Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B._______, auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B._______, auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-162/2016 Urteil vom 14. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 24. September 2007 in Ghana den Schweizer Bürger C._______ ehelichte und am 4. Oktober 2008 im Rahmen des Familiennachzugs mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer, in die Schweiz einreiste, dass der oben erwähnte Ehemann die Schweiz verliess, weshalb das Migrationsamt M._______ die Aufenthaltsbewilligungen der Mutter und des Beschwerdeführers widerrief, dass in diesem Zusammenhang dem Urteil des BGer 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe im Oktober 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche vom Bestand der seiner Mutter erteilten Aufenthaltsbewilligung abhängig gewesen sei, dass diese Bewilligungen am 27. Oktober 2010 - der Beschwerdeführer sei damals elf Jahre alt gewesen - widerrufen worden seien, dass diese Verfügung mit unangefochten gebliebenem Rekursentscheid vom 15. August 2011 - der Beschwerdeführer sei damals elf Jahre und zehn Monate alt gewesen und sein legaler Aufenthalt habe weniger als zwei Jahre gedauert - bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt definitiv zur Ausreise verpflichtet gewesen sei, dass ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz seither untersagt, auch prozessual nicht gestattet und nach dem Gesagten illegal sei, dass der Beschwerdeführer seither versucht habe, mit zahlreichen, ausnahmslos erfolglos gebliebenen und durchwegs als aussichtslos gewerteten Verfahren (auch Rechtsmittelverfahren betreffend Zwischenentscheide), die definitiv verfügte Ausreise zu verhindern, dass das BGer in der Folge mit Urteil vom 8. Dezember 2014 auf die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintrat und die Gerichtskosten von Fr. 600.- dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegte, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2015 beim SEM eine Aufsichtsanzeige gegen die Abteilung Vollzugsunterstützung einreichte, dass der Staatssekretär Mario Gattiker in seinem Antwortschreiben vom 11. Mai 2015 festhielt, es lägen keinerlei Verletzungen der Parteirechte und der Sorgfaltspflichten vor und ein konsequenter Vollzug diene dazu, den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2015 (zusammen mit seiner Mutter) dem Ausschaffungsversuch in seinen Heimatstaat keine Folge leistete und den Abflug nach Ghana verweigerte, dass er stattdessen, vertreten (und instruiert) durch B._______, gleichentags bei der Flughafenpolizei Zürich ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2015 zur Person (BzP) sowie der Direktanhörung vom 23. Dezember 2015 durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Ghana einige Jahre zur Schule gegangen, bevor er mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist sei, dass er schlechte Erinnerungen an seine Schulzeit in Ghana habe, dass er sich in den letzten Jahren in der Schweiz erfolgreich integriert habe und nicht nach Ghana zurückkehren wolle, weil er dort wieder von vorne beginnen müsse und die in der Schweiz verbrachten Jahre diesfalls umsonst gewesen seien, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen dem SEM die nachfolgend aufgeführten Beweismittel übergab: Kopien kantonaler Akten, ein Schreiben betreffend Schulungsmöglichkeiten in Ghana, Unterlagen zu seiner Lehrstellensuche, einen Auswertungsbogen seiner Schnupperlehre, ein Schreiben des Sportclubs N._______ sowie einen Bericht von D._______, Mitglied der Lighthouse Chapel International, dass er sich des Weiteren mit mehreren Fax-Schreiben an das SEM wandte und das Gesuch stellte, es sei in Heilung eines Mangels der vormals mit dem Fall befassten Behörden auf Unzumutbarkeit der Wegweisung zu erkennen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 - eröffnet am folgenden Tag - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2015 ablehnte, ihn aus der Schweiz weg wies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2016 Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: "Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die gesetzlich vorgesehene Folge anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen", dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde vom 10. Januar 2016 den klaren Anträgen zufolge lediglich gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es sich beim Heimatstaat des Beschwerdeführers - Ghana - um ein "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie rechtskräftig feststeht, keine Asylrelevanz aufweisen, und dieser im Übrigen ausdrücklich geltend machte, er habe sein Asylgesuch auf Empfehlung seines Rechtsvertreters gestellt, weil er - angesichts fortgeschrittener Integration - in der Schweiz habe bleiben wollen (A19/21 F3 - F6 S. 2), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machen lässt, die schweizerischen Behörden hätten in vorhergehenden ausländerrechtlichen Verfahren insofern Fehler begangen, als sie nie eine Wegweisungsverfügung erlassen hätten, Fehler, die zur Folge gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer nie die ihn betreffenden Wegweisungshindernisse habe überprüfen lassen können, was einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme, dass es die Ausländerbehörden versäumt hätten, die allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zur Ausreise zu prüfen und zu verordnen, weshalb der Wegweisungsvollzug schon aus diesem Grund unzumutbar geworden sei, dass sie namentlich die direkt anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht zu seinen Gunsten zur Geltung gebracht hätten, dass das Recht auf Privatleben nach Art. 16 KRK den Wegweisungsvollzug unzulässig mache, dass sich der junge Mann seit der Einreise pflichtgemäss und mit aller Kraft um Integration bemüht habe, akzentfrei Dialekt spreche, im Fussballclub N._______ bestens integriert sei, im Rahmen einer freikirchlichen Gemeinschaft Integrationswirkungen erfahre und von einer Fachkraft bei der Lehrstellensuche unterstützt werde, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Asylverfahren, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, nicht dazu dient, irgendwelche tatsächlichen oder (wie vorliegend) vermeintlichen Fehlleistungen in ausländerrechtlichen Verfahren zu korrigieren, dass es sich beim prozessualen Gebaren des Beschwerdeführers vielmehr um eine zweckwidrige und somit rechtsmissbräuchliche Verwendung eines Rechtsinstituts handelt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, ob die Kinderrechtskonvention dem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, bereits durch Urteil des BGer 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 unmissverständlich ins Bild gesetzt wurde (vgl. a.a.O. E. 2.2), weshalb es sich erübrigt, nochmals auf diese Frage einzugehen, dass es sich auch erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, und stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführes in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mutwillig die Prozessführung insbesondere dann ist, wenn die Anrufung des Gerichts nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt, sondern ausschliesslich andere und damit rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt, wie beispielsweise den Zeitgewinn durch trölerisches Prozessieren (vgl. Matthias Härri, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, N. 17 zu Art. 33 BGG), dass der Beschwerdeführer vorliegend den Eindruck erweckt, die Stellung des Asylgesuchs wie auch die Einreichung einer Asylbeschwerde bezweckten nur noch die Verlängerung seines ansonsten illegalen Aufenthalts in der Schweiz, dass somit ein rechtsmissbräuchlicher Zweck verfolgt werden dürfte, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer grundsätzlich auf die Beurteilung der Rechtslage durch seinen Rechtsvertreter abstellen durfte und nicht davon ausgehen musste, die Art der Prozessführung seines Rechtsvertreters erweise sich nachträglich als rechtsmissbräuchlich, dass nach Art. 66 Abs. 3 BGG unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht, weshalb die Verfahrenskosten in casu nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinem Rechtsvertreter aufzuerlegen sind (vgl. André Moser/ Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.155, S. 168), dass das mutwillige und rechtsmissbräuchliche Vorgehen gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 3 VGKE) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B._______, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B._______, auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: