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D-1891/2012

D-1891/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1891/2012law/auj Urteil vom 13. April 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren [...], Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 3. April 2012 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton Z._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10 April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Asylgewährung an das BFM zurückzuweisen, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellt, die Beschwerdeführerin habe erstmals am 4. Januar 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Februar 2008 auf dieses Gesuch nicht eingetreten sei, und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt habe, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (D-1556/2008; Anm. des Gerichts) vom 5. Mai 2008 abgewiesen worden sei, dass die Beschwerdeführerin daraufhin untergetaucht und seither unbekannten Aufenthalts gewesen sei, dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. März 2012 respektive bei der ihr dort am 16. März 2012 gewährten rechtlichen Gehör dargelegt habe, sie sei seit ihrem ersten Asylgesuch nicht mehr in den Heimatstaat zurückgekehrt, habe sich seither immer in der Schweiz an verschiedenen Orten aufgehalten, und sie lediglich aus wirtschaftlichen Gründen erneut um Asyl ersuche, dass sie somit keine asylbeachtliche Verfolgung darlege und sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin kein Ersuchen an die Schweiz um Schutz vor Verfolgung entnehmen lasse, dass das am 11. November 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem 6. Mai 2008 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach Durchsicht der Akten als zutreffend erweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf beschränkt, ihre misslichen, durch den nicht geregelten Aufenthalt bedingten Lebensumstände in der Schweiz zu beschreiben, und geltend macht, es sei ihr - wofür die Asylbehörden allerdings nicht zuständig sind - eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen, dass sie jedoch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die Erwägungen des BFM mit Blick auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante, in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse nicht zutreffend sein sollen, dass die Beschwerdeführerin mithin im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens in der Schweiz nicht darzulegen vermag, dass seit dem rechts­kräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens Ereignisse ein­getreten sind, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu be­gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführerin im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb übereinstimmend mit dem BFM in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen ist (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.3 - 8.6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ferner ausführt, auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei nicht eingetreten worden, weil sie mit der Falschdeklaration ihrer Identität gegen ihre Pflichten im Asylverfahren verstossen habe, und auch Angaben zu weiteren Bereichen nicht gesichert seien, es dem BFM daher nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, dass jedoch feststehe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau mittleren Alters mit Arbeitserfahrung handle, welche über eine für ihren Herkunftsstaat überdurchschnittliche Schul- und Berufsbildung verfüge, dass sie im Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfüge, welches ihr bei der Wiedereingliederung hilfreich zur Seite stehen könne, würden doch sieben, darunter auch berufstätige Geschwister bei der Mutter, welche zwei Häuser besitze leben, und sie im Ausland weitere nahe Verwandte habe, darunter auch eine in der Schweiz lebende Schwester, die sie finanziell unterstützen könnten, dass diese Erwägungen von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2012 nicht bestritten werden, dass sich auch aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass deshalb ohne zusätzliche Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: