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D-1853/2012

D-1853/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune aus B._______, Provinz C._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2011 und gelangte auf dem Landweg via Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich am 5. August 2011 in die Schweiz, wo er am 6. August 2011 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 15. August 2011 summarisch befragt und am 2. Februar 2012 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe, nachdem er zwei Jahre Ingenieurwissenschaften studiert habe, zur islamischen Ausbildungsrichtung gewechselt. Er habe an der F._______ studiert und sei dort mit einer Gruppierung namens G._______ in Kontakt gekommen. Letztere habe an verschiedenen Orten regierungskritische Vorträge gehalten, an welchen er zwei bis dreimal pro Woche teilgenommen habe. Am 20. April 2010 habe man vorgegeben, ihn zu einem weiteren Vortrag zu fahren, stattdessen seien ihm unterwegs die Augen verbunden und er sei in den Bergen in ein Trainingslager gebracht worden, wo er den Umgang mit Waffen und Bomben hätte erlernen sollen. Er habe eine friedliche Einstellung gehabt, weshalb er sich den Aufforderungen und Befehlen widersetzt habe. Nach fünf Tagen sei das Trainingslager eines Nachts angegriffen worden, es sei zu einem Schusswechsel gekommen und Helikopter seien zu hören gewesen. Er habe die Gelegenheit genutzt und die Flucht ergriffen, sei sodann die ganze Nacht durchgelaufen und habe in der Gegend von H._______ Unterschlupf bei einem unbekannten Mann gefunden. Sein Vater habe ihn abgeholt und sei mit ihm nach B._______ zurückgekehrt. Er habe seinem Vater und Onkel erzählt, dass er für zwei Jahre in Kontakt zur G._______ gestanden sei. Seine Angehörigen hätten sich um seine Sicherheit gesorgt, weshalb man ihn erst zu seiner ebenfalls in B._______ wohnhaften Tante geschickt habe. Am 9. Juli 2010 sei er sodann nach I._______, K._______ und L._______ gereist und habe am 2. Februar 2011 seine Heimat verlassen. Seit April 2010 sei er an seinem Wohnort und in I._______ gesucht worden, er sei jedoch nicht sicher, ob es die Regierung oder die Taliban seien, die sich für ihn interessierten. Nach seiner Ausreise sei die Suche nach ihm intensiviert worden. Als er in Griechenland gewesen sei, habe er erfahren, dass bei seiner Familie im Juli 2010 eine Gerichtsvorladung für ihn eingegangen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine pakistanische Identitätskarte im Original sowie die Vorladung des Gerichts, vom 28. Juli 2010 datierend, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. März 2010 (recte: 2012) - eröffnet am 8. März 2012 - stellte das BFM fest, dass der Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 5. April 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinn­gemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Des Weiteren beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 12. April 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. F. Mit Eingabe vom 25. April 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. G. Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz am 3. Mai 2012 zur Ver­nehm­lassung ein. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 6. Juni 2012 eine Replik einzureichen. J. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Replik zu den Akten und hielt vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) nicht geprüft werden müsse. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll gebe, er sei ein friedfertiger Mensch und sei schockiert gewesen, als man ihn zur militärischen Ausbildung in die Berge gebracht habe; andererseits habe er ausgesagt, er habe während zwei Jahren an der F.______ Islamwissenschaften studiert. Die F.______ werde als fundamentalistischste Islamschule der Welt und als Universität des Jihad bezeichnet. Es sei unverständlich, wie ein Student nicht bereits in den ersten beiden Jahren seiner Ausbildung in dieser berühmten Ausbildungsstätte realisiere, dass mittels religiöser Indoktrinierung Rekruten für den religiösen Kampf der Taliban gewonnen werden sollen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Auch sei es unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, es werde nach ihm gesucht, er könne jedoch nicht sagen, ob es die Taliban oder die Regierung sei, die nach ihm suche; diese seien schon rein äusserlich aber auch durch ihre Suchmethoden zu unterscheiden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Gerichtsvorladung datiere auf den 28. Juli 2010 und beziehe sich auf einen First Information Report (FIR) vom 15. Juli 2010, also auf einen Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich noch in Pakistan aufgehalten habe. Hätte er tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung gehabt, hätte er sich erfahrungsgemäss für allfällige Entwicklungen in seiner Angelegenheit interessiert und Kenntnis über die dieser Vorladung vorangehenden Anstrengungen der Ordnungskräfte erlangt. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Ausstellung des FIR noch während rund sieben Monaten in seinem Heimatstaat aufgehalten, weshalb auch dieses Vorbringen unglaubhaft sei. Sodann falle auch auf, dass die eingereichte Vorladung nicht den Vorgaben des Formularteils des pakistanischen Code of Criminal Procedure 1989 entspreche, da das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen ausdrücklich zu nennen und auf den entsprechenden Artikel des pakistanischen Strafgesetzbuches Bezug zu nehmen wäre. Auch entspreche der restliche Inhalt der Vorladung nicht den Vorgaben, da der gebräuchliche Rundstempel fehle und ein Stempel mit Bezeichnungen von Gerichten angebracht worden sei (Civil Judge und Family Court), die für die Angelegenheit nicht zuständig seien. Das entsprechende Dokument sei deshalb als Fälschung zu qualifizieren. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, das BFM habe wohl nicht verstanden, dass es sich bei der G._______ und der F._______ bzw. M._______ um zwei unterschiedliche Organisationen handle. Die F._______ sei eine staatliche Universität, welche den Studenten in keiner Weise eine regierungskritische Haltung indoktriniere. In den ersten beiden Jahren seiner Mitgliedschaft bei der G._______ habe ein friedlicher Diskurs zur Frage, wie eine friedliche Revolution in Pakistan voranzutreiben sei, stattgefunden. Da es sich bei der G._______ um eine terroristische Organisation handle, deren Kerngeschäft die Manipulation von Menschen sei, könne es ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er sich hinsichtlich der wahren Absichten der Organisation habe täuschen lassen. Ihr Programm sei pazifistisch, indessen sei es möglich, dass die G._______ im Laufe der Jahre terroristisch geworden sei, ohne die Mitglieder darüber zu informieren. Sodann werde er sowohl von den Taliban als auch der Polizei und von seltsamen Personen gesucht. Von den Taliban, weil er die Gesichter der Verantwortlichen und die Orte, an welchen die Vorträge gehalten wurden, kenne. In Pakistan könne jedermann ein Taliban sein, selbst die Polizisten. Seine Familie und Freunde seien über zehnmal befragt worden. Deshalb wisse er nicht, wer nach ihm suche. Von der Gerichtsvorladung habe er nichts gewusst, weil ihm seine Familie nichts darüber gesagt habe, da er in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Aus der Gerichtsvorladung gehe sodann klar hervor, dass er aufgrund eines Vergehens im Sinne von "5EX SUB/Act.13/14/AO" angeklagt sei. Es obliege dem BFM dies genauer abzuklären und die Echtheit des eingereichten Beweismittels zu überprüfen, respektive hätte ihm das BFM das rechtliche Gehör zu den Fälschungsvorwürfen gewähren müssen. Dass der falsche Stempel auf dem Dokument erscheine, könne eine Taktik der Behörden sein, um den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine Lappalie und er sich infolgedessen melde. Schliesslich sei Pakistan einer der gefährlichsten Staaten der Welt, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Auch sei es in Pakistan zu schrecklichen Überschwemmungen gekommen, wodurch unter anderem auch das Haus seiner Familie zerstört worden sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, bezüglich der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei anzumerken, dass die Feststellung hinsichtlich der Beurteilung der Echtheit des eingereichten Beweismittels auf freier Beweiswürdigung basiere; das Vergleichsmaterial stamme aus öffentlich zugänglichen Rechtsquellen, die im Internet zur Verfügung stünden. Da keine Fachbeurteilung eingeholt worden sei, habe darauf verzichtet werden können, dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Gerichtsvorladung sei erst drei Monate nach seiner Flucht vor den Taliban ausgestellt worden, was sehr unüblich sei. Hätte er das Dokument gefälscht, hätte er ein näheres Datum zum Zeitpunkt seiner Flucht gewählt. Es könne sich mithin nicht um eine Fälschung handeln. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er keine Informationen bezüglich der Echtheit des Doku­ments auf dem Internet gefunden. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, bei der Befragung etwas davon zu erzählen, da er damals selber noch nicht gewusst habe, dass diese Gerichtsvorladung existiere. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da er sowohl von der Polizei als auch den Taliban gesucht werde. Aus den zahlreichen, in der Replik aufgeführten Berich­ten gehe hervor, dass der Staat in den fraglichen Provinzen offensichtlich nicht über die Macht und den Willen verfüge, Pri­vate auch tatsächlich vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen. Schliesslich lebe seine Familie mittlerweile in N._______.

E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich für die in der Beschwerde gel­tend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs in den Akten keine Grundla­ge findet. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausgeführt hat, beruht die Beurteilung der Echtheit des eingereichten Beweismittels auf freier Beweiswürdigung, wobei das Vergleichsmaterial aus öffentlich zugänglichen Rechtsquellen, dem Internet, stammt. Es wurde keine Fachbeurteilung eingeholt. Dementsprechend konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer vorgängig zum Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich und daher als unglaubhaft bezeichnet. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Vorinstanz zur F._______ ist es nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer in den ersten beiden Jahren seiner Ausbildung nicht aufgefallen sein soll, dass er an einer äusserst fundamentalistischen Islamschule, welche als Universität des Jihad bezeichnet wird, studiert. Die F._______ bringt jährlich über 300 Jihadisten hervor und etwa 90% der Talibanführer studierten an ebendieser. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände - bei der F._______ handle es sich um eine staatliche Universität, weshalb sicher kein regierungskritisches Gedankengut vermittelt werde - vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Infolgedessen können dem Beschwerdeführer seine Ausführungen betreffend seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der G._______, mit der er während seiner Ausbildung an der F._______ in Kontakt gekommen sei, auch nicht geglaubt werden. Seine diesbezüglich gemachten Ausführungen erschöpfen sich zudem in unsubstantiierten Aussagen, wonach die Organisation erst eine friedliche Revolution angestrebt habe, sodann jedoch zu einer terroristischen Organisation geworden sei - er kenne den Grund für diesen Wandel leider nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblich fünftägigen Aufenthalt im Trainingslager der Taliban und der angeblichen Flucht erschöpfen sich in vagen Aussagen (vgl. A 19/13 S. 7 f.). Das Lager sei auf einem Hügel gewesen, ohne Pflanzen und es habe Wachposten gehabt (vgl. A 19/13 S. 8 F. 51). Er habe von Beginn weg gesagt, dass er wieder nach Hause und nicht mit Waffen kämpfen wolle, der Ausbildner sei jedoch nicht auf sein Anliegen eingegangen (vgl. A 19/13 S. 7 F. 48). Die Flucht sei ihm gelungen, weil es dunkel gewesen sei und die Wärter damit beschäftigt gewesen seien, zurückzuschiessen (vgl. A 19/13 S. 8 F. 52). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist auch das eingereichte Beweismittel (Gerichtsvorladung) nicht geeig­net, den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers zu belegen. Bezüglich der Würdigung dieser Beweismittel ist vollumfänglich auf die vorstehend in E. 4.1 wiedergegebenen Ausführungen des BFM zu verweisen. Da­rüber hinausgehend widerspricht sich der Beschwerdeführer in seiner Re­plik selbst, wenn er sagt, er habe dieses Dokument erst bei der Anhörung vom 2. Februar 2012 erwähnt, weil er bei der Befragung vom 15. August 2011 noch nichts von dessen Existenz gewusst habe, hat er doch in der Anhörung zu Protokoll gegebenen, dass er in Griechenland davon erfahren habe, das Schreiben aber nicht eingereicht habe, weil er es nicht für wichtig gehalten habe.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein soll oder begründete Furcht hat, solche Nach­teile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr­scheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch dem­nach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 In Pakistan besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Be­schwer­de­füh­rer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde, besteht auch in seiner Herkunftsprovinz C._______ nicht.

E. 7.4.2 Der knapp (...)-jährige, aktuell an keinen gesundheitlichen Problemen leidende Beschwerdeführer ist im Dorf B._______ geboren und aufgewachsen und hat dort bis etwa sieben Monate vor seiner Ausreise gelebt. Auch wenn diese Region von der Flutkatastrophe im Juli 2010 stark betroffen war und der Beschwerdeführer geltend macht, seine gesamte Familie sei am 29. Mai 2012 (nach der Zerstörung des Hauses durch die Flutkatastrophe und dessen Wiederaufbau) in den N._______ weggezogen, ist davon auszugehen, dass er in seiner Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, an welches er nach der kurzen Landesabwesenheit wieder wird anknüpfen können. Er hat in der Heimat eigenen Angaben zufolge während insgesamt 6 Jahren erst Ingenieur- und danach Islamwissenschaften studiert. Ein Bruder lebt in O._______, wo er mit einem Onkel ein Möbelgeschäft betreibt, und ein anderer im N._______. Abgesehen davon, ist es ihm unbenommen, sich von Pakistan aus um eine allfällige Weiterreise in den N._______ zu kümmern. Hinsichtlich des Umstands, dass seine Heimatregion bei den verheerenden Überschwemmungen 2010 stark in Mitleidenschaft gezogen wurde, gilt es anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, bei den Schweizerischen Asylbehörden Rückkehrhilfe zu beantragen. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. April 2012 gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit­her nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1853/2012/wif

Urteil vom 27. Februar 2013

Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren (...), Pakistan,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune aus B._______, Provinz C._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2011 und gelangte auf dem Landweg via Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich am 5. August 2011 in die Schweiz, wo er am 6. August 2011 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 15. August 2011 summarisch befragt und am 2. Februar 2012 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen.

B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe, nachdem er zwei Jahre Ingenieurwissenschaften studiert habe, zur islamischen Ausbildungsrichtung gewechselt. Er habe an der F._______ studiert und sei dort mit einer Gruppierung namens G._______ in Kontakt gekommen. Letztere habe an verschiedenen Orten regierungskritische Vorträge gehalten, an welchen er zwei bis dreimal pro Woche teilgenommen habe. Am 20. April 2010 habe man vorgegeben, ihn zu einem weiteren Vortrag zu fahren, stattdessen seien ihm unterwegs die Augen verbunden und er sei in den Bergen in ein Trainingslager gebracht worden, wo er den Umgang mit Waffen und Bomben hätte erlernen sollen. Er habe eine friedliche Einstellung gehabt, weshalb er sich den Aufforderungen und Befehlen widersetzt habe. Nach fünf Tagen sei das Trainingslager eines Nachts angegriffen worden, es sei zu einem Schusswechsel gekommen und Helikopter seien zu hören gewesen. Er habe die Gelegenheit genutzt und die Flucht ergriffen, sei sodann die ganze Nacht durchgelaufen und habe in der Gegend von H._______ Unterschlupf bei einem unbekannten Mann gefunden. Sein Vater habe ihn abgeholt und sei mit ihm nach B._______ zurückgekehrt. Er habe seinem Vater und Onkel erzählt, dass er für zwei Jahre in Kontakt zur G._______ gestanden sei. Seine Angehörigen hätten sich um seine Sicherheit gesorgt, weshalb man ihn erst zu seiner ebenfalls in B._______ wohnhaften Tante geschickt habe. Am 9. Juli 2010 sei er sodann nach I._______, K._______ und L._______ gereist und habe am 2. Februar 2011 seine Heimat verlassen.

Seit April 2010 sei er an seinem Wohnort und in I._______ gesucht worden, er sei jedoch nicht sicher, ob es die Regierung oder die Taliban seien, die sich für ihn interessierten. Nach seiner Ausreise sei die Suche nach ihm intensiviert worden. Als er in Griechenland gewesen sei, habe er erfahren, dass bei seiner Familie im Juli 2010 eine Gerichtsvorladung für ihn eingegangen sei.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine pakistanische Identitätskarte im Original sowie die Vorladung des Gerichts, vom 28. Juli 2010 datierend, zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 6. März 2010 (recte: 2012) - eröffnet am 8. März 2012 - stellte das BFM fest, dass der Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D. Mit Eingabe vom 5. April 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinn­gemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Des Weiteren beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. Mit Verfügung vom 12. April 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.

F. Mit Eingabe vom 25. April 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.

G. Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz am 3. Mai 2012 zur Ver­nehm­lassung ein.

H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde.

I. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 6. Juni 2012 eine Replik einzureichen.

J. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Replik zu den Akten und hielt vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) nicht geprüft werden müsse. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll gebe, er sei ein friedfertiger Mensch und sei schockiert gewesen, als man ihn zur militärischen Ausbildung in die Berge gebracht habe; andererseits habe er ausgesagt, er habe während zwei Jahren an der F.______ Islamwissenschaften studiert. Die F.______ werde als fundamentalistischste Islamschule der Welt und als Universität des Jihad bezeichnet. Es sei unverständlich, wie ein Student nicht bereits in den ersten beiden Jahren seiner Ausbildung in dieser berühmten Ausbildungsstätte realisiere, dass mittels religiöser Indoktrinierung Rekruten für den religiösen Kampf der Taliban gewonnen werden sollen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seien.

Auch sei es unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, es werde nach ihm gesucht, er könne jedoch nicht sagen, ob es die Taliban oder die Regierung sei, die nach ihm suche; diese seien schon rein äusserlich aber auch durch ihre Suchmethoden zu unterscheiden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Gerichtsvorladung datiere auf den 28. Juli 2010 und beziehe sich auf einen First Information Report (FIR) vom 15. Juli 2010, also auf einen Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich noch in Pakistan aufgehalten habe. Hätte er tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung gehabt, hätte er sich erfahrungsgemäss für allfällige Entwicklungen in seiner Angelegenheit interessiert und Kenntnis über die dieser Vorladung vorangehenden Anstrengungen der Ordnungskräfte erlangt. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Ausstellung des FIR noch während rund sieben Monaten in seinem Heimatstaat aufgehalten, weshalb auch dieses Vorbringen unglaubhaft sei.

Sodann falle auch auf, dass die eingereichte Vorladung nicht den Vorgaben des Formularteils des pakistanischen Code of Criminal Procedure 1989 entspreche, da das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen ausdrücklich zu nennen und auf den entsprechenden Artikel des pakistanischen Strafgesetzbuches Bezug zu nehmen wäre. Auch entspreche der restliche Inhalt der Vorladung nicht den Vorgaben, da der gebräuchliche Rundstempel fehle und ein Stempel mit Bezeichnungen von Gerichten angebracht worden sei (Civil Judge und Family Court), die für die Angelegenheit nicht zuständig seien. Das entsprechende Dokument sei deshalb als Fälschung zu qualifizieren. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.

4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, das BFM habe wohl nicht verstanden, dass es sich bei der G._______ und der F._______ bzw. M._______ um zwei unterschiedliche Organisationen handle. Die F._______ sei eine staatliche Universität, welche den Studenten in keiner Weise eine regierungskritische Haltung indoktriniere. In den ersten beiden Jahren seiner Mitgliedschaft bei der G._______ habe ein friedlicher Diskurs zur Frage, wie eine friedliche Revolution in Pakistan voranzutreiben sei, stattgefunden. Da es sich bei der G._______ um eine terroristische Organisation handle, deren Kerngeschäft die Manipulation von Menschen sei, könne es ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er sich hinsichtlich der wahren Absichten der Organisation habe täuschen lassen. Ihr Programm sei pazifistisch, indessen sei es möglich, dass die G._______ im Laufe der Jahre terroristisch geworden sei, ohne die Mitglieder darüber zu informieren.

Sodann werde er sowohl von den Taliban als auch der Polizei und von seltsamen Personen gesucht. Von den Taliban, weil er die Gesichter der Verantwortlichen und die Orte, an welchen die Vorträge gehalten wurden, kenne. In Pakistan könne jedermann ein Taliban sein, selbst die Polizisten. Seine Familie und Freunde seien über zehnmal befragt worden. Deshalb wisse er nicht, wer nach ihm suche. Von der Gerichtsvorladung habe er nichts gewusst, weil ihm seine Familie nichts darüber gesagt habe, da er in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Aus der Gerichtsvorladung gehe sodann klar hervor, dass er aufgrund eines Vergehens im Sinne von "5EX SUB/Act.13/14/AO" angeklagt sei. Es obliege dem BFM dies genauer abzuklären und die Echtheit des eingereichten Beweismittels zu überprüfen, respektive hätte ihm das BFM das rechtliche Gehör zu den Fälschungsvorwürfen gewähren müssen. Dass der falsche Stempel auf dem Dokument erscheine, könne eine Taktik der Behörden sein, um den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine Lappalie und er sich infolgedessen melde.

Schliesslich sei Pakistan einer der gefährlichsten Staaten der Welt, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Auch sei es in Pakistan zu schrecklichen Überschwemmungen gekommen, wodurch unter anderem auch das Haus seiner Familie zerstört worden sei.

4.3 In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, bezüglich der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei anzumerken, dass die Feststellung hinsichtlich der Beurteilung der Echtheit des eingereichten Beweismittels auf freier Beweiswürdigung basiere; das Vergleichsmaterial stamme aus öffentlich zugänglichen Rechtsquellen, die im Internet zur Verfügung stünden. Da keine Fachbeurteilung eingeholt worden sei, habe darauf verzichtet werden können, dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.

4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Gerichtsvorladung sei erst drei Monate nach seiner Flucht vor den Taliban ausgestellt worden, was sehr unüblich sei. Hätte er das Dokument gefälscht, hätte er ein näheres Datum zum Zeitpunkt seiner Flucht gewählt. Es könne sich mithin nicht um eine Fälschung handeln. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er keine Informationen bezüglich der Echtheit des Doku­ments auf dem Internet gefunden. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, bei der Befragung etwas davon zu erzählen, da er damals selber noch nicht gewusst habe, dass diese Gerichtsvorladung existiere. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da er sowohl von der Polizei als auch den Taliban gesucht werde. Aus den zahlreichen, in der Replik aufgeführten Berich­ten gehe hervor, dass der Staat in den fraglichen Provinzen offensichtlich nicht über die Macht und den Willen verfüge, Pri­vate auch tatsächlich vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen. Schliesslich lebe seine Familie mittlerweile in N._______.

5.

5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich für die in der Beschwerde gel­tend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs in den Akten keine Grundla­ge findet. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausgeführt hat, beruht die Beurteilung der Echtheit des eingereichten Beweismittels auf freier Beweiswürdigung, wobei das Vergleichsmaterial aus öffentlich zugänglichen Rechtsquellen, dem Internet, stammt. Es wurde keine Fachbeurteilung eingeholt. Dementsprechend konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer vorgängig zum Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 aus formellen Gründen aufzuheben.

5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich und daher als unglaubhaft bezeichnet. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Vorinstanz zur F._______ ist es nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer in den ersten beiden Jahren seiner Ausbildung nicht aufgefallen sein soll, dass er an einer äusserst fundamentalistischen Islamschule, welche als Universität des Jihad bezeichnet wird, studiert. Die F._______ bringt jährlich über 300 Jihadisten hervor und etwa 90% der Talibanführer studierten an ebendieser. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände - bei der F._______ handle es sich um eine staatliche Universität, weshalb sicher kein regierungskritisches Gedankengut vermittelt werde - vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Infolgedessen können dem Beschwerdeführer seine Ausführungen betreffend seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der G._______, mit der er während seiner Ausbildung an der F._______ in Kontakt gekommen sei, auch nicht geglaubt werden. Seine diesbezüglich gemachten Ausführungen erschöpfen sich zudem in unsubstantiierten Aussagen, wonach die Organisation erst eine friedliche Revolution angestrebt habe, sodann jedoch zu einer terroristischen Organisation geworden sei - er kenne den Grund für diesen Wandel leider nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblich fünftägigen Aufenthalt im Trainingslager der Taliban und der angeblichen Flucht erschöpfen sich in vagen Aussagen (vgl. A 19/13 S. 7 f.). Das Lager sei auf einem Hügel gewesen, ohne Pflanzen und es habe Wachposten gehabt (vgl. A 19/13 S. 8 F. 51). Er habe von Beginn weg gesagt, dass er wieder nach Hause und nicht mit Waffen kämpfen wolle, der Ausbildner sei jedoch nicht auf sein Anliegen eingegangen (vgl. A 19/13 S. 7 F. 48). Die Flucht sei ihm gelungen, weil es dunkel gewesen sei und die Wärter damit beschäftigt gewesen seien, zurückzuschiessen (vgl. A 19/13 S. 8 F. 52).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist auch das eingereichte Beweismittel (Gerichtsvorladung) nicht geeig­net, den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers zu belegen. Bezüglich der Würdigung dieser Beweismittel ist vollumfänglich auf die vorstehend in E. 4.1 wiedergegebenen Ausführungen des BFM zu verweisen. Da­rüber hinausgehend widerspricht sich der Beschwerdeführer in seiner Re­plik selbst, wenn er sagt, er habe dieses Dokument erst bei der Anhörung vom 2. Februar 2012 erwähnt, weil er bei der Befragung vom 15. August 2011 noch nichts von dessen Existenz gewusst habe, hat er doch in der Anhörung zu Protokoll gegebenen, dass er in Griechenland davon erfahren habe, das Schreiben aber nicht eingereicht habe, weil er es nicht für wichtig gehalten habe.

5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein soll oder begründete Furcht hat, solche Nach­teile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr­scheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch dem­nach zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.4.1 In Pakistan besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Be­schwer­de­füh­rer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde, besteht auch in seiner Herkunftsprovinz C._______ nicht.

7.4.2 Der knapp (...)-jährige, aktuell an keinen gesundheitlichen Problemen leidende Beschwerdeführer ist im Dorf B._______ geboren und aufgewachsen und hat dort bis etwa sieben Monate vor seiner Ausreise gelebt. Auch wenn diese Region von der Flutkatastrophe im Juli 2010 stark betroffen war und der Beschwerdeführer geltend macht, seine gesamte Familie sei am 29. Mai 2012 (nach der Zerstörung des Hauses durch die Flutkatastrophe und dessen Wiederaufbau) in den N._______ weggezogen, ist davon auszugehen, dass er in seiner Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, an welches er nach der kurzen Landesabwesenheit wieder wird anknüpfen können. Er hat in der Heimat eigenen Angaben zufolge während insgesamt 6 Jahren erst Ingenieur- und danach Islamwissenschaften studiert. Ein Bruder lebt in O._______, wo er mit einem Onkel ein Möbelgeschäft betreibt, und ein anderer im N._______. Abgesehen davon, ist es ihm unbenommen, sich von Pakistan aus um eine allfällige Weiterreise in den N._______ zu kümmern. Hinsichtlich des Umstands, dass seine Heimatregion bei den verheerenden Überschwemmungen 2010 stark in Mitleidenschaft gezogen wurde, gilt es anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, bei den Schweizerischen Asylbehörden Rückkehrhilfe zu beantragen.

Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. April 2012 gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit­her nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis

Eva Hostettler

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