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D-1503/2014

D-1503/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 27. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 6. Mai 2011 zur Person befragt (BzP) und am 10. Juni 2013 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Am (...) gebar sie ihr Kind B._______, am (...) ging sie die Ehe mit E._______, türkischer Staatsangehöriger, geboren (...), ein und am (...) gebar sie das gemeinsame Kind C._______. A.b Anlässlich der BzP sowie der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrer Nachbarschaft sei es im (...) zu einer Schiesserei gekommen, worauf Militante der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) festgenommen und Bewohner des Quartiers auf den Posten zu Verhören mitgenommen worden seien. Sie sei am (...) in ihrem Quartier zuerst mit der ganzen Familie und der Nachbarschaft auf den Posten mitgenommen und verhört worden. Später sei sie jeweils einmal im Monat auf den Posten geholt worden, wobei man sie jeweils nach ihrem Onkel gefragt habe, der sich der PKK angeschlossen und ein umfangreiches Strafregister habe. Es seien insgesamt (...) Festnahmen gewesen, wovon bei der ersten auch ihre Eltern (mit Familie meine sie nur ihre Eltern und sie selbst, nicht jedoch ihre Geschwister) mitgenommen worden seien und bei den weiteren drei jeweils nur sie selbst. Den Fokus an den letzten (...) Festnahmen auf ihre Person könne sie sich nur so erklären, dass sie an Newroz-Festen teilgenommen habe und das jüngste Familienmitglied sei. Sie habe jeweils Schwierigkeiten im Gewahrsam gehabt, da sie eine Frau sei. Auch habe sie sich in Lebensgefahr befunden. Anlässlich der Mitnahme vom (...) sei sie auf dem Posten sexuell belästigt worden, indem ein Polizist mit bösem Blick sie mit der Hand an der Brust und am Körper berührt habe, nachdem ihre Bluse ausgezogen worden sei und er anzügliche Bemerkungen zu ihr gesagt habe. Ein weiterer Polizist habe dabei zugesehen. Sie sei aus der Türkei geflüchtet, da sie befürchtet habe, nach diesem Überfall vergewaltigt zu werden. Bei ihren Schwestern, welche in F._______, G._______ und H._______ lebten, habe sie sich nicht verstecken können, da sie alle jünger seien und sie selbst nach den Befragungen als Frau "nicht gut" dastehe. Als sie aus der Türkei geflüchtet sei, habe sie nicht gewusst, dass sie unehelich schwanger sei. Sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland deshalb getötet zu werden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 - eröffnet am 24. Februar 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 20. März 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren (S. 8 der Beschwerde) und eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 11. April 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 26. April 2014 bezahlt. E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über das Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes im Kanton I._______ rechtskräftig entschieden worden sei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden ersuchen mit Eingabe vom 16. Juli 2014 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über das Aufenthaltsrecht des Ehemannes der Beschwerdeführerin rechtskräftig entschieden sei. Da der Ausgang dieses Verfahrens schon in zeitlicher Hinsicht unabsehbar ist, wird - auch in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen (siehe insbesondere E. 8.2.3) - das Sistierungsgesuch abgewiesen.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass zuerst die ganze Familie, später jedoch nur die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom (...) auf den Posten mitgenommen worden sei. Die Erklärung, dass dies wegen ihrer Teilnahme an einer Nevrozfeier und weil sie die Jüngste gewesen sei, passiert sei, stelle keinen plausiblen und nachvollziehbaren Grund dar, da nicht ersichtlich sei, weshalb die Sicherheitskräfte bei ihren Verfolgungsmassnahmen sich nur auf sie und nicht auch auf die übrigen Familienmitglieder konzentriert hätten. Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hätte sie eine Festnahmebescheinigung erhalten sollen. Dass dies, wie sie behaupte, nicht geschehen sei, spreche zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Mitnahmen auf den Posten. Darüber hinaus habe sie angegeben, die Vorfälle vom (...) seien durch den Umstand ausgelöst worden, dass PKK-Mitglieder bei ihren Nachbarn zu Besuch gewesen seien und sich dann eine Schiesserei mit den Sicherheitskräften geliefert hätten. Gleichzeitig gebe sie an, gegen ihre Nachbarn sei gemäss ihren Informationen kein Strafverfahren eingeleitet worden. Dies erscheine jedoch den Erkenntnissen des BFM zufolge über das unnachgiebige Vorgehen der türkischen Behörden beim geringsten Verdacht auf PKK-Unterstützung unwahrscheinlich und lebensfremd. Zwar begründe sie dies damit, die Nachbarn seien zu Unrecht beschuldigt worden, da es keine Beweise gegen sie gegeben habe. Man könne jedoch nicht von fehlenden Beweisen sprechen, wenn ihre Nachbarn tatsächlich Besuch von PKK-Militanten gehabt hätten, wie sie dies behaupte. Ihre realitätsfremden Angaben zu zentralen Elementen ihrer angeblichen Verfolgung führten zum Schluss, sie beziehe sich mit ihren Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes. Aus diesem Grund könnten die von ihr geltend gemachten Festnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte nicht geglaubt werden. Unter diesen Voraussetzungen müsse auch die von ihr geltend gemachte sexuelle Belästigung anlässlich ihrer letzten Postenmitnahme bezweifelt werden. Im Weiteren bringe sie vor, ledig und schwanger in die Schweiz geflüchtet zu sein und eine Rückkehr mit dem unehelichen Kind würde für sie den Tod bedeuten. Sie mache somit sinngemäss geltend, Angst vor ihrer Familie beziehungsweise einem sogenannten Ehrenmord zu haben. Dazu gelte es festzuhalten, dass die türkischen Behörden den Erkenntnissen und Erfahrungen des BFM zufolge in solchen Fällen schutzbereit und im Rahmen des Möglichen auch schutzfähig seien. Weiter sei darauf zu verweisen, dass sie sich inzwischen in der Schweiz mit einem Landsmann verheiratet habe, weshalb sie nicht als alleinstehende, sondern als verheiratete Frau und Mutter zurückkehren und im dortigen sozio-kulturellen Kontext in erster Linie unter dem Schutz ihres Ehemannes stehe, der überdies ihre besondere Lebenssituation akzeptiert habe. Ihr Ehemann könne sie bei einer Rückkehr in die Türkei schützend begleiten und ihre Reintegration erleichtern, dazu gehöre auch, dass neu für sie auch die Familie ihres Ehemannes Schutz und Aufnahme in ihrem Kreise bieten könne. Ihr Ehemann, E._______, verfüge in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Beschwerdeführenden könnten sich allerdings nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn einerseits die familiäre Beziehung gelebt werde und andererseits sich die Beziehung auf eine nah verwandte Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) beziehe. Eine Aufenthaltsbewilligung reiche nur dann aus, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung bestehe. Dies sei in casu nicht erfüllt, da ihr Ehemann mit einer B-Bewilligung nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge, ausserdem keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung habe und ihm vielmehr mit Verfügung vom (...) das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden sei. Unabhängig der Frage der Verlängerung könne er zur Beschwerdeführerin sowie zu seinem Kind den Kontakt durch regelmässige Besuche in der Türkei aufrechterhalten, da er kein anerkannter Flüchtling sei. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung verwiesen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, der Onkel der Beschwerdeführerin sei der Polizei bekannt und fichiert gewesen. "Weil es da so war", hätten sich die Polizisten auf die Beschwerdeführerin konzentriert. Neben allgemeinen Ausführungen zur Reflexverfolgung wurde im Weiteren geltend gemacht, dass nicht jeder eine Festnahmebescheinigung bekomme. Diese müsse man "speziell" verlangen. Es habe gegen die Beschwerdeführerin keine Beweismittel gegeben, weshalb auch kein Haftbefehl gegen sie habe erlassen werden müssen. Auch bei den Nachbarn seien keine Beweismittel gefunden worden, weshalb kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Neben weiteren Bekräftigungen zur Glaubhaftigkeit und zum Detailgrad der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie weiteren allgemeinen Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff wurde im Übrigen angemerkt, dass die Beschwerdeführerin Kurdin und den türkischen Behörden bekannt sei, weshalb sie zur Zielscheibe der Polizei geworden sei. Da dauernd ihr Onkel Thema gewesen sei, sei sie von einer Reflexverfolgung betroffen. Auch sei sie von den Polizeibeamten sexuell schwer belästigt worden. Für den weiteren Inhalt wird auf die Akten verwiesen.

E. 6 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des BFM in keiner Weise zu beanstanden sind. So zeigte das BFM im angefochtenen Entscheid die Gründe für die Ablehnung des Asylgesuchs sowie den Wegweisungsvollzug in schlüssiger Weise auf, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieselben Erwägungen verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin unterliess es in ihrer Rechtsmitteleingabe, sich substantiiert mit den Ausführungen des BFM auseinanderzusetzen. Allgemein vermitteln die Ausführungen und Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen den Eindruck eines Konstrukts und lassen jegliche Realkennzeichen vermissen. Zudem erweisen sie sich insbesondere zu den zentralen Elementen als realitätsfremd. Die geltend gemachte Reflexverfolgung erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass nur die Beschwerdeführerin mehrmals auf den Posten geholt worden sei, nicht jedoch die übrigen Familienmitglieder, als nicht stichhaltig. Auch machen die Ausführungen, wonach der Fokus der weiteren Verhaftungen auf der Beschwerdeführerin gelegen habe, da diese das jüngste Familienmitglied sei, keinen Sinn. Im Weiteren ist die Erklärung, wonach sie nicht bei einer ihrer in F._______, G._______ oder H._______ lebenden Schwestern Zuflucht habe finden können allein aufgrund der Tatsache, weil diese jünger seien und sie als Frau nach den Befragungen "nicht gut" dastehe und sie deshalb von ihrem Freund verlassen worden sei, nicht nachvollziehbar. Sodann machte die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Asylverfahrens nachweislich falsche Angaben, so in Bezug auf die Beantragung eines schweizerischen Visums. In ihrer Rechtsmitteleingabe setzte sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie im Zusammenhang mit dem befürchteten Ehrenmord nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, weil die türkischen Behörden in solchen Fällen schutzbereit und im Rahmen des Möglichen auch schutzfähig seien, nicht auseinander. Aus diesem Grund ist den diesbezüglich korrekt erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht zu genügen, weshalb das Bundesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 8.2.3) - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­ren­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.3 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Andere nahe Angehörige können einbezogen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (BVGE 2007 Nr. 47, m.w.H.). Unter gewissen Umständen lässt sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es genannten Artikel verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht) verfügen (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., m.w.H.). Weder der Ehemann E._______ noch die Beschwerdeführenden selbst verfügen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Eine eingehende Interessenabwägung kann daher unterbleiben. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich somit - wie bereits vom BFM zutreffend ausgeführt - unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von E._______ mit Verfügung vom (...) abgelehnt wurde und demnach nicht auszuschliessen ist, dass dieser die Schweiz ebenfalls verlassen und in die Türkei zurückkehren müsste, weshalb sich die Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie ohnehin nicht mehr stellen würde. Wie bereits das BFM ausgeführt hat, handelt es sich bei E._______ nicht um einen anerkannten Flüchtling, weshalb er unabhängig der Frage einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Möglichkeit hat, mit der Beschwerdeführerin sowie seinem Kind den Kontakt durch regelmässige Besuche in der Türkei sowie durch die heutigen Kommunikationstechnologien aufrechtzuerhalten. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss publiziertem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die östlichen, an den Irak grenzenden Provinzen Hakkari und Sirnak wegen der dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt generell unzumutbar (BVGE 2013/2). In den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens, - dazu zählt auch die Heimatprovinz der Beschwerdeführerin, F._______ -, die in letzter Zeit nur von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, ist die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen klar nicht erreicht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 S. 16). Ein Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich somit generell als zumutbar. Sodann bestehen keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus anderen, individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführenden gesund. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als K._______ und führte diesbezüglich aus, sie habe sehr viele eigene Kundschaft gehabt, da diese nicht zum Chef gegangen sei, sondern immer zu ihr. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Ausserdem leben nach wie vor ihre Eltern und eine Schwester in F._______, auch verfügt sie je über einen Bruder in L._______ und M._______ sowie je eine Schwester in G._______ und H._______. Zusätzlich steht die Beschwerdeführerin als verheiratete Frau nun unter dem Schutz ihres Ehemannes, sollte sie Probleme mit der eigenen Familie haben. Dank ihres grossen Kundenstammes als ehemalige K._______ dürfte sie ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aus eigener Kraft erlangen und eine neue Existenz aufbauen. Diesbezüglich ist auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe zu verweisen. Sodann ist nicht erkennbar, dass der Wegweisungsvollzug das Wohl ihrer beiden Kinder B._______ sowie C._______ gefährden könnte. Die beiden Kinder sind derzeit (Angabe Alter), weshalb aufgrund dieses jungen Alters nicht von einer Integration in der Schweiz gesprochen werden kann; vielmehr ist davon auszugehen, dass einer erfolgreichen Integration der beiden Kinder in der Türkei nichts im Wege stehen dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - insbesondere auch im Lichte des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt nicht als unzumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be­schwer­de­füh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. April 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1503/2014 Urteil vom 7. August 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 27. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 6. Mai 2011 zur Person befragt (BzP) und am 10. Juni 2013 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Am (...) gebar sie ihr Kind B._______, am (...) ging sie die Ehe mit E._______, türkischer Staatsangehöriger, geboren (...), ein und am (...) gebar sie das gemeinsame Kind C._______. A.b Anlässlich der BzP sowie der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrer Nachbarschaft sei es im (...) zu einer Schiesserei gekommen, worauf Militante der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) festgenommen und Bewohner des Quartiers auf den Posten zu Verhören mitgenommen worden seien. Sie sei am (...) in ihrem Quartier zuerst mit der ganzen Familie und der Nachbarschaft auf den Posten mitgenommen und verhört worden. Später sei sie jeweils einmal im Monat auf den Posten geholt worden, wobei man sie jeweils nach ihrem Onkel gefragt habe, der sich der PKK angeschlossen und ein umfangreiches Strafregister habe. Es seien insgesamt (...) Festnahmen gewesen, wovon bei der ersten auch ihre Eltern (mit Familie meine sie nur ihre Eltern und sie selbst, nicht jedoch ihre Geschwister) mitgenommen worden seien und bei den weiteren drei jeweils nur sie selbst. Den Fokus an den letzten (...) Festnahmen auf ihre Person könne sie sich nur so erklären, dass sie an Newroz-Festen teilgenommen habe und das jüngste Familienmitglied sei. Sie habe jeweils Schwierigkeiten im Gewahrsam gehabt, da sie eine Frau sei. Auch habe sie sich in Lebensgefahr befunden. Anlässlich der Mitnahme vom (...) sei sie auf dem Posten sexuell belästigt worden, indem ein Polizist mit bösem Blick sie mit der Hand an der Brust und am Körper berührt habe, nachdem ihre Bluse ausgezogen worden sei und er anzügliche Bemerkungen zu ihr gesagt habe. Ein weiterer Polizist habe dabei zugesehen. Sie sei aus der Türkei geflüchtet, da sie befürchtet habe, nach diesem Überfall vergewaltigt zu werden. Bei ihren Schwestern, welche in F._______, G._______ und H._______ lebten, habe sie sich nicht verstecken können, da sie alle jünger seien und sie selbst nach den Befragungen als Frau "nicht gut" dastehe. Als sie aus der Türkei geflüchtet sei, habe sie nicht gewusst, dass sie unehelich schwanger sei. Sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland deshalb getötet zu werden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 - eröffnet am 24. Februar 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 20. März 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren (S. 8 der Beschwerde) und eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 11. April 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 26. April 2014 bezahlt. E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über das Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes im Kanton I._______ rechtskräftig entschieden worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführenden ersuchen mit Eingabe vom 16. Juli 2014 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über das Aufenthaltsrecht des Ehemannes der Beschwerdeführerin rechtskräftig entschieden sei. Da der Ausgang dieses Verfahrens schon in zeitlicher Hinsicht unabsehbar ist, wird - auch in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen (siehe insbesondere E. 8.2.3) - das Sistierungsgesuch abgewiesen.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass zuerst die ganze Familie, später jedoch nur die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom (...) auf den Posten mitgenommen worden sei. Die Erklärung, dass dies wegen ihrer Teilnahme an einer Nevrozfeier und weil sie die Jüngste gewesen sei, passiert sei, stelle keinen plausiblen und nachvollziehbaren Grund dar, da nicht ersichtlich sei, weshalb die Sicherheitskräfte bei ihren Verfolgungsmassnahmen sich nur auf sie und nicht auch auf die übrigen Familienmitglieder konzentriert hätten. Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hätte sie eine Festnahmebescheinigung erhalten sollen. Dass dies, wie sie behaupte, nicht geschehen sei, spreche zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Mitnahmen auf den Posten. Darüber hinaus habe sie angegeben, die Vorfälle vom (...) seien durch den Umstand ausgelöst worden, dass PKK-Mitglieder bei ihren Nachbarn zu Besuch gewesen seien und sich dann eine Schiesserei mit den Sicherheitskräften geliefert hätten. Gleichzeitig gebe sie an, gegen ihre Nachbarn sei gemäss ihren Informationen kein Strafverfahren eingeleitet worden. Dies erscheine jedoch den Erkenntnissen des BFM zufolge über das unnachgiebige Vorgehen der türkischen Behörden beim geringsten Verdacht auf PKK-Unterstützung unwahrscheinlich und lebensfremd. Zwar begründe sie dies damit, die Nachbarn seien zu Unrecht beschuldigt worden, da es keine Beweise gegen sie gegeben habe. Man könne jedoch nicht von fehlenden Beweisen sprechen, wenn ihre Nachbarn tatsächlich Besuch von PKK-Militanten gehabt hätten, wie sie dies behaupte. Ihre realitätsfremden Angaben zu zentralen Elementen ihrer angeblichen Verfolgung führten zum Schluss, sie beziehe sich mit ihren Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes. Aus diesem Grund könnten die von ihr geltend gemachten Festnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte nicht geglaubt werden. Unter diesen Voraussetzungen müsse auch die von ihr geltend gemachte sexuelle Belästigung anlässlich ihrer letzten Postenmitnahme bezweifelt werden. Im Weiteren bringe sie vor, ledig und schwanger in die Schweiz geflüchtet zu sein und eine Rückkehr mit dem unehelichen Kind würde für sie den Tod bedeuten. Sie mache somit sinngemäss geltend, Angst vor ihrer Familie beziehungsweise einem sogenannten Ehrenmord zu haben. Dazu gelte es festzuhalten, dass die türkischen Behörden den Erkenntnissen und Erfahrungen des BFM zufolge in solchen Fällen schutzbereit und im Rahmen des Möglichen auch schutzfähig seien. Weiter sei darauf zu verweisen, dass sie sich inzwischen in der Schweiz mit einem Landsmann verheiratet habe, weshalb sie nicht als alleinstehende, sondern als verheiratete Frau und Mutter zurückkehren und im dortigen sozio-kulturellen Kontext in erster Linie unter dem Schutz ihres Ehemannes stehe, der überdies ihre besondere Lebenssituation akzeptiert habe. Ihr Ehemann könne sie bei einer Rückkehr in die Türkei schützend begleiten und ihre Reintegration erleichtern, dazu gehöre auch, dass neu für sie auch die Familie ihres Ehemannes Schutz und Aufnahme in ihrem Kreise bieten könne. Ihr Ehemann, E._______, verfüge in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Beschwerdeführenden könnten sich allerdings nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn einerseits die familiäre Beziehung gelebt werde und andererseits sich die Beziehung auf eine nah verwandte Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) beziehe. Eine Aufenthaltsbewilligung reiche nur dann aus, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung bestehe. Dies sei in casu nicht erfüllt, da ihr Ehemann mit einer B-Bewilligung nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge, ausserdem keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung habe und ihm vielmehr mit Verfügung vom (...) das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden sei. Unabhängig der Frage der Verlängerung könne er zur Beschwerdeführerin sowie zu seinem Kind den Kontakt durch regelmässige Besuche in der Türkei aufrechterhalten, da er kein anerkannter Flüchtling sei. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung verwiesen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, der Onkel der Beschwerdeführerin sei der Polizei bekannt und fichiert gewesen. "Weil es da so war", hätten sich die Polizisten auf die Beschwerdeführerin konzentriert. Neben allgemeinen Ausführungen zur Reflexverfolgung wurde im Weiteren geltend gemacht, dass nicht jeder eine Festnahmebescheinigung bekomme. Diese müsse man "speziell" verlangen. Es habe gegen die Beschwerdeführerin keine Beweismittel gegeben, weshalb auch kein Haftbefehl gegen sie habe erlassen werden müssen. Auch bei den Nachbarn seien keine Beweismittel gefunden worden, weshalb kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Neben weiteren Bekräftigungen zur Glaubhaftigkeit und zum Detailgrad der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie weiteren allgemeinen Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff wurde im Übrigen angemerkt, dass die Beschwerdeführerin Kurdin und den türkischen Behörden bekannt sei, weshalb sie zur Zielscheibe der Polizei geworden sei. Da dauernd ihr Onkel Thema gewesen sei, sei sie von einer Reflexverfolgung betroffen. Auch sei sie von den Polizeibeamten sexuell schwer belästigt worden. Für den weiteren Inhalt wird auf die Akten verwiesen. 6. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des BFM in keiner Weise zu beanstanden sind. So zeigte das BFM im angefochtenen Entscheid die Gründe für die Ablehnung des Asylgesuchs sowie den Wegweisungsvollzug in schlüssiger Weise auf, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieselben Erwägungen verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin unterliess es in ihrer Rechtsmitteleingabe, sich substantiiert mit den Ausführungen des BFM auseinanderzusetzen. Allgemein vermitteln die Ausführungen und Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen den Eindruck eines Konstrukts und lassen jegliche Realkennzeichen vermissen. Zudem erweisen sie sich insbesondere zu den zentralen Elementen als realitätsfremd. Die geltend gemachte Reflexverfolgung erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass nur die Beschwerdeführerin mehrmals auf den Posten geholt worden sei, nicht jedoch die übrigen Familienmitglieder, als nicht stichhaltig. Auch machen die Ausführungen, wonach der Fokus der weiteren Verhaftungen auf der Beschwerdeführerin gelegen habe, da diese das jüngste Familienmitglied sei, keinen Sinn. Im Weiteren ist die Erklärung, wonach sie nicht bei einer ihrer in F._______, G._______ oder H._______ lebenden Schwestern Zuflucht habe finden können allein aufgrund der Tatsache, weil diese jünger seien und sie als Frau nach den Befragungen "nicht gut" dastehe und sie deshalb von ihrem Freund verlassen worden sei, nicht nachvollziehbar. Sodann machte die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Asylverfahrens nachweislich falsche Angaben, so in Bezug auf die Beantragung eines schweizerischen Visums. In ihrer Rechtsmitteleingabe setzte sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie im Zusammenhang mit dem befürchteten Ehrenmord nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, weil die türkischen Behörden in solchen Fällen schutzbereit und im Rahmen des Möglichen auch schutzfähig seien, nicht auseinander. Aus diesem Grund ist den diesbezüglich korrekt erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht zu genügen, weshalb das Bundesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 8.2.3) - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­ren­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2.3 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Andere nahe Angehörige können einbezogen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (BVGE 2007 Nr. 47, m.w.H.). Unter gewissen Umständen lässt sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es genannten Artikel verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht) verfügen (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., m.w.H.). Weder der Ehemann E._______ noch die Beschwerdeführenden selbst verfügen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Eine eingehende Interessenabwägung kann daher unterbleiben. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich somit - wie bereits vom BFM zutreffend ausgeführt - unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von E._______ mit Verfügung vom (...) abgelehnt wurde und demnach nicht auszuschliessen ist, dass dieser die Schweiz ebenfalls verlassen und in die Türkei zurückkehren müsste, weshalb sich die Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie ohnehin nicht mehr stellen würde. Wie bereits das BFM ausgeführt hat, handelt es sich bei E._______ nicht um einen anerkannten Flüchtling, weshalb er unabhängig der Frage einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Möglichkeit hat, mit der Beschwerdeführerin sowie seinem Kind den Kontakt durch regelmässige Besuche in der Türkei sowie durch die heutigen Kommunikationstechnologien aufrechtzuerhalten. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss publiziertem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die östlichen, an den Irak grenzenden Provinzen Hakkari und Sirnak wegen der dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt generell unzumutbar (BVGE 2013/2). In den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens, - dazu zählt auch die Heimatprovinz der Beschwerdeführerin, F._______ -, die in letzter Zeit nur von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, ist die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen klar nicht erreicht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 S. 16). Ein Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich somit generell als zumutbar. Sodann bestehen keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus anderen, individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführenden gesund. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als K._______ und führte diesbezüglich aus, sie habe sehr viele eigene Kundschaft gehabt, da diese nicht zum Chef gegangen sei, sondern immer zu ihr. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Ausserdem leben nach wie vor ihre Eltern und eine Schwester in F._______, auch verfügt sie je über einen Bruder in L._______ und M._______ sowie je eine Schwester in G._______ und H._______. Zusätzlich steht die Beschwerdeführerin als verheiratete Frau nun unter dem Schutz ihres Ehemannes, sollte sie Probleme mit der eigenen Familie haben. Dank ihres grossen Kundenstammes als ehemalige K._______ dürfte sie ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aus eigener Kraft erlangen und eine neue Existenz aufbauen. Diesbezüglich ist auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe zu verweisen. Sodann ist nicht erkennbar, dass der Wegweisungsvollzug das Wohl ihrer beiden Kinder B._______ sowie C._______ gefährden könnte. Die beiden Kinder sind derzeit (Angabe Alter), weshalb aufgrund dieses jungen Alters nicht von einer Integration in der Schweiz gesprochen werden kann; vielmehr ist davon auszugehen, dass einer erfolgreichen Integration der beiden Kinder in der Türkei nichts im Wege stehen dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - insbesondere auch im Lichte des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be­schwer­de­füh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. April 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: