Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 22. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchten am 26. Oktober 2015 um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 9. November 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. September 2017 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie ihres Ehemannes verfolgt worden sei. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 (Eröffnung am 28. Februar 2019) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurden sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM stützt seinen Entscheid unter anderem auf die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgungshandlungen (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin). Dabei wird massgeblich auf angebliche Widersprüchlichkeiten zu den Aussagen von Verwandten der Beschwerdeführerin in den Dossiers N [...], N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]) sowie zu den im Beschwerdeverfahren D-364/2015 betreffend ein Visum aus humanitären Gründen eingereichten Dokumente abgestellt.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem eingewendet, dass die Beschwerdeführerinnen in die Verfahrensakten betreffend das humanitäre Visum wie auch die Asylakten der Verwandten keine Einsicht erhalten hätten und deshalb zu den entsprechenden Argumenten des SEM nicht wirksam Stellung nehmen könnten. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht.
E. 5.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.4 Das SEM stützt seine Verfügung zu wesentlichen Teilen auf Aussagen von Verwandten der Beschwerdeführerin, ohne sie vor Entscheidfällung auf diese, aus anderen Verfahren stammenden Aussagen hinzuweisen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Ferner ist auch fraglich, inwiefern der Beschwerdeführerin die Dokumente, welche auf Beschwerdeebene des Visumverfahrens eingereicht worden sind, bekannt sind, zumal sie im damaligen Verfahren nicht Prozesspartei gewesen ist. Auch diesbezüglich wäre eine Möglichkeit zur Stellungnahme angezeigt gewesen. Durch ihr Vorgehen verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör.
E. 5.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Vorliegend sind die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Herstellung der Entscheidreife mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, weshalb durch das Gericht keine Heilung vorzunehmen ist. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind daher aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung unter Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das SEM zurückzuweisen. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen die Widersprüchlichkeiten zu den Aussagen der Verwandten sowie zu den Dokumenten in hinreichender Weise offenzulegen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, sei es im Rahmen einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin, sei es schriftlich. Dabei ist den durch die Offenlegung tangierten schutzwürdigen Interessen der Verwandten hinreichend Rechnung zu tragen.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 6.2 Den Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
- Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung 26. Februar 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1508/2019 Urteil vom 23. April 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 22. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchten am 26. Oktober 2015 um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 9. November 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. September 2017 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie ihres Ehemannes verfolgt worden sei. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 (Eröffnung am 28. Februar 2019) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurden sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stützt seinen Entscheid unter anderem auf die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgungshandlungen (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin). Dabei wird massgeblich auf angebliche Widersprüchlichkeiten zu den Aussagen von Verwandten der Beschwerdeführerin in den Dossiers N [...], N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]) sowie zu den im Beschwerdeverfahren D-364/2015 betreffend ein Visum aus humanitären Gründen eingereichten Dokumente abgestellt. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem eingewendet, dass die Beschwerdeführerinnen in die Verfahrensakten betreffend das humanitäre Visum wie auch die Asylakten der Verwandten keine Einsicht erhalten hätten und deshalb zu den entsprechenden Argumenten des SEM nicht wirksam Stellung nehmen könnten. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. 5.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.1 m.w.H.). 5.4 Das SEM stützt seine Verfügung zu wesentlichen Teilen auf Aussagen von Verwandten der Beschwerdeführerin, ohne sie vor Entscheidfällung auf diese, aus anderen Verfahren stammenden Aussagen hinzuweisen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Ferner ist auch fraglich, inwiefern der Beschwerdeführerin die Dokumente, welche auf Beschwerdeebene des Visumverfahrens eingereicht worden sind, bekannt sind, zumal sie im damaligen Verfahren nicht Prozesspartei gewesen ist. Auch diesbezüglich wäre eine Möglichkeit zur Stellungnahme angezeigt gewesen. Durch ihr Vorgehen verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör. 5.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Vorliegend sind die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Herstellung der Entscheidreife mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, weshalb durch das Gericht keine Heilung vorzunehmen ist. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind daher aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung unter Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das SEM zurückzuweisen. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen die Widersprüchlichkeiten zu den Aussagen der Verwandten sowie zu den Dokumenten in hinreichender Weise offenzulegen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, sei es im Rahmen einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin, sei es schriftlich. Dabei ist den durch die Offenlegung tangierten schutzwürdigen Interessen der Verwandten hinreichend Rechnung zu tragen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 6.2 Den Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
2. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung 26. Februar 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: