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D-1846/2011

D-1846/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-01 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ - stellte am 18. Oktober 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das sie - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 13. November 2008 hin - mit Eingaben vom 21. Dezember 2008 und 2. Februar 2009 ergänzte. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe am (...) geheiratet. Nach der Heirat sei sie zusammen mit ihrem Mann nach Colombo gezogen, wo dieser ein D._______ eröffnet habe. Seit dem (...) sei sie Mutter eines kleinen Jungen. Am (...) sei ihr Ehemann von unbekannten bewaffneten Personen in einem weissen Lieferwagen entführt worden. Wiewohl sie diese Entführung sowohl der Polizei als auch Menschenrechtsorganisationen und insbesondere auch der präsidialen Untersuchungskommission zur Untersuchung von Entführungsfällen in Sri Lanka gemeldet habe, sei sie bis heute ohne Nachricht über das Schicksal ihres Ehemannes geblieben. Als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes befände sie sich in einer verzweifelten Situation und bange insbesondere um das künftige Wohlergehen ihres Kindes. Zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens - nebst Kopien der Geburtsregisterauszüge ihres Ehemannes und ihres Sohnes und ihres persönlichen Geburtsregisterauszuges, ihres Reisepasses und desjenigen ihres Sohnes sowie ihrer Heiratsurkunde - Anzeigebestätigungen der Polizeistation E._______ vom 19. Juli 2008 und des "Presidential Secretariat" vom Oktober 2008, des Human Rights Centre in Colombo vom 13. November 2008 und der "Presidential Commission of Inquiry to Inquire into Incidents of Abductions, Disappearances, Unexplained Killings and Unidentified Dead Bodies of Persons throughout the Island taken place since 13-09-2006" vom 9. Oktober 2008 sowie einen Artikel aus der Tageszeitung F._______ vom (...) zu den Akten. B. Mit Begleitschreiben vom 11. Februar 2009 übermittelte die schweizerische Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführerin sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit Eingaben vom 18. Mai 2009 und vom 29. Oktober 2009 teilte die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft in Colombo mit, dass ihr Ehemann nach wie vor unbekannten Aufenthalts und weder seitens der Regierung noch seitens einer anderen verantwortlichen Stelle Licht ins Dunkel der Ermittlungen gebracht worden sei, weshalb sie selber und ihr Kind in Ungewissheit lebten und vollkommen auf sich alleine gestellt seien. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen und ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern. In Anbetracht der Gesamtumstände könne nicht von einer Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. E. Am 21. Oktober 2010 ging dem BFM eine undatierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu dessen Zwischenverfügung vom 7. September 2010 zu. Darin hielt die Beschwerdeführerin namentlich fest, sie könne in Sri Lanka nirgendwo mit ihrem Kind furchtlos leben. Nach wie vor wisse sie nichts über die Hintergründe der Entführung ihres Ehemannes. Da sie in der Vergangenheit wiederholt ihren Verdacht, die Entführung ihres Ehemannes sei regierungstreuen Kreisen zuzuordnen, öffentlich kundgetan habe, werde sie selber von unbekannten Personen bedroht. Kürzlich habe sie an ihrer Eingangstüre einen kleinen Zettel mit der Mitteilung "Renn weg und rette Dein Leben" vorgefunden. Sie glaube nicht, dass die Polizei ihr in ihrer Situation helfen könne. F. Mit via Schweizer Botschaft am 27. Januar 2011 an die Beschwerdeführerin versandter Verfügung vom 14. Januar 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. G. Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo adressierter und dieser am 1. März 2011 zugegangener Eingabe vom 24. Februar 2011 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 sei aufzuheben, ihr sowie ihrem Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Entführung ihres Ehemannes in Sri Lanka und dessen unbestimmtes Schicksal lasse sie seelisch nicht zur Ruhe kommen, solange sie in Sri Lanka leben müsse und die Erinnerungen hieran nicht tilgen könne. Im Übrigen fühle sie sich auch persönlich nicht sicher, da sie in den vergangenen Monaten von unbekannter Seite diverse telefonische Drohanrufe erhalten habe. Eine Asylgewährung durch die Schweiz würde ihr einen Neubeginn in Sicherheit ermöglichen und auch ihrem Kind eine Zukunftsperspektive geben. H. Die schweizerische Vertretung leitete die Beschwerde zuständigkeitshal­ber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 28. März 2011 eintraf.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor­instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die­sem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer Botschaft in Colombo am 27. Januar 2011 an die Beschwerdeführerin versandt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Da sich kein Rückschein bei den Akten befindet, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166 f. Rz. 3.150), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 1. März 2011 bei der Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. G) rechtzeitig erfolgt ist.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert. Auf die - formaljuristisch betrachtet - frist- und formgerecht eingereichte Beschwer­de ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sach­verhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber dies­falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus­sern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

E. 4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizeri­schen Vertretung in Colombo nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 18. Oktober 2008 und der dieser folgenden Eingaben vom 21. Dezember 2008, 2. Februar 2009, 18. Mai 2009 und 29. Oktober 2009 schriftlich dargelegt und do­kumentiert. Ausserdem wurde ihr danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 7. September 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Er­wägung gezoge­ne Abweisung des Asylgesuches gewährt. Sie hat von ihrem dies­bezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ih­rer am 21. Oktober 2010 beim BFM eingetroffenen Eingabe denn auch Gebrauch ge­macht (vgl. Sachverhalt Bst. E), und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint - wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 7. September 2010 als auch in der angefochte­nen Verfügung zu Recht ausführt - angesichts der schriftli­chen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrele­vanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Colombo keine Veranlassung, die Be­schwerdeführerin vorgän­gig eines Entscheides zusätzlich persönlich an­zuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in seiner Zwischenverfü­gung vom 7. September 2010 als auch in seiner Verfügung vom 14. Januar 2011 hinlänglich zum Aus­druck gebracht, welche Gründe es dazu verhal­ten haben, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen bezie­hungsweise ihr die Ein­reise in die Schweiz zu verweigern (vgl. Sach­verhalt Bst. D und F). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforde­rungen damit Genüge ge­tan.

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh­nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver­halts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent­haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset­zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-und Assi­milationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15, E. 2f S. 131 f.).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch zunächst damit, sie habe während der letzten Monate wiederhole Male von unbekannter Seite telefonische Drohanrufe erhalten. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass letztlich sowohl die Urheberschaft als auch die Gründe für die angeblichen telefonischen Belästigungen der Beschwerdeführerin im Dunkeln liegen, weshalb im vorliegenden Fall keine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation ersichtlich ist. Selbst wenn die Ursache für die telefonischen Belästigungen - wie die Beschwerdeführerin in ihrer dem BFM am 21. Oktober 2010 zugegangenen undatierten Eingabe geltend macht - im Umstand begründet sein sollte, dass sie in der Vergangenheit als mögliche Entführer ihres Ehemannes öffentlich regierungstreue Kreise bezichtigt habe, bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachten Belästigungen die Beschwerdeführerin unter asylrechtlichen Gesichtspunkten bereits mangels hinlänglicher Intensität unbeachtlich sind, ist der Beschwerdeführerin doch seit der Entführung ihres Ehemannes am (...) konkret nie etwas passiert. Gegen eine akute Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin spricht im Ergebnis auch die Tatsache, dass sie bis heute ihren Wohnsitz an der (...) in Colombo beibehalten zu haben scheint (vgl. Absender der Beschwerde vom 24. Februar 2011), wo sie bereits im Zeitpunkt ihres am 18. Oktober 2008 gestellten schriftlichen Asylgesuchs gelebt hat (vgl. dortiger Absender).

E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entführung ihres Ehemannes am (...), ihre seelischen Qualen ob seines nach wie vor unbekannten Schicksals und ihre misslichen Lebensumstände als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes hinweist, spricht sie - so bedauerlich ihr Schicksal als Einzelperson im langjährigen srilankischen Bürgerkrieg auch erscheinen mag - Sachumstände an, welche im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a, 5b und 5e S. 157 ff.). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz abgesehen hiervon deutet die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit der Heirat mit ihrem Ehemann (...) in Colombo lebt, wo dieser ein D._______ eröffnet hat, auch darauf hin, dass sie dort zwischenzeitlich über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen und damit wohl auch nicht vollkommen auf sich alleine gestellt sein dürfte.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin und ihrem Kind daher zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergeb­nis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung in Colombo und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1846/2011 Urteil vom 1. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ - stellte am 18. Oktober 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das sie - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 13. November 2008 hin - mit Eingaben vom 21. Dezember 2008 und 2. Februar 2009 ergänzte. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe am (...) geheiratet. Nach der Heirat sei sie zusammen mit ihrem Mann nach Colombo gezogen, wo dieser ein D._______ eröffnet habe. Seit dem (...) sei sie Mutter eines kleinen Jungen. Am (...) sei ihr Ehemann von unbekannten bewaffneten Personen in einem weissen Lieferwagen entführt worden. Wiewohl sie diese Entführung sowohl der Polizei als auch Menschenrechtsorganisationen und insbesondere auch der präsidialen Untersuchungskommission zur Untersuchung von Entführungsfällen in Sri Lanka gemeldet habe, sei sie bis heute ohne Nachricht über das Schicksal ihres Ehemannes geblieben. Als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes befände sie sich in einer verzweifelten Situation und bange insbesondere um das künftige Wohlergehen ihres Kindes. Zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens - nebst Kopien der Geburtsregisterauszüge ihres Ehemannes und ihres Sohnes und ihres persönlichen Geburtsregisterauszuges, ihres Reisepasses und desjenigen ihres Sohnes sowie ihrer Heiratsurkunde - Anzeigebestätigungen der Polizeistation E._______ vom 19. Juli 2008 und des "Presidential Secretariat" vom Oktober 2008, des Human Rights Centre in Colombo vom 13. November 2008 und der "Presidential Commission of Inquiry to Inquire into Incidents of Abductions, Disappearances, Unexplained Killings and Unidentified Dead Bodies of Persons throughout the Island taken place since 13-09-2006" vom 9. Oktober 2008 sowie einen Artikel aus der Tageszeitung F._______ vom (...) zu den Akten. B. Mit Begleitschreiben vom 11. Februar 2009 übermittelte die schweizerische Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführerin sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit Eingaben vom 18. Mai 2009 und vom 29. Oktober 2009 teilte die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft in Colombo mit, dass ihr Ehemann nach wie vor unbekannten Aufenthalts und weder seitens der Regierung noch seitens einer anderen verantwortlichen Stelle Licht ins Dunkel der Ermittlungen gebracht worden sei, weshalb sie selber und ihr Kind in Ungewissheit lebten und vollkommen auf sich alleine gestellt seien. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen und ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern. In Anbetracht der Gesamtumstände könne nicht von einer Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. E. Am 21. Oktober 2010 ging dem BFM eine undatierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu dessen Zwischenverfügung vom 7. September 2010 zu. Darin hielt die Beschwerdeführerin namentlich fest, sie könne in Sri Lanka nirgendwo mit ihrem Kind furchtlos leben. Nach wie vor wisse sie nichts über die Hintergründe der Entführung ihres Ehemannes. Da sie in der Vergangenheit wiederholt ihren Verdacht, die Entführung ihres Ehemannes sei regierungstreuen Kreisen zuzuordnen, öffentlich kundgetan habe, werde sie selber von unbekannten Personen bedroht. Kürzlich habe sie an ihrer Eingangstüre einen kleinen Zettel mit der Mitteilung "Renn weg und rette Dein Leben" vorgefunden. Sie glaube nicht, dass die Polizei ihr in ihrer Situation helfen könne. F. Mit via Schweizer Botschaft am 27. Januar 2011 an die Beschwerdeführerin versandter Verfügung vom 14. Januar 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. G. Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo adressierter und dieser am 1. März 2011 zugegangener Eingabe vom 24. Februar 2011 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 sei aufzuheben, ihr sowie ihrem Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Entführung ihres Ehemannes in Sri Lanka und dessen unbestimmtes Schicksal lasse sie seelisch nicht zur Ruhe kommen, solange sie in Sri Lanka leben müsse und die Erinnerungen hieran nicht tilgen könne. Im Übrigen fühle sie sich auch persönlich nicht sicher, da sie in den vergangenen Monaten von unbekannter Seite diverse telefonische Drohanrufe erhalten habe. Eine Asylgewährung durch die Schweiz würde ihr einen Neubeginn in Sicherheit ermöglichen und auch ihrem Kind eine Zukunftsperspektive geben. H. Die schweizerische Vertretung leitete die Beschwerde zuständigkeitshal­ber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 28. März 2011 eintraf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor­instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die­sem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer Botschaft in Colombo am 27. Januar 2011 an die Beschwerdeführerin versandt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Da sich kein Rückschein bei den Akten befindet, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166 f. Rz. 3.150), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 1. März 2011 bei der Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. G) rechtzeitig erfolgt ist. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert. Auf die - formaljuristisch betrachtet - frist- und formgerecht eingereichte Beschwer­de ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sach­verhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber dies­falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus­sern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizeri­schen Vertretung in Colombo nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 18. Oktober 2008 und der dieser folgenden Eingaben vom 21. Dezember 2008, 2. Februar 2009, 18. Mai 2009 und 29. Oktober 2009 schriftlich dargelegt und do­kumentiert. Ausserdem wurde ihr danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 7. September 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Er­wägung gezoge­ne Abweisung des Asylgesuches gewährt. Sie hat von ihrem dies­bezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ih­rer am 21. Oktober 2010 beim BFM eingetroffenen Eingabe denn auch Gebrauch ge­macht (vgl. Sachverhalt Bst. E), und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint - wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 7. September 2010 als auch in der angefochte­nen Verfügung zu Recht ausführt - angesichts der schriftli­chen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrele­vanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Colombo keine Veranlassung, die Be­schwerdeführerin vorgän­gig eines Entscheides zusätzlich persönlich an­zuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in seiner Zwischenverfü­gung vom 7. September 2010 als auch in seiner Verfügung vom 14. Januar 2011 hinlänglich zum Aus­druck gebracht, welche Gründe es dazu verhal­ten haben, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen bezie­hungsweise ihr die Ein­reise in die Schweiz zu verweigern (vgl. Sach­verhalt Bst. D und F). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforde­rungen damit Genüge ge­tan. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh­nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver­halts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent­haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset­zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-und Assi­milationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15, E. 2f S. 131 f.). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch zunächst damit, sie habe während der letzten Monate wiederhole Male von unbekannter Seite telefonische Drohanrufe erhalten. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass letztlich sowohl die Urheberschaft als auch die Gründe für die angeblichen telefonischen Belästigungen der Beschwerdeführerin im Dunkeln liegen, weshalb im vorliegenden Fall keine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation ersichtlich ist. Selbst wenn die Ursache für die telefonischen Belästigungen - wie die Beschwerdeführerin in ihrer dem BFM am 21. Oktober 2010 zugegangenen undatierten Eingabe geltend macht - im Umstand begründet sein sollte, dass sie in der Vergangenheit als mögliche Entführer ihres Ehemannes öffentlich regierungstreue Kreise bezichtigt habe, bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachten Belästigungen die Beschwerdeführerin unter asylrechtlichen Gesichtspunkten bereits mangels hinlänglicher Intensität unbeachtlich sind, ist der Beschwerdeführerin doch seit der Entführung ihres Ehemannes am (...) konkret nie etwas passiert. Gegen eine akute Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin spricht im Ergebnis auch die Tatsache, dass sie bis heute ihren Wohnsitz an der (...) in Colombo beibehalten zu haben scheint (vgl. Absender der Beschwerde vom 24. Februar 2011), wo sie bereits im Zeitpunkt ihres am 18. Oktober 2008 gestellten schriftlichen Asylgesuchs gelebt hat (vgl. dortiger Absender). 6.2. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entführung ihres Ehemannes am (...), ihre seelischen Qualen ob seines nach wie vor unbekannten Schicksals und ihre misslichen Lebensumstände als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes hinweist, spricht sie - so bedauerlich ihr Schicksal als Einzelperson im langjährigen srilankischen Bürgerkrieg auch erscheinen mag - Sachumstände an, welche im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a, 5b und 5e S. 157 ff.). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz abgesehen hiervon deutet die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit der Heirat mit ihrem Ehemann (...) in Colombo lebt, wo dieser ein D._______ eröffnet hat, auch darauf hin, dass sie dort zwischenzeitlich über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen und damit wohl auch nicht vollkommen auf sich alleine gestellt sein dürfte. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin und ihrem Kind daher zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergeb­nis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung in Colombo und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: