Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin hat am 10. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Am 24. November 2015 wurde mit ihr im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine Befragung durchgeführt. Aufgrund der durchgeführten Abklärungen wurde ihr mit Schreiben vom 6. Januar 2016 mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet werde. Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien gewährt. Mit schriftlicher Eingabe vom 15. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Befragung zunächst vor, Staatsangehörige aus Somalia zu sein und bis im Januar 2013 in ihrem Herkunftsdorf in Somalia gelebt zu haben. Ihre Mutter sei anlässlich einer Explosion auf dem Markt im Jahr 2007 gestorben. Am 10. März 2013 habe sie ihr Heimatland wegen des Mannes, der ihren Vater umgebracht, sie zwangsgeheiratet und ihren Sohn mitgenommen habe, verlassen. Der Sohn und der Vater des Sohnes seien seither verschollen. Von diesem Mann sei sie immer wieder geschlagen worden. Ausserdem habe sie zwei Kinder verloren. Andere Probleme habe sie nicht gehabt. Seit Juni 2015 sei sie religiös getraut mit einem in der Schweiz lebenden somalischen Staatsangehörigen. Die Trauung habe über ihren Onkel, der die Zustimmung gegeben habe, in C._______ stattgefunden, während sie sich in diesem Zeitpunkt in D._______ befunden habe und ihr Ehemann in der Schweiz gewesen sei. Über E._______, F._______, D._______ und Italien sei sie am 2. November 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Bis zur Einreichung des Asylgesuchs am 10. November 2015 habe sie sich bei einem Somalier, den sie getroffen, respektive somalischen Frauen, die sie getroffen habe, aufgehalten. Am folgenden Tag habe sie ihren Ehemann zum ersten Mal getroffen. Sie befinde sich das erste Mal in der Schweiz, sei noch nie im Ausland gewesen und habe ausser in der Schweiz in keinem Land ein Asylgesuch eingereicht. Anlässlich der Befragung wurde der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zu verschiedenen Abklärungen gewährt. So wurde ihr eröffnet, dass ihr am 26. Oktober 2014 in der Schweiz Fingerabdrücke genommen worden seien, was sie indessen dementierte und erklärte, dies sei in Italien gewesen (vgl. Akte A5/15 S. 6). Ferner wurde sie damit konfrontiert, dass sie in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, was sie ebenfalls verneinte und ergänzte, dort seien ihr nur die Fingerabdrücke genommen worden. Ausserdem sei sie nicht befragt, sondern nur in ein Camp gebracht worden, von wo aus sie nach G._______ gelangt sei. Die (...) Behörden hätten sie indessen Ende 2014 nach Italien zurückgeschafft, worauf sie erneut in ein Lager gebracht worden und dort bis zur Reise in die Schweiz geblieben sei. Sie habe von den italienischen Behörden keinen Asylentscheid erhalten (vgl. Akte A5/15 S. 6 f.). Später gab sie zu, im Juni 2015 - während sie und ihr in der Schweiz lebender Ehemann in C._______ getraut worden seien - nicht in D._______, sondern in Italien gewesen zu sein (vgl. Akte A5/15 S. 7). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Rückweisung nach Italien machte sie geltend, in diesem Land habe sie auf der Strasse schlafen müssen; sie wolle endlich mit ihrem Ehemann zusammenleben. Zudem wiederholte sie, in Italien kein Asylgesuch gestellt und keinen Asylentscheid erhalten zu haben (vgl. Akte A5/15 S. 11). Schliesslich machte sie anlässlich der Befragung (...) und (...) geltend, welche in Italien nicht hätten behandelt werden können. Die Beschwerdeführerin reichte keine heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten. Solche habe sie nicht besessen. B. Die Überprüfung über die Fingerabruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2013 in H._______ anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs daktyloskopiert wurde. Mit Anfrage vom 15. Dezember 2015 ersuchten die schweizerischen Asylbehörden die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 28. Dezember 2015 wurden die schweizerischen Asylbehörden von den italienischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin in Italien subsidiären Schutz geniesse und ihr Asylverfahren in Italien abgeschlossen sei. Sie erklärten sich mit einer Rücküberweisung der Beschwerdeführerin einverstanden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in ihrem Fall die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde, weil sie in Italien subsidiären Schutz geniesse. Das SEM beabsichtige, auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 16. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben des SEM vom 6. Januar 2016 Stellung. Sie machte geltend, in ihrem Heimatland während fünf Jahren von einem Shabaabkämpfer festgehalten und mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Da ihr Vater sie habe beschützen wollen, sei er vor ihren Augen umgebracht worden. In Italien sei sie in einem Zentrum untergebracht gewesen, in welchem sich fast ausschliesslich Männer aufgehalten hätten, weshalb sie dort sexuell belästigt worden sei und Gewalt erlebt habe. Dies sei für sie sehr schlimm gewesen und habe sie an die im Heimatland erlebte Gewalt erinnert. Ihre Versuche, in ein anderes Zentrum zu gelangen, seien ihr misslungen, weshalb sie auch auf der Strasse gelebt habe. In Italien sei es sehr schlimm, und sie habe nie zu einem Arzt gehen können. Dies würden auch Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe belegen. Seit sie in der Schweiz ihre (...) behandeln lassen könne, gehe es ihr besser, und sie könne wieder schlafen. Sie verstehe nicht, weshalb sie nicht in der Schweiz bleiben könne, zumal doch keine Frauen nach Italien zurückgeschickt würden. Sie wolle lieber in der Schweiz in ein Gefängnis, da sie hier niemand anfassen könne, als nach Italien zurückzukehren. Wenn sie nach Somalia zurückkehren müsse, sei sie in Lebensgefahr. Sie bitte deshalb darum, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde. C. Mit Verfügung vom 1. März 2016 - eröffnet am 7. März 2016 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt würde. Gleichzeitig wurden mit der Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. D. In der Beschwerde vom 14. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Zuständigkeitserklärung der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die partielle Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2016 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich gestoppt. F. Mit Eingabe vom 23. März 2016 - beim Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag eingegangen - wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 11. Februar 2016 in psychiatrischer Behandlung befinde. Es würden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliegen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten.
E. 1.3 Auf das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Da der Nichteintretensentscheid des SEM vom 1. März 2016 nicht auf fehlender Zuständigkeit basiert, sondern auf der Möglichkeit einer Rückkehr in einen sicheren Drittstaat, ist auf Ziffer 3 der Beschwerdebegehren, die Schweiz habe sich als zuständig zu erachten, nicht einzutreten.
E. 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass Italien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu bezeichnen sei, die Beschwerdeführerin gemäss den getätigten Abklärungen in diesem Land subsidiären Schutz erhalten habe und Italien bereit sei, die Beschwerdeführerin zurückzunehmen. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung sei nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Zudem sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn ein Drittstaat bereits einen Schutzstatus erteilt habe. Die Beschwerdeführerin könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips zu befürchten. Gestützt auf den Abgleich mit der Eurodac-Datenbank stehe einwandfrei fest, dass sie am 8. November 2013 in Italien um Asyl ersucht habe. Zudem hätten die Abklärungen ergeben, dass ihr dort subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Nachdem die italienischen Behörden die Anfrage des SEM um Rückübernahme am 29. Januar 2016 positiv beantwortet hätten, sei Italien für die Übernahme zuständig. Die Dublin-Verordnung und die Asylvorbringen würden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zumal das Dublin-Verfahren abgeschlossen worden sei. Aus der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Heimatland im März 2013 verlassen und sei am 2. November 2015 in der Schweiz angekommen, während sich ihr Ehemann/Partner bereits seit dem 23. November 2013 in der Schweiz befinde, ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin bis zur Einreise in die Schweiz getrennt von ihrem im Juni 2015 nach Brauch geheirateten Partner gelebt habe. Auch in der Schweiz wohne sie nicht mit ihm zusammen oder habe einen entsprechenden Antrag gestellt. Unter diesen Umständen sei nicht von einer gelebten Beziehung, welche als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK gelte, auszugehen. Zudem könnten aus dieser Bestimmung nur Rechte abgeleitet werden, wenn ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vorliege, was indessen beim Partner der Beschwerdeführerin, welcher seit dem 8. April 2014 in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfüge, nicht der Fall sei, zumal die vorläufige Aufnahme gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6268/2013 vom 26. März 2014 erst bei einer Anwesenheit von mehreren Jahren in der Schweiz als gefestigt gelte. Darüber hinaus wäre ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK selbst dann gerechtfertigt, wenn die vorliegende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen würde, weil das Hauptanliegen der Beschwerdeführerin nicht in der Behandlung ihres - bereits in Italien abgeschlossenen Asylverfahrens - liege, sondern in der Familienzusammenführung. Von der Beschwerdeführerin sei zu erwarten, dass sie ein solches Gesuch bei der zuständigen Behörde einreiche und den Entscheid darüber im Ausland abwarte. Der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff sei verhältnismässig, da die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsgesuch positiv beurteilt würde. In diesem Verfahren wäre zudem vertieft der Frage nach der tatsächlich gelebten Beziehung und der Trennung durch Flucht nachzugehen.
E. 4.4 In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil sich Italien nicht darüber geäussert und die Schweiz Italien nicht darüber informiert habe, dass ihr Ehemann in der Schweiz lebe. Sie habe schon anlässlich der Befragung geäussert, dass sie ihrem Mann in die Schweiz folgen wolle. Sie hätten im Juni 2015 in C._______ stellvertretend geheiratet, wie auch die nachgereichte Ehebestätigung belege. Vor der Einreise in die Schweiz und auch heute noch würden sie telefonischen Kontakt haben und sich regelmässig, das heisst drei bis vier Mal pro Monat treffen. Ihr Ehemann arbeite und könne seine Ehefrau unterstützen. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei somit gestützt auf Art. 8 EMRK in der Schweiz durchzuführen. Zudem habe die Schweiz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem die in Italien erlittenen sexuellen Übergriffe nicht überprüft worden seien. Sie habe in diesem Land keinen Arzt aufsuchen können, und es sei ihr nicht geholfen worden. Die Situation in Italien fordere weitere Untersuchungen und die Fakten würden gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien sprechen. Zudem befinde sich ihr Ehemann in der Schweiz. Die Wegweisung nach Italien verletze auch Art. 3, 14 und 16 EMRK und Art. 3 der des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Fok; SR 0.105), weil sie im Fall einer Wegweisung eine Situation, die einer unmenschlichen, grausamen oder erniedrigen Behandlung gleichkomme, ausgesetzt wäre. Italien sei angesichts der grossen Zahl von Asylsuchenden, welche an der Küste aufgegriffen würden, nicht mehr in der Lage, fundamentale Rechte wie eine Unterkunft oder ärztliche Betreuung zu garantieren. Für Kriegsopfer sei das besonders schlimm. Diese Situation sei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 29217/12) und von verschiedenen europäischen Gerichten erkannt worden, welche festhielten, dass für verletzliche asylsuchende Personen und Familien eine Rückweisung nach Italien nicht angeordnet werden könne, wenn nicht vorher die konkrete Situation abgeklärt worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass Italien mit der Aufnahme von Asylsuchenden seit 2011 grosse Probleme habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6385/2014 vom 11. November 2014 S. 6). Das UNHCR gehe ebenfalls davon aus, dass Italien dem grossen Flüchtlingsstrom nicht in adäquater Weise begegne. Auch wenn in Italien der Zugang zu medizinischer Behandlung grundsätzlich möglich sei, fehle es an spezialisierten Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Asylbewerber. Es fehle an Informationen und an ausgebildetem Personal, insbesondere an dolmetschenden Personen. Unter diesen Umständen würden viele Asylsuchende in Italien auf der Strasse leben und seien auf sich selbst gestellt, was ihrer Gesundheit abträglich sei. Die Beschwerdeführerin als Opfer von Vergewaltigungen und unmenschlichen Behandlungen gelte als verletzliche Person. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Italien weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu einer spezialisierten ärztlichen Betreuung haben werde, dass ihre Verletzlichkeit von den italienischen Behörden nicht wahrgenommen werde, sei sehr gross. Dies würde auf ihre Gesundheit schlechte Auswirkungen haben, weshalb die Rückweisung nach Italien gegen die oben erwähnten Gesetzesartikel spreche. Die Sache sei deshalb an das SEM zu einer neuen Entscheidung zurückzuweisen. Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Kopie der Fürsorgeabhängigkeit vom 10. März 2016, eine Kopie des schweizerischen Ausweises ihres Partners, eine Ehebescheinigung vom 6. Januar 2016, eine Zeugenerklärung, sowie zwei Geburtsbescheinigungen vom 6. Januar 2016 bei.
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid des SEM vom 1. März 2016 nicht auf fehlender Zuständigkeit basiert, sondern auf der Möglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in einen sicheren Drittstaat, weshalb auf Ziff. 3 der Beschwerdebegehren, wonach die Schweiz sich als zuständig zu erachten habe, nicht einzutreten ist.
E. 5.2 Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend machte, in ihrem Fall seien das Recht, angehört zu werden, und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, ist vorab auf diese Rügen einzugehen. Insbesondere legte sie dar, sie sei in Italien nicht angehört worden, Italien habe sich nicht dazu geäussert, dass ihr Ehemann sich in der Schweiz befinde, und das SEM habe betreffend der geltend gemachten sexuellen Übergriffe in Italien keine Abklärungen getroffen.
E. 5.3 Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 5.3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
E. 5.3.3 Die Rüge, das SEM wäre verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu den geltend gemachten sexuellen Übergriffen in Italien zu treffen, erweist sich als unbegründet, zumal Abklärungen von Vorfällen in Italien aufgrund des Territorialprinzips nicht in der Kompetenz der schweizerischen Behörden liegen. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, allfällige sexuelle Übergriffe auf ihre Person vor den italienischen Behörden vorzubringen, um eine Strafverfolgung durch die zuständigen italienischen Behörden in Gang zu setzen. Ebenso wäre es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, in diesem Zusammenhang von den italienischen Behörden Hilfe - beispielsweise auf psychologischer Ebene - einzufordern. Entsprechend bestand auch keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vertieft zu den behaupteten Übergriffen zu befragen.
E. 5.3.4 Darüber hinaus kann im schweizerischen Asylverfahren auch nicht gerügt werden, die italienischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin anlässlich des in Italien durchgeführten Asylverfahrens nicht angehört. Auch diese Rüge ist bei den dafür zuständigen italienischen Behörden vorzubringen, zumal die schweizerischen Behörden den italienischen Behörden nicht vorschreiben können, wie sie ihr Asylverfahren zu gestalten haben. Auch der Vorwurf, die schweizerischen Asylbehörden hätten die italienischen Behörden über diesen Sachverhalt orientieren müssen, verhält angesichts der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, relevante Sachverhalte von sich aus - den italienischen Behörden gegenüber - darzulegen, nicht.
E. 5.3.5 Schliesslich sind aus dem gleichen Grund keine Abklärungen zu treffen bezüglich der Rüge, Italien habe sich nicht dazu geäussert, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit einer vorläufigen Aufnahme lebe. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, diesen Sachverhalt den italienischen Behörden bekannt zu geben, allenfalls auch schriftlich, sollte mündlich dazu keine Gelegenheit bestanden haben.
E. 5.3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit ihrer Mitwirkungspflicht in mehrfacher Weise nicht genügend nachgekommen. Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat.
E. 6.2 Aus den Akten folgt, dass Italien der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreichung des Asylgesuchs am 8. November 2013 subsidiären Schutz und einen Aufenthaltsstatus gewährte. Bei Italien handelt es sich um ein Mitglied der Europäischen Union und damit um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Zudem stimmten die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2015 beziehungsweise 29. Januar 2016 zu.
E. 6.3 In Bezug auf den Umstand, wonach sich der Ehemann beziehungsweise der Partner der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhält, legte das SEM zutreffend dar, wieso diesbezüglich nicht von einer gelebten Beziehung auszugehen ist, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist.
E. 6.4 Gestützt auf diese Erwägungen sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.
E. 7 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.2 Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.4 Angesichts der Vermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden.
E. 8.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2013 in Italien über einen subsidiären Schutz und über eine mehrjährige Aufenthaltsgenehmigung verfügt, weshalb keine Hinweise bestehen, dass ihr Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse. Ihre gegenteiligen Erwägungen in der Beschwerde können somit nicht gehört werden.
E. 8.4.2 Sodann stehen der Beschwerdeführerin aufgrund des subsidiären Schutzes und der Aufenthaltsgenehmigung in Italien alle Rechte, welche Italien dieser Gruppe von Ausländern zukommen lässt, ebenfalls zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführerin macht nachträglich - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Tatsache, dass sie gemäss Eurodac-Treffern in Italien um Asyl nachgesucht und dort subsidiären Schutz bekommen hat, sowie in ihrer Beschwerde - zwar geltend, sie habe in Italien nur eine Unterkunft erhalten, in welcher überwiegend Männer gelebt hätten, habe zeitweise auf der Strasse gelebt, sei nicht von den Behörden unterstützt worden und nicht in den Genuss von medizinischen Leistungen gekommen. Insgesamt habe sie dort nicht menschenwürdig leben können. Diese schwerwiegenden Vorwürfe an die italienischen Behörden sind indessen stark zu relativieren. Entgegen ihren Angaben anlässlich der Befragung zur Person, wonach sie in Italien nur daktyloskopiert worden sei, dort kein Asylgesuch eingereicht habe, nicht befragt worden sei, keinen Entscheid erhalten habe, ausser während ihrer Reise in die Schweiz nie im Ausland gewesen sei, auch nie in die Schweiz gereist sei, hat der Eurodac-Treffer ergeben, dass sie in Italien um Asyl nachgesucht hat und subsidiären Schutz sowie eine mehrjährige Aufenthaltsgenehmigung bekommen hat, auch in G._______ und in der Schweiz war und jeweils nach Italien zurückgekehrt ist. Somit sind die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung in wesentlichen Punkten nicht wahrheitsgemäss, sondern tatsachenwidrig ausgefallen. Zudem ist angesichts der von den italienischen Behörden festgestellten personellen Angaben davon auszugehen, dass sie in Italien entgegen ihrer Aussage befragt worden sein muss, ansonsten die italienischen Behörden nicht über ihre Personalien im Bild gewesen wären. Schliesslich steht auch fest, dass sie einen Entscheid erhalten hat, was sich ebenfalls nicht mit ihren Aussagen anlässlich der Befragung vereinbaren lässt. Mit diesen unwahren Aussagen hat sie die schweizerischen Behörden über ihren Status in Italien zu täuschen versucht, womit nicht nur die damit zusammenhängenden Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind, sondern auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Mitleidenschaft gezogen wurde. Unter diesen Umständen kann ihr grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass ihre Angaben über die von Italien nicht gewährte Unterstützung den Tatsachen entspricht. Somit ist auch zu bezweifeln, dass ihr Italien dauerhaft nicht die notwendige Unterstützung - sei es im Sinne einer Unterkunft oder sei es medizinischer Art - gewährt hat. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin sind somit keine konkreten und überzeugenden Hinweise erkennbar, wonach die italienischen Behörden sich bezüglich Schutzgewährung ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen entzogen hätten oder entziehen würden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 Fok bei einer Rückkehr nach Italien ist mithin nicht ersichtlich. Ebensowenig kann angesichts der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verletzung von Art. 14 und 16 EMRK bejaht werden.
E. 8.4.3 Wie das SEM zudem zutreffend festgestellt hat, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen mit der Begründung, ihr Ehemann lebe mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK ist zunächst das Bestehen einer Familie oder einer Ehegemeinschaft, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Ehe- oder Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Für das Vorliegen einer Ehegemeinschaft oder Familie im Sinne von Art. 8 EMRK ist es indessen nicht notwendig, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 278 ff.). Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung gelten das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Christoph Grabenwarter, a.a.O., S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). Mithin schützt Art. 8 EMRK unter anderem insbesondere die Kernfamilie, mithin die Ehe- und Konkubinatspartner und die minderjährigen Kinder, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Einerseits bestehen - wie bereits erwähnt - erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, weil sie die schweizerischen Asylbehörden über ihren Aufenthaltsstatus in Italien zu täuschen versucht hat und diesbezüglich zahlreiche unwahre Aussagen zu Protokoll gab; andererseits gab sie an, sie sei in C._______ eine Ehe eingegangen zu einem Zeitpunkt, in dem sich - wie die Aktenlage zeigt - weder sie noch ihr angeblicher Ehemann vor Ort befunden haben, was äusserst zweifelhaft erscheint, selbst wenn sie eine sogenannte Stellvertreterehe eingegangen wären. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin auch an, sie habe sich im Zeitpunkt der Eheschliessung in D._______ befunden, was sich später als unwahr herausgestellt hat und somit erneut gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt, wie und unter welchen Umständen sich der angebliche Ehemann stellvertreten liess. Zwar reichte die Beschwerdeführerin ein Ehezertifikat und eine Zeugenbescheinigung zu den Akten. Indessen ist einerseits nicht ersichtlich, welche Zeugen für wen was bezeugt haben sollen, womit grundsätzliche Zweifel an der Zeugenaussage berechtigt erscheinen; andererseits sind auch Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel angebracht, da auf dem eingereichten Heiratszertifikat deutlich ersichtlich ist, dass das Logo am Kopf des Dokuments offensichtlich auf das Dokument kopiert wurde, da es nicht den gleichen weissen Hintergrund aufweist wie das Dokument selber, mithin also von einem Dokument mit einer etwas anderen weissen Farbe kopiert worden sein muss. Ferner ist der Beweiswert der eingereichten Beweismittel ohnehin niedrig, da Beweismittel dieser Art einfach auf jedem Computer herstellbar sind, was zur Folge hat, dass die Beweismittel von geringer Beweiskraft sind, was sich aus anderen Gründen - mithin aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin - als unglaubhaft herausgestellt hat. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in der Beschwerde mit ihrem Ehemann überwiegend telefonischen Kontakt führt und ihn pro Monat nur drei oder vier Mal persönlich sieht, mithin also nicht mit ihm zusammenlebt, erscheint das abgegebene Heiratszertifikat umso mehr unglaubwürdig, zumal unter diesen Umständen offensichtlich gar keine gelebte eheliche Beziehung im Sinne der vorangehenden Erwägungen vorliegt. Es fehlen nicht nur ein gemeinsamer Haushalt und eine finanzielle Verflochtenheit der beiden Partner, sondern auch eine gewisse Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander.
E. 8.4.4 Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, wenn die Beschwerdeführerin nach Italien zurückgewiesen wird. Weitere Erwägungen darüber, ob die dem Partner der Beschwerdeführerin gewährte vorläufige Aufnahme als gefestigtes Aufenthaltsrecht gilt oder nicht, können folglich offen gelassen werden. Unter diesen Umständen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ein allfälliges Gesuch um Familienzusammenführung mit dem in der Schweiz mit einer vorläufigen Aufnahme lebenden Partner von Italien aus an die zuständigen Behörden einzureichen.
E. 8.4.5 Der Vollzug nach Italien ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen.
E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.1 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Italien schwierig; insbesondere ist es aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. In diesem Zusammenhang ist indessen auf die Qualifikationsrichtlinie hinzuweisen, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz - wozu auch der der Beschwerdeführerin gewährte subsidiäre Schutz in Italien zu zählen ist - zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, ihr zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zuständigen - italienischen - Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige kümmern, zu wenden und diese Hilfe - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der Sozialhilfe nicht zukommen würde oder sie im Fall einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Ihre gegenteiligen Behauptungen haben sich - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - als unglaubhaft beziehungsweise als stark überzeichnet herausgestellt. Allein die Möglichkeit, dass in der Schweiz die Sozialhilfe besser funktioniert als in Italien, stellt kein Wegweisungshindernis dar.
E. 8.5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Angriffe auf ihre sexuelle Integrität ist die Beschwerdeführerin auf den in Italien gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat zu verweisen. Es sprechen keine nachvollziehbaren Gründe dafür, dass in Italien keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Zudem gelingt es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger respektive Einwohner jederzeit und überall zu garantieren. Mangels konkreter Anhaltspunkte in den Akten sind die Äusserungen der Beschwerdeführerin, wonach die italienischen Behörden Personen mit subsidiärem Schutz nicht helfe, haltlos, weshalb Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre oder die italienischen Behörden nicht willens sein könnten, ihr Schutz vor allfälligen Übergriffen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Insbesondere wurden im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz keine Belege eingereicht, welche diese Anschuldigungen an die Adresse der italienischen Behörden konkretisiert und glaubhaft gemacht hätten.
E. 8.5.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, wonach in Italien der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführerin zu einer allfälligen Behandlung im Fall von gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung wenden kann. Die von ihr erwähnten (...) lassen sich in Italien ebenso behandeln wie eine allfällige Traumatisierung infolge erlebter Gewalt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass sie im Bedarfsfall eine notwendige medizinische Behandlung nicht in Anspruch nehmen können sollte. Jedenfalls lässt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diese nicht als verletzliche Person, deren Gesundheit oder Leben bei einer Rückschaffung nach Italien in Gefahr geraten könnte, erscheinen, auch wenn sie als alleinstehende Frau mit Gewalterfahrungen in dieses Land zurückkehren wird. An dieser Einschätzung vermag die Eingabe vom 23. März 2016, wonach die Beschwerdeführerin wegen Symptomen einer PTBS in Behandlung sei, nichts zu ändern. Allein sozio-ökonomische Nachteile, welche die gesamte Bevölkerung eines Landes treffen, führen praxisgemäss nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 8.6 Da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungshindernissen glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde erwähnten Berichte nichts zu ändern, zumal die schweizerischen Asylbehörden an diese Erkenntnisse nicht gebunden sind. Folglich hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Der Vollzugsstopp vom 15. März 2016 ist aufzuheben.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin beweisenden Fürsorgebestätigung nicht erfüllt sind.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1607/2016/was Urteil vom 24. März 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin hat am 10. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Am 24. November 2015 wurde mit ihr im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine Befragung durchgeführt. Aufgrund der durchgeführten Abklärungen wurde ihr mit Schreiben vom 6. Januar 2016 mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet werde. Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien gewährt. Mit schriftlicher Eingabe vom 15. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Befragung zunächst vor, Staatsangehörige aus Somalia zu sein und bis im Januar 2013 in ihrem Herkunftsdorf in Somalia gelebt zu haben. Ihre Mutter sei anlässlich einer Explosion auf dem Markt im Jahr 2007 gestorben. Am 10. März 2013 habe sie ihr Heimatland wegen des Mannes, der ihren Vater umgebracht, sie zwangsgeheiratet und ihren Sohn mitgenommen habe, verlassen. Der Sohn und der Vater des Sohnes seien seither verschollen. Von diesem Mann sei sie immer wieder geschlagen worden. Ausserdem habe sie zwei Kinder verloren. Andere Probleme habe sie nicht gehabt. Seit Juni 2015 sei sie religiös getraut mit einem in der Schweiz lebenden somalischen Staatsangehörigen. Die Trauung habe über ihren Onkel, der die Zustimmung gegeben habe, in C._______ stattgefunden, während sie sich in diesem Zeitpunkt in D._______ befunden habe und ihr Ehemann in der Schweiz gewesen sei. Über E._______, F._______, D._______ und Italien sei sie am 2. November 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Bis zur Einreichung des Asylgesuchs am 10. November 2015 habe sie sich bei einem Somalier, den sie getroffen, respektive somalischen Frauen, die sie getroffen habe, aufgehalten. Am folgenden Tag habe sie ihren Ehemann zum ersten Mal getroffen. Sie befinde sich das erste Mal in der Schweiz, sei noch nie im Ausland gewesen und habe ausser in der Schweiz in keinem Land ein Asylgesuch eingereicht. Anlässlich der Befragung wurde der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zu verschiedenen Abklärungen gewährt. So wurde ihr eröffnet, dass ihr am 26. Oktober 2014 in der Schweiz Fingerabdrücke genommen worden seien, was sie indessen dementierte und erklärte, dies sei in Italien gewesen (vgl. Akte A5/15 S. 6). Ferner wurde sie damit konfrontiert, dass sie in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, was sie ebenfalls verneinte und ergänzte, dort seien ihr nur die Fingerabdrücke genommen worden. Ausserdem sei sie nicht befragt, sondern nur in ein Camp gebracht worden, von wo aus sie nach G._______ gelangt sei. Die (...) Behörden hätten sie indessen Ende 2014 nach Italien zurückgeschafft, worauf sie erneut in ein Lager gebracht worden und dort bis zur Reise in die Schweiz geblieben sei. Sie habe von den italienischen Behörden keinen Asylentscheid erhalten (vgl. Akte A5/15 S. 6 f.). Später gab sie zu, im Juni 2015 - während sie und ihr in der Schweiz lebender Ehemann in C._______ getraut worden seien - nicht in D._______, sondern in Italien gewesen zu sein (vgl. Akte A5/15 S. 7). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Rückweisung nach Italien machte sie geltend, in diesem Land habe sie auf der Strasse schlafen müssen; sie wolle endlich mit ihrem Ehemann zusammenleben. Zudem wiederholte sie, in Italien kein Asylgesuch gestellt und keinen Asylentscheid erhalten zu haben (vgl. Akte A5/15 S. 11). Schliesslich machte sie anlässlich der Befragung (...) und (...) geltend, welche in Italien nicht hätten behandelt werden können. Die Beschwerdeführerin reichte keine heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten. Solche habe sie nicht besessen. B. Die Überprüfung über die Fingerabruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2013 in H._______ anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs daktyloskopiert wurde. Mit Anfrage vom 15. Dezember 2015 ersuchten die schweizerischen Asylbehörden die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 28. Dezember 2015 wurden die schweizerischen Asylbehörden von den italienischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin in Italien subsidiären Schutz geniesse und ihr Asylverfahren in Italien abgeschlossen sei. Sie erklärten sich mit einer Rücküberweisung der Beschwerdeführerin einverstanden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in ihrem Fall die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei und ihr Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde, weil sie in Italien subsidiären Schutz geniesse. Das SEM beabsichtige, auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 16. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben des SEM vom 6. Januar 2016 Stellung. Sie machte geltend, in ihrem Heimatland während fünf Jahren von einem Shabaabkämpfer festgehalten und mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Da ihr Vater sie habe beschützen wollen, sei er vor ihren Augen umgebracht worden. In Italien sei sie in einem Zentrum untergebracht gewesen, in welchem sich fast ausschliesslich Männer aufgehalten hätten, weshalb sie dort sexuell belästigt worden sei und Gewalt erlebt habe. Dies sei für sie sehr schlimm gewesen und habe sie an die im Heimatland erlebte Gewalt erinnert. Ihre Versuche, in ein anderes Zentrum zu gelangen, seien ihr misslungen, weshalb sie auch auf der Strasse gelebt habe. In Italien sei es sehr schlimm, und sie habe nie zu einem Arzt gehen können. Dies würden auch Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe belegen. Seit sie in der Schweiz ihre (...) behandeln lassen könne, gehe es ihr besser, und sie könne wieder schlafen. Sie verstehe nicht, weshalb sie nicht in der Schweiz bleiben könne, zumal doch keine Frauen nach Italien zurückgeschickt würden. Sie wolle lieber in der Schweiz in ein Gefängnis, da sie hier niemand anfassen könne, als nach Italien zurückzukehren. Wenn sie nach Somalia zurückkehren müsse, sei sie in Lebensgefahr. Sie bitte deshalb darum, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde. C. Mit Verfügung vom 1. März 2016 - eröffnet am 7. März 2016 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt würde. Gleichzeitig wurden mit der Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. D. In der Beschwerde vom 14. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Zuständigkeitserklärung der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die partielle Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2016 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich gestoppt. F. Mit Eingabe vom 23. März 2016 - beim Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag eingegangen - wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 11. Februar 2016 in psychiatrischer Behandlung befinde. Es würden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten. 1.3 Auf das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Da der Nichteintretensentscheid des SEM vom 1. März 2016 nicht auf fehlender Zuständigkeit basiert, sondern auf der Möglichkeit einer Rückkehr in einen sicheren Drittstaat, ist auf Ziffer 3 der Beschwerdebegehren, die Schweiz habe sich als zuständig zu erachten, nicht einzutreten. 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4.3 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass Italien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu bezeichnen sei, die Beschwerdeführerin gemäss den getätigten Abklärungen in diesem Land subsidiären Schutz erhalten habe und Italien bereit sei, die Beschwerdeführerin zurückzunehmen. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung sei nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Zudem sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn ein Drittstaat bereits einen Schutzstatus erteilt habe. Die Beschwerdeführerin könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips zu befürchten. Gestützt auf den Abgleich mit der Eurodac-Datenbank stehe einwandfrei fest, dass sie am 8. November 2013 in Italien um Asyl ersucht habe. Zudem hätten die Abklärungen ergeben, dass ihr dort subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Nachdem die italienischen Behörden die Anfrage des SEM um Rückübernahme am 29. Januar 2016 positiv beantwortet hätten, sei Italien für die Übernahme zuständig. Die Dublin-Verordnung und die Asylvorbringen würden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zumal das Dublin-Verfahren abgeschlossen worden sei. Aus der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Heimatland im März 2013 verlassen und sei am 2. November 2015 in der Schweiz angekommen, während sich ihr Ehemann/Partner bereits seit dem 23. November 2013 in der Schweiz befinde, ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin bis zur Einreise in die Schweiz getrennt von ihrem im Juni 2015 nach Brauch geheirateten Partner gelebt habe. Auch in der Schweiz wohne sie nicht mit ihm zusammen oder habe einen entsprechenden Antrag gestellt. Unter diesen Umständen sei nicht von einer gelebten Beziehung, welche als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK gelte, auszugehen. Zudem könnten aus dieser Bestimmung nur Rechte abgeleitet werden, wenn ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vorliege, was indessen beim Partner der Beschwerdeführerin, welcher seit dem 8. April 2014 in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfüge, nicht der Fall sei, zumal die vorläufige Aufnahme gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6268/2013 vom 26. März 2014 erst bei einer Anwesenheit von mehreren Jahren in der Schweiz als gefestigt gelte. Darüber hinaus wäre ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK selbst dann gerechtfertigt, wenn die vorliegende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen würde, weil das Hauptanliegen der Beschwerdeführerin nicht in der Behandlung ihres - bereits in Italien abgeschlossenen Asylverfahrens - liege, sondern in der Familienzusammenführung. Von der Beschwerdeführerin sei zu erwarten, dass sie ein solches Gesuch bei der zuständigen Behörde einreiche und den Entscheid darüber im Ausland abwarte. Der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff sei verhältnismässig, da die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsgesuch positiv beurteilt würde. In diesem Verfahren wäre zudem vertieft der Frage nach der tatsächlich gelebten Beziehung und der Trennung durch Flucht nachzugehen. 4.4 In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil sich Italien nicht darüber geäussert und die Schweiz Italien nicht darüber informiert habe, dass ihr Ehemann in der Schweiz lebe. Sie habe schon anlässlich der Befragung geäussert, dass sie ihrem Mann in die Schweiz folgen wolle. Sie hätten im Juni 2015 in C._______ stellvertretend geheiratet, wie auch die nachgereichte Ehebestätigung belege. Vor der Einreise in die Schweiz und auch heute noch würden sie telefonischen Kontakt haben und sich regelmässig, das heisst drei bis vier Mal pro Monat treffen. Ihr Ehemann arbeite und könne seine Ehefrau unterstützen. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei somit gestützt auf Art. 8 EMRK in der Schweiz durchzuführen. Zudem habe die Schweiz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem die in Italien erlittenen sexuellen Übergriffe nicht überprüft worden seien. Sie habe in diesem Land keinen Arzt aufsuchen können, und es sei ihr nicht geholfen worden. Die Situation in Italien fordere weitere Untersuchungen und die Fakten würden gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien sprechen. Zudem befinde sich ihr Ehemann in der Schweiz. Die Wegweisung nach Italien verletze auch Art. 3, 14 und 16 EMRK und Art. 3 der des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Fok; SR 0.105), weil sie im Fall einer Wegweisung eine Situation, die einer unmenschlichen, grausamen oder erniedrigen Behandlung gleichkomme, ausgesetzt wäre. Italien sei angesichts der grossen Zahl von Asylsuchenden, welche an der Küste aufgegriffen würden, nicht mehr in der Lage, fundamentale Rechte wie eine Unterkunft oder ärztliche Betreuung zu garantieren. Für Kriegsopfer sei das besonders schlimm. Diese Situation sei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 29217/12) und von verschiedenen europäischen Gerichten erkannt worden, welche festhielten, dass für verletzliche asylsuchende Personen und Familien eine Rückweisung nach Italien nicht angeordnet werden könne, wenn nicht vorher die konkrete Situation abgeklärt worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass Italien mit der Aufnahme von Asylsuchenden seit 2011 grosse Probleme habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6385/2014 vom 11. November 2014 S. 6). Das UNHCR gehe ebenfalls davon aus, dass Italien dem grossen Flüchtlingsstrom nicht in adäquater Weise begegne. Auch wenn in Italien der Zugang zu medizinischer Behandlung grundsätzlich möglich sei, fehle es an spezialisierten Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Asylbewerber. Es fehle an Informationen und an ausgebildetem Personal, insbesondere an dolmetschenden Personen. Unter diesen Umständen würden viele Asylsuchende in Italien auf der Strasse leben und seien auf sich selbst gestellt, was ihrer Gesundheit abträglich sei. Die Beschwerdeführerin als Opfer von Vergewaltigungen und unmenschlichen Behandlungen gelte als verletzliche Person. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Italien weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu einer spezialisierten ärztlichen Betreuung haben werde, dass ihre Verletzlichkeit von den italienischen Behörden nicht wahrgenommen werde, sei sehr gross. Dies würde auf ihre Gesundheit schlechte Auswirkungen haben, weshalb die Rückweisung nach Italien gegen die oben erwähnten Gesetzesartikel spreche. Die Sache sei deshalb an das SEM zu einer neuen Entscheidung zurückzuweisen. Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Kopie der Fürsorgeabhängigkeit vom 10. März 2016, eine Kopie des schweizerischen Ausweises ihres Partners, eine Ehebescheinigung vom 6. Januar 2016, eine Zeugenerklärung, sowie zwei Geburtsbescheinigungen vom 6. Januar 2016 bei. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid des SEM vom 1. März 2016 nicht auf fehlender Zuständigkeit basiert, sondern auf der Möglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in einen sicheren Drittstaat, weshalb auf Ziff. 3 der Beschwerdebegehren, wonach die Schweiz sich als zuständig zu erachten habe, nicht einzutreten ist. 5.2 Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend machte, in ihrem Fall seien das Recht, angehört zu werden, und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, ist vorab auf diese Rügen einzugehen. Insbesondere legte sie dar, sie sei in Italien nicht angehört worden, Italien habe sich nicht dazu geäussert, dass ihr Ehemann sich in der Schweiz befinde, und das SEM habe betreffend der geltend gemachten sexuellen Übergriffe in Italien keine Abklärungen getroffen. 5.3 Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 5.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). 5.3.3 Die Rüge, das SEM wäre verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu den geltend gemachten sexuellen Übergriffen in Italien zu treffen, erweist sich als unbegründet, zumal Abklärungen von Vorfällen in Italien aufgrund des Territorialprinzips nicht in der Kompetenz der schweizerischen Behörden liegen. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, allfällige sexuelle Übergriffe auf ihre Person vor den italienischen Behörden vorzubringen, um eine Strafverfolgung durch die zuständigen italienischen Behörden in Gang zu setzen. Ebenso wäre es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, in diesem Zusammenhang von den italienischen Behörden Hilfe - beispielsweise auf psychologischer Ebene - einzufordern. Entsprechend bestand auch keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vertieft zu den behaupteten Übergriffen zu befragen. 5.3.4 Darüber hinaus kann im schweizerischen Asylverfahren auch nicht gerügt werden, die italienischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin anlässlich des in Italien durchgeführten Asylverfahrens nicht angehört. Auch diese Rüge ist bei den dafür zuständigen italienischen Behörden vorzubringen, zumal die schweizerischen Behörden den italienischen Behörden nicht vorschreiben können, wie sie ihr Asylverfahren zu gestalten haben. Auch der Vorwurf, die schweizerischen Asylbehörden hätten die italienischen Behörden über diesen Sachverhalt orientieren müssen, verhält angesichts der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, relevante Sachverhalte von sich aus - den italienischen Behörden gegenüber - darzulegen, nicht. 5.3.5 Schliesslich sind aus dem gleichen Grund keine Abklärungen zu treffen bezüglich der Rüge, Italien habe sich nicht dazu geäussert, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit einer vorläufigen Aufnahme lebe. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, diesen Sachverhalt den italienischen Behörden bekannt zu geben, allenfalls auch schriftlich, sollte mündlich dazu keine Gelegenheit bestanden haben. 5.3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit ihrer Mitwirkungspflicht in mehrfacher Weise nicht genügend nachgekommen. Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat. 6.2 Aus den Akten folgt, dass Italien der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreichung des Asylgesuchs am 8. November 2013 subsidiären Schutz und einen Aufenthaltsstatus gewährte. Bei Italien handelt es sich um ein Mitglied der Europäischen Union und damit um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Zudem stimmten die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2015 beziehungsweise 29. Januar 2016 zu. 6.3 In Bezug auf den Umstand, wonach sich der Ehemann beziehungsweise der Partner der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhält, legte das SEM zutreffend dar, wieso diesbezüglich nicht von einer gelebten Beziehung auszugehen ist, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist. 6.4 Gestützt auf diese Erwägungen sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.
7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4 Angesichts der Vermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. 8.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2013 in Italien über einen subsidiären Schutz und über eine mehrjährige Aufenthaltsgenehmigung verfügt, weshalb keine Hinweise bestehen, dass ihr Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse. Ihre gegenteiligen Erwägungen in der Beschwerde können somit nicht gehört werden. 8.4.2 Sodann stehen der Beschwerdeführerin aufgrund des subsidiären Schutzes und der Aufenthaltsgenehmigung in Italien alle Rechte, welche Italien dieser Gruppe von Ausländern zukommen lässt, ebenfalls zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführerin macht nachträglich - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Tatsache, dass sie gemäss Eurodac-Treffern in Italien um Asyl nachgesucht und dort subsidiären Schutz bekommen hat, sowie in ihrer Beschwerde - zwar geltend, sie habe in Italien nur eine Unterkunft erhalten, in welcher überwiegend Männer gelebt hätten, habe zeitweise auf der Strasse gelebt, sei nicht von den Behörden unterstützt worden und nicht in den Genuss von medizinischen Leistungen gekommen. Insgesamt habe sie dort nicht menschenwürdig leben können. Diese schwerwiegenden Vorwürfe an die italienischen Behörden sind indessen stark zu relativieren. Entgegen ihren Angaben anlässlich der Befragung zur Person, wonach sie in Italien nur daktyloskopiert worden sei, dort kein Asylgesuch eingereicht habe, nicht befragt worden sei, keinen Entscheid erhalten habe, ausser während ihrer Reise in die Schweiz nie im Ausland gewesen sei, auch nie in die Schweiz gereist sei, hat der Eurodac-Treffer ergeben, dass sie in Italien um Asyl nachgesucht hat und subsidiären Schutz sowie eine mehrjährige Aufenthaltsgenehmigung bekommen hat, auch in G._______ und in der Schweiz war und jeweils nach Italien zurückgekehrt ist. Somit sind die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung in wesentlichen Punkten nicht wahrheitsgemäss, sondern tatsachenwidrig ausgefallen. Zudem ist angesichts der von den italienischen Behörden festgestellten personellen Angaben davon auszugehen, dass sie in Italien entgegen ihrer Aussage befragt worden sein muss, ansonsten die italienischen Behörden nicht über ihre Personalien im Bild gewesen wären. Schliesslich steht auch fest, dass sie einen Entscheid erhalten hat, was sich ebenfalls nicht mit ihren Aussagen anlässlich der Befragung vereinbaren lässt. Mit diesen unwahren Aussagen hat sie die schweizerischen Behörden über ihren Status in Italien zu täuschen versucht, womit nicht nur die damit zusammenhängenden Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind, sondern auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Mitleidenschaft gezogen wurde. Unter diesen Umständen kann ihr grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass ihre Angaben über die von Italien nicht gewährte Unterstützung den Tatsachen entspricht. Somit ist auch zu bezweifeln, dass ihr Italien dauerhaft nicht die notwendige Unterstützung - sei es im Sinne einer Unterkunft oder sei es medizinischer Art - gewährt hat. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin sind somit keine konkreten und überzeugenden Hinweise erkennbar, wonach die italienischen Behörden sich bezüglich Schutzgewährung ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen entzogen hätten oder entziehen würden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 Fok bei einer Rückkehr nach Italien ist mithin nicht ersichtlich. Ebensowenig kann angesichts der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verletzung von Art. 14 und 16 EMRK bejaht werden. 8.4.3 Wie das SEM zudem zutreffend festgestellt hat, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen mit der Begründung, ihr Ehemann lebe mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK ist zunächst das Bestehen einer Familie oder einer Ehegemeinschaft, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Ehe- oder Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Für das Vorliegen einer Ehegemeinschaft oder Familie im Sinne von Art. 8 EMRK ist es indessen nicht notwendig, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 278 ff.). Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung gelten das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Christoph Grabenwarter, a.a.O., S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). Mithin schützt Art. 8 EMRK unter anderem insbesondere die Kernfamilie, mithin die Ehe- und Konkubinatspartner und die minderjährigen Kinder, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Einerseits bestehen - wie bereits erwähnt - erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, weil sie die schweizerischen Asylbehörden über ihren Aufenthaltsstatus in Italien zu täuschen versucht hat und diesbezüglich zahlreiche unwahre Aussagen zu Protokoll gab; andererseits gab sie an, sie sei in C._______ eine Ehe eingegangen zu einem Zeitpunkt, in dem sich - wie die Aktenlage zeigt - weder sie noch ihr angeblicher Ehemann vor Ort befunden haben, was äusserst zweifelhaft erscheint, selbst wenn sie eine sogenannte Stellvertreterehe eingegangen wären. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin auch an, sie habe sich im Zeitpunkt der Eheschliessung in D._______ befunden, was sich später als unwahr herausgestellt hat und somit erneut gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt, wie und unter welchen Umständen sich der angebliche Ehemann stellvertreten liess. Zwar reichte die Beschwerdeführerin ein Ehezertifikat und eine Zeugenbescheinigung zu den Akten. Indessen ist einerseits nicht ersichtlich, welche Zeugen für wen was bezeugt haben sollen, womit grundsätzliche Zweifel an der Zeugenaussage berechtigt erscheinen; andererseits sind auch Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel angebracht, da auf dem eingereichten Heiratszertifikat deutlich ersichtlich ist, dass das Logo am Kopf des Dokuments offensichtlich auf das Dokument kopiert wurde, da es nicht den gleichen weissen Hintergrund aufweist wie das Dokument selber, mithin also von einem Dokument mit einer etwas anderen weissen Farbe kopiert worden sein muss. Ferner ist der Beweiswert der eingereichten Beweismittel ohnehin niedrig, da Beweismittel dieser Art einfach auf jedem Computer herstellbar sind, was zur Folge hat, dass die Beweismittel von geringer Beweiskraft sind, was sich aus anderen Gründen - mithin aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin - als unglaubhaft herausgestellt hat. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in der Beschwerde mit ihrem Ehemann überwiegend telefonischen Kontakt führt und ihn pro Monat nur drei oder vier Mal persönlich sieht, mithin also nicht mit ihm zusammenlebt, erscheint das abgegebene Heiratszertifikat umso mehr unglaubwürdig, zumal unter diesen Umständen offensichtlich gar keine gelebte eheliche Beziehung im Sinne der vorangehenden Erwägungen vorliegt. Es fehlen nicht nur ein gemeinsamer Haushalt und eine finanzielle Verflochtenheit der beiden Partner, sondern auch eine gewisse Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. 8.4.4 Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, wenn die Beschwerdeführerin nach Italien zurückgewiesen wird. Weitere Erwägungen darüber, ob die dem Partner der Beschwerdeführerin gewährte vorläufige Aufnahme als gefestigtes Aufenthaltsrecht gilt oder nicht, können folglich offen gelassen werden. Unter diesen Umständen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ein allfälliges Gesuch um Familienzusammenführung mit dem in der Schweiz mit einer vorläufigen Aufnahme lebenden Partner von Italien aus an die zuständigen Behörden einzureichen. 8.4.5 Der Vollzug nach Italien ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Italien schwierig; insbesondere ist es aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. In diesem Zusammenhang ist indessen auf die Qualifikationsrichtlinie hinzuweisen, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz - wozu auch der der Beschwerdeführerin gewährte subsidiäre Schutz in Italien zu zählen ist - zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, ihr zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zuständigen - italienischen - Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige kümmern, zu wenden und diese Hilfe - falls notwendig - auf dem Rechtsweg einzufordern. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der Sozialhilfe nicht zukommen würde oder sie im Fall einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Ihre gegenteiligen Behauptungen haben sich - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - als unglaubhaft beziehungsweise als stark überzeichnet herausgestellt. Allein die Möglichkeit, dass in der Schweiz die Sozialhilfe besser funktioniert als in Italien, stellt kein Wegweisungshindernis dar. 8.5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Angriffe auf ihre sexuelle Integrität ist die Beschwerdeführerin auf den in Italien gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat zu verweisen. Es sprechen keine nachvollziehbaren Gründe dafür, dass in Italien keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Zudem gelingt es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger respektive Einwohner jederzeit und überall zu garantieren. Mangels konkreter Anhaltspunkte in den Akten sind die Äusserungen der Beschwerdeführerin, wonach die italienischen Behörden Personen mit subsidiärem Schutz nicht helfe, haltlos, weshalb Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre oder die italienischen Behörden nicht willens sein könnten, ihr Schutz vor allfälligen Übergriffen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Insbesondere wurden im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz keine Belege eingereicht, welche diese Anschuldigungen an die Adresse der italienischen Behörden konkretisiert und glaubhaft gemacht hätten. 8.5.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, wonach in Italien der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführerin zu einer allfälligen Behandlung im Fall von gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung wenden kann. Die von ihr erwähnten (...) lassen sich in Italien ebenso behandeln wie eine allfällige Traumatisierung infolge erlebter Gewalt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass sie im Bedarfsfall eine notwendige medizinische Behandlung nicht in Anspruch nehmen können sollte. Jedenfalls lässt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diese nicht als verletzliche Person, deren Gesundheit oder Leben bei einer Rückschaffung nach Italien in Gefahr geraten könnte, erscheinen, auch wenn sie als alleinstehende Frau mit Gewalterfahrungen in dieses Land zurückkehren wird. An dieser Einschätzung vermag die Eingabe vom 23. März 2016, wonach die Beschwerdeführerin wegen Symptomen einer PTBS in Behandlung sei, nichts zu ändern. Allein sozio-ökonomische Nachteile, welche die gesamte Bevölkerung eines Landes treffen, führen praxisgemäss nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien erweist sich damit auch als zumutbar. 8.6 Da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungshindernissen glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde erwähnten Berichte nichts zu ändern, zumal die schweizerischen Asylbehörden an diese Erkenntnisse nicht gebunden sind. Folglich hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Der Vollzugsstopp vom 15. März 2016 ist aufzuheben. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 10.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin beweisenden Fürsorgebestätigung nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: