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D-1723/2010

D-1723/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 4. Januar 1984 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein ers­tes Asylgesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April 1987 mangels Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der Vorbringen ab­lehnte. Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 26. oder 27. Dezember 2008 erneut und gelangte am 31. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er am 26. Januar 2009 ein zweites Asylgesuch stellte. Am 30. Januar 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 23. Juli 2009 statt. B.b. Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz _______ - geltend, während langer Zeit in Deutschland gelebt und dort eine deutsche Staatsangehörige geheiratet zu haben. Anfang 2004 sei er nach der erfolgten Scheidung respektive des Verlusts des Aufenthaltsrechts in die Türkei ausgeschafft worden. Seine Kinder lebten in Deutschland, wel­ches ihn mit einer Einreisesperre belegt habe. Während des Aufenthalts in Deutschland habe er sich an regimefeindlichen Protestaktionen betei­ligt. Man habe ihn dort der Mitgliedschaft der PKK beschuldigt. Bis 2003 sei er in der Tat Mitglied der erwähnten Bewegung gewesen. Bei der Ein­reise in die Türkei von Anfang 2004 sei er zwecks Abklärungen einige Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Gegen Bestechung sei er freigekommen. In der Folge habe er sich ohne feste Adresse in _______ aufgehalten und sich bei Kontrollen mit dem Nüfus seines Bruders ausgewiesen. Er habe befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. An der elterlichen Adresse hätten seinetwegen wie­derholt Beamte vorgesprochen. Seine Verwandtschaft in der Türkei setze sich aktiv für kurdische Belange ein. Auch er selbst habe an Demonstra­tionen in seinem Heimatland teilgenommen und eine kurdi­sche Partei unterstützt. Im Zusammenhang mit der Newroz-Feier des Jah­res 2008 sei einer seiner Cousins festgenommen worden. Die Behör­den hätten von diesem seinen Aufenthaltsort erfahren wollen. Da er in Anbetracht der geschilderten Situation nicht in Sicherheit habe leben kön­nen, sei er schliesslich erneut ausgereist. Im Falle der Rück­kehr befürchte er behördliche Ahndungsmassnahmen wegen PKK-Ver­dachts. Zudem werde er wegen des ausstehenden Militärdienstes ge­sucht. B.c. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 14. Juli 2009 zu den Akten. C. Am 22. Oktober 2009 heiratete der Beschwerdeführer in _______ eine deut­sche Staatsangehörige. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 - eröffnet am 15. Februar 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Ent­scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerde­führer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben betref­fend die angebliche Ausreise aus der Türkei im Dezember 2008 zu machen. Auch den angeblichen Aufenthalt in der Türkei von 2004 bis 2008 habe er lediglich vage und oberflächlich geschildert. Im Übrigen er­scheine als realitätsfremd, dass er - hätten ihn die Behörden tatsächlich we­gen des ausstehenden Militärdienstes und Mitgliedschaft bei der PKK ge­sucht - bereits nach wenigen Tagen aus der Haft entlassen worden wäre. Nicht nachvollzogen werden könne ferner, dass er sich unter den vor­ge­brach­ten Umständen vier Jahre lang in der Türkei aufgehalten und so­gar bei einem Bruder gelebt haben soll. Es wäre den türkischen Behör­den ein Leichtes gewesen, ihn unter diesen Umständen ausfindig zu ma­chen. Im Übrigen sei erfahrungswidrig, dass durch die türkischen Behör­den - hätten sie tatsächlich von der angeblichen PKK-Mitgliedschaft ge­wusst - kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Überdies habe er die angebliche Haft bei der Einreise in die Türkei widersprüchlich geschil­dert. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. Die im Arztzeugnis erwähnten Leiden seien auch vor Ort be­handelbar. E. Mit Eingabe vom 17. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­gen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässig­keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessfüh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vor­bringen aus. Er sei unter den geltend gemachten Umständen aus der Tür­kei ausgereist und habe sich zuvor während des angegebenen Zeitraums im Heimatland aufgehalten. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei es ihm gelungen, gegen Bestechung und unter Auflagen aus der Haft freizu­kommen. Die Kontaktperson bei der Geldübergabe sei ein Kurde ge­we­sen. In der Folge habe er sich bei Kontrollen mit der ID-Karte seines Bruders, versehen mit seiner Foto, ausgewiesen. Er habe aber damit rech­nen müssen, wegen seiner politischen Aktivitäten früher oder später als Re­gimegegner identifiziert und einem Verfahren zugeführt zu werden. Ge­mäss Informationen durch seine Familie erkundige sich die Gendarme­rie regelmässig nach seinem Aufenthalt. Er sei durch die Erleb­nisse in der Türkei und die vorherige Ausschaffung aus Deutschland trauma­tisiert. Nebst somatischen Beschwerden nach Misshandlung leide er auch psychisch. Es bestehe der hochgradige Verdacht auf eine posttrau­matische Belastungsstörung. Er sei auf ärztliche Behandlung ange­wiesen. Nach dem Gesagten habe er im Falle der Rückkehr ins Hei­matland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. In diesem Lichte be­sehen würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevan­ten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen als Beweis­mittel ein Anwaltsschreiben aus Deutschland vom 1. März 2010 samt Beilage (Schreiben _______ vom 25. Januar 2007), zwei fachärztliche Berichte vom 30. Juni 2009 beziehungs­weise 18. November 2009, ein Operationsbericht vom 25. September 2009 (offene funktionelle Septorhinoplastik) und ein psychiatrischer Be­richt vom 18. Dezember 2009 (Diagnose: Hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs­störung) bei. F. Am 20. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für sei­ne Bedürftigkeit nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. H. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Der eingereichte Arztbericht vom 18. Dezember 2009 übernehme ungeprüft die Sachverhaltsangaben des Beschwerdefüh­rers. Er sei entsprechend nicht geeignet, die vom BFM fest­gestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu entkräften. I. Mit Replik vom 6. April 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Vorbringen fest. Das BFM erwähne in der Vernehmlassung nicht die den Beschwerdeführer aktuell behandelnde psychiatrische Fach­kraft, sondern den zuständigen Arzt des Durchgangszentrums des Be­schwer­deführers. Ein psychiatrischer Bericht werde baldmöglichst nach­gereicht. In der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht kein weite­res Beweismittel ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Falle der Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies erscheint in Anbetracht der vom BFM zu Recht festgehaltenen Unglaubhaftigkeit zent­raler Vorbringen jedoch nicht als wahrscheinlich. Die Vorin­stanz äussert im angefochtenen Entscheid implizit auch Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich während des geltend gemachten Zeitraums überhaupt im Heimatland aufhielt. Dass er Anfang 2004 tatsäch­lich in die Türkei ausgeschafft wurde, dürfte im Sinne der Beschwer­devorbringen zwar zutreffen. Er war aber nicht in der Lage, den in der Folge fast fünfjährigen dortigen Aufenthalt angemessen zu substanzi­ieren, und die Behauptung, über keine feste Adresse verfügt zu ha­ben, wirkt stereotyp. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er die angebli­che Fest­nahme bei der Wiedereinreise, bei welcher ihm gemäss Be­schwerdevorbringen Auflagen für den weiteren Aufenthalt gemacht wor­den sein sollen, nicht übereinstimmend zu Protokoll gab. So legte er bei der Summarbefragung vorerst dar, bei besagter Festnahme seien keine bestimmten Vorwürfe erhoben worden. Wenig später brachte er in­des vor, sie hätten ihn eigentlich vor ein DGM bringen respektive der Staats­anwaltschaft vorführen wollen, was er mit Bestechungsgeld verhin­dert habe (B 1/11 S. 6 f.). Abgesehen davon, dass eine Verfahrenseinleitung kaum ohne konkrete Vorwürfe erfolgt wäre, mutet auch die angebliche Bestechung rea­litätsfremd an. Wären die Behörden tatsächlich davon ausgegangen, er verfüge allenfalls über ein oppositionelles Profil verbunden mit Kontak­ten zu PKK-Kreisen, hätten sie ihn - wie das BFM zu Recht festhält - nicht nach wenigen Tagen ohne Verfahrenseinleitung gegen Bestechung freigelassen. Die Erklärung in der Beschwerde, Gefängnisangestellte in der Türkei seien generell schlecht bezahlt, weshalb die kurdische Kontakt­person in Anbetracht zusätzlicher Ausgaben wegen des bevorste­henden Opferfestes einem finanziellen Zuschuss nicht abgeneigt gewe­sen sei, wirkt demgegenüber konstruiert. Im Weiteren erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in Deutschland mit PKK-nahen Kulturvereinen in Kontakt stand. Die angebli­che eigentliche Mitgliedschaft bei der PKK, welche offenbar bis 2003 gedau­ert haben soll, erwähnte er indes erst bei der zweiten Befragung und überdies in zeitlicher Hinsicht in ungereimter Form (B 22 /11 Antwort 52: "wenn jetzt herauskommt, dass ich PKK-Mitglied bin"; demgegenüber Antwort 54 f.: "war Mitglied lediglich bis 2003"). Unbesehen dieser nicht über­zeugenden Angaben führte er bereits bei der Erstbefragung aus, in der Türkei bestehe kein Gerichtsverfahren gegen ihn (B 1/11 S. 6). Sein politisches Engagement kann sodann - soweit überhaupt glaubhaft - in keiner Weise als markant bezeichnet werden, gab er doch unter ande­rem an, sich in der Türkei nicht als Mitglied der von ihm unterstützten DTP angeschlossen zu haben (B 1/11 S. 6; B 22/11 Antworten 22 ff. und 40 f.). Vor diesem Hintergrund erscheinen behördliche Massnahmen ge­gen den Beschwerdeführer aus politischen Gründen auch in Zukunft nicht als konkret drohend. Seine Befürchtungen erscheinen denn auch wieder­holt stereotyp und lassen Realkennzeichen vermissen (vgl. u.a. B 22/11 Antworten 31 ff. und 48). Auch betreffend die angeblichen Nachfragen der Behörden bei seinen Eltern machte er eher vage und ausweichende Schilde­rungen (B 22/11 Antworten 36 ff.). Anzufügen ist in diesem Zusam­menhang, dass Nachfragen der Behörden wegen des allfällig versäumten Militärdienstes grundsätzlich ohnehin keine Asylrelevanz zukäme. Schliess­lich trifft zu, dass das BFM in der Vernehmlassung im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom 18. Dezember 2009 nicht die psychiatrische Fach­kraft, von welcher er stammt, sondern offenbar irrtümlich den Namen des Ad­ressaten zitiert. Die Vorinstanz stützt sich aber offensichtlich auf den vor­liegenden Bericht vom 18. Dezember 2009 und hält fest, ärztliche Anam­nesen, welche ungeprüft die Aussagen der Patienten wiedergäben, seien kaum geeignet, Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Betroffenen zu beseitigen beziehungsweise die Vorbringen als glaub­haft erscheinen zu lassen. Entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevor­bringen vermag die­se praxiskonforme Einschätzung vollum­fänglich zu überzeugen.

E. 4.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Gattin des Beschwerdeführers ist zwar deutsche Staatsangehö­rige. Die Heirat erfolgte im Oktober 2009 in _______. Aufgrund der Akten hat sie aber in der Schweiz keinen Wohnsitz. Grundsätzlich kommt so ge­stützt auf das Ab­kom­men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­ze­ri­schen Eidgenos­sen­schaft einerseits und der Europäischen Ge­meinschaft und ihren Mit­gliedstaaten andererseits über die Frei­zü­gig­keit (FZA, SR 0.142.112.681) ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Auf­ent­haltsbewilligung in der Schweiz nicht in Betracht. Die Wegwei­sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm ge­mäss obenstehenden Ausführungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­meine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zumutbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz _______, wo er über ein sozia­les Netz verfügt. Er hat Kenntnisse mehrerer Sprachen und Arbeitser­fahrung. Aus den Akten geht zwar hervor, dass er wegen physi­scher und psychischer Beschwerden in der Schweiz in Behandlung war. Im Bericht vom 18. Dezember 2009 wird der hochgradige Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Bei der somatischen Anamnese werden diverse Leiden aufgeführt (vgl. S. 3 des Berichts). Be­sagte Erkrankungen erscheinen indes - soweit überhaupt noch ein Be­darf besteht - als grundsätzlich auch in der Türkei therapierbar. Insge­samt ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Situation ge­rät. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1723/2010/wif Urteil vom 30. Mai 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Türkei, vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Am 4. Januar 1984 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein ers­tes Asylgesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April 1987 mangels Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der Vorbringen ab­lehnte. Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 26. oder 27. Dezember 2008 erneut und gelangte am 31. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er am 26. Januar 2009 ein zweites Asylgesuch stellte. Am 30. Januar 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 23. Juli 2009 statt. B.b. Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz _______ - geltend, während langer Zeit in Deutschland gelebt und dort eine deutsche Staatsangehörige geheiratet zu haben. Anfang 2004 sei er nach der erfolgten Scheidung respektive des Verlusts des Aufenthaltsrechts in die Türkei ausgeschafft worden. Seine Kinder lebten in Deutschland, wel­ches ihn mit einer Einreisesperre belegt habe. Während des Aufenthalts in Deutschland habe er sich an regimefeindlichen Protestaktionen betei­ligt. Man habe ihn dort der Mitgliedschaft der PKK beschuldigt. Bis 2003 sei er in der Tat Mitglied der erwähnten Bewegung gewesen. Bei der Ein­reise in die Türkei von Anfang 2004 sei er zwecks Abklärungen einige Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Gegen Bestechung sei er freigekommen. In der Folge habe er sich ohne feste Adresse in _______ aufgehalten und sich bei Kontrollen mit dem Nüfus seines Bruders ausgewiesen. Er habe befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. An der elterlichen Adresse hätten seinetwegen wie­derholt Beamte vorgesprochen. Seine Verwandtschaft in der Türkei setze sich aktiv für kurdische Belange ein. Auch er selbst habe an Demonstra­tionen in seinem Heimatland teilgenommen und eine kurdi­sche Partei unterstützt. Im Zusammenhang mit der Newroz-Feier des Jah­res 2008 sei einer seiner Cousins festgenommen worden. Die Behör­den hätten von diesem seinen Aufenthaltsort erfahren wollen. Da er in Anbetracht der geschilderten Situation nicht in Sicherheit habe leben kön­nen, sei er schliesslich erneut ausgereist. Im Falle der Rück­kehr befürchte er behördliche Ahndungsmassnahmen wegen PKK-Ver­dachts. Zudem werde er wegen des ausstehenden Militärdienstes ge­sucht. B.c. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 14. Juli 2009 zu den Akten. C. Am 22. Oktober 2009 heiratete der Beschwerdeführer in _______ eine deut­sche Staatsangehörige. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 - eröffnet am 15. Februar 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Ent­scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerde­führer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben betref­fend die angebliche Ausreise aus der Türkei im Dezember 2008 zu machen. Auch den angeblichen Aufenthalt in der Türkei von 2004 bis 2008 habe er lediglich vage und oberflächlich geschildert. Im Übrigen er­scheine als realitätsfremd, dass er - hätten ihn die Behörden tatsächlich we­gen des ausstehenden Militärdienstes und Mitgliedschaft bei der PKK ge­sucht - bereits nach wenigen Tagen aus der Haft entlassen worden wäre. Nicht nachvollzogen werden könne ferner, dass er sich unter den vor­ge­brach­ten Umständen vier Jahre lang in der Türkei aufgehalten und so­gar bei einem Bruder gelebt haben soll. Es wäre den türkischen Behör­den ein Leichtes gewesen, ihn unter diesen Umständen ausfindig zu ma­chen. Im Übrigen sei erfahrungswidrig, dass durch die türkischen Behör­den - hätten sie tatsächlich von der angeblichen PKK-Mitgliedschaft ge­wusst - kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Überdies habe er die angebliche Haft bei der Einreise in die Türkei widersprüchlich geschil­dert. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. Die im Arztzeugnis erwähnten Leiden seien auch vor Ort be­handelbar. E. Mit Eingabe vom 17. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­gen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässig­keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessfüh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vor­bringen aus. Er sei unter den geltend gemachten Umständen aus der Tür­kei ausgereist und habe sich zuvor während des angegebenen Zeitraums im Heimatland aufgehalten. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei es ihm gelungen, gegen Bestechung und unter Auflagen aus der Haft freizu­kommen. Die Kontaktperson bei der Geldübergabe sei ein Kurde ge­we­sen. In der Folge habe er sich bei Kontrollen mit der ID-Karte seines Bruders, versehen mit seiner Foto, ausgewiesen. Er habe aber damit rech­nen müssen, wegen seiner politischen Aktivitäten früher oder später als Re­gimegegner identifiziert und einem Verfahren zugeführt zu werden. Ge­mäss Informationen durch seine Familie erkundige sich die Gendarme­rie regelmässig nach seinem Aufenthalt. Er sei durch die Erleb­nisse in der Türkei und die vorherige Ausschaffung aus Deutschland trauma­tisiert. Nebst somatischen Beschwerden nach Misshandlung leide er auch psychisch. Es bestehe der hochgradige Verdacht auf eine posttrau­matische Belastungsstörung. Er sei auf ärztliche Behandlung ange­wiesen. Nach dem Gesagten habe er im Falle der Rückkehr ins Hei­matland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. In diesem Lichte be­sehen würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevan­ten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen als Beweis­mittel ein Anwaltsschreiben aus Deutschland vom 1. März 2010 samt Beilage (Schreiben _______ vom 25. Januar 2007), zwei fachärztliche Berichte vom 30. Juni 2009 beziehungs­weise 18. November 2009, ein Operationsbericht vom 25. September 2009 (offene funktionelle Septorhinoplastik) und ein psychiatrischer Be­richt vom 18. Dezember 2009 (Diagnose: Hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs­störung) bei. F. Am 20. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für sei­ne Bedürftigkeit nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. H. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Der eingereichte Arztbericht vom 18. Dezember 2009 übernehme ungeprüft die Sachverhaltsangaben des Beschwerdefüh­rers. Er sei entsprechend nicht geeignet, die vom BFM fest­gestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu entkräften. I. Mit Replik vom 6. April 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Vorbringen fest. Das BFM erwähne in der Vernehmlassung nicht die den Beschwerdeführer aktuell behandelnde psychiatrische Fach­kraft, sondern den zuständigen Arzt des Durchgangszentrums des Be­schwer­deführers. Ein psychiatrischer Bericht werde baldmöglichst nach­gereicht. In der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht kein weite­res Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Falle der Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies erscheint in Anbetracht der vom BFM zu Recht festgehaltenen Unglaubhaftigkeit zent­raler Vorbringen jedoch nicht als wahrscheinlich. Die Vorin­stanz äussert im angefochtenen Entscheid implizit auch Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich während des geltend gemachten Zeitraums überhaupt im Heimatland aufhielt. Dass er Anfang 2004 tatsäch­lich in die Türkei ausgeschafft wurde, dürfte im Sinne der Beschwer­devorbringen zwar zutreffen. Er war aber nicht in der Lage, den in der Folge fast fünfjährigen dortigen Aufenthalt angemessen zu substanzi­ieren, und die Behauptung, über keine feste Adresse verfügt zu ha­ben, wirkt stereotyp. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er die angebli­che Fest­nahme bei der Wiedereinreise, bei welcher ihm gemäss Be­schwerdevorbringen Auflagen für den weiteren Aufenthalt gemacht wor­den sein sollen, nicht übereinstimmend zu Protokoll gab. So legte er bei der Summarbefragung vorerst dar, bei besagter Festnahme seien keine bestimmten Vorwürfe erhoben worden. Wenig später brachte er in­des vor, sie hätten ihn eigentlich vor ein DGM bringen respektive der Staats­anwaltschaft vorführen wollen, was er mit Bestechungsgeld verhin­dert habe (B 1/11 S. 6 f.). Abgesehen davon, dass eine Verfahrenseinleitung kaum ohne konkrete Vorwürfe erfolgt wäre, mutet auch die angebliche Bestechung rea­litätsfremd an. Wären die Behörden tatsächlich davon ausgegangen, er verfüge allenfalls über ein oppositionelles Profil verbunden mit Kontak­ten zu PKK-Kreisen, hätten sie ihn - wie das BFM zu Recht festhält - nicht nach wenigen Tagen ohne Verfahrenseinleitung gegen Bestechung freigelassen. Die Erklärung in der Beschwerde, Gefängnisangestellte in der Türkei seien generell schlecht bezahlt, weshalb die kurdische Kontakt­person in Anbetracht zusätzlicher Ausgaben wegen des bevorste­henden Opferfestes einem finanziellen Zuschuss nicht abgeneigt gewe­sen sei, wirkt demgegenüber konstruiert. Im Weiteren erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in Deutschland mit PKK-nahen Kulturvereinen in Kontakt stand. Die angebli­che eigentliche Mitgliedschaft bei der PKK, welche offenbar bis 2003 gedau­ert haben soll, erwähnte er indes erst bei der zweiten Befragung und überdies in zeitlicher Hinsicht in ungereimter Form (B 22 /11 Antwort 52: "wenn jetzt herauskommt, dass ich PKK-Mitglied bin"; demgegenüber Antwort 54 f.: "war Mitglied lediglich bis 2003"). Unbesehen dieser nicht über­zeugenden Angaben führte er bereits bei der Erstbefragung aus, in der Türkei bestehe kein Gerichtsverfahren gegen ihn (B 1/11 S. 6). Sein politisches Engagement kann sodann - soweit überhaupt glaubhaft - in keiner Weise als markant bezeichnet werden, gab er doch unter ande­rem an, sich in der Türkei nicht als Mitglied der von ihm unterstützten DTP angeschlossen zu haben (B 1/11 S. 6; B 22/11 Antworten 22 ff. und 40 f.). Vor diesem Hintergrund erscheinen behördliche Massnahmen ge­gen den Beschwerdeführer aus politischen Gründen auch in Zukunft nicht als konkret drohend. Seine Befürchtungen erscheinen denn auch wieder­holt stereotyp und lassen Realkennzeichen vermissen (vgl. u.a. B 22/11 Antworten 31 ff. und 48). Auch betreffend die angeblichen Nachfragen der Behörden bei seinen Eltern machte er eher vage und ausweichende Schilde­rungen (B 22/11 Antworten 36 ff.). Anzufügen ist in diesem Zusam­menhang, dass Nachfragen der Behörden wegen des allfällig versäumten Militärdienstes grundsätzlich ohnehin keine Asylrelevanz zukäme. Schliess­lich trifft zu, dass das BFM in der Vernehmlassung im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom 18. Dezember 2009 nicht die psychiatrische Fach­kraft, von welcher er stammt, sondern offenbar irrtümlich den Namen des Ad­ressaten zitiert. Die Vorinstanz stützt sich aber offensichtlich auf den vor­liegenden Bericht vom 18. Dezember 2009 und hält fest, ärztliche Anam­nesen, welche ungeprüft die Aussagen der Patienten wiedergäben, seien kaum geeignet, Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Betroffenen zu beseitigen beziehungsweise die Vorbringen als glaub­haft erscheinen zu lassen. Entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevor­bringen vermag die­se praxiskonforme Einschätzung vollum­fänglich zu überzeugen. 4.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Gattin des Beschwerdeführers ist zwar deutsche Staatsangehö­rige. Die Heirat erfolgte im Oktober 2009 in _______. Aufgrund der Akten hat sie aber in der Schweiz keinen Wohnsitz. Grundsätzlich kommt so ge­stützt auf das Ab­kom­men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­ze­ri­schen Eidgenos­sen­schaft einerseits und der Europäischen Ge­meinschaft und ihren Mit­gliedstaaten andererseits über die Frei­zü­gig­keit (FZA, SR 0.142.112.681) ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Auf­ent­haltsbewilligung in der Schweiz nicht in Betracht. Die Wegwei­sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm ge­mäss obenstehenden Ausführungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 6.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­meine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zumutbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz _______, wo er über ein sozia­les Netz verfügt. Er hat Kenntnisse mehrerer Sprachen und Arbeitser­fahrung. Aus den Akten geht zwar hervor, dass er wegen physi­scher und psychischer Beschwerden in der Schweiz in Behandlung war. Im Bericht vom 18. Dezember 2009 wird der hochgradige Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Bei der somatischen Anamnese werden diverse Leiden aufgeführt (vgl. S. 3 des Berichts). Be­sagte Erkrankungen erscheinen indes - soweit überhaupt noch ein Be­darf besteht - als grundsätzlich auch in der Türkei therapierbar. Insge­samt ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Situation ge­rät. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: