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D-1648/2010

D-1648/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-31 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es wer­den keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es wer­den keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1648/2010

Urteil vom 31. August 2011

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am _______,

Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und

Widerruf des Asyls;

Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Vater der Beschwerdeführerin am 30. November 2007 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde,

dass die Beschwerdeführerin in der Folge ein Asylgesuch aus dem Aus­land stellen liess und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz er­suchte,

dass das BFM der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 die Einreise zur Durchführung des Verfahrens bewilligte,

dass sie am 27. August 2008 in die Schweiz gelangte und am 8. Oktober 2008 vom BFM summarisch befragt wurde,

dass das BFM am 9. Oktober 2008 eine Anhörung durchführte,

dass die Beschwerdeführerin darlegte, aus _______ zu stammen und als Kind mit ihren Angehörigen nach Pakistan ausgewandert zu sein,

dass sie persönlich weder in Afghanistan noch in Pakistan irgendwelche Probleme gehabt habe,

dass das BFM mit Entscheid vom 17. Oktober 2008 feststellte, die Be­schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,

dass das BFM der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährte und sie als Flüchtling anerkannte,

dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2010 mitteilte, es beabsichtige, ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingsei­genschaft abzuerkennen und das Asyl zu wider­rufen,

dass es zur Begründung anführte, gemäss Aktenlage habe sie Ende De­zember 2008 im afghanischen Generalkonsulat in _______ die Ehe geschlossen, was aus der entsprechenden Heiratskurkunde hervorgehe,

dass sie sich damit freiwillig wie­der unter den Schutz des Landes, des­sen Staatsangehörigkeit sie besitze, ge­stellt habe,

dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme ihrer Rechtsvertre­tung vom 22. Januar 2010 den geschilderten Sachverhalt nicht bestritt,

dass aber gemäss Entscheidun­gen und Mittei­lungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 7 und der Rechtspre­chung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK nur unter drei kumulativen Voraussetzungen in Betracht komme,

dass die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat freiwillig erfolgen müsse, und zwar in der Absicht, von diesem Staat Schutz zu beanspruchen,

dass der gewünschte Schutz auch tatsächlich gewährt werden müsse,

dass gemäss Praxis nicht jede Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat als Absicht zur Unterschutzstellung gewertet werden könne,

dass vorliegend die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zwar freiwillig erfolgt sei, wobei aber eine Eheschliessung in der Schweiz mit erhöhtem bürokratischem Aufwand sowie zeitlicher Verzögerung verbun­den gewesen wäre,

dass sie nicht ins Heimatland zurückgekehrt sei und sich lediglich bei einer konsularischen Vertretung im Hoheitsgebiet des afghanischen Staates auf­gehalten habe,

dass sie nach Afghanistan hätte einreisen können, falls die Kontaktauf­nahme tatsächlich in der Absicht, Schutz zu erlangen, erfolgt wäre,

dass die Eheschliessung nur wenige Stunden gedauert habe,

dass die Kontaktaufnahme aus einem überwiegenden und schützenswer­ten Privatinteresse - der beabsichtigten Heirat - erfolgt sei,

dass sie ein höchstpersönliches Interesse wahrgenommen habe und eine Kontaktaufnahme mit konsularischen Vertretungen im Ausland von der Pra­xis in vergleichbaren Konstellationen als vereinbar mit dem Flüchtlings­status angesehen worden sei,

dass nach dem Gesagten die Absicht zur Unterschutzstellung gefehlt habe,

dass die afghanischen Behörden im Konsulat zwar bereit gewesen seien, die gewünschte administrative Leistung zu erbringen,

dass dieser Verwaltungsakt indes nicht als Schutzgewährung zu qualifizie­ren sei und es nach dem Gesagten ohnehin an der Absicht, sol­chen Schutz zu erlangen, gefehlt hätte,

dass ihr im Übrigen lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl ge­währt worden sei,

dass sie im Rahmen des Familienasyls nur über eine abgeleitete Flücht­lingseigenschaft verfüge,

dass ihr diese nicht entzogen werden könne, solange ihr Vater als Flücht­ling gelte,

dass die Vorinstanz das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl mit Verfü­gung vom 12. Februar 2010 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK wider­rief und ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannte,

dass das BFM dazu festhielt, die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig wieder in den Machtbereich ihres Heimatstaates begeben,

dass sie eine Heiratsurkunde erhalten habe, womit auch die weiteren Vor­aussetzungen für den Widerruf (die Absicht, Schutz zu erlangen und die tat­sächliche Gewährung des Schutzes) erfüllt seien,

dass im Übrigen der Eindruck entstehe, das Heiratsverfahren sei insbeson­dere deshalb in der heimatlichen Vertretung durchgeführt wor­den, weil so die im schweizerischen Zivilstandswesen statuierten stren­gen Formvorschriften betreffend Urkunden hätten umgangen werden kön­nen,

dass es nicht angehe, wenn eine Person, welche die Vorteile des Flücht­lingsstatus im Aufenthaltsland in Anspruch nehme, nach Belieben die allen­falls in einem Punkt für sie günstigere Rechtsordnung des Heimatlan­des wählen könne,

dass auch die Ausführungen des Rechtsvertreters betreffend Familienasyl nicht überzeugten,

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe vom 16. März 2010 (Datum der Postaufgabe) durch ihre Rechtsvertretung beim Bundes­verwal­tungsgericht anfechten liess,

dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids, das Abse­hen von der Aberkennung der Flüchtlingseigen­schaft und vom Asylwider­ruf sowie in prozessua­ler Hinsicht die Gewährung der unent­geltlichen Prozess­führung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht bean­tra­gte,

dass sie erneut geltend machte, bei ihr sei lediglich eine abgeleitete Flücht­lingseigenschaft im Sinne des Familienasyls festgestellt worden,

dass der Zweck des Familienasyls darin bestehe, den Rechtsstatus der Kernfamilie einheitlich zu regeln,

dass vor diesem Hintergrund eine der einzubeziehenden Person dro­hende Verfolgung nicht erforderlich sei,

dass gemäss EMARK 1998 Nr. 19 ein Einbezug in die Flüchtlingseigen­schaft sogar dann zu erfolgen habe, wenn die fehlende Verfolgung be­kannt sei,

dass bei der Beschwerdeführerin mit abgeleiteter Flüchtlingseigenschaft, für welche eine allfällige Verfolgung betreffend Anerkennung als Flüchtling nicht ausschlaggebend gewesen sei, Art. 1 C Ziff. 1 FK mithin gar nicht zur Anwen­dung gelange, da das Schutzbedürfnis nicht habe bestehen müssen und eine allfällige spätere Unterschutzstellung demzufolge als irrelevant er­scheine,

dass Art. 1 C Ziff. 1 FK nur bei Personen zur Anwendung gelange, wel­che gemäss Art. 1 A FK die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllten,

dass für eine analoge Anwendung bei derivativer Flüchtlingseigenschaft eine gesetzliche Grundlage fehle,

dass eine solche Anwendung weder statthaft noch gerechtfertigt sei,

dass im Übrigen selbst unter der Annahme, Art. 1 C Ziff. 1 FK komme zur Anwendung, die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt wären,

dass die Beschwerdeführerin nach Pakistan gereist sei, um ihren Bruder im Spital zu besuchen,

dass sich ihr Verlobter zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Pakistan aufgehal­ten und sie sich entschlossen habe, bei dieser Gelegenheit zu hei­raten,

dass die Heirat in der Schweiz zwar theoretisch auch möglich, aber mit Ver­zögerungen verbunden gewesen wäre, was dem gemäss Art. 8 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienleben widerspro­chen hätte,

dass im Übrigen gemäss EMARK 1993 Nr. 22 eine Namensänderung im Heimatland als verständlich und nachvollziehbar qualifiziert worden sei,

dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Heirat in der Schweiz ohnehin wegen der Beschaffung erforderlicher Papiere mit den heimatlichen Behör­den hätte in Kontakt treten müssen,

dass sie im Übrigen im Rahmen des Familienasyls sogar von der Vorin­stanz aufgefordert worden sei, verschiedene Unterlagen beim afghani­schen Generalkonsulat in Pakistan zu beschaffen,

dass ihr persönliches Erscheinen auf dem Generalkonsulat vor diesem Hin­tergrund als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar erscheint, da sie dar­auf vertrauen konnte, wegen der Kontaktaufnahme ihren Status nicht zu ver­lieren,

dass die Freiwilligkeit der Kontaktaufnahme demnach zu verneinen sei,

dass sie nicht in der Absicht, Schutz der afghanischen Behörden zu erlan­gen, gehandelt habe, und die afghanischen Behörden in Anbetracht der Asylvorbringen ihres Vaters weder als schutzwillig noch als schutzfähig er­schienen,

dass die Vorinstanz darüber hinaus keine Prüfung der Verhältnismässig­keit vorgenommen habe,

dass die vormalige Beschwerdeinstanz die Verhältnismässigkeit sogar in einem Fall verneint habe, wo die betreffende Person aufgrund ihrer Niederlas­sungsbewilligung in der Schweiz hätte verbleiben können,

dass die Beschwerdeführerin lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung ver­füge, deren Verlust sie bei einem Asylwiderruf mutmasslich zu gewär­tigen hätte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerdeführerin aufforderte, eine Bestätigung für ihre Bedürftig­keit nachzureichen,

dass die Beschwerdeführerin am 25. März 2010 eine entsprechende Be­stäti­gung nachreichte,

dass das BFM mit Vernehmlassung vom 1. April 2010 die Abweisung der Beschwerde bean­tragte,

dass es ausführte, der Hinweis der Beschwerdeführerin auf EMARK 1998 Nr. 19 sei insofern nicht relevant, als die Textpassagen nicht einen Asylwiderruf, sondern die Ablehnung eines Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zum Gegenstand hätten,

dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 21. April 2010 an ihren bisheri­gen Vorbringen festhielt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

dass die Beschwerdeführerin legitimiert und auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt wer­den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass das BFM bei Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK erfüllen, unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigen­schaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK her­angezo­gen hat,

dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wegen ihrer bloss derivati­ven Flüchtlingseigenschaft werde ihr Status nicht von Art. 1 A FK erfasst, nicht überzeugt,

dass sich das schweizerische Asylgesetz grundsätzlich auf den Flüchtlingsbegriff der FK stützt,

dass die gesetzliche Sonderregelung von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welche bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Praxis gewisse Erleichterungen im Vergleich zu Art. 3 AsylG vorsieht, daran nichts ändert,

dass sich vielmehr der Unterschied in der Entstehung der Flüchtlingseigenschaft einzig bezüglich Weiterübertragung auswirkt, nicht hingegen in der Rechtsstellung (vgl. EMARK 2003 Nr. 11),

dass auch im Sinne der Rechtsgleichheit der Rechtsstatus ein einheitlicher sein muss, andernfalls die in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienmitgliedes einbezogenen Flüchtlinge gegenüber den Flüchtlingen gemäss Art. 3 AsylG deutlich besser gestellt wären,

dass sich ein Flüchtling demnach nicht auf die Vorteile des Flüchtlingsstatus im Aufenthaltsstaat berufen und gleichzeitig nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 22),

dass demnach entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen praxisgemäss auch bei Personen mit derivativer Flüchtlings­eigenschaft die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK zur Anwendung gelangen kann,

dass der Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 19 (Einbezug in die Flüchtlingseigen­schaft sogar dann, wenn die fehlende Verfolgung be­kannt ist), daran nichts ändert, da die im genannten Urteil aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Gesuchs um Einbe­zug in die Flüchtlingseigenschaft standen und damit Kontakte mit den Heimatbehörden vor Anerkennung des Flüchtlingsstatus betrafen,

dass die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK an kumulativ zu erfüllende Vor­aussetzungen gebun­den ist (vgl. dazu BVGE 2010/17 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7),

dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit sei­nem Heimatstaat getre­ten und er mit der Absicht ge­handelt haben muss, von seinem Heimat­staat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tat­sächlich er­halten hat,

dass bei der Beschwerdeführerin ein solcher Kontakt durch ihr Vorspre­chen auf dem afghanischen Generalskonsulat in _______ erfolgte und sie dies nicht bestreitet,

dass sie in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2010 einräumte, die Kon­taktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sei grundsätzlich freiwillig er­folgt,

dass sie demgegenüber in der Beschwerde diese Freiwilligkeit verneint und unter anderem geltend macht, im Falle einer Heirat in der Schweiz hätte sie ohnehin wegen der Beschaffung erforderlicher Papiere mit den heimatlichen Behörden in Kontakt treten müssen,

dass Letzteres zwar als zutreffend erscheint, ihr persönliches Erscheinen beim afghanischen Generalkonulat und damit ein physisches Be­geben in den Machtbereich des Verfolgerstaates aber ein anderes Ge­wicht aufweist und insoweit nicht mit weiteren von ihr zitierten, gemäss Rechtsprechung mit dem Flüchtlingsstatus vereinbaren Verhaltensweisen gleichgesetzt werden kann,

dass sie auch nicht geltend macht, durch die schweizerischen Behörden zum Aufenthalt im afghanischen Generalkonsulat ermuntert worden zu sein, und daran auch die damalige Aufforderung zur Beschaffung von Reisepapieren vor Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts ändert,

dass die Heirat auch in der Schweiz hätte erfolgen können,

dass so jedenfalls nicht der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe insbesondere aus einer moralischen Ver­pflichtung gegenüber Famili­enangehörigen in Wahrung eines berech­tigten An­spruchs auf Famili­enleben und im Ergebnis nicht freiwillig im hier rele­vanten Sinn beim Generalkonsulat persönlich vorgesprochen (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.),

dass die Freiwilligkeit des Kontaktes mithin zu bejahen ist,

dass für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstel­lung in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat genügt und bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gege­ben ist, die Motivation für den Kontakt mit den heimatlichen Behörden zu berücksichtigen ist,

dass die Beschwerdeführerin einräumte, sich zwecks Heirat (und zwar offen­sichtlich gemäss den Rechtsnormen ihres Heimatstaates) in den Machtbereich der afghanischen Behörden begeben zu haben,

dass aufgrund der Aktenlage bei der Beschwerdeführerin kein recht­lich re­le­vanter Zwang zur erwähnten Reise ersichtlich ist und sie mit dem da­mit verbundenen Verhalten entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerde­vorbringen klar zum Ausdruck brachte, sich ohne Zwang unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörig­keit sie besitzt, gestellt zu haben,

dass damit von der beabsichtigten Unterschutzstellung auszugehen ist,

dass schliesslich als drittes Kriterium der Beschwerdeführerin durch den Hei­matstaat effektiv Schutz gewährt worden sein muss, wobei die­ses Kriterium dann er­füllt ist, wenn aufgrund von objektiven Anhaltspunkten eine Gefährdung der betreffenden Person ausgeschlossen werden kann,

dass solche Anhaltspunkte vorliegend in den entsprechenden Handlungen des Heimatstaates (amtlicher Akt der Trauung und Ausstellung entsprechender Urkunden) gesehen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104) beziehungsweise eine bestehende Gefährdungssituation aufgrund der Akten ohnehin ausgeschlossen werden kann,

dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberken­nung der Flücht­lingseigenschaft als erfüllt gelten und die entsprechende Rechtsfolge auch als verhältnismässig zu erachten ist, zumal die inzwischen volljährige und verheiratete Beschwerdeführerin nicht mehr an den Rechtsstatus ihres Vaters gebunden ist,

dass das BFM demnach zu Recht der Beschwerdeführerin die Flücht­lingsei­genschaft aberkannte und das Asyl widerrief,

dass entsprechend davon abgesehen werden kann, auf weitere Be­schwer­devorbringen detaillierter einzugehen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführe­rin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte,

dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Anbetracht der nach­gereichten Bestätigung für die Bedürftigkeit entsprechend gutzuheis­sen ist, weshalb keine Kostenauflage erfolgt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es wer­den keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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