Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-159/2015 Urteil vom 14. Januar 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt (angeblich Bhutan), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N(...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl in der Schweiz nachsuchte, am 3. Oktober 2012 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 6. Mai 2014 vom BFM angehört wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2014 aufforderte, innert Frist einen Arztbericht zu den Akten zu reichen, dass mit Schreiben vom 14. respektive 19. Mai 2014 je ein Arztbericht zu den Akten gereicht wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2014 aufforderte, innert Frist schriftlich Informationen bezüglich ihres Wohnsitzes in Nepal einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2014 zwei Karten mit Markierungen einreichte, dass das BFM mit Schreiben vom 23. Juni 2014 die schweizerische Botschaft in Nepal um zusätzliche Abklärungen bezüglich des Wohnortes, des familiären Beziehungsnetzes und der Registrierung der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die Schweizer Botschaft in Nepal ihre Abklärungen dem BFM mit Schreiben vom 14. August 2014 zukommen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 - eröffnet am 15. Dezember 2014 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass ihr gleichzeitig mit Eröffnung der Verfügung Akteneinsicht in die editionspflichtigen Akten gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, wie auch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, dass sie ausserdem um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat, eventualiter eine diesbezügliche Information, dass hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Begründung der Verfügung und der Beschwerde auf die Akten verwiesen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehaltlich nachfolgender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt, dass als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt, und dieser Anspruch auf vorgängige Anhörung insbesondere beinhaltet, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (Art. 30 Abs. 1 VwVG; BVGE 2011/37 E. 5.4.1), dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Abklärung der Schweizer Botschaft in Nepal Bezug nahm, dass die Beschwerdeführerin jedoch nach Eingang des Schreibens der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Nepal vom 14. August 2014 keine Gelegenheit erhielt, sich zu den Resultaten der Abklärungen und zur Botschaftsanfrage des BFM selber zu äussern, dass an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, welche Akten der Beschwerdeführerin mit Eröffnung der Verfügung zugestellt wurden und ob respektive wie auch Einsicht in die Botschaftsabklärung und -anfrage gegeben wurde, dass diese Akteneinsicht mit Eröffnung der Verfügung jedoch ohnehin an der Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Anhörung nichts zu verändern vermag, da die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung hätte Gelegenheit erhalten müssen, sich zur Botschaftsabklärung zu äussern, dass mit diesem Vorgehen der Anspruch auf vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin und somit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in massgebender Weise verletzt wurde (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676, m. w. H.), dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass es sich vorliegend jedoch um einen groben Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt, dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückzuweisen ist, dass der Prozessantrag betreffend Datentransfer aufgrund des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache hinfällig geworden ist und sich im Weiteren keine Hinweise in den Akten befinden, wonach eine Kontaktnahme mit dem Heimatstaat erfolgt wäre, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist und - da das Gesuch um Rechtsverbeiständung sich mit vorliegendem Urteil erübrigt - ihr daher keine Parteientschädigung zugesprochen wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: