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D-1812/2012

D-1812/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin hatte am 14. Juli 2009 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl ersucht. Dabei hatte sie im Wesentlichen geltend gemacht, amharischer Ethnie und die Tochter eines Äthiopiers und einer Eritreerin zu sein. Ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter sei deportiert worden, als sie selbst ca. 14 Jahre alt gewesen sei. Im gleichen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin von Polizisten vergewaltigt worden. Dabei sei sie schwanger geworden und habe das Kind zur Adoption frei gegeben. In den folgenden Jahren bis zur Ausreise sei sie von den äthiopischen Behörden verdächtigt worden, für Eritrea zu spionieren und deshalb mehrfach vorgeladen und belästigt worden. Wegen ihrer Ethnie sei sie zudem durch eine Oromo-Gruppierung, die WENEG, unter Druck gesetzt worden. Auch deren Mitglieder hätten sie der Spionage für Eritrea bezichtigt. Sie hätten sie ausserdem bei der Ausbildung und der Arbeit diskriminiert. Aus den genannten Gründen sei sie schliesslich mit Unterstützung ihrer Tante ausser Landes geflohen. A.b Mit Verfügung vom 7. September 2009 lehnte das BFM das Asylge­such aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe ab und ordnete die Wegwei­sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Urteil vom 29. März 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht den dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab. A.c Seit dem 8. Juni 2011 war der Aufenthaltsort der Beschwerde­füh­rerin behördlich nicht mehr bekannt. B. B.a Am 5. Oktober 2011 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. B.b In diesem Zusammenhang legte sie anlässlich der Summarbefragung vom 20. Oktober 2011 und der Anhörung vom 21. Februar 2012 dar, im ers­ten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. B._______habe sie be­reits im Jahr 2004 Richtung Dubai verlassen. Dort sei sie als Haushälte­rin tätig gewesen. Nach dem ersten Asylverfahren habe sie die Schweiz im Mai 2011 verlassen und in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Im Verlaufe dieses Verfahrens habe man sie aufgefordert, in die Schweiz zu­rückzukehren, was sie in der Folge getan habe. B.c Äthiopien habe die Beschwerdeführerin verlassen, weil die Behörden ihr und ihrem Lebensgefährten die Mitgliedschaft bei der ONEG (Oromo Net­sanet Genbar; amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) angela­stet hätten. Ihr Lebensgefährte sei am 10. Mai 2005 inhaftiert worden. Sie habe ihn auf dem Polizeiposten besuchen wollen und sei dort ebenfalls fest­gehalten worden. Man habe sie misshandelt und vergewaltigt. Tags dar­auf sei sie wieder freigekommen. In der Folge sei ihr eine behördliche Vorladung zugestellt worden. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland verlassen. Bei der Arbeit als Haushälterin in Dubai sei sie durch ihre Arbeit­geber misshandelt und ausgebeutet worden. Zusammen mit einer weiteren Haushalts­hilfe habe sie die Familie im Jahr 2009 nach Frankreich in den Ur­laub begleitet. Von dort aus sei ihr die Flucht gelungen. Im Weiteren legte sie dar, eine Rückkehr nach Äthiopien wäre für sie sehr schwierig, da ihr Vater, welcher auch im Gefängnis gewesen sei, das Land ihretwe­gen Richtung Kenia verlassen habe. Die Behörden hätten ihn zuvor aufge­fordert, seine Tochter den Behörden zu übergeben. B.d Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Taufurkunde und eine behördliche Vorladung aus dem Heimatland zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 8. März 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerde­führerin erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Sie habe im Rahmen des zweiten Asylge­suchs ihre Fluchtgründe ganz anders geschildert als im ersten Verfah­ren. Eine plausible Erklärung für die Abweichungen habe sie nicht geben können. Im Rahmen der jetzt vorgebrachten Verfolgung sei sie nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zur ONEG und dem diesbezüglichen Engagement ihres Partners zu machen. Die Schilderungen zu ihrem Verhal­ten nach dessen Festnahme seien ungereimt ausgefallen. So habe sie die Bemühungen, Näheres über sein Schicksal zu erfahren, bei der An­hörung nicht übereinstimmend beziehungsweise realitätsfremd darge­legt. Auch der Ablauf der angeblichen Festhaltung verbunden mit Misshand­lungen und später einer Vergewaltigung weise konstruierte Ele­mente und kaum Substanz auf. Nicht nachvollzogen werden könne fer­ner, dass sie bei der Präsentation der Vorladung nicht gleich mitgenom­men worden sei, zumal die Einräumung einer Frist zum Erscheinen bei tat­sächlich vorhandenem ONEG-Verdacht der Behörden wiederum realitätsfremd anmute. C.b Die eingereichte Vorladung rechtfertige keine andere Sichtweise. Die per Handschrift ausgefüllten Daten entsprächen zwar den Angaben der Be­schwerdeführerin. Solche Dokumente könnten in Äthiopien indes prob­lemlos unrechtmässig erworben werden - sei es durch Korruption, Gefällig­keit oder als Fälschung. Der Beweiswert müsse demzufolge als äus­serst gering eingestuft werden. Zudem gebe das Dokument keine Hin­weise darauf, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin vorgeladen wor­den sei. C.c Den Vollzug der Wegweisung in das Herkunftsland der Beschwerdefüh­rerin erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und mög­lich. D. D.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. April 2012 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bun­des­verwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung ih­rer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest­stellung der Flüchtlingseigen­schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe verbunden mit der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Feststellung der Unzuläs­sigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbun­den mit der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfah­rensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht. D.b Zur Begründung brachte sie vor, im ersten Verfahren aus asyltakti­schen Motiven andere als die wahren Verfolgungsgründe genannt zu ha­ben. Aufgrund ihrer beschränkten Bildung sei sie im aktuellen Verfahren naheliegenderweise nicht in der Lage gewesen, substanziiertere Angaben zur ONEG und der Position ihres Partners in dieser Bewegung zu ma­chen. Im Weiteren sei nicht entscheidend, ob sie nach der Festnahme ih­res Freundes drei- oder viermal beim Polizeiposten nachgefragt habe. Zu­dem seien die Ereignisse im Zeitpunkt der Befragung bereits sieben Jahre zurückgelegen. Überdies habe der dolmetschenden Person bei der Anhörung gemäss Anmerkung der Hilfswerkvertretung offenbar die Rou­tine gefehlt. Die minimalen Unklarheiten im Protokoll könnten demnach auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden. Den Ablauf ihres Aufent­halts auf dem Posten verbunden mit Misshandlungen und einer Ver­gewaltigung habe sie nachvollziehbar geschildert. Offensichtlich sollte sie zum Schweigen gebracht werden, nachdem sie sich wiederholt und hart­näckig nach ihrem Partner erkundigt habe. Die eigentliche Vergewalti­gung habe sie in keiner Weise realitätsfremd vorgebracht; abgesehen da­von seien traumatisierte Personen oftmals erinnerungsschwach. Über­dies liege das Erlebte bereits bald sieben Jahre zurück. Ihr Partner sei bei der ONEG gewesen, weshalb die Behörden auch sie hätten belangen wol­len. Da sie Mutter eines Kindes sei, habe man sie nicht sofort inhaf­tiert, zumal die Behörden unter diesen Umständen nicht mit ihrer Flucht ge­rechnet hätten. Die eingereichte Vorladung bestätige ihre Vorbringen. Überdies hätte das BFM die Fluchtgründe im Rahmen einer Botschaftsabklä­rung überprüfen können. Sie habe asylrelevante und frauen­spezifische (Reflex)Verfolgung erlitten; im Falle der Rückkehr habe sie begründete Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen. D.c Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, sich in der Schweiz exilpoli­tisch zu betätigen. Sie habe in C._______ an einer Veranstaltung, welche auch von der ONEG und einer weiteren Organisation begleitet worden sei, teilge­nommen. Die äthiopische Regierung überwache sämtliche exilpoliti­schen Aktivitäten äusserst genau. Auch niederprofilierte Aktivitäten wür­den vom Geheimdienst dokumentiert. Die Beschwerdeführerin habe auffäl­lig gekleidet hinter einem Oromo-Banner positioniert an der Veranstal­tung teilgenommen. Es lägen mithin subjektive Nachflucht­gründe vor. D.d Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung ge­gen die relevanten Bestimmungen verstossen. Sie lebe seit sechs Jah­ren im Ausland. In einem am 19. Juli 2011 ergangenen Urteil thematisiere das Bundesverwaltungsgericht die Schwierigkeiten von alleinstehenden Frauen nach der Rückkehr in Äthiopien. D.e Der Eingabe lagen ein Presseartikel und Fotos (aus dem Internet) für das geltend gemachte exilpolitische En­gagement bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2012 verzichtete das Bundesverwal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des exilpolitischen Engagements in be­sonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe, weshalb sie auch in diesem Lichte besehen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Betref­fend Zumutbarkeit des Vollzugs hielt das BFM fest, die Beschwerdeführe­rin verfüge vor Ort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. G. Mit Replik vom 7. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisheri­gen Darlegungen fest. Die Vorinstanz verkenne ihre Gefährdung wegen des exilpolitischen Engagements. In Anbetracht der bereits erlittenen Vor­verfolgung stehe sie klarerweise im Fokus der äthiopischen Behörden. Nach ihren Erlebnissen im Heimatland sei der Vollzug der Wegweisung kla­rerweise unzumutbar. H. Am 16. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Taufurkunde sowie ein Foto als Beweismittel zu den Akten. Das Foto belege ihre Teilnahme an einer exilpolitischen Veranstaltung vom 25. April 2012. Im Begleitschrei­ben bekräftigte sie ihre bisherigen Vorbringen zum Risikopro­fil als exilpolitisch aktive Person. I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein Schreiben der D._______vom 6. Juni 2012 als Beleg für ihre dortige Mitgliedschaft.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb sie die Verfolgung der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erach­tet. Da­bei ging sie detailliert auf die einzelnen Verfolgungsvorbringen ein und kam nach deren Prüfung zum Schluss, sie genügten den Anforderun­gen von Art. 7 AsylG nicht. Diese Einschätzung ist gemäss nachfolgen­den Erwä­gungen zu bestätigen. In der Beschwerde wird auf die Möglichkeit ei­ner Überprüfung der Fluchtgründe im Rahmen einer Botschaftsabklä­rung hingewiesen. Eine solche Abklärung des Sachverhalts erüb­rigte sich nach dem Gesagten für die Vorinstanz; auch im heutigen Zeitpunkt besteht gestützt auf die Aktenlage kein Anlass, Abklärungen vor Ort zu veranlassen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein, im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Ihre Motive seien offensichtlich asyltaktischer Natur gewesen. Soweit sie dadurch eine Entfernungsmassnahme aus der Schweiz zu verhindern versuchte, kann ihr Vorgehen aus subjektiver Sicht allen­falls nachvollzogen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein solches taktisches Vorgehen im ersten Asylverfahren die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt zweifelhaft und auch ihre jetzigen - angeblich wahren - Fluchtgründe be­reits im Ansatz fragwürdig erscheinen lässt.

E. 4.3 Diese Zweifel auszuräumen gelingt der Beschwerdeführerin nicht, sie werden vielmehr durch verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente bestätigt. So weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur marginal über Belange der ONEG und der Funktion ihres Partners Aus­kunft zu geben in der Lage war (B 10/21 Antwort 73). Da aber das dama­lige Engagement ihres Partners verbunden mit der von ihr geltend ge­machten Reflexverfolgung fluchtauslösend gewesen sein soll, hät­ten von ihr bei tatsächlich vorhandener Verfolgungssituation in der Tat zu­mindest ansatzweise substanziierte Darlegungen in diesem Zusammen­hang erwartet werden können. Entgegen den Beschwerdevorbringen kann dieses Unvermögen nicht mit ihrer allfällig bescheidenen bildungsmäs­sigen oder sozialen Stellung erklärt werden. Vielmehr ist da­von auszugehen, dass erneut ein Sachverhaltskonstrukt vorliegt. Diese Ein­schätzung wird durch die wiederholt stereotypen Angaben zu weiteren Sachverhaltselementen bestätigt. Zwar ist im Sinne der Beschwerdevorbrin­gen aufgrund des Zeitablaufs davon auszugehen, dass gewisse Einzelheiten in den Schilderungen, welche vom BFM für reali­tätsfremd oder ungereimt erachtet wurden, für sich alleine besehen keine entscheidende Bedeutung für die Feststellung der Unglaubhaftig­keit der Kernvorbringen zukommt. Demgegenüber fällt auf, dass bereits ihre Angaben zum aktuellen Aufenthalt des Partners eher ausweichend wir­ken (B 10/21 Antworten 46 ff.). Dessen Festnahme vermochte sie nicht substanziiert darzulegen; auch ihre angeblichen Bestrebungen, zu ihm ins Gefängnis beziehungsweise auf den Polizeiposten zu gelangen, wir­ken in der geschilderten Form nicht wie diejenigen einer tatsächlich betroffe­nen Person (B 10/21 Antworten 97 ff.). In der Beschwerde wird zwar auf eine Traumatisierung hingewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass im die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 20. Oktober 2009, welcher im ersten Asylverfahren eingereicht wurde, zwar eine Angst­störung mit Depression, nicht aber eine eigentliche Traumatisierung erwähnt respek­tive diagnostiziert wurde. Im damaligen Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts vom 29. März 2011 wurde ferner erwogen, es falle auf, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung bereits zu Beginn der Summarbefragung geltend gemacht habe. Auch danach habe sie die an­geblich erlittene se­xuelle Gewalt wieder spontan erwähnt. Im Verlaufe der Anhörung habe sie in Anbetracht ihres Aussageverhaltens wiederum nicht den Ein­druck vermittelt, sie sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage, vom angeb­lich Erlebten zu berichten (vgl. E. 4.2 des Urteils). Vor diesem Hintergrund kann das Beschwerdeargument, sie sei aus psychi­schen Gründen im Aussageverhalten beeinträchtigt, nicht gefolgt wer­den, zumal die Umstände der damals geltend gemachte Vergewalti­gung ja ohnehin erfunden gewesen sein sollen. Auch die Schilderungen der Misshandlungen und der Vergewaltigung, welche sie bei der Summarbefragung im Rahmen des zweiten Asylverfahrens noch nicht geltend gemacht hatte, weisen kaum Realkennzeichen auf; ein Um­stand, der nach dem Gesagten mit der psychischen Befindlichkeit der Be­schwerdeführerin nicht hinreichend erklärbar erscheint (B 10/21 Antwor­ten 135 ff.). Im Übrigen gab sie an, die dolmetschende Person sehr gut zu verstehen (B 10/21 Antwort 1), weshalb Übersetzungsprobleme nicht als Ursache für Unstimmigkeiten angesehen werden können. Auffallend ist sodann, dass sie die prekäre Situation als Haushaltshilfe in einer arabischen Familie wesent­lich lebensnaher vorzutragen vermochte. Schliesslich weist das BFM darauf hin, der Beschwerdeführerin wäre bei tat­sächlich unterstellter Nähe zur ONEG nicht eine Vorladung zugestellt wor­den; die Polizei hätte sie stattdessen gleich mitgenommen. Entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen vermag auch diese Einschät­zung zu überzeugen. Betreffend die eingereichte polizeiliche Vorla­dung kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie­sen werden; in Anbetracht der Aktenlage ist die Einschätzung des BFM, das Beweismittel sei - so namentlich in Berücksichtigung möglicher Beschaffungsumstände - für die geltend gemachte Verfolgung aus politi­schen Gründen nicht beweistauglich, nicht zu beanstanden. Schliesslich ist das eingereichte Schreiben einer Oromo-Vereinigung vom 6. Juni 2012, soweit es Erlebnisse der Beschwerdeführerin im Heimatland themati­siert, als offensichtliches Gefälligkeitsdokument zu werten. Nach dem Gesagten ist unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit auch nicht er­sichtlich, inwiefern allfällige behördliche Massnahmen gegen den Vater der Beschwerdeführerin mit ihren sich als unglaubhaft erweisenden Vorbrin­gen in Zusammenhang stehen könnten.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht glaub­haft machen konnte, wegen ONEG-Belangen im Sinne einer Reflex­verfolgung im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung erlitten zu haben oder eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarere Zu­kunft befürchten zu müssen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, weil sie am Ergeb­nis nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Gemäss Praxis hat eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht­gründe beruft, begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver­folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheb­licher Wahr­scheinlichkeit von den Aktivitä­ten im Aus­land er­fahren hat und die Per­son deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings­rechtlich relevanter Weise verfol­gen würde. Sub­jektive Nachflucht­gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen je­doch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewäh­rung.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren Angaben an zwei exilpoliti­schen Veranstaltungen in der Schweiz und hat die Teilnahme mit Beweis­mitteln untermauert. Ferner sei sie gemäss eingereichter Bestätigung Mit­glied einer Oromo-Vereinigung in der Schweiz.

E. 5.3 Diese Sachverhaltsumstände mögen zutreffen. Im Bestätigungsschrei­ben der Vereinigung werden indes in keiner Weise her­ausragende Aktivitäten erwähnt. Eigene Bezüge der Beschwerdeführe­rin vor der Ausreise zu regierungsfeindlichen Organisatio­nen werden nicht geltend gemacht (B 10/21 Antworten 94 f.). Die einfache Mitgliedschaft bei einer solchen Organisation und die blosse Teilnahme an Protestveranstaltungen sowie andere niederschwellige Aktivi­täten vermögen gemäss Praxis der Asylbehörden im Allgemeinen in­des nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Aufgrund der Aktenlage kann die Beschwerdeführerin mithin be­treffend subjektive Nachflucht­gründe entgegen den Beschwerdevorbringen nichts zu ihren Gunsten ab­lei­ten.

E. 6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwer­deführerin gemäss Art. 54 AsylG keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen kann. Die Flücht­lingseigen­schaft ist auch in diesem Lichte besehen zu verneinen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Äthio­pien ist zum heutigen Zeitpunkt je­doch weder von Krieg, noch von Bür­gerkrieg oder von allgemeiner Ge­walt gekennzeichnet, so dass der Voll­zug der Wegweisung dorthin grund­sätzlich als zumutbar erscheint. Es bestehen auch keine anderen Anhalts­punkte, die darauf schliessen lies­sen, bei einer Rückkehr nach Äthio­pien wäre die Beschwerdeführerin ei­ner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Sie hat Kenntnisse mehrerer Sprachen, eine gewisse Schulbildung und ar­beitete als Haushaltshilfe. Im Herkunftsort bestehen soziale Anknüpfungs­punkte im Sinne eines Beziehungsnetzes (B 4/10 S. 4 ff.; B 10/21 Antworten 5 ff.; vgl. auch E. 6.5 im erwähnten Urteil vom 29. März 2011). Entgegen den Beschwerdevorbringen ist somit nicht davon auszuge­hen, sie gerate als alleinstehende zu­rückkehrende Person in eine existenzbedrohende Lage (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit In­struktionsverfügung vom 5. April 2012 gutgeheissen; auf­grund der Akten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukom­men. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1812/2012/was Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin hatte am 14. Juli 2009 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl ersucht. Dabei hatte sie im Wesentlichen geltend gemacht, amharischer Ethnie und die Tochter eines Äthiopiers und einer Eritreerin zu sein. Ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter sei deportiert worden, als sie selbst ca. 14 Jahre alt gewesen sei. Im gleichen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin von Polizisten vergewaltigt worden. Dabei sei sie schwanger geworden und habe das Kind zur Adoption frei gegeben. In den folgenden Jahren bis zur Ausreise sei sie von den äthiopischen Behörden verdächtigt worden, für Eritrea zu spionieren und deshalb mehrfach vorgeladen und belästigt worden. Wegen ihrer Ethnie sei sie zudem durch eine Oromo-Gruppierung, die WENEG, unter Druck gesetzt worden. Auch deren Mitglieder hätten sie der Spionage für Eritrea bezichtigt. Sie hätten sie ausserdem bei der Ausbildung und der Arbeit diskriminiert. Aus den genannten Gründen sei sie schliesslich mit Unterstützung ihrer Tante ausser Landes geflohen. A.b Mit Verfügung vom 7. September 2009 lehnte das BFM das Asylge­such aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe ab und ordnete die Wegwei­sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Urteil vom 29. März 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht den dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab. A.c Seit dem 8. Juni 2011 war der Aufenthaltsort der Beschwerde­füh­rerin behördlich nicht mehr bekannt. B. B.a Am 5. Oktober 2011 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. B.b In diesem Zusammenhang legte sie anlässlich der Summarbefragung vom 20. Oktober 2011 und der Anhörung vom 21. Februar 2012 dar, im ers­ten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. B._______habe sie be­reits im Jahr 2004 Richtung Dubai verlassen. Dort sei sie als Haushälte­rin tätig gewesen. Nach dem ersten Asylverfahren habe sie die Schweiz im Mai 2011 verlassen und in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Im Verlaufe dieses Verfahrens habe man sie aufgefordert, in die Schweiz zu­rückzukehren, was sie in der Folge getan habe. B.c Äthiopien habe die Beschwerdeführerin verlassen, weil die Behörden ihr und ihrem Lebensgefährten die Mitgliedschaft bei der ONEG (Oromo Net­sanet Genbar; amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) angela­stet hätten. Ihr Lebensgefährte sei am 10. Mai 2005 inhaftiert worden. Sie habe ihn auf dem Polizeiposten besuchen wollen und sei dort ebenfalls fest­gehalten worden. Man habe sie misshandelt und vergewaltigt. Tags dar­auf sei sie wieder freigekommen. In der Folge sei ihr eine behördliche Vorladung zugestellt worden. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland verlassen. Bei der Arbeit als Haushälterin in Dubai sei sie durch ihre Arbeit­geber misshandelt und ausgebeutet worden. Zusammen mit einer weiteren Haushalts­hilfe habe sie die Familie im Jahr 2009 nach Frankreich in den Ur­laub begleitet. Von dort aus sei ihr die Flucht gelungen. Im Weiteren legte sie dar, eine Rückkehr nach Äthiopien wäre für sie sehr schwierig, da ihr Vater, welcher auch im Gefängnis gewesen sei, das Land ihretwe­gen Richtung Kenia verlassen habe. Die Behörden hätten ihn zuvor aufge­fordert, seine Tochter den Behörden zu übergeben. B.d Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Taufurkunde und eine behördliche Vorladung aus dem Heimatland zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 8. März 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerde­führerin erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Sie habe im Rahmen des zweiten Asylge­suchs ihre Fluchtgründe ganz anders geschildert als im ersten Verfah­ren. Eine plausible Erklärung für die Abweichungen habe sie nicht geben können. Im Rahmen der jetzt vorgebrachten Verfolgung sei sie nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zur ONEG und dem diesbezüglichen Engagement ihres Partners zu machen. Die Schilderungen zu ihrem Verhal­ten nach dessen Festnahme seien ungereimt ausgefallen. So habe sie die Bemühungen, Näheres über sein Schicksal zu erfahren, bei der An­hörung nicht übereinstimmend beziehungsweise realitätsfremd darge­legt. Auch der Ablauf der angeblichen Festhaltung verbunden mit Misshand­lungen und später einer Vergewaltigung weise konstruierte Ele­mente und kaum Substanz auf. Nicht nachvollzogen werden könne fer­ner, dass sie bei der Präsentation der Vorladung nicht gleich mitgenom­men worden sei, zumal die Einräumung einer Frist zum Erscheinen bei tat­sächlich vorhandenem ONEG-Verdacht der Behörden wiederum realitätsfremd anmute. C.b Die eingereichte Vorladung rechtfertige keine andere Sichtweise. Die per Handschrift ausgefüllten Daten entsprächen zwar den Angaben der Be­schwerdeführerin. Solche Dokumente könnten in Äthiopien indes prob­lemlos unrechtmässig erworben werden - sei es durch Korruption, Gefällig­keit oder als Fälschung. Der Beweiswert müsse demzufolge als äus­serst gering eingestuft werden. Zudem gebe das Dokument keine Hin­weise darauf, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin vorgeladen wor­den sei. C.c Den Vollzug der Wegweisung in das Herkunftsland der Beschwerdefüh­rerin erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und mög­lich. D. D.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. April 2012 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bun­des­verwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung ih­rer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest­stellung der Flüchtlingseigen­schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe verbunden mit der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Feststellung der Unzuläs­sigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbun­den mit der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfah­rensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht. D.b Zur Begründung brachte sie vor, im ersten Verfahren aus asyltakti­schen Motiven andere als die wahren Verfolgungsgründe genannt zu ha­ben. Aufgrund ihrer beschränkten Bildung sei sie im aktuellen Verfahren naheliegenderweise nicht in der Lage gewesen, substanziiertere Angaben zur ONEG und der Position ihres Partners in dieser Bewegung zu ma­chen. Im Weiteren sei nicht entscheidend, ob sie nach der Festnahme ih­res Freundes drei- oder viermal beim Polizeiposten nachgefragt habe. Zu­dem seien die Ereignisse im Zeitpunkt der Befragung bereits sieben Jahre zurückgelegen. Überdies habe der dolmetschenden Person bei der Anhörung gemäss Anmerkung der Hilfswerkvertretung offenbar die Rou­tine gefehlt. Die minimalen Unklarheiten im Protokoll könnten demnach auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden. Den Ablauf ihres Aufent­halts auf dem Posten verbunden mit Misshandlungen und einer Ver­gewaltigung habe sie nachvollziehbar geschildert. Offensichtlich sollte sie zum Schweigen gebracht werden, nachdem sie sich wiederholt und hart­näckig nach ihrem Partner erkundigt habe. Die eigentliche Vergewalti­gung habe sie in keiner Weise realitätsfremd vorgebracht; abgesehen da­von seien traumatisierte Personen oftmals erinnerungsschwach. Über­dies liege das Erlebte bereits bald sieben Jahre zurück. Ihr Partner sei bei der ONEG gewesen, weshalb die Behörden auch sie hätten belangen wol­len. Da sie Mutter eines Kindes sei, habe man sie nicht sofort inhaf­tiert, zumal die Behörden unter diesen Umständen nicht mit ihrer Flucht ge­rechnet hätten. Die eingereichte Vorladung bestätige ihre Vorbringen. Überdies hätte das BFM die Fluchtgründe im Rahmen einer Botschaftsabklä­rung überprüfen können. Sie habe asylrelevante und frauen­spezifische (Reflex)Verfolgung erlitten; im Falle der Rückkehr habe sie begründete Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen. D.c Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, sich in der Schweiz exilpoli­tisch zu betätigen. Sie habe in C._______ an einer Veranstaltung, welche auch von der ONEG und einer weiteren Organisation begleitet worden sei, teilge­nommen. Die äthiopische Regierung überwache sämtliche exilpoliti­schen Aktivitäten äusserst genau. Auch niederprofilierte Aktivitäten wür­den vom Geheimdienst dokumentiert. Die Beschwerdeführerin habe auffäl­lig gekleidet hinter einem Oromo-Banner positioniert an der Veranstal­tung teilgenommen. Es lägen mithin subjektive Nachflucht­gründe vor. D.d Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung ge­gen die relevanten Bestimmungen verstossen. Sie lebe seit sechs Jah­ren im Ausland. In einem am 19. Juli 2011 ergangenen Urteil thematisiere das Bundesverwaltungsgericht die Schwierigkeiten von alleinstehenden Frauen nach der Rückkehr in Äthiopien. D.e Der Eingabe lagen ein Presseartikel und Fotos (aus dem Internet) für das geltend gemachte exilpolitische En­gagement bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2012 verzichtete das Bundesverwal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des exilpolitischen Engagements in be­sonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe, weshalb sie auch in diesem Lichte besehen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Betref­fend Zumutbarkeit des Vollzugs hielt das BFM fest, die Beschwerdeführe­rin verfüge vor Ort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. G. Mit Replik vom 7. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisheri­gen Darlegungen fest. Die Vorinstanz verkenne ihre Gefährdung wegen des exilpolitischen Engagements. In Anbetracht der bereits erlittenen Vor­verfolgung stehe sie klarerweise im Fokus der äthiopischen Behörden. Nach ihren Erlebnissen im Heimatland sei der Vollzug der Wegweisung kla­rerweise unzumutbar. H. Am 16. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Taufurkunde sowie ein Foto als Beweismittel zu den Akten. Das Foto belege ihre Teilnahme an einer exilpolitischen Veranstaltung vom 25. April 2012. Im Begleitschrei­ben bekräftigte sie ihre bisherigen Vorbringen zum Risikopro­fil als exilpolitisch aktive Person. I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein Schreiben der D._______vom 6. Juni 2012 als Beleg für ihre dortige Mitgliedschaft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb sie die Verfolgung der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erach­tet. Da­bei ging sie detailliert auf die einzelnen Verfolgungsvorbringen ein und kam nach deren Prüfung zum Schluss, sie genügten den Anforderun­gen von Art. 7 AsylG nicht. Diese Einschätzung ist gemäss nachfolgen­den Erwä­gungen zu bestätigen. In der Beschwerde wird auf die Möglichkeit ei­ner Überprüfung der Fluchtgründe im Rahmen einer Botschaftsabklä­rung hingewiesen. Eine solche Abklärung des Sachverhalts erüb­rigte sich nach dem Gesagten für die Vorinstanz; auch im heutigen Zeitpunkt besteht gestützt auf die Aktenlage kein Anlass, Abklärungen vor Ort zu veranlassen. 4.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein, im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Ihre Motive seien offensichtlich asyltaktischer Natur gewesen. Soweit sie dadurch eine Entfernungsmassnahme aus der Schweiz zu verhindern versuchte, kann ihr Vorgehen aus subjektiver Sicht allen­falls nachvollzogen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein solches taktisches Vorgehen im ersten Asylverfahren die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt zweifelhaft und auch ihre jetzigen - angeblich wahren - Fluchtgründe be­reits im Ansatz fragwürdig erscheinen lässt. 4.3 Diese Zweifel auszuräumen gelingt der Beschwerdeführerin nicht, sie werden vielmehr durch verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente bestätigt. So weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur marginal über Belange der ONEG und der Funktion ihres Partners Aus­kunft zu geben in der Lage war (B 10/21 Antwort 73). Da aber das dama­lige Engagement ihres Partners verbunden mit der von ihr geltend ge­machten Reflexverfolgung fluchtauslösend gewesen sein soll, hät­ten von ihr bei tatsächlich vorhandener Verfolgungssituation in der Tat zu­mindest ansatzweise substanziierte Darlegungen in diesem Zusammen­hang erwartet werden können. Entgegen den Beschwerdevorbringen kann dieses Unvermögen nicht mit ihrer allfällig bescheidenen bildungsmäs­sigen oder sozialen Stellung erklärt werden. Vielmehr ist da­von auszugehen, dass erneut ein Sachverhaltskonstrukt vorliegt. Diese Ein­schätzung wird durch die wiederholt stereotypen Angaben zu weiteren Sachverhaltselementen bestätigt. Zwar ist im Sinne der Beschwerdevorbrin­gen aufgrund des Zeitablaufs davon auszugehen, dass gewisse Einzelheiten in den Schilderungen, welche vom BFM für reali­tätsfremd oder ungereimt erachtet wurden, für sich alleine besehen keine entscheidende Bedeutung für die Feststellung der Unglaubhaftig­keit der Kernvorbringen zukommt. Demgegenüber fällt auf, dass bereits ihre Angaben zum aktuellen Aufenthalt des Partners eher ausweichend wir­ken (B 10/21 Antworten 46 ff.). Dessen Festnahme vermochte sie nicht substanziiert darzulegen; auch ihre angeblichen Bestrebungen, zu ihm ins Gefängnis beziehungsweise auf den Polizeiposten zu gelangen, wir­ken in der geschilderten Form nicht wie diejenigen einer tatsächlich betroffe­nen Person (B 10/21 Antworten 97 ff.). In der Beschwerde wird zwar auf eine Traumatisierung hingewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass im die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 20. Oktober 2009, welcher im ersten Asylverfahren eingereicht wurde, zwar eine Angst­störung mit Depression, nicht aber eine eigentliche Traumatisierung erwähnt respek­tive diagnostiziert wurde. Im damaligen Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts vom 29. März 2011 wurde ferner erwogen, es falle auf, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung bereits zu Beginn der Summarbefragung geltend gemacht habe. Auch danach habe sie die an­geblich erlittene se­xuelle Gewalt wieder spontan erwähnt. Im Verlaufe der Anhörung habe sie in Anbetracht ihres Aussageverhaltens wiederum nicht den Ein­druck vermittelt, sie sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage, vom angeb­lich Erlebten zu berichten (vgl. E. 4.2 des Urteils). Vor diesem Hintergrund kann das Beschwerdeargument, sie sei aus psychi­schen Gründen im Aussageverhalten beeinträchtigt, nicht gefolgt wer­den, zumal die Umstände der damals geltend gemachte Vergewalti­gung ja ohnehin erfunden gewesen sein sollen. Auch die Schilderungen der Misshandlungen und der Vergewaltigung, welche sie bei der Summarbefragung im Rahmen des zweiten Asylverfahrens noch nicht geltend gemacht hatte, weisen kaum Realkennzeichen auf; ein Um­stand, der nach dem Gesagten mit der psychischen Befindlichkeit der Be­schwerdeführerin nicht hinreichend erklärbar erscheint (B 10/21 Antwor­ten 135 ff.). Im Übrigen gab sie an, die dolmetschende Person sehr gut zu verstehen (B 10/21 Antwort 1), weshalb Übersetzungsprobleme nicht als Ursache für Unstimmigkeiten angesehen werden können. Auffallend ist sodann, dass sie die prekäre Situation als Haushaltshilfe in einer arabischen Familie wesent­lich lebensnaher vorzutragen vermochte. Schliesslich weist das BFM darauf hin, der Beschwerdeführerin wäre bei tat­sächlich unterstellter Nähe zur ONEG nicht eine Vorladung zugestellt wor­den; die Polizei hätte sie stattdessen gleich mitgenommen. Entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen vermag auch diese Einschät­zung zu überzeugen. Betreffend die eingereichte polizeiliche Vorla­dung kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie­sen werden; in Anbetracht der Aktenlage ist die Einschätzung des BFM, das Beweismittel sei - so namentlich in Berücksichtigung möglicher Beschaffungsumstände - für die geltend gemachte Verfolgung aus politi­schen Gründen nicht beweistauglich, nicht zu beanstanden. Schliesslich ist das eingereichte Schreiben einer Oromo-Vereinigung vom 6. Juni 2012, soweit es Erlebnisse der Beschwerdeführerin im Heimatland themati­siert, als offensichtliches Gefälligkeitsdokument zu werten. Nach dem Gesagten ist unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit auch nicht er­sichtlich, inwiefern allfällige behördliche Massnahmen gegen den Vater der Beschwerdeführerin mit ihren sich als unglaubhaft erweisenden Vorbrin­gen in Zusammenhang stehen könnten. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht glaub­haft machen konnte, wegen ONEG-Belangen im Sinne einer Reflex­verfolgung im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung erlitten zu haben oder eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarere Zu­kunft befürchten zu müssen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, weil sie am Ergeb­nis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Gemäss Praxis hat eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht­gründe beruft, begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver­folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheb­licher Wahr­scheinlichkeit von den Aktivitä­ten im Aus­land er­fahren hat und die Per­son deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings­rechtlich relevanter Weise verfol­gen würde. Sub­jektive Nachflucht­gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen je­doch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewäh­rung. 5.2 Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren Angaben an zwei exilpoliti­schen Veranstaltungen in der Schweiz und hat die Teilnahme mit Beweis­mitteln untermauert. Ferner sei sie gemäss eingereichter Bestätigung Mit­glied einer Oromo-Vereinigung in der Schweiz. 5.3 Diese Sachverhaltsumstände mögen zutreffen. Im Bestätigungsschrei­ben der Vereinigung werden indes in keiner Weise her­ausragende Aktivitäten erwähnt. Eigene Bezüge der Beschwerdeführe­rin vor der Ausreise zu regierungsfeindlichen Organisatio­nen werden nicht geltend gemacht (B 10/21 Antworten 94 f.). Die einfache Mitgliedschaft bei einer solchen Organisation und die blosse Teilnahme an Protestveranstaltungen sowie andere niederschwellige Aktivi­täten vermögen gemäss Praxis der Asylbehörden im Allgemeinen in­des nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Aufgrund der Aktenlage kann die Beschwerdeführerin mithin be­treffend subjektive Nachflucht­gründe entgegen den Beschwerdevorbringen nichts zu ihren Gunsten ab­lei­ten.

6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwer­deführerin gemäss Art. 54 AsylG keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen kann. Die Flücht­lingseigen­schaft ist auch in diesem Lichte besehen zu verneinen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Äthio­pien ist zum heutigen Zeitpunkt je­doch weder von Krieg, noch von Bür­gerkrieg oder von allgemeiner Ge­walt gekennzeichnet, so dass der Voll­zug der Wegweisung dorthin grund­sätzlich als zumutbar erscheint. Es bestehen auch keine anderen Anhalts­punkte, die darauf schliessen lies­sen, bei einer Rückkehr nach Äthio­pien wäre die Beschwerdeführerin ei­ner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Sie hat Kenntnisse mehrerer Sprachen, eine gewisse Schulbildung und ar­beitete als Haushaltshilfe. Im Herkunftsort bestehen soziale Anknüpfungs­punkte im Sinne eines Beziehungsnetzes (B 4/10 S. 4 ff.; B 10/21 Antworten 5 ff.; vgl. auch E. 6.5 im erwähnten Urteil vom 29. März 2011). Entgegen den Beschwerdevorbringen ist somit nicht davon auszuge­hen, sie gerate als alleinstehende zu­rückkehrende Person in eine existenzbedrohende Lage (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit In­struktionsverfügung vom 5. April 2012 gutgeheissen; auf­grund der Akten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukom­men. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: