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D-1862/2020

D-1862/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2017 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 16. Januar 2020 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______, Jaffna Distrikt, aufgewachsen und habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Später habe sie während zwei Jahren in einer Buchhandlung gearbeitet. Seit 2003 habe sie eine Beziehung mit ihrem Cousin geführt. Dieser habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er Transporte für sie erledigt habe. Manchmal seien Mitglieder der LTTE zu ihm nach Hause gekommen und er habe diese verpflegt, wobei seine Mutter für sie gekocht und sie (Beschwerdeführerin) ihr manchmal dabei geholfen habe. Wegen seiner Tätigkeit für die LTTE habe ihr Cousin Probleme mit den Behörden bekommen. Im Jahr 1999 sei er im Gefängnis gewesen und im Jahr 2010 seien Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Er habe sich in der Folge bei den Behörden gemeldet und sei daraufhin zwei Tage unbekannten Aufenthalts gewesen. Danach habe sie ihn im Spital wiedergesehen, wo er aber nicht ansprechbar gewesen sei, sondern nur erbrochen habe und innert weniger Tage verstorben sei. Am (...) hätten drei Personen sie (Beschwerdeführerin) zu Hause aufgesucht, wobei zwei sie befragt hätten und insbesondere hätten wissen wollen, ob sie die dritte Person kenne. Es habe sich dabei um eines jener LTTE-Mitglieder gehandelt, das sie bei ihrem Cousin früher bekocht habe. Sie habe jedoch angegeben, diese Person nicht zu kennen. Man habe sie in der Folge aufgefordert, sich einige Tage später für eine erneute Befragung beim Armeecamp zu melden. Dieser Aufforderung sei sie nicht gefolgt, da sie von Familienangehörigen gewarnt worden sei, dass es bei einer solchen Befragung zu Übergriffen kommen könnte. Stattdessen sei sie zu einer Bekannten gegangen, die ungefähr fünfzehn Minuten von ihr entfernt gewohnt habe. Bei ihr habe sie sich während der nächsten drei Monate aufgehalten. Dieselben zwei Personen, die sie beim ersten Mal befragt hätten, hätten währenddessen ihre Eltern aufgesucht und sich nach ihr erkundigt. Ihre Familie habe deshalb entschieden, dass sie Sri Lanka verlassen solle. So sei sie im (...) 2015 nach D._______ und von dort drei Monate später nach E._______ gereist. Dort habe sie sich über ein Jahr lang aufgehalten, während ein Schlepper versucht habe, ihre Weiterreise nach Europa zu organisieren. Dies habe aber nicht funktioniert, weshalb sie - mit Hilfe des Schleppers - im (...) 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Während ihrer Abwesenheit sei mehrere Male zu Hause nach ihr gesucht worden. Sie habe sich deshalb nach ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Bekannten versteckt gehalten. Im (...) 2017 sei erneut bei ihren Eltern nach ihr gesucht worden, wobei man ihrer Mutter eine Fotografie aus dem Jahr 2004 gezeigt habe, auf welcher sie (Beschwerdeführerin) mit ihrem Cousin und jenem LTTE-Mitglied, welches beim ersten Besuch der Behörden bei ihr zu Hause gewesen sei, gemeinsam abgebildet seien. Deshalb und da es ihren Gastgebern mit der Zeit zu riskant geworden sei, sie zu verstecken, sei sie Ende Mai 2017 selbständig nach Bahrain gereist, von wo aus ein Schlepper die Weiterreise in die Schweiz organisiert habe. B. Mit Verfügung vom 5. März 2020 - frühestens am 6.März 2020 eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie einen Artikel aus dem Daily Mirror vom 30. März 2020, einen Artikel aus der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) sowie einen Auszug aus dem Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Sri Lanka: Situation des membres du LTTE et impact de l'élection présidentielle du 16 novembre 2019» vom 19. Dezember 2019 zu den Akten. Ferner stellte sie die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. So mache sie keinen direkten Kontakt zu den LTTE geltend, sondern gebe an, lediglich einige Male ihrer Tante geholfen zu haben, wenn diese für LTTE-Leute, die bei ihrem Sohn - dem Partner der Beschwerdeführerin - zu Besuch gewesen seien, gekocht habe. Es erscheine sodann als überaus unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem Cousin, mit welchem sie weder verheiratet gewesen sei noch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, in der geltend gemachten Weise von den Behörden gesucht worden sei. Umso mehr erstaune, dass die Beschwerdeführerin keine behördliche Suche nach ihrer Tante, der Mutter ihres Cousins, erwähnt habe, zumal diese deutlich stärker involviert gewesen wäre als sie. Ferner erscheine die Aussage, die Behörden hätten ihr unterstellt, Kenntnis von Waffenverstecken zu haben, stereotyp. Auch erstaune, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, erst vier Jahre nach dem Tod ihres Cousins von den Behörden aufgesucht worden zu sein, das Interesse derselben dann bis 2017 angehalten habe. Gegen die geltend gemachte Furcht vor behördlicher Verfolgung spreche auch ihre Rückkehr nach Sri Lanka. Sie sei gemäss ihren Aussagen mit ihrem eigenen Pass über Colombo eingereist, ohne Probleme zu bekommen. Dies deute darauf hin, dass kein behördliches Interesse an ihr bestanden habe. Daraus folge, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalte. Ferner sei aufgrund ihres Profils nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sein und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Zwar habe die Überwachung der Bevölkerung nach den Terroranschlägen von Ostern 2019 und nach den Präsidentschaftswahlen erneut zugenommen. Zum heutigen Zeitpunkt gebe es aber keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien somit nicht gegeben. Demnach erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuweisen.

E. 5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die Aussage des SEM, ihre einzige Verbindung zu den LTTE sei ihr Cousin, sei nicht korrekt. So seien ein anderer Cousin und dessen Frau wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE im Gefängnis gewesen. Diesbezüglich werde das Einreichen einer Bestätigung in Aussicht gestellt. Dem Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie und nicht ihre Tante ins Visier der Behörden geraten sein sollte, sei entgegenzuhalten, dass sie als Freundin eher als Geheimnisträgerin angesehen werde als die Mutter, dies sei sehr wohl nachvollziehbar. Betreffend den Vorwurf der Vorinstanz, bei einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung wäre die Beschwerdeführerin nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt, sei festzuhalten, dass sie dies auch nicht gewollt, der Schlepper sie aber zu diesem Verhalten gezwungen habe. Aufgrund ihrer Beziehung zu einem LTTE-Anhänger sowie da ein anderer Cousin und dessen Frau wegen mutmasslichen LTTE-Verbindungen verhaftet worden seien, habe die Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung zu befürchten.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM zutreffend ist. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin vier Jahre nach dem Tod ihres Cousins plötzlich in Bezug auf diesen beziehungsweise von ihm versteckte Waffen befragen, ist zwar nicht auszuschliessen, erscheint aber nicht als sehr wahrscheinlich. Nicht plausibel ist sodann insbesondere die Intensität des Interesses der Behörden, welche gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg immer wieder nach ihr gesucht haben sollen. Gegen eine solche Verfolgung durch die Behörden spricht denn auch die Rückkehr nach Sri Lanka mit legaler Einreise über Colombo, ohne Behelligungen irgendeiner Art. Dass ein Schlepper die Beschwerdeführerin zu einem solchen Verhalten gezwungen haben soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Die vom SEM dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sind berechtigt und werden durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgelöst. Zu erwähnen ist auch, dass die Schilderung des Aufenthaltes in E._______ und D._______ äusserst oberflächlich und kurz ausfallen, zumal sie sich dort über längere Zeit aufgehalten haben will. Es muss angenommen werden, dass die Ausreise zu einem anderen Zweck erfolgte, da insbesondere die Darstellung, sie habe sich während ihres mehr als einjährigen Aufenthaltes in E._______ stets im Hotel aufgehalten und dieses nur verlassen, um einzukaufen, als äusserst realitätsfern erscheint. Gesamthaft sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu beurteilen.

E. 6.2 Schliesslich ergibt sich auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4). Unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Risikofaktoren ergibt sich somit keine flüchtlingsrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin. Insbesondere sind die Erläuterungen in der Beschwerde betreffend Asylrelevanz nicht überzeugend. So führt ihre Beziehung zu einem LTTE-Sympathisanten und ihre Verwandtschaft zu Personen, die mit den LTTE in Verbindung gebracht und deshalb verhaftet wurden, für sich allein nicht zu einem asylrelevanten Profil. Es kann deshalb davon abgesehen werden, auf den Erhalt des in Aussicht gestellten Beleges über den Gefängnisaufenthalt eines Cousins und seiner Frau zu warten, da dieses an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern vermag. Dies gilt auch für das zweite in Aussicht gestellte Beweismittel, ein Schreiben der Personen, bei welchen sie sich versteckt habe, da es sich hierbei voraussichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben mit sehr geringem Beweiswert handelt. Die bereits eingereichten Beweismittel vermögen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen, zumal diese keinen direkten Zusammenhang zur Beschwerdeführerin oder ihren Asylgründen haben.

E. 6.3 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo, da diesbezüglich kein individueller Bezug zur Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ne ws/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Wie das SEM richtig festgestellt hat, sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht gegeben.

E. 6.4 Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 5), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in ihrem Heimatstaat drohen. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als zulässig.

E. 8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.2.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. ebd.).

E. 8.2.2.2 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, die Beschwerdeführerin stamme aus C._______ und habe ihr gesamtes Leben vor der Ausreise in der Nordprovinz verbracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde, alleinstehende und kinderlose Frau. Sie verfüge über eine zehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung im Verkauf. Zudem verfüge sie vor Ort über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, welches ihr eine gesicherte Unterkunft und Unterstützung bei der Wiederintegration bieten könne. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar.

E. 8.2.2.3 In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit könne die Beschwerdeführerin nicht zu ihrer Mutter zurück. Auch habe sie sonst niemanden, der sie aufnehmen würde, und wolle auch niemanden einem Verhaftungsrisiko aussetzen. Weiter wird auf die aktuelle Situation in Sri Lanka verwiesen, wobei verschiedene Berichte diesbezüglich eingereicht wurden. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sei unzumutbar.

E. 8.2.2.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______, Jaffna Distrikt, Nordprovinz, und hat bis zu ihrer Ausreise ihr ganzes Leben dort gelebt. Der Vollzug dorthin ist grundsätzlich zumutbar. Sie verfügt dort mit ihren Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein familiäres Beziehungsnetz. Nachdem sie keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen konnte, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr jemand einem Verhaftungsrisiko aussetzen würde. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass davon ausgegangen werden kann, ihr als junge, gesunde, alleinstehende und kinderlose Frau mit zehnjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung könne die Wiederintegration gelingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.2.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.2.4 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind ihre Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, womit es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und in der Folge auch der amtlichen Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind deshalb abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 10.06.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1D_24/2020) Abteilung IV D-1862/2020 Urteil vom 29. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2017 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 16. Januar 2020 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______, Jaffna Distrikt, aufgewachsen und habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Später habe sie während zwei Jahren in einer Buchhandlung gearbeitet. Seit 2003 habe sie eine Beziehung mit ihrem Cousin geführt. Dieser habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er Transporte für sie erledigt habe. Manchmal seien Mitglieder der LTTE zu ihm nach Hause gekommen und er habe diese verpflegt, wobei seine Mutter für sie gekocht und sie (Beschwerdeführerin) ihr manchmal dabei geholfen habe. Wegen seiner Tätigkeit für die LTTE habe ihr Cousin Probleme mit den Behörden bekommen. Im Jahr 1999 sei er im Gefängnis gewesen und im Jahr 2010 seien Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Er habe sich in der Folge bei den Behörden gemeldet und sei daraufhin zwei Tage unbekannten Aufenthalts gewesen. Danach habe sie ihn im Spital wiedergesehen, wo er aber nicht ansprechbar gewesen sei, sondern nur erbrochen habe und innert weniger Tage verstorben sei. Am (...) hätten drei Personen sie (Beschwerdeführerin) zu Hause aufgesucht, wobei zwei sie befragt hätten und insbesondere hätten wissen wollen, ob sie die dritte Person kenne. Es habe sich dabei um eines jener LTTE-Mitglieder gehandelt, das sie bei ihrem Cousin früher bekocht habe. Sie habe jedoch angegeben, diese Person nicht zu kennen. Man habe sie in der Folge aufgefordert, sich einige Tage später für eine erneute Befragung beim Armeecamp zu melden. Dieser Aufforderung sei sie nicht gefolgt, da sie von Familienangehörigen gewarnt worden sei, dass es bei einer solchen Befragung zu Übergriffen kommen könnte. Stattdessen sei sie zu einer Bekannten gegangen, die ungefähr fünfzehn Minuten von ihr entfernt gewohnt habe. Bei ihr habe sie sich während der nächsten drei Monate aufgehalten. Dieselben zwei Personen, die sie beim ersten Mal befragt hätten, hätten währenddessen ihre Eltern aufgesucht und sich nach ihr erkundigt. Ihre Familie habe deshalb entschieden, dass sie Sri Lanka verlassen solle. So sei sie im (...) 2015 nach D._______ und von dort drei Monate später nach E._______ gereist. Dort habe sie sich über ein Jahr lang aufgehalten, während ein Schlepper versucht habe, ihre Weiterreise nach Europa zu organisieren. Dies habe aber nicht funktioniert, weshalb sie - mit Hilfe des Schleppers - im (...) 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Während ihrer Abwesenheit sei mehrere Male zu Hause nach ihr gesucht worden. Sie habe sich deshalb nach ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Bekannten versteckt gehalten. Im (...) 2017 sei erneut bei ihren Eltern nach ihr gesucht worden, wobei man ihrer Mutter eine Fotografie aus dem Jahr 2004 gezeigt habe, auf welcher sie (Beschwerdeführerin) mit ihrem Cousin und jenem LTTE-Mitglied, welches beim ersten Besuch der Behörden bei ihr zu Hause gewesen sei, gemeinsam abgebildet seien. Deshalb und da es ihren Gastgebern mit der Zeit zu riskant geworden sei, sie zu verstecken, sei sie Ende Mai 2017 selbständig nach Bahrain gereist, von wo aus ein Schlepper die Weiterreise in die Schweiz organisiert habe. B. Mit Verfügung vom 5. März 2020 - frühestens am 6.März 2020 eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie einen Artikel aus dem Daily Mirror vom 30. März 2020, einen Artikel aus der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) sowie einen Auszug aus dem Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Sri Lanka: Situation des membres du LTTE et impact de l'élection présidentielle du 16 novembre 2019» vom 19. Dezember 2019 zu den Akten. Ferner stellte sie die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. So mache sie keinen direkten Kontakt zu den LTTE geltend, sondern gebe an, lediglich einige Male ihrer Tante geholfen zu haben, wenn diese für LTTE-Leute, die bei ihrem Sohn - dem Partner der Beschwerdeführerin - zu Besuch gewesen seien, gekocht habe. Es erscheine sodann als überaus unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem Cousin, mit welchem sie weder verheiratet gewesen sei noch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, in der geltend gemachten Weise von den Behörden gesucht worden sei. Umso mehr erstaune, dass die Beschwerdeführerin keine behördliche Suche nach ihrer Tante, der Mutter ihres Cousins, erwähnt habe, zumal diese deutlich stärker involviert gewesen wäre als sie. Ferner erscheine die Aussage, die Behörden hätten ihr unterstellt, Kenntnis von Waffenverstecken zu haben, stereotyp. Auch erstaune, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, erst vier Jahre nach dem Tod ihres Cousins von den Behörden aufgesucht worden zu sein, das Interesse derselben dann bis 2017 angehalten habe. Gegen die geltend gemachte Furcht vor behördlicher Verfolgung spreche auch ihre Rückkehr nach Sri Lanka. Sie sei gemäss ihren Aussagen mit ihrem eigenen Pass über Colombo eingereist, ohne Probleme zu bekommen. Dies deute darauf hin, dass kein behördliches Interesse an ihr bestanden habe. Daraus folge, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalte. Ferner sei aufgrund ihres Profils nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten sein und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Zwar habe die Überwachung der Bevölkerung nach den Terroranschlägen von Ostern 2019 und nach den Präsidentschaftswahlen erneut zugenommen. Zum heutigen Zeitpunkt gebe es aber keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien somit nicht gegeben. Demnach erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuweisen. 5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die Aussage des SEM, ihre einzige Verbindung zu den LTTE sei ihr Cousin, sei nicht korrekt. So seien ein anderer Cousin und dessen Frau wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE im Gefängnis gewesen. Diesbezüglich werde das Einreichen einer Bestätigung in Aussicht gestellt. Dem Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie und nicht ihre Tante ins Visier der Behörden geraten sein sollte, sei entgegenzuhalten, dass sie als Freundin eher als Geheimnisträgerin angesehen werde als die Mutter, dies sei sehr wohl nachvollziehbar. Betreffend den Vorwurf der Vorinstanz, bei einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung wäre die Beschwerdeführerin nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt, sei festzuhalten, dass sie dies auch nicht gewollt, der Schlepper sie aber zu diesem Verhalten gezwungen habe. Aufgrund ihrer Beziehung zu einem LTTE-Anhänger sowie da ein anderer Cousin und dessen Frau wegen mutmasslichen LTTE-Verbindungen verhaftet worden seien, habe die Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung zu befürchten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM zutreffend ist. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin vier Jahre nach dem Tod ihres Cousins plötzlich in Bezug auf diesen beziehungsweise von ihm versteckte Waffen befragen, ist zwar nicht auszuschliessen, erscheint aber nicht als sehr wahrscheinlich. Nicht plausibel ist sodann insbesondere die Intensität des Interesses der Behörden, welche gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg immer wieder nach ihr gesucht haben sollen. Gegen eine solche Verfolgung durch die Behörden spricht denn auch die Rückkehr nach Sri Lanka mit legaler Einreise über Colombo, ohne Behelligungen irgendeiner Art. Dass ein Schlepper die Beschwerdeführerin zu einem solchen Verhalten gezwungen haben soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Die vom SEM dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sind berechtigt und werden durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgelöst. Zu erwähnen ist auch, dass die Schilderung des Aufenthaltes in E._______ und D._______ äusserst oberflächlich und kurz ausfallen, zumal sie sich dort über längere Zeit aufgehalten haben will. Es muss angenommen werden, dass die Ausreise zu einem anderen Zweck erfolgte, da insbesondere die Darstellung, sie habe sich während ihres mehr als einjährigen Aufenthaltes in E._______ stets im Hotel aufgehalten und dieses nur verlassen, um einzukaufen, als äusserst realitätsfern erscheint. Gesamthaft sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu beurteilen. 6.2 Schliesslich ergibt sich auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4). Unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Risikofaktoren ergibt sich somit keine flüchtlingsrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin. Insbesondere sind die Erläuterungen in der Beschwerde betreffend Asylrelevanz nicht überzeugend. So führt ihre Beziehung zu einem LTTE-Sympathisanten und ihre Verwandtschaft zu Personen, die mit den LTTE in Verbindung gebracht und deshalb verhaftet wurden, für sich allein nicht zu einem asylrelevanten Profil. Es kann deshalb davon abgesehen werden, auf den Erhalt des in Aussicht gestellten Beleges über den Gefängnisaufenthalt eines Cousins und seiner Frau zu warten, da dieses an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern vermag. Dies gilt auch für das zweite in Aussicht gestellte Beweismittel, ein Schreiben der Personen, bei welchen sie sich versteckt habe, da es sich hierbei voraussichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben mit sehr geringem Beweiswert handelt. Die bereits eingereichten Beweismittel vermögen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen, zumal diese keinen direkten Zusammenhang zur Beschwerdeführerin oder ihren Asylgründen haben. 6.3 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo, da diesbezüglich kein individueller Bezug zur Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ne ws/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Wie das SEM richtig festgestellt hat, sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht gegeben. 6.4 Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 5), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in ihrem Heimatstaat drohen. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als zulässig. 8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. ebd.). 8.2.2.2 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, die Beschwerdeführerin stamme aus C._______ und habe ihr gesamtes Leben vor der Ausreise in der Nordprovinz verbracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde, alleinstehende und kinderlose Frau. Sie verfüge über eine zehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung im Verkauf. Zudem verfüge sie vor Ort über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, welches ihr eine gesicherte Unterkunft und Unterstützung bei der Wiederintegration bieten könne. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar. 8.2.2.3 In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit könne die Beschwerdeführerin nicht zu ihrer Mutter zurück. Auch habe sie sonst niemanden, der sie aufnehmen würde, und wolle auch niemanden einem Verhaftungsrisiko aussetzen. Weiter wird auf die aktuelle Situation in Sri Lanka verwiesen, wobei verschiedene Berichte diesbezüglich eingereicht wurden. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sei unzumutbar. 8.2.2.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______, Jaffna Distrikt, Nordprovinz, und hat bis zu ihrer Ausreise ihr ganzes Leben dort gelebt. Der Vollzug dorthin ist grundsätzlich zumutbar. Sie verfügt dort mit ihren Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein familiäres Beziehungsnetz. Nachdem sie keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen konnte, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr jemand einem Verhaftungsrisiko aussetzen würde. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass davon ausgegangen werden kann, ihr als junge, gesunde, alleinstehende und kinderlose Frau mit zehnjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung könne die Wiederintegration gelingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.2.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.2.4 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind ihre Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, womit es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und in der Folge auch der amtlichen Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind deshalb abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: