Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 26. November 2011 und gelangte am 11. Februar 2012 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 29. März 2012 fand die Befragung zur Person statt und am 31. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus dem Dorf C._______ (bzw. D._______) in der Gemeinde E._______ (bzw. F._______). Diese sei im Kreis G._______ in der Provinz H._______ gelegen. Bis zur Ausreise aus Tibet/China habe sie ihr ganzes Leben in C._______ verbracht. Ihr erster Ehemann, den sie mit 23 Jahren geheiratet habe, sei gestorben. Seit zwei Jahren (aus Sicht der Befragung zur Person vom 29. März 2012) habe sie einen neuen Ehemann, welcher Händler sei und daher oft unterwegs beziehungsweise selten zu Hause gewesen sei. Sie habe nie die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Vor ihrer Ausreise aus Tibet/China habe sie sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert sowie Teppiche geknüpft und die Kühe gemolken. Sie habe drei Kinder von ihrem ersten Ehemann, die in C._______ lebten. Eines Tages habe sie zwei Nonnen, welche sich nach einer Demonstrationsteilnahme auf der Flucht befunden hätten, während zweier Tage Unterschlupf gewährt. Sie habe den Nonnen Männerkleidung gegeben, damit sie nicht erkannt würden. Nach zwei Tagen habe sie die Nonnen aufgefordert, ihre Flucht fortzusetzen. Sie habe ihnen den Weg gezeigt und sei ein Stück weit mit ihnen gegangen. Vermutlich hätten einige Leute sie dabei gesehen, denn kurze Zeit später, als sie wieder zu Hause gewesen sei beziehungsweise gegen vier Uhr am Nachmittag, sei der Dorfvorsteher zu ihr gekommen. Er habe ihr gesagt, es sei verboten, Flüchtigen Unterschlupf zu gewähren, und habe ihr nahegelegt, zu fliehen. Sie habe nicht weggehen wollen, sich aber trotzdem zur Flucht entschieden, da der Dorfvorsteher und weitere Leute ihr gesagt hätten, sie müsse unbedingt fliehen. A.b Am 13. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin beim BFM im Rahmen eines Telefoninterviews zu ihrem Alltagswissen über Tibet befragt. Die Evaluation des Alltagswissens ergab, dass sie mit geringer Wahrscheinlichkeit in dem von ihr behaupteten geographischen Raum gelebt habe. A.c Mit Schreiben vom 26. November 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den genannten Abklärungsergebnissen. Am 5. Dezember 2014 reichte sie eine entsprechende Stellungnahme ein. Gleichzeitig gab sie ein Schreiben des "Office of the Representative of H. H. the Dalai Lama" vom 4. Dezember 2014 zu den Akten, in dem bestätigt wird, dass sie tibetischer Abstammung und Mitglied der Sektion I._______ der Tibeter Gemeinschaft Schweiz & Liechtenstein sei.Ansonsten reichte sie keine Beweismittel und, trotz wiederholter Aufforderung, keine Identitätspapiere ein. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 - eröffnet am 10. Februar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 11. Februar 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. B.b Mit Eingabe vom 9. März 2015 (Poststempel vom 11. März 2015) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen ablehnenden Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Für eine Stellungnahme zum LINGUA-Gutachten sei eine Frist bis zum 8. April 2015 zu gewähren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM zunächst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten in einigen zentralen Punkten Widersprüche aufgewiesen. So habe sie zum Beispiel im freien Bericht zu ihren Asylgründen in der Befragung zur Person ausgesagt, dass ihr Mann und ihr Bruder zum Zeitpunkt ihrer Flucht nicht zu Hause gewesen seien, weshalb sie ihre Kinder vor der Abreise aus C._______ ihren Nachbarn übergeben habe (A7 Ziff. 7.01). In der einlässlichen Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, ihr älterer Bruder habe ihr bei der Ausreise geholfen (A16 F18). Zwar habe die Dolmetscherin in der Anhörung darauf hingewiesen, dass die Anrede ("cho"), die die Beschwerdeführerin für ihren Nachbarn gebraucht habe, sowohl für einen Bruder als auch für einen befreundeten Bekannten verwendet werden und somit zu Verwechslungen führen könne (A16 F64). Da aber ihre erste Aussage, wonach ihr älterer Bruder ihr bei der Ausreise geholfen habe, in einem Kontext gemacht habe, in dem es eindeutig um ihre Verwandten gegangen sei und sie davor schon von ihrem älteren Bruder gesprochen habe (A16 F17, F18), sei eine Verwechslung mit ihrem Nachbarn auszuschliessen. In der einlässlichen Anhörung habe sie in Bezug auf das Gespräch mit dem Dorfchef zunächst gesagt, dieser habe ihr mitgeteilt, sie sei in grosser Gefahr, wenn die Chinesen das erfahren würden (A16 F43). Später habe sie ausgeführt, dass laut dem Dorfchef die Chinesen bereits davon erfahren hätten (A16 F55). Ungeachtet der widersprüchlichen Aussagen dazu, ob die Chinesen zum Zeitpunkt der Unterredung der Beschwerdeführerin mit dem Dorfchef bereits über die Beherbergung der Nonnen Bescheid gewusst hätten oder nicht, widerspreche das angebliche Vorgehen der Chinesen der Logik des Handelns. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung angegeben, der Dorfchef habe von den Chinesen erfahren, dass sie Nonnen beherbergt habe (A16 F55, F87). Auf die Frage, wieso denn die Chinesen dies zuerst dem Dorfchef mitteilen würden, habe sie gemeint, sie (die Chinesen) müssten zuerst über den Dorfchef abklären, ob das so gewesen sei oder nicht. Sie hätten erst den Dorfchef kontaktieren müssen (A16 F88). Sollte die Bestrafung für die Beherbergung von flüchtigen Nonnen tatsächlich dermassen streng ausfallen, wie von ihr dargestellt, so wäre nicht nachvollziehbar, wieso die chinesischen Behörden zuerst den Dorfchef über ihr Fehlverhalten unterrichtet und ihr somit die Möglichkeit zur Flucht geboten hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in J._______ derart überhastet aus Tibet/China ausgereist sei, ohne vorher ihren Bruder oder ihren Mann zu treffen, die beide in J._______ Handel getrieben hätten. Ihren Aussagen zufolge habe sie über J._______ ausreisen müssen und gedacht, sie würde ihren Mann dort treffen, dies sei aber nicht der Fall gewesen (A16 F47). Sie sei dann am Tag ihrer Ankunft in J._______ auch schon wieder weitergereist. Ihre beiden Reiseführer hätten ihr gesagt, sie könne nicht bleiben (A16 F50). Auf die Frage, weshalb sie nicht weiter in J._______ hätte warten können, um ihren Mann zu treffen, habe sie gemeint, sie habe Angst gehabt, dass die Chinesen hinter ihr her seien (A16 F51). Allerdings habe sie keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung durch die Chinesen geliefert. Sie habe lediglich darauf verwiesen, dass der Dorfchef gesagt habe, es würde so passieren, weil es früher schon einmal so geschehen sei (A16 F52). Mangels konkreter Hinweise auf eine Verfolgung seitens der chinesischen Behörden und in Anbetracht dessen, dass sie ihren Mann oder Bruder vor ihrer Ausreise das letzte Mal hätte sehen (und über das Vorgefallene informieren bzw. warnen) können, sei ihre angebliche überhastete Ausreise mit der Logik des Handelns und der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, C._______ am Abend des 25. November 2011 verlassen zu haben und mit einem Auto nach J._______ gefahren zu sein (A7 Ziff. 5.02). Angesichts dessen, dass sie Angst vor einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden gehabt hätte, erstaune es, dass sie auf direktem Weg nach J._______ gereist sei und dabei in Kauf genommen hätte, an Kontrollpunkten identifiziert zu werden. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe bis zu ihrer Ausreise ihr ganzes Leben in C._______ (bzw. D._______), Kreis E._______ (bzw. F._______) in der Provinz H._______, Tibet/China, gelebt. Bei ihrer Ausreise aus Tibet/China habe sie bei J._______ beziehungsweise bei K._______ (L._______) die chinesisch-nepalesische Grenze überquert. Ihre diesbezügliche Schilderung lasse allerdings Zweifel daran aufkommen, dass sie den Grenzübertritt und somit die Ausreise von China nach Nepal tatsächlich erlebt habe. Zunächst habe sie angegeben, sie habe Tibet am 26. November 2011 verlassen und sei am 27. November 2011 in Nepal angekommen. Später habe sie auf die Frage nach ihrem Reiseweg ausgeführt, sie sei am Morgen in J._______ angekommen. Danach, von J._______ aus, habe sie ein Schlepper über die Grenze nach Nepal gebracht. Bis zur Grenze sei sie gelaufen. In K._______, an der Grenze, sei sie den ganzen Tag in einem Haus geblieben. Am Abend sei sie dann in einem Auto nach Nepal gefahren. In der Nacht sei sie in Nepal angekommen [...] (A7 Ziff. 5.02). An anderer Stelle habe sie gesagt, L._______ sei ein Grenzort zu Nepal (A16 F65) beziehungsweise es liege an der nepalesischen Grenze (A16 F67). Ausgehend von ihrer Aussage, es handle sich bei L._______ um einen Grenzort zu Nepal, könnte man den Eindruck erhalten, dass L._______ eine Ortschaft sei, die sich noch in Tibet/China, aber an der Grenze zu Nepal befinde, während L._______ in der Realität in Nepal liege. Auch die Schilderung, wonach die Beschwerdeführerin von K._______ beziehungsweise L._______ aus in einem Auto nach Nepal gefahren sei, gebe aus demselben Grund Anlass zu Zweifeln. Da sich L._______ schon auf der nepalesischen Seite der Grenze befinde, sei nicht verständlich, wieso sie Nepal erst nach mehrstündiger Autofahrt erreicht hätte. Zu erklären wäre diese Darstellung allenfalls damit, dass sie den Landesnamen (Nepal) anstelle des Namens der Hauptstadt (Kathmandu) verwendet hätte. Die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet/China werde weiter aufgrund der Evaluation ihres Alltagswissens zu Tibet bezweifelt. Am 13. November 2014 sei mit ihr im BFM ein telefonisches Interview geführt worden. Dabei habe man ihr Fragen aus verschiedenen Bereichen gestellt, wie zum Beispiel zur Umgebung ihres Herkunftsorts, zu ihrer Arbeit, zu den Preisen von Produkten des alltäglichen Gebrauchs, zu den Schulen in Tibet und zum Kontakt mit Behörden. Darüber hinaus sei ihre Kenntnis der chinesischen Sprache getestet worden. Die Auswertung des Interviews habe ergeben, dass sie in keinem der befragten Bereiche hinreichende Angaben habe machen können. Auch ihre Chinesisch-Kenntnisse hätten nicht dem entsprochen, was von einer Bewohnerin Tibets mit dem Profil der Beschwerdeführerin zu erwarten wäre. In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 habe sie erklärt, dass sie in M._______ zurückgezogen gelebt habe. Sie habe zusammen mit ihrem Bruder, ihrem Mann und ihren drei Kindern auf einem Bauernhof gelebt, der ihnen allen gehört habe. Ihr erster Mann sei vor etwa acht oder neun Jahren gestorben. Ihr Bruder habe zunächst als Bauer, später als Händler gearbeitet. Der Hof sei in dieser Zeit einem Nachbarn verpachtet worden. Vor etwa fünf Jahren habe sie wieder geheiratet. Ihr zweiter Mann sei zusammen mit ihrem Bruder als Händler tätig gewesen. Sie selber habe als Hausfrau und Teppichknüpferin gearbeitet. Zudem habe sie sich um die Tiere gekümmert. Sie sei voll damit beschäftigt gewesen, vor allem auch, weil eines der Kinder psychisch behindert gewesen sei. Den Einkauf habe ihr Bruder oder ihr zweiter Mann erledigt, weshalb sie keine Ahnung von den Lebensmittelpreisen habe. Sie selbst sei nie zur Schule gegangen. Tibetisch könne sie zwar lesen, nicht aber schreiben. In M._______ sei sie immer zu Hause gewesen, habe sich um den Haushalt, die Arbeit als Teppichknüpferin und ihre Kinder gekümmert. Deshalb habe sie auch kaum Kontakt mit anderen Personen gehabt und wisse nicht, wie das Leben dort ablaufe. Es sei daher möglich, dass ihre Antworten nicht der Realität entsprächen. Im Dorf sei nur Tibetisch gesprochen worden. Auch die chinesische Polizei spreche Tibetisch. Sie selbst spreche kein Chinesisch und die Kontakte mit den Behörden seien im Dorf über den Dorfchef gelaufen. Im Übrigen möchte sie darauf hinweisen, dass sei bei den Gesprächen mit den Behörden, auch bei den Befragungen in Bern, sehr nervös gewesen sei und Schmerzen gehabt habe. Hinsichtlich dieser Stellungnahme erwog das SEM, dass sie die in allen befragten Bereichen unzureichenden Antworten nicht zu erklären vermöge. Zwar könnte es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in Tibet/China ein zurückgezogenes Leben geführt und sich aufgrund ihrer Beschäftigung mit Haushalt, Kindern und Teppichknüpfen stets zu Hause aufgehalten hätte. Da jedoch ihr Bruder und ihr Mann die meiste Zeit ausser Haus gewesen seien, sei nicht glaubhaft, dass sie das Haus nicht verlassen und beispielsweise von Alltagsprodukten und deren Preise keine Ahnung gehabt hätte. Dass ihre drei Kinder nicht zur Schule gegangen seien, obschon es im Dorf eine Schule gegeben habe, sei weiter verwunderlich. Einige der Fragen, die ihr zur Schule gestellt worden seien, wären allerdings selbst dann zu beantworten gewesen, wenn man davon ausginge, dass weder sie noch ihre Kinder in Tibet/China die Schule besucht hätten. Auch die weiteren unzureichenden Antworten beispielsweise zur Landwirtschaft in der behaupteten Umgebung, zur administrativen Gliederung und zum Erhalt von Ausweisen, könnten mit der zurückgezogenen Lebensweise alleine nicht erklärt werden. Aus all diesen Gründen sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Tibet/China hauptsozialisiert worden und im November 2011 nach Nepal ausgereist sei. Das von ihr eingereichte Beweismittel bestätige lediglich, dass sie tibetischer Abstammung und Mitglied der Sektion I._______ der Tibeter Gemeinschaft Schweiz & Liechtenstein sei. Es tauge indessen nicht dazu, ihre geltend gemachte Herkunft aus Tibet/China zu belegen. Ihre Abstammung tibetischer Ethnie werde nicht in Zweifel gezogen, allerdings sei ihre Hauptsozialisierung in China unglaubhaft. Nach dem Gesagten würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweise oder zumindest glaubhaft mache, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei demnach abzuweisen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Staatssekretariat als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen das Ergebnis der LINGUA-Analyse bezweifelt.
E. 6.1 Was den vorliegenden Analysebericht Evaluation des Alltagswissens vom 17. November 2014 (vgl. A18) anbelangt, so ist festzustellen, dass dieser einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihm erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht entgegen anderslautender Auffassung kein Grund, die Richtigkeit des Gutachtens zu bezweifeln. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht in der Lage ist, dem Evaluationsergebnis, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei, etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zudem gab sie selbst an, sie könne kein Chinesisch (vgl. A7 S. 4 Ziff. 1.17.03, A18), womit sie ebenso wenig den Eindruck erweckt, dass sie in der von ihr angegebenen Herkunftsregion gelebt haben könnte. Diese Einschätzung wird noch zusätzlich dadurch verstärkt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden, welche die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei belegen würden.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in China unglaubhaft sei, insgesamt beizupflichten. Da der erwähnte Analysebericht zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu äussern konnte (vgl. Schreiben des BFM vom 26. November 2014, A20; Stellungnahme vom 5. Dezember 2014, A21), kann auf die Einholung einer weiteren Stellungnahme verzichtet werden. Das Gesuch um Fristansetzung zwecks Überprüfung und Auswertung der Abschrift der Aufnahme wird infolgedessen abgewiesen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Weiteren die von der Vor-instanz vertretene Auffassung, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vor-instanz, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie in Drittstaaten innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).
E. 7.2.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt und auch von der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2015, Dispositiv Ziff. 5).
E. 9.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Februar 2015 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1592/2015 Urteil vom 14. April 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch Hansjörg Trüb, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 26. November 2011 und gelangte am 11. Februar 2012 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 29. März 2012 fand die Befragung zur Person statt und am 31. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus dem Dorf C._______ (bzw. D._______) in der Gemeinde E._______ (bzw. F._______). Diese sei im Kreis G._______ in der Provinz H._______ gelegen. Bis zur Ausreise aus Tibet/China habe sie ihr ganzes Leben in C._______ verbracht. Ihr erster Ehemann, den sie mit 23 Jahren geheiratet habe, sei gestorben. Seit zwei Jahren (aus Sicht der Befragung zur Person vom 29. März 2012) habe sie einen neuen Ehemann, welcher Händler sei und daher oft unterwegs beziehungsweise selten zu Hause gewesen sei. Sie habe nie die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Vor ihrer Ausreise aus Tibet/China habe sie sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert sowie Teppiche geknüpft und die Kühe gemolken. Sie habe drei Kinder von ihrem ersten Ehemann, die in C._______ lebten. Eines Tages habe sie zwei Nonnen, welche sich nach einer Demonstrationsteilnahme auf der Flucht befunden hätten, während zweier Tage Unterschlupf gewährt. Sie habe den Nonnen Männerkleidung gegeben, damit sie nicht erkannt würden. Nach zwei Tagen habe sie die Nonnen aufgefordert, ihre Flucht fortzusetzen. Sie habe ihnen den Weg gezeigt und sei ein Stück weit mit ihnen gegangen. Vermutlich hätten einige Leute sie dabei gesehen, denn kurze Zeit später, als sie wieder zu Hause gewesen sei beziehungsweise gegen vier Uhr am Nachmittag, sei der Dorfvorsteher zu ihr gekommen. Er habe ihr gesagt, es sei verboten, Flüchtigen Unterschlupf zu gewähren, und habe ihr nahegelegt, zu fliehen. Sie habe nicht weggehen wollen, sich aber trotzdem zur Flucht entschieden, da der Dorfvorsteher und weitere Leute ihr gesagt hätten, sie müsse unbedingt fliehen. A.b Am 13. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin beim BFM im Rahmen eines Telefoninterviews zu ihrem Alltagswissen über Tibet befragt. Die Evaluation des Alltagswissens ergab, dass sie mit geringer Wahrscheinlichkeit in dem von ihr behaupteten geographischen Raum gelebt habe. A.c Mit Schreiben vom 26. November 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den genannten Abklärungsergebnissen. Am 5. Dezember 2014 reichte sie eine entsprechende Stellungnahme ein. Gleichzeitig gab sie ein Schreiben des "Office of the Representative of H. H. the Dalai Lama" vom 4. Dezember 2014 zu den Akten, in dem bestätigt wird, dass sie tibetischer Abstammung und Mitglied der Sektion I._______ der Tibeter Gemeinschaft Schweiz & Liechtenstein sei.Ansonsten reichte sie keine Beweismittel und, trotz wiederholter Aufforderung, keine Identitätspapiere ein. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 - eröffnet am 10. Februar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 11. Februar 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. B.b Mit Eingabe vom 9. März 2015 (Poststempel vom 11. März 2015) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen ablehnenden Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Für eine Stellungnahme zum LINGUA-Gutachten sei eine Frist bis zum 8. April 2015 zu gewähren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM zunächst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten in einigen zentralen Punkten Widersprüche aufgewiesen. So habe sie zum Beispiel im freien Bericht zu ihren Asylgründen in der Befragung zur Person ausgesagt, dass ihr Mann und ihr Bruder zum Zeitpunkt ihrer Flucht nicht zu Hause gewesen seien, weshalb sie ihre Kinder vor der Abreise aus C._______ ihren Nachbarn übergeben habe (A7 Ziff. 7.01). In der einlässlichen Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, ihr älterer Bruder habe ihr bei der Ausreise geholfen (A16 F18). Zwar habe die Dolmetscherin in der Anhörung darauf hingewiesen, dass die Anrede ("cho"), die die Beschwerdeführerin für ihren Nachbarn gebraucht habe, sowohl für einen Bruder als auch für einen befreundeten Bekannten verwendet werden und somit zu Verwechslungen führen könne (A16 F64). Da aber ihre erste Aussage, wonach ihr älterer Bruder ihr bei der Ausreise geholfen habe, in einem Kontext gemacht habe, in dem es eindeutig um ihre Verwandten gegangen sei und sie davor schon von ihrem älteren Bruder gesprochen habe (A16 F17, F18), sei eine Verwechslung mit ihrem Nachbarn auszuschliessen. In der einlässlichen Anhörung habe sie in Bezug auf das Gespräch mit dem Dorfchef zunächst gesagt, dieser habe ihr mitgeteilt, sie sei in grosser Gefahr, wenn die Chinesen das erfahren würden (A16 F43). Später habe sie ausgeführt, dass laut dem Dorfchef die Chinesen bereits davon erfahren hätten (A16 F55). Ungeachtet der widersprüchlichen Aussagen dazu, ob die Chinesen zum Zeitpunkt der Unterredung der Beschwerdeführerin mit dem Dorfchef bereits über die Beherbergung der Nonnen Bescheid gewusst hätten oder nicht, widerspreche das angebliche Vorgehen der Chinesen der Logik des Handelns. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung angegeben, der Dorfchef habe von den Chinesen erfahren, dass sie Nonnen beherbergt habe (A16 F55, F87). Auf die Frage, wieso denn die Chinesen dies zuerst dem Dorfchef mitteilen würden, habe sie gemeint, sie (die Chinesen) müssten zuerst über den Dorfchef abklären, ob das so gewesen sei oder nicht. Sie hätten erst den Dorfchef kontaktieren müssen (A16 F88). Sollte die Bestrafung für die Beherbergung von flüchtigen Nonnen tatsächlich dermassen streng ausfallen, wie von ihr dargestellt, so wäre nicht nachvollziehbar, wieso die chinesischen Behörden zuerst den Dorfchef über ihr Fehlverhalten unterrichtet und ihr somit die Möglichkeit zur Flucht geboten hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in J._______ derart überhastet aus Tibet/China ausgereist sei, ohne vorher ihren Bruder oder ihren Mann zu treffen, die beide in J._______ Handel getrieben hätten. Ihren Aussagen zufolge habe sie über J._______ ausreisen müssen und gedacht, sie würde ihren Mann dort treffen, dies sei aber nicht der Fall gewesen (A16 F47). Sie sei dann am Tag ihrer Ankunft in J._______ auch schon wieder weitergereist. Ihre beiden Reiseführer hätten ihr gesagt, sie könne nicht bleiben (A16 F50). Auf die Frage, weshalb sie nicht weiter in J._______ hätte warten können, um ihren Mann zu treffen, habe sie gemeint, sie habe Angst gehabt, dass die Chinesen hinter ihr her seien (A16 F51). Allerdings habe sie keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung durch die Chinesen geliefert. Sie habe lediglich darauf verwiesen, dass der Dorfchef gesagt habe, es würde so passieren, weil es früher schon einmal so geschehen sei (A16 F52). Mangels konkreter Hinweise auf eine Verfolgung seitens der chinesischen Behörden und in Anbetracht dessen, dass sie ihren Mann oder Bruder vor ihrer Ausreise das letzte Mal hätte sehen (und über das Vorgefallene informieren bzw. warnen) können, sei ihre angebliche überhastete Ausreise mit der Logik des Handelns und der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, C._______ am Abend des 25. November 2011 verlassen zu haben und mit einem Auto nach J._______ gefahren zu sein (A7 Ziff. 5.02). Angesichts dessen, dass sie Angst vor einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden gehabt hätte, erstaune es, dass sie auf direktem Weg nach J._______ gereist sei und dabei in Kauf genommen hätte, an Kontrollpunkten identifiziert zu werden. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe bis zu ihrer Ausreise ihr ganzes Leben in C._______ (bzw. D._______), Kreis E._______ (bzw. F._______) in der Provinz H._______, Tibet/China, gelebt. Bei ihrer Ausreise aus Tibet/China habe sie bei J._______ beziehungsweise bei K._______ (L._______) die chinesisch-nepalesische Grenze überquert. Ihre diesbezügliche Schilderung lasse allerdings Zweifel daran aufkommen, dass sie den Grenzübertritt und somit die Ausreise von China nach Nepal tatsächlich erlebt habe. Zunächst habe sie angegeben, sie habe Tibet am 26. November 2011 verlassen und sei am 27. November 2011 in Nepal angekommen. Später habe sie auf die Frage nach ihrem Reiseweg ausgeführt, sie sei am Morgen in J._______ angekommen. Danach, von J._______ aus, habe sie ein Schlepper über die Grenze nach Nepal gebracht. Bis zur Grenze sei sie gelaufen. In K._______, an der Grenze, sei sie den ganzen Tag in einem Haus geblieben. Am Abend sei sie dann in einem Auto nach Nepal gefahren. In der Nacht sei sie in Nepal angekommen [...] (A7 Ziff. 5.02). An anderer Stelle habe sie gesagt, L._______ sei ein Grenzort zu Nepal (A16 F65) beziehungsweise es liege an der nepalesischen Grenze (A16 F67). Ausgehend von ihrer Aussage, es handle sich bei L._______ um einen Grenzort zu Nepal, könnte man den Eindruck erhalten, dass L._______ eine Ortschaft sei, die sich noch in Tibet/China, aber an der Grenze zu Nepal befinde, während L._______ in der Realität in Nepal liege. Auch die Schilderung, wonach die Beschwerdeführerin von K._______ beziehungsweise L._______ aus in einem Auto nach Nepal gefahren sei, gebe aus demselben Grund Anlass zu Zweifeln. Da sich L._______ schon auf der nepalesischen Seite der Grenze befinde, sei nicht verständlich, wieso sie Nepal erst nach mehrstündiger Autofahrt erreicht hätte. Zu erklären wäre diese Darstellung allenfalls damit, dass sie den Landesnamen (Nepal) anstelle des Namens der Hauptstadt (Kathmandu) verwendet hätte. Die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet/China werde weiter aufgrund der Evaluation ihres Alltagswissens zu Tibet bezweifelt. Am 13. November 2014 sei mit ihr im BFM ein telefonisches Interview geführt worden. Dabei habe man ihr Fragen aus verschiedenen Bereichen gestellt, wie zum Beispiel zur Umgebung ihres Herkunftsorts, zu ihrer Arbeit, zu den Preisen von Produkten des alltäglichen Gebrauchs, zu den Schulen in Tibet und zum Kontakt mit Behörden. Darüber hinaus sei ihre Kenntnis der chinesischen Sprache getestet worden. Die Auswertung des Interviews habe ergeben, dass sie in keinem der befragten Bereiche hinreichende Angaben habe machen können. Auch ihre Chinesisch-Kenntnisse hätten nicht dem entsprochen, was von einer Bewohnerin Tibets mit dem Profil der Beschwerdeführerin zu erwarten wäre. In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 habe sie erklärt, dass sie in M._______ zurückgezogen gelebt habe. Sie habe zusammen mit ihrem Bruder, ihrem Mann und ihren drei Kindern auf einem Bauernhof gelebt, der ihnen allen gehört habe. Ihr erster Mann sei vor etwa acht oder neun Jahren gestorben. Ihr Bruder habe zunächst als Bauer, später als Händler gearbeitet. Der Hof sei in dieser Zeit einem Nachbarn verpachtet worden. Vor etwa fünf Jahren habe sie wieder geheiratet. Ihr zweiter Mann sei zusammen mit ihrem Bruder als Händler tätig gewesen. Sie selber habe als Hausfrau und Teppichknüpferin gearbeitet. Zudem habe sie sich um die Tiere gekümmert. Sie sei voll damit beschäftigt gewesen, vor allem auch, weil eines der Kinder psychisch behindert gewesen sei. Den Einkauf habe ihr Bruder oder ihr zweiter Mann erledigt, weshalb sie keine Ahnung von den Lebensmittelpreisen habe. Sie selbst sei nie zur Schule gegangen. Tibetisch könne sie zwar lesen, nicht aber schreiben. In M._______ sei sie immer zu Hause gewesen, habe sich um den Haushalt, die Arbeit als Teppichknüpferin und ihre Kinder gekümmert. Deshalb habe sie auch kaum Kontakt mit anderen Personen gehabt und wisse nicht, wie das Leben dort ablaufe. Es sei daher möglich, dass ihre Antworten nicht der Realität entsprächen. Im Dorf sei nur Tibetisch gesprochen worden. Auch die chinesische Polizei spreche Tibetisch. Sie selbst spreche kein Chinesisch und die Kontakte mit den Behörden seien im Dorf über den Dorfchef gelaufen. Im Übrigen möchte sie darauf hinweisen, dass sei bei den Gesprächen mit den Behörden, auch bei den Befragungen in Bern, sehr nervös gewesen sei und Schmerzen gehabt habe. Hinsichtlich dieser Stellungnahme erwog das SEM, dass sie die in allen befragten Bereichen unzureichenden Antworten nicht zu erklären vermöge. Zwar könnte es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in Tibet/China ein zurückgezogenes Leben geführt und sich aufgrund ihrer Beschäftigung mit Haushalt, Kindern und Teppichknüpfen stets zu Hause aufgehalten hätte. Da jedoch ihr Bruder und ihr Mann die meiste Zeit ausser Haus gewesen seien, sei nicht glaubhaft, dass sie das Haus nicht verlassen und beispielsweise von Alltagsprodukten und deren Preise keine Ahnung gehabt hätte. Dass ihre drei Kinder nicht zur Schule gegangen seien, obschon es im Dorf eine Schule gegeben habe, sei weiter verwunderlich. Einige der Fragen, die ihr zur Schule gestellt worden seien, wären allerdings selbst dann zu beantworten gewesen, wenn man davon ausginge, dass weder sie noch ihre Kinder in Tibet/China die Schule besucht hätten. Auch die weiteren unzureichenden Antworten beispielsweise zur Landwirtschaft in der behaupteten Umgebung, zur administrativen Gliederung und zum Erhalt von Ausweisen, könnten mit der zurückgezogenen Lebensweise alleine nicht erklärt werden. Aus all diesen Gründen sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Tibet/China hauptsozialisiert worden und im November 2011 nach Nepal ausgereist sei. Das von ihr eingereichte Beweismittel bestätige lediglich, dass sie tibetischer Abstammung und Mitglied der Sektion I._______ der Tibeter Gemeinschaft Schweiz & Liechtenstein sei. Es tauge indessen nicht dazu, ihre geltend gemachte Herkunft aus Tibet/China zu belegen. Ihre Abstammung tibetischer Ethnie werde nicht in Zweifel gezogen, allerdings sei ihre Hauptsozialisierung in China unglaubhaft. Nach dem Gesagten würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweise oder zumindest glaubhaft mache, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei demnach abzuweisen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Staatssekretariat als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen das Ergebnis der LINGUA-Analyse bezweifelt. 6. 6.1 Was den vorliegenden Analysebericht Evaluation des Alltagswissens vom 17. November 2014 (vgl. A18) anbelangt, so ist festzustellen, dass dieser einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihm erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht entgegen anderslautender Auffassung kein Grund, die Richtigkeit des Gutachtens zu bezweifeln. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht in der Lage ist, dem Evaluationsergebnis, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei, etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zudem gab sie selbst an, sie könne kein Chinesisch (vgl. A7 S. 4 Ziff. 1.17.03, A18), womit sie ebenso wenig den Eindruck erweckt, dass sie in der von ihr angegebenen Herkunftsregion gelebt haben könnte. Diese Einschätzung wird noch zusätzlich dadurch verstärkt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden, welche die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei belegen würden. 6.2 Nach dem Gesagten ist der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in China unglaubhaft sei, insgesamt beizupflichten. Da der erwähnte Analysebericht zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu äussern konnte (vgl. Schreiben des BFM vom 26. November 2014, A20; Stellungnahme vom 5. Dezember 2014, A21), kann auf die Einholung einer weiteren Stellungnahme verzichtet werden. Das Gesuch um Fristansetzung zwecks Überprüfung und Auswertung der Abschrift der Aufnahme wird infolgedessen abgewiesen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Weiteren die von der Vor-instanz vertretene Auffassung, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vor-instanz, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie in Drittstaaten innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.). 7.2.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt und auch von der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2015, Dispositiv Ziff. 5). 9.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Februar 2015 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: