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D-14/2009

D-14/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem Wohn­sitz in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss am 2. Februar 2007 und reiste am 17. Juli 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 31. Juli 2007 erklärte der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für das Verlas­sen des Heimatlandes, sein Vater sei am 3. Februar 2003 in Kabul von den Mudschahedin getötet worden, weil er als Bauingenieur mit ausländi­schen Firmen zu tun gehabt habe. Er selbst habe auch bei einigen ausländischen Firmen gearbeitet. Während dieser Zeit hätten seine beiden Schwestern und er Drohbriefe erhalten. Sein Onkel, B._______, sei Anfang 2005 von Kanada nach Afghanistan zu­rückgekehrt. Sie hätten vor Gericht erreicht, dass die Panshiris, die des­sen Haus in Besitz genommen hätten, hätten ausziehen müssen. Ab No­vember 2006 hätten sie dieses Haus vermietet. Sein Onkel sei anschlies­send nach Kanada zurückgekehrt. Er (der Beschwerdeführer) sei im Juli 2006 vor dem Gericht in Kabul durch einen Panshiri namens C._______ mit einer Pistole bedroht worden. Anfang 2007 habe der Mieter des Hauses ihm gesagt, er verlasse das Haus, er wolle nicht getötet werden. Er (der Beschwerdeführer) habe festgestellt, dass die ausgewiesenen Leute wieder im Haus gelebt hätten. Sie hätten ihn mit Maschinenpistolen bedroht. Daraufhin seien sie (der Beschwerdeführer und seine Schwestern) zu einem Onkel, der im gleichen Quartier gewohnt habe, gezogen. Er habe sich nicht mehr getraut, zur Arbeit zu gehen. Jemand habe am 15. Januar 2007 versucht, eine seiner Schwestern zu entführen. Es sei ihnen klar gewesen, dass sie nicht mehr in Kabul hätten weiterleben können. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer vier Dokumente ab (act. A6/1). A.c. Am 11. September 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er könne mit den eingereichten Dokumenten belegen, dass der afghanische Staat nicht in der Lage gewesen sei, das Gerichtsurteil durchzusetzen. Der Kommandant, der ihnen das Eigentum entzogen habe, sei mächtiger als der Staat. Sein Leben sei von zwei Männern bedroht worden, die eine "grosse Bande" angeführt hätten. Erstmals sei er im 7. Monat 2006 in der Öffentlichkeit von C._______ vor dem Gerichtsgebäude mit einer Pistole bedroht worden. Sein Vater sei von dieser Organisation getötet worden, anschliessend habe er Drohbriefe erhalten. Er habe in den Jahren 2004 einen und im Jahr 2006 mehrere solcher Briefe erhalten. 2006 habe man ihm geschrieben, er dürfe nicht mehr für die ausländischen Organisatio­nen arbeiten, sonst werde man ihn und seine Familie umbringen. Als in Afghanistan die Widerstandskämpfer an der Macht gewesen seien, hät­ten diese das Haus seines Onkels besetzt. Etwa einen Monat nach dem Vorfall vor dem Gerichtsgebäude sei er von einem Mann C._______ gegenüber der Sicherheitskommandantur der Stadt Kabul mit einer Pis­tole bedroht worden. Im 9. Monat 2006 hätten diese Leute versucht, ihn von seinem Arbeitsort weg zu entführen. Er sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen und habe danach nicht mehr dort gearbeitet. Seine Probleme hätten zugenommen, nachdem sein Onkel im Jahr 2005 nach Afghanistan gekommen sei. Er habe seinen Onkel, der seinen Be­sitz habe zurückerhalten wollen, begleitet und unterstützt. Sie hätten unzählige Male bei Behörden vorsprechen und etwa 100'000 USD an Bestechungsgeldern zahlen müssen. Nach mehreren Prozessen hätten die Leute seinem Onkel im 11. Monat 2006 das Haus wieder übergeben. Zirka einen Monat später hätten die Leute das Haus gewaltsam wieder in Besitz genommen. Sie hätten ihn und seine Familie aus Afghanistan vertreiben wollen, damit es zu keinen Gerichtsverfahren mehr komme. Der Staat habe ihnen nicht helfen können, da diese Leute selber im Staat vertreten seien. Nachdem er im 7. Monat 2006 bedroht worden sei, sei sein Onkel zusammen mit ihm zum Innenminister gegangen. Dieser habe versprochen, die Leute vorzuladen; es sei aber nichts geschehen. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei eine Abklärung vor Ort in Auftrag zu geben. Er sei in jedem Fall vorläufig aufzunehmen. Es seien kein Kostenvorschuss und keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer, teilweise bereits beim BFM eingereichter Dokumente bei. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung einreiche sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers, gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Januar 2009 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn die Fürsorgebestätigung oder der Kostenvorschuss nicht innert Frist eingereicht werde. D.b. Am 19. Januar 2009 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. E. E.a. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 auf, die der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen Dokumente bis zum 10. Februar 2009 in eine der Amtssprachen übersetzen zu las­sen, unter der Androhung, das Verfahren werde bei ungenutzter Frist auf­grund der Akten weitergeführt. E.b. Am 6. Februar 2009 (Poststempel) wurden die angeforderten Übersetzungen eingereicht. F. F.a. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 bot der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Februar 2009 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu G. Mit Schreiben vom 26. April 2011 teilte der neu bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme des Mandats mit. Er führte aus, er habe vom vormaligen Rechtsvertreter einen Teil dessen Akten erhalten und behalte sich ein Gesuch um Akteneinsicht vor. H. Der Instruktionsrichter ordnete mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 einen weiteren Schriftenwechsel an. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2011 erneut die Abweisung der Be­schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter am 22. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 23. August 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts. I.a. Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer am 1. September 2011 die wesentlichen, sich noch nicht in seinem Besitz befindlichen Ak­ten zustellen. J. Am 10. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung­nahme und eine Kostennote ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Be­schwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen seien von Drittpersonen ausgegangen. Er habe die Möglichkeit, bei den staatlichen Organen um Schutz vor weiteren Benachteiligungen zu ersuchen. Es lä­gen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass diese ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden. Seine Angabe, man habe ihn auf dem Sicher­heitsposten lediglich beschwichtigt, als er nach Erhalt eines Drohbriefs dorthin gegangen sei, sei als blosse Behauptung einzustufen. Zudem seien die Behörden nicht in der Lage, jederzeit allumfassend Schutz zu gewähren. Der Onkel des Beschwerdeführers habe nach einem Gerichts­verfahren sein Eigentum zurückerhalten. Allein dieser Umstand spreche gegen eine Unterlassung der Schutzpflicht der afghanischen Behörden. Die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen­schaft von Art. 3 AsylG nicht Stand, woran auch die eingereichten Beweisunterlagen nichts ändern könnten. Die Vorbringen wiesen im Übrigen verschiedene Unglaubhaftigkeits­punkte auf. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das ge­naue Datum der Bedrohung durch C._______ im Juli 2006 anzugeben. Er habe gesagt, es sei in der ersten Hälfte des siebten Monates gewe­sen. Zudem habe er unsubstanziierte Angaben bezüglich der Reise in die Schweiz zu Protokoll gegeben. Angesichts seiner Ausbildung und berufli­chen Tätigkeit hätten von ihm differenziertere Ausführungen erwartet wer­den können. Er habe behauptet, seit 2004 mehrere Drohbriefe erhalten zu haben und von C._______ mit einer Pistole bedroht worden zu sein. Trotzdem habe er Afghanistan erst im Februar 2007 verlassen. Hätte er sich tatsächlich um sein Leben gefürchtet, hätte er mit der Ausreise nicht so lange zugewartet.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die "feindli­che Übernahme" eines Hauses gehöre in Afghanistan zum Alltag. Der Staat nehme seine Schutzfunktion nicht richtig wahr, auch wenn das Ge­richtsurteil zugunsten des Beschwerdeführers gelautet habe. Die Situa­tion sei entgegen der Meinung des BFM als staatlich geduldete Verfol­gung und Unterdrückung zu qualifizieren. Seine Vorbringen seien in Afghanistan leicht überprüfbar, sie entsprächen der Wahrheit.

E. 4.3 In der Stellungnahme vom 10. September 2011 wird ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Kabul keine Verwandten und kein anderweitiges Beziehungsnetz. Bei einer Rückkehr hätte er dort weder Zugang zu einer einigermassen garantierten Ernährung und Unterkunft noch könnte er einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen. Somit würde er in absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent­behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be­wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech­selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörungen, er habe seinen Onkel im Verfahren vor den Instanzen begleitet und diesen wäh­rend den Verhandlungen praktisch vertreten, weil dieser ein älterer Mann sei (vgl. act. A1/13 S. 5, A17/20 S. 6). Diese Darstellung des Beschwerdeführers erscheint nicht plausibel. Der Beschwerdeführer hat zwar zum Zeitpunkt des Rechtsstreits, der sich über längere Zeit hinzog, Informatik-Kurse besucht (vgl. act. A1/13 S. 2); über einen eigentlichen Be­rufsabschluss verfügt er jedoch nicht. Es ist daher unwahrscheinlich, dass sein Onkel, der selber Rechtsprofessor sein soll (vgl. act. A17/20 S. 17), sich von seinem in Rechtshändeln unerfahrenen, fachlich nicht qualifi­zierten und zum fraglichen Zeitpunkt gerademal 20-jährigen Neffen hat vertreten lassen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei "Rechtsvertreter" seines Onkels gewesen (vgl. act. A17/20 S. 6), kann folglich kein Glauben geschenkt werden. Denkbar ist allenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel manchmal begleitete und ihm in administrativen Dingen behilflich war. Anderseits wird in keinem der auf Beschwerdeebene eingereichten, das Verfahren betreffenden Dokumente der Name des Beschwerdeführers erwähnt. In einem bei der Vorinstanz eingereichten, im Beweismittelumschlag A6/1 unter 3. als Besitzurkunde aufgenommenen Dokument wird hingegen der Name eines C._______ genannt, bei dem es sich aufgrund der angefügten Namen der Eltern um einen Bruder von B._______ handeln dürfte. Somit kann der Beschwerdeführer auch mit den eingereichten Beweismitteln, deren Authentizität vom BFM nicht ausdrücklich bezweifelt wurde, nicht bele­gen, dass er massgeblich in das Verfahren um das Eigentum am Haus seines Onkels involviert war. Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könne nicht massgeblich am Verfahren beteiligt gewesen sein, wird durch mehrere Ungereimthei­ten und Widersprüche in seinen Aussagen gestützt. Gemäss seinen Aussagen wäre er ab Juli 2006 von Anhängern der gegnerischen Prozesspartei mehrfach und ernsthaft bedroht worden. Trotz dieser Bedrohungslage - er soll sogar mit dem Tod bedroht worden sein (vgl. act. A17/20 S. 7) - will er weiterhin in der Wohnung an der seinen Geg­nern bekannten Adresse gelebt haben. Sein Erklärungsversuch, im Block, in dem er gewohnt habe, habe es 75 Wohnungen gegeben, weshalb seine Gegner seine Wohnung nicht einfach hätten ausfindig machen kön­nen, überzeugt nicht, da es den angeblich einflussreichen Gegnern ein Leichtes gewesen wäre, diese ausfindig zu machen, oder ihn im Umkreis des Hauses abzufangen. Bei der Befragung im Transitzentrum gab der Beschwerdeführer an, er habe sich im 8. Monat 2006 vor der Kommandantur befunden, als C._______ zusammen mit einem anderen Mann zu ihm gekommen sei. Dieser habe eine Pistole auf ihn gerichtet, worauf er in die Kommandantur gerannt sei (vgl. act. A1/13 S. 7 f.). Bei der Anhörung sagte er indessen aus, sein Onkel und er seien von C._______ vor der Kommandantur mit einer Pistole bedroht worden. Sie hätten geschrien, worauf Polizisten gekommen seien, die C._______ und des­sen Begleiter weggeschoben hätten (vgl. act. A17/20 S. 15). Die Darstel­lung des Beschwerdeführers, sein Onkel und er seien in der Öffentlichkeit bedroht worden, weshalb man ihnen nichts habe antun können (vgl. act. A17/20 S. 15), erscheint nicht plausibel. Bei den Gegnern des Beschwerdeführers soll es sich um einflussreiche Personen gehandelt haben, die über bewaffnete Leute verfügten. Angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass derart einflussreiche Personen nicht in der Lage gewesen wären, ei­nem einfachen Bürger wie dem Beschwerdeführer auch in der Öffentlich­keit etwas anzutun, ohne sich dabei persönlich erkennen zu geben. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen des Streits um das Eigentum am Haus seines Onkels an Leib und Leben bedroht gewesen sei, als überwiegend unwahrschein­lich und somit unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be­stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangs­punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs­furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns­ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichti­gen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen gel­tend, er habe nach der Ermordung seines Vaters am 3. Februar 2003 zu­sammen mit seinen Schwestern Drohbriefe bzw. einen Drohbrief erhalten. Er habe diesen jedoch keine grosse Bedeutung beigemessen, da Kabul sowieso unsicher sei (vgl. act. A1/13 S. 5, A17/20 S. 4 ff.). Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich von dieser Drohung nicht beeindrucken liess. Einerseits hatte der Drohbrief keine Folgen, zumal der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen angab, er sei im Jahr 2005 nicht bedroht worden (vgl. act. A17/20 S. 5), anderseits sah er sich deshalb nicht veranlasst, irgendwelche Massnahmen geschweige denn die Flucht zu ergreifen. Somit kann ihm aus diesem Grund weder subjektiv noch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Afgha­nistan bis zu seiner Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfol­gung ausgesetzt war. Ihm kann weder für den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland noch heute begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt wer­den. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be­schwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Aufgrund des Gesagten erweist es sich zu­dem als nicht notwendig, Abklärungen vor Ort in Auftrag zu ge­ben, wes­halb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Das BFM hat das Asylge­such im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli­che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge­gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im zur Publikation vorgesehenen BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwie­sen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in wei­ten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine der­art schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Ver­laufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weni­ger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergan­genen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver­stehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Gemäss der soeben dar­gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.

E. 8.3.4 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdefüh­rer eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rück­kehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Bezie­hungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini­mums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. der zur Publika­tion vorgesehene BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2. mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).

E. 8.3.5 Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter und seine Schwestern seien zusammen mit ihm nach Pakis­tan geflohen und zwei Onkel mütterlicherseits lebten in Kabul (vgl. act. A1/13 S. 3). Nachdem sich bereits die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen als un­glaubhaft erwiesen haben, ist allerdings auch den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter und seine Schwestern Kabul hätten verlassen müssen, mit Skepsis zu begegnen. Mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass seine engsten Familienangehörigen und zwei Onkel nach wie vor in Kabul le­ben, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration in dieser Stadt behilflich sein wird. Insbeson­dere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei Ver­wandten wohnen kann, bis er allenfalls eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung im Büro- und Informatikbereich (vgl. act. A1/9 S. 2). Er spricht Dari, seine Muttersprache, und verfügt über gute Englisch-, Urdu- und Paschtu-Kenntnisse, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wird integrieren können. Schliesslich ist darauf festzuhalten, dass mehrere gutsituierte Verwandte des Beschwerdeführers (vgl. act. A17/20 S. 4) ausserhalb Afghanistans leben, weshalb angenommen werden kann, dass er bei Bedarf - zumin­dest finanziell - auch auf deren Hilfe wird zurückgreifen können.

E. 8.3.6 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul im Falle des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar erweist.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Das BFM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs­sig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Auf­nahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-14/2009law/bah Urteil vom 20. Oktober 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem Wohn­sitz in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss am 2. Februar 2007 und reiste am 17. Juli 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 31. Juli 2007 erklärte der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für das Verlas­sen des Heimatlandes, sein Vater sei am 3. Februar 2003 in Kabul von den Mudschahedin getötet worden, weil er als Bauingenieur mit ausländi­schen Firmen zu tun gehabt habe. Er selbst habe auch bei einigen ausländischen Firmen gearbeitet. Während dieser Zeit hätten seine beiden Schwestern und er Drohbriefe erhalten. Sein Onkel, B._______, sei Anfang 2005 von Kanada nach Afghanistan zu­rückgekehrt. Sie hätten vor Gericht erreicht, dass die Panshiris, die des­sen Haus in Besitz genommen hätten, hätten ausziehen müssen. Ab No­vember 2006 hätten sie dieses Haus vermietet. Sein Onkel sei anschlies­send nach Kanada zurückgekehrt. Er (der Beschwerdeführer) sei im Juli 2006 vor dem Gericht in Kabul durch einen Panshiri namens C._______ mit einer Pistole bedroht worden. Anfang 2007 habe der Mieter des Hauses ihm gesagt, er verlasse das Haus, er wolle nicht getötet werden. Er (der Beschwerdeführer) habe festgestellt, dass die ausgewiesenen Leute wieder im Haus gelebt hätten. Sie hätten ihn mit Maschinenpistolen bedroht. Daraufhin seien sie (der Beschwerdeführer und seine Schwestern) zu einem Onkel, der im gleichen Quartier gewohnt habe, gezogen. Er habe sich nicht mehr getraut, zur Arbeit zu gehen. Jemand habe am 15. Januar 2007 versucht, eine seiner Schwestern zu entführen. Es sei ihnen klar gewesen, dass sie nicht mehr in Kabul hätten weiterleben können. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer vier Dokumente ab (act. A6/1). A.c. Am 11. September 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er könne mit den eingereichten Dokumenten belegen, dass der afghanische Staat nicht in der Lage gewesen sei, das Gerichtsurteil durchzusetzen. Der Kommandant, der ihnen das Eigentum entzogen habe, sei mächtiger als der Staat. Sein Leben sei von zwei Männern bedroht worden, die eine "grosse Bande" angeführt hätten. Erstmals sei er im 7. Monat 2006 in der Öffentlichkeit von C._______ vor dem Gerichtsgebäude mit einer Pistole bedroht worden. Sein Vater sei von dieser Organisation getötet worden, anschliessend habe er Drohbriefe erhalten. Er habe in den Jahren 2004 einen und im Jahr 2006 mehrere solcher Briefe erhalten. 2006 habe man ihm geschrieben, er dürfe nicht mehr für die ausländischen Organisatio­nen arbeiten, sonst werde man ihn und seine Familie umbringen. Als in Afghanistan die Widerstandskämpfer an der Macht gewesen seien, hät­ten diese das Haus seines Onkels besetzt. Etwa einen Monat nach dem Vorfall vor dem Gerichtsgebäude sei er von einem Mann C._______ gegenüber der Sicherheitskommandantur der Stadt Kabul mit einer Pis­tole bedroht worden. Im 9. Monat 2006 hätten diese Leute versucht, ihn von seinem Arbeitsort weg zu entführen. Er sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen und habe danach nicht mehr dort gearbeitet. Seine Probleme hätten zugenommen, nachdem sein Onkel im Jahr 2005 nach Afghanistan gekommen sei. Er habe seinen Onkel, der seinen Be­sitz habe zurückerhalten wollen, begleitet und unterstützt. Sie hätten unzählige Male bei Behörden vorsprechen und etwa 100'000 USD an Bestechungsgeldern zahlen müssen. Nach mehreren Prozessen hätten die Leute seinem Onkel im 11. Monat 2006 das Haus wieder übergeben. Zirka einen Monat später hätten die Leute das Haus gewaltsam wieder in Besitz genommen. Sie hätten ihn und seine Familie aus Afghanistan vertreiben wollen, damit es zu keinen Gerichtsverfahren mehr komme. Der Staat habe ihnen nicht helfen können, da diese Leute selber im Staat vertreten seien. Nachdem er im 7. Monat 2006 bedroht worden sei, sei sein Onkel zusammen mit ihm zum Innenminister gegangen. Dieser habe versprochen, die Leute vorzuladen; es sei aber nichts geschehen. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei eine Abklärung vor Ort in Auftrag zu geben. Er sei in jedem Fall vorläufig aufzunehmen. Es seien kein Kostenvorschuss und keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer, teilweise bereits beim BFM eingereichter Dokumente bei. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung einreiche sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers, gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Januar 2009 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn die Fürsorgebestätigung oder der Kostenvorschuss nicht innert Frist eingereicht werde. D.b. Am 19. Januar 2009 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. E. E.a. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 auf, die der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen Dokumente bis zum 10. Februar 2009 in eine der Amtssprachen übersetzen zu las­sen, unter der Androhung, das Verfahren werde bei ungenutzter Frist auf­grund der Akten weitergeführt. E.b. Am 6. Februar 2009 (Poststempel) wurden die angeforderten Übersetzungen eingereicht. F. F.a. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 bot der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Februar 2009 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu G. Mit Schreiben vom 26. April 2011 teilte der neu bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme des Mandats mit. Er führte aus, er habe vom vormaligen Rechtsvertreter einen Teil dessen Akten erhalten und behalte sich ein Gesuch um Akteneinsicht vor. H. Der Instruktionsrichter ordnete mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 einen weiteren Schriftenwechsel an. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2011 erneut die Abweisung der Be­schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter am 22. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 23. August 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts. I.a. Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer am 1. September 2011 die wesentlichen, sich noch nicht in seinem Besitz befindlichen Ak­ten zustellen. J. Am 10. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung­nahme und eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Be­schwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen seien von Drittpersonen ausgegangen. Er habe die Möglichkeit, bei den staatlichen Organen um Schutz vor weiteren Benachteiligungen zu ersuchen. Es lä­gen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass diese ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen würden. Seine Angabe, man habe ihn auf dem Sicher­heitsposten lediglich beschwichtigt, als er nach Erhalt eines Drohbriefs dorthin gegangen sei, sei als blosse Behauptung einzustufen. Zudem seien die Behörden nicht in der Lage, jederzeit allumfassend Schutz zu gewähren. Der Onkel des Beschwerdeführers habe nach einem Gerichts­verfahren sein Eigentum zurückerhalten. Allein dieser Umstand spreche gegen eine Unterlassung der Schutzpflicht der afghanischen Behörden. Die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen­schaft von Art. 3 AsylG nicht Stand, woran auch die eingereichten Beweisunterlagen nichts ändern könnten. Die Vorbringen wiesen im Übrigen verschiedene Unglaubhaftigkeits­punkte auf. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das ge­naue Datum der Bedrohung durch C._______ im Juli 2006 anzugeben. Er habe gesagt, es sei in der ersten Hälfte des siebten Monates gewe­sen. Zudem habe er unsubstanziierte Angaben bezüglich der Reise in die Schweiz zu Protokoll gegeben. Angesichts seiner Ausbildung und berufli­chen Tätigkeit hätten von ihm differenziertere Ausführungen erwartet wer­den können. Er habe behauptet, seit 2004 mehrere Drohbriefe erhalten zu haben und von C._______ mit einer Pistole bedroht worden zu sein. Trotzdem habe er Afghanistan erst im Februar 2007 verlassen. Hätte er sich tatsächlich um sein Leben gefürchtet, hätte er mit der Ausreise nicht so lange zugewartet. 4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die "feindli­che Übernahme" eines Hauses gehöre in Afghanistan zum Alltag. Der Staat nehme seine Schutzfunktion nicht richtig wahr, auch wenn das Ge­richtsurteil zugunsten des Beschwerdeführers gelautet habe. Die Situa­tion sei entgegen der Meinung des BFM als staatlich geduldete Verfol­gung und Unterdrückung zu qualifizieren. Seine Vorbringen seien in Afghanistan leicht überprüfbar, sie entsprächen der Wahrheit. 4.3. In der Stellungnahme vom 10. September 2011 wird ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Kabul keine Verwandten und kein anderweitiges Beziehungsnetz. Bei einer Rückkehr hätte er dort weder Zugang zu einer einigermassen garantierten Ernährung und Unterkunft noch könnte er einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen. Somit würde er in absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. 5. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent­behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be­wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech­selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörungen, er habe seinen Onkel im Verfahren vor den Instanzen begleitet und diesen wäh­rend den Verhandlungen praktisch vertreten, weil dieser ein älterer Mann sei (vgl. act. A1/13 S. 5, A17/20 S. 6). Diese Darstellung des Beschwerdeführers erscheint nicht plausibel. Der Beschwerdeführer hat zwar zum Zeitpunkt des Rechtsstreits, der sich über längere Zeit hinzog, Informatik-Kurse besucht (vgl. act. A1/13 S. 2); über einen eigentlichen Be­rufsabschluss verfügt er jedoch nicht. Es ist daher unwahrscheinlich, dass sein Onkel, der selber Rechtsprofessor sein soll (vgl. act. A17/20 S. 17), sich von seinem in Rechtshändeln unerfahrenen, fachlich nicht qualifi­zierten und zum fraglichen Zeitpunkt gerademal 20-jährigen Neffen hat vertreten lassen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei "Rechtsvertreter" seines Onkels gewesen (vgl. act. A17/20 S. 6), kann folglich kein Glauben geschenkt werden. Denkbar ist allenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel manchmal begleitete und ihm in administrativen Dingen behilflich war. Anderseits wird in keinem der auf Beschwerdeebene eingereichten, das Verfahren betreffenden Dokumente der Name des Beschwerdeführers erwähnt. In einem bei der Vorinstanz eingereichten, im Beweismittelumschlag A6/1 unter 3. als Besitzurkunde aufgenommenen Dokument wird hingegen der Name eines C._______ genannt, bei dem es sich aufgrund der angefügten Namen der Eltern um einen Bruder von B._______ handeln dürfte. Somit kann der Beschwerdeführer auch mit den eingereichten Beweismitteln, deren Authentizität vom BFM nicht ausdrücklich bezweifelt wurde, nicht bele­gen, dass er massgeblich in das Verfahren um das Eigentum am Haus seines Onkels involviert war. Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könne nicht massgeblich am Verfahren beteiligt gewesen sein, wird durch mehrere Ungereimthei­ten und Widersprüche in seinen Aussagen gestützt. Gemäss seinen Aussagen wäre er ab Juli 2006 von Anhängern der gegnerischen Prozesspartei mehrfach und ernsthaft bedroht worden. Trotz dieser Bedrohungslage - er soll sogar mit dem Tod bedroht worden sein (vgl. act. A17/20 S. 7) - will er weiterhin in der Wohnung an der seinen Geg­nern bekannten Adresse gelebt haben. Sein Erklärungsversuch, im Block, in dem er gewohnt habe, habe es 75 Wohnungen gegeben, weshalb seine Gegner seine Wohnung nicht einfach hätten ausfindig machen kön­nen, überzeugt nicht, da es den angeblich einflussreichen Gegnern ein Leichtes gewesen wäre, diese ausfindig zu machen, oder ihn im Umkreis des Hauses abzufangen. Bei der Befragung im Transitzentrum gab der Beschwerdeführer an, er habe sich im 8. Monat 2006 vor der Kommandantur befunden, als C._______ zusammen mit einem anderen Mann zu ihm gekommen sei. Dieser habe eine Pistole auf ihn gerichtet, worauf er in die Kommandantur gerannt sei (vgl. act. A1/13 S. 7 f.). Bei der Anhörung sagte er indessen aus, sein Onkel und er seien von C._______ vor der Kommandantur mit einer Pistole bedroht worden. Sie hätten geschrien, worauf Polizisten gekommen seien, die C._______ und des­sen Begleiter weggeschoben hätten (vgl. act. A17/20 S. 15). Die Darstel­lung des Beschwerdeführers, sein Onkel und er seien in der Öffentlichkeit bedroht worden, weshalb man ihnen nichts habe antun können (vgl. act. A17/20 S. 15), erscheint nicht plausibel. Bei den Gegnern des Beschwerdeführers soll es sich um einflussreiche Personen gehandelt haben, die über bewaffnete Leute verfügten. Angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass derart einflussreiche Personen nicht in der Lage gewesen wären, ei­nem einfachen Bürger wie dem Beschwerdeführer auch in der Öffentlich­keit etwas anzutun, ohne sich dabei persönlich erkennen zu geben. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen des Streits um das Eigentum am Haus seines Onkels an Leib und Leben bedroht gewesen sei, als überwiegend unwahrschein­lich und somit unglaubhaft zu qualifizieren. 6. 6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be­stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangs­punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs­furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns­ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichti­gen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen gel­tend, er habe nach der Ermordung seines Vaters am 3. Februar 2003 zu­sammen mit seinen Schwestern Drohbriefe bzw. einen Drohbrief erhalten. Er habe diesen jedoch keine grosse Bedeutung beigemessen, da Kabul sowieso unsicher sei (vgl. act. A1/13 S. 5, A17/20 S. 4 ff.). Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich von dieser Drohung nicht beeindrucken liess. Einerseits hatte der Drohbrief keine Folgen, zumal der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen angab, er sei im Jahr 2005 nicht bedroht worden (vgl. act. A17/20 S. 5), anderseits sah er sich deshalb nicht veranlasst, irgendwelche Massnahmen geschweige denn die Flucht zu ergreifen. Somit kann ihm aus diesem Grund weder subjektiv noch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Afgha­nistan bis zu seiner Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfol­gung ausgesetzt war. Ihm kann weder für den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland noch heute begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt wer­den. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be­schwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Aufgrund des Gesagten erweist es sich zu­dem als nicht notwendig, Abklärungen vor Ort in Auftrag zu ge­ben, wes­halb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Das BFM hat das Asylge­such im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli­che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge­gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im zur Publikation vorgesehenen BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwie­sen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in wei­ten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine der­art schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Ver­laufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weni­ger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergan­genen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver­stehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 8.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Gemäss der soeben dar­gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. 8.3.4. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdefüh­rer eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rück­kehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Bezie­hungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini­mums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. der zur Publika­tion vorgesehene BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2. mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc). 8.3.5. Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter und seine Schwestern seien zusammen mit ihm nach Pakis­tan geflohen und zwei Onkel mütterlicherseits lebten in Kabul (vgl. act. A1/13 S. 3). Nachdem sich bereits die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen als un­glaubhaft erwiesen haben, ist allerdings auch den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter und seine Schwestern Kabul hätten verlassen müssen, mit Skepsis zu begegnen. Mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass seine engsten Familienangehörigen und zwei Onkel nach wie vor in Kabul le­ben, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration in dieser Stadt behilflich sein wird. Insbeson­dere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei Ver­wandten wohnen kann, bis er allenfalls eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung im Büro- und Informatikbereich (vgl. act. A1/9 S. 2). Er spricht Dari, seine Muttersprache, und verfügt über gute Englisch-, Urdu- und Paschtu-Kenntnisse, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wird integrieren können. Schliesslich ist darauf festzuhalten, dass mehrere gutsituierte Verwandte des Beschwerdeführers (vgl. act. A17/20 S. 4) ausserhalb Afghanistans leben, weshalb angenommen werden kann, dass er bei Bedarf - zumin­dest finanziell - auch auf deren Hilfe wird zurückgreifen können. 8.3.6. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul im Falle des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar erweist. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Das BFM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs­sig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Auf­nahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: