Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1857/2019 law/rep Urteil vom 29. April 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. April 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2019 im Bundesasylzentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. April 2019 - eröffnet am 11. April 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die in den Bundesasylzentren (...) akkredidierte Rechtsvertretung am 11. April 2019 ihr Mandat niederlegte und ihren Schritt damit begründete, sie sehe im Falle des Beschwerdeführers keine Chance auf Erfolg, weshalb sie keine Beschwerde für diesen einreichen werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen aktuellen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid vom 9. April 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er weiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren; die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank Eurodac ergab, dass dieser am 26. Juni 2015 sowie am 9. Juli 2015 in Italien Asylgesuche eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 27. März 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden diesem Gesuch am 9. April 2019 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, seit der Einführung des neuen Einwanderungsgesetzes unter Innenminister Matteo Salvini ("Salvini-Dekret") habe sich die Situation von Migranten in Italien im Allgemeinen und von Asylsuchenden im Speziellen entschieden verschlechtert, dass eine der wesentlichen Verschärfungen beinhalte, dass sich Asylsuchende nicht mehr in ihrer Gemeinde anmelden könnten, also keine offizielle Wohnsitznahme beanspruchen dürften und dadurch wiederum keinen Zugang zu staatlichen Basisleistungen wie etwa dem kostenlosen Gesundheitssystem mehr hätten, dass zudem Art. 12 des neuen Einwanderungsgesetzes besage, dass ab sofort nur noch unbegleitete Minderjährige und jene, die sich für internationalen Schutz qualifizieren würden, die bisherigen, von den italienischen Kommunen verwalteten Empfangseinrichtungen für Asylsuchende und Flüchtlinge (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati, SPRAR) nutzen dürften, während alle anderen Asylbewerber entweder in "unkonventionellen" Empfangszentren (Centri di Accoglienza Straordinaria, CAS) oder in Empfangszentren für Asylbewerber (Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo, CARA) untergebracht würden, dass überdies Art. 1 des Dekrets weitestgehend die Aufenthaltsgenehmigung für diejenigen abschaffe, die bis anhin den sogenannten "humanitären Schutz" (soggiorno umanitario) hätten in Anspruch nehmen können, dass all dies dazu führe, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden müsste, dass er bei einer Überstellung nach Italien für unbestimmte Zeit von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen sein würde, seine konkrete Unterbringung und die damit verbundenen Unterbringungsstandards fragwürdig bis ungeklärt erschienen und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mittelfristig sich selbst überlassen wäre und dann in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass der Beschwerdeführer damit implizit Mängel im italienischen Asylsystem geltend macht, dass dieser Einschätzung des Beschwerdeführers indessen nicht gefolgt werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer nicht auf die sog. Tarakhel-Praxis (siehe dazu weiter unten) berufen kann, und mögliche Auswirkungen des sog. "Salvini-Dekrets" auf einzelne Kategorien von Asylsuchenden noch gar nicht abgeschätzt werden können (vgl. zuletzt etwa die UrteileE-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 3.4; E-1448/2019 vom 2. April 2019 E. 5.2), dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen in aller Regel nachkommt, dass nach wie vor davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bisher bestätigt wurde, indem dieser in seiner Rechtsprechung festhielt, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EMGR: Entscheidung A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]), dass der Beschwerdeführer sodann als junger, alleinstehender und gesunder Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Beschwerde Nr. 29217/12], §§ 114 f. und 120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, selbst wenn er mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt erscheint, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Sistierung des Vollzugs der Wegweisung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: