Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ reiste am 20. August 2019 zusam- men mit ihren Eltern B._______ und C._______ sowie ihrer damals min- derjährigen Schwester D._______ (alle drei vorinstanzliches Verfahren N […]), ihrem Bruder E._______ ([…]), ihrer Cousine F._______ (N […]) und ihrem Cousin G._______ (N […]) in die Schweiz ein und suchte glei- chentags im Bundesasylzentrum Region H._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 26. August 2019 zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 27. September 2019 fand die erste Befragung und am 25. Oktober 2019 eine vertiefte Anhörung statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei tür- kische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, habe zuletzt mit ihrer Familie in I._______ (Provinz J._______) gelebt und dort das (…) abgeschlossen; anschliessend hätte sie – wäre sie nicht ausgereist – ein Sportstudium ab- solvieren wollen. Ihrer Familie habe ein (…), eine (…) sowie eine (…) ge- hört, welche nun von einem Onkel und dessen Sohn geführt würden. In den Jahren 2015 und 2016 habe es in ihrer Wohngegend immer wieder Ausgangssperren und Anschläge gegeben, von denen auch das Geschäft und die Fabriken ihrer Familie betroffen gewesen seien. Sie seien dann vorübergehend nach K._______ und L._______ (beide Orte ebenfalls Pro- vinz J._______) gezogen. Nachdem ihr Vater alles wiederaufgebaut habe, seien sie nach I._______ zurückgekehrt. Obwohl sie die erlittenen Zerstö- rungen hätten dokumentieren können, hätten sie keine staatliche Entschä- digung erhalten. Bis sich ihre Familie wirtschaftlich von der Situation erholt habe, habe es ein Jahr gedauert. Ausserdem hätten ihre Eltern ihren Cousin G._______ und ihre Cousine F._______, deren Zuhause stärker zerstört worden sei, bei sich aufgenommen. Im Februar 2019 sei sie mit G._______ und F._______ auf dem Heimweg von der Schule gewesen, als sie von maskierten Männern einer Sonderein- heit angehalten und mit einem "Akrep"-Fahrzeug mitgenommen worden seien. Obwohl sie die Aufforderung zur Zusammenarbeit abgelehnt hätten, seien sie wieder freigekommen. Am 15. April 2019 habe sich der Vorfall wiederholt, wobei sie auch aufgefordert worden seien, der Sondereinheit Mitglieder der Halkların Demokratik Partisi (HDP), welcher ihre Familie an- gehöre, zu nennen. Als sie eine Zusammenarbeit erneut abgelehnt hätten,
D-1604/2020 Seite 3 seien sie beschimpft und geschlagen worden; ausserdem sei ihnen ge- droht worden, ihre Familien umzubringen, falls sie nicht kooperieren wür- den. Dessen ungeachtet seien sie wieder freigelassen worden. In der Nacht vom 10. Juli 2019 sei die Eingangstür ihres Elternhauses auf- gebrochen worden und es habe eine grosse Razzia gegeben, wobei nach Unterlagen im Zusammenhang mit der HDP gesucht worden sei. Ihr Vater sei so heftig geschlagen worden, dass er sich zur Behandlung in ein Kran- kenhaus habe begeben müssen. Er sei einmal auch im Zusammenhang mit einer Razzia im Haus ihres Onkels einen Tag lang festgehalten worden und ein andermal zu Hause abgeholt und mitgenommen worden. Sie habe sich selber im Jugendbereich der HDP engagiert, sei aber nicht HDP-Mit- glied und habe sich auch nie an einem bewaffneten Kampf beteiligt. Ihres Wissens sei nie ein offizielles Verfahren gegen nahe Familienmitglieder eingeleitet worden. Nach der Hausdurchsuchung im Juli 2019 habe sich ihre Familie zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Sie seien am 8. Au- gust 2019 auf dem Luftweg von M._______ nach Serbien gelangt und an- schliessend auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in ei- nem Lastwagen versteckt bis in die Schweiz gereist. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdefüh- rerin ihre Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.b Mit Verfügungen vom 14. Februar 2020 lehnte das SEM auch die Asyl- gesuche der Eltern und der Schwester, des Bruders, der Cousine sowie des Cousins der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an.
C. C.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 und die Rückweisung der Sa- che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz, eventua- liter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die Feststellung, dass der
D-1604/2020 Seite 4 Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden ersucht.
Als Beilage der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin Kopien verschiedener fremdsprachiger Dokumente ein. C.b Ebenfalls am 19. März 2020 liessen ihre Eltern und ihre Schwester D._______ (D-1601/2020), ihr Bruder E._______ (D-1603/2020) sowie ihr Cousin G._______ (D-1598/2020) und ihre Cousine F._______ (D- 1600/2020) durch die selbe Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde einreichen. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 23. März 2020 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über die Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Am 26. März 2020 gab die Beschwerdeführerin – wie auch ihre gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Familienmitglieder – Kopien weiterer fremd- sprachiger Dokumente und am 9. September 2020 eine am 8. September 2020 vom (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Ak- ten. F. F.a Mit Verfügung vom 8. März 2021 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren D-1601/2020, D-1603/2020 und D-1604/2020. So- dann hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich forderte sie die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen auf, die sich bei den Akten befindenden fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
F.b Die verlangten Übersetzungen gingen am 24. März 2021 beim Bun- desverwaltungsgericht ein.
D-1604/2020 Seite 5 G. G.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 29. März 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G.b Die Vorinstanz zog ihre Verfügungen vom 14. Februar 2020 am
30. April 2021 teilweise vollumfänglich und teilweise in einzelnen Punkten in Wiedererwägung. Sie anerkannte den Vater B._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz, während sie betreffend die Mutter C._______ und die Schwester D._______ die Dis- positivziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 14. Februar 2020 aufhob und feststellte, die beiden würden nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, son- dern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, und es ge- währte ihnen in der Schweiz Asyl. Betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Bruder E._______ hob das SEM die Dispositivziffern 4 und 5 seiner Verfügungen vom 14. Februar 2020 auf und gewährte den beiden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Betreffend ihren Cousin G._______ und ihre Cousine F._______ hob das SEM die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 seiner Verfügung vom 14. Februar 2020 auf, stellte deren Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte ihnen in- folge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter, ihre Schwester und ihren Bruder auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 25. Mai 2021 mitzutei- len, ob sie an ihren Beschwerden festhalten oder diese zurückziehen möchten.
H.b Eine gleichlautende Anfrage erging an F._______ und G._______.
I. Während sowohl C._______ und D._______ als auch F._______ und G._______ ihre Beschwerden zurückzogen, teilten die Beschwerdeführe- rin und ihr Bruder E._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Schrei-
D-1604/2020 Seite 6 ben vom 25. Mai 2021 mit, sie hielten in Bezug auf die Fragen der Flücht- lingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung an ihren Beschwerden fest. J. J.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 stellte die In- struktionsrichterin fest, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin werde vom (zuvor vereinigten) Verfahren D-1601/2020 getrennt und unter der ursprünglichen Verfahrensnummer D-1604/2020 weitergeführt, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei.
J.b Dasselbe stellte die Instruktionsrichterin für das Beschwerdeverfahren von E._______ fest, welches ebenfalls unter der ursprünglichen Verfah- rensnummer (D-1603/2020) weitergeführt wurde.
J.c Das B._______, C._______ und D._______ betreffende Beschwerde- verfahren D-1601/2020 sowie die Verfahren betreffend G._______ und F._______ (D-1598/2020 und D-1600/2020) wurden mit Entscheiden vom
31. Mai 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
D-1604/2020 Seite 7 ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Über die Beschwerde des Bruders E._______ (D-1604/2020) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anfor- derungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand.
E. 3.1.1 Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe hin- sichtlich der geschilderten Mitnahmen ihres Vaters weder den einen noch den anderen Vorfall zeitlich einordnen können. Auch habe sie keine Anga- ben zur Hausrazzia bei ihrem Onkel machen beziehungsweise nur ober- flächliche Auskünfte geben können. Zudem habe sie in der Erstbefragung auf die Frage, ob Mitglieder ihrer Familie jemals von Behörden mitgenom- men worden seien, noch geantwortet, dies wäre höchstens bei entfernten Verwandten, die sie nicht kenne, der Fall gewesen; ausser der Razzia vom
10. Juli 2019 hätten in ihrem Elternhaus keine Besuche seitens der Polizei, Behörden oder der Sonderheit stattgefunden. Demnach bestehe die Ver- mutung, dass sie ihre Vorbringen nachträglich mit denjenigen ihrer Ange- hörigen abzustimmen versucht habe, zumal ihre Cousine F._______, wel- che einen Tag vor ihr angehört worden sei, eine Mitnahme ihres – der Be- schwerdeführerin – Vaters im Juni 2019 geschildert habe. Die Beschwer- deführerin habe hingegen keinerlei chronologischen Bezug zwischen dem neuen und den ursprünglichen Vorbringen herstellen können. Die dazu ab- gegebene Erklärung, sie habe sich geschämt, erscheine in keiner Weise plausibel, zumal sie gleichzeitig Ereignisse geltend gemacht habe, welche sie persönlicher hätten treffen dürfen als das Festhalten oder die Mitnahme ihres Vaters. Sodann habe die Beschwerdeführerin zu den eigenen angeblichen Mitnah- men durch eine Sondereinheit nur sehr wenige Angaben machen können. Detaillierte Schilderungen mit persönlicher Färbung seien ausgeblieben. Zwar habe sie anlässlich der Anhörung gewisse Details genannt, die sie in
D-1604/2020 Seite 8 der Erstbefragung noch nicht erwähnt habe (etwa, dass mit der Spitze einer Waffe auf ihre Füsse gedrückt worden sei und sie den Zustand ihrer Füsse ihren Eltern vorenthalten habe). Darüber hinaus seien die Ausführungen aber wiederum dürftig ausgefallen. Auch die Vorgänge in ihrem Elternhaus im Anschluss an ihre Freilassung – sie habe nicht viel erzählt, um ihre Fa- milie nicht traurig zu stimmen beziehungsweise sie habe kein Verbot des Schulbesuchs riskieren wollen – erschienen vor dem Hintergrund, dass sie bereits zum zweiten Mal von einer Sondereinheit entführt worden sei und die Eltern die besorgniserregende Situation bereits hätten kennen müssen, nicht nachvollziehbar. Da sowohl die Entführungen als auch die damit zu- sammenhängenden Geschehnisse und Folgen lediglich oberflächlich ge- schildert worden seien, könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wer- den, jemals von einer Sondereinheit mitgenommen worden zu sein. Zur Hausrazzia vom 10. Juli 2019 habe sie in der Erstbefragung erklärt, während das Haus durchsucht worden sei, habe sie auf dem Boden gele- gen, wobei sie während der ganzen Zeit den Fuss eines Mitglieds der Son- dereinheit auf dem Rücken gespürt habe. Im Übrigen seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Hausrazzia auffallend sub- stanzarm und oberflächlich ausgefallen, was angesichts des Umstandes, dass der Vorfall angeblich mehrere Stunden gedauert haben habe, nicht nachvollziehbar erscheine. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe die Be- schwerdeführerin in der Anhörung vom 25. Oktober 2020 erklärt, lediglich 10 bis 15 Minuten auf dem Fussboden gelegen zu haben. Auch habe sie weitere Details in diesem Zusammenhang anders dargestellt als bei der Erstbefragung. Auf diese widersprüchlichen Aussagen angesprochen, habe sie erklärt, dass sie zwar nach zehn Minuten habe aufstehen können, sie sich danach aber wieder habe hinlegen müssen. Diese Darstellung wi- derspreche indessen auch derjenigen ihres Bruders und ihrer Cousine.
E. 3.1.2 In Bezug auf die Situation in I._______ (Ausgangssperren, Beschä- digung des Geschäftes und des Wohnhauses und entsprechende wirt- schaftliche Folgen) hielt das SEM fest, diese Vorbringen seien vor dem Hintergrund der zum damaligen und jetzigen Zeitpunkt stattfindenden Aus- einandersetzungen zu betrachten. Eine persönliche Bedrohungslage, wel- che nicht der allgemein vorherrschenden Machtverteilung und Krisensitua- tion zugeordnet werden könne, bestehe nicht. Daran ändere auch das Vor- bringen nichts, wonach ihrer Familie von der Staatsanwaltschaft keine Ent- schädigung zugesprochen worden sei. Darin, dass die Behörden diesbe- züglich Terroristen für die Schäden verantwortlich gemacht und somit auf Dritte verwiesen hätten, sei kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3
D-1604/2020 Seite 9 AsylG zu erkennen. Die Vorbringen seien auf die allgemeine Sicherheits- lage zurückzuführen und deuteten nicht darauf hin, dass die Beschwerde- führerin bei einer Rückkehr begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfol- gung haben müsste.
E. 3.2 In der – inhaltlich mit den Eingaben der gleichzeitig in die Schweiz ein- gereisten Familienangehörigen identischen – Beschwerdeschrift vom
19. März 2020 (vgl. S. 3) wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Probleme verkannt und gehe in die Details, nur um Wider- sprüche zu finden, ausserdem seien wesentliche Punkte (insbesondere die aktive politische Teilnahme der Familie oder die vom türkischen Staat ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe) nicht richtig geprüft worden. Die Be- schwerdeführerin und ihre Angehörigen hätten ihre Asylvorbringen hinrei- chend und glaubhaft begründet. Die in K._______, N._______ und I._______ ansässige Familie O._______ habe seit Jahren die kurdische Bewegung unterstützt und sei deswegen seit den 1990er-Jahren Verfol- gungen ausgesetzt. Die gleichzeitig eingereichten Beweismittel belegten das Engagement der Familie für die HDP; überdies hätten Abklärungen ei- nes Rechtsanwaltes ergeben, dass gegen den Vater B._______ bei der (…) I._______ ein Strafverfahren mit der Ermittlungsnummer (…) wegen "Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation" eröffnet worden sei. In der ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 wird dargelegt, ein weite- rer Anwalt habe Aktenstücke von früheren, den Vater und den Onkel der Beschwerdeführerin betreffenden Strafverfahren beschaffen können. Der- selbe Anwalt habe in Erfahrung bringen könnten, dass von der (…) I._______ auch gegen den Cousin und die Cousine der Beschwerdeführe- rin (G._______ und F._______) unter der Nummer (…) Ermittlungen be- züglich "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung" eingeleitet worden seien.
E. 3.3 In seiner im Rahmen des Schriftenwechsels erlassenen Verfügung vom 30. April 2021 (nachfolgend: Vernehmlassung) hielt das SEM daran fest, die Beschwerdeführerin habe ihre persönlichen Fluchtgründe im Asyl- verfahren weder belegen noch glaubhaft machen können. Insbesondere seien ihre Schilderungen betreffend die Hausrazzia oberflächlich und wi- dersprüchlich ausgefallen, und auch ihre Schilderungen zum Verhalten nach der angeblichen Verfügung durch Sondereinheiten sprächen nicht da- für, dass sie sich je in einer konkreten Bedrohungssituation befunden habe. Aus ihren Aussagen betreffend ihr angebliches politisches Engagement für die HDP gehe weiter nicht hervor, dass sie diesbezüglich je in den Fokus
D-1604/2020 Seite 10 von Behörden gelangt wäre. Dem SEM gegenüber habe sie lediglich an- gegeben, an Vorbereitungen fürs Nevroz-Fest beteiligt gewesen zu sein und vor Demonstrationen "Anschriften" vorbereitet zu haben. In der Be- schwerdeschrift habe sie zudem lediglich geltend gemacht, eine aktive junge Frau zu sein und während der Ausgangssperre in I._______ Gräben ausgehoben zu haben, wobei aber bereits im angefochtenen Entscheid dargelegt worden sei, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit der Aus- gangssperre 2015 nicht asylbeachtlich seien. Das Schreiben eines ehema- ligen HDP-Abgeordneten, welcher der Familie der Beschwerdeführerin ein Engagement innerhalb der kurdischen Bewegung attestiere, ändere an dieser Einschätzung nichts; es könne einerseits nicht ausgeschlossen wer- den, dass es sich beim fraglichen Dokument um ein Gefälligkeitszeugnis handle, und andererseits sei dieses auch nicht als Beleg für eine persönli- che Verfolgungssituation geeignet, zumal es sich lediglich auf Tätigkeiten des Vaters beziehe. Der Umstand, dass – wie den im Beschwerdeverfahren ihres Vaters am
22. März 2021 eingereichten Unterlagen entnommen werden könne – im Elternhaus Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, belege noch nicht, dass die Beschwerdeführerin persönlich in der Heimat je einer asylbeacht- lichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sie eine solche zu befürch- ten hätte. Dasselbe gelte für die weiteren im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Vaters eingereichten Unterlagen. Sämtliche Dokumente datierten ab Februar 2020; das Ermittlungsverfahren sei nach der Ausreise der Familie aufgenommen worden. Aus den Akten gehe hervor, dass nach einer Denunziation gegen den Vater ermittelt worden sei, weil dieser mut- masslich den Sohn der denunzierenden Person mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Kontakt gebracht habe. Zum Zeitpunkt der Anzeige hätten sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie bereits ausser Landes befunden. Die gemeinsame Ausreise ändere jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin persönlich nicht in einen massgeblichen Behördenfo- kus gelangt sei. Aus den Akten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Vaters gehe ihr Name nirgends hervor; weder sei sie von den heimat- lichen Behörden vorgeladen noch sei nachweislich nach ihr gesucht wor- den. In den Beschwerdeergänzungen vom 26. März 2020 sei sie lediglich in der Betreffzeile erwähnt worden, womit auch nicht dargelegt werde, in- wiefern sich die betreffenden Ausführungen und Beweismittel überhaupt auf sie beziehen sollten. Es bestehe somit insgesamt kein Anlass, den Asylentscheid in Wiederer- wägung zu ziehen. Dies gelte auch in Bezug auf die mit der Beschwerde
D-1604/2020 Seite 11 erneut vorgebrachte Schilderung, wonach die Staatsanwaltschaft der Fa- milie keine Entschädigung für das beschädigte Geschäft zugesprochen habe. Dass dem Vater aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flücht- lingseigenschaft zuerkannt werde, vermöge ebenfalls nichts daran zu än- dern, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine asylbeachtliche Gefähr- dungslage erkannt werde.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2021 (vgl. S. 2 f.) geltend, sie habe ihre aktive politische Arbeit klar darge- legt, soweit sie überhaupt dazu befragt worden sei (vgl. S. 2 f.). Das SEM habe jedoch ihre politischen Tätigkeiten für die HDP ungenügend geprüft und der aktuellen politischen sowie menschenrechtlichen Situation in der Türkei nicht Rechnung getragen. Wie zahlreichen – im Internet einsehba- ren – Berichten entnommen werden könne, würden täglich HDP-Aktivistin- nen und -Aktivisten verhaftet und als Mitglieder oder wegen der Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation angeklagt. Sodann seien ihre Aus- sagen zur Hausrazzia von der Vorinstanz unrichtig sowie realitätsfremd be- wertet und deshalb ihre Glaubhaftigkeit in Frage gestellt worden; Fotos würden nämlich belegen, dass Sicherheitskräfte ins Haus eingedrungen seien und dieses durchsucht hätten. Im Übrigen sei bewiesen, dass gegen ihren Vater ein Strafverfahren vor- liege und sie dadurch ebenfalls ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Auch weitere Verwandte seien politisch aktiv, und die Familie O._______ werde als PKK-Unterstützerin wahrgenommen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, zumal sie selber bei der HDP-Jugendorganisation aktiv gewesen sei.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur voll- ständigen Sachverhaltsabklärung. Ausserdem werden in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 formelle Rügen erhoben (insbesondere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie un- richtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
D-1604/2020 Seite 12 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung und insbesondere auch mit den Ausführungen in der Vernehmlassung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffas- sung hat sie ihr anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung ausrei- chend Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe gegeben und dabei korrekterweise auch vertiefende Fragen gestellt. In der Folge hat sich das SEM in seiner Verfügung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht so beurteilt wie von ihr gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, wel- che nachfolgend zu prüfen ist. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständi- gen Sachverhaltsabklärung (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-1604/2020 Seite 13 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehö- rige und Verwandte erstrecken. Diese kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünfti- ger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-2603/2020 vom 15. September 2022 E. 6.2 m.w.H.)
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden,
D-1604/2020 Seite 14 insbesondere auch die Darlegungen in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 berücksichtigenden Ergänzungen auf die betreffenden, detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 3.1 und E. 3.3 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden.
E. 6.2.1 Was die Glaubhaftigkeit der beiden Mitnahmen der Beschwerdefüh- rerin anbelangt, ist zwar grundsätzlich denkbar, dass sie ihrer Mutter aus Angst, künftig nicht zur Schule gehen zu dürfen, die angebliche Entführung durch Angehörige einer Sondereinheit beziehungsweise Einzelheiten die- ses Vorfalls nicht erzählt haben könnte. Auch schilderte sie – wie die Vor- instanz in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Akten 1049114-24 S. 4 unten) bemerkte – einzelne Ereignisse relativ konkret und differenziert. Gleichzeitig fällt aber auf, dass sie – obwohl bereits am 27. September 2019 sehr einlässlich befragt – gerade diese Ereignisse in der Anhörung vom 25. Oktober 2019 erstmals geltend machte oder aber – wie etwa die Geschehnisse während der Hausrazzia vom 10. Juli 2019 (vgl. SEM-Akten 1049114-15 zu F99 f. beziehungsweise 1049114-16 zu F40 und F45 f.) – auf unterschiedliche Art und Weise schilderte. Im Übrigen sind den Einga- ben der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine substanziierten Einwendungen zur Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zu entnehmen.
E. 6.2.2 Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer – im Übrigen durch nichts belegten – Aussage, an Vorbereitungen fürs Nevroz- Fest beteiligt gewesen zu sein und vor Demonstrationen "Anschriften" vor- bereitet zu haben (vgl. SEM-Akten 1049114-15 zu F162 f.) keine besonde- ren politische Aktivitäten geltend gemacht hatte. Auch auf Beschwerde- ebene hat sie weder Ausführungen gemacht noch Beweismittel einge- reicht, welche ein exponiertes Engagement für die HDP oder aber eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat oder auch im jetzigen Zeit- punkt bestehende persönliche Bedrohungslage glaubhaft erscheinen las- sen könnten.
E. 6.3.1 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2021 (vgl. S. 2 sowie die Zusammenfassung in E. 3.3 vorstehend) auch zutreffend darge- legt, wieso es zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführerin werde trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Vater keine asylbe- achtliche Gefährdungslage zuerkannt.
D-1604/2020 Seite 15
E. 6.3.2 Der Vater der Beschwerdeführerin, B._______, konnte – insbeson- dere mit der Einreichung entsprechender Dokumente – glaubhaft machen, dass gegen ihn nach der Ausreise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und er aufgrund seiner politischen Anschauungen begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hat. Ferner vermochten der Cousin und die Cousine der Beschwerdeführerin (G._______ und F._______) mit- tels entsprechender Unterlagen glaubhaft darlegen, dass gegen sie wegen "Facebook"-Posts Ermittlungen eingeleitet wurden und sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müss- ten, wobei diese flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente jedoch als sub- jektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien.
E. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatli- che Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten an- gewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Re- flexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nach- forschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer- den, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kon- takt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeu- tendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt.
E. 6.3.4 Wie vorstehend (E. 6.2.2) dargelegt, vermochte die Beschwerdefüh- rerin keine aufgrund eigener Aktivitäten bestehende Bedrohungslage glaubhaft zu machen. Zwar ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass sie bei einem Verbleib im Heimatland Befragungen insbesondere zum Verbleib des Vaters oder zu ihren Kontakten zu diesem ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise bei einer Rückkehr in die Türkei solche denkbar wären. Über derartige Schikanen und Einschüchterungsversuche hinausgehende Verfolgungs- massnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) er- scheinen im vorliegenden Einzelfall jedoch unwahrscheinlich, zumal sich weder aus ihren knappen, nicht weiter substanziierten und nicht mit der Einreichung geeigneter Unterlagen untermauerten Vorbringen noch aus
D-1604/2020 Seite 16 den von ihrem Vater, ihrem Cousin und ihrer Cousine eingereichten Doku- menten entsprechende Hinweise ergeben. Insgesamt bestehen keine hin- reichenden Anhaltpunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vater oder weiteren Verwandten eine asyl- beachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte beziehungsweise bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrecht- lich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver- neint und deren Asylgesuch abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 ein- zugehen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. April 2021 die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Aus- führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht vom SEM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 9 D-1604/2020 Seite 17
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzuspre- chen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie zufolge der diesbezüglichen Wiedererwägung des SEM im Rahmen des Schriftenwechsels als obsie- gend zu betrachten. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Aufgrund des hälftigen Unterliegens wären der Beschwerdeführerin re- duzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr je- doch mit Verfügung vom 8. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und trotz zeitweiliger Er- werbstätigkeit im Gastgewerbe weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftig- keit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung abzusehen.
E. 9.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist der vertretenen Beschwerde- führerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise er- wachsenen Parteikosten zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mangels eingereichter Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei zu berücksichtigen ist, dass in allen fünf erwähnten Beschwerdeverfahren der gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Verwandten praktisch deckungsgleiche Eingaben eingereicht wurden, wofür die jeweilige Partei beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin bereits anteilsmässig entschädigt wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung von Amtes wegen auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Rechtsvertreterin ist für den als unterliegend zu erachtenden Teil der Be- schwerde aufgrund der Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ein amtliches Honorar zu entrichten, welches auf Fr. 200.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Der Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 200.– ausgerich- tet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1604/2020 Urteil vom 13. Dezember 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ reiste am 20. August 2019 zusammen mit ihren Eltern B._______ und C._______ sowie ihrer damals minderjährigen Schwester D._______ (alle drei vorinstanzliches Verfahren N [...]), ihrem Bruder E._______ ([...]), ihrer Cousine F._______ (N [...]) und ihrem Cousin G._______ (N [...]) in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum Region H._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 26. August 2019 zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 27. September 2019 fand die erste Befragung und am 25. Oktober 2019 eine vertiefte Anhörung statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, habe zuletzt mit ihrer Familie in I._______ (Provinz J._______) gelebt und dort das (...) abgeschlossen; anschliessend hätte sie - wäre sie nicht ausgereist - ein Sportstudium absolvieren wollen. Ihrer Familie habe ein (...), eine (...) sowie eine (...) gehört, welche nun von einem Onkel und dessen Sohn geführt würden. In den Jahren 2015 und 2016 habe es in ihrer Wohngegend immer wieder Ausgangssperren und Anschläge gegeben, von denen auch das Geschäft und die Fabriken ihrer Familie betroffen gewesen seien. Sie seien dann vorübergehend nach K._______ und L._______ (beide Orte ebenfalls Provinz J._______) gezogen. Nachdem ihr Vater alles wiederaufgebaut habe, seien sie nach I._______ zurückgekehrt. Obwohl sie die erlittenen Zerstörungen hätten dokumentieren können, hätten sie keine staatliche Entschädigung erhalten. Bis sich ihre Familie wirtschaftlich von der Situation erholt habe, habe es ein Jahr gedauert. Ausserdem hätten ihre Eltern ihren Cousin G._______ und ihre Cousine F._______, deren Zuhause stärker zerstört worden sei, bei sich aufgenommen. Im Februar 2019 sei sie mit G._______ und F._______ auf dem Heimweg von der Schule gewesen, als sie von maskierten Männern einer Sondereinheit angehalten und mit einem "Akrep"-Fahrzeug mitgenommen worden seien. Obwohl sie die Aufforderung zur Zusammenarbeit abgelehnt hätten, seien sie wieder freigekommen. Am 15. April 2019 habe sich der Vorfall wiederholt, wobei sie auch aufgefordert worden seien, der Sondereinheit Mitglieder der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), welcher ihre Familie angehöre, zu nennen. Als sie eine Zusammenarbeit erneut abgelehnt hätten, seien sie beschimpft und geschlagen worden; ausserdem sei ihnen gedroht worden, ihre Familien umzubringen, falls sie nicht kooperieren würden. Dessen ungeachtet seien sie wieder freigelassen worden. In der Nacht vom 10. Juli 2019 sei die Eingangstür ihres Elternhauses aufgebrochen worden und es habe eine grosse Razzia gegeben, wobei nach Unterlagen im Zusammenhang mit der HDP gesucht worden sei. Ihr Vater sei so heftig geschlagen worden, dass er sich zur Behandlung in ein Krankenhaus habe begeben müssen. Er sei einmal auch im Zusammenhang mit einer Razzia im Haus ihres Onkels einen Tag lang festgehalten worden und ein andermal zu Hause abgeholt und mitgenommen worden. Sie habe sich selber im Jugendbereich der HDP engagiert, sei aber nicht HDP-Mitglied und habe sich auch nie an einem bewaffneten Kampf beteiligt. Ihres Wissens sei nie ein offizielles Verfahren gegen nahe Familienmitglieder eingeleitet worden. Nach der Hausdurchsuchung im Juli 2019 habe sich ihre Familie zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Sie seien am 8. August 2019 auf dem Luftweg von M._______ nach Serbien gelangt und anschliessend auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem Lastwagen versteckt bis in die Schweiz gereist. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Mit Verfügungen vom 14. Februar 2020 lehnte das SEM auch die Asylgesuche der Eltern und der Schwester, des Bruders, der Cousine sowie des Cousins der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden ersucht. Als Beilage der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin Kopien verschiedener fremdsprachiger Dokumente ein. C.b Ebenfalls am 19. März 2020 liessen ihre Eltern und ihre Schwester D._______ (D-1601/2020), ihr Bruder E._______ (D-1603/2020) sowie ihr Cousin G._______ (D-1598/2020) und ihre Cousine F._______ (D-1600/2020) durch die selbe Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 23. März 2020 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über die Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Am 26. März 2020 gab die Beschwerdeführerin - wie auch ihre gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Familienmitglieder - Kopien weiterer fremdsprachiger Dokumente und am 9. September 2020 eine am 8. September 2020 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. F. F.a Mit Verfügung vom 8. März 2021 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren D-1601/2020, D-1603/2020 und D-1604/2020. Sodann hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich forderte sie die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen auf, die sich bei den Akten befindenden fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. F.b Die verlangten Übersetzungen gingen am 24. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. G.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 29. März 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G.b Die Vorinstanz zog ihre Verfügungen vom 14. Februar 2020 am 30. April 2021 teilweise vollumfänglich und teilweise in einzelnen Punkten in Wiedererwägung. Sie anerkannte den Vater B._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz, während sie betreffend die Mutter C._______ und die Schwester D._______ die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 14. Februar 2020 aufhob und feststellte, die beiden würden nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, sondern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, und es gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. Betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Bruder E._______ hob das SEM die Dispositivziffern 4 und 5 seiner Verfügungen vom 14. Februar 2020 auf und gewährte den beiden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Betreffend ihren Cousin G._______ und ihre Cousine F._______ hob das SEM die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 seiner Verfügung vom 14. Februar 2020 auf, stellte deren Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte ihnen infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter, ihre Schwester und ihren Bruder auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 25. Mai 2021 mitzuteilen, ob sie an ihren Beschwerden festhalten oder diese zurückziehen möchten. H.b Eine gleichlautende Anfrage erging an F._______ und G._______. I. Während sowohl C._______ und D._______ als auch F._______ und G._______ ihre Beschwerden zurückzogen, teilten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder E._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. Mai 2021 mit, sie hielten in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung an ihren Beschwerden fest. J. J.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin werde vom (zuvor vereinigten) Verfahren D-1601/2020 getrennt und unter der ursprünglichen Verfahrensnummer D-1604/2020 weitergeführt, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei. J.b Dasselbe stellte die Instruktionsrichterin für das Beschwerdeverfahren von E._______ fest, welches ebenfalls unter der ursprünglichen Verfahrensnummer (D-1603/2020) weitergeführt wurde. J.c Das B._______, C._______ und D._______ betreffende Beschwerdeverfahren D-1601/2020 sowie die Verfahren betreffend G._______ und F._______ (D-1598/2020 und D-1600/2020) wurden mit Entscheiden vom 31. Mai 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über die Beschwerde des Bruders E._______ (D-1604/2020) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand. 3.1.1 Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der geschilderten Mitnahmen ihres Vaters weder den einen noch den anderen Vorfall zeitlich einordnen können. Auch habe sie keine Angaben zur Hausrazzia bei ihrem Onkel machen beziehungsweise nur oberflächliche Auskünfte geben können. Zudem habe sie in der Erstbefragung auf die Frage, ob Mitglieder ihrer Familie jemals von Behörden mitgenommen worden seien, noch geantwortet, dies wäre höchstens bei entfernten Verwandten, die sie nicht kenne, der Fall gewesen; ausser der Razzia vom 10. Juli 2019 hätten in ihrem Elternhaus keine Besuche seitens der Polizei, Behörden oder der Sonderheit stattgefunden. Demnach bestehe die Vermutung, dass sie ihre Vorbringen nachträglich mit denjenigen ihrer Angehörigen abzustimmen versucht habe, zumal ihre Cousine F._______, welche einen Tag vor ihr angehört worden sei, eine Mitnahme ihres - der Beschwerdeführerin - Vaters im Juni 2019 geschildert habe. Die Beschwerdeführerin habe hingegen keinerlei chronologischen Bezug zwischen dem neuen und den ursprünglichen Vorbringen herstellen können. Die dazu abgegebene Erklärung, sie habe sich geschämt, erscheine in keiner Weise plausibel, zumal sie gleichzeitig Ereignisse geltend gemacht habe, welche sie persönlicher hätten treffen dürfen als das Festhalten oder die Mitnahme ihres Vaters. Sodann habe die Beschwerdeführerin zu den eigenen angeblichen Mitnahmen durch eine Sondereinheit nur sehr wenige Angaben machen können. Detaillierte Schilderungen mit persönlicher Färbung seien ausgeblieben. Zwar habe sie anlässlich der Anhörung gewisse Details genannt, die sie in der Erstbefragung noch nicht erwähnt habe (etwa, dass mit der Spitze einer Waffe auf ihre Füsse gedrückt worden sei und sie den Zustand ihrer Füsse ihren Eltern vorenthalten habe). Darüber hinaus seien die Ausführungen aber wiederum dürftig ausgefallen. Auch die Vorgänge in ihrem Elternhaus im Anschluss an ihre Freilassung - sie habe nicht viel erzählt, um ihre Familie nicht traurig zu stimmen beziehungsweise sie habe kein Verbot des Schulbesuchs riskieren wollen - erschienen vor dem Hintergrund, dass sie bereits zum zweiten Mal von einer Sondereinheit entführt worden sei und die Eltern die besorgniserregende Situation bereits hätten kennen müssen, nicht nachvollziehbar. Da sowohl die Entführungen als auch die damit zusammenhängenden Geschehnisse und Folgen lediglich oberflächlich geschildert worden seien, könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, jemals von einer Sondereinheit mitgenommen worden zu sein. Zur Hausrazzia vom 10. Juli 2019 habe sie in der Erstbefragung erklärt, während das Haus durchsucht worden sei, habe sie auf dem Boden gelegen, wobei sie während der ganzen Zeit den Fuss eines Mitglieds der Sondereinheit auf dem Rücken gespürt habe. Im Übrigen seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Hausrazzia auffallend substanzarm und oberflächlich ausgefallen, was angesichts des Umstandes, dass der Vorfall angeblich mehrere Stunden gedauert haben habe, nicht nachvollziehbar erscheine. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 25. Oktober 2020 erklärt, lediglich 10 bis 15 Minuten auf dem Fussboden gelegen zu haben. Auch habe sie weitere Details in diesem Zusammenhang anders dargestellt als bei der Erstbefragung. Auf diese widersprüchlichen Aussagen angesprochen, habe sie erklärt, dass sie zwar nach zehn Minuten habe aufstehen können, sie sich danach aber wieder habe hinlegen müssen. Diese Darstellung widerspreche indessen auch derjenigen ihres Bruders und ihrer Cousine. 3.1.2 In Bezug auf die Situation in I._______ (Ausgangssperren, Beschädigung des Geschäftes und des Wohnhauses und entsprechende wirtschaftliche Folgen) hielt das SEM fest, diese Vorbringen seien vor dem Hintergrund der zum damaligen und jetzigen Zeitpunkt stattfindenden Auseinandersetzungen zu betrachten. Eine persönliche Bedrohungslage, welche nicht der allgemein vorherrschenden Machtverteilung und Krisensituation zugeordnet werden könne, bestehe nicht. Daran ändere auch das Vorbringen nichts, wonach ihrer Familie von der Staatsanwaltschaft keine Entschädigung zugesprochen worden sei. Darin, dass die Behörden diesbezüglich Terroristen für die Schäden verantwortlich gemacht und somit auf Dritte verwiesen hätten, sei kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen. Die Vorbringen seien auf die allgemeine Sicherheitslage zurückzuführen und deuteten nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung haben müsste. 3.2 In der - inhaltlich mit den Eingaben der gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Familienangehörigen identischen - Beschwerdeschrift vom 19. März 2020 (vgl. S. 3) wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Probleme verkannt und gehe in die Details, nur um Widersprüche zu finden, ausserdem seien wesentliche Punkte (insbesondere die aktive politische Teilnahme der Familie oder die vom türkischen Staat ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe) nicht richtig geprüft worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen hätten ihre Asylvorbringen hinreichend und glaubhaft begründet. Die in K._______, N._______ und I._______ ansässige Familie O._______ habe seit Jahren die kurdische Bewegung unterstützt und sei deswegen seit den 1990er-Jahren Verfolgungen ausgesetzt. Die gleichzeitig eingereichten Beweismittel belegten das Engagement der Familie für die HDP; überdies hätten Abklärungen eines Rechtsanwaltes ergeben, dass gegen den Vater B._______ bei der (...) I._______ ein Strafverfahren mit der Ermittlungsnummer (...) wegen "Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation" eröffnet worden sei. In der ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 wird dargelegt, ein weiterer Anwalt habe Aktenstücke von früheren, den Vater und den Onkel der Beschwerdeführerin betreffenden Strafverfahren beschaffen können. Derselbe Anwalt habe in Erfahrung bringen könnten, dass von der (...) I._______ auch gegen den Cousin und die Cousine der Beschwerdeführerin (G._______ und F._______) unter der Nummer (...) Ermittlungen bezüglich "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung" eingeleitet worden seien. 3.3 In seiner im Rahmen des Schriftenwechsels erlassenen Verfügung vom 30. April 2021 (nachfolgend: Vernehmlassung) hielt das SEM daran fest, die Beschwerdeführerin habe ihre persönlichen Fluchtgründe im Asylverfahren weder belegen noch glaubhaft machen können. Insbesondere seien ihre Schilderungen betreffend die Hausrazzia oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen, und auch ihre Schilderungen zum Verhalten nach der angeblichen Verfügung durch Sondereinheiten sprächen nicht dafür, dass sie sich je in einer konkreten Bedrohungssituation befunden habe. Aus ihren Aussagen betreffend ihr angebliches politisches Engagement für die HDP gehe weiter nicht hervor, dass sie diesbezüglich je in den Fokus von Behörden gelangt wäre. Dem SEM gegenüber habe sie lediglich angegeben, an Vorbereitungen fürs Nevroz-Fest beteiligt gewesen zu sein und vor Demonstrationen "Anschriften" vorbereitet zu haben. In der Beschwerdeschrift habe sie zudem lediglich geltend gemacht, eine aktive junge Frau zu sein und während der Ausgangssperre in I._______ Gräben ausgehoben zu haben, wobei aber bereits im angefochtenen Entscheid dargelegt worden sei, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit der Ausgangssperre 2015 nicht asylbeachtlich seien. Das Schreiben eines ehemaligen HDP-Abgeordneten, welcher der Familie der Beschwerdeführerin ein Engagement innerhalb der kurdischen Bewegung attestiere, ändere an dieser Einschätzung nichts; es könne einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim fraglichen Dokument um ein Gefälligkeitszeugnis handle, und andererseits sei dieses auch nicht als Beleg für eine persönliche Verfolgungssituation geeignet, zumal es sich lediglich auf Tätigkeiten des Vaters beziehe. Der Umstand, dass - wie den im Beschwerdeverfahren ihres Vaters am 22. März 2021 eingereichten Unterlagen entnommen werden könne - im Elternhaus Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, belege noch nicht, dass die Beschwerdeführerin persönlich in der Heimat je einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sie eine solche zu befürchten hätte. Dasselbe gelte für die weiteren im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Vaters eingereichten Unterlagen. Sämtliche Dokumente datierten ab Februar 2020; das Ermittlungsverfahren sei nach der Ausreise der Familie aufgenommen worden. Aus den Akten gehe hervor, dass nach einer Denunziation gegen den Vater ermittelt worden sei, weil dieser mutmasslich den Sohn der denunzierenden Person mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Kontakt gebracht habe. Zum Zeitpunkt der Anzeige hätten sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie bereits ausser Landes befunden. Die gemeinsame Ausreise ändere jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin persönlich nicht in einen massgeblichen Behördenfokus gelangt sei. Aus den Akten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Vaters gehe ihr Name nirgends hervor; weder sei sie von den heimatlichen Behörden vorgeladen noch sei nachweislich nach ihr gesucht worden. In den Beschwerdeergänzungen vom 26. März 2020 sei sie lediglich in der Betreffzeile erwähnt worden, womit auch nicht dargelegt werde, inwiefern sich die betreffenden Ausführungen und Beweismittel überhaupt auf sie beziehen sollten. Es bestehe somit insgesamt kein Anlass, den Asylentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Dies gelte auch in Bezug auf die mit der Beschwerde erneut vorgebrachte Schilderung, wonach die Staatsanwaltschaft der Familie keine Entschädigung für das beschädigte Geschäft zugesprochen habe. Dass dem Vater aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, vermöge ebenfalls nichts daran zu ändern, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine asylbeachtliche Gefährdungslage erkannt werde. 3.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2021 (vgl. S. 2 f.) geltend, sie habe ihre aktive politische Arbeit klar dargelegt, soweit sie überhaupt dazu befragt worden sei (vgl. S. 2 f.). Das SEM habe jedoch ihre politischen Tätigkeiten für die HDP ungenügend geprüft und der aktuellen politischen sowie menschenrechtlichen Situation in der Türkei nicht Rechnung getragen. Wie zahlreichen - im Internet einsehbaren - Berichten entnommen werden könne, würden täglich HDP-Aktivistinnen und -Aktivisten verhaftet und als Mitglieder oder wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation angeklagt. Sodann seien ihre Aussagen zur Hausrazzia von der Vorinstanz unrichtig sowie realitätsfremd bewertet und deshalb ihre Glaubhaftigkeit in Frage gestellt worden; Fotos würden nämlich belegen, dass Sicherheitskräfte ins Haus eingedrungen seien und dieses durchsucht hätten. Im Übrigen sei bewiesen, dass gegen ihren Vater ein Strafverfahren vorliege und sie dadurch ebenfalls ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Auch weitere Verwandte seien politisch aktiv, und die Familie O._______ werde als PKK-Unterstützerin wahrgenommen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, zumal sie selber bei der HDP-Jugendorganisation aktiv gewesen sei. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. Ausserdem werden in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 formelle Rügen erhoben (insbesondere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung und insbesondere auch mit den Ausführungen in der Vernehmlassung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung hat sie ihr anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung ausreichend Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe gegeben und dabei korrekterweise auch vertiefende Fragen gestellt. In der Folge hat sich das SEM in seiner Verfügung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht so beurteilt wie von ihr gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-2603/2020 vom 15. September 2022 E. 6.2 m.w.H.) 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, insbesondere auch die Darlegungen in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 berücksichtigenden Ergänzungen auf die betreffenden, detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 3.1 und E. 3.3 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Was die Glaubhaftigkeit der beiden Mitnahmen der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zwar grundsätzlich denkbar, dass sie ihrer Mutter aus Angst, künftig nicht zur Schule gehen zu dürfen, die angebliche Entführung durch Angehörige einer Sondereinheit beziehungsweise Einzelheiten dieses Vorfalls nicht erzählt haben könnte. Auch schilderte sie - wie die Vor-instanz in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Akten 1049114-24 S. 4 unten) bemerkte - einzelne Ereignisse relativ konkret und differenziert. Gleichzeitig fällt aber auf, dass sie - obwohl bereits am 27. September 2019 sehr einlässlich befragt - gerade diese Ereignisse in der Anhörung vom 25. Oktober 2019 erstmals geltend machte oder aber - wie etwa die Geschehnisse während der Hausrazzia vom 10. Juli 2019 (vgl. SEM-Akten 1049114-15 zu F99 f. beziehungsweise 1049114-16 zu F40 und F45 f.) - auf unterschiedliche Art und Weise schilderte. Im Übrigen sind den Eingaben der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine substanziierten Einwendungen zur Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zu entnehmen. 6.2.2 Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer - im Übrigen durch nichts belegten - Aussage, an Vorbereitungen fürs Nevroz-Fest beteiligt gewesen zu sein und vor Demonstrationen "Anschriften" vorbereitet zu haben (vgl. SEM-Akten 1049114-15 zu F162 f.) keine besonderen politische Aktivitäten geltend gemacht hatte. Auch auf Beschwerdeebene hat sie weder Ausführungen gemacht noch Beweismittel eingereicht, welche ein exponiertes Engagement für die HDP oder aber eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat oder auch im jetzigen Zeitpunkt bestehende persönliche Bedrohungslage glaubhaft erscheinen lassen könnten. 6.3 6.3.1 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2021 (vgl. S. 2 sowie die Zusammenfassung in E. 3.3 vorstehend) auch zutreffend dargelegt, wieso es zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführerin werde trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Vater keine asylbeachtliche Gefährdungslage zuerkannt. 6.3.2 Der Vater der Beschwerdeführerin, B._______, konnte - insbesondere mit der Einreichung entsprechender Dokumente - glaubhaft machen, dass gegen ihn nach der Ausreise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und er aufgrund seiner politischen Anschauungen begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hat. Ferner vermochten der Cousin und die Cousine der Beschwerdeführerin (G._______ und F._______) mittels entsprechender Unterlagen glaubhaft darlegen, dass gegen sie wegen "Facebook"-Posts Ermittlungen eingeleitet wurden und sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssten, wobei diese flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente jedoch als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Reflexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt. 6.3.4 Wie vorstehend (E. 6.2.2) dargelegt, vermochte die Beschwerdeführerin keine aufgrund eigener Aktivitäten bestehende Bedrohungslage glaubhaft zu machen. Zwar ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass sie bei einem Verbleib im Heimatland Befragungen insbesondere zum Verbleib des Vaters oder zu ihren Kontakten zu diesem ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise bei einer Rückkehr in die Türkei solche denkbar wären. Über derartige Schikanen und Einschüchterungsversuche hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen im vorliegenden Einzelfall jedoch unwahrscheinlich, zumal sich weder aus ihren knappen, nicht weiter substanziierten und nicht mit der Einreichung geeigneter Unterlagen untermauerten Vorbringen noch aus den von ihrem Vater, ihrem Cousin und ihrer Cousine eingereichten Dokumenten entsprechende Hinweise ergeben. Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltpunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vater oder weiteren Verwandten eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte beziehungsweise bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. April 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht vom SEM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie zufolge der diesbezüglichen Wiedererwägung des SEM im Rahmen des Schriftenwechsels als obsiegend zu betrachten. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Aufgrund des hälftigen Unterliegens wären der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 8. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und trotz zeitweiliger Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. 9.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist der vertretenen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mangels eingereichter Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei zu berücksichtigen ist, dass in allen fünf erwähnten Beschwerdeverfahren der gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Verwandten praktisch deckungsgleiche Eingaben eingereicht wurden, wofür die jeweilige Partei beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin bereits anteilsmässig entschädigt wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung von Amtes wegen auf Fr. 200.- festzusetzen. Der Rechtsvertreterin ist für den als unterliegend zu erachtenden Teil der Beschwerde aufgrund der Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ein amtliches Honorar zu entrichten, welches auf Fr. 200.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
4. Der Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 200.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: