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D-1637/2021

D-1637/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine aus der Nordprovinz stammende sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - reichte am 26. Mai 2010 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung vom 10. März 2015 verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2018 auf dem Luftweg mit ihrem eigenen Pass und gelangte über Dubai, Uganda und (mit einem italienischen Visum) Italien am 22. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie am 23. Januar 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 30. Januar 2019 wurde sie summarisch befragt. C. Mit Verfügung vom 15. April 2019 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 hob das SEM seine Verfügung vom 15. April 2019 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen und die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches damit auf die Schweiz übergegangen war. E. Am 13. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei seit dem Jahr 2007 verschollen - die sri-lankischen Behörden hätten ihm Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)-Verbindungen unterstellt, weswegen er vor seinem Verschwinden mehrmals befragt und behelligt worden sei. Sie habe seit seinem Verschwinden nach ihm gesucht und regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Bei Versuchen, ihren Ehemann ausfindig zu machen, sei sie im Jahr 2010 während einer Nacht in einem Armeecamp gefoltert und mehrfach vergewaltigt worden. Sie sei anschliessend von Unbekannten sexuell belästigt sowie im Jahr 2014 von einem Criminal Investigation Department (CID)-Beamten bedrängt worden. Seit dem negativen Asylentscheid vom 10. März 2015 habe sie an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen im Zusammenhang mit vermissten Personen teilgenommen. Sie sei im Jahr 2017 nach Indien geflohen, weil ein Demonstrationsteilnehmer erschossen worden sei, beziehungsweise, weil sie erneut in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und mehrfach Opfer physischer, sexueller und psychischer Gewalt geworden sei. So sei sie unter dem Vorwand, ihr Ehemann sei gefunden worden, vom CID zwei Mal in einen Hinterhalt gelockt und vergewaltigt worden. In Indien habe sie bei einem Cousin, einem LTTE-Mitglied, gewohnt. Nach dessen Verhaftung sei sie im Jahr 2018 wieder nach Sri Lanka gereist. In der Nacht nach ihrer Rückkehr hätten ein beziehungsweise mehrere Unbekannte an ihr Fenster geklopft. Aus Angst, vergewaltigt zu werden, sei sie am nächsten Tag aus Sri Lanka ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem ihre Identitätskarte im Original, einen Zeitungsartikel betreffend ihren verschollenen Ehemann, ein Schreiben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie medizinische Berichte zu den Akten. F. Am 12. Februar 2021 (Poststempel) wurde ein aktueller medizinischer Bericht zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 11. März 2021 - eröffnet frühestens am 12. März 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 12. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht mit Diagnose bezüglich generalisierter Angststörung und depressiver Störung (mittelgradige Episode) zu den Akten. L. Am 23. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Zwischenbericht betreffend Hinweis auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu den Akten.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Hauptbegehren, die Sache sei ans SEM zurückzuweisen. Sie machte die unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, einen psychiatrischen Bericht abzuwarten. Angesichts ihrer psychischen Verfassung seien die Ereignisse, insbesondere hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls im Jahr 2017, nicht genügend abgeklärt worden, beziehungsweise habe es die Vorinstanz in Verletzung der Untersuchungspflicht unterlassen, den Sachverhalt durch Vertiefungsfragen genügend zu erstellen.

E. 3.2 Die entsprechenden Rügen stossen ins Leere. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz eingeladen, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Aus dem medizinischen Bericht vom 12. Februar 2021 ergeben sich noch keine Hinweise auf derartige gesundheitliche Probleme, dass weitere ärztliche Abklärungen hätten abgewartet werden müssen. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht. Dazu gehört die Einreichung wichtiger Beweismittel, weshalb in diesem Zusammenhang nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen ist, zumal angesichts des langen vorinstanzlichen Verfahrens genügend Gelegenheit dazu bestanden hätte. Mit der Beschwerde wurden sodann weitere ärztliche Berichte zu den Akten gereicht, sodass der Sachverhalt auch aktuell als vollständig erstellt erachtet werden kann. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass weitere Abklärungen der Vorinstanz zu den Ereignissen im Jahr 2017 nötig wären beziehungsweise dass die Vorinstanz ihrer Pflicht der Sachverhaltserstellung ungenügend nachgekommen wäre. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Es seien diametrale Abweichungen bezüglich den Problemen mit den Behörden und den Grund ihrer Ausreise nach Indien zu erkennen. Bei der BzP habe sie angegeben, nach ihrer Teilnahme an Demonstrationen keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und wegen der Erschiessung eines Demonstranten nach Indien gereist zu sein. Hingegen habe sie bei der Anhörung vorgebracht, beinahe täglich von den Behörden behelligt worden zu sein und aufgrund einer Vergewaltigung nach Indien geflohen zu sein. Ihre Erklärung, sie habe die Vergewaltigungen aus Angst um ihre Kinder verschwiegen, vermöge nicht zu überzeugen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die mutmassliche Tötung eines Demonstranten sowie ihre Festnahme und Misshandlungen im Jahr 2010 habe nennen können, die Vergewaltigungen aber verschwiegen hätte. Zudem seien ihre Ausführungen zur vorgebrachten Verfolgungssituation auffallend knapp und stereotyp ausgefallen. Im Vergleich zu den Aussagen im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Ehemannes würden sich ihre Aussagen im Zusammenhang mit dem CID hinsichtlich Struktur und Ausführungsdichte unterscheiden. Es erscheine zweifelhaft, dass das CID sie wiederholt in einen Hinterhalt habe locken können und sie den Anrufern weiterhin geglaubt habe. Insgesamt hätten ihre Aussagen nicht die Qualität aufgewiesen, die zu erwarten gewesen wäre, wenn sie dieses Ereignis tatsächlich erlebt habe. Vor diesem Hintergrund seien ihre Aussagen zum fluchtauslösenden Ereignis ebenfalls unglaubhaft. Sie habe bei der BzP erklärt, ein junger, maskierter Mann habe an ihr Fenster geklopft, während sie bei der Anhörung von mindestens zwei Personen, die sie belästigt und mit Gegenständen beworfen hätten, gesprochen habe. Allerdings könne die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offen bleiben, weil der geschilderte Vorfall mangels ausreichender Intensität ohnehin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüge. Die vor Rechtskraft des ersten Asylentscheids erlebten Übergriffe hätten im Botschaftsverfahren vorgebracht werden müssen und seien auch nicht kausal für ihre Ausreise gewesen. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka habe die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung. Sie sei bis im August 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch neun Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Weil sie mit ihrem eigenen Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist sei, sei auch kein aktuelles Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person ersichtlich. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, da sie keinen persönlichen Bezug zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen dargetan habe.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. Hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche zu den alltäglichen Belästigungen und Behelligungen durch die Behörden führte sie aus, sie habe diese anlässlich der BzP - sie sei angewiesen worden, sich kurz zu halten - nicht erwähnt, da diese generell gewesen seien und sich auch gegen sie als alleinstehende Frau gerichtet hätten; andere Familien von Verschollenen hätten Ähnliches erlebt, wie sie an der Anhörung ausgeführt habe. Vielmehr seien die einschneidenden Schlüsselereignisse, die zu ihrer Flucht geführt hätten, die Vergewaltigungen in den Jahren 2010 und 2017 gewesen. Zu ihrer Aussage bei der BzP, die Erschiessung eines Demonstranten habe sie zur Ausreise nach Indien bewegt, führte sie aus, bei der Würdigung dieser Aussage, sei der soziokulturelle Hintergrund, wonach Opfer von Vergewaltigungen in Sri Lanka stigmatisiert und diskriminiert würden, zu berücksichtigen. Diesbezügliche Tabuisierungen, Schuldzuweisungen und traditionelle Vorstellungen würden es Opfern eines sexuellen Übergriffs erschweren, über die Geschehnisse zu sprechen. Somit würden Vergewaltigungsopfer meist zu indirekten und euphemistischen Formulierungen greifen. Demnach sei nachvollziehbar, weshalb sie im Rahmen der BzP nicht über die erlittene sexuelle Gewalt erzählt habe. Dies gelte umso mehr, da sie durch diese Ereignisse traumatisiert sei. Ihre zuweilen knappen Aussagen seien ebenfalls durch die Traumatisierung - sie sei immer wieder in Tränen ausgebrochen und habe schreien müssen - erklärbar. Weiter sei nachvollziehbar, dass CID-Leute sie mehrmals an verschiedene Orte hätten locken können. Sie habe nach dem Verschwinden ihres Mannes ihre gesamte Energie in die Suche nach ihm gesteckt, wobei sie sich mit diversen Hilfsorganisationen und Armeecamps in Verbindung gesetzt habe. Es verstehe sich von selber, dass sie jede noch so kleine Spur verfolgt habe. Allerdings sei sie den Anrufen nicht blind gefolgt, sondern jeweils in Begleitung von Verwandten dorthin gegangen. Schliesslich ergänzte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt zum Ausreisegrund dahingehend, dass sie zuerst ein Klopfen an ihrem Fenster gehört habe, wonach sie mit Seifenstücken und Zahnpasta beworfen worden sei. Hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit führte sie aus, traumatisierte Menschen hätten Mühe, Abläufe zeitlich und räumlich chronologisch zu schildern. Sie könnten häufig Details nicht richtig zuordnen und einzelne Erinnerungen nicht steuern, was zu stark unstrukturierten Aussagen führen könne. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten und ihres Zustandes sei es ihr gelungen, ihre Verfolgung glaubhaft zu machen. Die erlittenen Vergewaltigungen seien gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Eingriffe in ihre körperliche Integrität zu qualifizieren. Weil sie bereits im Jahr 2010 Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, sei ihre Furcht vor weiteren Misshandlungen und Vergewaltigungen als objektiv nachvollziehbar und realistisch einzuschätzen. Unter Hinweis auf internationale Berichte führte die Beschwerdeführerin aus, sexuelle Gewalt gegen tamilische Frauen sei in Sri Lanka weit verbreitet, wobei Täter weitgehende Straflosigkeit geniessen würden. Oftmals werde sexuelle Gewalt auch gezielt als Folterinstrument bei Verdacht auf LTTE-Verbindungen eingesetzt. Sexuelle Belästigung und Gewalt sowohl durch Militärangehörige als auch die Zivilbevölkerung bleibe eine tägliche Realität für tamilische Frauen. Es sei deshalb von der fehlenden Schutzgewährung des sri-lankischen Staates auszugehen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde sie als Tamilin und alleinstehende Frau aus dem Norden bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Zudem sei sie einem Risiko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da ihr Mann ein LTTE-Mitglied gewesen sei und seit dem Jahr 2007 als verschollen gelte. Angesichts der aktuellen politischen Situation sowie ihres Risikoprofils sei sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Ihre zentralen Verfolgungsvorbringen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG insgesamt nicht.

E. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass die Belästigungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Ehemannes im Jahr 2007 sowie die geltend gemachten Vergewaltigungen im Jahr 2010, selbst wenn diese glaubhaft sind, sie heute noch prägen und traumatische Erlebnisse darstellen, nicht zeitlich kausal für ihre Ausreise im Jahr 2018 waren und deshalb für sich betrachtet keine Vorverfolgung zu begründen vermögen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich ihre Vorbringen im Allgemeinen (abgesehen von den Angaben zum Verschwinden ihres Ehemannes) kaum mit den Asylvorbringen des im Jahr 2010 angestrengten Botschaftsverfahrens decken.

E. 6.3 Entgegen der Ansicht des SEM ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin traumatische sexuelle Gewalterfahrungen nicht bereits bei der BzP vorzubringen vermochte (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3). Das verspätete Vorbringen sexueller Gewalterfahrungen kann durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c). Opfer von Gewalt können über traumatische Erlebnisse zum Teil nicht gleich zu Beginn des Asylverfahrens sprechen, sondern erst in dessen späteren Verlauf. Solche ergänzenden Aussagen dürfen nicht vorschnell als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft eingestuft werden. Vielmehr gilt es, sie bezüglich ihrer logischen Konsistenz zu überprüfen: umfassen sie eine detailliertere und in sich stimmige Schilderung des zu einem früheren Zeitpunkt zu Protokoll gegebenen Kerngeschehens, so zeugt dies in der Regel von einem typischen Aussageverhalten bei Traumatisierten, erhöht die Aussagequalität und ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit des Erlebten zu werten. Weisen die ergänzenden Aussagen hingegen bezüglich des Kerngeschehens gravierende Widersprüche zu früheren Aussagen auf und ist die asylsuchende Person auch nicht in der Lage, solche wesentlichen Ungereimtheiten plausibel zu erklären, so ist von einem Simulationsversuch einer Traumatisierung auszugehen. Erst eine sorgfältige Analyse der im Verlauf des Asylverfahrens vorgebrachten ergänzenden Aussagen lässt Rückschlüsse auf deren Wahrheitsgehalt zu. Unerlässlich ist es dabei, die Aussagen in den länderspezifischen und soziokulturellen Kontext einzubetten. Wesentlich ist, dass selbst eine mit einem psychologischen Gutachten diagnostizierte PTBS für sich allein nicht den Nachweis liefert, dass die erlittene Traumatisierung unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich stattgefunden hat, sondern durchaus andere Ursachen als die geschilderten haben kann - auch hier bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte des Einzelfalls (vgl. Stephan Parak, Was stimmt denn jetzt?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 384).

E. 6.4 Auch in Anbetracht des vorher Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin jedoch die geltend gemachte Gewalt nach 2015 und insbesondere im Jahr 2017 nicht glaubhaft zu machen.

E. 6.4.1 Es ist zwar durchaus verständlich, dass sie Mühe hätte, eine Vergewaltigung zu schildern. Allerdings sind viele ihrer Schilderungen auch rund um die entsprechenden Erlebnisse, die nicht die Vergewaltigungen betreffen, dermassen substanzlos, dass die konkreten Geschehnisse nicht angemessen beleuchtet wurden (vgl. B28 F74, F80). Auf konkrete Nachfragen hin, wich die Beschwerdeführerin stets auf Allgemeinplätze und eine generelle Bedrohungslage aus. Zwar machen ihre vagen Ausführungen alleine die Angaben nicht unglaubhaft, sie sind aber Indizien, die ihr Asylgesuch als zu wenig begründet erscheinen lassen.

E. 6.4.2 Dem SEM ist aber insofern beizupflichten, als dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht hat. Diese betreffen zentrale Punkte ihrer Asylbegründung. Gemäss ihren eigenen Angaben und sogar auf Nachfrage verneinte sie bei der BzP explizit nach ihrer Teilnahme an den Demonstrationen jemals selbst Opfer von Gewalttaten geworden zu sein. Obgleich ihr Schweigen zur sexuellen Gewalt verständlich ist, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest ansatzweise die nicht sexuelle Gewalt, wie etwa Schikanen oder Belästigungen - wie sie dies hinsichtlich der Ereignisse im Armeecamp getan hatte (vgl. B8 Ziff. 7.02) -, bereits anlässlich der BzP erwähnt hätte. Als Grund für die Ausreise nannte sie anlässlich der BzP denn auch explizit nur den Tod eines anderen Demonstrationsteilnehmers und ihre bekundete Furcht vor zukünftigen Repressalien. Fraglich bleibt dabei, weshalb die Angst um ihre Kinder ausschlaggebend dafür gewesen sein soll, dass sie an der BzP nichts von den erlittenen Vergewaltigungen erzählen konnte.

E. 6.4.3 Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass ihre Schwierigkeiten, die Chronologie der Ereignisse aufzuzeigen, nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sind. Allerdings vermochte sie das Erlebte bloss in allzu vager und knapper Weise zu schildern. Es finden sich hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Ehemannes und der Inhaftierung im Armeecamp im Jahr 2010 Realkennzeichen und Nebensächlichkeiten in ihren Erzählungen. Selbst wenn verständlich ist, dass sie ihre Hoffnungen an Nachrichten zu ihrem Ehemann geklammert hat, bleiben ihre Schilderungen zu den Drohungen und einem Hinterhalt des CID gänzlich oberflächlich und wenig nachvollziehbar.

E. 6.4.4 Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben sich schliesslich auch bezüglich der Ausreise im Jahr 2018. Denn die ergänzenden Aussagen zu ihren Fluchtgründen - die ebenfalls nicht die geltend gemachte sexuelle Gewalt betreffen - decken sich nicht vollständig mit ihren Angaben bei der BzP. Als Ausreisegrund im Jahr 2018 erwähnte sie einerseits die Bedrohung durch einen jungen, maskierten Mann am Fenster (BzP: vgl. B8 Ziff. 7.02) und andererseits mehrere Unbekannte, die Seifenstücke und Zahnpasta an ihr Fenster geworfen hätten (Anhörung: vgl. B28 F82). Weil sie dieses konkrete Ereignis als Ausreisegrund nannte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses sicherlich einschneidende Erlebnis besonders genau und detailliert hätte schildern können. Auch die freiwillige Rückreise der Beschwerdeführerin aus Indien spricht gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung. Und schliesslich wirft es Fragen auf, wie sie nach nur einem Tag - ohne Vorbereitung - mit ihrem eigenen Pass und mit einem italienischen Visum ausgestattet ausgereist sein will. Insgesamt sind die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis mit Zweifeln behaftet, die auch durch den auf Beschwerdeebene ergänzten Sachverhalt nicht entkräftet werden können.

E. 6.5 Diesen Erwägungen gemäss ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verschwinden des Ehemannes oder im Jahr 2010 einschneidende Gewalterfahrungen machen musste. Es ist jedoch angesichts der erwähnten Substanzlosigkeit, Widersprüche und Ungereimtheiten - die sich nicht allein mit einer Traumatisierung erklären lassen - nicht davon auszugehen, dass sie in den Jahren vor der Ausreise noch im Fokus der Behörden stand und ernsthafte Nachteile erlebt hat oder solche objektiv zu befürchten hatte. Auch die ärztlichen Berichte, in denen eine Angststörung, Anzeichen einer PTBS und eine mittelgradige Depression diagnostiziert werden, ändern nichts an dieser Einschätzung, zumal sie nicht deren genaue Ursache und schon gar nicht den Zeitpunkt von Gewalterfahrungen belegen können (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.).

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.

E. 7.2 Vorliegend erwog die Vorinstanz zu Recht, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Beschwerdeführerin weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach Ansicht des Gerichts hat sie vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sie wegen Verbindungen zu den LTTE ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Daran vermag auch das LTTE-Engagement ihres verschollenen Ehemannes und des Cousins in Indien nichts zu ändern. Zwar ist gerade bei Personen, die bereits in der Vergangenheit Übergriffen ausgesetzt waren, das subjektive Element der Furcht mitzuberücksichtigen. Auch dies vermag vorliegend jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal die Beschwerdeführerin nach den Übergriffen noch viele Jahre im Heimatstaat verblieb und von Indien her freiwillig heimkehrte. Die Beschwerdeführerin hat zudem in der Anhörung ausdrücklich verneint, in der Schweiz je exilpolitisch tätig gewesen zu sein (vgl. B28 F79). Daher hat sie auch nicht zu befürchten, in Zukunft ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten. Vielmehr konnte sie im Jahr 2018 mit ihrem Reisepass über den Flughafen Colombo legal ausreisen, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Folglich erscheint ein Eintrag in die «Stop-List» oder «Watch-List» der sri-lankischen Behörden ebenso unwahrscheinlich. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in der Schweiz als Asylbewerberin geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Denn Angehörige der tamilischen Ethnie sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3).

E. 7.3 Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Das SEM wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführe-rin lediglich pauschal auf Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit verwiesen hat und keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft gemacht hat.

E. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Wie das SEM zutreffend ausführte, hat die Beschwerdeführerin in Sri Lanka ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Ihre Eltern, ihr inzwischen volljähriger Sohn (der als Zimmermann arbeitet), ihre ebenfalls erwachsene Tochter sowie zwei Schwestern leben weiterhin mit ihren Ehemännern in Sri Lanka. Zwar war die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres O-Levels nie erwerbstätig, sie wurde aber gemäss eigenen Angaben durch ihre im Ausland lebenden Brüder und die Eltern finanziell unterstützt. Das Gericht geht davon aus, dass sie - sollte sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können - weiterhin finanzielle Unterstützung durch die in Sri Lanka lebenden Verwandten sowie ihre in der Schweiz und im Vereinigten Königreich wohnhaften Geschwister erhalten wird. Somit ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. Ihre psychischen Beschwerden können auch in Sri Lanka, welches über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, angemessen behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3647/2019 vom 14. April 2021 E. 9.8; Home Office, Country Policy and Information Note Sri Lanka: Medical Treatment and Healthcare, < https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/903780/Sri_Lanka_-_Medical_CPIN_-_v.1.0_July_2020.pdf >, abgerufen am 20.09.2021). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Sri Lanka bereits in psychologischer Behandlung war (vgl. B28 F111) und gemäss ärztlichem Bericht vom 29. Juni 2021 erfolglos ein landessprachiger Behandlungsplatz in der Schweiz evaluiert wurde. Ferner kann sie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (des Verfahrens) grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 22. April 2021 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In ihrer Kostennote vom 12. April 2021 hat die Rechtsvertreterin einen Aufwand von insgesamt 12 Stunden (Besprechung, Aktenstudium und Verfassen der Beschwerde) geltend gemacht, was als der Sache nicht angemessen und zu hoch bezeichnet werden muss. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes auf Fr. 1364.- festzusetzen (was einem Aufwand von 8 Stunden entspricht, inkl. Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1364.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1637/2021 Urteil vom 1. November 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine aus der Nordprovinz stammende sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - reichte am 26. Mai 2010 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung vom 10. März 2015 verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2018 auf dem Luftweg mit ihrem eigenen Pass und gelangte über Dubai, Uganda und (mit einem italienischen Visum) Italien am 22. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie am 23. Januar 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 30. Januar 2019 wurde sie summarisch befragt. C. Mit Verfügung vom 15. April 2019 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 hob das SEM seine Verfügung vom 15. April 2019 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen und die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches damit auf die Schweiz übergegangen war. E. Am 13. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei seit dem Jahr 2007 verschollen - die sri-lankischen Behörden hätten ihm Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)-Verbindungen unterstellt, weswegen er vor seinem Verschwinden mehrmals befragt und behelligt worden sei. Sie habe seit seinem Verschwinden nach ihm gesucht und regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Bei Versuchen, ihren Ehemann ausfindig zu machen, sei sie im Jahr 2010 während einer Nacht in einem Armeecamp gefoltert und mehrfach vergewaltigt worden. Sie sei anschliessend von Unbekannten sexuell belästigt sowie im Jahr 2014 von einem Criminal Investigation Department (CID)-Beamten bedrängt worden. Seit dem negativen Asylentscheid vom 10. März 2015 habe sie an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen im Zusammenhang mit vermissten Personen teilgenommen. Sie sei im Jahr 2017 nach Indien geflohen, weil ein Demonstrationsteilnehmer erschossen worden sei, beziehungsweise, weil sie erneut in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und mehrfach Opfer physischer, sexueller und psychischer Gewalt geworden sei. So sei sie unter dem Vorwand, ihr Ehemann sei gefunden worden, vom CID zwei Mal in einen Hinterhalt gelockt und vergewaltigt worden. In Indien habe sie bei einem Cousin, einem LTTE-Mitglied, gewohnt. Nach dessen Verhaftung sei sie im Jahr 2018 wieder nach Sri Lanka gereist. In der Nacht nach ihrer Rückkehr hätten ein beziehungsweise mehrere Unbekannte an ihr Fenster geklopft. Aus Angst, vergewaltigt zu werden, sei sie am nächsten Tag aus Sri Lanka ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem ihre Identitätskarte im Original, einen Zeitungsartikel betreffend ihren verschollenen Ehemann, ein Schreiben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie medizinische Berichte zu den Akten. F. Am 12. Februar 2021 (Poststempel) wurde ein aktueller medizinischer Bericht zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 11. März 2021 - eröffnet frühestens am 12. März 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 12. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht mit Diagnose bezüglich generalisierter Angststörung und depressiver Störung (mittelgradige Episode) zu den Akten. L. Am 23. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Zwischenbericht betreffend Hinweis auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Hauptbegehren, die Sache sei ans SEM zurückzuweisen. Sie machte die unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, einen psychiatrischen Bericht abzuwarten. Angesichts ihrer psychischen Verfassung seien die Ereignisse, insbesondere hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls im Jahr 2017, nicht genügend abgeklärt worden, beziehungsweise habe es die Vorinstanz in Verletzung der Untersuchungspflicht unterlassen, den Sachverhalt durch Vertiefungsfragen genügend zu erstellen. 3.2 Die entsprechenden Rügen stossen ins Leere. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz eingeladen, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Aus dem medizinischen Bericht vom 12. Februar 2021 ergeben sich noch keine Hinweise auf derartige gesundheitliche Probleme, dass weitere ärztliche Abklärungen hätten abgewartet werden müssen. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht. Dazu gehört die Einreichung wichtiger Beweismittel, weshalb in diesem Zusammenhang nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen ist, zumal angesichts des langen vorinstanzlichen Verfahrens genügend Gelegenheit dazu bestanden hätte. Mit der Beschwerde wurden sodann weitere ärztliche Berichte zu den Akten gereicht, sodass der Sachverhalt auch aktuell als vollständig erstellt erachtet werden kann. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass weitere Abklärungen der Vorinstanz zu den Ereignissen im Jahr 2017 nötig wären beziehungsweise dass die Vorinstanz ihrer Pflicht der Sachverhaltserstellung ungenügend nachgekommen wäre. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Es seien diametrale Abweichungen bezüglich den Problemen mit den Behörden und den Grund ihrer Ausreise nach Indien zu erkennen. Bei der BzP habe sie angegeben, nach ihrer Teilnahme an Demonstrationen keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und wegen der Erschiessung eines Demonstranten nach Indien gereist zu sein. Hingegen habe sie bei der Anhörung vorgebracht, beinahe täglich von den Behörden behelligt worden zu sein und aufgrund einer Vergewaltigung nach Indien geflohen zu sein. Ihre Erklärung, sie habe die Vergewaltigungen aus Angst um ihre Kinder verschwiegen, vermöge nicht zu überzeugen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die mutmassliche Tötung eines Demonstranten sowie ihre Festnahme und Misshandlungen im Jahr 2010 habe nennen können, die Vergewaltigungen aber verschwiegen hätte. Zudem seien ihre Ausführungen zur vorgebrachten Verfolgungssituation auffallend knapp und stereotyp ausgefallen. Im Vergleich zu den Aussagen im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Ehemannes würden sich ihre Aussagen im Zusammenhang mit dem CID hinsichtlich Struktur und Ausführungsdichte unterscheiden. Es erscheine zweifelhaft, dass das CID sie wiederholt in einen Hinterhalt habe locken können und sie den Anrufern weiterhin geglaubt habe. Insgesamt hätten ihre Aussagen nicht die Qualität aufgewiesen, die zu erwarten gewesen wäre, wenn sie dieses Ereignis tatsächlich erlebt habe. Vor diesem Hintergrund seien ihre Aussagen zum fluchtauslösenden Ereignis ebenfalls unglaubhaft. Sie habe bei der BzP erklärt, ein junger, maskierter Mann habe an ihr Fenster geklopft, während sie bei der Anhörung von mindestens zwei Personen, die sie belästigt und mit Gegenständen beworfen hätten, gesprochen habe. Allerdings könne die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offen bleiben, weil der geschilderte Vorfall mangels ausreichender Intensität ohnehin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüge. Die vor Rechtskraft des ersten Asylentscheids erlebten Übergriffe hätten im Botschaftsverfahren vorgebracht werden müssen und seien auch nicht kausal für ihre Ausreise gewesen. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka habe die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung. Sie sei bis im August 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch neun Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Weil sie mit ihrem eigenen Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist sei, sei auch kein aktuelles Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person ersichtlich. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, da sie keinen persönlichen Bezug zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen dargetan habe. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. Hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche zu den alltäglichen Belästigungen und Behelligungen durch die Behörden führte sie aus, sie habe diese anlässlich der BzP - sie sei angewiesen worden, sich kurz zu halten - nicht erwähnt, da diese generell gewesen seien und sich auch gegen sie als alleinstehende Frau gerichtet hätten; andere Familien von Verschollenen hätten Ähnliches erlebt, wie sie an der Anhörung ausgeführt habe. Vielmehr seien die einschneidenden Schlüsselereignisse, die zu ihrer Flucht geführt hätten, die Vergewaltigungen in den Jahren 2010 und 2017 gewesen. Zu ihrer Aussage bei der BzP, die Erschiessung eines Demonstranten habe sie zur Ausreise nach Indien bewegt, führte sie aus, bei der Würdigung dieser Aussage, sei der soziokulturelle Hintergrund, wonach Opfer von Vergewaltigungen in Sri Lanka stigmatisiert und diskriminiert würden, zu berücksichtigen. Diesbezügliche Tabuisierungen, Schuldzuweisungen und traditionelle Vorstellungen würden es Opfern eines sexuellen Übergriffs erschweren, über die Geschehnisse zu sprechen. Somit würden Vergewaltigungsopfer meist zu indirekten und euphemistischen Formulierungen greifen. Demnach sei nachvollziehbar, weshalb sie im Rahmen der BzP nicht über die erlittene sexuelle Gewalt erzählt habe. Dies gelte umso mehr, da sie durch diese Ereignisse traumatisiert sei. Ihre zuweilen knappen Aussagen seien ebenfalls durch die Traumatisierung - sie sei immer wieder in Tränen ausgebrochen und habe schreien müssen - erklärbar. Weiter sei nachvollziehbar, dass CID-Leute sie mehrmals an verschiedene Orte hätten locken können. Sie habe nach dem Verschwinden ihres Mannes ihre gesamte Energie in die Suche nach ihm gesteckt, wobei sie sich mit diversen Hilfsorganisationen und Armeecamps in Verbindung gesetzt habe. Es verstehe sich von selber, dass sie jede noch so kleine Spur verfolgt habe. Allerdings sei sie den Anrufen nicht blind gefolgt, sondern jeweils in Begleitung von Verwandten dorthin gegangen. Schliesslich ergänzte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt zum Ausreisegrund dahingehend, dass sie zuerst ein Klopfen an ihrem Fenster gehört habe, wonach sie mit Seifenstücken und Zahnpasta beworfen worden sei. Hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit führte sie aus, traumatisierte Menschen hätten Mühe, Abläufe zeitlich und räumlich chronologisch zu schildern. Sie könnten häufig Details nicht richtig zuordnen und einzelne Erinnerungen nicht steuern, was zu stark unstrukturierten Aussagen führen könne. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten und ihres Zustandes sei es ihr gelungen, ihre Verfolgung glaubhaft zu machen. Die erlittenen Vergewaltigungen seien gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Eingriffe in ihre körperliche Integrität zu qualifizieren. Weil sie bereits im Jahr 2010 Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, sei ihre Furcht vor weiteren Misshandlungen und Vergewaltigungen als objektiv nachvollziehbar und realistisch einzuschätzen. Unter Hinweis auf internationale Berichte führte die Beschwerdeführerin aus, sexuelle Gewalt gegen tamilische Frauen sei in Sri Lanka weit verbreitet, wobei Täter weitgehende Straflosigkeit geniessen würden. Oftmals werde sexuelle Gewalt auch gezielt als Folterinstrument bei Verdacht auf LTTE-Verbindungen eingesetzt. Sexuelle Belästigung und Gewalt sowohl durch Militärangehörige als auch die Zivilbevölkerung bleibe eine tägliche Realität für tamilische Frauen. Es sei deshalb von der fehlenden Schutzgewährung des sri-lankischen Staates auszugehen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde sie als Tamilin und alleinstehende Frau aus dem Norden bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Zudem sei sie einem Risiko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da ihr Mann ein LTTE-Mitglied gewesen sei und seit dem Jahr 2007 als verschollen gelte. Angesichts der aktuellen politischen Situation sowie ihres Risikoprofils sei sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Ihre zentralen Verfolgungsvorbringen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG insgesamt nicht. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass die Belästigungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Ehemannes im Jahr 2007 sowie die geltend gemachten Vergewaltigungen im Jahr 2010, selbst wenn diese glaubhaft sind, sie heute noch prägen und traumatische Erlebnisse darstellen, nicht zeitlich kausal für ihre Ausreise im Jahr 2018 waren und deshalb für sich betrachtet keine Vorverfolgung zu begründen vermögen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich ihre Vorbringen im Allgemeinen (abgesehen von den Angaben zum Verschwinden ihres Ehemannes) kaum mit den Asylvorbringen des im Jahr 2010 angestrengten Botschaftsverfahrens decken. 6.3 Entgegen der Ansicht des SEM ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin traumatische sexuelle Gewalterfahrungen nicht bereits bei der BzP vorzubringen vermochte (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3). Das verspätete Vorbringen sexueller Gewalterfahrungen kann durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c). Opfer von Gewalt können über traumatische Erlebnisse zum Teil nicht gleich zu Beginn des Asylverfahrens sprechen, sondern erst in dessen späteren Verlauf. Solche ergänzenden Aussagen dürfen nicht vorschnell als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft eingestuft werden. Vielmehr gilt es, sie bezüglich ihrer logischen Konsistenz zu überprüfen: umfassen sie eine detailliertere und in sich stimmige Schilderung des zu einem früheren Zeitpunkt zu Protokoll gegebenen Kerngeschehens, so zeugt dies in der Regel von einem typischen Aussageverhalten bei Traumatisierten, erhöht die Aussagequalität und ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit des Erlebten zu werten. Weisen die ergänzenden Aussagen hingegen bezüglich des Kerngeschehens gravierende Widersprüche zu früheren Aussagen auf und ist die asylsuchende Person auch nicht in der Lage, solche wesentlichen Ungereimtheiten plausibel zu erklären, so ist von einem Simulationsversuch einer Traumatisierung auszugehen. Erst eine sorgfältige Analyse der im Verlauf des Asylverfahrens vorgebrachten ergänzenden Aussagen lässt Rückschlüsse auf deren Wahrheitsgehalt zu. Unerlässlich ist es dabei, die Aussagen in den länderspezifischen und soziokulturellen Kontext einzubetten. Wesentlich ist, dass selbst eine mit einem psychologischen Gutachten diagnostizierte PTBS für sich allein nicht den Nachweis liefert, dass die erlittene Traumatisierung unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich stattgefunden hat, sondern durchaus andere Ursachen als die geschilderten haben kann - auch hier bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte des Einzelfalls (vgl. Stephan Parak, Was stimmt denn jetzt?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 384). 6.4 Auch in Anbetracht des vorher Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin jedoch die geltend gemachte Gewalt nach 2015 und insbesondere im Jahr 2017 nicht glaubhaft zu machen. 6.4.1 Es ist zwar durchaus verständlich, dass sie Mühe hätte, eine Vergewaltigung zu schildern. Allerdings sind viele ihrer Schilderungen auch rund um die entsprechenden Erlebnisse, die nicht die Vergewaltigungen betreffen, dermassen substanzlos, dass die konkreten Geschehnisse nicht angemessen beleuchtet wurden (vgl. B28 F74, F80). Auf konkrete Nachfragen hin, wich die Beschwerdeführerin stets auf Allgemeinplätze und eine generelle Bedrohungslage aus. Zwar machen ihre vagen Ausführungen alleine die Angaben nicht unglaubhaft, sie sind aber Indizien, die ihr Asylgesuch als zu wenig begründet erscheinen lassen. 6.4.2 Dem SEM ist aber insofern beizupflichten, als dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht hat. Diese betreffen zentrale Punkte ihrer Asylbegründung. Gemäss ihren eigenen Angaben und sogar auf Nachfrage verneinte sie bei der BzP explizit nach ihrer Teilnahme an den Demonstrationen jemals selbst Opfer von Gewalttaten geworden zu sein. Obgleich ihr Schweigen zur sexuellen Gewalt verständlich ist, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest ansatzweise die nicht sexuelle Gewalt, wie etwa Schikanen oder Belästigungen - wie sie dies hinsichtlich der Ereignisse im Armeecamp getan hatte (vgl. B8 Ziff. 7.02) -, bereits anlässlich der BzP erwähnt hätte. Als Grund für die Ausreise nannte sie anlässlich der BzP denn auch explizit nur den Tod eines anderen Demonstrationsteilnehmers und ihre bekundete Furcht vor zukünftigen Repressalien. Fraglich bleibt dabei, weshalb die Angst um ihre Kinder ausschlaggebend dafür gewesen sein soll, dass sie an der BzP nichts von den erlittenen Vergewaltigungen erzählen konnte. 6.4.3 Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass ihre Schwierigkeiten, die Chronologie der Ereignisse aufzuzeigen, nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sind. Allerdings vermochte sie das Erlebte bloss in allzu vager und knapper Weise zu schildern. Es finden sich hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Ehemannes und der Inhaftierung im Armeecamp im Jahr 2010 Realkennzeichen und Nebensächlichkeiten in ihren Erzählungen. Selbst wenn verständlich ist, dass sie ihre Hoffnungen an Nachrichten zu ihrem Ehemann geklammert hat, bleiben ihre Schilderungen zu den Drohungen und einem Hinterhalt des CID gänzlich oberflächlich und wenig nachvollziehbar. 6.4.4 Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben sich schliesslich auch bezüglich der Ausreise im Jahr 2018. Denn die ergänzenden Aussagen zu ihren Fluchtgründen - die ebenfalls nicht die geltend gemachte sexuelle Gewalt betreffen - decken sich nicht vollständig mit ihren Angaben bei der BzP. Als Ausreisegrund im Jahr 2018 erwähnte sie einerseits die Bedrohung durch einen jungen, maskierten Mann am Fenster (BzP: vgl. B8 Ziff. 7.02) und andererseits mehrere Unbekannte, die Seifenstücke und Zahnpasta an ihr Fenster geworfen hätten (Anhörung: vgl. B28 F82). Weil sie dieses konkrete Ereignis als Ausreisegrund nannte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses sicherlich einschneidende Erlebnis besonders genau und detailliert hätte schildern können. Auch die freiwillige Rückreise der Beschwerdeführerin aus Indien spricht gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung. Und schliesslich wirft es Fragen auf, wie sie nach nur einem Tag - ohne Vorbereitung - mit ihrem eigenen Pass und mit einem italienischen Visum ausgestattet ausgereist sein will. Insgesamt sind die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis mit Zweifeln behaftet, die auch durch den auf Beschwerdeebene ergänzten Sachverhalt nicht entkräftet werden können. 6.5 Diesen Erwägungen gemäss ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verschwinden des Ehemannes oder im Jahr 2010 einschneidende Gewalterfahrungen machen musste. Es ist jedoch angesichts der erwähnten Substanzlosigkeit, Widersprüche und Ungereimtheiten - die sich nicht allein mit einer Traumatisierung erklären lassen - nicht davon auszugehen, dass sie in den Jahren vor der Ausreise noch im Fokus der Behörden stand und ernsthafte Nachteile erlebt hat oder solche objektiv zu befürchten hatte. Auch die ärztlichen Berichte, in denen eine Angststörung, Anzeichen einer PTBS und eine mittelgradige Depression diagnostiziert werden, ändern nichts an dieser Einschätzung, zumal sie nicht deren genaue Ursache und schon gar nicht den Zeitpunkt von Gewalterfahrungen belegen können (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 7.2 Vorliegend erwog die Vorinstanz zu Recht, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Beschwerdeführerin weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach Ansicht des Gerichts hat sie vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sie wegen Verbindungen zu den LTTE ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Daran vermag auch das LTTE-Engagement ihres verschollenen Ehemannes und des Cousins in Indien nichts zu ändern. Zwar ist gerade bei Personen, die bereits in der Vergangenheit Übergriffen ausgesetzt waren, das subjektive Element der Furcht mitzuberücksichtigen. Auch dies vermag vorliegend jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal die Beschwerdeführerin nach den Übergriffen noch viele Jahre im Heimatstaat verblieb und von Indien her freiwillig heimkehrte. Die Beschwerdeführerin hat zudem in der Anhörung ausdrücklich verneint, in der Schweiz je exilpolitisch tätig gewesen zu sein (vgl. B28 F79). Daher hat sie auch nicht zu befürchten, in Zukunft ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten. Vielmehr konnte sie im Jahr 2018 mit ihrem Reisepass über den Flughafen Colombo legal ausreisen, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Folglich erscheint ein Eintrag in die «Stop-List» oder «Watch-List» der sri-lankischen Behörden ebenso unwahrscheinlich. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in der Schweiz als Asylbewerberin geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Denn Angehörige der tamilischen Ethnie sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). 7.3 Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Das SEM wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführe-rin lediglich pauschal auf Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit verwiesen hat und keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft gemacht hat. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Wie das SEM zutreffend ausführte, hat die Beschwerdeführerin in Sri Lanka ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Ihre Eltern, ihr inzwischen volljähriger Sohn (der als Zimmermann arbeitet), ihre ebenfalls erwachsene Tochter sowie zwei Schwestern leben weiterhin mit ihren Ehemännern in Sri Lanka. Zwar war die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres O-Levels nie erwerbstätig, sie wurde aber gemäss eigenen Angaben durch ihre im Ausland lebenden Brüder und die Eltern finanziell unterstützt. Das Gericht geht davon aus, dass sie - sollte sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können - weiterhin finanzielle Unterstützung durch die in Sri Lanka lebenden Verwandten sowie ihre in der Schweiz und im Vereinigten Königreich wohnhaften Geschwister erhalten wird. Somit ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. Ihre psychischen Beschwerden können auch in Sri Lanka, welches über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, angemessen behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3647/2019 vom 14. April 2021 E. 9.8; Home Office, Country Policy and Information Note Sri Lanka: Medical Treatment and Healthcare, , abgerufen am 20.09.2021). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Sri Lanka bereits in psychologischer Behandlung war (vgl. B28 F111) und gemäss ärztlichem Bericht vom 29. Juni 2021 erfolglos ein landessprachiger Behandlungsplatz in der Schweiz evaluiert wurde. Ferner kann sie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (des Verfahrens) grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 22. April 2021 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In ihrer Kostennote vom 12. April 2021 hat die Rechtsvertreterin einen Aufwand von insgesamt 12 Stunden (Besprechung, Aktenstudium und Verfassen der Beschwerde) geltend gemacht, was als der Sache nicht angemessen und zu hoch bezeichnet werden muss. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes auf Fr. 1364.- festzusetzen (was einem Aufwand von 8 Stunden entspricht, inkl. Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1364.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: