Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Milva Franceschi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1787/2011 Urteil vom 30. März 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 5. März 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und auf den Eurodac-Treffer vom 20. Januar 2011 in Litauen, wonach er am 22. September 2009 dactyloskopisch erfasst wurde, im Transitzentrum B._______ am 3. Februar 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Litauen gewährt wurde, dass er dabei ausführte, er habe Angst, von Litauen nach Georgien abgeschoben zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2011 - eröffnet am 16. März 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und in Anwendung der Dublin-II-Verordnung den Beschwerdeführer nach Litauen wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. März 2011 sei aufzuheben, das Selbsteintrittsrecht sei zu überprüfen, indem die Sache zur weiteren Abklärungen an das BFM zurückzuweisen sei, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass er zudem beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen beziehungsweise die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde des Kantons B._______ anzuweisen, die Wegweisung nach Litauen bis zum definitiven Entscheid nicht zu vollziehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. März 2011 vorbrachte, die litauischen Asylbehörden hätten den Vertretern der georgischen Regierung einen direkten Zugang zu seiner Asylunterkunft in Litauen gewährt, dass ferner das Gesuch des BFM an Litauen um seine Rückübernahme vom 14. Februar 2011 (Akte B10/5) ihm nicht "eröffnet" worden sei, weshalb er keine Prüfung der Zustellart, der Adressaten und der angewandten Normen habe vornehmen können, dass er Zweifel habe, ob das Gesuch an Litauen zugestellt werden konnte, dass er in Frage stelle, ob das Asylverfahren in Litauen rechtmässig durchgeführt werde beziehungsweise ob dieses immer noch hängig sei, dass nicht sicher sei, ob er seit dem Jahr 2003 den Euroraum je verlassen habe, dass sich auch technische Probleme stellen würden, da Litauen die Modalitäten der Rückübernahme den schweizerischen Behörden nicht mitgeteilt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil er keine Einsicht in das Übernahmegesuch an Litauen erhalten habe (B10/5), dass er - nachdem er in Litauen am 22. September 2009 ein Asylgesuch eingereicht hatte - weitere Asylgesuche in C._______ und D._______ stellte, dass beide Länder den Beschwerdeführer darüber informierten, aufgrund der Dublin-II-VO sei Litauen für sein Asylgesuch zuständig, dass der Beschwerdeführer somit den Mechanismus des Dublin-Verfahrens kennt, was er im Übrigen auch an der summarischen Befragung am 3. Februar 2011 erklärte (Akte B5 S. 7), dass die angefochtene Verfügung ausserdem aufführt, gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO sei Litauen um Rückübernahme des Beschwerdeführers angefragt worden, dass dem Beschwerdeführer zudem das Verfristungsschreiben vom 3. März 2011 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, welchem die Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO zu entnehmen ist, dass demnach die Einsicht in das Rückübernahmegesuch an Litauen entbehrlich ist, da der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten Umstände Kenntnisse hatte, in welchem Verfahren er sich befindet und welches Land um Rückübernahme angefragt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1628/2010 vom 10. Mai 2010 E. 3), dass demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank feststeht, dass sich der Beschwerdeführer in Litauen aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hat, dass er entgegen seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe am 30. Mai 2006 nach E._______ (Georgien) gereist ist (Akte B5 S. 9) und am 22. September 2009 ein Asylgesuch im Dublin-Mitgliedstaat Litauen stellte, dass somit Litauen für die Prüfung des am 19. Januar 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die litauischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2011 innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Litauens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass überdies Litauen am 4. März 2011 dem Ersuchen um Übernahme zugestimmt hat, dass die Bedenken des Beschwerdeführers, das Gesuch um Rückübernahme an Litauen hätte nicht zugestellt werden können, unbegründet sind, dass Litauen sowohl Signatarstaat der FK als auch der FoK und der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Litauen nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen Entscheid unbehelflich sind, da es gemäss den Zuständigkeitsregeln der Dublin-II-VO nunmehr in der Verantwortung von Litauen liegt, das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und Standards durchzuführen und dabei eine allfällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende Gefährdung des Beschwerdeführers zu prüfen, dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO anzuwenden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen) dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Litauen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Milva Franceschi Versand: