Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ reiste am 20. August 2019 zusam- men mit seinen Eltern B._______ und C._______ sowie seiner damals minderjährigen Schwester D._______ (alle drei vorinstanzliches Verfahren N […]), seiner volljährigen Schwester E._______ (N […]), seiner Cousine F._______ (N […]) und seinem Cousin G._______ (N […]) in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum Region H._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 26. August 2019 zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 27. September 2019 fand die erste Befragung und am 25. Oktober 2019 eine vertiefte An- hörung statt. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türki- scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe mit seiner Familie in I._______ (Provinz J._______) gelebt. Nach Abschluss der (…) im Jahr 2015 habe er die (…) des (…) seiner Familie geführt. Seit dem 1. August 2019 sei er religiös verheiratet; seine Frau lebe bei ihren Eltern in K._______. Seiner Familie sei es wirtschaftlich immer sehr gut gegangen, zumal sie neben dem besagten Geschäft auch eine Fabrik und im Dorf L._______ (ebenfalls Provinz J._______) Land besessen habe. Das kurdische Volk in I._______ sei schon in der Vergangenheit stark un- terdrückt worden. Ab Ende 2015 habe es zudem wiederholt Ausgangssper- ren, Angriffe und Zerstörungen gegeben. Einmal habe die ganze Familie für neun Tage die Stadt verlassen müssen und ein andermal sei er mit sei- nem Vater allein in I._______ geblieben. Später seien sein Vater und er vorübergehend nach L._______ gezogen. Während ihrer Abwesenheit seien in I._______ überall polizeiliche Kontrollposten errichtet worden. Bei ihrer Rückkehr in die Stadt seien sie bedroht worden; auch hätten sie für die Beschädigung ihres Geschäfts keine Entschädigung erhalten. Im Jahr 2018 habe es im Haus seines Onkels und im folgenden Jahr, am
10. Juli 2019, in seinem Elternhaus Razzien im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Familie zur Halkların Demokratik Partisi (HDP) gegeben. Bei der Durchsuchung vom 10. Juli 2019 sei sein Vater so heftig geschla- gen worden, dass er sich zur Behandlung in ein Krankenhaus habe bege- ben müssen. Er – der Beschwerdeführer – habe die HDP auch unterstützt und an Kundgebungen teilgenommen; einmal sei er im Rahmen einer Po- lizeikontrolle wegen seines Namens geschlagen worden. Eine seiner Schwestern, seine Cousine F._______ sowie sein Cousin G._______
D-1603/2020 Seite 3 seien zweimal von Sondereinheiten mitgenommen worden. Seines Wis- sens sei jedoch nie ein offizielles Verfahren gegen nahe Familienmitglieder eingeleitet worden. Da die Nachstellungen aber stetig zugenommen hätten sowie aufgrund der allgemein schwierigen Lage seit den Ereignissen von Ende 2015 hätten sie am 8. August 2019 die Türkei verlassen und seien auf dem Luftweg von M._______ nach Serbien gereist. Von dort aus seien sie auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem Last- wagen versteckt bis in die Schweiz gelangt. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer seine Identitätskarte sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.b Mit Verfügungen vom gleichen Tag lehnte das SEM auch die Asylge- suche der Eltern, der beiden Schwestern, der Cousine und des Cousins des Beschwerdeführers ab und ordnete deren Wegweisung und den Weg- weisungsvollzug an.
C. C.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 und die Rückweisung der Sa- che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz, eventua- liter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden ersucht. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer Kopien verschiedener fremdsprachiger Dokumente ein.
D-1603/2020 Seite 4 C.b Ebenfalls am 19. März 2020 liessen seine Eltern und seine Schwester D._______ (D-1601/2020), seine Schwester E._______ (D-1604/2020) so- wie sein Cousin G._______ (D-1598/2020) und seine Cousine F._______ (D-1600/2020) durch die selbe Rechtsvertreterin beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde einreichen. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 23. März 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über die Beschwerdeanträge werde zu einem spä- teren Zeitpunkt befunden. E. Am 26. März 2020 gab der Beschwerdeführer – wie auch seine gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Familienmitglieder – Kopien weiterer fremd- sprachiger Dokumente und am 9. September 2020 eine am 8. September 2020 vom (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Ak- ten. F. F.a Mit Verfügung vom 8. März 2021 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren D-1601/2020, D-1603/2020 und D-1604/2020. So- dann hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich forderte sie den Beschwerdeführer und seine Angehörigen auf, die sich bei den Akten befindenden fremdsprachi- gen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. F.b Die verlangten Übersetzungen gingen am 24. März 2021 beim Bun- desverwaltungsgericht ein. G. G.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 29. März 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G.b Das SEM zog seine Verfügungen vom 14. Februar 2020 am 30. April 2021 teilweise vollumfänglich und teilweise in einzelnen Punkten in Wie- dererwägung.
D-1603/2020 Seite 5 Es anerkannte den Vater B._______ als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. Betreffend die Mutter C._______ und die jüngere Schwester D._______ hob es seinen Entscheid bezüglich der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 auf. Es stellte fest, die beiden würden nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, sondern ge- mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, und gewährte ihnen ebenfalls in der Schweiz Asyl. Betreffend den Beschwerdeführer und seine Schwester E._______ hob das SEM am 30. April 2021 lediglich die Dispositivziffern 4 und 5 seiner Verfügungen vom 14. Februar 2020 auf und gewährte den beiden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Betreffend seinen Cousin G._______ und seine Cousine F._______ hob das SEM die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 seiner Verfügung vom 14. Feb- ruar 2020 auf, stellte deren Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte ihnen infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer sowie seine Mutter und seine beiden Schwes- tern auf, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie an ihren Be- schwerden festhalten oder diese zurückziehen möchten.
H.b Eine gleichlautende Anfrage erging an G._______ und F._______.
I. Während sowohl C._______ und D._______ als auch F._______ und G._______ am 25. Mai 2021 ihre Beschwerden zurückzogen, teilten der Beschwerdeführer und seine Schwester E._______ dem Bundesverwal- tungsgericht mit Schreiben vom gleichen Tag mit, sie hielten in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung an ihren Beschwerden fest. J. J.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 stellte die In- struktionsrichterin fest, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers werde vom (zuvor vereinigten) Verfahren D-1601/2020 getrennt und unter der ursprünglichen Verfahrensnummer D-1603/2020 weitergeführt, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei.
D-1603/2020 Seite 6 J.b Dasselbe stellte die Instruktionsrichterin auch für das Beschwerdever- fahren von E._______ fest, welches ebenfalls unter der ursprünglichen Verfahrensnummer (D-1604/2020) weitergeführt wurde.
J.c Das B._______, C._______ und D._______ betreffende Beschwerde- verfahren D-1601/2020 sowie die Verfahren betreffend G._______ und F._______ (D-1598/2020 und D-1600/2020) wurden hingegen mit Ent- scheid vom 31. Mai 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
E. 1.4 Über die Beschwerde der Schwester E._______ (D-1604/2020) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-1603/2020 Seite 7
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor- derungen an da Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand.
E. 3.1.1 Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe anläss- lich der Anhörung vom 25. Oktober 2019 äusserst knappe Angaben zur Hausdurchsuchung vom 10. Juli 2019 gemacht; dies, obwohl er zweimal aufgefordert worden sei, über die fast zwei Stunden zu berichten, die er während der Razzia im Wohnzimmer verbracht habe. Seinen knappen Schilderungen könnten keine Anzeichen im Sinne von Realkennzeichen entnommen werden, welche dafür sprechen würden, dass er das Ereignis persönlich erlebt hätte. Zudem stünden seine diesbezüglichen Aussagen in Widerspruch zu den Angaben seiner Schwester E._______. Darauf hin- gewiesen, habe er bloss erklärt, nicht zu wissen, weshalb seine Schwester den Vorfall anders dargestellt habe. Sodann deckten sich seine Aussagen betreffend eine allfällige Mitnahme seines Vaters bei der Hausrazzia vom
10. Juli 2019 auch nicht mit den Angaben seiner Cousine F._______. Des Weiteren habe er nur oberflächliche sowie teils ausweichende Antworten auf die Frage nach weiteren Angaben gemacht, inwiefern er bei einer An- haltung am Polizeistützpunkt N._______ wie ein Terrorist behandelt wor- den sein solle, weshalb nicht glaubhaft erscheine, dass er bei Polizeikon- trollen in der behaupteten Intensität angegangen worden sei. Schliesslich habe er auch kaum Angaben zu seinem konkreten politischen Engage- ment, insbesondere zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen, machen können.
E. 3.1.2 In Bezug auf die Situation in I._______ (Ausgangssperren, Beschä- digung des Geschäftes und entsprechende wirtschaftliche Folgen) hielt das SEM fest, diese Vorbringen seien vor dem Hintergrund der zum dama- ligen und jetzigen Zeitpunkt stattfindenden Auseinandersetzungen zu be- trachten. Eine persönliche Bedrohungslage, welche nicht der allgemein herrschenden Machtverteilung und Krisensituation zugeordnet werden könne, bestehe nicht. Daran ändere auch das Vorbringen nichts, wonach seine Familie von der Staatsanwaltschaft keine Entschädigung zugespro- chen erhalten habe. Darin sei kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen. Die Vorbringen seien auf die allgemeine Sicherheits- lage zurückzuführen und vermöchten keine Annahme einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung zu begründen.
D-1603/2020 Seite 8
E. 3.2 In der – inhaltlich mit den Eingaben der gleichzeitig in die Schweiz ein- gereisten Familienangehörigen identischen – Beschwerdeschrift vom
19. März 2020 (vgl. S. 3) wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Probleme verkannt und gehe in die Details, nur um Wider- sprüche zu finden, ausserdem seien wesentliche Punkte (insbesondere die aktive politische Teilnahme der Familie oder die vom türkischen Staat ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe) nicht richtig geprüft worden. Der Be- schwerdeführer und seine Angehörigen hätten ihre Asylvorbringen hinrei- chend und glaubhaft begründet. Die in N._______, K._______ und I._______ ansässige Familie O._______ habe seit Jahren die kurdische Bewegung unterstützt und sei deswegen seit den 1990er-Jahren Verfol- gungen ausgesetzt. Die gleichzeitig eingereichten Beweismittel belegten das Engagement der Familie für die HDP; überdies hätten Abklärungen ei- nes Rechtsanwaltes ergeben, dass gegen den Vater B._______ bei der (…) I._______ ein Strafverfahren mit der Ermittlungsnummer (…) wegen "Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation" eröffnet worden sei. In der ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 wird dargelegt, ein weite- rer Anwalt habe Aktenstücke von früheren, den Vater und den Onkel des Beschwerdeführers betreffenden Strafverfahren beschaffen können. Der- selbe Anwalt habe in Erfahrung bringen könnten, dass von der (…) I._______ auch gegen den Cousin und die Cousine des Beschwerdefüh- rers (G._______ und F._______) unter der Nummer (…) Ermittlungen be- züglich "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung" eingeleitet worden seien.
E. 3.3 In seiner im Rahmen des Schriftenwechsels erlassenen Verfügung vom 30. April 2021 (nachfolgend: Vernehmlassung) hielt das SEM daran fest, der Beschwerdeführer habe seine persönlichen Fluchtgründe im Asyl- verfahren weder belegen noch glaubhaft machen können. Insbesondere seien seine Schilderungen betreffend die Hausrazzia oberflächlich und wi- dersprüchlich zu den Aussagen anderer Familienmitglieder ausgefallen, und er habe auch zu seinem angeblichen politischen Engagement für die HDP keine hinreichenden Angaben machen können. Das Schreiben eines ehemaligen HDP-Abgeordneten, welcher der Familie des Beschwerdefüh- rers ein Engagement innerhalb der kurdischen Bewegung attestiere, än- dere an dieser Einschätzung nichts; es könne einerseits nicht ausgeschlos- sen werden, dass es sich beim fraglichen Dokument um ein Gefälligkeits- zeugnis handle, und andererseits sei dieses auch nicht als Beleg für eine persönliche Verfolgungssituation geeignet, zumal es sich lediglich auf Tä- tigkeiten des Vaters beziehe.
D-1603/2020 Seite 9 Der Umstand, dass – wie den im Beschwerdeverfahren seines Vaters am
22. März 2021 eingereichten Unterlagen entnommen werden könne – im Elternhaus Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, belege noch nicht, dass der Beschwerdeführer persönlich in der Heimat je einer asylbeachtli- chen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zu befürchten hätte. Dasselbe gelte für die weiteren im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren des Vaters eingereichten Unterlagen. Sämtliche Dokumente da- tierten ab Februar 2020; das Ermittlungsverfahren sei nach der Ausreise der Familie aufgenommen worden. Aus den Akten gehe hervor, dass nach einer Denunziation gegen den Vater ermittelt worden sei, weil dieser mut- masslich den Sohn der denunzierenden Person mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Kontakt gebracht habe. Zum Zeitpunkt der Anzeige hätten sich der Beschwerdeführer und sein Vater bereits ausser Landes befunden. Die gemeinsame Ausreise ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht in einen massgeblichen Behördenfokus gelangt sei. Der Umstand, dass – gemäss den Angaben des Gemeinde- vorstehers – Behörden anlässlich der Hausdurchsuchung angegeben hät- ten, auch die Aussage des Beschwerdeführers einholen zu wollen, reiche für eine entsprechende Annahme ebenfalls nicht aus. Aus den Akten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Vaters gehe der Name des Beschwerdeführers ansonsten nirgends hervor; weder sei er von den hei- matlichen Behörden vorgeladen noch sei nachweislich nach ihm gesucht worden. In den Beschwerdeergänzungen vom 26. März 2020 sei er ledig- lich in der Betreffzeile erwähnt worden, womit auch nicht dargelegt werde, inwiefern sich die betreffenden Ausführungen und Beweismittel überhaupt auf ihn beziehen sollten. Es bestehe somit insgesamt kein Anlass, den Asylentscheid in Wiederer- wägung zu ziehen. Dies gelte auch in Bezug auf die mit der Beschwerde erneut vorgebrachte Schilderung, wonach die Staatsanwaltschaft der Fa- milie keine Entschädigung für das beschädigte Geschäft zugesprochen habe. Dass dem Vater aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flücht- lingseigenschaft zuerkannt werde, vermöge ebenfalls nichts daran zu än- dern, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylbeachtliche Gefähr- dungslage erkannt werde.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2021 (vgl. S. 2 f.) geltend, er habe seine aktive politische Arbeit klar darge- legt, soweit er überhaupt dazu befragt worden sei (vgl. S. 2 f.). Das SEM habe jedoch seine politischen Tätigkeiten für die HDP ungenügend geprüft und der aktuellen politischen sowie menschenrechtlichen Situation in der
D-1603/2020 Seite 10 Türkei nicht Rechnung getragen. Wie zahlreichen – im Internet einsehba- ren – Berichten entnommen werden könne, würden täglich HDP-Aktivistin- nen und -Aktivisten verhaftet und als Mitglieder oder wegen der Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation angeklagt. Sodann seien seine Aussagen zur Hausrazzia von der Vorinstanz unrichtig sowie realitätsfremd bewertet und deshalb seine Glaubhaftigkeit in Frage gestellt worden; Fotos würden nämlich belegen, dass Sicherheitskräfte ins Haus eingedrungen seien und dieses durchsucht hätten. Im Übrigen sei bewiesen, dass gegen seinen Vater ein Strafverfahren vor- liege und der Beschwerdeführer dadurch ebenfalls ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Auch weitere Verwandte seien politisch aktiv, und die Familie O._______ werde als PKK-Unterstützerin wahrgenommen. Es sei daher davon auszugehen, dass er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, zumal er selber bei der HDP-Jugendorganisation aktiv gewesen sei.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur voll- ständigen Sachverhaltsabklärung. Ausserdem werden in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 formelle Rügen erhoben (insbesondere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie un- richtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
D-1603/2020 Seite 11 Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung und insbesondere auch mit den Ausführungen in der Vernehmlassung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat sie ihm anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe gegeben und dabei kor- rekterweise auch vertiefende Fragen gestellt. In der Folge hat sich das SEM in seiner Verfügung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so beurteilt wie von ihm gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, wel- che nachfolgend zu prüfen ist. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständi- gen Sachverhaltsabklärung (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehö- rige und Verwandte erstrecken. Diese kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert
D-1603/2020 Seite 12 eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünfti- ger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-2603/2020 vom 15. September 2022 E. 6.2 m.w.H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, insbeson- dere auch die Darlegungen in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 be- rücksichtigenden Ergänzungen auf die betreffenden, detaillierten Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 3.1 und E. 3.3 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden.
E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass insbesondere den einlässlichen Argumen- ten des SEM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwer- deführers in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat sodann – entgegen seiner Behauptung in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 (vgl. S. 2 unten) – nie eine aktive politi- sche Arbeit bei der HDP geltend gemacht. Er erklärte lediglich, an De- monstrationen teilgenommen und die Wahlkampagne unterstützt zu haben
D-1603/2020 Seite 13 (vgl. SEM-Akten 1049158-15 zu F104), beziehungsweise gab er auf ent- sprechende Nachfrage hin in sehr unbestimmter Art und Weise an, an Tä- tigkeiten für die HDP teilgenommen zu haben, aber nicht so wie sein Vater (vgl. SEM-Akten 1049158-18 zu F60). Sodann hat er auch auf Beschwer- deebene weder Ausführungen gemacht noch Beweismittel eingereicht, welche ein aktives Engagement für die HDP oder aber eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat oder auch im jetzigen Zeitpunkt beste- hende persönliche Bedrohungslage glaubhaft erscheinen lassen könnten.
E. 6.3.1 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2021 (vgl. S. 2 sowie die Zusammenfassung in E. 3.3 vorstehend) auch zutreffend darge- legt, wieso es zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer werde trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seinen Vater keine asylbe- achtliche Gefährdungslage zuerkannt.
E. 6.3.2 Der Vater des Beschwerdeführers, B._______, konnte – insbeson- dere mit der Einreichung entsprechender Dokumente – glaubhaft machen, dass gegen ihn nach der Ausreise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und er aufgrund seiner politischen Anschauungen begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hat. Ferner vermochten der Cousin und die Cousine des Beschwerdeführers (G._______ und F._______) mit- tels entsprechender Unterlagen glaubhaft darlegen, dass gegen sie wegen "Facebook"-Posts Ermittlungen eingeleitet wurden und sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müss- ten, wobei diese flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente jedoch als sub- jektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien.
E. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatli- che Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten an- gewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Re- flexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nach- forschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer- den, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass
D-1603/2020 Seite 14 zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kon- takt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeu- tendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt.
E. 6.3.4 Wie vorstehend (E. 6.2.1) dargelegt, vermochte der Beschwerdefüh- rer indes keine aufgrund eigener Aktivitäten bestehende Bedrohungslage glaubhaft zu machen. Zwar ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland Befragungen insbesondere zum Verbleib des Vaters oder zu seinen Kontakten zu diesem ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise bei einer Rückkehr in die Türkei mit solchen rechnen muss. Über derartige Schikanen und Einschüchterungsversuche hinaus- gehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen im vorliegenden Einzelfall jedoch unwahr- scheinlich, zumal sich weder aus seinen knappen, nicht weiter substanzi- ierten und nicht mit der Einreichung geeigneter Unterlagen untermauerten Vorbringen noch aus den von seinem Vater, seinem Cousin und seiner Cousine eingereichten Dokumenten entsprechende Hinweise ergeben. Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltpunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Vater oder weiteren Verwandten eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte beziehungsweise bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte. Daran vermag auch seine Aussage, Probleme wegen seines Familienna- mens gehabt zu haben beziehungsweise deswegen einmal geschlagen worden zu sein (vgl. SEM-Akten 1049158-15 zu F75 und 1049158-18 zu F25 f.), nichts zu ändern, zumal in der Türkei mehrere Tausend Personen den Familiennamen O._______ tragen.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrecht- lich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 ein- zugehen.
D-1603/2020 Seite 15
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. April 2021 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Aus- führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht vom SEM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzuspre- chen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist er zufolge der diesbezüglichen Wiedererwägung des SEM im Rahmen des Schriftenwechsels als obsie- gend zu betrachten. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Aufgrund des hälftigen Unterliegens wären dem Beschwerdeführer re- duzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je- doch mit Verfügung vom 8. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung abzusehen.
D-1603/2020 Seite 16
E. 9.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem vertretenen Beschwer- deführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge- mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mangels eingereichter Kostennote sind die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei zu be- rücksichtigen ist, dass in allen fünf erwähnten Beschwerdeverfahren der gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Verwandten praktisch deckungs- gleiche Eingaben eingereicht wurden, wofür die jeweilige Prozesspartei be- ziehungsweise ihre Rechtsvertreterin bereits anteilsmässig entschädigt wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung von Amtes wegen auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Rechtsvertreterin ist für den als unterliegend zu erachtenden Teil der Be- schwerde aufgrund der Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ein amtliches Honorar zu entrichten, welches auf Fr. 200.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1603/2020 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Der Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 200.– ausgerich- tet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1603/2020 X_START Urteil vom 13. Dezember 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ reiste am 20. August 2019 zusammen mit seinen Eltern B._______ und C._______ sowie seiner damals minderjährigen Schwester D._______ (alle drei vorinstanzliches Verfahren N [...]), seiner volljährigen Schwester E._______ (N [...]), seiner Cousine F._______ (N [...]) und seinem Cousin G._______ (N [...]) in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum Region H._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 26. August 2019 zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 27. September 2019 fand die erste Befragung und am 25. Oktober 2019 eine vertiefte Anhörung statt. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe mit seiner Familie in I._______ (Provinz J._______) gelebt. Nach Abschluss der (...) im Jahr 2015 habe er die (...) des (...) seiner Familie geführt. Seit dem 1. August 2019 sei er religiös verheiratet; seine Frau lebe bei ihren Eltern in K._______. Seiner Familie sei es wirtschaftlich immer sehr gut gegangen, zumal sie neben dem besagten Geschäft auch eine Fabrik und im Dorf L._______ (ebenfalls Provinz J._______) Land besessen habe. Das kurdische Volk in I._______ sei schon in der Vergangenheit stark unterdrückt worden. Ab Ende 2015 habe es zudem wiederholt Ausgangssperren, Angriffe und Zerstörungen gegeben. Einmal habe die ganze Familie für neun Tage die Stadt verlassen müssen und ein andermal sei er mit seinem Vater allein in I._______ geblieben. Später seien sein Vater und er vorübergehend nach L._______ gezogen. Während ihrer Abwesenheit seien in I._______ überall polizeiliche Kontrollposten errichtet worden. Bei ihrer Rückkehr in die Stadt seien sie bedroht worden; auch hätten sie für die Beschädigung ihres Geschäfts keine Entschädigung erhalten. Im Jahr 2018 habe es im Haus seines Onkels und im folgenden Jahr, am 10. Juli 2019, in seinem Elternhaus Razzien im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Familie zur Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gegeben. Bei der Durchsuchung vom 10. Juli 2019 sei sein Vater so heftig geschlagen worden, dass er sich zur Behandlung in ein Krankenhaus habe begeben müssen. Er - der Beschwerdeführer - habe die HDP auch unterstützt und an Kundgebungen teilgenommen; einmal sei er im Rahmen einer Polizeikontrolle wegen seines Namens geschlagen worden. Eine seiner Schwestern, seine Cousine F._______ sowie sein Cousin G._______ seien zweimal von Sondereinheiten mitgenommen worden. Seines Wissens sei jedoch nie ein offizielles Verfahren gegen nahe Familienmitglieder eingeleitet worden. Da die Nachstellungen aber stetig zugenommen hätten sowie aufgrund der allgemein schwierigen Lage seit den Ereignissen von Ende 2015 hätten sie am 8. August 2019 die Türkei verlassen und seien auf dem Luftweg von M._______ nach Serbien gereist. Von dort aus seien sie auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem Lastwagen versteckt bis in die Schweiz gelangt. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Mit Verfügungen vom gleichen Tag lehnte das SEM auch die Asylgesuche der Eltern, der beiden Schwestern, der Cousine und des Cousins des Beschwerdeführers ab und ordnete deren Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden ersucht. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer Kopien verschiedener fremdsprachiger Dokumente ein. C.b Ebenfalls am 19. März 2020 liessen seine Eltern und seine Schwester D._______ (D-1601/2020), seine Schwester E._______ (D-1604/2020) sowie sein Cousin G._______ (D-1598/2020) und seine Cousine F._______ (D-1600/2020) durch die selbe Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 23. März 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über die Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Am 26. März 2020 gab der Beschwerdeführer - wie auch seine gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Familienmitglieder - Kopien weiterer fremdsprachiger Dokumente und am 9. September 2020 eine am 8. September 2020 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. F. F.a Mit Verfügung vom 8. März 2021 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren D-1601/2020, D-1603/2020 und D-1604/2020. Sodann hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich forderte sie den Beschwerdeführer und seine Angehörigen auf, die sich bei den Akten befindenden fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. F.b Die verlangten Übersetzungen gingen am 24. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. G.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 29. März 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G.b Das SEM zog seine Verfügungen vom 14. Februar 2020 am 30. April 2021 teilweise vollumfänglich und teilweise in einzelnen Punkten in Wiedererwägung. Es anerkannte den Vater B._______ als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. Betreffend die Mutter C._______ und die jüngere Schwester D._______ hob es seinen Entscheid bezüglich der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 auf. Es stellte fest, die beiden würden nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, sondern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, und gewährte ihnen ebenfalls in der Schweiz Asyl. Betreffend den Beschwerdeführer und seine Schwester E._______ hob das SEM am 30. April 2021 lediglich die Dispositivziffern 4 und 5 seiner Verfügungen vom 14. Februar 2020 auf und gewährte den beiden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Betreffend seinen Cousin G._______ und seine Cousine F._______ hob das SEM die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 seiner Verfügung vom 14. Februar 2020 auf, stellte deren Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte ihnen infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer sowie seine Mutter und seine beiden Schwestern auf, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie an ihren Beschwerden festhalten oder diese zurückziehen möchten. H.b Eine gleichlautende Anfrage erging an G._______ und F._______. I. Während sowohl C._______ und D._______ als auch F._______ und G._______ am 25. Mai 2021 ihre Beschwerden zurückzogen, teilten der Beschwerdeführer und seine Schwester E._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom gleichen Tag mit, sie hielten in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung an ihren Beschwerden fest. J. J.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers werde vom (zuvor vereinigten) Verfahren D-1601/2020 getrennt und unter der ursprünglichen Verfahrensnummer D-1603/2020 weitergeführt, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei. J.b Dasselbe stellte die Instruktionsrichterin auch für das Beschwerdeverfahren von E._______ fest, welches ebenfalls unter der ursprünglichen Verfahrensnummer (D-1604/2020) weitergeführt wurde. J.c Das B._______, C._______ und D._______ betreffende Beschwerdeverfahren D-1601/2020 sowie die Verfahren betreffend G._______ und F._______ (D-1598/2020 und D-1600/2020) wurden hingegen mit Entscheid vom 31. Mai 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über die Beschwerde der Schwester E._______ (D-1604/2020) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an da Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand. 3.1.1 Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 25. Oktober 2019 äusserst knappe Angaben zur Hausdurchsuchung vom 10. Juli 2019 gemacht; dies, obwohl er zweimal aufgefordert worden sei, über die fast zwei Stunden zu berichten, die er während der Razzia im Wohnzimmer verbracht habe. Seinen knappen Schilderungen könnten keine Anzeichen im Sinne von Realkennzeichen entnommen werden, welche dafür sprechen würden, dass er das Ereignis persönlich erlebt hätte. Zudem stünden seine diesbezüglichen Aussagen in Widerspruch zu den Angaben seiner Schwester E._______. Darauf hingewiesen, habe er bloss erklärt, nicht zu wissen, weshalb seine Schwester den Vorfall anders dargestellt habe. Sodann deckten sich seine Aussagen betreffend eine allfällige Mitnahme seines Vaters bei der Hausrazzia vom 10. Juli 2019 auch nicht mit den Angaben seiner Cousine F._______. Des Weiteren habe er nur oberflächliche sowie teils ausweichende Antworten auf die Frage nach weiteren Angaben gemacht, inwiefern er bei einer Anhaltung am Polizeistützpunkt N._______ wie ein Terrorist behandelt worden sein solle, weshalb nicht glaubhaft erscheine, dass er bei Polizeikontrollen in der behaupteten Intensität angegangen worden sei. Schliesslich habe er auch kaum Angaben zu seinem konkreten politischen Engagement, insbesondere zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen, machen können. 3.1.2 In Bezug auf die Situation in I._______ (Ausgangssperren, Beschädigung des Geschäftes und entsprechende wirtschaftliche Folgen) hielt das SEM fest, diese Vorbringen seien vor dem Hintergrund der zum damaligen und jetzigen Zeitpunkt stattfindenden Auseinandersetzungen zu betrachten. Eine persönliche Bedrohungslage, welche nicht der allgemein herrschenden Machtverteilung und Krisensituation zugeordnet werden könne, bestehe nicht. Daran ändere auch das Vorbringen nichts, wonach seine Familie von der Staatsanwaltschaft keine Entschädigung zugesprochen erhalten habe. Darin sei kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen. Die Vorbringen seien auf die allgemeine Sicherheitslage zurückzuführen und vermöchten keine Annahme einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung zu begründen. 3.2 In der - inhaltlich mit den Eingaben der gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Familienangehörigen identischen - Beschwerdeschrift vom 19. März 2020 (vgl. S. 3) wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Probleme verkannt und gehe in die Details, nur um Widersprüche zu finden, ausserdem seien wesentliche Punkte (insbesondere die aktive politische Teilnahme der Familie oder die vom türkischen Staat ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe) nicht richtig geprüft worden. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten ihre Asylvorbringen hinreichend und glaubhaft begründet. Die in N._______, K._______ und I._______ ansässige Familie O._______ habe seit Jahren die kurdische Bewegung unterstützt und sei deswegen seit den 1990er-Jahren Verfolgungen ausgesetzt. Die gleichzeitig eingereichten Beweismittel belegten das Engagement der Familie für die HDP; überdies hätten Abklärungen eines Rechtsanwaltes ergeben, dass gegen den Vater B._______ bei der (...) I._______ ein Strafverfahren mit der Ermittlungsnummer (...) wegen "Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation" eröffnet worden sei. In der ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 wird dargelegt, ein weiterer Anwalt habe Aktenstücke von früheren, den Vater und den Onkel des Beschwerdeführers betreffenden Strafverfahren beschaffen können. Derselbe Anwalt habe in Erfahrung bringen könnten, dass von der (...) I._______ auch gegen den Cousin und die Cousine des Beschwerdeführers (G._______ und F._______) unter der Nummer (...) Ermittlungen bezüglich "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung" eingeleitet worden seien. 3.3 In seiner im Rahmen des Schriftenwechsels erlassenen Verfügung vom 30. April 2021 (nachfolgend: Vernehmlassung) hielt das SEM daran fest, der Beschwerdeführer habe seine persönlichen Fluchtgründe im Asylverfahren weder belegen noch glaubhaft machen können. Insbesondere seien seine Schilderungen betreffend die Hausrazzia oberflächlich und widersprüchlich zu den Aussagen anderer Familienmitglieder ausgefallen, und er habe auch zu seinem angeblichen politischen Engagement für die HDP keine hinreichenden Angaben machen können. Das Schreiben eines ehemaligen HDP-Abgeordneten, welcher der Familie des Beschwerdeführers ein Engagement innerhalb der kurdischen Bewegung attestiere, ändere an dieser Einschätzung nichts; es könne einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim fraglichen Dokument um ein Gefälligkeitszeugnis handle, und andererseits sei dieses auch nicht als Beleg für eine persönliche Verfolgungssituation geeignet, zumal es sich lediglich auf Tätigkeiten des Vaters beziehe. Der Umstand, dass - wie den im Beschwerdeverfahren seines Vaters am 22. März 2021 eingereichten Unterlagen entnommen werden könne - im Elternhaus Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, belege noch nicht, dass der Beschwerdeführer persönlich in der Heimat je einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zu befürchten hätte. Dasselbe gelte für die weiteren im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Vaters eingereichten Unterlagen. Sämtliche Dokumente datierten ab Februar 2020; das Ermittlungsverfahren sei nach der Ausreise der Familie aufgenommen worden. Aus den Akten gehe hervor, dass nach einer Denunziation gegen den Vater ermittelt worden sei, weil dieser mutmasslich den Sohn der denunzierenden Person mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Kontakt gebracht habe. Zum Zeitpunkt der Anzeige hätten sich der Beschwerdeführer und sein Vater bereits ausser Landes befunden. Die gemeinsame Ausreise ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht in einen massgeblichen Behördenfokus gelangt sei. Der Umstand, dass - gemäss den Angaben des Gemeindevorstehers - Behörden anlässlich der Hausdurchsuchung angegeben hätten, auch die Aussage des Beschwerdeführers einholen zu wollen, reiche für eine entsprechende Annahme ebenfalls nicht aus. Aus den Akten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Vaters gehe der Name des Beschwerdeführers ansonsten nirgends hervor; weder sei er von den heimatlichen Behörden vorgeladen noch sei nachweislich nach ihm gesucht worden. In den Beschwerdeergänzungen vom 26. März 2020 sei er lediglich in der Betreffzeile erwähnt worden, womit auch nicht dargelegt werde, inwiefern sich die betreffenden Ausführungen und Beweismittel überhaupt auf ihn beziehen sollten. Es bestehe somit insgesamt kein Anlass, den Asylentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Dies gelte auch in Bezug auf die mit der Beschwerde erneut vorgebrachte Schilderung, wonach die Staatsanwaltschaft der Familie keine Entschädigung für das beschädigte Geschäft zugesprochen habe. Dass dem Vater aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, vermöge ebenfalls nichts daran zu ändern, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylbeachtliche Gefährdungslage erkannt werde. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2021 (vgl. S. 2 f.) geltend, er habe seine aktive politische Arbeit klar dargelegt, soweit er überhaupt dazu befragt worden sei (vgl. S. 2 f.). Das SEM habe jedoch seine politischen Tätigkeiten für die HDP ungenügend geprüft und der aktuellen politischen sowie menschenrechtlichen Situation in der Türkei nicht Rechnung getragen. Wie zahlreichen - im Internet einsehbaren - Berichten entnommen werden könne, würden täglich HDP-Aktivistinnen und -Aktivisten verhaftet und als Mitglieder oder wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation angeklagt. Sodann seien seine Aussagen zur Hausrazzia von der Vorinstanz unrichtig sowie realitätsfremd bewertet und deshalb seine Glaubhaftigkeit in Frage gestellt worden; Fotos würden nämlich belegen, dass Sicherheitskräfte ins Haus eingedrungen seien und dieses durchsucht hätten. Im Übrigen sei bewiesen, dass gegen seinen Vater ein Strafverfahren vorliege und der Beschwerdeführer dadurch ebenfalls ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Auch weitere Verwandte seien politisch aktiv, und die Familie O._______ werde als PKK-Unterstützerin wahrgenommen. Es sei daher davon auszugehen, dass er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, zumal er selber bei der HDP-Jugendorganisation aktiv gewesen sei. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. Ausserdem werden in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 formelle Rügen erhoben (insbesondere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung und insbesondere auch mit den Ausführungen in der Vernehmlassung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat sie ihm anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe gegeben und dabei korrekterweise auch vertiefende Fragen gestellt. In der Folge hat sich das SEM in seiner Verfügung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so beurteilt wie von ihm gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-2603/2020 vom 15. September 2022 E. 6.2 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, insbesondere auch die Darlegungen in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 berücksichtigenden Ergänzungen auf die betreffenden, detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 3.1 und E. 3.3 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass insbesondere den einlässlichen Argumenten des SEM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat sodann - entgegen seiner Behauptung in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 (vgl. S. 2 unten) - nie eine aktive politische Arbeit bei der HDP geltend gemacht. Er erklärte lediglich, an Demonstrationen teilgenommen und die Wahlkampagne unterstützt zu haben (vgl. SEM-Akten 1049158-15 zu F104), beziehungsweise gab er auf entsprechende Nachfrage hin in sehr unbestimmter Art und Weise an, an Tätigkeiten für die HDP teilgenommen zu haben, aber nicht so wie sein Vater (vgl. SEM-Akten 1049158-18 zu F60). Sodann hat er auch auf Beschwerdeebene weder Ausführungen gemacht noch Beweismittel eingereicht, welche ein aktives Engagement für die HDP oder aber eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat oder auch im jetzigen Zeitpunkt bestehende persönliche Bedrohungslage glaubhaft erscheinen lassen könnten. 6.3 6.3.1 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2021 (vgl. S. 2 sowie die Zusammenfassung in E. 3.3 vorstehend) auch zutreffend dargelegt, wieso es zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer werde trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seinen Vater keine asylbeachtliche Gefährdungslage zuerkannt. 6.3.2 Der Vater des Beschwerdeführers, B._______, konnte - insbesondere mit der Einreichung entsprechender Dokumente - glaubhaft machen, dass gegen ihn nach der Ausreise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und er aufgrund seiner politischen Anschauungen begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen hat. Ferner vermochten der Cousin und die Cousine des Beschwerdeführers (G._______ und F._______) mittels entsprechender Unterlagen glaubhaft darlegen, dass gegen sie wegen "Facebook"-Posts Ermittlungen eingeleitet wurden und sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssten, wobei diese flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente jedoch als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Reflexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt. 6.3.4 Wie vorstehend (E. 6.2.1) dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer indes keine aufgrund eigener Aktivitäten bestehende Bedrohungslage glaubhaft zu machen. Zwar ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland Befragungen insbesondere zum Verbleib des Vaters oder zu seinen Kontakten zu diesem ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise bei einer Rückkehr in die Türkei mit solchen rechnen muss. Über derartige Schikanen und Einschüchterungsversuche hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen im vorliegenden Einzelfall jedoch unwahrscheinlich, zumal sich weder aus seinen knappen, nicht weiter substanziierten und nicht mit der Einreichung geeigneter Unterlagen untermauerten Vorbringen noch aus den von seinem Vater, seinem Cousin und seiner Cousine eingereichten Dokumenten entsprechende Hinweise ergeben. Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltpunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Vater oder weiteren Verwandten eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte beziehungsweise bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte. Daran vermag auch seine Aussage, Probleme wegen seines Familiennamens gehabt zu haben beziehungsweise deswegen einmal geschlagen worden zu sein (vgl. SEM-Akten 1049158-15 zu F75 und 1049158-18 zu F25 f.), nichts zu ändern, zumal in der Türkei mehrere Tausend Personen den Familiennamen O._______ tragen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. April 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht vom SEM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist er zufolge der diesbezüglichen Wiedererwägung des SEM im Rahmen des Schriftenwechsels als obsiegend zu betrachten. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Aufgrund des hälftigen Unterliegens wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 8. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. 9.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mangels eingereichter Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei zu berücksichtigen ist, dass in allen fünf erwähnten Beschwerdeverfahren der gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Verwandten praktisch deckungsgleiche Eingaben eingereicht wurden, wofür die jeweilige Prozesspartei beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin bereits anteilsmässig entschädigt wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung von Amtes wegen auf Fr. 200.- festzusetzen. Der Rechtsvertreterin ist für den als unterliegend zu erachtenden Teil der Beschwerde aufgrund der Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ein amtliches Honorar zu entrichten, welches auf Fr. 200.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
4. Der Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 200.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni