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D-177/2012

D-177/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-177/2012law/joc

Urteil vom 18. Januar 2012

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Eritrea,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 / N (..).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 - eröffnet am 4. Januar 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be­schwerdeführerin vom 15. November 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Malta verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollzie­hen, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne vor­sorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von der Überstellung nach Malta abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die auf­schiebende Wirkung der Beschwerde entschieden habe,

dass sie ferner beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2012 beim Bundesverwal­tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re­gel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver­zichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Ra­tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­ständig ist (Dublin-II-VO) zu erfolgen hat,

dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats­vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan­trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge­stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapi­tel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl­bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),

dass den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2011 in Malta ein Asylgesuch eingereicht hat und entspre­chend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A4/1, act. A5/1),

dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO in Malta erfolgte,

dass das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt unter Anrufung von Art. 16 Dublin-II-VO die maltesischen Behörden am 21. November 2011 um Wiederaufnahme der - am 15. November 2011 illegal in die Schweiz einge­reisten (vgl. act. A7/10 S. 7) - Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. act. A12/5 S. 4),

dass die maltesischen Behörden mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger einer Über-nahme der Beschwerdeführerin zustimmten,

dass diese Bestimmung unter anderem besagt, dass Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben,

dass die Beschwerdeführerin dem BFM gegenüber angab, sie habe in Malta im Mai 2011 ein "Subsidiarpapier" erhalten (vgl. act. A7/10 S. 5), und in der Beschwerde erklärt, in Malta subsidiären Schutz erhalten zu haben,

dass - unbesehen der Frage, ob erwähnte Richtlinie vom 16. Dezember 2008 zwischen Malta und der Schweiz Gültigkeit beansprucht - aufgrund dieses Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass das erste Ersuchen der Beschwerdeführerin um Asyl in Malta abgelehnt, ihr indessen durch die Asylbehörden von Malta ein subsidiärer Schutzstatus und damit eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 2 Bst. j Dublin-II-VO in Malta zugesprochen wurde,

dass das BFM demnach die maltesischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 16 Dublin-II-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin er­suchte und Malta zudem - wie erwähnt - am 5. Dezember 2011 und so­mit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist ei­ner Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zustimmte,

dass das BFM demzufolge in der angefochtenen Verfügung zu Recht Malta als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu­ständig erachtet hat,

dass es im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, die von der Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach Malta im Rahmen des ihr am 28. November 2011 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemachten Einwände, wonach sie psychische Probleme habe, da sie ohne ihre in Eritrea wohnhaften Kinder nicht leben könne und ihr der Familiennachzug ihrer Kinder verweigert worden sei (vgl. act. A7/10 S. 5 und 8), ändere an der Zumutbarkeit der Wegweisung und damit an der Zuständigkeit Maltas nichts,

dass in der Beschwerde die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas nicht bestritten wird, sondern die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwände wiederholt werden und geltend gemacht wird, die Schweiz solle von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen,

dass sie unter Hinweis auf eine beigelegte Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom November 2011 ausführt, anders als aner­kannte Flüchtlinge hätten Personen mit subsidiärem Schutz in Malta kein Recht auf Familiennachzug und man habe ihr mündlich mitgeteilt, dass sie ihre in Eritrea lebenden Kinder und ihren in Libyen sich aufhaltenden Sohn nicht nachziehen könne,

dass in der Schweiz jedoch ein Nachzug möglich wäre und sie ohne ihre Kinder nicht leben könne und es ihr daher psychisch sehr schlecht gehe,

dass sie zudem gemäss erwähnter Analyse der SFH als alleinstehende Frau und damit als verletzliche Person zu erachten sei, weshalb eine Überstellung nach Malta nicht zumutbar sei,

dass nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Krite­rien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht),

dass diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbin­dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),

dass ein Selbsteintritt etwa auch dann gerechtfertigt erscheint, wenn die Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedsstaat eine konkrete Existenzgefährdung, beispielsweise aus medizinischen Gründen, zur Folge hätte,

dass denn auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist,

dass Malta - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat des Abkom­mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,

dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Malta würde sich im Rahmen des Asylverfahrens nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,

dass die nicht näher umschriebenen und nicht belegten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin - wie vom BFM zutreffend erkannt - einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Malta nicht entgegenstehen, da die medizinische Versorgung in Malta als gewährleistet zu erachten ist und somit allfällige psychische Leiden dort behandelbar wären,

dass in der angeblichen - als solche nicht belegten - Weigerung Maltas, ihre in Eritrea und Libyen lebenden Kinder nachziehen zu können, die Rückschaffung nach Malta ebenfalls nicht als unter humanitären Gesichtspunkten unzumutbar erscheinen lässt, zumal es der Beschwerdeführerin frei steht, bei einer allfälligen asyl- oder ausländerrechtlich begründeten Ablehnung eines entsprechenden Gesu­ches die übergeordneten maltesischen Behörden oder letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen,

dass die Beschwerdeführerin in Malta über eine Halbschwester und einen weiteren Verwandten verfügt, wobei sie sich bei letzterem in Malta meh­rere Monate aufhalten konnte und ihre Halbschwester ihr für ihre Reise in die Schweiz finanzielle Unterstützung zukommen liess (vgl. act. A7/10 S. 5 ff.),

dass sie aufgrund dieses Beziehungsnetzes bei einer Rückkehr nach Malta nicht auf sich allein gestellt sein wird,

dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass nach Kenntnis des Ge­richts eine Person mit Schutzstatus nach einer Überstellung nach Malta ihren Status dort im Regelfall nicht verliert und die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich auch weiterhin über Bewegungsfreiheit verfügt, womit sie sich nach einer Überstellung zu ihren Verwandten in Malta begeben könnte,

dass die Einwände in der Beschwerde somit zu keiner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen können,

dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,

dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre­ten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,

dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),

dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts­klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prü­fen sind,

dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,

dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,

dass auch der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Be­schwerdeverfahrens Wirkung entfalten - infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu be­zeich­nen ist, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang

Claudia Jorns Morgenegg

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