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D-14/2017

D-14/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die im Sudan aufgewachsenen minderjährigen Beschwerdeführerinnen reisten nach Angaben des Onkels A.M. im März 2015 gemeinsam mit diesem und dessen Familie von E._______ (Sudan) über Libyen und Italien am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie am nächsten Tag ein Asylgesuch stellten. Die Kinder wurden am 24. Juni 2015 im Beisein ihres Onkels im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt. Am 30. Juni 2015 wurde ihnen in Anwesenheit einer Vertrauensperson rechtliches Gehör zu einer allfälligen Familienzusammenführung im Dublin-Raum gewährt. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihrerseits reiste eigenen Angaben gemäss im Oktober 2014 aus dem Heimatland in den Sudan und von dort aus Ende Januar 2015 über Libyen, Italien (Einreise April 2015) und Frankreich nach Deutschland (Einreise Ende April 2015). Da sie in Deutschland gehört habe, dass ihre Töchter in der Schweiz seien, sei sie ihren Kindern am 30. Juni 2015 in die Schweiz nachgereist. Sie stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin erfolgte am 7. Juli 2015 im EVZ G._______, die vertiefte Anhörung wurde am 19. September 2016 durchgeführt. B. Nachdem sowohl die deutschen als auch die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen verneint hatten, wurde der Beschwerdeführerin vom SEM am 30. November 2015 mitgeteilt, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. C. Zur Begründung des Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie sei eritreischer Staatsangehörigkeit und in H._______ geboren und aufgewachsen. 2003 sei sie von ihren Eltern mit einem im Sudan wohnhaften Eritreer verheiratet worden, der sie nach E._______ (Sudan) mitgenommen habe. Ihr Ehemann sei psychisch krank gewesen und habe sie immer wieder geschlagen. Im Jahr 2012 habe sie sich wegen der erlittenen Behandlung durch den Ehemann scheiden lassen und sei zurück zu ihren Eltern nach H._______ gegangen. Ihre Kinder habe sie bei ihrem Ex-Ehemann zurücklassen müssen. Sie habe sich zwei Jahre in H._______ aufgehalten und in der Zeit telefonischen Kontakt zu ihren Kindern gehabt. In H._______ habe sie in der Zeit in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie habe keine Aufforderung für den Militärdienst bekommen, weil sie bei Razzien ihre Scheidung verschwiegen habe und stattdessen wahrheitswidrig angegeben habe, verheiratet zu sein. Da sie jung geheiratet habe, sei sie auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt in den Militärdienst eingezogen worden. Im Jahr 2014 habe sie erfahren, dass ihr Ex-Ehemann, zu dem sie keinen Kontakt mehr habe, verschwunden sei und die Kinder zurückgelassen habe. Sie sei im Oktober 2014 nach E._______ zurückgekehrt, um nach den Kindern zu sehen. Die eritreischen Behörden hätten ihr keine Bewilligung für die Ausreise gegeben, weshalb sie illegal habe ausreisen müssen. Da es ihren Kindern schlecht gegangen sei, sei sie drei Monate bei ihnen geblieben. Sie habe in E._______ allerdings nicht mit ihren Kindern zusammen leben dürfen wegen ihres Status als Geschiedene, sondern sie nur als Gast besuchen dürfen. Sie sei dann am 27. Januar 2015 weiter nach Libyen gereist und habe die Kinder bei deren Urgrossmutter gelassen. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass sie ihre Kinder eines Tages auf dem Luftweg nachholen und wieder mit ihnen zusammenleben leben könne. Später sei die Urgrossmutter gestorben und der Onkel väterlicherseits habe mit den Kindern den Sudan verlassen und seit mit ihnen über Libyen in die Schweiz gereist. Sie habe ihre Kinder nach der Einreise in die Schweiz gesucht. Wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea befürchte sie, bei der Rückkehr verhaftet zu werden. Sie habe im Heimatland keine Ruhe gehabt und niemand habe sie unterstützt. Die Beschwerdeführerin reichte Fotos von Wohnsitzbestätigungen der Eltern zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 - eröffnet am 2. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erachtet und die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zur Begründung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin, deren Glaubhaftigkeit dahingestellt sei, spiele bei der Beurteilung, ob konkreter Anlass zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe, nur eine untergeordnete Rolle. Demgegenüber stelle der Nationaldienststaus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern dar. Vorliegend liege keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, da die Beschwerdeführerin in Eritrea weder den Nationaldienst verweigert, noch aus diesem desertiert sei. Die Vorbingen bezüglich der illegalen Ausreise seien asylrechtlich unbeachtlich. Die Töchter seien im Sudan aufgewachsen, hätten nie in Eritrea gelebt und machten keine eigenen Asylgründe geltend. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids soweit er die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betreffe. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) ersucht. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr drohe im Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe wegen Dienstverweigerung asylrelevante Verfolgung, da sie im militärdienstpflichtigen Alter sei. Sie habe durch die Ausreise ins Ausland eine Rekrutierung für den Dienst verunmöglicht und werde in Eritrea als Dienstverweigerin behandelt. Ihr drohe daher unverhältnismässig strenge und politisch motivierte Bestrafung. Die illegale Ausreise aus Eritrea werde vom eritreischen Regime als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat gewertet und drakonisch bestraft. Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Republikflucht als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Das SEM weiche mit seiner neuen Praxis, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich sei, unerlaubt von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Zum einen sei eine Praxisänderung deshalb unzulässig, weil es an entsprechenden neuen Herkunftsländerinformationen fehle, die diese begründen könnten. Zum anderen sei eine Abweichung von der Rechtsprechung nur in so genannten Pilotverfahren möglich, hier sei aber eine generelle Praxisänderung des SEM erfolgt. Aufgrund der unzulässigen Praxisänderung des SEM sei gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend, ob eine illegale Ausreise erfolgt sei. Diese sei vorliegend glaubhaft. Bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin sei mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2016 bei sowie eine Honorarnote vom 28. Dezember 2016. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen und die bisherige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es bemerkte, dass die Einwände in der Beschwerdeschrift gegen die erfolgte Praxisänderung durch das SEM angesichts der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Relevanz mehr entfalten dürften. Auch sei allein die Tatsache, im dienstpflichtigen Alter zu sein und zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Rekrutierung rechnen zu müssen, nicht ausreichend, um eine Verfolgungsfurcht zu bejahen. Andere Anknüpfungspunkte, wonach die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erachtet würde, seien vorliegend nicht ersichtlich. H. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 verzichtete die Rechtsvertreterin auf die Einreichung einer Replik.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist entsprechend der gestellten Beschwerdeanträge auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerinnen aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea infolge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Demgegenüber sind die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Auf Beschwerdeebene wird macht geltend, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung, wonach die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Status der Rückkehrende vor seiner Ausreise aus Eritrea gehabt habe, auf einer dünnen Quellenlage basiere. Soweit damit implizit die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht von der Beschwerdeführerin angefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 5.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.1 Das SEM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe weder den Militärdienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Es sei den Akten auch sonst nichts zu entnehmen, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Die Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt, die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich.

E. 6.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei wegen ihrer glaubhaften illegalen Ausreise aus Eritrea bei ihrer Rückkehr gefährdet und als Flüchtling anzuerkennen, da anzunehmen sei, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen vom Regime als Regimegegner erachtet würden und daher bei ihrer Rückkehr begründete Furcht hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

E. 7.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land, wird auf das vom Richterplenum der Asylabteilungen koordinierte Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 ff. verwiesen (als Referenzurteil publiziert).

E. 7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7) kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin offengelassen werden, da entsprechende zusätzliche Faktoren, die das Profil der Beschwerdeführerin schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Die Beschwerdeführerin hatte eigenen Angaben gemäss vor ihrer Ausreise keinen Behördenkontakt im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Militär- beziehungsweise Nationaldienst. Bei Razzien gab sie sich als verheiratet aus und wurde deshalb nicht weiter behelligt. Sie kann mithin nicht als Deserteurin gelten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie in den Fokus der Militärbehörden geraten sein könnte. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils.

E. 7.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die vorgebrachte illegale Ausreise vorliegend keine Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in ihrer Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind.

E. 7.5 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die von der Beschwerdeführerin angeführte hypothetische Möglichkeit eines Einzugs in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst nach einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ebenfalls vorstehend genanntes Referenzurteil vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 7.6 Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels relevanter subjektiver Nachfluchtgründe verneint. Die Töchter der Beschwerdeführerin haben keine eigenen Asylgründe geltend gemacht und erfüllen ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 8 Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter wurden vom SEM mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung 10. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Vorliegend wurde mit gleicher Verfügung auch das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen, weshalb lic. iur. Fabienne Zannol ein amtliches Honorar zu entrichten ist.

E. 10.3 Die Rechtsvertreterin reichte vorliegend eine Kostennote ein, die einen Aufwand von sieben Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 180.- und einen Spesenaufwand von Fr. 50.- ausweist. Der zeitliche Aufwand erscheint für das Beschwerdeverfahren insgesamt angemessen, indessen ist der Stundensatz unter Hinweis auf Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 zu reduzieren und auf Fr. 150.- festzulegen, weshalb sich ein Gesamtbetrag von Fr. 1050.- statt der in Rechnung gestellten Fr. 1260.- ergibt. Mit der Mehrwertsteuer von Fr. 84.- ergibt dies einen Aufwand von Fr. 1134. -. Zusammen mit dem angemessen erscheinenden Spesenaufwand von Fr. 50.- beträgt das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende amtliche Honorar somit Fr. 1184.-. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Fabienne Zannol wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1184.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-14/2017 Urteil vom 17. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Töchter B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, (...),Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft;Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die im Sudan aufgewachsenen minderjährigen Beschwerdeführerinnen reisten nach Angaben des Onkels A.M. im März 2015 gemeinsam mit diesem und dessen Familie von E._______ (Sudan) über Libyen und Italien am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie am nächsten Tag ein Asylgesuch stellten. Die Kinder wurden am 24. Juni 2015 im Beisein ihres Onkels im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt. Am 30. Juni 2015 wurde ihnen in Anwesenheit einer Vertrauensperson rechtliches Gehör zu einer allfälligen Familienzusammenführung im Dublin-Raum gewährt. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihrerseits reiste eigenen Angaben gemäss im Oktober 2014 aus dem Heimatland in den Sudan und von dort aus Ende Januar 2015 über Libyen, Italien (Einreise April 2015) und Frankreich nach Deutschland (Einreise Ende April 2015). Da sie in Deutschland gehört habe, dass ihre Töchter in der Schweiz seien, sei sie ihren Kindern am 30. Juni 2015 in die Schweiz nachgereist. Sie stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin erfolgte am 7. Juli 2015 im EVZ G._______, die vertiefte Anhörung wurde am 19. September 2016 durchgeführt. B. Nachdem sowohl die deutschen als auch die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen verneint hatten, wurde der Beschwerdeführerin vom SEM am 30. November 2015 mitgeteilt, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. C. Zur Begründung des Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie sei eritreischer Staatsangehörigkeit und in H._______ geboren und aufgewachsen. 2003 sei sie von ihren Eltern mit einem im Sudan wohnhaften Eritreer verheiratet worden, der sie nach E._______ (Sudan) mitgenommen habe. Ihr Ehemann sei psychisch krank gewesen und habe sie immer wieder geschlagen. Im Jahr 2012 habe sie sich wegen der erlittenen Behandlung durch den Ehemann scheiden lassen und sei zurück zu ihren Eltern nach H._______ gegangen. Ihre Kinder habe sie bei ihrem Ex-Ehemann zurücklassen müssen. Sie habe sich zwei Jahre in H._______ aufgehalten und in der Zeit telefonischen Kontakt zu ihren Kindern gehabt. In H._______ habe sie in der Zeit in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie habe keine Aufforderung für den Militärdienst bekommen, weil sie bei Razzien ihre Scheidung verschwiegen habe und stattdessen wahrheitswidrig angegeben habe, verheiratet zu sein. Da sie jung geheiratet habe, sei sie auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt in den Militärdienst eingezogen worden. Im Jahr 2014 habe sie erfahren, dass ihr Ex-Ehemann, zu dem sie keinen Kontakt mehr habe, verschwunden sei und die Kinder zurückgelassen habe. Sie sei im Oktober 2014 nach E._______ zurückgekehrt, um nach den Kindern zu sehen. Die eritreischen Behörden hätten ihr keine Bewilligung für die Ausreise gegeben, weshalb sie illegal habe ausreisen müssen. Da es ihren Kindern schlecht gegangen sei, sei sie drei Monate bei ihnen geblieben. Sie habe in E._______ allerdings nicht mit ihren Kindern zusammen leben dürfen wegen ihres Status als Geschiedene, sondern sie nur als Gast besuchen dürfen. Sie sei dann am 27. Januar 2015 weiter nach Libyen gereist und habe die Kinder bei deren Urgrossmutter gelassen. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass sie ihre Kinder eines Tages auf dem Luftweg nachholen und wieder mit ihnen zusammenleben leben könne. Später sei die Urgrossmutter gestorben und der Onkel väterlicherseits habe mit den Kindern den Sudan verlassen und seit mit ihnen über Libyen in die Schweiz gereist. Sie habe ihre Kinder nach der Einreise in die Schweiz gesucht. Wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea befürchte sie, bei der Rückkehr verhaftet zu werden. Sie habe im Heimatland keine Ruhe gehabt und niemand habe sie unterstützt. Die Beschwerdeführerin reichte Fotos von Wohnsitzbestätigungen der Eltern zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 - eröffnet am 2. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erachtet und die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zur Begründung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin, deren Glaubhaftigkeit dahingestellt sei, spiele bei der Beurteilung, ob konkreter Anlass zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe, nur eine untergeordnete Rolle. Demgegenüber stelle der Nationaldienststaus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern dar. Vorliegend liege keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, da die Beschwerdeführerin in Eritrea weder den Nationaldienst verweigert, noch aus diesem desertiert sei. Die Vorbingen bezüglich der illegalen Ausreise seien asylrechtlich unbeachtlich. Die Töchter seien im Sudan aufgewachsen, hätten nie in Eritrea gelebt und machten keine eigenen Asylgründe geltend. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids soweit er die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betreffe. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) ersucht. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr drohe im Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe wegen Dienstverweigerung asylrelevante Verfolgung, da sie im militärdienstpflichtigen Alter sei. Sie habe durch die Ausreise ins Ausland eine Rekrutierung für den Dienst verunmöglicht und werde in Eritrea als Dienstverweigerin behandelt. Ihr drohe daher unverhältnismässig strenge und politisch motivierte Bestrafung. Die illegale Ausreise aus Eritrea werde vom eritreischen Regime als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat gewertet und drakonisch bestraft. Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Republikflucht als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Das SEM weiche mit seiner neuen Praxis, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich sei, unerlaubt von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Zum einen sei eine Praxisänderung deshalb unzulässig, weil es an entsprechenden neuen Herkunftsländerinformationen fehle, die diese begründen könnten. Zum anderen sei eine Abweichung von der Rechtsprechung nur in so genannten Pilotverfahren möglich, hier sei aber eine generelle Praxisänderung des SEM erfolgt. Aufgrund der unzulässigen Praxisänderung des SEM sei gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend, ob eine illegale Ausreise erfolgt sei. Diese sei vorliegend glaubhaft. Bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin sei mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2016 bei sowie eine Honorarnote vom 28. Dezember 2016. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen und die bisherige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es bemerkte, dass die Einwände in der Beschwerdeschrift gegen die erfolgte Praxisänderung durch das SEM angesichts der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Relevanz mehr entfalten dürften. Auch sei allein die Tatsache, im dienstpflichtigen Alter zu sein und zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Rekrutierung rechnen zu müssen, nicht ausreichend, um eine Verfolgungsfurcht zu bejahen. Andere Anknüpfungspunkte, wonach die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erachtet würde, seien vorliegend nicht ersichtlich. H. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 verzichtete die Rechtsvertreterin auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist entsprechend der gestellten Beschwerdeanträge auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerinnen aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea infolge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Demgegenüber sind die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Auf Beschwerdeebene wird macht geltend, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung, wonach die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Status der Rückkehrende vor seiner Ausreise aus Eritrea gehabt habe, auf einer dünnen Quellenlage basiere. Soweit damit implizit die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht von der Beschwerdeführerin angefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 5.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6. 6.1 Das SEM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe weder den Militärdienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Es sei den Akten auch sonst nichts zu entnehmen, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Die Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt, die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. 6.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei wegen ihrer glaubhaften illegalen Ausreise aus Eritrea bei ihrer Rückkehr gefährdet und als Flüchtling anzuerkennen, da anzunehmen sei, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen vom Regime als Regimegegner erachtet würden und daher bei ihrer Rückkehr begründete Furcht hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 7. 7.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land, wird auf das vom Richterplenum der Asylabteilungen koordinierte Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 ff. verwiesen (als Referenzurteil publiziert). 7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7) kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin offengelassen werden, da entsprechende zusätzliche Faktoren, die das Profil der Beschwerdeführerin schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Die Beschwerdeführerin hatte eigenen Angaben gemäss vor ihrer Ausreise keinen Behördenkontakt im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Militär- beziehungsweise Nationaldienst. Bei Razzien gab sie sich als verheiratet aus und wurde deshalb nicht weiter behelligt. Sie kann mithin nicht als Deserteurin gelten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie in den Fokus der Militärbehörden geraten sein könnte. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils. 7.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die vorgebrachte illegale Ausreise vorliegend keine Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in ihrer Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. 7.5 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die von der Beschwerdeführerin angeführte hypothetische Möglichkeit eines Einzugs in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst nach einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ebenfalls vorstehend genanntes Referenzurteil vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.6 Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels relevanter subjektiver Nachfluchtgründe verneint. Die Töchter der Beschwerdeführerin haben keine eigenen Asylgründe geltend gemacht und erfüllen ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft nicht. 8. Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter wurden vom SEM mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung 10. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Vorliegend wurde mit gleicher Verfügung auch das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen, weshalb lic. iur. Fabienne Zannol ein amtliches Honorar zu entrichten ist. 10.3 Die Rechtsvertreterin reichte vorliegend eine Kostennote ein, die einen Aufwand von sieben Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 180.- und einen Spesenaufwand von Fr. 50.- ausweist. Der zeitliche Aufwand erscheint für das Beschwerdeverfahren insgesamt angemessen, indessen ist der Stundensatz unter Hinweis auf Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 zu reduzieren und auf Fr. 150.- festzulegen, weshalb sich ein Gesamtbetrag von Fr. 1050.- statt der in Rechnung gestellten Fr. 1260.- ergibt. Mit der Mehrwertsteuer von Fr. 84.- ergibt dies einen Aufwand von Fr. 1134. -. Zusammen mit dem angemessen erscheinenden Spesenaufwand von Fr. 50.- beträgt das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende amtliche Honorar somit Fr. 1184.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Fabienne Zannol wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1184.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: