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D-1614/2014

D-1614/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 13. Januar 2013 reiste die Beschwerdeführerin von Italien kommend illegal in die Schweiz ein und reichte gleichentags im B._________ ein Asylgesuch ein. B. Wegen ihres prekären gesundheitlichen Zustands konnte die Beschwerdeführerin vorerst nicht zu ihrer Person befragt werden. Am 14. Januar 2013 wurde sie ins Spital von C._______ eingewiesen, wo unter anderem das Vorliegen einer HIV-Infektion festgestellt wurde. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Verdacht auf eine offene Lungentuberkulose zur weiteren Behandlung ins D.________ überwiesen. Im ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom 20. März 2013 zuhanden des BFM wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin - nebst einer Vielzahl weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen - insbesondere an einer HIV-Infektion und einer pulmonalen Tuberkulose mit Riesenkaverne leide und eine intensivmedizinische Behandlung von noch unbestimmter Dauer notwendig sei (vgl. BFM-Akten A18/7). C. Mit Eingabe vom 25. April 2013 reichte die damalige Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht der E._________ vom 24. April 2013 ein. Darin wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 5. April 2013 im E.________ befinde. Als Hauptdiagnose wurden eine akute Niereninsuffizienz, eine offene Lungentuberkulose mit Riesenkaverne sowie eine HIV-Infektion festgestellt. D. Nach Stabilisierung des Gesundheitszustands konnte am 17. Juni 2013 am F._________ eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin stattfinden. Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sich diese vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort Asyl erhalten habe, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin gab an, wegen der ungenügenden medizinischen Versorgung in Italien in die Schweiz gereist zu sein. E. Im zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde eingereichten ärztlichen Bericht des D._________ vom 2. September 2013 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer HIV-Infektion CDC-Stadium C3 und einer pansensiblen pulmonalen Tuberkulose mit Riesenkaverne leide (vgl. BFM-Akten A30/5). F. Mit Schreiben vom 1. November 2013 teilte das BFM der damaligen Rechtsvertreterin mit, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in der Schweiz behandelt werde. G. Am 12. Februar 2014 fand in G._________ die einlässliche Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, in H.________ geboren zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. Ihr verschwundener Ehemann, mit dem sie zwei Kinder habe, sei ein Anführer einer bewaffneten Gang gewesen und behördlich gesucht worden. Sie selbst sei im Jahre 2010 von Unbekannten behelligt worden, weshalb sie geflüchtet und über Libyen nach Italien gelangt sei, wo sie Asyl erhalten habe. Indessen sei sie 2012 schwer erkrankt und wegen der besseren medizinischen Versorgung schliesslich in die Schweiz gereist. H. Mit - am 25. Februar 2014 eröffneter - Verfügung vom 24. Februar 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage ärztlicher Berichte des E.________ vom 2. September 2013, 21. Oktober 2013 und 18. März 2014 eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. J. Am 28. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Bei­ständin beigeordnet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 28. April 2014 eingeladen. L. Nach gewährter Fristerstreckung reichte das BFM am 27. Juni 2014 eine Vernehmlassung ein, worin es die Abweisung der Beschwerde beantragte. M. In ihrer Replik vom 14. Juli 2014 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegen­stand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2 In seinem Entscheid vom 24. Februar 2014 erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Schwierigkeiten als zumutbar. Es wies darauf hin, dass die bestehende HIV-Infektion auch in der Heimat der Beschwerdeführerin behandelbar sei. Nigeria habe zusammen mit der internationalen Gemeinschaft in den letzten Jahren die dafür notwendige medizinische Infrastruktur errichtet, die sich über das ganze Land erstrecke. Seit Anfang 2006 biete die nigerianische Regierung in allen Bundesstaaten Zugang zu einer kostenlosen AIDS-Behandlung an. Im Weiteren sei auch die Tuberkulose in Nigeria behandelbar und die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bei den schweizerischen Behörden medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Ehemann, Vater, Geschwister) und eine berufliche Ausbildung als Coiffeuse.

E. 6.3 In der Beschwerde wurde insbesondere mit dem Hinweis auf den ärztlichen Bericht des D._________ vom 18. März 2014 darauf hingewiesen, dass aufgrund der HIV-Infektion im Stadium C3, einer pansensiblen pulmonalen Tuberkulose mit Riesenkaverne und einer Pilz­erkrankung in der Lunge eine Therapie der Erkrankung schwierig sei und die Beschwerdeführerin aufgrund des schweren Verlaufes der Krankheit weiterhin engmaschiger Behandlung bedürfe. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes sei aufgrund der Notwendigkeit adäquater kontinuierlicher medizinischer Behandlung bei einem äusserst komplexen Krankheitsbild eine medizinische Behandlung in Nigeria sehr fraglich. Schliesslich machte die Rechtsvertreterin geltend, auch in staatlichen Krankenhäusern müssten die Patienten ihre Behandlung selber bezahlen und dort, wo die Gebühren moderat seien, fehle oft die notwendige Ausrüstung und es müsse aufgrund der hohen Anzahl an Patienten mit Verzögerungen gerechnet werden.

E. 6.4 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2014 hielt die Vorinstanz fest, Untersuchungen hätten ergeben, dass im I._________ alle von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente und Behandlungen erhältlich seien (...). Obwohl allgemein die Kosten für Medikamente zum grössten Teil von den Patienten selber getragen werden müssten, stünden die benötigten Medikamente, zumindest die Generika, zur Behandlung der HIV-Infektion und der Tuberkulose in den öffentlichen Spitälern in der Regel gratis zur Verfügung. Aufgrund der weiten Verbreitung der Tuberkulose in Nigeria sei deren Bekämpfung zur Priorität der Regierung geworden. Daher existiere ein entsprechendes nationales Programm, welches eine kostenlose Behandlung ermögliche. Eine allfällige Pneumonektomie (Entfernung eines Lungenflügels) sei zwar in Jos nicht möglich, könne jedoch in Lagos im öffentlichen Spital "Lagos University Teaching Hospital" durchgeführt werden. Da die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über unzählige Familienangehörige verfüge, könne davon ausgegangen werden, dass sie unvorhergesehene Kosten tragen könne, zudem sie über die Möglichkeit verfüge, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 6.5 In ihrer Replik vom 14. Juli 2014 wies die Rechtsvertreterin auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. März 2014 hin, wonach die Behandlungsmöglichkeiten in den Regionen im Norden und Osten Nigerias schlechter seien als in den übrigen Regionen des Landes. Die Versorgungsmöglichkeiten bezüglich antiretroviraler Behandlung seien selbst gemäss NACA (National Agency fort he Control of AIDS in Nigeria) inadäquat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge die Beschwerdeführerin nicht über unzählige Verwandte. Sie stamme aus einem Dorf bei C.______ im östlichen Bundesstaat Plateau, wo noch zwei Schwestern, ein Bruder und ihr Vater lebten. Sowohl ihr Vater als auch ihr Bruder seien arbeitslos und verfügten nicht über die finanziellen Möglichkeiten, eine Behandlung der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Im Weiteren liege Lago weit von C.________ entfernt. Schliesslich komme erschwerend hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der neunten Woche schwanger sei.

E. 6.6.1 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) unterteilt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.4 sowie EMARK 2004 Nr. 6 E. 8.a, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung einer HIV-positiven ausländischen Person grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt.

E. 6.6.2 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu erachten ist. Auch mit der Vorinstanz von der grundsätzlichen Behandelbarkeit von HIV-Infektionen und Tuberkulose im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ausgehend, ist festzustellen, dass insbesondere aufgrund des komplexen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Bestimmtheit gewährleistet ist, dass diese in ihrem Heimatstaat die dringend erforderliche medizinische Versorgung erhält. Wie im ärztlichen Bericht des D.________ vom 18. März 2014 festgehalten wird, ist aufgrund des schweren Verlaufs mit ausgeprägten Medikamentennebenwirkungen insbesondere der Tuberkulosetherapie und einer fast unumgänglichen Re-exposition bzw. einer möglichen Reaktivierung der Tuberkulose bei bestehender Riesenkaverne links eine genügende medizinische Versorgung bzw. Therapiemöglichkeit in Nigeria mehr als fraglich. Die behandelnden Ärzte weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres grossen Reservoirs eine Reinfektion der Tuberkulose erleiden könnte und ziehen eine Entfernung des linken Lungenflügels (Pneumonektomie links) in Betracht, um das entsprechende Risiko zu reduzieren. Auch wenn, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung festgehalten, eine solche Operation in Lagos durchgeführt werden könnte, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche mit einer beschwerlichen Reise ins weit entfernte Lagos verbunden wäre. Ebenso erscheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz fraglich, ob die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht über hinreichende familiäre Unterstützung verfügen würde, um unvorhergesehene Kosten tragen zu können, zumal aufgrund der angeschlagenen Gesundheit eine berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin kaum möglich erscheint.

E. 6.6.3 Aus diesen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).

E. 7 Zusammenfassend ist daher die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­positivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2014 sind auf­zuheben und die Vorin­stanz ist anzu­weisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 11. April 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin gutgeheissen wurde.

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsie­gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre­tungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab­schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen­den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdefüh­rerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzen Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2014 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1614/2014 /wua Urteil vom 7. April 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...)Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N________ Sachverhalt: A. Am 13. Januar 2013 reiste die Beschwerdeführerin von Italien kommend illegal in die Schweiz ein und reichte gleichentags im B._________ ein Asylgesuch ein. B. Wegen ihres prekären gesundheitlichen Zustands konnte die Beschwerdeführerin vorerst nicht zu ihrer Person befragt werden. Am 14. Januar 2013 wurde sie ins Spital von C._______ eingewiesen, wo unter anderem das Vorliegen einer HIV-Infektion festgestellt wurde. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Verdacht auf eine offene Lungentuberkulose zur weiteren Behandlung ins D.________ überwiesen. Im ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom 20. März 2013 zuhanden des BFM wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin - nebst einer Vielzahl weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen - insbesondere an einer HIV-Infektion und einer pulmonalen Tuberkulose mit Riesenkaverne leide und eine intensivmedizinische Behandlung von noch unbestimmter Dauer notwendig sei (vgl. BFM-Akten A18/7). C. Mit Eingabe vom 25. April 2013 reichte die damalige Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht der E._________ vom 24. April 2013 ein. Darin wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 5. April 2013 im E.________ befinde. Als Hauptdiagnose wurden eine akute Niereninsuffizienz, eine offene Lungentuberkulose mit Riesenkaverne sowie eine HIV-Infektion festgestellt. D. Nach Stabilisierung des Gesundheitszustands konnte am 17. Juni 2013 am F._________ eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin stattfinden. Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sich diese vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort Asyl erhalten habe, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin gab an, wegen der ungenügenden medizinischen Versorgung in Italien in die Schweiz gereist zu sein. E. Im zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde eingereichten ärztlichen Bericht des D._________ vom 2. September 2013 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer HIV-Infektion CDC-Stadium C3 und einer pansensiblen pulmonalen Tuberkulose mit Riesenkaverne leide (vgl. BFM-Akten A30/5). F. Mit Schreiben vom 1. November 2013 teilte das BFM der damaligen Rechtsvertreterin mit, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in der Schweiz behandelt werde. G. Am 12. Februar 2014 fand in G._________ die einlässliche Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, in H.________ geboren zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. Ihr verschwundener Ehemann, mit dem sie zwei Kinder habe, sei ein Anführer einer bewaffneten Gang gewesen und behördlich gesucht worden. Sie selbst sei im Jahre 2010 von Unbekannten behelligt worden, weshalb sie geflüchtet und über Libyen nach Italien gelangt sei, wo sie Asyl erhalten habe. Indessen sei sie 2012 schwer erkrankt und wegen der besseren medizinischen Versorgung schliesslich in die Schweiz gereist. H. Mit - am 25. Februar 2014 eröffneter - Verfügung vom 24. Februar 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage ärztlicher Berichte des E.________ vom 2. September 2013, 21. Oktober 2013 und 18. März 2014 eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. J. Am 28. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Bei­ständin beigeordnet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 28. April 2014 eingeladen. L. Nach gewährter Fristerstreckung reichte das BFM am 27. Juni 2014 eine Vernehmlassung ein, worin es die Abweisung der Beschwerde beantragte. M. In ihrer Replik vom 14. Juli 2014 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegen­stand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 In seinem Entscheid vom 24. Februar 2014 erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Schwierigkeiten als zumutbar. Es wies darauf hin, dass die bestehende HIV-Infektion auch in der Heimat der Beschwerdeführerin behandelbar sei. Nigeria habe zusammen mit der internationalen Gemeinschaft in den letzten Jahren die dafür notwendige medizinische Infrastruktur errichtet, die sich über das ganze Land erstrecke. Seit Anfang 2006 biete die nigerianische Regierung in allen Bundesstaaten Zugang zu einer kostenlosen AIDS-Behandlung an. Im Weiteren sei auch die Tuberkulose in Nigeria behandelbar und die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bei den schweizerischen Behörden medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Ehemann, Vater, Geschwister) und eine berufliche Ausbildung als Coiffeuse. 6.3 In der Beschwerde wurde insbesondere mit dem Hinweis auf den ärztlichen Bericht des D._________ vom 18. März 2014 darauf hingewiesen, dass aufgrund der HIV-Infektion im Stadium C3, einer pansensiblen pulmonalen Tuberkulose mit Riesenkaverne und einer Pilz­erkrankung in der Lunge eine Therapie der Erkrankung schwierig sei und die Beschwerdeführerin aufgrund des schweren Verlaufes der Krankheit weiterhin engmaschiger Behandlung bedürfe. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes sei aufgrund der Notwendigkeit adäquater kontinuierlicher medizinischer Behandlung bei einem äusserst komplexen Krankheitsbild eine medizinische Behandlung in Nigeria sehr fraglich. Schliesslich machte die Rechtsvertreterin geltend, auch in staatlichen Krankenhäusern müssten die Patienten ihre Behandlung selber bezahlen und dort, wo die Gebühren moderat seien, fehle oft die notwendige Ausrüstung und es müsse aufgrund der hohen Anzahl an Patienten mit Verzögerungen gerechnet werden. 6.4 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2014 hielt die Vorinstanz fest, Untersuchungen hätten ergeben, dass im I._________ alle von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente und Behandlungen erhältlich seien (...). Obwohl allgemein die Kosten für Medikamente zum grössten Teil von den Patienten selber getragen werden müssten, stünden die benötigten Medikamente, zumindest die Generika, zur Behandlung der HIV-Infektion und der Tuberkulose in den öffentlichen Spitälern in der Regel gratis zur Verfügung. Aufgrund der weiten Verbreitung der Tuberkulose in Nigeria sei deren Bekämpfung zur Priorität der Regierung geworden. Daher existiere ein entsprechendes nationales Programm, welches eine kostenlose Behandlung ermögliche. Eine allfällige Pneumonektomie (Entfernung eines Lungenflügels) sei zwar in Jos nicht möglich, könne jedoch in Lagos im öffentlichen Spital "Lagos University Teaching Hospital" durchgeführt werden. Da die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über unzählige Familienangehörige verfüge, könne davon ausgegangen werden, dass sie unvorhergesehene Kosten tragen könne, zudem sie über die Möglichkeit verfüge, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 6.5 In ihrer Replik vom 14. Juli 2014 wies die Rechtsvertreterin auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. März 2014 hin, wonach die Behandlungsmöglichkeiten in den Regionen im Norden und Osten Nigerias schlechter seien als in den übrigen Regionen des Landes. Die Versorgungsmöglichkeiten bezüglich antiretroviraler Behandlung seien selbst gemäss NACA (National Agency fort he Control of AIDS in Nigeria) inadäquat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge die Beschwerdeführerin nicht über unzählige Verwandte. Sie stamme aus einem Dorf bei C.______ im östlichen Bundesstaat Plateau, wo noch zwei Schwestern, ein Bruder und ihr Vater lebten. Sowohl ihr Vater als auch ihr Bruder seien arbeitslos und verfügten nicht über die finanziellen Möglichkeiten, eine Behandlung der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Im Weiteren liege Lago weit von C.________ entfernt. Schliesslich komme erschwerend hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der neunten Woche schwanger sei. 6.6 6.6.1 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) unterteilt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.4 sowie EMARK 2004 Nr. 6 E. 8.a, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung einer HIV-positiven ausländischen Person grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt. 6.6.2 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu erachten ist. Auch mit der Vorinstanz von der grundsätzlichen Behandelbarkeit von HIV-Infektionen und Tuberkulose im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ausgehend, ist festzustellen, dass insbesondere aufgrund des komplexen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Bestimmtheit gewährleistet ist, dass diese in ihrem Heimatstaat die dringend erforderliche medizinische Versorgung erhält. Wie im ärztlichen Bericht des D.________ vom 18. März 2014 festgehalten wird, ist aufgrund des schweren Verlaufs mit ausgeprägten Medikamentennebenwirkungen insbesondere der Tuberkulosetherapie und einer fast unumgänglichen Re-exposition bzw. einer möglichen Reaktivierung der Tuberkulose bei bestehender Riesenkaverne links eine genügende medizinische Versorgung bzw. Therapiemöglichkeit in Nigeria mehr als fraglich. Die behandelnden Ärzte weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres grossen Reservoirs eine Reinfektion der Tuberkulose erleiden könnte und ziehen eine Entfernung des linken Lungenflügels (Pneumonektomie links) in Betracht, um das entsprechende Risiko zu reduzieren. Auch wenn, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung festgehalten, eine solche Operation in Lagos durchgeführt werden könnte, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche mit einer beschwerlichen Reise ins weit entfernte Lagos verbunden wäre. Ebenso erscheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz fraglich, ob die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht über hinreichende familiäre Unterstützung verfügen würde, um unvorhergesehene Kosten tragen zu können, zumal aufgrund der angeschlagenen Gesundheit eine berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin kaum möglich erscheint. 6.6.3 Aus diesen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).

7. Zusammenfassend ist daher die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­positivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2014 sind auf­zuheben und die Vorin­stanz ist anzu­weisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 11. April 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin gutgeheissen wurde. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsie­gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre­tungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab­schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen­den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdefüh­rerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzen Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2014 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: