Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 22. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Oktober 2016 und der Anhörung vom 2. Oktober 2017 machte die Beschwerdeführerin zur Be- gründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am Karfreitag im Jahre 2014 hätten Soldaten der militärischen Einheit ihres Ehemannes sie zuhause aufgesucht und sich zu ihrer Überraschung nach dessen Verbleib erkundigt. Sie sei davon ausgegangen, dass sich ihr Ehemann nach sei- nem letzten Besuch zu Hause im November 2013 weiterhin im Militärdienst befinde. Nach unbenutztem Ablauf einer dreitägigen Frist zur Übergabe ih- res Ehemannes sei sie verhaftet und nach D._______ ins Gefängnis ge- bracht worden. Nach einem Monat sei es ihrem Vater gelungen, sie mittels einer Bürgschaft freizubekommen. Nach ihrer Freilassung habe sie sich, ins Elternhaus zurückgekehrt, zur Ausreise entschieden und sei eine Wo- che nach ihrer Entlassung zusammen mit ihrer Schwägerin und ihren Kin- dern unter illegaler Überquerung der eritreisch-äthiopischen Grenze am
26. Juni 2014 nach Äthiopien gelangt. In einem der dortigen Flüchtlingsla- ger habe sie ihren Ehemann wiedergesehen und sei im Jahr 2015 mit ihm in den Sudan gereist. Im September 2015 habe sie ihren in der Zwischen- zeit erkrankten Ehemann dort zurückgelassen und sei über Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Im Rahmen eines sogenannten Relocation- Programms sei sie am 22. September 2016 in die Schweiz gereist. C. Mit Entscheid vom 12. März 2019 wies das SEM die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden vom 22. September 2016 ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung we- gen Unzumutbarkeit auf. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Be- schwerdeführenden Asyl zu gewähren, subeventualiter der Wegweisungs-
D-1716/2019 Seite 3 vollzug wegen festgestellter Flüchtlingseigenschaft als unzulässig zu er- achten und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In pro- zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Der Beschwerde beigelegt waren ein Gutachten des (…) vom 7. März 2018 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 28. März 2019. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 wurden die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsver- beiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und den Beschwerdeführenden wurde Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Argumentation des SEM nahm die Rechtsvertretung mit Replik vom 10. Mai 2019 Stellung. G. Mit Eingabe vom 6. August 2019 wurden ein Bericht des Psychiatriezent- rums Wetzikon vom 19. Juli 2019 und eine Kostennote eingereicht.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
E. 3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend ge- machte einmonatige Haft im Jahre 2014 stelle eine vergangene, abge- schlossene und daher nicht asylbeachtliche Verfolgung dar. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Freilassung mit Auflagen verbunden gewe- sen sei und der Vater, der die Bürgschaft geleistet habe, mit behördlichen Problemen konfrontiert gewesen wäre. Bezeichnenderweise seien die Aus- sagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Freilassung vage ausge- fallen (vgl. SEM-Protokoll A12 S. 13); es würden sich daraus keine konkre- ten Indizien auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergeben. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin angegeben, bei der Freilas- sung hätten die Behörden ihr nichts gesagt, ausser dass ihr Vater da sei (vgl. A12 F120). Hätten die eritreischen Behörden beabsichtigt, die Be- schwerdeführerin wegen der Flucht ihres Ehemannes zur Rechenschaft zu ziehen, wäre sie nicht beziehungsweise nicht in solcher Weise aus der Haft entlassen worden. In der Tat seien in den letzten Jahren Berichte über die Verfolgung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstver- weigern immer seltener geworden und es gebe derzeit keine systemati- sche Verfolgung von Familienangehörigen mehr. Insgesamt würden die ge- schilderten Umstände nicht darauf schliessen lassen, dass der Beschwer- deführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfol- gung gedroht hätte. Bei dieser Aktenlage könne die Frage, ob die geltend gemachte Haft hinsichtlich Intensität überhaupt asylrelevant sei, offenge- lassen werden. Auch die Frage der Glaubhaftigkeit bedürfe nicht abschlies- sender Beurteilung, indessen sei festzuhalten, dass die angeblich einmo- natige Haft in bloss unbestimmter, verallgemeinernder Art und Weise ge- schildert worden sei (vgl. A12 S. 11).
D-1716/2019 Seite 5 Die geltend gemachte illegale Ausreise sei unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ohnehin nicht asylrelevant, da nach der Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illega- len Ausreise nicht mit Sanktionen rechnen müssten, die bezüglich ihrer In- tensität ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Gründe, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Re- gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht er- sichtlich. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin den Nationaldienst nicht verweigert habe, gehe doch aus den Akten nicht hervor, dass sie diesbezüglich Behördenkontakt gehabt habe.
E. 3.2 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe den Sachverhalt teils unrichtig festgestellt und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt. So habe die Vorinstanz Tatsachen festgehal- ten, die aus den Akten (Anhörungsprotokoll, BzP) nicht ersichtlich seien. Obwohl die Beschwerdeführerin stets angegeben habe, in E._______ auf- gewachsen und nach der Heirat in F._______ wohnhaft gewesen zu sein (vgl. A3 F1.07, F1.14/2.01; A12 F63ff.), habe die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung behauptet, die Beschwerdeführerin habe seit der Trauung in «F._______/D._______» gelebt (vgl. A16 S. 1 Ziff. 2). In G._______ sei die Beschwerdeführerin hingegen inhaftiert gewesen (vgl. A12 F63ff). Im Weiteren habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung festgehalten, die Beschwerdeführerin sei im März 2016 mit ihren Kin- dern vom Sudan nach Libyen aufgebrochen und habe im April 2016 von dort nach Italien übergesetzt (vgl. A16 S. 1 Ziff. 2). Es sei nicht ersichtlich, woher die Vorinstanz diese Information habe. Auch deren Richtigkeit könne nicht überprüft werden. Die Vorinstanz habe zudem Zweifel an der geltend gemachten Haft angebracht, ohne dies näher zu begründen, womit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt wie auch die Begründungspflicht verletzt habe. Die Sache sei deshalb (und wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffas- sung des SEM bei einer Haftentlassung aufgrund einer Bürgschaft nicht von einer Haftentlassung ohne Auflagen ausgegangen werden könne. Aus- serdem sei die Feststellung der Vorinstanz, dass der Vater der Beschwer- deführerin aufgrund der geleisteten Bürgschaft keine Nachteile erfahren habe, nach dem heutigen Kenntnisstand der Beschwerdeführerin falsch. Wie sie bereits im Schreiben vom 15. Februar 2019 an das SEM dargelegt habe, sei (nach telefonischer Mitteilung ihrer Mutter) ihr Vater gestorben. Ihre Mutter habe jedoch bis anhin verschwiegen, dass der Vater bereits im
D-1716/2019 Seite 6 Jahre 2017 nach einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt verstorben sei. Kurz nach der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 sei er wegen Verletzung der aus der geleisteten Bürgschaft fliessenden Plichten inhaftiert worden. Die Inhaftierung des Vaters und die tödlichen Konsequenzen zeigten auf, dass nunmehr nicht nur die Beschwerdeführe- rin, sondern auch ihre Familie von Reflexverfolgung betroffen sei. Es liege offensichtlich eine anhaltende und gezielte Verfolgung gegen die Be- schwerdeführerin vor. Aufgrund des Todes des Vaters der Beschwerdefüh- rerin in Gewahrsam der eritreischen Behörden sei zudem von der erforder- lichen Intensität der Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz habe aufgrund der angeblich bloss allgemeinen Angaben Zweifel an der geltend gemachten Haft angebracht. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien zwar eher kurz gefasst, aber wi- derspruchsfrei, stringent und plausibel ausgefallen und enthielten einige Realitätskennzeichen (u.a. fehlende Luftzufuhr im Gefängnis und daher er- forderlicher Hofgang, Prüfung des von Verwandten mitgebrachten Es- sens). Es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund der blossen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ohne weitere behördliche Begründung aus der Haft entlassen worden sei – insbesondere angesichts des allgemein willkürlichen Vorgehens der Behörden – nicht von einer feh- lenden begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ausgegangen werden. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin das Gefängnis so rasch wie möglich habe verlassen wollen und keine weiteren Fragen zur geleisteten Bürgschaft gestellt habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Entlassung aus der Haft seien nicht derart vage ausgefallen, dass diese als nicht glaubhaft erachtet werden müssten. Vielmehr habe die Be- schwerdeführerin die gestellten Fragen präzise beantwortet. Hätte die Vor- instanz noch mehr Informationen gewünscht, hätte sie gezieltere Nachfra- gen stellen können. Hinsichtlich der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin sei darauf hin- zuweisen, dass die Behörden aufgrund ihrer Ehe mit einem Deserteur auf sie aufmerksam geworden seien und sie in Haft genommen hätten. Nach ihrer vorübergehenden Haftentlassung sei sie in Missachtung der geleiste- ten Bürgschaft ausgereist. In der Folge sei ihr Vater inhaftiert worden und im Gefängnis verstorben. Aufgrund der erlittenen Reflexverfolgung gelte die Beschwerdeführerin – entgegen der Auffassung des SEM – als miss- liebige Person und habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auch aufgrund der illegalen Ausreise.
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E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019 führte die Vorinstanz aus, dass sich die Bezeichnung F._______/D._______ auf den Umstand be- ziehe, dass sich F._______ in der Nus-Zoba D._______ befinde. Die An- gaben, wonach die Beschwerdeführerin im März 2016 vom Sudan nach Libyen und von dort im April 2019 auf dem Seeweg nach Italien gereist sei, seien einem Kurzprotokoll zu entnehmen, welches sich in den Unterlagen zum Relocation-Programm befinde. Von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts könne daher nicht die Rede sein. Soweit die Beschwerdefüh- rerin erst in der Beschwerdeschrift vorgebracht habe, ihr Vater sei wegen ihrer Ausreise 2014 verhaftet und bis 2017 festgehalten worden und schliesslich 2017 in einem Spital verstorben, sei nicht nachvollziehbar und auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwer- deführerin erst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von diesen Ereig- nissen Kenntnis erlangt haben sollte, zumal sie – wie der Stellungnahme vom 15. Februar 2019 zu entnehmen sei – sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihren Schwestern und mit ihrer Schwiegermutter in Eritrea in telefoni- schem Kontakt gestanden habe. Zudem sei dieser Sachverhalt in keiner Weise belegt. Die entsprechenden Vorbringen seien folglich als nachge- schoben zu betrachten; die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wer- de dadurch erheblich erschüttert. Es sei nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Haft und zur Haftentlassung unsubstantierte Angaben gemacht habe. Sie habe beispielsweise kein Ereignis nennen können, welches ihr besonders in Er- innerung geblieben sei, und auch nicht gewusst, wie oft ihre Familie sie besucht habe. Im Weiteren hätte von der Beschwerdeführerin, die mit der illegalen und strapaziösen Ausreise aus Eritrea immerhin ein hohes Risiko auf sich genommen habe, erwartet werden können, dass sie die Ausreise- gründe ihres Ehemannes kenne, zumal ihre angeblichen Probleme mit sei- ner Person in Verbindung stehen würden. Die Beschwerdeführerin habe aber auch darüber nichts zu erzählen gewusst (vgl. A12 S. 6 und S. 17), ein Umstand, der besonders schwer wiege. Ähnliches gelte für die Bedin- gungen der angeblichen Bürgschaft, worüber die Beschwerdeführerin ebenso keine Kenntnis gehabt habe (vgl. A12 S. 14). Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Bürgschaft ih- res Vaters anlässlich eines Feiertags aus der Haft entlassen worden sei. Sie habe indes nicht gewusst, um welchen Feiertag es sich gehandelt habe, obwohl sie in H._______ aufgewachsen sei und ihre Eltern den Ak- ten zufolge weiterhin in H._______ wohnhaft seien (vgl. A12 S. 13). Hin- sichtlich der angeblichen Schweigepflicht, welcher die Eritreer unterworfen seien, sei festzuhalten, dass Asylsuchende, die in Eritrea in Haft gewesen seien, anlässlich des Asylverfahrens sehr wohl detailliert über ihre Haftzeit
D-1716/2019 Seite 8 berichten würden. Ähnliches gelte für die Bedingungen einer Bürgschaft. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin keine hinreichenden An- haltspunkte glaubhaft machen können, dass sie in den Augen des eritrei- schen Regimes als missliebige Person erachtet würde.
E. 3.4 In der Replik vom 10. Mai 2019 wurde explizit am Rückweisungsantrag wegen Verletzung der Begründungspflicht festgehalten. Weiter wurde aus- geführt, die Beschwerdeführerin habe entgegen der Darstellung der Vorin- stanz nicht erst «im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung» vom Tod ihres Vaters berichtet, sondern bereits in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2019 (vgl. A14). Vom Dahinscheiden ihres Vaters habe die Beschwerdeführerin im November 2018 von ihrer Mutter am Telefon erfahren. Es sei zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin lediglich alle zwei bis drei Monate mit ihren Schwestern und ihrer Mutter telefonischen Kontakt gehabt habe (vgl. A14 Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin habe folglich alle Informationen bezüglich des Todes ihres Vaters gemäss ihrem Kenntnisstand wahrheits- gemäss weitergegeben und die Vorinstanz sei im erstinstanzlichen Verfah- ren über den Tod ihres Vaters informiert gewesen. Schliesslich greife die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Ausrei- segründe ihres Ehemannes nicht gekannt habe, zu kurz, sei doch die Flucht aus der Heimat angesichts der erfolgten Desertion und der drohen- den harten Strafe die einzige Möglichkeit für diesen gewesen, der Gefah- rensituation zu entrinnen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-1716/2019 Seite 9 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
E. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Glaub- haftigkeit der geltend gemachten einmonatigen Haft im Jahre 2014 ge- wisse Zweifel geäussert, im Ergebnis jedoch die Frage der Glaubhaftigkeit angesichts fehlender Asylrelevanz (fehlende Aktualität der Verfolgungs- furcht) nicht abschliessend beurteilt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Zweifel an der geltend gemachten Haft nicht näher begründet und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, als unzutreffend. Im Übrigen führte das SEM im Rahmen der Vernehmlassung hinreichend aus, aus welchen Gründen sie die dargelegte Haft als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erach- tet und die Beschwerdeführerin konnte in ihrer Replik vom 10. Mai 2017 Stellung zu den Unglaubhaftigkeitselementen nehmen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner nachfolgenden Begründung auch mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auseinandersetzen kann.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachver- halt teils unrichtig festgestellt und damit den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Obwohl sie stets angegeben habe, in E._______ aufge- wachsen und nach der Heirat in F._______ wohnhaft gewesen zu sein (vgl. A3 F1.07, F1.14/2.01; A12 F63ff.), habe das SEM in der angefochtenen Verfügung behauptet, sie habe seit der Trauung in «F._______/D._______» gelebt (vgl. A16 S. 1 Ziff. 2). Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sie sei im März 2016 mit ihren Kindern vom Sudan nach Libyen aufgebrochen und habe im April 2016 von dort nach Italien übergesetzt (vgl. A16 S. 1 Ziff. 2). Es sei nicht ersichtlich, woher das SEM diese Information habe. Hierzu ist festzu- halten, dass es sich bei den genannten, auf Beschwerdeebene aufgewor- fenen Punkten wie dem Wohnort der Beschwerdeführerin und dem Reise- weg um für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht massgebliche Punkte handelt, die nicht Elemente des rechtserheblichen Sachverhalts bil-
D-1716/2019 Seite 10 den, weshalb eine nähere Prüfung, ob diese von der Vorinstanz richtig fest- gestellt wurden, unterbleiben kann. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 5.3 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
E. 6.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht respektive als asylrelevant erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurtei- lung als die Vorinstanz zu führen.
E. 6.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, ist die Schilderung der geltend gemachten Haft und der Haftentlassung der Beschwerdeführerin auffallend unbestimmt ausgefallen. Die Beschwerde- führerin vermochte kein Ereignis zu nennen, welches ihr besonders in Er- innerung geblieben sei, und auch nicht anzugeben, wie oft ihre Familie sie besucht hat. Im Weiteren hätte von der Beschwerdeführerin, wie vom SEM zutreffend erkannt, erwartet werden dürfen, dass sie Auskunft über die Aus- reisegründe ihres Ehemannes hätte geben können, zumal ihre angebli- chen Probleme mit seiner Person in Verbindung gestanden haben (vgl. A12 S. 6 und S. 17). Die Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach die Flucht aus der Heimat angesichts der erfolgten Desertion und der drohen- den harten Strafe die einzige Möglichkeit für den Ehemann der Beschwer- deführerin gewesen sei, der Gefahrensituation zu entrinnen, vermag die fehlende Kenntnis der Ausreisegründe nicht zu erklären. Ähnliches gilt für die Bedingungen der angeblichen Bürgschaft, worüber die Beschwerde- führerin ebenso keine Kenntnis gehabt hat (vgl. A12 S. 14). Schliesslich wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar angegeben hat, sie sei aufgrund einer Bürgschaft ihres Vaters anläss- lich eines Feiertags aus der Haft entlassen, aber nicht anzugeben ver- mochte, um welchen Feiertag es sich dabei gehandelt haben soll. Dieses Aussageverhalten ist bei Wahrunterstellung der Angaben nicht nachvoll- ziehbar, zumal die Beschwerdeführerin in H._______ aufgewachsen ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Aussagen enthielten einige Re- alitätskennzeichen (u.a. fehlende Luftzufuhr im Gefängnis und daher erfor- derlicher Hofgang, Prüfung des von Verwandten mitgebrachtem Essen), vermögen diesen Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzuset- zen.
D-1716/2019 Seite 11 Das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Va- ter der Beschwerdeführerin sei ihretwegen kurz nach ihrer Ausreise von 2014 bis 2017 in Haft gewesen und schliesslich wegen seines schlechten Gesundheitszustands im Jahre 2017 im Spital verstorben, ist als unglaub- haft und daher nachgeschoben zu erachten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin erst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung von diesen dargelegten Ereignissen Kenntnis erlangt haben sollte, zumal sie nach eigenen Angaben mit ihren Verwandten im Heimatstaat in telefonischem Kontakt stand. Der Einwand in der Replik, die Beschwerde- führerin habe bereits in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2019 und nicht erst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom Tod ihres Vaters berichtet (vgl. A14), ändert nichts daran, dass die weiteren Vorbringen, dass der Va- ter infolge ihrer Ausreise mehrere Jahre in Haft genommen worden sei, erst auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wurden. Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts (…) I._______ vom 19. Juli 2019, worin der Beschwerdeführerin eine post- traumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert wird, ist vorab festzu- stellen, dass Arztberichte lediglich ein allgemeines Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Vorliegend wird im genannten ärztlichen Bericht das Vorliegen einer PTBS aufgrund traumatisierender Ereignisse (Inhaftierung, Flucht) festgestellt. Dabei werden ausschliesslich Ausführungen zur Fluchtreise gemacht. Der Bericht vermag daher die Ein- schätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen (hinsichtlich der gel- tend gemachten Erlebnisse im Heimatland) somit nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch für die unbestimmten Behauptungen im Begleitschreiben vom 6. August 2019, wonach das Leiden an einer PTBS Auswirkungen auf die Aussagefähigkeit der betroffenen Person haben könne beziehungs- weise die zurückhaltende Aussageweise der Beschwerdeführerin darauf zurückzuführen sein könnte, dass sie die belastenden Ereignisse verges- sen möchte. Es ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö- rung in psychisch angeschlagener Verfassung gewesen wäre und ihre Aus- sagefähigkeit dadurch vermindert gewesen wäre.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachte Haft im Jah- re 2014 als nicht glaubhaft zu erachten ist.
D-1716/2019 Seite 12
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an- zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht- sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National- dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National- dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh- ren könnten (E. 5.2).
Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die geltend gemachte Haft glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine weiteren Hinweise darauf, dass – neben ihrer angeblichen illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüp- fungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlings- eigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Weg- weisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt.
D-1716/2019 Seite 13
E. 8 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrens- kosten zu erheben sind, zumal den Akten keine veränderte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 wurde ausserdem das Ge- such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 102m AsylG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat An- spruch auf die Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungs- kosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8–14 VGKE). In der Kostennote vom 6. August 2019 wird ein zeitlicher Aufwand von aufgerun- det 15 Stunden und Auslagen von 72.– ausgewiesen, was angemessen erscheint. Das Gericht geht indessen praxisgemäss – und so auch hier – bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für die anwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Zwischenverfügung vom 16. April 2019). Dem Rechtsvertreter ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'608.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzu- sprechen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-1716/2019 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 3'608.05 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1716/2019 Urteil vom 12. April 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Rahel Moser, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. März 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 22. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Oktober 2016 und der Anhörung vom 2. Oktober 2017 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am Karfreitag im Jahre 2014 hätten Soldaten der militärischen Einheit ihres Ehemannes sie zuhause aufgesucht und sich zu ihrer Überraschung nach dessen Verbleib erkundigt. Sie sei davon ausgegangen, dass sich ihr Ehemann nach seinem letzten Besuch zu Hause im November 2013 weiterhin im Militärdienst befinde. Nach unbenutztem Ablauf einer dreitägigen Frist zur Übergabe ihres Ehemannes sei sie verhaftet und nach D._______ ins Gefängnis gebracht worden. Nach einem Monat sei es ihrem Vater gelungen, sie mittels einer Bürgschaft freizubekommen. Nach ihrer Freilassung habe sie sich, ins Elternhaus zurückgekehrt, zur Ausreise entschieden und sei eine Woche nach ihrer Entlassung zusammen mit ihrer Schwägerin und ihren Kindern unter illegaler Überquerung der eritreisch-äthiopischen Grenze am 26. Juni 2014 nach Äthiopien gelangt. In einem der dortigen Flüchtlingslager habe sie ihren Ehemann wiedergesehen und sei im Jahr 2015 mit ihm in den Sudan gereist. Im September 2015 habe sie ihren in der Zwischenzeit erkrankten Ehemann dort zurückgelassen und sei über Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Im Rahmen eines sogenannten Relocation-Programms sei sie am 22. September 2016 in die Schweiz gereist. C. Mit Entscheid vom 12. März 2019 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. September 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, subeventualiter der Wegweisungsvollzug wegen festgestellter Flüchtlingseigenschaft als unzulässig zu erachten und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Der Beschwerde beigelegt waren ein Gutachten des (...) vom 7. März 2018 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 28. März 2019. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und den Beschwerdeführenden wurde Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Argumentation des SEM nahm die Rechtsvertretung mit Replik vom 10. Mai 2019 Stellung. G. Mit Eingabe vom 6. August 2019 wurden ein Bericht des Psychiatriezentrums Wetzikon vom 19. Juli 2019 und eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachte einmonatige Haft im Jahre 2014 stelle eine vergangene, abgeschlossene und daher nicht asylbeachtliche Verfolgung dar. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Freilassung mit Auflagen verbunden gewesen sei und der Vater, der die Bürgschaft geleistet habe, mit behördlichen Problemen konfrontiert gewesen wäre. Bezeichnenderweise seien die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Freilassung vage ausgefallen (vgl. SEM-Protokoll A12 S. 13); es würden sich daraus keine konkreten Indizien auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergeben. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin angegeben, bei der Freilassung hätten die Behörden ihr nichts gesagt, ausser dass ihr Vater da sei (vgl. A12 F120). Hätten die eritreischen Behörden beabsichtigt, die Beschwerdeführerin wegen der Flucht ihres Ehemannes zur Rechenschaft zu ziehen, wäre sie nicht beziehungsweise nicht in solcher Weise aus der Haft entlassen worden. In der Tat seien in den letzten Jahren Berichte über die Verfolgung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigern immer seltener geworden und es gebe derzeit keine systematische Verfolgung von Familienangehörigen mehr. Insgesamt würden die geschilderten Umstände nicht darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätte. Bei dieser Aktenlage könne die Frage, ob die geltend gemachte Haft hinsichtlich Intensität überhaupt asylrelevant sei, offengelassen werden. Auch die Frage der Glaubhaftigkeit bedürfe nicht abschliessender Beurteilung, indessen sei festzuhalten, dass die angeblich einmonatige Haft in bloss unbestimmter, verallgemeinernder Art und Weise geschildert worden sei (vgl. A12 S. 11). Die geltend gemachte illegale Ausreise sei unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ohnehin nicht asylrelevant, da nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mit Sanktionen rechnen müssten, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Gründe, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Nationaldienst nicht verweigert habe, gehe doch aus den Akten nicht hervor, dass sie diesbezüglich Behördenkontakt gehabt habe. 3.2 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe den Sachverhalt teils unrichtig festgestellt und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt. So habe die Vorinstanz Tatsachen festgehalten, die aus den Akten (Anhörungsprotokoll, BzP) nicht ersichtlich seien. Obwohl die Beschwerdeführerin stets angegeben habe, in E._______ aufgewachsen und nach der Heirat in F._______ wohnhaft gewesen zu sein (vgl. A3 F1.07, F1.14/2.01; A12 F63ff.), habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behauptet, die Beschwerdeführerin habe seit der Trauung in «F._______/D._______» gelebt (vgl. A16 S. 1 Ziff. 2). In G._______ sei die Beschwerdeführerin hingegen inhaftiert gewesen (vgl. A12 F63ff). Im Weiteren habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Beschwerdeführerin sei im März 2016 mit ihren Kindern vom Sudan nach Libyen aufgebrochen und habe im April 2016 von dort nach Italien übergesetzt (vgl. A16 S. 1 Ziff. 2). Es sei nicht ersichtlich, woher die Vorinstanz diese Information habe. Auch deren Richtigkeit könne nicht überprüft werden. Die Vorinstanz habe zudem Zweifel an der geltend gemachten Haft angebracht, ohne dies näher zu begründen, womit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt wie auch die Begründungspflicht verletzt habe. Die Sache sei deshalb (und wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des SEM bei einer Haftentlassung aufgrund einer Bürgschaft nicht von einer Haftentlassung ohne Auflagen ausgegangen werden könne. Ausserdem sei die Feststellung der Vorinstanz, dass der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund der geleisteten Bürgschaft keine Nachteile erfahren habe, nach dem heutigen Kenntnisstand der Beschwerdeführerin falsch. Wie sie bereits im Schreiben vom 15. Februar 2019 an das SEM dargelegt habe, sei (nach telefonischer Mitteilung ihrer Mutter) ihr Vater gestorben. Ihre Mutter habe jedoch bis anhin verschwiegen, dass der Vater bereits im Jahre 2017 nach einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt verstorben sei. Kurz nach der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 sei er wegen Verletzung der aus der geleisteten Bürgschaft fliessenden Plichten inhaftiert worden. Die Inhaftierung des Vaters und die tödlichen Konsequenzen zeigten auf, dass nunmehr nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Familie von Reflexverfolgung betroffen sei. Es liege offensichtlich eine anhaltende und gezielte Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin vor. Aufgrund des Todes des Vaters der Beschwerdeführerin in Gewahrsam der eritreischen Behörden sei zudem von der erforderlichen Intensität der Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz habe aufgrund der angeblich bloss allgemeinen Angaben Zweifel an der geltend gemachten Haft angebracht. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien zwar eher kurz gefasst, aber widerspruchsfrei, stringent und plausibel ausgefallen und enthielten einige Realitätskennzeichen (u.a. fehlende Luftzufuhr im Gefängnis und daher erforderlicher Hofgang, Prüfung des von Verwandten mitgebrachten Essens). Es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund der blossen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ohne weitere behördliche Begründung aus der Haft entlassen worden sei - insbesondere angesichts des allgemein willkürlichen Vorgehens der Behörden - nicht von einer fehlenden begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ausgegangen werden. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin das Gefängnis so rasch wie möglich habe verlassen wollen und keine weiteren Fragen zur geleisteten Bürgschaft gestellt habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Entlassung aus der Haft seien nicht derart vage ausgefallen, dass diese als nicht glaubhaft erachtet werden müssten. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen präzise beantwortet. Hätte die Vor- instanz noch mehr Informationen gewünscht, hätte sie gezieltere Nachfragen stellen können. Hinsichtlich der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass die Behörden aufgrund ihrer Ehe mit einem Deserteur auf sie aufmerksam geworden seien und sie in Haft genommen hätten. Nach ihrer vorübergehenden Haftentlassung sei sie in Missachtung der geleisteten Bürgschaft ausgereist. In der Folge sei ihr Vater inhaftiert worden und im Gefängnis verstorben. Aufgrund der erlittenen Reflexverfolgung gelte die Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung des SEM - als missliebige Person und habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auch aufgrund der illegalen Ausreise. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019 führte die Vorinstanz aus, dass sich die Bezeichnung F._______/D._______ auf den Umstand beziehe, dass sich F._______ in der Nus-Zoba D._______ befinde. Die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin im März 2016 vom Sudan nach Libyen und von dort im April 2019 auf dem Seeweg nach Italien gereist sei, seien einem Kurzprotokoll zu entnehmen, welches sich in den Unterlagen zum Relocation-Programm befinde. Von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts könne daher nicht die Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdeschrift vorgebracht habe, ihr Vater sei wegen ihrer Ausreise 2014 verhaftet und bis 2017 festgehalten worden und schliesslich 2017 in einem Spital verstorben, sei nicht nachvollziehbar und auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin erst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von diesen Ereignissen Kenntnis erlangt haben sollte, zumal sie - wie der Stellungnahme vom 15. Februar 2019 zu entnehmen sei - sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihren Schwestern und mit ihrer Schwiegermutter in Eritrea in telefonischem Kontakt gestanden habe. Zudem sei dieser Sachverhalt in keiner Weise belegt. Die entsprechenden Vorbringen seien folglich als nachgeschoben zu betrachten; die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wer-de dadurch erheblich erschüttert. Es sei nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Haft und zur Haftentlassung unsubstantierte Angaben gemacht habe. Sie habe beispielsweise kein Ereignis nennen können, welches ihr besonders in Erinnerung geblieben sei, und auch nicht gewusst, wie oft ihre Familie sie besucht habe. Im Weiteren hätte von der Beschwerdeführerin, die mit der illegalen und strapaziösen Ausreise aus Eritrea immerhin ein hohes Risiko auf sich genommen habe, erwartet werden können, dass sie die Ausreisegründe ihres Ehemannes kenne, zumal ihre angeblichen Probleme mit seiner Person in Verbindung stehen würden. Die Beschwerdeführerin habe aber auch darüber nichts zu erzählen gewusst (vgl. A12 S. 6 und S. 17), ein Umstand, der besonders schwer wiege. Ähnliches gelte für die Bedingungen der angeblichen Bürgschaft, worüber die Beschwerdeführerin ebenso keine Kenntnis gehabt habe (vgl. A12 S. 14). Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Bürgschaft ihres Vaters anlässlich eines Feiertags aus der Haft entlassen worden sei. Sie habe indes nicht gewusst, um welchen Feiertag es sich gehandelt habe, obwohl sie in H._______ aufgewachsen sei und ihre Eltern den Akten zufolge weiterhin in H._______ wohnhaft seien (vgl. A12 S. 13). Hinsichtlich der angeblichen Schweigepflicht, welcher die Eritreer unterworfen seien, sei festzuhalten, dass Asylsuchende, die in Eritrea in Haft gewesen seien, anlässlich des Asylverfahrens sehr wohl detailliert über ihre Haftzeit berichten würden. Ähnliches gelte für die Bedingungen einer Bürgschaft. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft machen können, dass sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erachtet würde. 3.4 In der Replik vom 10. Mai 2019 wurde explizit am Rückweisungsantrag wegen Verletzung der Begründungspflicht festgehalten. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe entgegen der Darstellung der Vorin-stanz nicht erst «im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung» vom Tod ihres Vaters berichtet, sondern bereits in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2019 (vgl. A14). Vom Dahinscheiden ihres Vaters habe die Beschwerdeführerin im November 2018 von ihrer Mutter am Telefon erfahren. Es sei zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin lediglich alle zwei bis drei Monate mit ihren Schwestern und ihrer Mutter telefonischen Kontakt gehabt habe (vgl. A14 Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin habe folglich alle Informationen bezüglich des Todes ihres Vaters gemäss ihrem Kenntnisstand wahrheitsgemäss weitergegeben und die Vorinstanz sei im erstinstanzlichen Verfahren über den Tod ihres Vaters informiert gewesen. Schliesslich greife die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Ausreisegründe ihres Ehemannes nicht gekannt habe, zu kurz, sei doch die Flucht aus der Heimat angesichts der erfolgten Desertion und der drohenden harten Strafe die einzige Möglichkeit für diesen gewesen, der Gefahrensituation zu entrinnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten einmonatigen Haft im Jahre 2014 gewisse Zweifel geäussert, im Ergebnis jedoch die Frage der Glaubhaftigkeit angesichts fehlender Asylrelevanz (fehlende Aktualität der Verfolgungsfurcht) nicht abschliessend beurteilt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Zweifel an der geltend gemachten Haft nicht näher begründet und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, als unzutreffend. Im Übrigen führte das SEM im Rahmen der Vernehmlassung hinreichend aus, aus welchen Gründen sie die dargelegte Haft als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet und die Beschwerdeführerin konnte in ihrer Replik vom 10. Mai 2017 Stellung zu den Unglaubhaftigkeitselementen nehmen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner nachfolgenden Begründung auch mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auseinandersetzen kann. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teils unrichtig festgestellt und damit den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Obwohl sie stets angegeben habe, in E._______ aufgewachsen und nach der Heirat in F._______ wohnhaft gewesen zu sein (vgl. A3 F1.07, F1.14/2.01; A12 F63ff.), habe das SEM in der angefochtenen Verfügung behauptet, sie habe seit der Trauung in «F._______/D._______» gelebt (vgl. A16 S. 1 Ziff. 2). Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sie sei im März 2016 mit ihren Kindern vom Sudan nach Libyen aufgebrochen und habe im April 2016 von dort nach Italien übergesetzt (vgl. A16 S. 1 Ziff. 2). Es sei nicht ersichtlich, woher das SEM diese Information habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den genannten, auf Beschwerdeebene aufgeworfenen Punkten wie dem Wohnort der Beschwerdeführerin und dem Reiseweg um für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht massgebliche Punkte handelt, die nicht Elemente des rechtserheblichen Sachverhalts bilden, weshalb eine nähere Prüfung, ob diese von der Vorinstanz richtig festgestellt wurden, unterbleiben kann. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5.3 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht respektive als asylrelevant erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung als die Vorinstanz zu führen. 6.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, ist die Schilderung der geltend gemachten Haft und der Haftentlassung der Beschwerdeführerin auffallend unbestimmt ausgefallen. Die Beschwerdeführerin vermochte kein Ereignis zu nennen, welches ihr besonders in Erinnerung geblieben sei, und auch nicht anzugeben, wie oft ihre Familie sie besucht hat. Im Weiteren hätte von der Beschwerdeführerin, wie vom SEM zutreffend erkannt, erwartet werden dürfen, dass sie Auskunft über die Ausreisegründe ihres Ehemannes hätte geben können, zumal ihre angeblichen Probleme mit seiner Person in Verbindung gestanden haben (vgl. A12 S. 6 und S. 17). Die Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach die Flucht aus der Heimat angesichts der erfolgten Desertion und der drohenden harten Strafe die einzige Möglichkeit für den Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen sei, der Gefahrensituation zu entrinnen, vermag die fehlende Kenntnis der Ausreisegründe nicht zu erklären. Ähnliches gilt für die Bedingungen der angeblichen Bürgschaft, worüber die Beschwerdeführerin ebenso keine Kenntnis gehabt hat (vgl. A12 S. 14). Schliesslich wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar angegeben hat, sie sei aufgrund einer Bürgschaft ihres Vaters anlässlich eines Feiertags aus der Haft entlassen, aber nicht anzugeben vermochte, um welchen Feiertag es sich dabei gehandelt haben soll. Dieses Aussageverhalten ist bei Wahrunterstellung der Angaben nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin in H._______ aufgewachsen ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Aussagen enthielten einige Realitätskennzeichen (u.a. fehlende Luftzufuhr im Gefängnis und daher erforderlicher Hofgang, Prüfung des von Verwandten mitgebrachtem Essen), vermögen diesen Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin sei ihretwegen kurz nach ihrer Ausreise von 2014 bis 2017 in Haft gewesen und schliesslich wegen seines schlechten Gesundheitszustands im Jahre 2017 im Spital verstorben, ist als unglaubhaft und daher nachgeschoben zu erachten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin erst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von diesen dargelegten Ereignissen Kenntnis erlangt haben sollte, zumal sie nach eigenen Angaben mit ihren Verwandten im Heimatstaat in telefonischem Kontakt stand. Der Einwand in der Replik, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2019 und nicht erst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom Tod ihres Vaters berichtet (vgl. A14), ändert nichts daran, dass die weiteren Vorbringen, dass der Vater infolge ihrer Ausreise mehrere Jahre in Haft genommen worden sei, erst auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wurden. Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts (...) I._______ vom 19. Juli 2019, worin der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert wird, ist vorab festzustellen, dass Arztberichte lediglich ein allgemeines Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Vorliegend wird im genannten ärztlichen Bericht das Vorliegen einer PTBS aufgrund traumatisierender Ereignisse (Inhaftierung, Flucht) festgestellt. Dabei werden ausschliesslich Ausführungen zur Fluchtreise gemacht. Der Bericht vermag daher die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen (hinsichtlich der geltend gemachten Erlebnisse im Heimatland) somit nicht in Frage zu stellen. Dies gilt auch für die unbestimmten Behauptungen im Begleitschreiben vom 6. August 2019, wonach das Leiden an einer PTBS Auswirkungen auf die Aussagefähigkeit der betroffenen Person haben könne beziehungsweise die zurückhaltende Aussageweise der Beschwerdeführerin darauf zurückzuführen sein könnte, dass sie die belastenden Ereignisse vergessen möchte. Es ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung in psychisch angeschlagener Verfassung gewesen wäre und ihre Aussagefähigkeit dadurch vermindert gewesen wäre. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachte Haft im Jah-re 2014 als nicht glaubhaft zu erachten ist. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die geltend gemachte Haft glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine weiteren Hinweise darauf, dass - neben ihrer angeblichen illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt.
8. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, zumal den Akten keine veränderte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 102m AsylG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat Anspruch auf die Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). In der Kostennote vom 6. August 2019 wird ein zeitlicher Aufwand von aufgerundet 15 Stunden und Auslagen von 72.- ausgewiesen, was angemessen erscheint. Das Gericht geht indessen praxisgemäss - und so auch hier - bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für die anwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Zwischenverfügung vom 16. April 2019). Dem Rechtsvertreter ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'608.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 3'608.05 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Merkli