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D-1813/2013

D-1813/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird..

E. 2 Die Verfügung des BFM vom 7. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

E. 3 Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5 Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

E. 6 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird..
  2. Die Verfügung des BFM vom 7. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1813/2013 Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 8. April 2005 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des BFM vom 26. April 2005 in Anwendung von Art 42 Abs. 2 des alten Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorsorglich nach B._______ weggewiesen wurde, dass die vom Beschwerdeführer aus B._______ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Mai 2005 abgewiesen wurde, dass mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2005 (die Beschwerdeerhebung wurde sinngemäss als Fortsetzung des Asylverfahrens betrachtet) das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 52 Abs. 2 aAsylG abgelehnt wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2009 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn im Rahmen eines Dublinverfahrens zuständigkeitshalber nach C._______ wegwies, dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons D.________ vom 15. September 2009 der Beschwerdeführer am 1. September 2009 nach C._______ zurückgeführt wurde, III. dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Oktober 2012 seinen Aufenthaltsort J. verliess und über E._______ am 5./6. November 2012 aus Russland ausreiste, dass er über ihm unbekannte Länder am 9. November 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags zum dritten Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 21. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.________ summarisch und anlässlich der Bundesbefragung vom 4. Februar 2013 direkt zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er bei den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei Russe und stamme aus S. im Bezirk R., dass er nach der Überstellung nach C._______, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, aufgrund der dort herrschenden schlechten Lebensbedingungen in seine Heimat zurückgekehrt sei, dass er sich von ungefähr Dezember 2009 bis anfangs 2011 in seiner Heimat aufgehalten habe, dass er in der Folge nach G._______ gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass dieses rechtskräftig abgelehnt worden sei, dass er etwa Mitte Januar 2012, durch IOM organisiert, auf dem Luftweg nach Hause zurückgekehrt sei, dass sich im Sommer 2012 die Situation verschlechtert habe, dass die Polizei ungefähr sieben- bis achtmal bei ihm zu Hause gewesen sei und zwei Vorladungen abgegeben habe, dass er im Juli und September 2012 bei der Polizei wegen des nicht befolgten Aufgebots zu einem Militärtraining hätte erscheinen müssen, obschon er seinen Militärdienst absolviert habe, dass er anstelle des Trainings eine Geldsumme hätte bezahlen können, indes sei er sich nicht sicher gewesen, ob er nicht trotzdem später aufgeboten worden wäre, dass er bis zur Ausreise in der Region S., im Dorf J., in einem Haus zur Miete gewohnt und auf dem Bau gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten reichte (zwei Vorladungen auf den Polizeiposten vom 20. Juli und 12. September 2012; Verfügung bezüglich eines Militärtrainings vom 30. Juni 2008; Dokument über eine Untersuchungseröffnung wegen Nichtbefolgens einer Einberufung vom 30. Juli 2008; ärztliches Attest vom 8. November 2010; allgemeine Militärunterlagen sowie ein Militärausweis), dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2013 - eröffnet am 12. März 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Weg­weisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen aus­geführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass die Begründung des dritten Asylgesuch, welches sich auf Vorbringen im zweiten Asylgesuch stütze, wesentliche Widersprüche enthalte (Höhe respektive Umstände im Zusammenhang mit der Bezahlung von Geld für einen Freikauf vom Militärdienst; Angaben zum Zeitpunkt des letzten Kontakts mit den Militärbehörden), dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen (freiwillige Rückkehr nach Russland im Jahr 2009 vor dem Hintergrund des Militäraufgebots im Jahre 2008; das sich auf dieses Militäraufgebot stützende aktuelle Problem des Beschwerdeführers sei entweder gelöst oder existiere nicht mehr; nicht plausible Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach Russland anfangs 2012; unsubstanziierte Angaben zur Mietwohnung in J., zu Zeitpunkt und Umständen der von der Polizei bei seiner Frau zu Hause abgegebenen Vorladungen; unpräzise Schilderungen hinsichtlich der Vorladungstermine der beiden zu den Akten gereichten Vorladungen), dass lediglich die beiden Polizeivorladungen aus dem Jahre 2012 in Verbindung mit seinen Vorbringen relevant seien, dass diese indes formale und materielle Fälschungsmerkmale enthalten würden (Verwendung einer unüblichen Bezeichnung der die Vorladungen ausstellenden [gleichen] Behörde; unterschiedliche Behördenbezeichnung; Nichtübereinstimmen von Name und Telefonnummer auf der Vorladungen mit der Polizeiinternetseite von S.; Fotokopien und Format der Vorladungen; Fehlen der Formularnummer), dass in Russland erfahrungsgemäss Beweismittel jeglicher Art käuflich erwerbbar und daher als solche untauglich seien, dass der Beschwerdeführer zum Vorwurf der gefälschten Polizeivorladungen anlässlich der Bundesanhörung bloss habe erwidern können, diese von seiner Frau erhalten zu haben, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme an­zuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt­aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer­deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informie­ren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i..V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter nachfolgendem Vorbehalt - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei­se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften­wechsel verzichtet wird, dass das BFM seinen Entscheid vom 7. März 2013 unter anderem damit begründete, dass die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Polizeivorladungen von 2012 gefälscht seien und die einzelnen Fälschungsmerkmale auflistet, dass er zum Fälschungsvorwurf anlässlich der Bundesanhörung bloss habe erwidern können, dass er die Vorladungen von seiner Frau erhalten habe, dass eine Überprüfung der entsprechenden Protokollstellen ergibt, dass in besagter Anhörung der Fälschungsvorwurf dem Beschwerdeführer nicht, wie in der Verfügung ausgeführt, zur Stellungnahme unterbreitet worden ist (C 11 S. 8, 9 und 10 Frage 72 und 82), dass die in der Verfügung des BFM aufgezählten materiellen und formalen Fälschungsmerkmale auf einer intern in Auftrag gegebenen Analyse beruhen, dass das im Aktenverzeichnis des BFM unter dem Titel "Consulting Länderanalyse" (C 12/4) aufgenommene Aktenstück zudem als "interne Akte B" bezeichnet wird, welche vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen ist (vgl. auch Schreiben des BFM vom 21. März 2013 zum Akteneinsichtsgesuch, C 21/2), dass gemäss Rechtsprechung eine BFM-intern erstellte Dokumentenanalyse keine verwaltungsinterne Akte darstellt und das Bundesamt verpflichtet ist, vor seinem Entscheid einem Gesuchsteller das Ergebnis einer Dokumentenanalyse bekanntzugeben, wobei es den Inhalt in den Schranken von Art. 27 VwVG offenzulegen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3b S. 9 f; EMARK 1994 Nr. 26.), dass die Vorgehensweise des BFM demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt, dass der Beschwerdeführer vollständig in Unkenntnis über die Abklärungen der Behörde belassen wurde und in keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit hatte, gezielt zu den durch diese Abklärungen erhältlich gemachten Informationen in angemessener Weise Stellung zu nehmen, dass sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens heilen lässt, dass der genannte Verfahrensmangel von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - insofern gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfü­gung vom 7. März 2013 beantragt wird, dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück­zuweisen ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun­gen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da diese keinen Einfluss auf das Ergebnis auszuüben vermögen, dass der Beschwerdeführer sich demzufolge wiederum im Asylverfah­ren befindet, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge­such des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfah­rens­kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da weder dargetan noch er­sichtlich ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird..

2. Die Verfügung des BFM vom 7. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: