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D-1712/2017

D-1712/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, A._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 30. November 2014 zusammen mit ihrem Kind in die Schweiz ein und ersuchte am 1. Dezember 2014 um Asyl nach. Am 12. Dezember 2014 wurde sie vom SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 12. Januar 2015 erfolgte die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei in Eritrea verheiratet gewesen. Ihr Ehemann sei im Jahr 2012 aus dem Militärdienst desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist. Im (...) 2012 seien Soldaten seiner Einheit vorbeigekommen und hätten ihr vorgeworfen, ihr Mann habe sich vor seiner Ausreise mit ihr beraten. Dies habe sie verneint, sei aber gezwungen worden, zur Verwaltung von E._______ mitzugehen und dort ein Papier zu unterschreiben. Danach habe man sie zur Verwaltung nach F._______ gebracht und zwei Wochen lang inhaftiert. Wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes sei sie, nachdem drei Dorfälteste für sie gebürgt hätten, entlassen worden. Die Haftzeit habe sie jedoch nicht abgesessen beziehungsweise sie gehe davon aus, dass sie länger hätte in Haft bleiben müssen, wenn sie nicht schwanger gewesen wäre. Die Behörden hätten sodann das landwirtschaftliche Grundstück beschlagnahmt und das Haus verriegelt. Sie habe daher bei ihren Schwiegereltern und Eltern leben müssen. Im (...) 2013 habe sie eine Vorladung der Behörden bekommen, sich bei der Verwaltung in F._______ zu melden, was sie jedoch nicht getan habe. Im (...) 2013 habe man ihr mitgeteilt, dass erneut eine Vorladung gekommen sei. Diese habe sie nicht abgeholt. Aus Angst, sie und ihr Kind würden inhaftiert, habe sie irgendwann in diesem Zeitraum ihre Cousins in G._______ kontaktiert und darum gebeten, ihr die Ausreise zu organisieren und zu finanzieren. Im (...) 2014 hätten diese ihr mitgeteilt, dass in H._______ ein Schlepper auf sie warte. Während ihrer Zeit im Gefängnis habe ihr Ehemann die Familie kontaktiert und mitgeteilt, dass er sich im Sudan aufhalte. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Geburtsurkunde ihres Kindes, eine "Child Health and Growth Promotion Card" sowie eine Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 - eröffnet am 17. Februar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch vom 1. Dezember 2014 ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-7). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 20. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei das SEM anzuweisen, ihr Kind in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 18. April 2017 entweder den Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 6. April 2017 eine Fürsorgebestätigung der (...), vom 21. März 2017, sowie eine Honorarnote vom 6. April 2017 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 13. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden den damaligen Rechtsvertreter MLaw Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt, (...), als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde dem SEM die Gelegenheit erteilt, bis zum 28. April 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. März 2017 einzureichen. G. Das SEM liess sich am 24. April 2017 zur Beschwerde vernehmen. Den Beschwerdeführenden wurde mit Verfügung vom 27. April 2017 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 12. Mai 2017 erteilt. In der Folge liessen sie mit Schreiben ihres damaligen Rechtsbeistands am 11. Mai 2017 eine Replik einreichen. H. Mit Schreiben vom 19. August 2017 ersuchte der damalige Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um Einsetzung rubrizierter Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er eine aktualisierte Honorarnote vom 19. August 2017 ein. Dem Gesuch entsprach das Gericht mit Verfügung vom 24. August 2017. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 wurden der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht die Namen der für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichnenden Personen mitgeteilt und ihr die Gelegenheit erteilt, zu diesen bis zum 28. September 2018 Stellung zu nehmen. J. Die Beschwerdeführerin reichte durch ihre Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist eine Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 zu den Akten. Darin wurde erklärt, gegen I._______ und J._______ würden keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Im Weiteren wurde mitgeteilt, ihr Ehemann, K._______ (N [...]), befinde sich in der Schweiz. Er wohne mit ihr und B._______ zusammen und sie erwarte von ihm ein zweites Kind. Es werde daher um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit dem Asylverfahren des Ehemannes ersucht. K. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 9. August 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Italien. Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7288/2018 vom heutigen Datum abgewiesen wird. L. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, C._______, zur Welt. Der Ehemann anerkannte das Kind am (...) 2019. M. Mit Schreiben vom 19. November 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die (...) per Ende November 2019 verlassen werde, und ersuchte um ihre Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um Einsetzung von lic. iur. Rebekka Hafner als neue amtliche Rechtsbeiständin. Falls das Gericht der Ansicht sei, dass die Sache spruchreif und keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig seien, sei das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges, ihr zustehendes amtliches Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin auszurichten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das am (...) zur Welt gekommene Kind C._______ ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss (vgl. Bst. J) mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführerin, K._______ (D-7288/2018), koordiniert geführt.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sei verletzt. In der Verfügung seien die Namen der involvierten Personen nicht angegeben worden, die Unterschriften seien unleserlich und auch aus dem Kürzel in der Referenz seien die Namen nicht ersichtlich. Es könne somit nicht überprüft werden, ob ein Ausstandsgrund vorliege. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, über ihre Zusammensetzung Auskunft zu erteilen.

E. 4.2 Wie mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 bereits erwähnt, beinhaltet der verfassungsmässige Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde tätigen Personen voraus, wobei nach bundesgerichtlicher Praxis die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben, genügt. Der Anspruch ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen der von der Verfügung betroffenen Person nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.1).

E. 4.3 Die Namen des "Fachspezialisten Asyl" und der "Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ" lassen sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Eine solche Praxis des SEM läuft damit grundsätzlich Art. 29 Abs. 1 BVG zuwider (vgl. erwähntes Teilurteil E. 8.2 f.). Hingegen lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2017 auf deren Anfrage vom 28. Februar 2017 Einsicht in ihre Asylakten gewährte, wobei als Referenz das Kürzel "(...)" angegeben und dieses von "I._______, Fachspezialist Asyl", unterzeichnet worden war. Die Verfügung vom 15. Februar 2017 trägt ebenfalls das erwähnte Kürzel und zugleich dieselbe Unterschrift des Fachspezialisten Asyl. Damit ergibt sich - wenn auch für die im damaligen Zeitpunkt nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres erkennbar -, dass es sich bei dem in der Verfügung erwähnten "Fachspezialisten Asyl" um I._______ handelte. Der Name der in der Verfügung genannten "Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ" lässt sich nicht aus den Akten eruieren. Es handelt sich jedoch, wie in der Beschwerde zu Recht vermutet wird, um die "Chefin Fachbereich Asylverfahren II" in D._______, wobei diese Funktion gemäss dem massgeblichen Eidgenössischen Staatskalender von J._______ ausgeführt wurde. Somit steht fest, dass I._______ und J._______ für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichneten.

E. 4.4 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführerin die Namen der erwähnten Mitarbeitenden des SEM vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 mitgeteilt wurden. Einwände respektive Ausstandsgründe gegenüber den betreffenden Personen wurden durch die Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 keine geltend gemacht. Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.1 Das SEM erachtete in seiner Verfügung vom 15. Februar 2017 die Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Intensität der von ihr beschriebenen behördlichen Massnahmen als nicht asylrelevant. Sodann sei im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise den Akten nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht weiter geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte das SEM als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde dazu entgegnet, das SEM habe mangels Intensität der Verfolgungshandlungen zwar zu Recht eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin verneint. Auch aufgrund ihrer illegalen Ausreise allein erfülle sie nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM habe es aber unterlassen zu prüfen, inwiefern ihre Inhaftierung in Kombination mit der Bürgschaft der drei Dorfältesten und den späteren zwei Vorladungen zu einer Schärfung des Profils im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung führen würden. Die Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung seien vorliegend nämlich erfüllt, da sie in Eritrea wegen des Vorwurfs, ihren Ehemann bei seiner Desertion und der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, trotz fortgeschrittener Schwangerschaft inhaftiert und enteignet worden sei. Aufgrund der beiden Vorladungen könne davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden sie bereits vor ihrer Ausreise auf dem Radar gehabt hätten. Zwar seien seitens der Behörden in den letzten (...) Monaten vor der illegalen Ausreise keine Verfolgungshandlungen vorgenommen worden. Es handle sich bei Eritrea jedoch um einen Willkürstaat, dessen Handlungen für die Betroffenen nicht vorhersehbar und nachvollziehbar seien. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde sie aufgrund ihres Profils in Kombination mit der illegalen Ausreise politisch motiviert verfolgt.

E. 6.3 Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung ihres Profils führen würden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung habe gänzlich den Ehemann betroffen und nicht die Beschwerdeführerin selbst. Bei den ergriffenen Massnahmen handle es sich um Routinehandlungen von Seiten der Behörden bei der Suche nach einem Deserteur beziehungsweise bei einer Bestrafung von dessen Familie. Diese seien nicht dergestalt, als dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr als politische Gegnerin des eritreischen Staates wahrgenommen würde. Sodann sei, wenn ein Asylentscheid gemäss Art. 3 AsylG gefällt worden sei, nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Aussagen der Beschwerdeführerin von Seiten des SEM als glaubhaft erachtet würden. So stehe für das SEM beispielsweise nicht fest, ob der Ehemann tatsächlich desertiert sei oder ob die Beschwerdeführerin tatsächlich noch zwei Aufforderungsschreiben erhalten habe. Eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen habe sich erübrigt, da diese nicht als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen seien. Sollte das Bundesverwaltungsgericht gegenteiliger Ansicht sein, so müsste vorgängig eine Prüfung im Sinne von Art. 7 AsylG erfolgen.

E. 6.4 In der Replik wurde argumentiert, da der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden sei, ihrem Ehemann bei der Desertion geholfen zu haben, sei sie indirekt zur Staatsfeindin erklärt worden. Ihre Inhaftierung sei daher politisch motiviert gewesen. In Kombination mit ihrer illegal erfolgten Ausreise sei sie daher als Flüchtling anzuerkennen. Würde das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne einer Motivsubstitution prüfen, so wäre ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Indem die Vorinstanz ausführe, es stehe nicht fest, ob der Ehemann tatsächlich desertiert sei und die Beschwerdeführerin zwei Aufforderungsschreiben erhalten habe, gestehe sie indirekt eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ein, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Erhebung des Sachverhalts zurückzuweisen sei.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 7.2 Das Vorbringen in der Replik, die Beschwerdeführerin sei wegen der Desertion ihres Ehemannes zur Staatsfeindin erklärt worden, ist nicht in Einklang zu bringen mit dem Umstand, dass nach ihrer zweiwöchigen Inhaftierung im (...) 2012 zwar das Ackerland beschlagnahmt und das Haus verriegelt worden seien, sie im Übrigen jedoch bis (...) 2014 - demnach über zwei Jahre - unbehelligt in Eritrea habe leben können. Die Beschwerdeführerin habe sodann eigenen Angaben zufolge auch keinerlei Nachteile wegen der Nichtbefolgung beziehungsweise des Nichtabholens der Vorladungen vom (...) 2013 beziehungsweise (...) 2013 erlitten. Hätten die eritreischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt und diese erneut inhaftieren wollen (vgl. Akten SEM A9/13 F40 und F57), wäre es ihnen zweifellos ein Leichtes gewesen, sie (die Beschwerdeführerin) ausfindig zu machen. Sie gab nämlich an, sie habe sich nach ihrer Entlassung aus der Haft bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea abwechslungsweise bei ihren Eltern in E._______ und Schwiegereltern in L._______ - welche Dörfer etwa eine Stunde zu Fuss auseinanderliegen würden - aufgehalten, worüber die Behörden vermutlich informiert gewesen seien (vgl. Akten SEM A9/13 F45 ff.). Die eigentliche Aufmerksamkeit der Behörden galt demnach offensichtlich nicht der Beschwerdeführerin selbst, sondern vielmehr ihrem Ehemann. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea wegen der geltend gemachten Vorkommnisse in Verbindung mit ihrer illegalen Ausreise als politische Gegnerin qualifiziert würde und gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Sodann hatte die Beschwerdeführerin den Akten zufolge vor ihrer Ausreise auch keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil der Beschwerdeführerin und damit zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach - übereinstimmend mit dem SEM - nicht vor. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise und der übrigen Vorbringen kann daher offen bleiben. Die Vorinstanz verzichtete diesbezüglich zu Recht auf eine entsprechende Prüfung. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings-eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Das Gesuch vom 19. November 2019 um Entlassung von Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um Einsetzung von lic. iur. Rebekka Hafner als neue amtliche Rechtsbeiständin wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos (vgl. Bst. M).

E. 9.3 Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2017 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Aleksandar Rusev als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2017 wurde die Übertragung des amtlichen Mandats auf die rubrizierte Rechtsvertreterin bewilligt. Rechtsanwalt Aleksandar Rusev reichte eine aktualisierte Honorarnote vom 19. August 2017 in der Höhe von Fr. 2277.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 8.25 Stunden und die Spesen von Fr. 50.- erscheinen angemessen. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung durch eine Rechtsberatungsstelle in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen und auf Fr. 2010.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 24. September 2018, die Besprechung vom 4. Oktober 2018 und die Stellungnahme vom 4. Oktober 2018. Rechtsanwältin Raffaella Massara hat dafür keine Kostennote eingereicht, weshalb das diesbezügliche Honorar auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) auf Fr. 336.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. Der Honoraranspruch von Rechtsanwalt Aleksandar Rusev ist bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der (...), verblieben. Auch Rechtsanwältin Raffaella Massara ersuchte in ihrem Schreiben vom 19. November 2019 darum, ein ihr zustehendes amtliches Honorar sei dieser Rechtsberatungsstelle auszurichten. Der (...) ist deshalb insgesamt ein Honorar von Fr. 2346.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der (...) wird ein amtliches Honorar von Fr. 2346.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1712/2017 law/gnb Urteil vom 3. Dezember 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), sowie C._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, A._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 30. November 2014 zusammen mit ihrem Kind in die Schweiz ein und ersuchte am 1. Dezember 2014 um Asyl nach. Am 12. Dezember 2014 wurde sie vom SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 12. Januar 2015 erfolgte die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei in Eritrea verheiratet gewesen. Ihr Ehemann sei im Jahr 2012 aus dem Militärdienst desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist. Im (...) 2012 seien Soldaten seiner Einheit vorbeigekommen und hätten ihr vorgeworfen, ihr Mann habe sich vor seiner Ausreise mit ihr beraten. Dies habe sie verneint, sei aber gezwungen worden, zur Verwaltung von E._______ mitzugehen und dort ein Papier zu unterschreiben. Danach habe man sie zur Verwaltung nach F._______ gebracht und zwei Wochen lang inhaftiert. Wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes sei sie, nachdem drei Dorfälteste für sie gebürgt hätten, entlassen worden. Die Haftzeit habe sie jedoch nicht abgesessen beziehungsweise sie gehe davon aus, dass sie länger hätte in Haft bleiben müssen, wenn sie nicht schwanger gewesen wäre. Die Behörden hätten sodann das landwirtschaftliche Grundstück beschlagnahmt und das Haus verriegelt. Sie habe daher bei ihren Schwiegereltern und Eltern leben müssen. Im (...) 2013 habe sie eine Vorladung der Behörden bekommen, sich bei der Verwaltung in F._______ zu melden, was sie jedoch nicht getan habe. Im (...) 2013 habe man ihr mitgeteilt, dass erneut eine Vorladung gekommen sei. Diese habe sie nicht abgeholt. Aus Angst, sie und ihr Kind würden inhaftiert, habe sie irgendwann in diesem Zeitraum ihre Cousins in G._______ kontaktiert und darum gebeten, ihr die Ausreise zu organisieren und zu finanzieren. Im (...) 2014 hätten diese ihr mitgeteilt, dass in H._______ ein Schlepper auf sie warte. Während ihrer Zeit im Gefängnis habe ihr Ehemann die Familie kontaktiert und mitgeteilt, dass er sich im Sudan aufhalte. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Geburtsurkunde ihres Kindes, eine "Child Health and Growth Promotion Card" sowie eine Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 - eröffnet am 17. Februar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch vom 1. Dezember 2014 ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-7). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 20. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie und ihr Kind als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei das SEM anzuweisen, ihr Kind in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 18. April 2017 entweder den Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 6. April 2017 eine Fürsorgebestätigung der (...), vom 21. März 2017, sowie eine Honorarnote vom 6. April 2017 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 13. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden den damaligen Rechtsvertreter MLaw Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt, (...), als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde dem SEM die Gelegenheit erteilt, bis zum 28. April 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. März 2017 einzureichen. G. Das SEM liess sich am 24. April 2017 zur Beschwerde vernehmen. Den Beschwerdeführenden wurde mit Verfügung vom 27. April 2017 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 12. Mai 2017 erteilt. In der Folge liessen sie mit Schreiben ihres damaligen Rechtsbeistands am 11. Mai 2017 eine Replik einreichen. H. Mit Schreiben vom 19. August 2017 ersuchte der damalige Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um Einsetzung rubrizierter Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er eine aktualisierte Honorarnote vom 19. August 2017 ein. Dem Gesuch entsprach das Gericht mit Verfügung vom 24. August 2017. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 wurden der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht die Namen der für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichnenden Personen mitgeteilt und ihr die Gelegenheit erteilt, zu diesen bis zum 28. September 2018 Stellung zu nehmen. J. Die Beschwerdeführerin reichte durch ihre Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist eine Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 zu den Akten. Darin wurde erklärt, gegen I._______ und J._______ würden keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Im Weiteren wurde mitgeteilt, ihr Ehemann, K._______ (N [...]), befinde sich in der Schweiz. Er wohne mit ihr und B._______ zusammen und sie erwarte von ihm ein zweites Kind. Es werde daher um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit dem Asylverfahren des Ehemannes ersucht. K. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 9. August 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Italien. Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7288/2018 vom heutigen Datum abgewiesen wird. L. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, C._______, zur Welt. Der Ehemann anerkannte das Kind am (...) 2019. M. Mit Schreiben vom 19. November 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die (...) per Ende November 2019 verlassen werde, und ersuchte um ihre Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um Einsetzung von lic. iur. Rebekka Hafner als neue amtliche Rechtsbeiständin. Falls das Gericht der Ansicht sei, dass die Sache spruchreif und keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig seien, sei das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges, ihr zustehendes amtliches Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das am (...) zur Welt gekommene Kind C._______ ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss (vgl. Bst. J) mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführerin, K._______ (D-7288/2018), koordiniert geführt.

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sei verletzt. In der Verfügung seien die Namen der involvierten Personen nicht angegeben worden, die Unterschriften seien unleserlich und auch aus dem Kürzel in der Referenz seien die Namen nicht ersichtlich. Es könne somit nicht überprüft werden, ob ein Ausstandsgrund vorliege. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, über ihre Zusammensetzung Auskunft zu erteilen. 4.2 Wie mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 bereits erwähnt, beinhaltet der verfassungsmässige Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde tätigen Personen voraus, wobei nach bundesgerichtlicher Praxis die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben, genügt. Der Anspruch ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen der von der Verfügung betroffenen Person nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.1). 4.3 Die Namen des "Fachspezialisten Asyl" und der "Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ" lassen sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Eine solche Praxis des SEM läuft damit grundsätzlich Art. 29 Abs. 1 BVG zuwider (vgl. erwähntes Teilurteil E. 8.2 f.). Hingegen lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2017 auf deren Anfrage vom 28. Februar 2017 Einsicht in ihre Asylakten gewährte, wobei als Referenz das Kürzel "(...)" angegeben und dieses von "I._______, Fachspezialist Asyl", unterzeichnet worden war. Die Verfügung vom 15. Februar 2017 trägt ebenfalls das erwähnte Kürzel und zugleich dieselbe Unterschrift des Fachspezialisten Asyl. Damit ergibt sich - wenn auch für die im damaligen Zeitpunkt nicht vertretene Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres erkennbar -, dass es sich bei dem in der Verfügung erwähnten "Fachspezialisten Asyl" um I._______ handelte. Der Name der in der Verfügung genannten "Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ" lässt sich nicht aus den Akten eruieren. Es handelt sich jedoch, wie in der Beschwerde zu Recht vermutet wird, um die "Chefin Fachbereich Asylverfahren II" in D._______, wobei diese Funktion gemäss dem massgeblichen Eidgenössischen Staatskalender von J._______ ausgeführt wurde. Somit steht fest, dass I._______ und J._______ für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichneten. 4.4 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführerin die Namen der erwähnten Mitarbeitenden des SEM vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 mitgeteilt wurden. Einwände respektive Ausstandsgründe gegenüber den betreffenden Personen wurden durch die Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 keine geltend gemacht. Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Das SEM erachtete in seiner Verfügung vom 15. Februar 2017 die Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Intensität der von ihr beschriebenen behördlichen Massnahmen als nicht asylrelevant. Sodann sei im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise den Akten nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht weiter geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte das SEM als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte. 6.2 In der Beschwerde wurde dazu entgegnet, das SEM habe mangels Intensität der Verfolgungshandlungen zwar zu Recht eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin verneint. Auch aufgrund ihrer illegalen Ausreise allein erfülle sie nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM habe es aber unterlassen zu prüfen, inwiefern ihre Inhaftierung in Kombination mit der Bürgschaft der drei Dorfältesten und den späteren zwei Vorladungen zu einer Schärfung des Profils im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung führen würden. Die Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung seien vorliegend nämlich erfüllt, da sie in Eritrea wegen des Vorwurfs, ihren Ehemann bei seiner Desertion und der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, trotz fortgeschrittener Schwangerschaft inhaftiert und enteignet worden sei. Aufgrund der beiden Vorladungen könne davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden sie bereits vor ihrer Ausreise auf dem Radar gehabt hätten. Zwar seien seitens der Behörden in den letzten (...) Monaten vor der illegalen Ausreise keine Verfolgungshandlungen vorgenommen worden. Es handle sich bei Eritrea jedoch um einen Willkürstaat, dessen Handlungen für die Betroffenen nicht vorhersehbar und nachvollziehbar seien. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde sie aufgrund ihres Profils in Kombination mit der illegalen Ausreise politisch motiviert verfolgt. 6.3 Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung ihres Profils führen würden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung habe gänzlich den Ehemann betroffen und nicht die Beschwerdeführerin selbst. Bei den ergriffenen Massnahmen handle es sich um Routinehandlungen von Seiten der Behörden bei der Suche nach einem Deserteur beziehungsweise bei einer Bestrafung von dessen Familie. Diese seien nicht dergestalt, als dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr als politische Gegnerin des eritreischen Staates wahrgenommen würde. Sodann sei, wenn ein Asylentscheid gemäss Art. 3 AsylG gefällt worden sei, nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Aussagen der Beschwerdeführerin von Seiten des SEM als glaubhaft erachtet würden. So stehe für das SEM beispielsweise nicht fest, ob der Ehemann tatsächlich desertiert sei oder ob die Beschwerdeführerin tatsächlich noch zwei Aufforderungsschreiben erhalten habe. Eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen habe sich erübrigt, da diese nicht als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen seien. Sollte das Bundesverwaltungsgericht gegenteiliger Ansicht sein, so müsste vorgängig eine Prüfung im Sinne von Art. 7 AsylG erfolgen. 6.4 In der Replik wurde argumentiert, da der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden sei, ihrem Ehemann bei der Desertion geholfen zu haben, sei sie indirekt zur Staatsfeindin erklärt worden. Ihre Inhaftierung sei daher politisch motiviert gewesen. In Kombination mit ihrer illegal erfolgten Ausreise sei sie daher als Flüchtling anzuerkennen. Würde das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne einer Motivsubstitution prüfen, so wäre ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Indem die Vorinstanz ausführe, es stehe nicht fest, ob der Ehemann tatsächlich desertiert sei und die Beschwerdeführerin zwei Aufforderungsschreiben erhalten habe, gestehe sie indirekt eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ein, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Erhebung des Sachverhalts zurückzuweisen sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5). 7.2 Das Vorbringen in der Replik, die Beschwerdeführerin sei wegen der Desertion ihres Ehemannes zur Staatsfeindin erklärt worden, ist nicht in Einklang zu bringen mit dem Umstand, dass nach ihrer zweiwöchigen Inhaftierung im (...) 2012 zwar das Ackerland beschlagnahmt und das Haus verriegelt worden seien, sie im Übrigen jedoch bis (...) 2014 - demnach über zwei Jahre - unbehelligt in Eritrea habe leben können. Die Beschwerdeführerin habe sodann eigenen Angaben zufolge auch keinerlei Nachteile wegen der Nichtbefolgung beziehungsweise des Nichtabholens der Vorladungen vom (...) 2013 beziehungsweise (...) 2013 erlitten. Hätten die eritreischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt und diese erneut inhaftieren wollen (vgl. Akten SEM A9/13 F40 und F57), wäre es ihnen zweifellos ein Leichtes gewesen, sie (die Beschwerdeführerin) ausfindig zu machen. Sie gab nämlich an, sie habe sich nach ihrer Entlassung aus der Haft bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea abwechslungsweise bei ihren Eltern in E._______ und Schwiegereltern in L._______ - welche Dörfer etwa eine Stunde zu Fuss auseinanderliegen würden - aufgehalten, worüber die Behörden vermutlich informiert gewesen seien (vgl. Akten SEM A9/13 F45 ff.). Die eigentliche Aufmerksamkeit der Behörden galt demnach offensichtlich nicht der Beschwerdeführerin selbst, sondern vielmehr ihrem Ehemann. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea wegen der geltend gemachten Vorkommnisse in Verbindung mit ihrer illegalen Ausreise als politische Gegnerin qualifiziert würde und gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Sodann hatte die Beschwerdeführerin den Akten zufolge vor ihrer Ausreise auch keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil der Beschwerdeführerin und damit zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach - übereinstimmend mit dem SEM - nicht vor. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise und der übrigen Vorbringen kann daher offen bleiben. Die Vorinstanz verzichtete diesbezüglich zu Recht auf eine entsprechende Prüfung. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings-eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat.

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das Gesuch vom 19. November 2019 um Entlassung von Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat und um Einsetzung von lic. iur. Rebekka Hafner als neue amtliche Rechtsbeiständin wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos (vgl. Bst. M). 9.3 Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2017 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Aleksandar Rusev als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2017 wurde die Übertragung des amtlichen Mandats auf die rubrizierte Rechtsvertreterin bewilligt. Rechtsanwalt Aleksandar Rusev reichte eine aktualisierte Honorarnote vom 19. August 2017 in der Höhe von Fr. 2277.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 8.25 Stunden und die Spesen von Fr. 50.- erscheinen angemessen. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung durch eine Rechtsberatungsstelle in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen und auf Fr. 2010.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 24. September 2018, die Besprechung vom 4. Oktober 2018 und die Stellungnahme vom 4. Oktober 2018. Rechtsanwältin Raffaella Massara hat dafür keine Kostennote eingereicht, weshalb das diesbezügliche Honorar auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) auf Fr. 336.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. Der Honoraranspruch von Rechtsanwalt Aleksandar Rusev ist bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der (...), verblieben. Auch Rechtsanwältin Raffaella Massara ersuchte in ihrem Schreiben vom 19. November 2019 darum, ein ihr zustehendes amtliches Honorar sei dieser Rechtsberatungsstelle auszurichten. Der (...) ist deshalb insgesamt ein Honorar von Fr. 2346.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der (...) wird ein amtliches Honorar von Fr. 2346.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: