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D-1619/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. März 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1619/2024

U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, [...], Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2024

D-1619/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______), am 9. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Beschwerdeführerin am

13. Oktober 2023 zur Person befragte, dass die Beschwerdeführerin gleichentags den Rechtsschutz für Asylsu- chende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit ihrer Rechtsvertretung mandatierte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben ihrer damaligen Rechtsvertre- tung an das SEM vom 6. November 2023, 6. Februar 2024, 15. Februar 2024, 19. Februar 2024 und 26. Februar 2024 verschiedene Beweismittel betreffend ihre Probleme in der Türkei sowie in Bezug auf ihre gesundheit- liche Situation einreichte, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2024 zu ihren Asyl- gründen anhörte, dass das Staatssekretariat am 1. März 2024 der damaligen Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführerin den Entwurf seines Asylentscheids zur Stel- lungnahme unterbreitete, dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellungnahme abgab und dem SEM zwei weitere Beweismittel zustellte, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 4. März 2024 zwei zusätzliche Beweismittel einreichte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. März 2024 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 5. März 2024 ihr Mandat für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführerin den Asylentscheid des SEM mit Eingabe vom

13. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,

D-1619/2024 Seite 3 dass sie dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungs- vollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung bean- tragte, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be- schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu- treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss- brauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer- den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und auf ihre frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Be- schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-1619/2024 Seite 4 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wird, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimat- staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychi- schen Druck bewirken, dass zudem auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tra- gen ist (Art. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit begründete, sie habe am 22. Oktober 2021 im Rah- men einer von ihrer Familie arrangierten Eheschliessung einen Verwand- ten heiraten müssen, und schon unmittelbar nach der Hochzeit sei sie sei- tens ihres Ehemannes von anhaltender und massiver körperlicher Gewalt, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Erniedrigungen und Drohungen be- troffen gewesen, dass sich im Oktober 2022 in ihrer Herkunftsregion ein Ehrenmord ereignet habe, von dem sie zwar nicht selbst betroffen gewesen sei, der sie aber geängstigt habe, weil der betreffende Täter von der Familie ihres Eheman- nes aufgenommen und versteckt worden sei, dass sie am 3. November 2022 derart von ihrem Ehemann geschlagen worden sei, dass eine Nachbarin die Polizei gerufen habe, dass sie aufgrund dieses Vorfalles – da ihr Körper voller Blutergüsse und Beulen gewesen sei – von den Polizeibeamten in ein Spital gebracht wor- den sei, wo sie untersucht worden sei, dass die Polizisten jedoch auf die untersuchende Ärztin dahingehend ein- gewirkt hätten, nicht alle Verletzungen zu rapportieren, weil es sich ledig- lich um einen gewöhnlichen Ehestreit gehandelt habe,

D-1619/2024 Seite 5 dass sie von den Polizisten im Hinblick auf die Erstattung einer Anzeige gegen ihren Ehemann die Erstellung eines Rapportes verlangt habe, jene aber zunächst versucht hätten, sie von ihrem Vorhaben abzubringen und ihren Pflichten nur sehr zögerlich nachgekommen seien, dass sie bei dieser Gelegenheit bei der Polizei auch eine Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet habe, dass sie in der Folge aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, dass ihr Ehemann jedoch damit begonnen habe, ihr über Drittpersonen da- mit zu drohen, sie zu entführen oder umzubringen, dass sie, während ihre beiden Familien versucht hätten, einen Weg für eine Versöhnung zu finden, im Januar oder Februar 2023 mithilfe eines Rechts- anwalts die Scheidung eingereicht habe, wobei das betreffende Verfahren noch hängig sei, dass ihre eigenen Eltern und Geschwister damit nicht einverstanden ge- wesen seien und sie unter Druck gesetzt hätten, um sie umzustimmen, dass ihr Ehemann im August 2023 anlässlich einer Hochzeitsfeier versucht habe, sie zu entführen, was jedoch von ihren männlichen Verwandten ver- hindert worden sei, dass sie in der Folge im Haus eines Onkels von männlichen Verwandten bewacht worden sei, um einen Ehrenmord zu verhindern, zugleich aber von Familienangehörigen beschimpft worden sei, weil sie über ihre ge- samte Sippe Schande gebracht habe, dass sie gegenüber ihrem Ehemann abgesehen von der Scheidung ein gerichtliches Rayonverbot habe erwirken wollen, nach der betreffenden Antragstellung aber monatelang nichts gehört habe, dass ihr Ehemann bei einer staatlichen Firma arbeite, welche Waffen und Munition für die Militärbehörde warte, und somit einen relativ engen Kon- takt zum türkischen Staat habe, dass sie aufgrund ihrer Schwierigkeiten mit zwei türkischen Nichtregie- rungsorganisationen, die sich für die Rechte von Frauen und weiblichen Gewaltopfern einsetzen würden, Kontakt aufgenommen habe,

D-1619/2024 Seite 6 dass ihr dabei gesagt worden sei, sie müsse Beweismittel sammeln und persönlich bei den Anlaufstellen dieser Organisationen vorbeikommen, da- mit man ihr helfen könne, dass sich diese Anlaufstellen jedoch in den Grossstädten wie Istanbul und Ankara befinden würden, also weit entfernt von ihrem Wohnort, weshalb sie nirgends Hilfe erhalten habe, dass sie sich in der Folge ihres Lebens nicht mehr sicher gefühlt habe und deshalb aus der Türkei ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Probleme mit ihrem Ehemann eine grössere Zahl von Beweismitteln ein- reichte, darunter ärztliche Zeugnisse und amtliche türkische Dokumente, die ihre Vorbringen belegen, dass unter anderem ein Urteil eines türkischen Strafgerichts vorliegt, aus welchem hervorgeht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am

17. Oktober 2023 wegen an ihr begangener Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Ab- lehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, die von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht rele- vant, dass das Staatssekretariat diesbezüglich festhielt, gemäss gefestigter Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts sei in Fällen wie jenem der Beschwer- deführerin von der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden auszugehen (unter Hinweis auf das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 und die daran anknüpfende Rechtsprechung), dass auch keine konkreten Hinweise vorliegen würden, die türkischen Be- hörden hätten die Beschwerdeführerin nicht schützen wollen, dass sie vielmehr ungeachtet der Anstellung des Ehemannes bei einer staatlichen Firma wie auch der Frage, ob gegen ihn ein behördliches Ra- yonverbot erlassen worden sei oder nicht, dessen strafrechtliche Verfol- gung und die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens habe erlangen können, wobei sie sich ausserdem an türkische Frauenrechtsorganisatio- nen habe wenden können,

D-1619/2024 Seite 7 dass das SEM weiter dafürhielt, die Beschwerdeführerin verfüge ausser- dem über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb ihrer Hei- matprovinz C._______, dass sie sich nämlich bereits verschiedentlich über längere Zeit ausserhalb ihrer Heimatprovinz aufgehalten habe – so in Hakkari, Adana, Mardin und Mersin – und dort auf die Unterstützung von Verwandten sowie einer guten Freundin habe zählen können, dass sie zudem jung und gesund sei sowie über eine sehr gute universitäre Ausbildung wie auch Arbeitserfahrung verfüge, dass mit der Beschwerdeschrift abgesehen von einer Wiederholung der hauptsächlichen Asylvorbringen im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verhältnis der Beschwerdeführerin als Kurdin zur türkischen Polizei sei erschwert, indem sie diese nicht als Schutz, sondern als Bedrohung wahr- nehme, dass auch aus diesem Grund ihre Versuche, sich für die Erlangung ernst- haften Schutzes an die türkische Polizei zu wenden, aussichtslos gewesen seien, dass der von der Vorinstanz angeführten Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) entgegen- zuhalten sei, wonach in ihrer Herkunftsregion Frauen, welche vor ihren Männern oder Verwandten auf der Flucht seien, keine Möglichkeit hätten, ein normales Leben zu führen (SFH, Themenpapier Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, Oktober 2013), dass das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass die Vorinstanz richtiger- weise festgestellt hat, in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung sei- tens des Ehemannes sei vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen, dass, wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend ausgeführt wurde, aufgrund der geltend gemachten anfänglichen Schwierigkeiten bei der Erstattung der Anzeige gegen den Ehemann bei der lokalen Polizei nicht vom Fehlen eines entsprechenden Schutzwillens der türkischen Be- hörden gesprochen werden kann, dass vielmehr aufgrund der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Ehe- mannes und des eingeleiteten zivilrechtlichen Scheidungsverfahrens

D-1619/2024 Seite 8 darauf zu schliessen ist, dass sich die türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin keineswegs als schutzunwillig zeigen, dass auch der angeführte Bericht der SFH, welcher sich im Übrigen auf einen Zeitraum vor dem Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 bezieht, diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe es unterlassen, zu ihren Asylgründen – insbesondere hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates – genügende Abklärungen zu tref- fen, als unbegründet zu erachten ist, dass folglich der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Zurück- weisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass des Weiteren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Drohungen auch durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in der Türkei und mithin durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative begegnen könnte, dass sich aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung ergibt, dass sie im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes nach Istanbul oder Ankara auf die Unterstützung zweier türkischer Nichtre- gierungsorganisationen, die sich für die Rechte von Frauen und weiblichen Gewaltopfern einsetzen, zählen könnte, nachdem sie mit diesen bereits in Kontakt getreten ist, dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung der Vorinstanz in Frage stellen könnte, den Vorbringen der Beschwerdeführerin komme keine asylrechtliche Relevanz zu, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver- fügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

D-1619/2024 Seite 9 dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil die Beschwerdeführe- rin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, sie wäre im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.),

D-1619/2024 Seite 10 dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei zum heu- tigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, der Be- schwerdeführerin drohe eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzli- chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist. dass die allgemeine Lage in der Türkei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei- sungen dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen lies- sen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer kon- kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, dass sich die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang lediglich auf die allgemeinen Voraussetzungen der Durchführbarkeit des Wegweisungs- vollzugs beschränkt, jedoch keinerlei konkrete Vorbringen zur Situation der Beschwerdeführerin enthält, womit sich weitere Ausführungen erübrigen, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug so- mit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus- ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG),

D-1619/2024 Seite 11 dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass im Übrigen kein Anlass ersichtlich ist, einen türkischen Gerichtsent- scheid betreffend ein von der Beschwerdeführerin verlangtes Rayonverbot gegen ihren Ehemann abzuwarten, wie mit der Beschwerdeschrift bean- tragt wird, dass sich die Beschwerde aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist, dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins- gesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1619/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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