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D-1814/2015

D-1814/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1814/2015 Urteil vom 15. April 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt (angeblich Bhutan), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchte, am 3. Oktober 2012 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 6. Mai 2014 vom BFM eingehend angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei zwar in Y._______ (Nepal) geboren und aufgewachsen, ihre Eltern stammten aber aus Bhutan und sie habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, dass ihre Eltern im Jahr 1991 aus Bhutan vertrieben worden seien, aber in Nepal kein Asyl beantragt hätten, weshalb sie nicht wie ihre Verwandten in andere Länder wie Australien weitervermittelt worden seien, und sie (die Beschwerdeführerin) nun in Nepal keine Ausweispapiere erhalten und auch kein Asyl mehr beantragen könne, dass sie Nepal verlassen habe, da sie aufgrund der fehlenden Ausweispapiere keine Arbeit finde, keine Wohnung mieten und auch nicht nach Bhutan zurück gehen könne, dass ihre Tanten aus dem Ausland und auch Freunde in Nepal ihr geholfen hätten, die Ausreise aus Nepal zu finanzieren, dass sie zudem Schmerzen (...) habe, (...), dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2014 aufforderte, innert Frist einen Arztbericht zu den Akten zu reichen, dass mit Schreiben vom 14. respektive 19. Mai 2014 je ein Arztbericht zu den Akten gereicht wurde, in welchen zur Hauptsache (...) diagnostiziert und als Behandlung (...) vorgeschlagen wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2014 aufforderte, innert Frist schriftlich Informationen bezüglich ihres Wohnsitzes in Nepal einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2014 unkommentiert zwei Karten mit handschriftlichen Markierungen einreichte, dass das BFM mit Schreiben vom 23. Juni 2014 die Schweizer Botschaft in Nepal (nachfolgend: Botschaft) um zusätzliche Abklärungen bezüglich des Wohnortes, des familiären Beziehungsnetzes und der Registrierung der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die Botschaft ihre Abklärungen dem BFM mit Schreiben vom 14. August 2014 zukommen liess und dabei unter anderem ausführte, niemand habe die Beschwerdeführerin bei der von ihr angegebenen Schule oder ihrer Nachbarschaft erkannt, dass sie zudem ausführte, rund 90'000 Flüchtlinge aus Bhutan seien damals umgesiedelt worden und dass die in Nepal verbleibenden 26'000 Personen in zwei gut ausgestatteten und funktionierenden Flüchtlingslagern lebten, wobei die Flüchtlinge mit Ausweisen der International Organization for Migration (IOM) reisen könnten, dass Personen, welche in den Flüchtlingslagern auf die Welt gekommen seien, als Flüchtlinge gelten würden und allgemein die bhutanischen Flüchtlinge sich aufgrund der gleichen Religion, Sprache und Kultur mit den Nepalis vermischen würden, sie jedoch die nepalische Staatsangehörigkeit nicht erlangen könnten, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die am 9. Januar 2015 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-159/2015 vom 14. Januar 2015 aufgrund der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen wurde, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2015 Gelegenheit gab, eine Stellungnahme zur Botschaftsabklärung einzureichen, wobei ihr die Botschaftsanfrage und -abklärung unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) zugestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2015 eine Stellungnahme einreichte und im Wesentlichen geltend machte, sie hätten in Nepal immer wieder umziehen müssen, da sie nie lange an einem Ort hätten wohnen können, dass sie keine Schuldokumente besitze, es aber sein könnte, dass ihr Schulbesuch aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente nicht legal gewesen und sie deshalb bei der Schule nicht registriert sei, dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2015 - eröffnet am 11. März 2015 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, auch wenn die geltend gemachte Biographie geglaubt werden könnte, wären die Vorbringen nicht asylrelevant, da der Umstand, keine Ausweispapiere zu erhalten, weder ihr Leben noch ihre Freiheit in asylrelevanter Weise bedrohe und auch der erschwerte Zugang zu Arbeit keinerlei Asylrelevanz aufweise, dass die geltend gemachte Staatenlosigkeit nicht geglaubt werden könne und an der geltend gemachten Biographie gezweifelt werde, dass es in Y._______ entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin durchaus Strassennamen gebe und das Vorbringen, sie habe ihre Hausnummer und die Mobiltelefonnummer ihrer Verwandten vergessen, als Ausrede zu deuten sei, die der Verschleierung ihrer Herkunft diene und Abklärungen durch das SEM verhindern solle, dass durch ihre vagen und unpräzisen Angaben Abklärungen durch das SEM bezüglich ihres Wohnortes und des Aufenthaltsortes ihrer Eltern erschwert und grösstenteils verunmöglicht worden seien, die Botschaftsabklärung jedoch ergeben habe, dass sie in der von ihr bezeichneten Gegend auf der Karte und in der Schule unbekannt sei, dass unter dem von ihr angegebenen Namen keine Registrierung an der Schule, welche sie während über acht Jahren besucht haben wolle, habe ausgemacht werden können, dass sie in der Befragung geltend gemacht habe, in einer Mietwohnung gelebt zu haben, in der Anhörung die Mietwohnung nur noch als kleines Zimmer bezeichnet habe und in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung geltend gemacht habe, kaum einen festen Wohnsitz gehabt zu haben, wobei diese zunehmend prekär geschilderten Wohnverhältnisse nicht nachvollziehbar seien, zumal sie von ihren Verwandten im Ausland finanziell unterstützt worden sei, dass es im Sinne der Mitwirkungspflicht nicht zu den Aufgaben des SEM gehöre, im mutmasslichen Heimatland nach allfälligen Nachweisen für einen Aufenthalt zu suchen, und die Substanzierungslast bei der Beschwerdeführerin liege, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich sei und hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzumerken sei, dass ihre Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit als Unbekannt gelte, dass sie die Folge ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse entgegen, dass auch die geltend gemachten medizinischen Vorbringen kein Wegweisungshindernis darstellten, da ihre gesundheitliche Situation keine konkrete Gefährdung darstelle und ein (...) eine Linderung der Beschwerden erreichen könne, wobei auf die medizinische Rückkehrhilfe verwiesen werden könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass sie in formeller Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, wie auch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, dass sie ausserdem um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, sowie um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat, eventualiter eine diesbezügliche Information, dass sie ausserdem sinngemäss um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, welche ihre Herkunft beweisen würden, ersuchte, dass sie in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend machte, sie sei nicht zum Arbeiten in die Schweiz gekommen, sondern aufgrund ihrer Freiheit und ihres Lebens, dass sie in Y._______ geboren und acht Jahre zur Schule gegangen sei, bevor ihre Eltern das Schulgeld nicht mehr hätten bezahlen können, dass sie aufgrund der fehlenden Ausweispapiere in Nepal nicht habe arbeiten können und trotz den Bemühungen zusammen mit ihrem Vater keinen Ausweis erhalten habe, weshalb es ihr sehr schlecht gegangen sei, dass sie (...) grosse Schmerzen habe und sie nicht wisse, was sie tun müsse, wenn ihre Schmerzen in Zukunft immer schlimmer werden würden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) kann und, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in erster Linie auf die ausführliche, sorgfältige und zutreffende Be­gründung in der Verfügung des SEM zu verweisen ist, dass zu unterstreichen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht erklären konnte, weshalb sie - abgesehen von der fehlenden Arbeit und den fehlenden Ausweispapieren, was gemäss ihrer Beschwerde jedoch nicht die Gründe für ihre Asylgesuchstellung seien - in asylrechtlicher Hinsicht gewesen sein soll, Nepal zu verlassen, dass sie diesbezüglich auch in der Beschwerde lediglich allgemein auf die fehlende Freiheit verwies, was jedoch nicht genügt um eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass ihre Aussagen grundsätzlich als äusserst oberflächlich, kurz und unsubstanziiert beschrieben werden müssen, wobei nie ein Eindruck der Schilderung von tatsächlich Erlebtem entsteht, dass es auch zweifelhaft erscheint, dass sie trotz der fehlenden Ausweispapiere, weshalb sie gemäss ihren Angaben auch nicht habe reisen können, doch als Kind in Indien gewesen sei (vgl. Akten SEM, A4/9, S. 4), dass die Beschwerdeführerin zudem mehrmals auf Verwandte und Freunde verwies, welche sie in ihrer Situation unterstützt hätten, dass auch die übrigen Ausführungen in ihrer Beschwerde nicht zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen, dass die Einreichung allfälliger Schuldokumente oder anderer Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung führen würden, da nicht ersichtlich wird, inwiefern mit diesen eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden könnte und an dieser Stelle daher der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungsvollzugshindernisse - wie das SEM zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, wobei diese Abklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9; Art. 8 AsylG), dass es nicht die Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), dass in diesem Zusammenhang das SEM zu Recht feststellte, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer geltend gemachten Staatenlosigkeit seien unglaubhaft, und vollständig auf die entsprechenden Ausführungen des SEM verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, sondern sich in ihrer Beschwerde vorwiegend darauf beschränkt, ihre bereits dargelegten Vorbringen zu wiederholen, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), dass ihre medizinischen Beschwerden (...) zwar sicherlich schmerzhaft sind, jedoch nicht lebensgefährlich und auch in ihrem Herkunftsland behandelbar sein dürften, womit sie kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, dass demnach vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG), wie auch die Anträge um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden, dass das Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von vornherein gegenstandslos war, da die aufschiebende Wirkung (gemäss Art. 42 AsylG) vom SEM nicht entzogen wurde, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: