opencaselaw.ch

D-1490/2011

D-1490/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1490/2011/wif

Urteil vom 14. März 2011

Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach,

mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________

Eritrea,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderin-nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfrei­heiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel­lung der Flücht­linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),

des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­terien und Verfahren zur Be­stimmung des zuständigen Staates für die Prü­fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl­antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),

der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­glied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan­ge­hö­ri­gen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),

der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep­tem­ber 2003 mit Durch­führungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dub­lin),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 24. November 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 12. Juli 2010 in Italien im B.________ am 16. De­zember 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Weg­wei­sung nach Italien gewährt wurde,

dass der Beschwerdeführer dabei angab, man solle doch mit ihm ma­chen was man wolle, lieber würde er in seine Heimat zurückkehren (vgl. BFM-Protokoll A1/9 S. 3),

dass er in Italien um Asyl ersucht habe, 'als Entscheid habe er Papiere für drei Jahre erhalten' (vgl. BFM-Protokoll A1/9 S. 3),

dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-den um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2011 am 15. Februar 2011 guthiessen,

dass das BFM mit - am 1. März 2011 eröffneter - Verfügung vom 17. Feb­ruar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2010 nicht ein­trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-voll­zug nach Italien anordnete,

dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom­me keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),

dass der Beschwerdeführer mit auf den 4. März 2011 datierter, am 8. März 2011 zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener Ein­ga­be an das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Für­sor­ge­be­stätigung gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,

dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter an­de­rem darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir­kung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses zu verzichten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2011 beim Bundesverwaltungs­gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art.5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­zie­hungswei-se Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwer­de legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),

dass die Beschwerde teilweise nicht in einer Amtssprache verfasst ist, da es sich um die tigrinische Version eines Beschwerdeformulars han­delt, das vorformulierte tigrinische Anträge mit handschriftlich einge­füg­ter deutscher Begründung enthält,

dass indessen diese Beschwerdeschrift dennoch entgegenzunehmen und auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten ist, da die tigrinischen Teile der Formularbeschwerde und insbesondere die Rechts­begehren als bekannt vorausgesetzt werden können und in Ver­bin­dung mit der Beschwerdebegründung ohne weiteres darüber be­fun­den werden kann,

dass auf die frist- und - unter dem genannten Vorbehalt - formgerecht ein­gereichte Beschwerde einzutreten ist,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­su­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­füh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­stän­dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Daten­bank feststeht, dass sich der Beschwerdeführer in Italien aufgehalten hat,

dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be­hör-den um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 15. Februar 2011 gut­hiessen,

dass somit Italien für die Prüfung des am 24. November 2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin -II-VO),

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er sei nach Europa gekommen, um ein besseres Leben zu haben, in Ita­lien gebe es indessen weder Arbeit noch eine Unterkunft für ihn,

dass er ausserdem seine Mutter und seine Frau unterstützen möchte, was von Italien aus nicht möglich sei,

dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Be-hand­lung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur me­di­zinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein kön­nen,

dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni­schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staat­lichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfs­organisationen der Be­treuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass die Organisation C.________ seit dem 1. Januar 2009 die Be­treuung der Flüchtlinge im Flughafen D._______ organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,

dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen kei­ne konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be­schwerde-füh­rer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Not­lage geraten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter angibt, er fürchte, von Italien nach Eritrea zurückgeschickt zu werden,

dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist,

dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die mass­gebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das flücht­lingsrechtliche Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Nor­men der EMRK, halten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Weiteren ohne nä­here Angaben geltend macht, in der Schweiz bleiben zu wollen, da sich sein Bruder und seine Schwester hier befänden,

dass er indessen anlässlich der summarischen Befragung im B._________ vom 16. Dezember 2010 keine Ge­schwister in der Schweiz erwähnte und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich der Rückkehr nach Italien diesen Ein­wand nicht geltend machte,

dass daher das nicht näher substantiierte Vorbringen, in der Schweiz hiel­ten sich ein Bruder und eine Schwester auf, als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten ist,

dass somit das BFM in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellte,

dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach Art. 2 Dublin-II-VO der Begriff Familienangehörige auf die Kernfamilie ein­geschränkt ist, wozu erwachsene Geschwister ohnehin nicht ge­hören,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­wei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vor­liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), wes­halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be­stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-ordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stel­lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu­ständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz­mass-nah­men im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Er­wägungen),

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb­li-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan­ge-mes­sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,

dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts­pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Be­schwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer-de­führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach

Daniel Merkli

Versand: