Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1793/2014 Urteil vom 30. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A.______, geboren (...), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg am 10. März 2012 mit einem gefälschten bangladeschischen Reisepass, welcher mit einem italienischen Visum versehen war, verliess und über Italien am 14. März 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ vom 27. März 2012 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C.______ zugewiesen wurde, dass das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 3. April 2012 die italienischen Behörden um Informationen über den Beschwerdeführer ersuchte, dass die italienischen Behörden das Informationsersuchen des BFM am 3. Mai 2012 dahingehend beantworteten, der Beschwerdeführer sei in Italien nicht bekannt, dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 24. Mai 2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus D.______ stammender bangladeschischer Staatsangehöriger, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe, dass er sich als (Berufsbezeichnung 1), (Berufsbezeichnung 2) und (Berufsbezeichnung 3) betätigt habe, dass er im Jahre 2007 in die Politik eingestiegen sei, dass er einfaches Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party) geworden und vor allem in seiner Gegend aktiv gewesen sei, dass im Jahre 2010 einer der Parteiführer (C.A.) entführt worden sei und er (der Beschwerdeführer) in der Folge ebenfalls Probleme mit Angehörigen der Regierungspartei bekommen habe, dass diese Angehörigen der Regierungspartei Personen in seiner Gegend schikaniert hätten, für die er sich eingesetzt habe, dass er aus diesem Grund von den Anhängern der Regierungspartei mit dem Tode bedroht worden sei, dass er sich seit diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise versteckt habe, dass ihn die Leute der Regierungspartei fälschlicherweise in verschiedene Fälle verwickelt hätten und es in diesem Zusammenhang zu Anzeigen gekommen sei, wobei er nicht wisse, ob die Anzeigen an ein Gericht weitergeleitet worden seien, dass diese Leute mehrmals bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien und im Juni 2012 sogar sein Haus angezündet hätten, dass sie von ihm verlangt hätten, sich der Regierungspartei anzuschliessen, dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei, dass er anlässlich der Bundesanhörung zur Untermauerung seiner Vorbringen zahlreiche Beweismittel einreichte (A 17 gemäss Aktenverzeichnis BFM) dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 4. März 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten, dass Vorbringen nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, dass es sich beim Vorbringen, er sei als einfaches Mitglied der BNP von Personen der Regierungspartei mit dem Tode bedroht und fälschlicherweise angezeigt worden sowie sein Haus sei angezündet worden, typischerweise um ein Standardvorbringen von bangladeschischen Asyl suchenden Personen handle, dass die Parteiangehörigkeit zur BNP nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft sei (Einreichen von manipulierten Fotos und von zwei als Gefälligkeitsschreiben zu wertenden Bestätigungsschreiben; Inhalt der Bestätigung der BNP in Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers als Mitglied bei der BNP stehe dessen Angaben entgegen; Fehlen einer plausiblen Erklärung hierzu; der über mehrere Jahre hinweg betriebene Aufwand der gegnerischen Partei, um gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, sei nicht nachvollziehbar; Unvermögen des Beschwerdeführers, die BNP in das politische Spektrum einzureihen; Umstände respektive Begründung des angeblichen Parteibeitritts), dass den als Beweismittel eingereichten Dokumenten im Zusammenhang mit Bangladesch kein Beweiswert zukomme, da sie einerseits käuflich leicht erhältlich seien und andererseits als allgemeine Berichte zur BNP nichts Konkretes in Bezug auf seine Person festhalten würden, dass vor diesem Hintergrund seinen Vorbringen die Basis entzogen sei, dass er namentlich aufgrund seiner BNP-Mitgliedschaft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll, dass diese Feststellung durch weitere nicht nachvollziehbare, unsubstanziierte, pauschale und plakative Ausführungen untermauert werde (Angaben im Zusammenhang mit der angeblich beabsichtigten Tötung durch die gegnerische Partei oder zu den Anzeigen; Ungereimtheiten in Bezug auf den Angriff auf sein Haus; Unvermögen trotz mehrmaligen Nachfragens und Erklärens, den Sachverhalt ausgehend vom 10. März 2012 rückwärts zu erzählen; Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Nichtbelegung der Identität), dass die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe Dritter ohnehin anzuzweifeln sei, dass mit Verweis auf das Urteil D-3402/2013 E. 5.2-5.3 des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt wurde, dass Bangladesch seiner Schutzpflicht grundsätzlich nachkomme, dass der Beschwerdeführer sich mithin an die Behörden hätte wenden können und seine Rechtfertigung, wonach die Polizisten gegen die Angehörigen der BNP eingestellt seien, nicht nachvollziehbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs unter anderem auf die Gesundheit, das Alter, die Schulbildung, die Arbeitserfahrung sowie das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und der Beschwerdeführer als Folge davon vorläufig aufzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung des Sachvortrags diverse Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. explizite Auflistung Ziff. 5 S. 2 der Beschwerdebegründung), dass mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 20. Juni 2014, erhoben wurde, dass dem Beschwerdeführer ferner im Zusammenhang mit seinem Einwand, er habe von den von ihm eingereichten Fotos keine Kopien gemacht, weshalb er sich zu den Vorhalten des BFM, wonach einige dieser Fotos manipuliert worden seien, nicht äussern könne, Kopien der eingereichten Fotos zugestellt wurden (Akte A17 Beilagen 14 und 15), dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung (A 16) und in Beachtung der eingereichten Beilagen (A 17) sowie unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3402/2013 vom 5. August 2013 im Zusammenhang mit Übergriffen Dritter zu Recht sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben dürfte, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - eine Begründung zur vom BFM in Abrede gestellten Asylrelevanz fehle - grundsätzlich in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen und die gegen die vorinstanzliche Begründung erhobenen Vorbringen respektive die anders empfundene Sichtweise als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein dürften, dass indes eine Klärung der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht herbeigeführt werden dürfte, dass diese Einschätzung nicht zuletzt durch die pauschale Anmerkung in der Rechtsmitteleingabe noch verstärkt werden dürfte (S. 5 der Beschwerde), wonach nach Auffassung der Rechtsvertretung die Angaben des Beschwerdeführers detailliert, präzis und übereinstimmend genug seien, um den Anforderungen der Glaubhaftmachung standzuhalten, dass sodann insbesondere die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel (u.a. drei Polizeirapporte aus dem Jahre 2011 und die drei in diesem Zusammenhang angeblich ausgestellten Haftbefehle [letzter Haftbefehl vom 4. April 2012] ungeeignet sein dürften, den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass die Begründung im Zusammenhang mit der Beibringung besagter Beweismittel erst auf Beschwerdestufe (Risiko bei Inanspruchnahme der normalen Post; zeitaufwändige Kontaktherstellung mit der Familie beziehungsweise dem Bruder; Suche nach dem Überbringer der Sendung) vielmehr als eine nicht über Allgemeinplätze hinausgehende Ausflucht zu werten sein dürfte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung beim BFM ausgeführt habe, sein Bruder sei Anwalt und habe ihm am 20. Juni 2012 einen Brief über sein nach seiner Ausreise (März 2012) angezündetes Haus geschrieben (A 16 S. 2 und 3 Frage 8; A 17 [Beilage 9]), dass dem Beschwerdeführer für die Beschaffung und Beibringung von seinen Sachvortrag untermauernden Unterlagen somit nicht nur ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sondern er auch über die entsprechend erforderliche Möglichkeit dazu verfügt haben dürfte, dass nach dem Gesagten insgesamt vom Konstrukt einer erfundenen Geschichte auszugehen sein dürfte, dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften (vgl. auch BVGE 2010/8), dass der Kostenvorschuss am 20. Juni 2014 geleistet wurde, dass am 8. Juli 2014 ein weiteres vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenes, den Beschwerdeführer betreffendes Empfehlungsschreiben der Kirchgemeine E.______ vom 30. Juni 2014 Eingang in die Akten fand, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermöchten, dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. auch Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014), dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich in pauschaler Form behauptet wird, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei unzumutbar, da er ohne Unterkunft, tragfähiges Beziehungsnetz und Arbeit sei, dass indes auf die in den Akten Stütze findende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (III S. 5) zu einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht eingegangen wird, dass zum einen die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Gründe nicht nur teilweise im Widerspruch zu den entsprechenden Ausführungen des BFM in seiner Verfügung stehen, sondern auch als blosse Behauptungen oder nicht weiter begründete Mutmassungen zu bezeichnen sind, dass zum anderen - nebst den vom Beschwerdeführer in der Schweiz gesammelten Erfahrungen - die vom BFM im Falle einer Rückkehr ins Heimatland erwähnten begünstigenden Faktoren unter dem Gesichtspunkt der Reintegration als wesentlich zu beurteilen sind, dass den diversen eingereichten Referenzschreiben über die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz in wegweisungsrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zukommt (vgl. Art. 14 AsylG), dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 20. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: