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D-188/2020

D-188/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-02 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, circa (...) Monate, nachdem er den Besuch des Schulunterrichts im Februar 2012 abgebrochen habe, sei er anlässlich einer Razzia der Sicherheitskräfte in (...) kontrolliert worden. Er und seine (...) Freunde hätten keinerlei Ausweispapiere beziehungsweise Passierscheine mit sich geführt. Zahlreiche Personen seien nach draussen geführt worden. Zu (...) seien sie bei einem Fluchtversuch von den Sicherheitskräften gefasst und geschlagen worden. Er sei daraufhin in das Gefängnis B._______ überführt worden. Nach (...) Monaten sei er gegen eine von einem Freund (...) hinterlegte Kaution freigelassen worden, verbunden mit der Aufforderung, einen Monat später zur Leistung des Militärdienstes einzurücken. Dem habe er keine Folge geleistet, sondern sich bis zu seiner illegalen Ausreise im (...) 2013 versteckt gehalten. Mit Verfügung vom (...) 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es zum damaligen Zeitpunkt jedoch als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit gleichentags verschicktem Schreiben vom (...) 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, wonach der Wegweisungsvollzug nach Eritrea vorbehältlich einzelfallspezifischer Umstände grundsätzlich zumutbar sei, mit, es beabsichtige die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu bis zum (...) 2019 zu äussern. Zudem verwies es auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. C. C.a Mit Verfügung vom 17. September 2019 hob das SEM die am 5. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Es forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 12. Oktober 2019 zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, nach aktueller Einschätzung der Lage in Eritrea sei weiterhin nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen würde. In Abkehr von der früheren Praxis werde für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs auch nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen würden, sondern es sei zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund deren von einer Existenzbedrohung auszugehen sei (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer, der seinen Heimatstaat gemäss seinen Angaben im Alter von 16 Jahren als Minderjähriger illegal verlassen habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder Strafe unterworfen würde. Bereits im Asylentscheid vom (...) 2016 sei festgestellt worden, dass er weder den Nationaldienst verweigert habe (seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft gewesen), noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Im Übrigen stünde eine allenfalls drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Vollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4). Auch bezüglich der angeblich illegalen Ausreise würde ihm bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohen. Somit sei das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und BVGE 2018 VI/4). Der Wegweisungsvollzug sei zum heutigen Zeitpunkt auch als zumutbar zu bezeichnen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen (...)-jährigen jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden leide. Er sollte somit in der Lage sein, sich eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er mit seinen Eltern und (...) Geschwistern weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Der Umstand, dass er seinen Angaben zufolge die Schule in der (...) Klasse vorzeitig abgebrochen habe, weil er arbeiten und seiner Familie habe helfen wollen, und über keine spezifische Berufsausbildung verfüge, lasse nicht darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, zumal er auf die Unterstützung seiner Familie zählen dürfe. Der Vollzug sei schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Zwar sei eine zwangsweise Rückführung derzeit nicht möglich, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr stehe jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Während seines vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz sei er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daraus sei zu schliessen, dass er mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich hierzulande integriert habe. Es sei anzunehmen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland für ihn nicht mit grösseren Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein sollte. Auch sei er mit Strafbefehl vom (...) 2016 wegen (...) zu einer (...)strafe von (...), bei einer Probezeit von (...) Jahren, verurteilt worden. Zudem habe das SEM Kenntnis davon, dass gegen ihn (...) Strafuntersuchungen wegen (...) sowie (...) einerseits und (...) andererseits hängig seien, wobei bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung grundsätzlich die Unschuldsvermutung gelte. C.b Mit Rechtskraftmitteilung vom 31. Oktober 2019 stellte das SEM fest, dass sein Entscheid vom 17. September 2019 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 26. Oktober 2019 rechtskräftig geworden ist. II. D. D.a Mit Schreiben vom (...) 2019 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM unter Beilage einer Vollmacht vom (...) 2019 um Einsicht in die Akten, wobei er insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer sei erst vor Kurzem über einen Umweg in den Besitz einer Kopie der Verfügung des SEM vom 17. September 2019 gelangt. Mit Schreiben vom (...) 2019 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht. D.b Mit vom Beschwerdeführer mitunterzeichnetem Schreiben, ebenfalls vom (...) 2019, ersuchte die D._______ das SEM um Neueröffnung des Aufhebungsverfahrens. D.c Mit Schreiben vom (...) 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der D._______ vom (...) 2019 mit, er habe dieser offenbar kein Vertretungsmandat erteilt. Das SEM wies vorab auf Art. 20 Abs. 2bis VwVG hin und führte aus, sein Schreiben vom (...) 2019 betreffend rechtliches Gehör sei dem Beschwerdeführer per Einschreiben, die Aufhebungsverfügung vom 17. September 2019 per Einschreiben mit Rückschein an seine gültige Wohnadresse zugestellt worden. Beide Sendungen seien dem SEM von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert worden. Mit Hinweis auf die erwähnte Gesetzesbestimmung sei die Zustellung wie auch die Eröffnung der Aufhebungsverfügung demzufolge rechtmässig erfolgt. Bei dieser Sachlage bestehe für das SEM kein Grund, darauf zurückzukommen und das Aufhebungsverfahren nochmals zu beginnen. Er habe bereits am (...) 2019 in derselben Angelegenheit den rubrizierten Rechtsvertreter beauftragt. Diesem habe das SEM auf entsprechendes Gesuch hin Akteneinsicht gewährt. Schliesslich wurde er angehalten, sich für weitere Informationen direkt an seinen Rechtsvertreter zu wenden. D.d Am (...) 2019 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - an das SEM. Die Eingabe war als "Neueröffnung des Aufhebungsverfahrens/Unentgeltliche Rechtsverbeiständung" bezeichnet. D.e Das SEM leitete die Eingabe am (...) 2019 (Eingang BVGer: [...]) zur Prüfung als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bezüglich seiner Verfügung vom 17. September 2019 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme an das Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen, mit welchem zumindest sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 17. September 2019 beantragt wurde, hiess das Fristerstreckungsgesuch mit Urteil (...) gut und nahm das Instruktionsverfahren bezüglich der weiteren in der Eingabe gestellten Begehren unter der Verfahrensnummer D-188/2020 auf. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung einzureichen (Ziffer 2 des Dispositivs) und, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, bis zum 29. Januar 2020 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist gemäss Ziffer 2 des Dispositivs bis zum 11. Februar 2020. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2020 wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen. I. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 22. Januar 2020 ein. J. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses um eine weitere Fristerstreckung bis zum 2. März 2019. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 wurde die Frist letztmals bis zum 21. Februar 2020 erstreckt. L. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeverbesserung ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. September 2019 und um Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte E-Mail des E._______ betreffend finanzielle Unterstützung durch die Asylfürsorge - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer setzte dem SEM im Wesentlichen entgegen, es habe die vorläufige Aufnahme mit der Begründung aufgehoben, dass für ihn heute bei einer Rückkehr nach Eritrea kein Risiko mehr bestehe. Dies solle wohl bedeuten, dass er im Gegensatz zur Verfügung vom (...) unter Umkehr der Beweislast zu beweisen hätte, dass ihm bei einer Rückkehr Gefängnis, Folter, Hunger und Elend drohe. Er habe Eritrea im wehrfähigen Alter verlassen, in dem er sich weiterhin befinde. Er gelte als Refraktär oder Dienstverweigerer und würde bei einer Rückkehr ins Militär eingezogen. Zudem habe er seinen Heimatstaat illegal, ohne die erforderliche Ausreisebewilligung verlassen. Gestützt auf die drei nachstehend erwähnten Berichte müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Einreise nach Eritrea sofort verhaftet würde sowie eine menschenrechtswidrige und das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzende Behandlung zu gewärtigen hätte. Der Eingabe lagen je ein Bericht (...) Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office (EASO) vom September 2019, (...) von Human Rights Watch (HRW) vom 8. August 2019 und (...) des United States Department of State bei. M. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Korrektur von drei Schreibfehlern in seiner Eingabe vom 21. Februar 2020.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Nachfolgend wird daher die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG [SR 142.31]). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der ihm drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie zu befürchtender Bestrafung wegen illegal erfolgter Ausreise als unzulässig und unzumutbar zu erachten.

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem im Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK),

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass diese drohende Einziehung nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche dies jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. Seinen Angaben im Asylverfahren zufolge war der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Eritrea minderjährig, mithin noch nicht im dienstpflichtigen Alter, und sein Vorbringen, er sei (...) Monate im Gefängnis inhaftiert gewesen und bei seiner Freilassung aufgefordert worden, einen Monat später zur Leistung des Militärdienstes einzurücken, wurde als nicht glaubhaft erachtet. Er hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Eine künftig drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - wie vorstehend ausgeführt - nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). In Bezug auf die illegale Ausreise ist ebenfalls auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise objektiv nicht begründet ist. Deswegen droht dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.8). Die unter Bezugnahme auf die drei mit Eingabe vom 21. Februar 2020 eingereichten Berichte geübte Kritik an der neuen Rechtsprechung vermag daran nichts zu ändern. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen.

E. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 5.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sodann erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Eine konkrete Gefährdung liege nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung, wonach für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht mehr das Vorliegen besonders begünstigender Umstände Bedingung sei, weggefallen sind. Dies hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 21. Februar 2020 nichts mit einer Umkehr der Beweislast zu tun.

E. 5.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten könnte. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab darauf zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen jungen, alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden. Zwar hält er sich seit mittlerweile mehr als vier Jahren hierzulande auf, seine prägenden Jahre hat er aber in Eritrea verbracht. Er hat dort die Schule besucht und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit gegeben und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3).

E. 5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar.

E. 5.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.5 Andere Gründe, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.5), sind nicht ersichtlich.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme damit zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit) nicht gegeben ist.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-188/2020 Urteil vom 2. März 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Martin Jäggi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, circa (...) Monate, nachdem er den Besuch des Schulunterrichts im Februar 2012 abgebrochen habe, sei er anlässlich einer Razzia der Sicherheitskräfte in (...) kontrolliert worden. Er und seine (...) Freunde hätten keinerlei Ausweispapiere beziehungsweise Passierscheine mit sich geführt. Zahlreiche Personen seien nach draussen geführt worden. Zu (...) seien sie bei einem Fluchtversuch von den Sicherheitskräften gefasst und geschlagen worden. Er sei daraufhin in das Gefängnis B._______ überführt worden. Nach (...) Monaten sei er gegen eine von einem Freund (...) hinterlegte Kaution freigelassen worden, verbunden mit der Aufforderung, einen Monat später zur Leistung des Militärdienstes einzurücken. Dem habe er keine Folge geleistet, sondern sich bis zu seiner illegalen Ausreise im (...) 2013 versteckt gehalten. Mit Verfügung vom (...) 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es zum damaligen Zeitpunkt jedoch als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit gleichentags verschicktem Schreiben vom (...) 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, wonach der Wegweisungsvollzug nach Eritrea vorbehältlich einzelfallspezifischer Umstände grundsätzlich zumutbar sei, mit, es beabsichtige die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu bis zum (...) 2019 zu äussern. Zudem verwies es auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. C. C.a Mit Verfügung vom 17. September 2019 hob das SEM die am 5. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Es forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 12. Oktober 2019 zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, nach aktueller Einschätzung der Lage in Eritrea sei weiterhin nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen würde. In Abkehr von der früheren Praxis werde für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs auch nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen würden, sondern es sei zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund deren von einer Existenzbedrohung auszugehen sei (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer, der seinen Heimatstaat gemäss seinen Angaben im Alter von 16 Jahren als Minderjähriger illegal verlassen habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder Strafe unterworfen würde. Bereits im Asylentscheid vom (...) 2016 sei festgestellt worden, dass er weder den Nationaldienst verweigert habe (seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft gewesen), noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Im Übrigen stünde eine allenfalls drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Vollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4). Auch bezüglich der angeblich illegalen Ausreise würde ihm bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohen. Somit sei das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und BVGE 2018 VI/4). Der Wegweisungsvollzug sei zum heutigen Zeitpunkt auch als zumutbar zu bezeichnen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen (...)-jährigen jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden leide. Er sollte somit in der Lage sein, sich eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er mit seinen Eltern und (...) Geschwistern weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Der Umstand, dass er seinen Angaben zufolge die Schule in der (...) Klasse vorzeitig abgebrochen habe, weil er arbeiten und seiner Familie habe helfen wollen, und über keine spezifische Berufsausbildung verfüge, lasse nicht darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, zumal er auf die Unterstützung seiner Familie zählen dürfe. Der Vollzug sei schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Zwar sei eine zwangsweise Rückführung derzeit nicht möglich, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr stehe jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Während seines vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz sei er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daraus sei zu schliessen, dass er mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich hierzulande integriert habe. Es sei anzunehmen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland für ihn nicht mit grösseren Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein sollte. Auch sei er mit Strafbefehl vom (...) 2016 wegen (...) zu einer (...)strafe von (...), bei einer Probezeit von (...) Jahren, verurteilt worden. Zudem habe das SEM Kenntnis davon, dass gegen ihn (...) Strafuntersuchungen wegen (...) sowie (...) einerseits und (...) andererseits hängig seien, wobei bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung grundsätzlich die Unschuldsvermutung gelte. C.b Mit Rechtskraftmitteilung vom 31. Oktober 2019 stellte das SEM fest, dass sein Entscheid vom 17. September 2019 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 26. Oktober 2019 rechtskräftig geworden ist. II. D. D.a Mit Schreiben vom (...) 2019 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM unter Beilage einer Vollmacht vom (...) 2019 um Einsicht in die Akten, wobei er insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer sei erst vor Kurzem über einen Umweg in den Besitz einer Kopie der Verfügung des SEM vom 17. September 2019 gelangt. Mit Schreiben vom (...) 2019 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht. D.b Mit vom Beschwerdeführer mitunterzeichnetem Schreiben, ebenfalls vom (...) 2019, ersuchte die D._______ das SEM um Neueröffnung des Aufhebungsverfahrens. D.c Mit Schreiben vom (...) 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der D._______ vom (...) 2019 mit, er habe dieser offenbar kein Vertretungsmandat erteilt. Das SEM wies vorab auf Art. 20 Abs. 2bis VwVG hin und führte aus, sein Schreiben vom (...) 2019 betreffend rechtliches Gehör sei dem Beschwerdeführer per Einschreiben, die Aufhebungsverfügung vom 17. September 2019 per Einschreiben mit Rückschein an seine gültige Wohnadresse zugestellt worden. Beide Sendungen seien dem SEM von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert worden. Mit Hinweis auf die erwähnte Gesetzesbestimmung sei die Zustellung wie auch die Eröffnung der Aufhebungsverfügung demzufolge rechtmässig erfolgt. Bei dieser Sachlage bestehe für das SEM kein Grund, darauf zurückzukommen und das Aufhebungsverfahren nochmals zu beginnen. Er habe bereits am (...) 2019 in derselben Angelegenheit den rubrizierten Rechtsvertreter beauftragt. Diesem habe das SEM auf entsprechendes Gesuch hin Akteneinsicht gewährt. Schliesslich wurde er angehalten, sich für weitere Informationen direkt an seinen Rechtsvertreter zu wenden. D.d Am (...) 2019 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - an das SEM. Die Eingabe war als "Neueröffnung des Aufhebungsverfahrens/Unentgeltliche Rechtsverbeiständung" bezeichnet. D.e Das SEM leitete die Eingabe am (...) 2019 (Eingang BVGer: [...]) zur Prüfung als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bezüglich seiner Verfügung vom 17. September 2019 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme an das Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen, mit welchem zumindest sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 17. September 2019 beantragt wurde, hiess das Fristerstreckungsgesuch mit Urteil (...) gut und nahm das Instruktionsverfahren bezüglich der weiteren in der Eingabe gestellten Begehren unter der Verfahrensnummer D-188/2020 auf. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung einzureichen (Ziffer 2 des Dispositivs) und, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, bis zum 29. Januar 2020 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist gemäss Ziffer 2 des Dispositivs bis zum 11. Februar 2020. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2020 wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen. I. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 22. Januar 2020 ein. J. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses um eine weitere Fristerstreckung bis zum 2. März 2019. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 wurde die Frist letztmals bis zum 21. Februar 2020 erstreckt. L. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeverbesserung ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. September 2019 und um Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine gleichzeitig eingereichte E-Mail des E._______ betreffend finanzielle Unterstützung durch die Asylfürsorge - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer setzte dem SEM im Wesentlichen entgegen, es habe die vorläufige Aufnahme mit der Begründung aufgehoben, dass für ihn heute bei einer Rückkehr nach Eritrea kein Risiko mehr bestehe. Dies solle wohl bedeuten, dass er im Gegensatz zur Verfügung vom (...) unter Umkehr der Beweislast zu beweisen hätte, dass ihm bei einer Rückkehr Gefängnis, Folter, Hunger und Elend drohe. Er habe Eritrea im wehrfähigen Alter verlassen, in dem er sich weiterhin befinde. Er gelte als Refraktär oder Dienstverweigerer und würde bei einer Rückkehr ins Militär eingezogen. Zudem habe er seinen Heimatstaat illegal, ohne die erforderliche Ausreisebewilligung verlassen. Gestützt auf die drei nachstehend erwähnten Berichte müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Einreise nach Eritrea sofort verhaftet würde sowie eine menschenrechtswidrige und das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzende Behandlung zu gewärtigen hätte. Der Eingabe lagen je ein Bericht (...) Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office (EASO) vom September 2019, (...) von Human Rights Watch (HRW) vom 8. August 2019 und (...) des United States Department of State bei. M. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um Korrektur von drei Schreibfehlern in seiner Eingabe vom 21. Februar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Nachfolgend wird daher die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG [SR 142.31]). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der ihm drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie zu befürchtender Bestrafung wegen illegal erfolgter Ausreise als unzulässig und unzumutbar zu erachten. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem im Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK), 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass diese drohende Einziehung nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche dies jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. Seinen Angaben im Asylverfahren zufolge war der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Eritrea minderjährig, mithin noch nicht im dienstpflichtigen Alter, und sein Vorbringen, er sei (...) Monate im Gefängnis inhaftiert gewesen und bei seiner Freilassung aufgefordert worden, einen Monat später zur Leistung des Militärdienstes einzurücken, wurde als nicht glaubhaft erachtet. Er hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Eine künftig drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - wie vorstehend ausgeführt - nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). In Bezug auf die illegale Ausreise ist ebenfalls auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise objektiv nicht begründet ist. Deswegen droht dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.8). Die unter Bezugnahme auf die drei mit Eingabe vom 21. Februar 2020 eingereichten Berichte geübte Kritik an der neuen Rechtsprechung vermag daran nichts zu ändern. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sodann erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Eine konkrete Gefährdung liege nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung, wonach für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht mehr das Vorliegen besonders begünstigender Umstände Bedingung sei, weggefallen sind. Dies hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 21. Februar 2020 nichts mit einer Umkehr der Beweislast zu tun. 5.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten könnte. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab darauf zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen jungen, alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden. Zwar hält er sich seit mittlerweile mehr als vier Jahren hierzulande auf, seine prägenden Jahre hat er aber in Eritrea verbracht. Er hat dort die Schule besucht und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit gegeben und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). 5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar. 5.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Andere Gründe, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.5), sind nicht ersichtlich. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme damit zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit) nicht gegeben ist. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: