opencaselaw.ch

D-1652/2012

D-1652/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Her­kunftsstaat Äthiopien am (...). November 2009 und gelangte am 25. Novem­ber 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 3. Dezember 2009 summarisch befragt. Am 23. Dezember 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, eritreische Staatsbürgerin zu sein und von Geburt an in Äthiopien gelebt zu haben. Aufgewachsen sei sie in B._______. Ihren Vater - einen Eritreer - habe sie nie kennen ge­lernt. Ihre eritreische Mutter sei Ende der 90er-Jahre nach Eritrea zurückge­kehrt respektive deportiert worden. Man habe sie der Spionage ver­dächtigt. Nach dem Weggang ihrer Mutter habe sie bei der Patentante ih­rer älteren Schwester in C._______ geweilt und im Haushalt geholfen. Sie sei zuerst krank gewesen, habe dort illegal gewohnt und verfüge über keine äthiopischen Pa­piere. Das Haus habe sie kaum verlassen, da sie im Falle einer Fest­nahme unter Umständen mit der Deportation nach Eritrea hätte rechnen müssen. Die Patentante habe sie in diesem Zusammenhang wiederholt ein­geschüchtert und sie als Tochter einer deportierten beziehungsweise be­hördlich gesuchten Person bezeichnet. Vor einigen Monaten habe die Tante ihr gesagt, wegen des illegalen Aufenthalts dürfe sie nicht mehr bei ihr bleiben. Ihre Anwesenheit stelle eine Gefahr für sie dar. Aus den ge­nannten Gründen sei sie mit Hilfe der Tante ins Ausland geflohen. B. Am 14. Januar 2010 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht vor Entscheid­fällung. Dabei machte sie geltend, ihre Mandantin sei entgegen den Vermerk auf dem N-Ausweis eritreische und nicht äthiopische Staatsan­gehörige. C. Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 erkundigte sich die kantonale Be­hörde beim BFM nach dem Verfahrensstand. Der Eingabe lag ein Empfeh­lungsschreiben einer Lehrperson für die Beschwerdeführerin bei. D. Am 8. Februar 2011 beantwortete das BFM das oben erwähnte Schreiben. E. E.a Mit Verfügung vom 13. März 2012 - eröffnet am 14. März 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unsub­stanziiert ausgefallen und vermittelten als blosse Allgemeinplätze nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem. Grundsätz­lich hätten zwar Personen, die väterlicher- oder mütterlicher­seits eritreischer Abstammung seien, Anrecht auf die eritreische Staatsbür­gerschaft. Um diese zu erlangen, hätte sie indes einen Antrag mit entsprechenden Dokumenten stellen müssen. Dass sie so vorgegangen wäre, könne den Akten indes nicht entnommen werden. Bezeichnender­weise seien ihre Angaben zu den eritreischen Eltern sehr dürftig ausgefallen. Sie habe für die angebliche eritreische Abstammung nichts Konkretes darle­gen können. Die Angaben zur angeblichen Deportation der Mutter und ihrem (eigenen) illegalen Aufenthalt in Äthiopien müssten als dürftig be­zeichnet werden; überdies spreche sie als angebliche Eritreerin ledig­lich amharisch. Ausserdem hätten übereinstimmenden Quellen zufolge seit Juni 2001 keine Zwangsdeportationen mehr stattgefunden; ihr angeb­lich verstecktes Leben aus Angst vor einer solchen Massnahme wirke auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. Nicht nachvollzogen werden könne entsprechend, wieso sie nach über zehn Jahren plötzlich eine Gefah­renquelle für die Patentante hätte darstellen sollen. Jedenfalls ergä­ben sich keine Hinweise dafür, dass sie eine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung erlebt habe oder eine solche befürchten müsse. E.b Es sei wahrscheinlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handle, wobei indes eine Herkunft auch aus einem anderen Staat nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Dies müsse aber nicht abschliessend geklärt werden, zumal die Un­tersuchungsmaxime der Behörde ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person finde. Den Vollzug der Wegweisung in das mutmass­liche Herkunftsland der Beschwerdeführerin erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Sinne einer Regelvermutung sei von einem dortigen Beziehungsnetz auszugehen. F. F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. März 2012 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Fest­stellung ihrer Flücht­lingseigenschaft, die Asylgewährung sowie eventuali­ter die Fest­stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. F.b Zur Begründung legte sie dar, bei der Beurteilung ihrer Asylvorbrin­gen seien die belastenden Umstände ihrer Entwicklung mitzuberücksichti­gen. Sie sei nicht unter normalen Verhältnissen aufgewachsen. Ihr Leben sei sehr eintönig gewesen, weshalb sie sich an die Details dieser Entwick­lung nicht erinnern könne. Sie habe nie behaupten wollen, als offi­zielle eritreische Staatsangehörige über entsprechende Dokumente zu ver­fügen. Dass sie amharisch spreche, sei auf die Sozialisation in C._______ zurückzuführen. Über Familienverhältnisse sei kaum gesprochen worden, was gewisse Unkenntnisse ihrerseits erkläre. Anträge für ihre Staatsbürgerschaft seien nie gemacht worden; sie besitze weder die eritrei­sche noch die äthiopische. Als Staatenlose könne sie in keines der bei­den Länder zurückkehren. Überdies habe sie keine Existenzgrundlage in Äthiopien. Als alleinstehende Frau hätte sie weitere Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen zu gewärtigen. Ein Vollzug der Wegweisung komme entsprechend nicht in Betracht. Zu berücksichtigen sei dabei ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz. F.c Der Eingabe lagen Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend ge­machten Integration in der Schweiz bei (vgl. die Auflistung gemäss S. 5 der Beschwerdeschrift). G. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2012 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwer­deführerin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Den geforder­ten Betrag übermittelte sie am 12. April 2012. H. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2012 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be­schwerdeführerin am 25. April 2012 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen dar­gelegt, weshalb die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführe­rin und die geltend gemachte prekäre Situation wegen ei­ner drohenden Deportation ins angebliche Heimatland in Würdigung der Aktenlage nicht glaubhaft wirke. Auf diese Erwägungen kann verwiesen wer­den. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin, welche kein politi­sches Engagement oder konkrete Behelligungen durch die äthiopischen Be­hörden geltend macht, weisen in der Tat kaum Substanz auf. Ihre stereo­typen Spontanschilderungen verbunden mit der Unfähigkeit, plau­sible und zumindest ansatzweise substanziierte Antworten auf Nachfra­gen zu geben, vermitteln das Bild eines blossen Sachverhaltskonstrukts (vgl. u.a. A 1/13 S. 5 f.; A 7/23 Antworten 31 ff., 165 ff. und 239 ff.). Hinzu kommen realitätsferne beziehungsweise in keiner Weise kooperative Aussa­gen zu den fehlenden äthiopischen Dokumenten und den Ausreise­modalitäten (A 7/23 Antworten 4 ff., 78 ff. und 178 ff.). Die Beschwerdeargu­mente rechtfertigen keine andere Beurteilung der angebli­chen Gefährdungslage. Vielmehr wird in der Rechtsschrift einge­räumt, die Beschwerdeführerin sei "nicht direkt individuell politisch verfolgt". Das weitere Be­schwerde­vor­bringen, wonach sie staatenlos sei, widerspricht zum einen ih­ren bisherigen Angaben zur eritreischen Staatsbürgerschaft. Zum ande­ren rechtfertigt sich in Anbetracht des Vorgebrachten ohnehin, zumindest von einer ihr zustehenden Aufenthaltsbewilligung im mutmasslichen Her­kunftsland Äthiopien auszugehen beziehungsweise diesen Staat als ihren Heimatstaat zu qualifizieren.

E. 4.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbrin­gen und die Beweismittel im Asylpunkt detaillierter einzu­gehen. Die Vorinstanz hat die Flücht­lingseigen­schaft zu Recht ver­neint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent­haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).

E. 5.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind grundsätz­lich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht fin­det jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs­pflicht der asylsuchenden Person, die im Übrigen auch die Substanziie­rungslast trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Somit hat die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität verbunden mit nicht glaubhaften Schilderungen ihrer Situation in Äthiopien zu tragen, indem nur eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshin­dernissen erfolgt; es kann grundsätzlich nicht Sache der Asylbe­hörden sein, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen im mutmasslichen Herkunftsland zu forschen. Vielmehr können im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bun­desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimat- bzw. Herkunftsland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden.

E. 5.3 Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumut­bar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück­schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann er­geben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschen­rechtssituation spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Äthio­pien - nach vorstehenden Erwägungen der mutmassliche Herkunfts- bzw. Heimatstaat der Beschwerdeführerin - ist zum heutigen Zeitpunkt je­doch weder von Krieg, noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Ge­walt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grund­sätzlich als zumutbar erscheint. Es bestehen auch keine anderen Anhalts­punkte, die darauf schliessen liessen, bei einer Rückkehr nach Äthio­pien wäre die Beschwerdeführerin einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Den eingereichten Unterlagen zur geltend gemachten Integration in der Schweiz kann entnommen wer­den, dass sie sprachbegabt ist und in einem Restaurationsbetrieb arbei­tet. Gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht. Im Weite­ren ist davon auszugehen, dass vor Ort ein sozialer und finanzieller Rück­halt besteht, zumal die Beschwerdeführerin angab, ihr Herkunfts- bzw. Heimatland mit der fi­nanziellen Hilfe einer Drittperson auf dem Luftweg verlassen zu haben. Die genauen sozialen Verhältnisse in ihrem Herkunftsgebiet bleiben nach dem Gesagten indes im Dunkeln und sind vom Gericht nicht näher zu eruie­ren. Jedenfalls darf gestützt auf die bestehenden Akten der Schluss ge­zogen werden, dass sie im Herkunfts- bzw. Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nachdem ihre konkreten Lebensumstände in Äthio­pien wegen ihres Aussageverhaltens nicht vollständig geklärt sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, sie gerate als alleinstehende zu­rückkehrende Person in eine solche Lage (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erach­ten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es der Beschwerdeführerin obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 5.7 Nach dem Gesagten ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist im Resultat abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer­deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der genannte Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss getilgt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1652/2012/was Urteil vom 19. Februar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), mutmasslich äthiopischer Herkunft, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Her­kunftsstaat Äthiopien am (...). November 2009 und gelangte am 25. Novem­ber 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 3. Dezember 2009 summarisch befragt. Am 23. Dezember 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, eritreische Staatsbürgerin zu sein und von Geburt an in Äthiopien gelebt zu haben. Aufgewachsen sei sie in B._______. Ihren Vater - einen Eritreer - habe sie nie kennen ge­lernt. Ihre eritreische Mutter sei Ende der 90er-Jahre nach Eritrea zurückge­kehrt respektive deportiert worden. Man habe sie der Spionage ver­dächtigt. Nach dem Weggang ihrer Mutter habe sie bei der Patentante ih­rer älteren Schwester in C._______ geweilt und im Haushalt geholfen. Sie sei zuerst krank gewesen, habe dort illegal gewohnt und verfüge über keine äthiopischen Pa­piere. Das Haus habe sie kaum verlassen, da sie im Falle einer Fest­nahme unter Umständen mit der Deportation nach Eritrea hätte rechnen müssen. Die Patentante habe sie in diesem Zusammenhang wiederholt ein­geschüchtert und sie als Tochter einer deportierten beziehungsweise be­hördlich gesuchten Person bezeichnet. Vor einigen Monaten habe die Tante ihr gesagt, wegen des illegalen Aufenthalts dürfe sie nicht mehr bei ihr bleiben. Ihre Anwesenheit stelle eine Gefahr für sie dar. Aus den ge­nannten Gründen sei sie mit Hilfe der Tante ins Ausland geflohen. B. Am 14. Januar 2010 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht vor Entscheid­fällung. Dabei machte sie geltend, ihre Mandantin sei entgegen den Vermerk auf dem N-Ausweis eritreische und nicht äthiopische Staatsan­gehörige. C. Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 erkundigte sich die kantonale Be­hörde beim BFM nach dem Verfahrensstand. Der Eingabe lag ein Empfeh­lungsschreiben einer Lehrperson für die Beschwerdeführerin bei. D. Am 8. Februar 2011 beantwortete das BFM das oben erwähnte Schreiben. E. E.a Mit Verfügung vom 13. März 2012 - eröffnet am 14. März 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unsub­stanziiert ausgefallen und vermittelten als blosse Allgemeinplätze nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem. Grundsätz­lich hätten zwar Personen, die väterlicher- oder mütterlicher­seits eritreischer Abstammung seien, Anrecht auf die eritreische Staatsbür­gerschaft. Um diese zu erlangen, hätte sie indes einen Antrag mit entsprechenden Dokumenten stellen müssen. Dass sie so vorgegangen wäre, könne den Akten indes nicht entnommen werden. Bezeichnender­weise seien ihre Angaben zu den eritreischen Eltern sehr dürftig ausgefallen. Sie habe für die angebliche eritreische Abstammung nichts Konkretes darle­gen können. Die Angaben zur angeblichen Deportation der Mutter und ihrem (eigenen) illegalen Aufenthalt in Äthiopien müssten als dürftig be­zeichnet werden; überdies spreche sie als angebliche Eritreerin ledig­lich amharisch. Ausserdem hätten übereinstimmenden Quellen zufolge seit Juni 2001 keine Zwangsdeportationen mehr stattgefunden; ihr angeb­lich verstecktes Leben aus Angst vor einer solchen Massnahme wirke auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. Nicht nachvollzogen werden könne entsprechend, wieso sie nach über zehn Jahren plötzlich eine Gefah­renquelle für die Patentante hätte darstellen sollen. Jedenfalls ergä­ben sich keine Hinweise dafür, dass sie eine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung erlebt habe oder eine solche befürchten müsse. E.b Es sei wahrscheinlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handle, wobei indes eine Herkunft auch aus einem anderen Staat nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Dies müsse aber nicht abschliessend geklärt werden, zumal die Un­tersuchungsmaxime der Behörde ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person finde. Den Vollzug der Wegweisung in das mutmass­liche Herkunftsland der Beschwerdeführerin erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Sinne einer Regelvermutung sei von einem dortigen Beziehungsnetz auszugehen. F. F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. März 2012 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Fest­stellung ihrer Flücht­lingseigenschaft, die Asylgewährung sowie eventuali­ter die Fest­stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. F.b Zur Begründung legte sie dar, bei der Beurteilung ihrer Asylvorbrin­gen seien die belastenden Umstände ihrer Entwicklung mitzuberücksichti­gen. Sie sei nicht unter normalen Verhältnissen aufgewachsen. Ihr Leben sei sehr eintönig gewesen, weshalb sie sich an die Details dieser Entwick­lung nicht erinnern könne. Sie habe nie behaupten wollen, als offi­zielle eritreische Staatsangehörige über entsprechende Dokumente zu ver­fügen. Dass sie amharisch spreche, sei auf die Sozialisation in C._______ zurückzuführen. Über Familienverhältnisse sei kaum gesprochen worden, was gewisse Unkenntnisse ihrerseits erkläre. Anträge für ihre Staatsbürgerschaft seien nie gemacht worden; sie besitze weder die eritrei­sche noch die äthiopische. Als Staatenlose könne sie in keines der bei­den Länder zurückkehren. Überdies habe sie keine Existenzgrundlage in Äthiopien. Als alleinstehende Frau hätte sie weitere Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen zu gewärtigen. Ein Vollzug der Wegweisung komme entsprechend nicht in Betracht. Zu berücksichtigen sei dabei ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz. F.c Der Eingabe lagen Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend ge­machten Integration in der Schweiz bei (vgl. die Auflistung gemäss S. 5 der Beschwerdeschrift). G. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2012 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwer­deführerin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Den geforder­ten Betrag übermittelte sie am 12. April 2012. H. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2012 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be­schwerdeführerin am 25. April 2012 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen dar­gelegt, weshalb die eritreische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführe­rin und die geltend gemachte prekäre Situation wegen ei­ner drohenden Deportation ins angebliche Heimatland in Würdigung der Aktenlage nicht glaubhaft wirke. Auf diese Erwägungen kann verwiesen wer­den. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin, welche kein politi­sches Engagement oder konkrete Behelligungen durch die äthiopischen Be­hörden geltend macht, weisen in der Tat kaum Substanz auf. Ihre stereo­typen Spontanschilderungen verbunden mit der Unfähigkeit, plau­sible und zumindest ansatzweise substanziierte Antworten auf Nachfra­gen zu geben, vermitteln das Bild eines blossen Sachverhaltskonstrukts (vgl. u.a. A 1/13 S. 5 f.; A 7/23 Antworten 31 ff., 165 ff. und 239 ff.). Hinzu kommen realitätsferne beziehungsweise in keiner Weise kooperative Aussa­gen zu den fehlenden äthiopischen Dokumenten und den Ausreise­modalitäten (A 7/23 Antworten 4 ff., 78 ff. und 178 ff.). Die Beschwerdeargu­mente rechtfertigen keine andere Beurteilung der angebli­chen Gefährdungslage. Vielmehr wird in der Rechtsschrift einge­räumt, die Beschwerdeführerin sei "nicht direkt individuell politisch verfolgt". Das weitere Be­schwerde­vor­bringen, wonach sie staatenlos sei, widerspricht zum einen ih­ren bisherigen Angaben zur eritreischen Staatsbürgerschaft. Zum ande­ren rechtfertigt sich in Anbetracht des Vorgebrachten ohnehin, zumindest von einer ihr zustehenden Aufenthaltsbewilligung im mutmasslichen Her­kunftsland Äthiopien auszugehen beziehungsweise diesen Staat als ihren Heimatstaat zu qualifizieren. 4.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbrin­gen und die Beweismittel im Asylpunkt detaillierter einzu­gehen. Die Vorinstanz hat die Flücht­lingseigen­schaft zu Recht ver­neint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent­haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 5.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind grundsätz­lich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht fin­det jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs­pflicht der asylsuchenden Person, die im Übrigen auch die Substanziie­rungslast trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Somit hat die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität verbunden mit nicht glaubhaften Schilderungen ihrer Situation in Äthiopien zu tragen, indem nur eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshin­dernissen erfolgt; es kann grundsätzlich nicht Sache der Asylbe­hörden sein, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen im mutmasslichen Herkunftsland zu forschen. Vielmehr können im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bun­desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimat- bzw. Herkunftsland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. 5.3 Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumut­bar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück­schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann er­geben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschen­rechtssituation spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Äthio­pien - nach vorstehenden Erwägungen der mutmassliche Herkunfts- bzw. Heimatstaat der Beschwerdeführerin - ist zum heutigen Zeitpunkt je­doch weder von Krieg, noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Ge­walt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grund­sätzlich als zumutbar erscheint. Es bestehen auch keine anderen Anhalts­punkte, die darauf schliessen liessen, bei einer Rückkehr nach Äthio­pien wäre die Beschwerdeführerin einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Den eingereichten Unterlagen zur geltend gemachten Integration in der Schweiz kann entnommen wer­den, dass sie sprachbegabt ist und in einem Restaurationsbetrieb arbei­tet. Gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht. Im Weite­ren ist davon auszugehen, dass vor Ort ein sozialer und finanzieller Rück­halt besteht, zumal die Beschwerdeführerin angab, ihr Herkunfts- bzw. Heimatland mit der fi­nanziellen Hilfe einer Drittperson auf dem Luftweg verlassen zu haben. Die genauen sozialen Verhältnisse in ihrem Herkunftsgebiet bleiben nach dem Gesagten indes im Dunkeln und sind vom Gericht nicht näher zu eruie­ren. Jedenfalls darf gestützt auf die bestehenden Akten der Schluss ge­zogen werden, dass sie im Herkunfts- bzw. Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nachdem ihre konkreten Lebensumstände in Äthio­pien wegen ihres Aussageverhaltens nicht vollständig geklärt sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, sie gerate als alleinstehende zu­rückkehrende Person in eine solche Lage (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erach­ten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es der Beschwerdeführerin obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.7 Nach dem Gesagten ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist im Resultat abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer­deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der genannte Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss getilgt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: