Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 31. Juli 2023 ein Asylgesuch. Am
10. August 2023 wurden die Personendaten erhoben. Bezüglich seiner Identitätspapiere gab er dabei an, er lasse sich diese in die Schweiz zu- senden. Am 12. September 2023 wurden durch den Zoll folgende Doku- mente zu Handen des SEM sichergestellt: Einen Führerausweis Türkei, eine syrische Identitätskarte, ein syrisches Militärbüchlein, eine Kopie ei- nes syrischen Reisepasses, eine Kopie von zwei Identitätskarten syrischen Ursprungs, fünf Kopien von Dokumenten bezüglich Personen mit Schutz- status in der Türkei und eine Kopie eines syrischen Familienbuchs. Am
26. September 2023 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. A.b Der Beschwerdeführer arabischer Ethnie machte im Wesentlichen gel- tend, sein Haus in B._______ sei im September 2012 durch Bomben zer- stört worden. Im Jahre 2014 habe er wegen Bombenangriffen an mehreren Orten im Raum Aleppo gewohnt. Er sei ein Regimegegner und unter ande- rem wegen seiner Beteiligung an Demonstrationen von den Behörden ge- sucht worden. Im August 2014 sei er verurteilt worden. Er würde verhaftet werden, würde er gefunden werden. Ab Oktober 2014 sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt. Zwei Monate später sei er gezwungen worden, Waffen für eine Gruppe von Aufständischen zu tragen. Er habe bis zu sei- ner Ausreise im April 2015 jeweils in der Nacht eine Bäckerei und den Markt von B._______ bewacht. Am 1. Mai 2015 sei er in die Türkei gereist. Dort habe er bis zum 22. Juli 2023 gelebt. A.c Als Beweismittel wurden im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ne- ben den oben erwähnten Dokumenten unter anderem ein Strafregisteraus- zug zunächst in Kopie und später im Original sowie verschiedene Fotos zu den Akten gereicht. A.d Am 29. September 2023 erfolgte die Zuweisung des Gesuchs in das erweiterte Verfahren. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (eröffnet am 9. Februar 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indes aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs die vorläufige Aufnahme an.
D-1569/2024 Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2024 (Poststempel) – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs, die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er unter anderem Kopien bereits eingereichter Beweismittel sowie weitere Fotos in Kopie und einen Chatverlauf zu den Akten. D. Nachdem dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde am
12. März 2024 bestätigt worden war, wurde mit Zwischenverfügung vom
18. März 2024 der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, innert Frist eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen und das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. F. Mit Eingabe vom 2. April 2024 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung einreichen. G. Mit Replik vom 15. April 2024 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde fest. H. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Forensische Institut Zürich um Echtheitsprüfung des eingereichten Auszugs aus dem syrischen Strafregister ersucht. Mit Eingabe vom 6. Juni
D-1569/2024 Seite 4 2024 reichte das erwähnte Institut die gewünschte Dokumentenprüfung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Dokumentenprüfung gewährt und er wurde auf- gefordert, die Umstände detailliert auszuführen, wie er den Auszug aus dem syrischen Strafregister erhältlich gemacht hat. J. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh- rer seine Stellungnahme ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, den Namen der Kanzlei und des Anwalts in der Türkei samt ge- nauer Adresse und Telefonnummer zu nennen und mitzuteilen, was die administrative Beziehung des Anwalts zu Syrien beinhaltet, wann der An- walt das Dokument wo und wie beantragte sowie wann dieser das Doku- ment erhalten und an den Beschwerdeführer weitergeleitet hat. L. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 (Poststempel) nahm der Beschwerdefüh- rer zu den gestellten Fragen Stellung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-1569/2024 Seite 5
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler,
D-1569/2024 Seite 6 in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Aus- führungen des Beschwerdeführers dazu, dass er gesucht werde, seien vage, ungenau und teilweise unlogisch ausgefallen und sie schienen nicht tatsächlich Erlebtes wiederzugeben, gab es die Gründe an, weshalb es auf deren Unglaubhaftigkeit schloss. Insgesamt prüfte das SEM die diesbe- züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, entsprechende Gegenargu- mente einzubringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Ob die entsprechenden Erwägungen zu überzeugen vermögen ist hingegen Gegenstand der materiellen Prüfung. Auch die Erwähnung der Datumsangaben im Strafregisterauszug vermag nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen, zumal das SEM daraus nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet hat.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Strafverfolgung habe während seines Aufenthalts in Regionen, die von Rebellen kontrolliert wor- den und für den syrischen Staat schwer zugänglich gewesen seien, damals keine grosse Relevanz für den Beschwerdeführer gehabt, weshalb er nicht weiter auf den Strafbefehl eingegangen sei. Bei vertiefter Nachfrage oder eigener Nachforschung hätte das SEM merken können, dass der Be- schwerdeführer mit dem Dokument vertraut gewesen sei und welche Re- levanz es für ihn damals in Syrien gehabt habe. Das SEM habe es ver- passt, sämtliche Aspekte zu würdigen und ein Gesamtbild zu formen. Während der Anhörung hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegen- heit, sich zum Strafregisterauszug zu äussern. Das SEM stellte ihm über zehn Fragen dazu und hakte mehrmals nach respektive wiederholte es die Fragen. Es ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb das SEM weitere Nachforschungen hätte vornehmen sollen. Sodann liegen keine Anhalts- punkte vor, welche auf eine falsche oder unvollständige Ermittlung oder Feststellung des erheblichen Sachverhalts durch das SEM hinweisen wür- den. Entsprechend ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu betrachten.
E. 3.5 Nach dem Gesagten sind keine formellen Mängel zu erkennen. Das Gericht hat somit keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
D-1569/2024 Seite 7
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers. So habe er weder während des Spontanvor- trags zu seinen Asylgründen noch während der Anhörung ungefragt er- wähnt, dass er von den syrischen Behörden gesucht würde und gegen ihn ein Festnahmeentscheid vorläge. Sodann seien seine Aussagen dazu ste- reotyp und vage ausgefallen, obwohl er mehrfach Gelegenheit erhalten habe, seine Aussagen zu präzisieren und sich umfassend, klar und detail- liert zu äussern. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von seinem Schwiegervater erfahren zu haben, dass er wegen Teilnahmen an De- monstrationen gesucht werde. Es genüge nicht, von einem Ereignis von Dritten zu erfahren, um eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Seine Ausführungen diesbezüglich seien vage und ungenau, sodass nicht von persönlich Erlebtem auszugehen sei. Sodann habe der Beschwerdeführer in Bezug auf draussen angebrachte Parolen selbst er- klärt, die Behörden hätten nicht wissen können, wer der Urheber dieser Schriftzüge gewesen sei. Weiter habe er zwar ausgeführt, er habe zu den Waffen gegriffen. Dies sei jedoch bloss für die Tätigkeit als Wachmann ge- wesen. Folglich sei unglaubhaft, dass er durch seinen Beitritt zur Gruppe Asif Al Shima, durch Kundgebungsteilnahmen oder durch Wandbeschrif- tungen als Regimegegner ins Visier der Behörden geraten sei. Daran
D-1569/2024 Seite 8 ändere auch der Haftbefehl respektive der Auszug aus dem Strafregister nichts. Er sei auf den 11. (…) 2023 datiert, beziehe sich auf Ereignisse im Jahr 2014 und sei trotz der Wichtigkeit und der Relevanz für seine persön- liche Situation ursprünglich in Kopie und erst nach der Anhörung zu den Asylgründen im Original vorgelegt worden. Das SEM habe Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments. Es sei bekannt, dass in Syrien fast alle Arten von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Zudem seien seine Ausführungen zum Inhalt des Dokuments, Stand des Verfahrens und zur befürchteten Strafe unglaubhaft, da sie vage sowie repetitiv gewesen seien und ein diesbezügliches Desinteresse seinerseits aufzeigten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwerde hauptsächlich entgegen, er habe während des Interviews das Gefühl ge- habt, er solle die wichtigen Punkte erwähnen und sich ansonsten kurz fas- sen. Er habe einen ruhigen Charakter und sei zurückhaltend. Er sei der Überzeugung gewesen, alle wesentlichen Informationen gegeben zu ha- ben. Die begrenzte Detailtiefe in seinen Aussagen könne darauf zurückge- führt werden, dass die Ereignisse, die teilweise mehr als 10 Jahre zurück- lägen, in seinen Erinnerungen nicht im Vordergrund stünden. Er habe rechtzeitig vor dem Eintreffen der Regierungstruppen fliehen können und sei nie festgenommen worden. Die von ihm erwähnte Beteiligung an den Demonstrationen habe für die syrische Regierung ausgereicht, um eine Verurteilung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe bereits in Syrien gewusst, dass er gesucht werde, nicht erst, nachdem er über den Strafre- gisterauszug verfügt habe. Die Strafverfolgung habe für ihn während sei- nes Aufenthalts in von Rebellen kontrollierten Regionen keine grosse Re- levanz gehabt. Seine Aktivitäten in B._______ seien unter dem Namen der Rebellen erfolgt. Er habe die Waffe oft während seiner Arbeit getragen. Da- her sei vorstellbar, dass Spione Informationen über ihn weitergegeben hät- ten. Zudem habe er als Künstler Kunstwerke mit eigenem Stil gemalt, was seine Identifikation erleichtert habe.
E. 5.3 Das SEM ergänzte in seiner Vernehmlassung, die Aussagen des Be- schwerdeführers hätten keinen Bezug zu konkreten Ereignissen, bei denen er tatsächlich von den Behörden identifiziert oder erkannt worden wäre. Den Antworten des Beschwerdeführers auf die verschiedensten Fragen seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Identifizie- rung glaubhaft machen würden, geschweige denn, dass er tatsächlich von den syrischen Behörden gesucht würde. Er habe auf mehrfache Fragen stereotype Antworten gegeben. Sodann sei dem Beschwerdeführer der ge- forderte Detaillierungsgrad seiner Schilderung mehrfach mitgeteilt worden.
D-1569/2024 Seite 9 Zu keinem Zeitpunkt sei er aufgefordert worden, nur Wesentliches zu er- wähnen oder sich kurz zu halten. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Be- schwerdeführer das Vorliegen eines Haftbefehls in seiner spontanen Schil- derung nicht erwähnt habe. Seit seiner Ausreise im Jahr 2015 bis heute sei ihn betreffend offensichtlich nichts Relevantes passiert, weshalb es an der Voraussetzung der Aktualität fehle. Die mit der Beschwerde neu einge- reichten Fotos erlaubten keinen klaren Blick auf die Gesichter der abgebil- deten Personen. Gleiches gelte für die Fotokopie des eingereichten Screenshots. Dieses Dokument enthalte kein konkretes Element, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu beweisen.
E. 5.4 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentli- chen vor, er habe kein konkretes Ereignis vorgebracht, weil er selbst nicht wisse, welches Ereignis die Aufmerksamkeit des Staates auf ihn fallen ge- lassen habe. Er sei während mehrerer Jahre aktiv gewesen beim Versuch, das Regime zu stürzen. Aufgrund eines Missverständnisses zwischen zwei Menschen aus verschiedenen Kulturen habe der Beschwerdeführer ge- meint, er müsse sich kurzfassen und nur die wichtigsten Punkte seien von Bedeutung. Er sei kein «grosses Tier» als Oppositioneller gewesen, als dass man annehmen könnte, die Regierung würde den Beschwerdeführer auch ausserhalb der Staatsgrenzen verfolgen. Die Befürchtung beziehe sich auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise nach Syrien. Die Unterhaltung, welche durch den eingereichten Screenshot belegt sei, habe in der Woche vor Einreichung der Beschwerde stattgefunden. Weiter sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz seines Alters nicht zum Militär einberufen worden sei, ein Indiz für die Echtheit des Strafregisterauszuges. Dies zeige, dass der Staat etwas anderes mit ihm vorhabe.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Ge- gensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durch- aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be- schwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al- ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal- tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür- digkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaub- haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über- wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
D-1569/2024 Seite 10 Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge- brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen wurde der Beschwer- deführer gebeten, chronologisch und detailliert anzugeben, weshalb er Sy- rien verlassen habe. Er teilte mit, sein Haus sei bombardiert worden. Ein weiteres Bombardement habe seinen Bruder getötet. Der Krieg habe sie überall verfolgt. Die Nachfrage, ob damit alle Asylgründe erwähnt seien, bejahte er. Erst nach erneuten Fragen nach seiner Furcht im Falle der Rückkehr er- wähnte er, er sei ein Oppositioneller. Zunächst habe er an friedlichen Pro- testen teilgenommen. Sämtliche seiner Aussagen zu den Demonstrationen fielen insgesamt knapp und wenig detailreich aus. Realkennzeichen sind kaum vorhanden. Auf die Frage, was er an den Protesten gemacht habe, meinte er, er habe Schriften angebracht, vor allem an Wänden. Erst auf erneute Rückfrage gab er an, er habe geschrieben «nieder mit dem Re- gime» und «es lebe ein freies und würdevolles Syrien». In Widerspruch zu seinen ersten Angaben, während der Proteste Schriften angebracht zu ha- ben, gab er nun an, er habe dies gemacht, als niemand auf den Strassen gewesen sei, um nicht erwischt oder verhaftet zu werden. In der Beschwerde brachte er vor, er sei Künstler und habe Kunstwerke mit eigenem Stil gemalt, was eine Identifikation erleichtert habe. Dies ist als nachgeschoben zu erachten, zumal er während der Befragung diesbezüg- lich nichts erwähnte, sondern einzig darauf hinwies, es habe viele Spione gegeben. Im Übrigen gab er nicht an, inwiefern seine Kunstwerke den Schriftzügen ähneln würden, damit er identifiziert werden könnte. Weiter fällt auf, dass er erst auf wiederholte Nachfrage zu den Protesten aussagte, er habe mit anderen Personen Parolen gerufen. Gleichzeitig brachte er vor, es sei ihm während diesen Demonstrationen nie etwas pas- siert. Nach dem Gesagten ist dem SEM zuzustimmen, dass insbesondere seine Ausführungen zu Protestteilnahmen und den daraus folgenden Befürch- tungen, von den syrischen Behörden gesucht zu werden respektive des- wegen verurteilt worden zu sein, ernsthafte Zweifel wecken.
D-1569/2024 Seite 11
E. 6.3 Daran vermögen die im vorliegenden Verfahren gemachten Ausführun- gen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zwar ist mit dem Beschwer- deführer einig zu gehen, dass die Ereignisse im Zeitpunkt der Befragung bereits einige Jahre zurücklagen, auch unter Berücksichtigung dieses Um- standes erscheint es jedoch unverständlich, dass die strafrechtliche Verur- teilung nicht spontan als Ausreisegrund genannt wurde. Spätestens als der Beschwerdeführer gefragt wurde, was er im Falle der Rückkehr befürchte, hätte diese zur Sprache kommen müssen. Seine diesbezügliche Aussage «Probabilmente verrò giustiziato o impiccato» passt jedenfalls nicht (vgl. A1268942-17/18 D56). Auch die Erklärung, er habe das Gefühl gehabt, er solle die wichtigen Punkte erwähnen und sich ansonsten kurzfassen, ver- mag nicht zu überzeugen. Dies insbesondere auch deshalb, weil er einlei- tend explizit aufgefordert worden war, möglichst detailliert zu berichten und auch Umstände zu nennen, die scheinbar unwichtig seien (vgl. A1268942- 17/18 D54). Gleiches gilt für die Begründung für die wenig detailreiche Schilderung, er habe einen ruhigen Charakter und sei zurückhaltend. Er wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass er die Fluchtgründe detailliert schildern solle. Ein kulturelles Missverständnis kann nicht ausgemacht werden. Der Beschwerdeführer bestätigte seine Aussagen unterschriftlich, insbesondere, dass er den Übersetzer gut verstanden habe.
E. 6.4 Auch der eingereichte Strafregisterauszug vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal davon auszugehen ist, dass dieser ge- fälscht ist. Zwar wurden die Stempelabdrücke mittels Stempelwerkzeug aufgebracht und bei der Klebemarke auf der Rückseite scheint es sich um eine offizielle Marke zu handeln. Es ist jedoch zunächst notorisch, dass solche Dokumente leicht zu kaufen sind. Weiter gibt es gemäss der durch- geführten Dokumentenanalyse Auffälligkeiten beim Druck des Dokuments. Sodann war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, stringente respektive widerspruchsfreie Aussagen zum Namen des Anwalts, der das Dokument erhältlich gemacht haben soll, zu dessen administrativen Beziehung zu Sy- rien und zum Ort von dessen Kanzlei zu machen. Ausserdem war er nicht in der Lage mitzuteilen, wann der Anwalt das Dokument wo und wie bean- tragte und wann er das Dokument erhalten und an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer gab an einer Stelle an, er habe das Dokument über eine Kanzlei in Ankara beantragt. An anderer Stelle teilte er im Widerspruch dazu mit, die Kanzlei heisse C._______ und be- finde sich in D._______. Die Stadt D._______ liegt knapp (…) km südlich von Ankara. Der Beschwerdeführer nannte dem Gericht den Namen des Anwalts nicht und begründete dies damit, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Dies ist wenig überzeugend, hat er die Kanzlei eigenen Aussagen
D-1569/2024 Seite 12 zufolge doch schon vorher gekannt und ist seit Inanspruchnahme von de- ren Dienstleistungen keine lange Zeit vergangen. Selbst wenn dies der Fall hätte sein sollen, so wäre es ihm zuzumuten gewesen, den Namen her- auszufinden und dem Gericht mitzuteilen. Weiter fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorgehen der Kanzlei, wie sie den Strafregis- terauszug erhalten habe, widersprüchlich aus. Einerseits gab er an, die Kanzlei pflege Beziehungen zu weiteren Anwälten in Syrien, die die benö- tigten Dokumente beantragen könnten. Andererseits brachte er vor, die Kanzlei in Ankara habe die Dokumente direkt aus Syrien angefordert. Auch zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Dokuments machte der Beschwerde- führer widersprüchliche Angaben. Einerseits sagte er, er habe das Doku- ment nach seiner Einreise in die Schweiz auf Anraten seiner Rechtsvertre- tung beantragt, andererseits gab er an, er habe das Dokument kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei erworben, wobei keine zwei Wochen ver- gangen seien, bis er das Dokument erhalten habe. Für eine Fälschung spricht abgesehen davon der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Inhalt keine detaillierten Angaben machen konnte. Dass er dies unterlas- sen haben sollte, weil er dem keine Relevanz zugemessen habe, da die Region von Rebellen kontrolliert worden und somit für den syrischen Staat schwer zugänglich gewesen sei, ist nicht glaubhaft. Angesichts der Verur- teilung und der Aufforderung zur Festnahme und der dadurch zu befürch- tenden schwerwiegenden Konsequenzen für ihn ist nicht nachvollziehbar, wie er diesbezüglich hätte gleichgültig sein können. Offensichtlich fürchtete er die syrischen Behörden auch in B._______, denn er gab an, er habe Schriften an Wänden nur angebracht, als niemand auf den Strassen gewe- sen sei, um nicht erwischt oder verhaftet zu werden. Weshalb er sich vor Konsequenzen wegen Wandschriften fürchten sollte, nicht aber vor einer Aufforderung zur Festnahme und ihm eine Verurteilung als wenig relevant erscheinen sollte, ist unverständlich. Folglich sind seine entsprechenden Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten.
E. 6.5 Weiter ist nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Tätigkeit als Wächter für die Bäckereien und den Markt in B._______ bei einer Rück- kehr nach Syrien Repressalien zu befürchten hätte, selbst wenn er dies – wie in der Beschwerde vorgebracht – unter dem Namen der Rebellen ge- macht hätte. Er sagte aus, jeder sei gezwungen worden, Waffen zu tragen, als ISIS B._______ umzingelt habe, um von diesen nicht besetzt zu wer- den. Seine Tätigkeit richtete sich daher offensichtlich nicht gegen die syri- schen Behörden, sondern gegen ISIS. Zu den syrischen Behörden habe er nie direkten Kontakt gehabt. Auch sei ihm nie etwas zugestossen. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos und eine Kopie eines
D-1569/2024 Seite 13 Chatprotokolls nichts zu ändern. Zwei Fotos zeigen zerstörte Gebäude, aber keine identifizierbaren Gesichter. Auch die übrigen Fotos zeigen nichts, was belegen könnte, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nach- teile seitens der syrischen Behörden befürchten müsste. Gleiches gilt für das Chatprotokoll. Ihm ist nicht zu entnehmen, wer am Gespräch teilge- nommen hat. Es ist notorisch, dass Chat-Namen nicht mit dem echten Na- men übereinstimmen. Bereits deshalb ist es kaum aussagekräftig.
E. 6.6 Zusammenfassend ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung be- fürchten müsste. An dieser Einschätzung ändern auch die jüngsten Ereig- nisse in Syrien nichts. Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwer- deführers vor diesem Hintergrund zu Recht ab.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei- sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al- ternativer Natur. Sobald einer dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be- troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläu- fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 7. Feb- ruar 2024 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- genommen wurde, sind die übrigen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen.
D-1569/2024 Seite 14
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10 Der auf Beschwerdeebene eingereichte Strafregisterauszug im Original ist als Fälschung zu qualifizieren und als solche einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG)
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Mit Ein- gabe vom 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe- stätigung ein. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1569/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das als Fälschung erkannte Beweismittel wird eingezogen.
- In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1569/2024 Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Mazin Alasaad, CeSaM, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 31. Juli 2023 ein Asylgesuch. Am 10. August 2023 wurden die Personendaten erhoben. Bezüglich seiner Identitätspapiere gab er dabei an, er lasse sich diese in die Schweiz zusenden. Am 12. September 2023 wurden durch den Zoll folgende Dokumente zu Handen des SEM sichergestellt: Einen Führerausweis Türkei, eine syrische Identitätskarte, ein syrisches Militärbüchlein, eine Kopie eines syrischen Reisepasses, eine Kopie von zwei Identitätskarten syrischen Ursprungs, fünf Kopien von Dokumenten bezüglich Personen mit Schutzstatus in der Türkei und eine Kopie eines syrischen Familienbuchs. Am 26. September 2023 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. A.b Der Beschwerdeführer arabischer Ethnie machte im Wesentlichen geltend, sein Haus in B._______ sei im September 2012 durch Bomben zerstört worden. Im Jahre 2014 habe er wegen Bombenangriffen an mehreren Orten im Raum Aleppo gewohnt. Er sei ein Regimegegner und unter anderem wegen seiner Beteiligung an Demonstrationen von den Behörden gesucht worden. Im August 2014 sei er verurteilt worden. Er würde verhaftet werden, würde er gefunden werden. Ab Oktober 2014 sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt. Zwei Monate später sei er gezwungen worden, Waffen für eine Gruppe von Aufständischen zu tragen. Er habe bis zu seiner Ausreise im April 2015 jeweils in der Nacht eine Bäckerei und den Markt von B._______ bewacht. Am 1. Mai 2015 sei er in die Türkei gereist. Dort habe er bis zum 22. Juli 2023 gelebt. A.c Als Beweismittel wurden im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens neben den oben erwähnten Dokumenten unter anderem ein Strafregisterauszug zunächst in Kopie und später im Original sowie verschiedene Fotos zu den Akten gereicht. A.d Am 29. September 2023 erfolgte die Zuweisung des Gesuchs in das erweiterte Verfahren. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (eröffnet am 9. Februar 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indes aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2024 (Poststempel) - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er unter anderem Kopien bereits eingereichter Beweismittel sowie weitere Fotos in Kopie und einen Chatverlauf zu den Akten. D. Nachdem dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde am 12. März 2024 bestätigt worden war, wurde mit Zwischenverfügung vom 18. März 2024 der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen und das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 2. April 2024 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung einreichen. G. Mit Replik vom 15. April 2024 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde fest. H. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Forensische Institut Zürich um Echtheitsprüfung des eingereichten Auszugs aus dem syrischen Strafregister ersucht. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 reichte das erwähnte Institut die gewünschte Dokumentenprüfung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Dokumentenprüfung gewährt und er wurde aufgefordert, die Umstände detailliert auszuführen, wie er den Auszug aus dem syrischen Strafregister erhältlich gemacht hat. J. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Namen der Kanzlei und des Anwalts in der Türkei samt genauer Adresse und Telefonnummer zu nennen und mitzuteilen, was die administrative Beziehung des Anwalts zu Syrien beinhaltet, wann der Anwalt das Dokument wo und wie beantragte sowie wann dieser das Dokument erhalten und an den Beschwerdeführer weitergeleitet hat. L. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zu den gestellten Fragen Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass er gesucht werde, seien vage, ungenau und teilweise unlogisch ausgefallen und sie schienen nicht tatsächlich Erlebtes wiederzugeben, gab es die Gründe an, weshalb es auf deren Unglaubhaftigkeit schloss. Insgesamt prüfte das SEM die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, entsprechende Gegenargumente einzubringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Ob die entsprechenden Erwägungen zu überzeugen vermögen ist hingegen Gegenstand der materiellen Prüfung. Auch die Erwähnung der Datumsangaben im Strafregisterauszug vermag nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen, zumal das SEM daraus nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet hat. 3.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Strafverfolgung habe während seines Aufenthalts in Regionen, die von Rebellen kontrolliert worden und für den syrischen Staat schwer zugänglich gewesen seien, damals keine grosse Relevanz für den Beschwerdeführer gehabt, weshalb er nicht weiter auf den Strafbefehl eingegangen sei. Bei vertiefter Nachfrage oder eigener Nachforschung hätte das SEM merken können, dass der Beschwerdeführer mit dem Dokument vertraut gewesen sei und welche Relevanz es für ihn damals in Syrien gehabt habe. Das SEM habe es verpasst, sämtliche Aspekte zu würdigen und ein Gesamtbild zu formen. Während der Anhörung hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zum Strafregisterauszug zu äussern. Das SEM stellte ihm über zehn Fragen dazu und hakte mehrmals nach respektive wiederholte es die Fragen. Es ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb das SEM weitere Nachforschungen hätte vornehmen sollen. Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine falsche oder unvollständige Ermittlung oder Feststellung des erheblichen Sachverhalts durch das SEM hinweisen würden. Entsprechend ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu betrachten. 3.5 Nach dem Gesagten sind keine formellen Mängel zu erkennen. Das Gericht hat somit keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er weder während des Spontanvortrags zu seinen Asylgründen noch während der Anhörung ungefragt erwähnt, dass er von den syrischen Behörden gesucht würde und gegen ihn ein Festnahmeentscheid vorläge. Sodann seien seine Aussagen dazu stereotyp und vage ausgefallen, obwohl er mehrfach Gelegenheit erhalten habe, seine Aussagen zu präzisieren und sich umfassend, klar und detailliert zu äussern. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von seinem Schwiegervater erfahren zu haben, dass er wegen Teilnahmen an Demonstrationen gesucht werde. Es genüge nicht, von einem Ereignis von Dritten zu erfahren, um eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Seine Ausführungen diesbezüglich seien vage und ungenau, sodass nicht von persönlich Erlebtem auszugehen sei. Sodann habe der Beschwerdeführer in Bezug auf draussen angebrachte Parolen selbst erklärt, die Behörden hätten nicht wissen können, wer der Urheber dieser Schriftzüge gewesen sei. Weiter habe er zwar ausgeführt, er habe zu den Waffen gegriffen. Dies sei jedoch bloss für die Tätigkeit als Wachmann gewesen. Folglich sei unglaubhaft, dass er durch seinen Beitritt zur Gruppe Asif Al Shima, durch Kundgebungsteilnahmen oder durch Wandbeschriftungen als Regimegegner ins Visier der Behörden geraten sei. Daran ändere auch der Haftbefehl respektive der Auszug aus dem Strafregister nichts. Er sei auf den 11. (...) 2023 datiert, beziehe sich auf Ereignisse im Jahr 2014 und sei trotz der Wichtigkeit und der Relevanz für seine persönliche Situation ursprünglich in Kopie und erst nach der Anhörung zu den Asylgründen im Original vorgelegt worden. Das SEM habe Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments. Es sei bekannt, dass in Syrien fast alle Arten von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Zudem seien seine Ausführungen zum Inhalt des Dokuments, Stand des Verfahrens und zur befürchteten Strafe unglaubhaft, da sie vage sowie repetitiv gewesen seien und ein diesbezügliches Desinteresse seinerseits aufzeigten. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwerde hauptsächlich entgegen, er habe während des Interviews das Gefühl gehabt, er solle die wichtigen Punkte erwähnen und sich ansonsten kurz fassen. Er habe einen ruhigen Charakter und sei zurückhaltend. Er sei der Überzeugung gewesen, alle wesentlichen Informationen gegeben zu haben. Die begrenzte Detailtiefe in seinen Aussagen könne darauf zurückgeführt werden, dass die Ereignisse, die teilweise mehr als 10 Jahre zurücklägen, in seinen Erinnerungen nicht im Vordergrund stünden. Er habe rechtzeitig vor dem Eintreffen der Regierungstruppen fliehen können und sei nie festgenommen worden. Die von ihm erwähnte Beteiligung an den Demonstrationen habe für die syrische Regierung ausgereicht, um eine Verurteilung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe bereits in Syrien gewusst, dass er gesucht werde, nicht erst, nachdem er über den Strafregisterauszug verfügt habe. Die Strafverfolgung habe für ihn während seines Aufenthalts in von Rebellen kontrollierten Regionen keine grosse Relevanz gehabt. Seine Aktivitäten in B._______ seien unter dem Namen der Rebellen erfolgt. Er habe die Waffe oft während seiner Arbeit getragen. Daher sei vorstellbar, dass Spione Informationen über ihn weitergegeben hätten. Zudem habe er als Künstler Kunstwerke mit eigenem Stil gemalt, was seine Identifikation erleichtert habe. 5.3 Das SEM ergänzte in seiner Vernehmlassung, die Aussagen des Beschwerdeführers hätten keinen Bezug zu konkreten Ereignissen, bei denen er tatsächlich von den Behörden identifiziert oder erkannt worden wäre. Den Antworten des Beschwerdeführers auf die verschiedensten Fragen seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Identifizierung glaubhaft machen würden, geschweige denn, dass er tatsächlich von den syrischen Behörden gesucht würde. Er habe auf mehrfache Fragen stereotype Antworten gegeben. Sodann sei dem Beschwerdeführer der geforderte Detaillierungsgrad seiner Schilderung mehrfach mitgeteilt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei er aufgefordert worden, nur Wesentliches zu erwähnen oder sich kurz zu halten. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Haftbefehls in seiner spontanen Schilderung nicht erwähnt habe. Seit seiner Ausreise im Jahr 2015 bis heute sei ihn betreffend offensichtlich nichts Relevantes passiert, weshalb es an der Voraussetzung der Aktualität fehle. Die mit der Beschwerde neu eingereichten Fotos erlaubten keinen klaren Blick auf die Gesichter der abgebildeten Personen. Gleiches gelte für die Fotokopie des eingereichten Screenshots. Dieses Dokument enthalte kein konkretes Element, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu beweisen. 5.4 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen vor, er habe kein konkretes Ereignis vorgebracht, weil er selbst nicht wisse, welches Ereignis die Aufmerksamkeit des Staates auf ihn fallen gelassen habe. Er sei während mehrerer Jahre aktiv gewesen beim Versuch, das Regime zu stürzen. Aufgrund eines Missverständnisses zwischen zwei Menschen aus verschiedenen Kulturen habe der Beschwerdeführer gemeint, er müsse sich kurzfassen und nur die wichtigsten Punkte seien von Bedeutung. Er sei kein «grosses Tier» als Oppositioneller gewesen, als dass man annehmen könnte, die Regierung würde den Beschwerdeführer auch ausserhalb der Staatsgrenzen verfolgen. Die Befürchtung beziehe sich auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise nach Syrien. Die Unterhaltung, welche durch den eingereichten Screenshot belegt sei, habe in der Woche vor Einreichung der Beschwerde stattgefunden. Weiter sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz seines Alters nicht zum Militär einberufen worden sei, ein Indiz für die Echtheit des Strafregisterauszuges. Dies zeige, dass der Staat etwas anderes mit ihm vorhabe. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen wurde der Beschwerdeführer gebeten, chronologisch und detailliert anzugeben, weshalb er Syrien verlassen habe. Er teilte mit, sein Haus sei bombardiert worden. Ein weiteres Bombardement habe seinen Bruder getötet. Der Krieg habe sie überall verfolgt. Die Nachfrage, ob damit alle Asylgründe erwähnt seien, bejahte er. Erst nach erneuten Fragen nach seiner Furcht im Falle der Rückkehr erwähnte er, er sei ein Oppositioneller. Zunächst habe er an friedlichen Protesten teilgenommen. Sämtliche seiner Aussagen zu den Demonstrationen fielen insgesamt knapp und wenig detailreich aus. Realkennzeichen sind kaum vorhanden. Auf die Frage, was er an den Protesten gemacht habe, meinte er, er habe Schriften angebracht, vor allem an Wänden. Erst auf erneute Rückfrage gab er an, er habe geschrieben «nieder mit dem Regime» und «es lebe ein freies und würdevolles Syrien». In Widerspruch zu seinen ersten Angaben, während der Proteste Schriften angebracht zu haben, gab er nun an, er habe dies gemacht, als niemand auf den Strassen gewesen sei, um nicht erwischt oder verhaftet zu werden. In der Beschwerde brachte er vor, er sei Künstler und habe Kunstwerke mit eigenem Stil gemalt, was eine Identifikation erleichtert habe. Dies ist als nachgeschoben zu erachten, zumal er während der Befragung diesbezüglich nichts erwähnte, sondern einzig darauf hinwies, es habe viele Spione gegeben. Im Übrigen gab er nicht an, inwiefern seine Kunstwerke den Schriftzügen ähneln würden, damit er identifiziert werden könnte. Weiter fällt auf, dass er erst auf wiederholte Nachfrage zu den Protesten aussagte, er habe mit anderen Personen Parolen gerufen. Gleichzeitig brachte er vor, es sei ihm während diesen Demonstrationen nie etwas passiert. Nach dem Gesagten ist dem SEM zuzustimmen, dass insbesondere seine Ausführungen zu Protestteilnahmen und den daraus folgenden Befürchtungen, von den syrischen Behörden gesucht zu werden respektive deswegen verurteilt worden zu sein, ernsthafte Zweifel wecken. 6.3 Daran vermögen die im vorliegenden Verfahren gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Ereignisse im Zeitpunkt der Befragung bereits einige Jahre zurücklagen, auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint es jedoch unverständlich, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht spontan als Ausreisegrund genannt wurde. Spätestens als der Beschwerdeführer gefragt wurde, was er im Falle der Rückkehr befürchte, hätte diese zur Sprache kommen müssen. Seine diesbezügliche Aussage «Probabilmente verrò giustiziato o impiccato» passt jedenfalls nicht (vgl. A1268942-17/18 D56). Auch die Erklärung, er habe das Gefühl gehabt, er solle die wichtigen Punkte erwähnen und sich ansonsten kurzfassen, vermag nicht zu überzeugen. Dies insbesondere auch deshalb, weil er einleitend explizit aufgefordert worden war, möglichst detailliert zu berichten und auch Umstände zu nennen, die scheinbar unwichtig seien (vgl. A1268942-17/18 D54). Gleiches gilt für die Begründung für die wenig detailreiche Schilderung, er habe einen ruhigen Charakter und sei zurückhaltend. Er wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass er die Fluchtgründe detailliert schildern solle. Ein kulturelles Missverständnis kann nicht ausgemacht werden. Der Beschwerdeführer bestätigte seine Aussagen unterschriftlich, insbesondere, dass er den Übersetzer gut verstanden habe. 6.4 Auch der eingereichte Strafregisterauszug vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal davon auszugehen ist, dass dieser gefälscht ist. Zwar wurden die Stempelabdrücke mittels Stempelwerkzeug aufgebracht und bei der Klebemarke auf der Rückseite scheint es sich um eine offizielle Marke zu handeln. Es ist jedoch zunächst notorisch, dass solche Dokumente leicht zu kaufen sind. Weiter gibt es gemäss der durchgeführten Dokumentenanalyse Auffälligkeiten beim Druck des Dokuments. Sodann war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, stringente respektive widerspruchsfreie Aussagen zum Namen des Anwalts, der das Dokument erhältlich gemacht haben soll, zu dessen administrativen Beziehung zu Syrien und zum Ort von dessen Kanzlei zu machen. Ausserdem war er nicht in der Lage mitzuteilen, wann der Anwalt das Dokument wo und wie beantragte und wann er das Dokument erhalten und an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer gab an einer Stelle an, er habe das Dokument über eine Kanzlei in Ankara beantragt. An anderer Stelle teilte er im Widerspruch dazu mit, die Kanzlei heisse C._______ und befinde sich in D._______. Die Stadt D._______ liegt knapp (...) km südlich von Ankara. Der Beschwerdeführer nannte dem Gericht den Namen des Anwalts nicht und begründete dies damit, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Dies ist wenig überzeugend, hat er die Kanzlei eigenen Aussagen zufolge doch schon vorher gekannt und ist seit Inanspruchnahme von deren Dienstleistungen keine lange Zeit vergangen. Selbst wenn dies der Fall hätte sein sollen, so wäre es ihm zuzumuten gewesen, den Namen herauszufinden und dem Gericht mitzuteilen. Weiter fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorgehen der Kanzlei, wie sie den Strafregisterauszug erhalten habe, widersprüchlich aus. Einerseits gab er an, die Kanzlei pflege Beziehungen zu weiteren Anwälten in Syrien, die die benötigten Dokumente beantragen könnten. Andererseits brachte er vor, die Kanzlei in Ankara habe die Dokumente direkt aus Syrien angefordert. Auch zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Dokuments machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Einerseits sagte er, er habe das Dokument nach seiner Einreise in die Schweiz auf Anraten seiner Rechtsvertretung beantragt, andererseits gab er an, er habe das Dokument kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei erworben, wobei keine zwei Wochen vergangen seien, bis er das Dokument erhalten habe. Für eine Fälschung spricht abgesehen davon der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Inhalt keine detaillierten Angaben machen konnte. Dass er dies unterlassen haben sollte, weil er dem keine Relevanz zugemessen habe, da die Region von Rebellen kontrolliert worden und somit für den syrischen Staat schwer zugänglich gewesen sei, ist nicht glaubhaft. Angesichts der Verurteilung und der Aufforderung zur Festnahme und der dadurch zu befürchtenden schwerwiegenden Konsequenzen für ihn ist nicht nachvollziehbar, wie er diesbezüglich hätte gleichgültig sein können. Offensichtlich fürchtete er die syrischen Behörden auch in B._______, denn er gab an, er habe Schriften an Wänden nur angebracht, als niemand auf den Strassen gewesen sei, um nicht erwischt oder verhaftet zu werden. Weshalb er sich vor Konsequenzen wegen Wandschriften fürchten sollte, nicht aber vor einer Aufforderung zur Festnahme und ihm eine Verurteilung als wenig relevant erscheinen sollte, ist unverständlich. Folglich sind seine entsprechenden Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten. 6.5 Weiter ist nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Tätigkeit als Wächter für die Bäckereien und den Markt in B._______ bei einer Rückkehr nach Syrien Repressalien zu befürchten hätte, selbst wenn er dies - wie in der Beschwerde vorgebracht - unter dem Namen der Rebellen gemacht hätte. Er sagte aus, jeder sei gezwungen worden, Waffen zu tragen, als ISIS B._______ umzingelt habe, um von diesen nicht besetzt zu werden. Seine Tätigkeit richtete sich daher offensichtlich nicht gegen die syrischen Behörden, sondern gegen ISIS. Zu den syrischen Behörden habe er nie direkten Kontakt gehabt. Auch sei ihm nie etwas zugestossen. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos und eine Kopie eines Chatprotokolls nichts zu ändern. Zwei Fotos zeigen zerstörte Gebäude, aber keine identifizierbaren Gesichter. Auch die übrigen Fotos zeigen nichts, was belegen könnte, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden befürchten müsste. Gleiches gilt für das Chatprotokoll. Ihm ist nicht zu entnehmen, wer am Gespräch teilgenommen hat. Es ist notorisch, dass Chat-Namen nicht mit dem echten Namen übereinstimmen. Bereits deshalb ist es kaum aussagekräftig. 6.6 Zusammenfassend ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten müsste. An dieser Einschätzung ändern auch die jüngsten Ereignisse in Syrien nichts. Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zu Recht ab. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, sind die übrigen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Strafregisterauszug im Original ist als Fälschung zu qualifizieren und als solche einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG)
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das als Fälschung erkannte Beweismittel wird eingezogen.
3. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: