Seite 6 C.c Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 – und damit fristgerecht – wurde die ein- verlangte Beschwerdeverbesserung eingereicht. Gleichentags – und damit ebenfalls fristgerecht – wurde der einverlangte Kostenvorschuss bezahlt. Ausserdem wurden unter anderem Übersetzungen von bereits eingereich- ten Dokumente nachgereicht. D. Mit Eingabe vom 30. April 2021 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und reichte ein Schreiben verschiedener Tibetolo- gen bezüglich eines anderen Verfahrens (…), einen Lehrvertrag der Be- schwerdeführerin, Zeugnisse und ein Zertifikat «Link zum Beruf» zu den Akten. Unter Hinweis auf einen anderen Fall (…) wurde festgehalten, es gehe vor- liegend auch um die Kompetenz und Zuverlässigkeit der Analyse des LIN- GUA-Experten AS19. Diese Fragen könnten nur durch Beizug eines unab- hängigen Experten geklärt werden. Zudem wurde auf die Entwicklung der Asylpraxis bezüglich tibetischer Asylsuchender hingewiesen und insbeson- dere geltend gemacht, die Volksrepublik China habe im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen vom Jahr 2014 erheblichen politischen Druck auf die Schweiz aufgebaut. Mit Verweis auf den Lagebericht 2016 des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wurde ausgeführt, Chinas for- derndes Verhalten verspüre die Schweiz vor allem in Bezug auf die tibeti- sche Exilgemeinschaft. Der NDB wiederhole auch im Jahresbericht 2020, dass die chinesischen Dienste sich für die in der Schweiz anwesenden Ti- beter interessieren würden; Diaspora-Mitglieder würden ebenso zur Spio- nage rekrutiert. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei Einsicht in die vollständige Evaluation des Alltagswissens zu gewähren, das SEM sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin, dem rubrizierten Rechtsvertreter sowie einem exter- nen Tibetologen zu ermöglichen, das durchgeführte LINGUA-Interview ab archiviertem Audio Datenträger anzuhören und zu kommentieren. Nach Einsicht in die Evaluation des Alltagswissens und Anhörung der Audio-Da- tei sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Weiter wurde die Sistierung des Verfahrens sowie die Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechts- beistand beantragt. Bezüglich ihres Gesuchs um vollumfängliche unent- geltliche Rechtspflege hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe soeben eine Ausbildung begonnen und ihr Verdienst reiche offensichtlich nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts.
D-1898/2019 Seite 7 E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2021 forderte die zuständige Instruk- tionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Übersicht ihrer finanziellen Verhältnisse nachzureichen. Dabei wurde festgehalten, dass über die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das SEM wurde angewiesen, das Gesuch um Akten- einsicht beziehungsweise um Anhörung der Aufzeichnung des Telefonge- sprächs zu behandeln. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit in der Folge eine Beschwerdeergänzung einzureichen. F. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2021 die Gele- genheit, zusammen mit einer Begleitperson die Aufzeichnung des Telefon- gesprächs vom 18. Januar 2017 anzuhören. G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Be- schwerdeergänzung, inklusive der Einschätzung des LINGUA-Interviews durch den Freund ihres Vaters, das Gesprächsprotokoll dieses Freundes vom 29. Juli 2021 und dessen Identitätskarte, die Reaktion der Beschwer- deführerin auf die Anhörung des LINGUA-Interviews, eine Zusammenstel- lung ihrer finanziellen Verhältnisse sowie eine Kostennote zu den Akten. Die gestellten Beschwerdeanträge wurden folgendermassen konkretisiert: es sei Asyl zu gewähren, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin festzustellen, verbunden mit der Erteilung einer vorläufi- gen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ein Obergutachten durch einen unabhängigen Tibeto- logen zu erstellen. Schliesslich seien die vorsorglichen Massnahmen auf- rechtzuerhalten und die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurde erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Rückerstattung des Kostenvorschusses beantragt. H. Mit Schreiben vom 28. März 2023 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin einen Screenshot einer Kommunikation inklusive Über- setzung, ein Schreiben der Beschwerdeführerin, ein Zwischenzeugnis und ein Zeugnis der (…) als weitere Beweismittel ein.
D-1898/2019 Seite 8 I. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechts- verbeiständung gut, ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz dazu ein, sich vernehmen zu lassen. J. Die Vorinstanz liess sich am 1. September 2023 ausführlich vernehmen. K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 19. September 2023.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie- gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und ihre Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, das LINGUA-Interview anzu- hören, weshalb auf die gestellten Anträge in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen ist. Abzuweisen ist der Antrag, es sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Dieser wird damit begründet, dass an der Fachkom- petenz und Unabhängigkeit von AS19, der den Bericht von AS09 überprüft hatte, Zweifel angebracht seien, wobei auf einen Gegenbericht im Rahmen
D-1898/2019 Seite 9 eines anderen Verfahrens verwiesen wird. Nachdem das Gericht den ent- sprechenden Sachverhalt im genannten Verfahren abschliessend geklärt hat, besteht für ein entsprechendes Obergutachten jedoch kein Raum mehr (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-2337/2021 vom 5. Juli 2023). Schliesslich ist auch der Antrag auf Befra- gung einer Drittperson beziehungsweise der entsprechende Aktenbeizug in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da das Gericht den Sachver- halt als genügend erstellt erachtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 In materieller Hinsicht begründet das SEM seine Verfügung im Wesent- lichen damit, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht habe.
E. 5.2 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli- chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be- ständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze
D-1898/2019 Seite 10 an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheim- lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 5.3 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Beschwer- deführerin habe dem SEM die in Aussicht gestellte Antwort des (…) nicht zukommen lassen. Daraus müsse gefolgert werden, dass ihr keine Bestä- tigung bezüglich (…)-Aufenthalt vorliege und sie sich nicht unter der ge- nannten Identität im geltend gemachten Zeitraum in der Schule in Indien aufgehalten habe. Aus ihrem Hukou-Auszug gehe zwar ihr Name (…) so- wie das angegebene Geburtsdatum und der Geburtsort hervor, jedoch sei der Name (…) nirgends erwähnt. Zumal dieses Dokument nur ein Teil eines grösseren Dokuments sei und dieses nur in Kopie vorliege, könne es nicht als Beweismittel dienen. Zudem seien Hukous nicht mit Fotografien und mit Sicherheitsmerkmalen versehen, sodass sie nicht als Identitätsaus- weise gelten könnten. Das Ausstellungsdatum (…) lasse weitere Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen, zumal sie sich damals in Indien aufgehal- ten haben wolle. Auf den Dokumenten ihrer Mutter würden Ausstellungs- daten fehlen; der Hinweis auf die Nachbarin der Mutter vermöge ihre Iden- tität auch nicht zu beweisen. Somit würden diese Dokumente ihre Identität nicht belegen. Demnach bestünden erhebliche Zweifel an den von ihr gel- tend gemachten Identitätsangaben und dem vorgebrachten Lebenslauf. Aufgrund der Botschaftsabklärung 1, der Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle LINGUA, einer zusätzlichen Begutachtung des LIN- GUA-Gesprächs durch AS19 (LINGUA-Bericht vom (…)) und den damit verbundenen erheblichen Zweifeln an der von ihr dargelegten Identität, der Herkunft und ihrem Lebenslauf mangle es ihren Asyl- und Ausreisegründen an Glaubhaftigkeit. Die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in In- dien habe ergeben, dass ihr Aufenthalt in Indien und auch die Rückkehr nach (…) mit den damit verbundenen Folgen nicht den Tatsachen entspre- che. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2017 habe sie sich nicht explizit zu diesem Abklärungsergebnis geäussert, sondern pauschal darauf ver- wiesen, dass ihre Aussagen zutreffend seien. Dieser Einwand vermöge die Erkenntnis der Botschaftsabklärung 1 nicht zu entkräften.
D-1898/2019 Seite 11 Weiter bestünden grosse Zweifel an der geltend gemachten Unterrichtstä- tigkeit und den damit verbundenen Folgen, zumal der Aufenthalt in Indien und die dort erworbenen Englischkenntnisse nicht geglaubt werden könn- ten. Auch die angebliche Identifizierung habe sie nicht plausibel dargelegt (sie und ihre Kollegin hätten weggeschaut, damit der Soldat sie nicht er- kenne). Ihre Aussagen, sie habe ganz in der Nähe des (…) gewohnt; eine Kollegin liebe Partys und kenne Leute, weshalb die Beschwerdeführerin verdächtigt worden sei, seien insgesamt unklar und flüchtig. Es erstaune zudem, dass sie keine Ahnung habe, was mit ihren Kolleginnen und Kolle- gen geschehen sei, zumal sie mehrere Tage mit ihrem Onkel in Kontakt geblieben sei, der als erster von ihrer Aktion und bedrohlichen Lage Kennt- nis erhalten habe. Es sei zu erwarten gewesen, dass sie zumindest über das Ergehen der erwähnten Kollegin mehr erfahren hätte. Obwohl sie tibetischer Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- be- ziehungsweise Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chine- sischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr ange- gebenen Region sozialisiert worden sei. So würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es könne verzich- tet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde beziehungsweise Beschwerdeergänzung fest, sie habe abgesehen von einem (…) Aufenthalt in Indien bis zu ihrer Ausreise immer in (…) gelebt. Es sei für sie unerklär- lich, weshalb das (…) dies nicht bestätigt habe. Sie habe durch ihre Mutter ergänzende Beweismittel zu den Akten gereicht, wonach ihre Mutter von den Behörden befragt worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden sowohl ihre Identität als auch diejenige ihrer Mutter belegen. Die dort auf- geführte (…) verweise auf die (…). Die Behörden hätten ihr nie eine Hukou oder Identitätskarte ausgestellt, wenn sie nicht in Tibet gelebt hätte. Bezüglich ihres Alltagswissen hielt sie fest, dass das SEM viele ihrer An- gaben als richtig beurteile. Sie verweise auf ihre Äusserungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Es sei nicht nachvollziehbar und komme einer ein- seitigen Würdigung ihrer Vorbringen gleich, wenn das SEM zum Schluss komme, dass sie nicht über genügend Alltagswissen verfüge, um ihre Her- kunft aus dem Tibet als wahrscheinlich zu erachten. Sie sei im Visier der chinesischen Behörden gestanden, die sie beim Aufhängen der Fahnen
D-1898/2019 Seite 12 erkannt hätten. Angesichts der Verhältnisse im Tibet sei es keineswegs er- staunlich, dass sie nicht wisse, was mit ihren Kolleginnen und Kollegen geschehen sei. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Sie habe das LINGUA-Interview mit einem Bekannten ihres Vaters ange- hört, (…). Dieser sei einverstanden, dass seine Akten beigezogen würden. Sie habe eine auf sie lautende Hukou einreichen können, wobei es sich um das gleiche Dokument handle, das die Beschwerdeführerin schon beim SEM zur Übersetzung eingereicht habe. Die Rückseite des Hukou weise die Adresse ihrer Mutter in (…) auf. Das Original der Hukou sei Teil des Haushaltsbuches ihrer Mutter und müsse bei ihr bleiben. Gemäss der angeblich gefälschten Bestätigung des (…) vom 17. Juni 2017 sei festzuhalten, dass die Auskunft der Schweizer Botschaft unspezi- fisch sei und keinen strikten Beweis für eine Fälschung ergebe. Immerhin würden auf dem Dokument die Namen von (…), (…), das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, der Geburtsort und das Zulassungsdatum mit den durch die Schule kontrollierten Angaben übereinstimmen. Es liege keine Kopie der (…) vor, um einen rechtsgenüglichen Vergleich anzustellen, der den Schluss einer Totalfälschung zulassen würde. Die E-Mail vom 28. Sep- tember 2018 stamme nicht direkt von der Schule. Insofern sei die Bemer- kung, es handle sich beim support letter um eine Fälschung, nicht qualifi- ziert. Vielmehr lasse die Aussage der Schule den Schluss zu, dass es zwar Diskrepanzen zwischen der Registratur in der Schule und dem Bestäti- gungsbrief gebe, die Schule meine jedoch, wenn dies nicht akzeptabel sei, so solle man die Bestätigung nicht berücksichtigen. Die Schule habe hin- gegen nicht erklärt, sie habe die Bestätigung nicht ausgestellt. Demnach sei es durchaus denkbar, dass der support letter von der Schule unsorgfäl- tig ausgestellt worden sei, oder dass sich die Diskrepanz daraus ergebe, dass sich bei der Anmeldung/Registrierung der Beschwerdeführerin im Jahr (…) ein Fehler eingeschlichen habe und ein Teil des Vornamens ihrer Mutter verwendet worden sei. Im Dokument vom (…) sei jedoch der kor- rekte Name der Beschwerdeführerin verwendet worden. Der Bekannte ih- res Vaters, der mit ihr das LINGUA-Gespräch angehört habe, bestätige zu- dem die Identität der Beschwerdeführerin, ihren früheren Wohnort in (…), die Geschichte ihres Vaters, und dass er sie im Jahr (…) oder (…) in (…) getroffen habe. Bezüglich des fehlenden Familiennamens in ihren Doku- menten erklärte sie, in Tibet und auch in der tibetischen Gemeinschaft habe sie keinen Familiennamen verwendet, da dies in der tibetischen Kultur un- üblich sei. Die von einem Lhama zugeteilten Vornamen seien viel wichtiger
D-1898/2019 Seite 13 als der Familienname. Die Komplexität der Namensgebung in der westli- chen Welt ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts. Auch der Bekannte ihres Vaters bestätige die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach auf tibetisch-chinesischen Dokumenten die Vornamen erscheinen würden und auch er erst bei der Deponierung seines Asylgesuchs in der Schweiz seinen Familiennamen auf ein offizielles Do- kument geschrieben habe. Die LINGUA-Experten TAS09 und AS19 hätten wohl eine Meinung zum Namen abgegeben, deren Aussagen seien jedoch unqualifiziert. Ihre Vorbringen bezüglich Aufenthalt in Indien und Tibet (…) seien glaub- haft. Ebenso glaubhaft habe sie über einen Gefängnisaufenthalt ihrer Schwester und über die politische Tätigkeit und die Verschollenheit ihres Vaters berichtet. Bezüglich dem Vorwurf, ihr Alltagswissen sei nicht auf dem Stand der in (…) lebenden Personen sei davon auszugehen, dass sie von (…) bis (…) in (…) im (…) gelebt habe. Sie sei zwischen dem (…) und dem (…) Lebensjahr in der tibetischen Diaspora sozialisiert worden und habe stets erklärt, sie spreche nicht gut oder gar kein Chinesisch. Dies sei konsistent mit ihren Angaben, wonach sie nach ihrer Rückkehr im Tibet keine Schule mehr habe besuchen können. Sie habe nur in einem tibetisch sprechenden Milieu gelebt, das aufgrund der Familiengeschichte (Vater und Grosseltern) von einer negativen Haltung gegenüber der als Besat- zung empfundenen chinesischen Kontrolle über Tibet geprägt sei. Dass sie nur wenige Ausdrücke auf Chinesisch beherrsche, sei im Gesamtkontext glaubwürdig. Bezüglich der Antworten der Beschwerdeführerin (…) würden sich grund- sätzliche Fragen unter anderem bezüglich Definition adäquater Kenntnisse von Umfeld und Kontext, Beurteilung einer Person über die Wohnumge- bung ergeben. Sie kenne wichtige Örtlichkeiten und die Picknick-Gewohn- heiten, die sie selber gepflegt habe. Sie könne nicht genau sagen, welche Art von (…) an einem bestimmten (…) angebracht worden seien. Die Preise von (…) seien ihr nicht präsent, sie sei aber gar nicht gefragt wor- den, in welchem Lokal sie sich mit Freundinnen unterhalten habe. Weiter wurde die Expertise der sachverständigen LINGUA-Person in Frage gestellt. Es handle sich wohl um akademisch geschulte Personen, die den Kontext zwar kennen würden und eine gewisse Ortskenntnis hätten, aber wohl nicht im relevanten sozioökonomischen Umfeld gelebt hätten und Fra- geschemen erstellten, die mit der Realität wenig zu tun hätten. Damit die
D-1898/2019 Seite 14 LINGUA-Analyse jedoch konklusiv sein könne, müsse nachgewiesen wer- den, dass ein relevanter Teil von Personen aus dem sozioökonomischen Kontext der Asylsuchenden die gestellten Fragen korrekt beantworten könne. Es werde bestritten, dass eine solche Kontrollgruppe existiere. In- sofern würden LINGUA-Expertisen nicht als Beweismittel mit höherer Be- weiskraft taugen, zumal erhebliche Indizien vorliegen würden, gemäss de- nen sie (die Beschwerdeführerin) doch aus China/Tibet stammen würde. Zudem finde ein schleichendes Erodieren der tibetischen Kultur und Spra- che statt, wobei die Beschwerdeführerin Tibet im Jahr (…) verlassen habe. Angesichts dessen sei durchaus nachvollziehbar, dass sie vor (…) Schnup- perarbeit im Rahmen eines prekären Arbeitsverhältnisses geleistet habe. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sowie ihre Schwester sich nur in einem abgegrenzten Rayon von (…) bewegen dür- fen, was ihre Kenntnis des geografischen Umfelds eingeschränkt habe. Gemäss Art. 8 ZGB müsse das SEM beweisen, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht aus Tibet, sondern der Diaspora stamme. Sie könne mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit belegen, dass sie von (…) bis (…) im (…) in (…) gewesen sei. Die Annahme des SEM, die entsprechende Bestätigung sei eine Fälschung basiere auf nicht konklusiven Äusserungen des (…) in In- dien. Es sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Identität und Fluchtgeschichte auszugehen. Das SEM stelle ausschliesslich auf die Ergebnisse der LIN- GUA-Analyse ab, ohne ihre detaillierten Schilderungen der Ereignisse zu berücksichtigen. Sie sei bei ihrer Flucht ungefähr (…) Jahre alt gewesen, wobei es keine oder wenige Widersprüche in ihren Vorbringen geben würde. In den vier Wochen zwischen Einreise und Anhörung hätte sie auch keine Fluchtgeschichte erfinden können.
E. 5.5 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest. Nachdem die Beschwerdeführerin im ersten Beschwerdeverfahren ange- geben habe, sich an verschiedene Dinge anders zu erinnern als in der Eva- luation des Alltagswissens festgehalten worden sei, habe LINGUA eine Ab- klärung durch die sachverständige Person AS19 in Auftrag gegeben. Die durchgeführte Überprüfung vom 20. November 2017 stelle die Resultate der Evaluation nicht infrage. Soweit auf der Beschwerdeebene Einschät- zungen der Person geltend gemacht werden, welche die Beschwerdefüh- rerin bei der Anhörung des LINGUA-Interviews vom 15. Juni 2021 begleitet habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese qualifiziert sei, sprachliche Beur- teilungen vorzunehmen. Die Aufgabe des Interviews sei es gewesen, Da- ten zum landeskundlichen oder sozio-kulturellen Wissen der Beschwerde-
D-1898/2019 Seite 15 führerin zu sammeln. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwer- deführerin die Fragen nicht verstanden habe, oder dass ihr nicht genügend Zeit zu antworten gegeben worden sei. In der Einschätzung der Begleitper- son werde nur eine konkrete Aussage in Bezug auf das Wissen der Be- schwerdeführerin gemacht, nämlich dass sie «(…) richtig genannt» habe. Ansonsten begnüge sich die Einschätzung mit Kritik an der Interviewerin und den gestellten Fragen und versuche auf wenig überzeugende Weise das Nichtwissen der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Auf die Einschätzungen der Beschwerdeführerin entgegnet das SEM, dass es auffällig sei, dass sie sich durchwegs als Kind in (…) darstelle und die Fragen aufgrund ihrer kindlichen Erinnerung nicht habe beantworten kön- nen, obwohl sie die Stadt laut ihren Angaben erst mit (…) oder (…) verlas- sen haben will. Widersprüchlich seien ihre Angaben auch bezüglich der Religion, da ihre Eltern einerseits sehr gläubig seien und sie ihr Leben sehr nahe mit ihrer Familie verbracht habe, andererseits die Fragen nach dem (…) nicht als sinnvoll empfunden habe. Dass sie sich während des Inter- views unwohl gefühlt haben soll, sei eine nachgeschobene Behauptung und könne auch nicht erklären, weshalb sie viele Fragen nur unzureichend oder falsch beantwortet habe. Ihre Einschätzungen seien gekennzeichnet von Widersprüchen und enthalte keine Elemente, die geeignet wären, die «Evaluation des Alltagswissens» infrage zu stellen. Zu den übrigen Vorwürfen entgegnet das SEM, dass die Sachverständigen Personen von LINGUA die Namen der Probanden nicht kennen würden, weshalb sie dazu auch nicht hätten Stellung nehmen können. Ausserdem sei es aufgrund der von der Rechtsvertretung selbst angesprochenen «schleichenden Zwangsassimilation von Tibeterinnen und Tibetern» und der weiten Verbreitung der chinesischen Sprache vor allem in den Städten nicht nachvollziehbar, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) kaum über Chinesischkenntnisse verfüge. Auch der Vorwurf, dass Frageschema sei von Personen erstellt worden, die nicht im relevanten sozioökonomischen Milieu gelebt hätten, sei haltlos, da die beauftragte TAS09 selbst in Tibet sozialisiert worden sei und (…) persönlich kenne. In Bezug auf die Unab- hängigkeit der sachverständigen Person AS19 verweist das SEM auf das kürzlich ergangene Referenzurteil des BVGer D-2337/2023 vom 5. Juli
2023. Aus den Ausführungen der Rechtsvertretung und der Einschätzung zum LINGUA-Interview ergäben sich weder zusätzliche Erkenntnisse noch neue Elemente, die geeignet wären, das Resultat der Evaluation des All- tagswissens infrage zu stellen. Alle weiteren eingereichten Beweismittel vermöchten keine Sozialisierung in Tibet zu belegen.
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E. 5.6 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, dass der Begleiter zwar kein Philologe sei, aber als anerkannter tibetischer Flüchtling wesent- liche Aussagen zum Umgangston des Interviews habe machen können. Ausserdem habe er darauf hinweisen können, dass die Beschwerdeführe- rin zwei Fragen nicht richtig verstanden habe. Auch gebe er an, die Be- schwerdeführerin vor seiner eigenen Flucht im Jahr (…) in (…) getroffen zu haben. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei ihrem täglichen Gang zum (…) nicht auf ihre Umgebung geachtet. Die Frage, was die Beschwerdeführerin noch hätte wahrnehmen können, impliziere, dass sie sich auf ebenjenes beziehe, was sie nicht wahrgenommen habe. Der darauffolgende Vorwurf, sie habe etwas nicht wahrgenommen, was sie hätte wahrnehmen können, sei nicht fair und nicht zuzulassen. Weiter habe sie bereits bei ihrer Anhö- rung vom 1. Juli 2015 erzählt, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit durch die chinesischen Behörden eingeschränkt worden sei. Dass sie dennoch ge- legentlich mit Freundinnen im Ausgang gewesen sei, sei kein Widerspruch dazu, da sie in einem Quartier mit Teehäusern gelebt habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Anhörung angegeben, dass sie kaum chinesisch spreche, weshalb sie durch die chinesischen Stras- sennamen offensichtlich verwirrt gewesen sei. Durch den Hinweis, die Befragung habe sie an den Umgang der chinesi- schen Behörden mit den Tibetern erinnert, zeige sie auf, dass sie einen Referenzrahmen für diesen Umgang habe, was darauf hindeute, dass sie ab (…) bis zu ihrer Ausreise in China gelebt habe. Ausserdem bestätige es die Vorbehalte gegen das LINGUA-System, die auch von der Begleitper- son geäussert worden seien. Ausserdem sei die Tatsache, dass sie nicht chinesisch spreche, eine konsequente Folge ihrer tibetischen und engli- schen Schulerziehung, ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit in einem hauptsächlich tibetischen Gebiet, sowie ihrer Ablehnung der chinesischen Okkupation. Weiter werde am Vorwurf der wenig kontext-orientierten und stereotypen Befragungsweise festgehalten, da TAS09 in Tibet auch schein- bar eine höhere Bildung genossen habe, während die Beschwerdeführerin zum grossen Teil in Indien sozialisiert worden sei. Dass sie einen zur Seite geschlagenen Kettenvorhang nicht bemerkt habe, sei ausserdem nicht un- typisch für eine junge gläubige Buddhistin. Ausserdem werde an den Aus- führungen zur Problematik der Unabhängigkeit von LINGUA-Sachverstän- digen festgehalten.
D-1898/2019 Seite 17 Eine gute Bekannte der Beschwerdeführerin mit Schweizer Staatsbürger- schaft befinde sich gerade auf einer Reise nach (…), wo sie die Mutter der Beschwerdeführerin getroffen habe. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrun- gen kann sie sich aber weder zum Gespräch mit ihr äussern, noch ein Bild von ihr schicken. Sobald sie aber nach Indien gelange, würde sie sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin melden, welcher dem Gericht Mit- teilung machen würde. Die fehlenden Dokumente, um die Identität der Be- schwerdeführerin zu beweisen, führten zu deren erheblichen Benachteili- gung und sei in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit entsprechend zu berück- sichtigen.
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Im BVGE 2014/12 prä- zisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszu- gehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwir- kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei- erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög- licht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be- schwerdeführerin ihren wahren Lebenslauf zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Er- gebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rah- men des rechtlichen Gehörs oder der Beschwerdevorbringen nicht gelun- gen ist, die Schlussfolgerungen zu entkräften. Dabei kann im Wesentlichen auf die überzeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die Einwände, mit denen sie einzelne falschen Antworten rechtfertigen möchte, verkennen, dass für die Evaluation das Gesamtbild entscheidend ist. Die Aussagen, wonach sie einerseits in ihrer Bewegung auf einen klei-
D-1898/2019 Seite 18 nen, hauptsächlich von Tibetern bewohnten Bereich eingeschränkt gewe- sen sei, andererseits aus Abneigung gegenüber dem chinesischen Staat nie Chinesisch gesprochen habe, vermögen indes nicht zu überzeugen be- ziehungsweis die auffälligen Wissenslücken zum Alltagsleben zu erklären. Die Evaluation ist ferner als ausgewogen zu bezeichnen, zumal auch die den Tatsachen entsprechenden Antworten gewürdigt wurden. Das Ergeb- nis der Evaluation lautet denn auch nicht, dass eine Herkunft aus Tibet gänzlich ausgeschlossen sei, sondern vielmehr, dass die Wahrscheinlich- keit des geltend gemachten Lebenslaufes klein sei. Das Vorbringen, das Interview sei in einer sehr angespannten Atmosphäre erfolgt, wurde so- dann äusserst spät im Verfahren vorgebracht und vermag an der Überzeu- gungskraft der Evaluation ebenfalls nichts zu ändern. Die Abklärungen zur Evaluation des Alltagswissens durch AS19 vom 20. November 2019 konnte diese sodann in den meisten Punkten – insbesondere bezüglich der Wahr- scheinlichkeit des vorgebrachten Lebenslaufes – bestätigen. Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation von AS19 beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Gegengutachten, das betreffend dieselbe sachverständige Person (AS19) im bereits zitierten Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 gewürdigt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht kam dabei zum Schluss, dass AS19 fachlich geeignet erscheine, ihre Sorgfaltspflicht ernst nehme sowie neutral und unabhängig sei. Die Qualität und Aussagekraft von Analysen, die durch LINGUA beauftragt und von AS19 erstellt worden seien, seien nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dennoch müssten ent- sprechende Gutachten im Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft wer- den (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7). Die vorliegende Aktennotiz von AS19 zur Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin ist als ausgewogen und nachvollziehbar zu be- zeichnen und daher geeignet, die Ergebnisse der Evaluation, wonach der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Lebenslauf sehr wahrscheinlich nicht den Tatsachen entspricht, zu bekräftigen.
E. 6.3 Weiter spricht gewichtig gegen den vorgebrachten Sachverhaltsvor- trag, dass die Botschaftsabklärung durch das SEM ergab, dass bei den (…) in New Delhi keine Person mit den von ihr genannten Identitätsanga- ben registriert ist. Umfassende Abklärungen bei (…) und den dortigen (…) Behörden ergaben, dass dort weder (…) noch (…) bekannt ist. Die von der Beschwerdeführerin dazu eingereichte Bestätigung des (…) vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, zumal die zweite Botschaftsab- klärung dazu ergab, dass unter der entsprechenden (…) eine Person mit anderem Namen und anderem Geburtsdatum aufgeführt ist. Der Einwand,
D-1898/2019 Seite 19 dass der (…) wohl ein Fehler bei der Registrierung, respektive bei der Aus- stellung des Dokumentes unterlaufen sei, vermag das Gericht nicht zu überzeugen und entsprechend muss das eingereichte Bestätigungsschrei- ben des (…) vom 12. Juni 2017 als Fälschung betrachtet werden.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat einen unvollständigen Auszug aus einem Hukou (Meldebestätigung für ständige Wohnbevölkerung) als Beweis für ihre Identität eingereicht. Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass Hukous keine Fotos aufweisen und auch nicht mit Sicherheitsmerk- malen versehen sind, sodass sie per se nicht als Identitätsausweise gelten können. Selbst bei unterstellter Echtheit des Dokuments lässt sich entspre- chend nicht feststellen, ob es sich bei der ausgewiesenen Person um die Beschwerdeführerin handelt, respektive ob (…) wirklich ihre Mutter ist. Dass die Adresse identisch mit derjenigen auf dem Personalausweis der Mutter sowie derjenigen auf dem Zustellcouvert ist, vermag die infrage ste- hende Identität der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu klären. Darüber hinaus handelt es sich beim eingereichten Auszug um eine Kopie, der ent- sprechend umso geringere Beweiskraft als der bereits nicht fälschungssi- cheren Original-Hukou zukommt. Ausserdem ist (…) als Ausstellungsda- tum eingetragen. Wie das SEM zurecht erwähnt hat, stellt dies die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen weiter in Frage, da sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt in Indien aufgehalten ha- ben will.
E. 6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Fluchtgründe nur oberflächlich vorgebracht werden konnten, und dem SEM ist dahingehend zuzustim- men, dass unter anderem die Schilderungen bezüglich der angeblichen Identifizierung durch einen Soldaten nicht glaubhaft erscheinen. Da die Aussagen zu den Fluchtgründen jedoch nur indirekte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Herkunft zulassen, kann diesem Indiz be- züglich der Frage der Verschleierung von Identität und Lebenslauf nur be- schränktes Gewicht beigemessen werden.
E. 6.6 Die auf Beschwerdeebene eingebrachten Aussagen der Begleitperson (…) sind sowohl in Bezug auf die Evaluation des Alltagswissens als auch betreffend die Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin ungeeignet, die aufgeführten Zweifel in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Bei der Begleitperson handelt es sich nicht um eine neutrale Drittperson, son- dern gemäss Beschwerdeschrift um einen Bekannten der Familie der Be- schwerdeführerin. Entsprechend haben seine Aussagen als blosse Partei- behauptungen einen geringen Beweiswert.
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E. 6.7 Somit sprechen nur sehr schwache Indizien für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zum Lebenslauf und zur Identität, wäh- rend die Evaluation des Alltagswissens sowie die Botschaftsabklärungen der Schweizerischen Botschaft in New Delhi gewichtig gegen die Glaub- haftigkeit der entsprechenden Angaben sprechen. Der Evaluation des All- tagswissens ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumessen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin versuchte, ihre An- gaben mittels gefälschter Dokumente zu untermauern, erhärtet die Zweifel zusätzlich. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin den behaupteten Lebenslauf oder ihre Identität nicht glaubhaft zu machen.
E. 7 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Be- schwerdeführerin über ihre Herkunft im Sinne der publizierten Rechtspre- chung getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwi- ckelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 9.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung (unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China) grundsätzlich als zulässig, zumutbar und mög- lich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit aus- ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss ist der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2023 wurde der rubrizierte Ver- treter als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist folglich zulasten der Gerichtkasse ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechtsver- tretung wurde mit der Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2021 (Beilage
6) eine Kostennote und mit Eingabe vom 19. September 2023 eine aktua- lisierte Kostennote ins Recht gelegt. Nach letzterer Kostennote belaufen sich die Bemühungen auf 21 Stunden bei einem – als angemessen zu er- achtenden – Stundenansatz von Fr. 200.–. Das Honorar beläuft sich somit entsprechend der eingereichten Kostennote – inklusive Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) und Spesen – auf gerundet Fr. 4’572.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits bezahlte Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuer- statten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dieter von Blarer, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 4'572.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1898/2019 Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie - stellte am 2. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 3. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 1. Juli 2015 wurde sie einlässlich angehört. A.b Zu Ihrem Hintergrund brachte die Beschwerdeführerin vor, in (...), Tibet geboren, aber als (...) Kind von ihrer Mutter nach (...), Indien geschickt worden zu sein. Im Anschluss habe sie (...) Jahre lang in (...) eine Tibetische Schule mit der Bezeichnung (...) besucht und dort - unter der Aufsicht einer Gastmutter - in der (...) gewohnt. Sie habe keine Aufenthaltsbewilligung in Indien gehabt, weil sie als (...)-Jährige nach (...) zurückgekehrt sei (eine Aufenthaltsbewilligung erhalte man erst ab 15 Jahren). Im Jahr (...) habe Ihre Mutter sie auf Geheiss der chinesischen Behörden nach (...) zurückholen lassen. Sie habe dort nie Dokumente erhalten und sei auch nicht wieder ins Familienbüchlein eingetragen worden, weshalb sie keine Schule mehr habe besuchen können. Sie habe als ehemalige (...)-Schülerin Ziegelsteine hin- und hertragen müssen. Später habe ihre Mutter ihr gesagt, sie müsse dies nicht tun, da sie keine ärmliche Familie seien. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe tibetischen Kindern Englisch-Unterricht erteilt und ihnen gezeigt, wie sie die tibetische Flagge zeichnen könnten und ihnen die Nationalhymne beigebracht. In einem Teehaus habe sie mit drei Kolleginnen und einem Kollegen (alle Ehemalige des (...)) Vorbereitungen getroffen, um sechs tibetische Flaggen aufzuhängen. Am (...) - nachdem sie bereits drei tibetische Fahnen an Tempelmauern angebracht hätten - seien sie beim Aufhängen der letzten Fahne von einem einfachen Soldaten gesehen worden. Ihre Freundin, die gerne Partys gemacht habe, sei den Soldaten bekannt gewesen; die Beschwerdeführerin sei oft mit ihr unterwegs gewesen, weshalb die Behörden sie wohl ebenfalls mit dem Vorfall in Verbindung gebracht hätten. Ihr Onkel habe davon erfahren und die Beschwerdeführerin am (...) zu einer Freundin ihrer Mutter gebracht. Die chinesischen Behörden hätten danach bei ihr zuhause alles durchsucht, wobei sie die tibetischen Fahnen und ihre Unterrichtspläne gefunden hätten. Am (...) habe sie (...) verlassen und sei mithilfe eines chinesischen Schleppers auf dem Luftweg nach Europa gelangt. Sie stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ihre Grosseltern, ihr Vater und auch ihre Schwester seien von den chinesischen Behörden inhaftiert worden. A.c Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.d Am 23. April 2016 richtete das SEM eine Botschaftsabklärung bezüglich Informationen der Beschwerdeführerin bei den tibetischen Behörden respektive dem (...) an die Schweizerische Botschaft in Neu-Delhi. Weiter erkundigte sich das SEM, ob (...). A.e Die Schweizerische Botschaft in Indien übermittelte der Vorinstanz die Botschaftsabklärung am 13. Oktober 2016. In der Botschaftsabklärung gelangte ein von der Botschaft beauftragter Vertrauensanwalt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht bei den tibetischen Behörden in Neu-Delhi registriert sei, und (...). Ferner hätten auch lokale Nachforschungen (...) keine weiteren Hinweise auf ihren Aufenthalt dort oder an der (...) in (...) gegeben. Der Vertrauensanwalt zog den Schluss, dass sie wohl versucht habe, die Behörden durch falsche Angaben zu täuschen. A.f Am 8. Dezember 2016 gab die Vorinstanz eine Herkunftsabklärung, eine sogenannte Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle LINGUA (bezüglich Sozialisierung in (...), Wohnort, Ortsangaben, Chinesisch-Kenntnisse) in Auftrag. Dabei informierte sie kurz über die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Am (...) wurde ein telefonisches Interview durchgeführt. Gestützt auf eine Aufzeichnung dieses Gesprächs ((...) Minuten) erfolgte eine Evaluation des Alltagswissens. In der diesbezüglichen Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle LINGUA vom (...) wurde festgestellt, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass sie im geltend gemachten geografischen Raum gelebt habe. A.g Am 10. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin vom SEM das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und der Evaluation des Alltagswissens gewährt, indem deren Inhalt ihr zusammengefasst zur Kenntnis gebracht wurde; aufgrund wesentlicher öffentlicher Interessen wurde ihr die vollständige Einsicht in diese Dokumente verwehrt. A.h Am 21. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme bezüglich Herkunft aus Tibet zu den Akten. Sie reichte die Kontaktinformationen ihrer Mutter sowie einer Freundin und ehemaligen Nachbarin ein, welche die von ihr gemachten Angaben bestätigen könnten. A.i Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.j Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3529/2017 vom 24. Juli 2018 im Wesentlichen aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Botschaftsabklärung und der Evaluation des Alltagswissens gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück. A.k Im Rahmen des Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin insbesondere folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:
- Bestätigungsschreiben des (...) (im Original)
- Nachrichtenverlauf «WeChat» vom 13. Juni 2017
- Ausdruck der Homepage des (...)
- Meldebestätigung für ständige Wohnbevölkerung (Hukou)
- ein Schreiben sowie die Hukou und ID-Karte ihrer Mutter
- Ausweiskopie der Nachbarin der Mutter der Beschwerdeführerin A.l Am 26. September 2018 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Indien um Überprüfung des Bestätigungsschreibens (...) vom 12. Juni 2017. A.m Am 27. September 2018 ersuchte das SEM die Fachstelle LINGUA um weitere Ausführungen im Sinne des Urteils D-3529/2017. A.n Am 1. Oktober 2018 erteilte die Schweizer Botschaft in Indien Auskunft, die sie (...) eingeholt hatte (Botschaftsabklärung 2). Die (...) Bestätigung vom 12. Juni 2017 sei nicht echt. Unter der angegebenen Registernummer sei eine Person mit anderslautendem Namen (...), geboren in (...), aber mit anderem als dem von ihr angegebenen Geburtsdatum aufgeführt. A.o Am 20. November 2018 liess die Fachstelle LINGUA dem SEM eine vom LINGUA-Experten AS19 erstellte Aktennotiz zukommen. A.p Am 19. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin vom SEM das rechtliche Gehör bezüglich der Aktennotiz der Fachstelle LINGUA vom 20. November 2018 (Zusammenfassung der Ergebnisse) gewährt. Im Weiteren wurde die Anfrage an die Botschaft und deren Bericht (Botschaftsabklärung 2) zur Kenntnis gebracht. A.q In ihrer Eingabe vom 8. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das eingereichte (...) Dokument echt sei. Sie habe am (...) per E-Mail beim (...) nachgefragt, aber noch keine Antwort erhalten. Sie würde die Schulbestätigung dem SEM bei Erhalt umgehend zustellen. Sie habe einige spezifische Details des (...) beschrieben, die kaum einen anderen Schluss zulassen würden, als dass sie den (...) tatsächlich einige Male besucht habe. Alleine der Umstand, dass es für die (...) des (...) noch eine andere spezifischere Bezeichnung gebe, die sie nicht kenne, spreche nicht dagegen, dass sie den (...) besucht habe. Bezüglich des Ausziehens der Schuhe sei dies zwar nicht überall Pflicht, doch in gewissen (...) werde dies durchaus erwartet. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2019 - eröffnet am 22. März 2019 - stellte das SEM ein zweites Mal fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (neu unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China) an. C. C.a Mit Eingabe vom 23. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin ohne Rechtsvertretung und auf Englisch Beschwerde gegen diese Verfügung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss eingefordert. C.c Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 - und damit fristgerecht - wurde die einverlangte Beschwerdeverbesserung eingereicht. Gleichentags - und damit ebenfalls fristgerecht - wurde der einverlangte Kostenvorschuss bezahlt. Ausserdem wurden unter anderem Übersetzungen von bereits eingereichten Dokumente nachgereicht. D. Mit Eingabe vom 30. April 2021 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und reichte ein Schreiben verschiedener Tibetologen bezüglich eines anderen Verfahrens (...), einen Lehrvertrag der Beschwerdeführerin, Zeugnisse und ein Zertifikat «Link zum Beruf» zu den Akten. Unter Hinweis auf einen anderen Fall (...) wurde festgehalten, es gehe vorliegend auch um die Kompetenz und Zuverlässigkeit der Analyse des LINGUA-Experten AS19. Diese Fragen könnten nur durch Beizug eines unabhängigen Experten geklärt werden. Zudem wurde auf die Entwicklung der Asylpraxis bezüglich tibetischer Asylsuchender hingewiesen und insbesondere geltend gemacht, die Volksrepublik China habe im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen vom Jahr 2014 erheblichen politischen Druck auf die Schweiz aufgebaut. Mit Verweis auf den Lagebericht 2016 des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wurde ausgeführt, Chinas forderndes Verhalten verspüre die Schweiz vor allem in Bezug auf die tibetische Exilgemeinschaft. Der NDB wiederhole auch im Jahresbericht 2020, dass die chinesischen Dienste sich für die in der Schweiz anwesenden Tibeter interessieren würden; Diaspora-Mitglieder würden ebenso zur Spionage rekrutiert. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei Einsicht in die vollständige Evaluation des Alltagswissens zu gewähren, das SEM sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin, dem rubrizierten Rechtsvertreter sowie einem externen Tibetologen zu ermöglichen, das durchgeführte LINGUA-Interview ab archiviertem Audio Datenträger anzuhören und zu kommentieren. Nach Einsicht in die Evaluation des Alltagswissens und Anhörung der Audio-Datei sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Weiter wurde die Sistierung des Verfahrens sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Bezüglich ihres Gesuchs um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe soeben eine Ausbildung begonnen und ihr Verdienst reiche offensichtlich nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2021 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Übersicht ihrer finanziellen Verhältnisse nachzureichen. Dabei wurde festgehalten, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das SEM wurde angewiesen, das Gesuch um Akteneinsicht beziehungsweise um Anhörung der Aufzeichnung des Telefongesprächs zu behandeln. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit in der Folge eine Beschwerdeergänzung einzureichen. F. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2021 die Gelegenheit, zusammen mit einer Begleitperson die Aufzeichnung des Telefongesprächs vom 18. Januar 2017 anzuhören. G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung, inklusive der Einschätzung des LINGUA-Interviews durch den Freund ihres Vaters, das Gesprächsprotokoll dieses Freundes vom 29. Juli 2021 und dessen Identitätskarte, die Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Anhörung des LINGUA-Interviews, eine Zusammenstellung ihrer finanziellen Verhältnisse sowie eine Kostennote zu den Akten. Die gestellten Beschwerdeanträge wurden folgendermassen konkretisiert: es sei Asyl zu gewähren, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen, verbunden mit der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ein Obergutachten durch einen unabhängigen Tibetologen zu erstellen. Schliesslich seien die vorsorglichen Massnahmen aufrechtzuerhalten und die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurde erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Rückerstattung des Kostenvorschusses beantragt. H. Mit Schreiben vom 28. März 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Screenshot einer Kommunikation inklusive Übersetzung, ein Schreiben der Beschwerdeführerin, ein Zwischenzeugnis und ein Zeugnis der (...) als weitere Beweismittel ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz dazu ein, sich vernehmen zu lassen. J. Die Vorinstanz liess sich am 1. September 2023 ausführlich vernehmen. K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 19. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und ihre Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, das LINGUA-Interview anzuhören, weshalb auf die gestellten Anträge in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen ist. Abzuweisen ist der Antrag, es sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Dieser wird damit begründet, dass an der Fachkompetenz und Unabhängigkeit von AS19, der den Bericht von AS09 überprüft hatte, Zweifel angebracht seien, wobei auf einen Gegenbericht im Rahmen eines anderen Verfahrens verwiesen wird. Nachdem das Gericht den entsprechenden Sachverhalt im genannten Verfahren abschliessend geklärt hat, besteht für ein entsprechendes Obergutachten jedoch kein Raum mehr (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-2337/2021 vom 5. Juli 2023). Schliesslich ist auch der Antrag auf Befragung einer Drittperson beziehungsweise der entsprechende Aktenbeizug in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da das Gericht den Sachverhalt als genügend erstellt erachtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In materieller Hinsicht begründet das SEM seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht habe. 5.2 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.3 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe dem SEM die in Aussicht gestellte Antwort des (...) nicht zukommen lassen. Daraus müsse gefolgert werden, dass ihr keine Bestätigung bezüglich (...)-Aufenthalt vorliege und sie sich nicht unter der genannten Identität im geltend gemachten Zeitraum in der Schule in Indien aufgehalten habe. Aus ihrem Hukou-Auszug gehe zwar ihr Name (...) sowie das angegebene Geburtsdatum und der Geburtsort hervor, jedoch sei der Name (...) nirgends erwähnt. Zumal dieses Dokument nur ein Teil eines grösseren Dokuments sei und dieses nur in Kopie vorliege, könne es nicht als Beweismittel dienen. Zudem seien Hukous nicht mit Fotografien und mit Sicherheitsmerkmalen versehen, sodass sie nicht als Identitätsausweise gelten könnten. Das Ausstellungsdatum (...) lasse weitere Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen, zumal sie sich damals in Indien aufgehalten haben wolle. Auf den Dokumenten ihrer Mutter würden Ausstellungsdaten fehlen; der Hinweis auf die Nachbarin der Mutter vermöge ihre Identität auch nicht zu beweisen. Somit würden diese Dokumente ihre Identität nicht belegen. Demnach bestünden erhebliche Zweifel an den von ihr geltend gemachten Identitätsangaben und dem vorgebrachten Lebenslauf. Aufgrund der Botschaftsabklärung 1, der Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle LINGUA, einer zusätzlichen Begutachtung des LINGUA-Gesprächs durch AS19 (LINGUA-Bericht vom (...)) und den damit verbundenen erheblichen Zweifeln an der von ihr dargelegten Identität, der Herkunft und ihrem Lebenslauf mangle es ihren Asyl- und Ausreisegründen an Glaubhaftigkeit. Die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Indien habe ergeben, dass ihr Aufenthalt in Indien und auch die Rückkehr nach (...) mit den damit verbundenen Folgen nicht den Tatsachen entspreche. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2017 habe sie sich nicht explizit zu diesem Abklärungsergebnis geäussert, sondern pauschal darauf verwiesen, dass ihre Aussagen zutreffend seien. Dieser Einwand vermöge die Erkenntnis der Botschaftsabklärung 1 nicht zu entkräften. Weiter bestünden grosse Zweifel an der geltend gemachten Unterrichtstätigkeit und den damit verbundenen Folgen, zumal der Aufenthalt in Indien und die dort erworbenen Englischkenntnisse nicht geglaubt werden könnten. Auch die angebliche Identifizierung habe sie nicht plausibel dargelegt (sie und ihre Kollegin hätten weggeschaut, damit der Soldat sie nicht erkenne). Ihre Aussagen, sie habe ganz in der Nähe des (...) gewohnt; eine Kollegin liebe Partys und kenne Leute, weshalb die Beschwerdeführerin verdächtigt worden sei, seien insgesamt unklar und flüchtig. Es erstaune zudem, dass sie keine Ahnung habe, was mit ihren Kolleginnen und Kollegen geschehen sei, zumal sie mehrere Tage mit ihrem Onkel in Kontakt geblieben sei, der als erster von ihrer Aktion und bedrohlichen Lage Kenntnis erhalten habe. Es sei zu erwarten gewesen, dass sie zumindest über das Ergehen der erwähnten Kollegin mehr erfahren hätte. Obwohl sie tibetischer Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. So würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es könne verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 5.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde beziehungsweise Beschwerdeergänzung fest, sie habe abgesehen von einem (...) Aufenthalt in Indien bis zu ihrer Ausreise immer in (...) gelebt. Es sei für sie unerklärlich, weshalb das (...) dies nicht bestätigt habe. Sie habe durch ihre Mutter ergänzende Beweismittel zu den Akten gereicht, wonach ihre Mutter von den Behörden befragt worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden sowohl ihre Identität als auch diejenige ihrer Mutter belegen. Die dort aufgeführte (...) verweise auf die (...). Die Behörden hätten ihr nie eine Hukou oder Identitätskarte ausgestellt, wenn sie nicht in Tibet gelebt hätte. Bezüglich ihres Alltagswissen hielt sie fest, dass das SEM viele ihrer Angaben als richtig beurteile. Sie verweise auf ihre Äusserungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Es sei nicht nachvollziehbar und komme einer einseitigen Würdigung ihrer Vorbringen gleich, wenn das SEM zum Schluss komme, dass sie nicht über genügend Alltagswissen verfüge, um ihre Herkunft aus dem Tibet als wahrscheinlich zu erachten. Sie sei im Visier der chinesischen Behörden gestanden, die sie beim Aufhängen der Fahnen erkannt hätten. Angesichts der Verhältnisse im Tibet sei es keineswegs erstaunlich, dass sie nicht wisse, was mit ihren Kolleginnen und Kollegen geschehen sei. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Sie habe das LINGUA-Interview mit einem Bekannten ihres Vaters angehört, (...). Dieser sei einverstanden, dass seine Akten beigezogen würden. Sie habe eine auf sie lautende Hukou einreichen können, wobei es sich um das gleiche Dokument handle, das die Beschwerdeführerin schon beim SEM zur Übersetzung eingereicht habe. Die Rückseite des Hukou weise die Adresse ihrer Mutter in (...) auf. Das Original der Hukou sei Teil des Haushaltsbuches ihrer Mutter und müsse bei ihr bleiben. Gemäss der angeblich gefälschten Bestätigung des (...) vom 17. Juni 2017 sei festzuhalten, dass die Auskunft der Schweizer Botschaft unspezifisch sei und keinen strikten Beweis für eine Fälschung ergebe. Immerhin würden auf dem Dokument die Namen von (...), (...), das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, der Geburtsort und das Zulassungsdatum mit den durch die Schule kontrollierten Angaben übereinstimmen. Es liege keine Kopie der (...) vor, um einen rechtsgenüglichen Vergleich anzustellen, der den Schluss einer Totalfälschung zulassen würde. Die E-Mail vom 28. September 2018 stamme nicht direkt von der Schule. Insofern sei die Bemerkung, es handle sich beim support letter um eine Fälschung, nicht qualifiziert. Vielmehr lasse die Aussage der Schule den Schluss zu, dass es zwar Diskrepanzen zwischen der Registratur in der Schule und dem Bestätigungsbrief gebe, die Schule meine jedoch, wenn dies nicht akzeptabel sei, so solle man die Bestätigung nicht berücksichtigen. Die Schule habe hingegen nicht erklärt, sie habe die Bestätigung nicht ausgestellt. Demnach sei es durchaus denkbar, dass der support letter von der Schule unsorgfältig ausgestellt worden sei, oder dass sich die Diskrepanz daraus ergebe, dass sich bei der Anmeldung/Registrierung der Beschwerdeführerin im Jahr (...) ein Fehler eingeschlichen habe und ein Teil des Vornamens ihrer Mutter verwendet worden sei. Im Dokument vom (...) sei jedoch der korrekte Name der Beschwerdeführerin verwendet worden. Der Bekannte ihres Vaters, der mit ihr das LINGUA-Gespräch angehört habe, bestätige zudem die Identität der Beschwerdeführerin, ihren früheren Wohnort in (...), die Geschichte ihres Vaters, und dass er sie im Jahr (...) oder (...) in (...) getroffen habe. Bezüglich des fehlenden Familiennamens in ihren Dokumenten erklärte sie, in Tibet und auch in der tibetischen Gemeinschaft habe sie keinen Familiennamen verwendet, da dies in der tibetischen Kultur unüblich sei. Die von einem Lhama zugeteilten Vornamen seien viel wichtiger als der Familienname. Die Komplexität der Namensgebung in der westlichen Welt ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch der Bekannte ihres Vaters bestätige die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach auf tibetisch-chinesischen Dokumenten die Vornamen erscheinen würden und auch er erst bei der Deponierung seines Asylgesuchs in der Schweiz seinen Familiennamen auf ein offizielles Dokument geschrieben habe. Die LINGUA-Experten TAS09 und AS19 hätten wohl eine Meinung zum Namen abgegeben, deren Aussagen seien jedoch unqualifiziert. Ihre Vorbringen bezüglich Aufenthalt in Indien und Tibet (...) seien glaubhaft. Ebenso glaubhaft habe sie über einen Gefängnisaufenthalt ihrer Schwester und über die politische Tätigkeit und die Verschollenheit ihres Vaters berichtet. Bezüglich dem Vorwurf, ihr Alltagswissen sei nicht auf dem Stand der in (...) lebenden Personen sei davon auszugehen, dass sie von (...) bis (...) in (...) im (...) gelebt habe. Sie sei zwischen dem (...) und dem (...) Lebensjahr in der tibetischen Diaspora sozialisiert worden und habe stets erklärt, sie spreche nicht gut oder gar kein Chinesisch. Dies sei konsistent mit ihren Angaben, wonach sie nach ihrer Rückkehr im Tibet keine Schule mehr habe besuchen können. Sie habe nur in einem tibetisch sprechenden Milieu gelebt, das aufgrund der Familiengeschichte (Vater und Grosseltern) von einer negativen Haltung gegenüber der als Besatzung empfundenen chinesischen Kontrolle über Tibet geprägt sei. Dass sie nur wenige Ausdrücke auf Chinesisch beherrsche, sei im Gesamtkontext glaubwürdig. Bezüglich der Antworten der Beschwerdeführerin (...) würden sich grundsätzliche Fragen unter anderem bezüglich Definition adäquater Kenntnisse von Umfeld und Kontext, Beurteilung einer Person über die Wohnumgebung ergeben. Sie kenne wichtige Örtlichkeiten und die Picknick-Gewohnheiten, die sie selber gepflegt habe. Sie könne nicht genau sagen, welche Art von (...) an einem bestimmten (...) angebracht worden seien. Die Preise von (...) seien ihr nicht präsent, sie sei aber gar nicht gefragt worden, in welchem Lokal sie sich mit Freundinnen unterhalten habe. Weiter wurde die Expertise der sachverständigen LINGUA-Person in Frage gestellt. Es handle sich wohl um akademisch geschulte Personen, die den Kontext zwar kennen würden und eine gewisse Ortskenntnis hätten, aber wohl nicht im relevanten sozioökonomischen Umfeld gelebt hätten und Frageschemen erstellten, die mit der Realität wenig zu tun hätten. Damit die LINGUA-Analyse jedoch konklusiv sein könne, müsse nachgewiesen werden, dass ein relevanter Teil von Personen aus dem sozioökonomischen Kontext der Asylsuchenden die gestellten Fragen korrekt beantworten könne. Es werde bestritten, dass eine solche Kontrollgruppe existiere. Insofern würden LINGUA-Expertisen nicht als Beweismittel mit höherer Beweiskraft taugen, zumal erhebliche Indizien vorliegen würden, gemäss denen sie (die Beschwerdeführerin) doch aus China/Tibet stammen würde. Zudem finde ein schleichendes Erodieren der tibetischen Kultur und Sprache statt, wobei die Beschwerdeführerin Tibet im Jahr (...) verlassen habe. Angesichts dessen sei durchaus nachvollziehbar, dass sie vor (...) Schnupperarbeit im Rahmen eines prekären Arbeitsverhältnisses geleistet habe. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sowie ihre Schwester sich nur in einem abgegrenzten Rayon von (...) bewegen dürfen, was ihre Kenntnis des geografischen Umfelds eingeschränkt habe. Gemäss Art. 8 ZGB müsse das SEM beweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Tibet, sondern der Diaspora stamme. Sie könne mit erheblicher Wahrscheinlichkeit belegen, dass sie von (...) bis (...) im (...) in (...) gewesen sei. Die Annahme des SEM, die entsprechende Bestätigung sei eine Fälschung basiere auf nicht konklusiven Äusserungen des (...) in Indien. Es sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Identität und Fluchtgeschichte auszugehen. Das SEM stelle ausschliesslich auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse ab, ohne ihre detaillierten Schilderungen der Ereignisse zu berücksichtigen. Sie sei bei ihrer Flucht ungefähr (...) Jahre alt gewesen, wobei es keine oder wenige Widersprüche in ihren Vorbringen geben würde. In den vier Wochen zwischen Einreise und Anhörung hätte sie auch keine Fluchtgeschichte erfinden können. 5.5 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest. Nachdem die Beschwerdeführerin im ersten Beschwerdeverfahren angegeben habe, sich an verschiedene Dinge anders zu erinnern als in der Evaluation des Alltagswissens festgehalten worden sei, habe LINGUA eine Abklärung durch die sachverständige Person AS19 in Auftrag gegeben. Die durchgeführte Überprüfung vom 20. November 2017 stelle die Resultate der Evaluation nicht infrage. Soweit auf der Beschwerdeebene Einschätzungen der Person geltend gemacht werden, welche die Beschwerdeführerin bei der Anhörung des LINGUA-Interviews vom 15. Juni 2021 begleitet habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese qualifiziert sei, sprachliche Beurteilungen vorzunehmen. Die Aufgabe des Interviews sei es gewesen, Daten zum landeskundlichen oder sozio-kulturellen Wissen der Beschwerdeführerin zu sammeln. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die Fragen nicht verstanden habe, oder dass ihr nicht genügend Zeit zu antworten gegeben worden sei. In der Einschätzung der Begleitperson werde nur eine konkrete Aussage in Bezug auf das Wissen der Beschwerdeführerin gemacht, nämlich dass sie «(...) richtig genannt» habe. Ansonsten begnüge sich die Einschätzung mit Kritik an der Interviewerin und den gestellten Fragen und versuche auf wenig überzeugende Weise das Nichtwissen der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Auf die Einschätzungen der Beschwerdeführerin entgegnet das SEM, dass es auffällig sei, dass sie sich durchwegs als Kind in (...) darstelle und die Fragen aufgrund ihrer kindlichen Erinnerung nicht habe beantworten können, obwohl sie die Stadt laut ihren Angaben erst mit (...) oder (...) verlassen haben will. Widersprüchlich seien ihre Angaben auch bezüglich der Religion, da ihre Eltern einerseits sehr gläubig seien und sie ihr Leben sehr nahe mit ihrer Familie verbracht habe, andererseits die Fragen nach dem (...) nicht als sinnvoll empfunden habe. Dass sie sich während des Interviews unwohl gefühlt haben soll, sei eine nachgeschobene Behauptung und könne auch nicht erklären, weshalb sie viele Fragen nur unzureichend oder falsch beantwortet habe. Ihre Einschätzungen seien gekennzeichnet von Widersprüchen und enthalte keine Elemente, die geeignet wären, die «Evaluation des Alltagswissens» infrage zu stellen. Zu den übrigen Vorwürfen entgegnet das SEM, dass die Sachverständigen Personen von LINGUA die Namen der Probanden nicht kennen würden, weshalb sie dazu auch nicht hätten Stellung nehmen können. Ausserdem sei es aufgrund der von der Rechtsvertretung selbst angesprochenen «schleichenden Zwangsassimilation von Tibeterinnen und Tibetern» und der weiten Verbreitung der chinesischen Sprache vor allem in den Städten nicht nachvollziehbar, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) kaum über Chinesischkenntnisse verfüge. Auch der Vorwurf, dass Frageschema sei von Personen erstellt worden, die nicht im relevanten sozioökonomischen Milieu gelebt hätten, sei haltlos, da die beauftragte TAS09 selbst in Tibet sozialisiert worden sei und (...) persönlich kenne. In Bezug auf die Unabhängigkeit der sachverständigen Person AS19 verweist das SEM auf das kürzlich ergangene Referenzurteil des BVGer D-2337/2023 vom 5. Juli 2023. Aus den Ausführungen der Rechtsvertretung und der Einschätzung zum LINGUA-Interview ergäben sich weder zusätzliche Erkenntnisse noch neue Elemente, die geeignet wären, das Resultat der Evaluation des Alltagswissens infrage zu stellen. Alle weiteren eingereichten Beweismittel vermöchten keine Sozialisierung in Tibet zu belegen. 5.6 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, dass der Begleiter zwar kein Philologe sei, aber als anerkannter tibetischer Flüchtling wesentliche Aussagen zum Umgangston des Interviews habe machen können. Ausserdem habe er darauf hinweisen können, dass die Beschwerdeführerin zwei Fragen nicht richtig verstanden habe. Auch gebe er an, die Beschwerdeführerin vor seiner eigenen Flucht im Jahr (...) in (...) getroffen zu haben. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei ihrem täglichen Gang zum (...) nicht auf ihre Umgebung geachtet. Die Frage, was die Beschwerdeführerin noch hätte wahrnehmen können, impliziere, dass sie sich auf ebenjenes beziehe, was sie nicht wahrgenommen habe. Der darauffolgende Vorwurf, sie habe etwas nicht wahrgenommen, was sie hätte wahrnehmen können, sei nicht fair und nicht zuzulassen. Weiter habe sie bereits bei ihrer Anhörung vom 1. Juli 2015 erzählt, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit durch die chinesischen Behörden eingeschränkt worden sei. Dass sie dennoch gelegentlich mit Freundinnen im Ausgang gewesen sei, sei kein Widerspruch dazu, da sie in einem Quartier mit Teehäusern gelebt habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Anhörung angegeben, dass sie kaum chinesisch spreche, weshalb sie durch die chinesischen Strassennamen offensichtlich verwirrt gewesen sei. Durch den Hinweis, die Befragung habe sie an den Umgang der chinesischen Behörden mit den Tibetern erinnert, zeige sie auf, dass sie einen Referenzrahmen für diesen Umgang habe, was darauf hindeute, dass sie ab (...) bis zu ihrer Ausreise in China gelebt habe. Ausserdem bestätige es die Vorbehalte gegen das LINGUA-System, die auch von der Begleitperson geäussert worden seien. Ausserdem sei die Tatsache, dass sie nicht chinesisch spreche, eine konsequente Folge ihrer tibetischen und englischen Schulerziehung, ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit in einem hauptsächlich tibetischen Gebiet, sowie ihrer Ablehnung der chinesischen Okkupation. Weiter werde am Vorwurf der wenig kontext-orientierten und stereotypen Befragungsweise festgehalten, da TAS09 in Tibet auch scheinbar eine höhere Bildung genossen habe, während die Beschwerdeführerin zum grossen Teil in Indien sozialisiert worden sei. Dass sie einen zur Seite geschlagenen Kettenvorhang nicht bemerkt habe, sei ausserdem nicht untypisch für eine junge gläubige Buddhistin. Ausserdem werde an den Ausführungen zur Problematik der Unabhängigkeit von LINGUA-Sachverständigen festgehalten. Eine gute Bekannte der Beschwerdeführerin mit Schweizer Staatsbürgerschaft befinde sich gerade auf einer Reise nach (...), wo sie die Mutter der Beschwerdeführerin getroffen habe. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen kann sie sich aber weder zum Gespräch mit ihr äussern, noch ein Bild von ihr schicken. Sobald sie aber nach Indien gelange, würde sie sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin melden, welcher dem Gericht Mitteilung machen würde. Die fehlenden Dokumente, um die Identität der Beschwerdeführerin zu beweisen, führten zu deren erheblichen Benachteiligung und sei in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit entsprechend zu berücksichtigen. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihren wahren Lebenslauf zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs oder der Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen zu entkräften. Dabei kann im Wesentlichen auf die überzeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die Einwände, mit denen sie einzelne falschen Antworten rechtfertigen möchte, verkennen, dass für die Evaluation das Gesamtbild entscheidend ist. Die Aussagen, wonach sie einerseits in ihrer Bewegung auf einen kleinen, hauptsächlich von Tibetern bewohnten Bereich eingeschränkt gewesen sei, andererseits aus Abneigung gegenüber dem chinesischen Staat nie Chinesisch gesprochen habe, vermögen indes nicht zu überzeugen beziehungsweis die auffälligen Wissenslücken zum Alltagsleben zu erklären. Die Evaluation ist ferner als ausgewogen zu bezeichnen, zumal auch die den Tatsachen entsprechenden Antworten gewürdigt wurden. Das Ergebnis der Evaluation lautet denn auch nicht, dass eine Herkunft aus Tibet gänzlich ausgeschlossen sei, sondern vielmehr, dass die Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Lebenslaufes klein sei. Das Vorbringen, das Interview sei in einer sehr angespannten Atmosphäre erfolgt, wurde sodann äusserst spät im Verfahren vorgebracht und vermag an der Überzeugungskraft der Evaluation ebenfalls nichts zu ändern. Die Abklärungen zur Evaluation des Alltagswissens durch AS19 vom 20. November 2019 konnte diese sodann in den meisten Punkten - insbesondere bezüglich der Wahrscheinlichkeit des vorgebrachten Lebenslaufes - bestätigen. Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation von AS19 beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Gegengutachten, das betreffend dieselbe sachverständige Person (AS19) im bereits zitierten Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 gewürdigt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht kam dabei zum Schluss, dass AS19 fachlich geeignet erscheine, ihre Sorgfaltspflicht ernst nehme sowie neutral und unabhängig sei. Die Qualität und Aussagekraft von Analysen, die durch LINGUA beauftragt und von AS19 erstellt worden seien, seien nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dennoch müssten entsprechende Gutachten im Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7). Die vorliegende Aktennotiz von AS19 zur Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin ist als ausgewogen und nachvollziehbar zu bezeichnen und daher geeignet, die Ergebnisse der Evaluation, wonach der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Lebenslauf sehr wahrscheinlich nicht den Tatsachen entspricht, zu bekräftigen. 6.3 Weiter spricht gewichtig gegen den vorgebrachten Sachverhaltsvortrag, dass die Botschaftsabklärung durch das SEM ergab, dass bei den (...) in New Delhi keine Person mit den von ihr genannten Identitätsangaben registriert ist. Umfassende Abklärungen bei (...) und den dortigen (...) Behörden ergaben, dass dort weder (...) noch (...) bekannt ist. Die von der Beschwerdeführerin dazu eingereichte Bestätigung des (...) vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, zumal die zweite Botschaftsabklärung dazu ergab, dass unter der entsprechenden (...) eine Person mit anderem Namen und anderem Geburtsdatum aufgeführt ist. Der Einwand, dass der (...) wohl ein Fehler bei der Registrierung, respektive bei der Ausstellung des Dokumentes unterlaufen sei, vermag das Gericht nicht zu überzeugen und entsprechend muss das eingereichte Bestätigungsschreiben des (...) vom 12. Juni 2017 als Fälschung betrachtet werden. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat einen unvollständigen Auszug aus einem Hukou (Meldebestätigung für ständige Wohnbevölkerung) als Beweis für ihre Identität eingereicht. Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass Hukous keine Fotos aufweisen und auch nicht mit Sicherheitsmerkmalen versehen sind, sodass sie per se nicht als Identitätsausweise gelten können. Selbst bei unterstellter Echtheit des Dokuments lässt sich entsprechend nicht feststellen, ob es sich bei der ausgewiesenen Person um die Beschwerdeführerin handelt, respektive ob (...) wirklich ihre Mutter ist. Dass die Adresse identisch mit derjenigen auf dem Personalausweis der Mutter sowie derjenigen auf dem Zustellcouvert ist, vermag die infrage stehende Identität der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu klären. Darüber hinaus handelt es sich beim eingereichten Auszug um eine Kopie, der entsprechend umso geringere Beweiskraft als der bereits nicht fälschungssicheren Original-Hukou zukommt. Ausserdem ist (...) als Ausstellungsdatum eingetragen. Wie das SEM zurecht erwähnt hat, stellt dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter in Frage, da sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt in Indien aufgehalten haben will. 6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Fluchtgründe nur oberflächlich vorgebracht werden konnten, und dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass unter anderem die Schilderungen bezüglich der angeblichen Identifizierung durch einen Soldaten nicht glaubhaft erscheinen. Da die Aussagen zu den Fluchtgründen jedoch nur indirekte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Herkunft zulassen, kann diesem Indiz bezüglich der Frage der Verschleierung von Identität und Lebenslauf nur beschränktes Gewicht beigemessen werden. 6.6 Die auf Beschwerdeebene eingebrachten Aussagen der Begleitperson (...) sind sowohl in Bezug auf die Evaluation des Alltagswissens als auch betreffend die Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin ungeeignet, die aufgeführten Zweifel in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Bei der Begleitperson handelt es sich nicht um eine neutrale Drittperson, sondern gemäss Beschwerdeschrift um einen Bekannten der Familie der Beschwerdeführerin. Entsprechend haben seine Aussagen als blosse Parteibehauptungen einen geringen Beweiswert. 6.7 Somit sprechen nur sehr schwache Indizien für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zum Lebenslauf und zur Identität, während die Evaluation des Alltagswissens sowie die Botschaftsabklärungen der Schweizerischen Botschaft in New Delhi gewichtig gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben sprechen. Der Evaluation des Alltagswissens ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumessen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin versuchte, ihre Angaben mittels gefälschter Dokumente zu untermauern, erhärtet die Zweifel zusätzlich. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin den behaupteten Lebenslauf oder ihre Identität nicht glaubhaft zu machen.
7. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft im Sinne der publizierten Rechtsprechung getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung (unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China) grundsätzlich als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2023 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist folglich zulasten der Gerichtkasse ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2021 (Beilage 6) eine Kostennote und mit Eingabe vom 19. September 2023 eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Nach letzterer Kostennote belaufen sich die Bemühungen auf 21 Stunden bei einem - als angemessen zu erachtenden - Stundenansatz von Fr. 200.-. Das Honorar beläuft sich somit entsprechend der eingereichten Kostennote - inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und Spesen - auf gerundet Fr. 4'572.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dieter von Blarer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'572.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi Versand: