Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (Ort) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (Ort) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1473/2009/wid {T 0/2} Urteil vom 12. März 2009 Besetzung Richter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Georgien, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 8. April 2004 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2004 die vorsorgliche Wegweisung nach (Ausland 1) anordnete, am 20. April 2004 die Rückübergabe des Beschwerdeführers an diesen Staat erfolgte woraufhin das Asylgesuch am 19. Mai 2004 vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008 auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete und den Kanton (Name) mit dem Vollzug beauftragte, dass die vorgesenehe Rückübergabe des Beschwerdeführers nach (Ausland 2) scheiterte, weil dieser nach der Eröffnung der erwähnten Verfügung am 28. September 2008 untertauchte, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2008 zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, die (ausländischen) Behörden in der Folge am 1. Dezember 2008 einem erneuten Rückübernahmegesuch des BFM vom 11. November 2008 wiederum zustimmten, der Beschwerdeführer indes am 15. November 2008 wieder untertauchte, weshalb auch dieses Asylgesuch abgeschrieben werden musste, dass der Beschwerdeführer in den Weihnachtsfeiertagen 2008 im Kanton Bern aufgegriffen, nach der Polizeihaft wieder auf freien Fuss gesetzt und am 20. Januar 2009 durch das Untersuchungsamt Uznach SG wegen Verdachts des mehrfachen Diebstahls in Untersuchungshaft genommen wurde, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2009 von der Staatsanwaltschaft (Ort) dem Kanton (Name) zugeführt wurde, nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass die Bedingungen für eine auf eine allfällige Verlängerung der Rückübernahmezusicherung vom 1. Dezember 2008 der (ausländischen) Behörden gestützte Rückübernahme nicht erfüllt waren, dass das BFM am 11. Februar 2009 dem Ersuchen des Migrationsamts Thurgau vom selben Tag um Prüfung einer Zuführung des Beschwerdeführers an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (Name) (EVZ) und Wiederaufnahme des Asylverfahrens zustimmte, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 dem EVZ zugeführt wurde, wo er am 16. Februar 2009 im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch befragt wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei in (Ort) geboren worden, georgischer Staatsangehöriger und vor etwa acht Monaten vom Dorf (Name) in Georgien in die Schweiz gekommen, wo sein Asylgesuch im April/Mai 2008 abgelehnt worden sei, woraufhin er im Mai 2008 beziehungsweise September 2008 über (Orte) nach (Ort) zurückgekehrt sei, wo er (Personen) habe, dass er sich im September und Oktober 2008 während zweier Wochen in (Ort) aufgehalten habe, wohin er zurückgekehrt sei, um sein Heimatland gegen die Russen zu schützen, dass bei seiner Ankunft in Georgien indes der Krieg praktisch beendet gewesen sei, woraufhin er sich aus finanziellen Gründen am Waffenschmuggel von (Name) beteiligt habe, welcher (Name) beliefert habe, dass (Name) eines Tages verhaftet und der Beschwerdeführer seinerseits in Georgien wegen des erwähnten Waffenschmuggels als Verräter gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer, weil er nicht wie (Name) eine Gefängnisstrafe von (Dauer) habe riskieren wollen, mit einem Kleinbus nach (Ort) und von dort nach (Ort) gereist sei, von wo er in einem Bus versteckt mutmasslich über (Ausland 2) und (Ausland 3) im Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei, wo er am Tag nach seiner Einreise in (Ort) um Asyl nachgesucht habe, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 bei der Einreichung des Asylgesuchs erfolglos schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- und/oder Identitätspapiere einzureichen, dass er am 22. Februar 2009 aus dem EVZ verschwand und tags darauf dorthin zurückkehrte, dass er am 24. Februar 2009 erneut aus dem EVZ verschwand und die auf den Nachmittag des 25. Februar 2009 anberaumte direkte Bundesanhörung (DBA) abgesagt wurde, da er erst im Verlauf dieses Tages ins EVZ zurückkehrte, dass er wegen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) aktenkundig ist, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2009 - eröffnet am 2. März 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei beim Einreichen des Asylgesuches mit dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" (nachstehend: Merkblatt) über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen, dass er zu wiederholten Malen untergetaucht sei und sich auf diese Weise - in Berücksichtigung seiner Asylerfahrenheit offensichtlich willentlich und mit Absicht - Verfahrensschritten des BFM entzogen habe, dass sein letztmaliges Untertauchen am 24. Februar 2009 die Durchführung der auf den 25. Februar 2009 anberaumten DBA verunmöglicht und zur Absage an die zu diesem Termin aufgebotenen Personen (Protokollführer, Hilfswerksvertretung und Dolmetscher) geführt habe, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seines dritten Asylgesuchs nicht gewillt sei, seine Identität mittels Reise- und/oder identitätsdokumenten offenzulegen, dass auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen der gehäuften Abwesenheiten des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, dass er durch das erwähnte Verhalten seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers (Diebstahl und Verstösse gegen das BetmG) vielmehr auf die Verfolgung eines anderen Aufenthaltzwecks in der Schweiz als die Erlangung des Asyls schliessen liesse, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass betreffend die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, dass er schliesslich beantragte, eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und trotz äusserst knapper Begründung formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 AuG auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18), dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), dass gemäss Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst - grundsätzlich von einer groben und schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, wenn ein Asylsuchender der Vorladung zu einer Anhörung nicht Folge leistet (vgl. EMARK 2003 Nr. 22), dass zur Begründung der Beschwerde lediglich auf das Befragungsprotokoll verwiesen und pauschal ausgeführt wird, der Beschwerdeführer könne momentan nicht nach Georgien zurückkehren, er brauche dazu etwas Zeit, dass gemäss dem Anhörungsplan des EVZ am 25. Februar 2009 eine Anhörung des Beschwerdeführers vorgesehen war, dass vorliegend zwar praxisgemäss keine schriftliche Mitteilung des Anhörungstermins an den Beschwerdeführer ergangen ist, dass im EVZ indes allen Asylsuchenden ein spezielles Merkblatt ausgehändigt wird und sie zudem auf die an verschiedenen Stellen ausgehängte Hausordnung aufmerksam gemacht werden, dass gemäss dem Merkblatt Asylsuchende insbesondere die Hausordnung zu befolgen haben, sich den Behörden zur Verfügung halten müssen und sich nicht ohne Erlaubnis vom EVZ entfernen dürfen, dass gemäss dem Verfahrensablauf im EVZ die Bekanntgabe von Terminen für Verfahrenshandlungen an Asylsuchenden weder auf mündliche noch auf schriftliche Weise erfolgt, sondern die betroffene Person am betreffenden Tag keine Ausgangserlaubnis erhält (vgl. Merkblatt), dass im Merkblatt als Folge für die Verletzung der Mitwirkungspflicht das allfällige Nichteintreten auf das Asylgesuch erwähnt wird, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mehrmals, so auch am 24. Februar 2009, ohne Grundangabe nicht ins EVZ zurückkehrte, dass die für den 25. Februar 2009 vorgesehene Anhörung offensichtlich mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte, nachdem dieser am 24. Februar 2009 ohne Grundangabe nicht ins Zentrum zurückgekehrt war, dass dem asylerfahrenen Beschwerdeführer die Verhaltensvorschriften und die Folgen für deren Missachtung (auch aus früheren Asylverfahren) bestens bekannt waren, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren jederzeit Gelegenheit gehabt hätte, seine Verstösse gegen die Verhaltensvorschriften zu erklären beziehungsweise einen allfälligen Verhinderungsgrund vorzutragen, weshalb darauf verzichtet werden konnte, ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, dass in der Beschwerde weder das Fernbleiben von der Anhörung bestritten noch ein Rechtfertigungsgrund für die Missachtung der Ausgangsregeln erwähnt wird, dass dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Aspekte - insbesondere diejenigen betreffend Papierlosigkeit - einzugehen, weil sie am Ergebnis, d.h. am vorliegenden Nichteintretensgrund nichts ändern, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Georgien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien, wo gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Personen) wohnhaft sind, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Februar 2009 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der vom Beschwerdeführer weder behaupteten noch belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (Ort) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: